32002L0021

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)

Amtsblatt Nr. L 108 vom 24/04/2002 S. 0033 - 0050


Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 7. März 2002

über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem derzeitigen Rechtsrahmen für Telekommunikation wurden die Bedingungen für einen wirksamen Wettbewerb im Telekommunikationssektor in der Phase des Übergangs von Monopolbetrieben zum vollständigen Wettbewerb geschaffen.

(2) Am 10. November 1999 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine Mitteilung mit dem Titel "Entwicklung neuer Rahmenbedingungen für elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und zugehörige Dienste - Kommunikationsbericht 1999". Darin überprüfte sie den bestehenden Rechtsrahmen für Telekommunikation gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP)(4). Sie unterbreitete ferner eine Reihe von politischen Vorschläge zur öffentlichen Anhörung, die einen neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und zugehörige Dienste betreffen.

(3) Am 26. April 2000 legte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine Mitteilung über die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zum Kommunikationsbericht 1999 und Leitlinien für den neuen Rechtsrahmen vor. In der Mitteilung werden die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zusammengefasst und Eckpunkte für die Entwicklung neuer Rahmenbedingungen für elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und zugehörige Dienste vorgegeben.

(4) Der Europäische Rat (Lissabon, 23./24. März 2000) wies darauf hin, dass von dem Übergang zu einer digitalen, wissensbasierten Wirtschaft starke Impulse für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgehen werden. Er hob insbesondere hervor, dass europäische Unternehmen und Bürger Zugang zu einer kostengünstigen Kommunikationsinfrastruktur von internationalem Rang und zu einer breiten Palette von Dienstleistungen haben müssen.

(5) Angesichts der Verschmelzung von Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien sollte für alle Übertragungsnetze und -dienste ein einheitlicher Rechtsrahmen gelten. Dieser Rechtsrahmen besteht aus der vorliegenden Richtlinie und folgenden Einzelrichtlinien: der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)(5), der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)(6), der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)(7) und der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation(8) (nachfolgend "Einzelrichtlinien" genannt). Es ist notwendig, die Regulierung der Übertragung von der Regulierung von Inhalten zu trennen. Dieser Rahmen betrifft daher nicht die Inhalte von Diensten, die über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitgestellt werden, wie Rundfunkinhalte oder Finanzdienste und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft; er lässt folglich alle Maßnahmen unberührt, die auf Gemeinschaftsebene oder im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auf der Ebene der Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Dienste getroffen werden, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu fördern und die Wahrung des Pluralismus der Medien sicherzustellen. Inhalte von Fernsehprogrammen fallen unter die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit(9). Bei der Trennung der Regulierung von Übertragung und Inhalten sind dennoch die Verbindungen zwischen beiden zu berücksichtigen, insbesondere zur Gewährleistung des Pluralismus der Medien, der kulturellen Vielfalt und des Verbraucherschutzes.

(6) Die audiovisuelle Politik und die Regulierung von Inhalten erfolgen mit Blick auf bestimmte Allgemeininteressen wie freie Meinungsäußerung, Pluralismus der Medien, Unparteilichkeit, kulturelle und sprachliche Vielfalt, soziale Einbeziehung, Verbraucherschutz und Schutz von Minderjährigen. Die Mitteilung der Kommission über Grundsätze und Leitlinien für die audiovisuelle Politik der Gemeinschaft im digitalen Zeitalter sowie die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Juni 2000, in denen diese Mitteilung begrüßt wird, legen die wesentlichen Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft zur Umsetzung ihrer audiovisuellen Politik zu ergreifen sind.

(7) Diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien lassen die Möglichkeit für jeden Mitgliedstaat unberührt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen sicherzustellen, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, wozu unter anderem gehört, dass die nationalen Regulierungsbehörden spezifische und angemessene Verpflichtungen für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste festlegen.

(8) Diese Richtlinie bezieht sich nicht auf Geräte, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität(10) fallen, gilt jedoch für Verbrauchergeräte, die für Digitalfernsehen verwendet werden. Es ist wichtig, dass die Regulierungsbehörden die Netzbetreiber und die Hersteller von Endeinrichtungen dazu aufrufen, zur Erleichterung des Zugangs von Behinderten zu elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenzuarbeiten.

(9) Dienste der Informationsgesellschaft unterliegen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")(11).

(10) Die Begriffsbestimmung für "Dienste der Informationsgesellschaft" in Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(12) umfasst einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online erfolgen. Die meisten dieser Tätigkeiten werden vom Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie nicht erfasst, weil sie nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen. Sprachtelefonie- und E-Mail-Übertragungsdienste werden von dieser Richtlinie erfasst. Dasselbe Unternehmen, beispielsweise ein Internet-Diensteanbieter, kann sowohl elektronische Kommunikationsdienste, wie den Zugang zum Internet, als auch nicht unter diese Richtlinie fallende Dienste, wie die Bereitstellung von Internet gestützten Inhalten, anbieten.

(11) Nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen sollten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörde(n) garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen. Die Anforderung der Unabhängigkeit berührt weder die institutionelle Autonomie und die verfassungsmäßigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten noch den Grundsatz der Neutralität im Hinblick auf die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach Artikel 295 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.

(12) Jede Partei, die einem Beschluss einer nationalen Regulierungsbehörde unterliegt, sollte das Recht haben, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Stelle Rechtsbehelf einzulegen. Diese Stelle kann ein Gericht sein. Ferner sollte jedes Unternehmen, das der Ansicht ist, dass seine Anträge auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen nicht im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen behandelt worden sind, das Recht haben, gegen solche Entscheidungen zu klagen. Die Kompetenzverteilung in den einzelstaatlichen Rechtssystemen und die Rechte juristischer oder natürlicher Personen nach nationalem Recht bleiben von diesem Beschwerdeverfahren unberührt.

(13) Die nationalen Regulierungsbehörden müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben effizient erfuellen zu können. Derartige Informationen müssen gegebenenfalls auch im Auftrag der Kommission eingeholt werden können, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachkommen kann. Informationsersuchen sollten angemessen sein und keine unzumutbare Belastung für Unternehmen darstellen. Die von den nationalen Regulierungsbehörden eingeholten Informationen sollten öffentlich zugänglich sein, sofern es sich entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen nicht um vertrauliche Informationen handelt und gemeinschaftliche und einzelstaatliche Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis eingehalten werden.

(14) Informationen, die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen werden, können mit der Kommission und anderen nationalen Regulierungsbehörden nur ausgetauscht werden, wenn sich dies für die Durchführung dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien als unbedingt erforderlich erweist. Die ausgetauschten Informationen sollten auf den zum Zweck dieses Informationsaustauschs relevanten und angemessenen Umfang beschränkt werden.

(15) Es ist wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle interessierten Parteien zu vorgeschlagenen Beschlüssen konsultieren und ihre Stellungnahmen berücksichtigen, ehe sie einen endgültigen Beschluss fassen. Damit sich Beschlüsse, die auf nationaler Ebene gefasst werden, nicht nachteilig auf den Binnenmarkt oder andere Ziele des Vertrags auswirken, sollten die nationalen Regulierungsbehörden bestimmte Beschlussentwürfe auch der Kommission und anderen nationalen Regulierungsbehörden notifizieren, damit sie hierzu Stellung nehmen können. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die interessierten Parteien zu allen Maßnahmenentwürfen anhören, die sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken.. In der vorliegenden Richtlinie und in den Einzelrichtlinien ist festgelegt, in welchen Fällen die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren zur Anwendung gelangen. Die Kommission sollte nach Konsultation des Kommunikationsausschusses die Möglichkeit haben, eine nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, einen Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, wenn er die Feststellung relevanter Märkte oder die Feststellung beträchtlicher Marktmacht bei Unternehmen betrifft und die Beschlüsse ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würden oder mit gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und insbesondere mit den von den nationalen Regulierungsbehörden zu verfolgenden politischen Zielsetzungen nicht vereinbar wären. Das Notifizierungsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG sowie die Rechte, die die Kommission aufgrund des Vertrags in Bezug auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht besitzt, bleiben von diesem Verfahren unberührt.

(16) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten einheitliche Ziele und Grundsätze verfolgen, um ihre Maßnahmen zu untermauern, und sie sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb dieses Rechtrahmens erforderlichenfalls ihre Maßnahmen mit den Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten abstimmen.

(17) Die Tätigkeiten der aufgrund dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien errichteten nationalen Regulierungsbehörden tragen dazu bei, dass die Ziele umfassenderer Politiken in den Bereichen Kultur, Beschäftigung, Umwelt, sozialer Zusammenhalt, Stadtplanung und Raumordnung erreicht werden können.

(18) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Forderung nach einer technologieneutralen Regulierung weitestgehend berücksichtigen (d. h. dass weder eine bestimmte Technologie vorgeschrieben noch deren Einsatz begünstigt wird), schließt nicht aus, dass angemessene Schritte unternommen werden, um bestimmte spezifische Dienste in gerechtfertigten Fällen zu fördern, wie z. B. das Digitalfernsehen als ein Mittel zur effizienteren Nutzung des Frequenzspektrums.

(19) Funkfrequenzen sind eine wesentliche Voraussetzung für funkgestützte elektronische Kommunikationsdienste und sollten, soweit sie für diese Dienste genutzt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage harmonisierter Ziele und Grundsätze für ihr Tätigwerden sowie nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien zugeteilt und zugewiesen werden, wobei den demokratischen, sozialen, sprachlichen und kulturellen Interessen, die mit der Nutzung von Frequenzen verbunden sind, Rechnung getragen werden sollte. Die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen sollte so effizient wie möglich erfolgen. Die Übertragung von Funkfrequenzen kann ein wirksames Mittel zur effizienteren Frequenznutzung darstellen, solange es hinreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der öffentlichen Interessen gibt; insbesondere ist die Transparenz und die Beaufsichtigung derartiger Übertragungen sicherzustellen. Die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)(13) enthält die Rahmenbedingungen für die Harmonisierung der Frequenznutzung; Maßnahmen, die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen werden, sollten die im Rahmen der genannten Entscheidung durchgeführten Arbeiten erleichtern.

(20) Der Zugang zu Nummerierungsressourcen nach transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien ist eine wesentliche Voraussetzung für den Wettbewerb im Bereich der elektronischen Kommunikation. Alle Bestandteile der nationalen Nummerierungspläne einschließlich der zur Netzadressierung verwendeten Point-Codes (zur Kennzeichnung von Knoten im Wählnetz) sollten von den nationalen Regulierungsbehörden verwaltet werden. Sofern zur Unterstützung der Entwicklung europaweiter Dienste eine Harmonisierung der Nummerierungsressourcen in der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission im Rahmen ihrer Durchführungsbefugnisse technische Umsetzungsmaßnahmen ergreifen. Sofern dies zur Sicherstellung der uneingeschränkten weltweiten Interoperabilität von Diensten angezeigt ist, sollten die Mitgliedstaaten ihre einzelstaatlichen Standpunkte in internationalen Organisationen und Gremien, in denen nummerierungsrelevante Entscheidungen getroffen werden, im Einklang mit dem Vertrag abstimmen. Mit dieser Richtlinie werden für die nationalen Regulierungsbehörden keine neuen Zuständigkeitsbereiche in Bezug auf die Vergabe von Namen und Adressen im Internet geschaffen.

(21) Die Mitgliedstaaten können für die Zuteilung von Funkfrequenzen sowie von Nummern mit außergewöhnlichem wirtschaftlichem Wert unter anderem wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren vorsehen. Bei der Durchführung solcher Verfahren sollten die nationalen Regulierungsbehörden den Bestimmungen des Artikels 8 Rechnung tragen.

(22) Um die Voraussetzungen für einen lauteren, wirksamen Wettbewerb zu schaffen, sollte sichergestellt werden, dass zügige, nichtdiskriminierende und transparente Verfahren zur Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen bestehen. Diese Richtlinie berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften über die Enteignung oder Nutzung von Grundbesitz, die normale Ausübung der Eigentumsrechte, den normalen Gebrauch öffentlichen Grund und Bodens oder den Neutralitätsgrundsatz in Bezug auf die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten.

(23) Die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen kann aus städtebaulichen, gesundheits- oder umweltpolitischen Gründen vorteilhaft sein und sollte von den nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen gefördert werden. In den Fällen, in denen Unternehmen keinen Zugang zu tragfähigen Alternativen haben, ist es unter Umständen angebracht, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz zwingend vorzuschreiben. Hierzu zählt u. a. die physische Kollokation und die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Bauwerken, Masten, Antennen oder Antennensystemen. Eine obligatorische gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz sollte den Unternehmen nur nach einer umfassenden öffentlichen Anhörung vorgeschrieben werden.

(24) Haben Betreiber von Mobiltelefondiensten Türme oder Masten aus Umweltschutzgründen gemeinsam zu nutzen, so kann diese vorgeschriebene gemeinsame Nutzung zu einer Verringerung der für jeden Betreiber aus Gründen der öffentlichen Gesundheit höchstzulässigen Sendeleistung führen; dies wiederum kann es erforderlich machen, dass die Betreiber weitere Sendestationen einrichten, um die landesweite Versorgung sicherzustellen.

(25) Unter bestimmten Umständen sind Vorabverpflichtungen aufzuerlegen, um die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Marktes zu gewährleisten. Die Definition der beträchtlichen Marktmacht in der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP)(14) hat sich in den Anfangsphasen der Marktliberalisierung als Kriterium für Vorabverpflichtungen als sinnvoll erwiesen, sie muss nun jedoch an komplexere, dynamischere Märkte angepasst werden. Daher beruht die in der vorliegenden Richtlinie benutzte Definition auf dem Konzept der beherrschenden Stellung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.

(26) Bei zwei oder mehr Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung nicht nur dann einnehmen, wenn strukturelle oder sonstige Beziehungen zwischen ihnen bestehen, sondern auch, wenn die Struktur des betreffenden Marktes als förderlich für koordinierte Effekte angesehen wird, das heißt wenn hierdurch ein paralleles oder angeglichenes wettbewerbswidriges Verhalten auf dem Markt gefördert wird.

(27) Vorabverpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer Wettbewerb besteht, d. h. auf Märkten, auf denen es ein oder mehrere Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gibt, und die Instrumente des nationalen und gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts nicht ausreichen, um das Problem zu lösen. Daher ist es erforderlich, dass die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts Leitlinien auf Gemeinschaftsebene festlegt, die von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Beurteilung der Frage, ob auf einem bestimmten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht und eine beträchtliche Marktmacht vorliegt, eingehalten werden müssen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten untersuchen, ob auf dem Markt für bestimmte Produkte oder Dienste in einem bestimmten geografischen Gebiet ein wirksamer Wettbewerb herrscht, wobei sich dieses Gebiet auf die Gesamtheit oder einen Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats oder auf als Ganzes betrachtete benachbarte Gebiete von Mitgliedstaaten erstrecken könnte. Die Untersuchung der tatsächlichen Wettbewerbssituation sollte auch eine Klärung der Frage umfassen, ob der Markt potenziell wettbewerbsorientiert ist und somit ob das Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs ein dauerhaftes Phänomen ist. In diesen Leitlinien ist auch die Frage neu entstehender Märkte zu behandeln, auf denen der Marktführer über einen beträchtlichen Marktanteil verfügen dürfte, ohne dass ihm jedoch unangemessene Verpflichtungen auferlegt werden sollten. Die Kommission sollte die Leitlinien regelmäßig überprüfen, damit diese in einem sich rasch entwickelnden Markt auf Dauer angemessen sind. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen zusammenarbeiten, wenn es sich bei dem betreffenden Markt um einen länderübergreifenden Markt handelt.

(28) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen in einem speziellen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht vorgehen und den Leitlinien der Kommission weitestgehend Rechnung tragen.

(29) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind in der Welthandelsorganisation Verpflichtungen in Bezug auf Normen und den Rechtsrahmen für Telekommunikationsnetze und -dienste eingegangen.

(30) Die Normung sollte in erster Linie ein marktorientierter Vorgang sein. Es kann jedoch noch immer Situationen geben, in denen es sich empfiehlt, die Einhaltung bestimmter Normen auf Gemeinschaftsebene zu fordern, um die Interoperabilität auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten. Auf nationaler Ebene sind die Mitgliedstaaten an die Richtlinie 98/34/EG gebunden. In der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen(15) wurden weder ein bestimmtes digitales Fernsehübertragungssystem noch spezielle Dienstanforderungen vorgeschrieben. Über die "Digital Video Broadcasting Group" haben die europäischen Marktteilnehmer eine Familie von Fernsehübertragungssystemen entwickelt, die vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) genormt und in Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion umgesetzt wurden. Die obligatorische Anwendung derartiger Normen sollte erst nach einer umfassenden Anhörung vorgeschrieben werden. Die Normungsverfahren im Rahmen dieser Richtlinie lassen die folgenden Richtlinien unberührt: die Richtlinie 1999/5/EG, die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen(16) und die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit(17).

(31) Interoperabilität von digitalen interaktiven Fernsehdiensten und erweiterten digitalen Fernsehgeräten auf Ebene der Verbraucher sollten gefördert werden, um den freien Informationsfluss, Medienpluralismus und Zugang zu kultureller Vielfalt zu gewährleisten. Es ist wünschenswert, dass die Verbraucher in der Lage sind, unabhängig vom Übertragungsmodus alle digitalen interaktiven Fernsehdienste zu empfangen, und dazu die technologische Neutralität, die künftige technologische Entwicklung, die Notwendigkeit, dem digitalen Fernsehen zum Durchbruch zu verhelfen, sowie der Stand des Wettbewerbs auf dem Markt für digitale Fernsehdienste im Auge behalten wird. Die Betreiber digitaler interaktiver Fernsehplattformen sollten die Schaffung einer offenen Anwendungsprogrammier-Schnittstelle (API) anstreben, die den von einer europäischen Normungsbehörde beschlossenen Normen und Spezifikationen entspricht. Der Wechsel von bestehenden API zu neuen offenen API sollte gefördert und organisiert werden, beispielsweise durch Vereinbarungen zwischen allen relevanten Marktteilnehmern. Offene API erleichtern die Interoperabilität, d. h. die Übertragbarkeit interaktiver Inhalte zwischen Übertragungsmechanismen und die volle Funktionalität dieser Inhalte bei erweiterten digitalen Fernsehgeräten. Der Notwendigkeit, das Funktionieren der Empfangsausrüstung nicht zu behindern und sie vor schädlichen Attacken, beispielsweise Viren, zu schützen, sollte jedoch Rechnung getragen werden.

(32) Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen in ein und demselben Mitgliedstaat in einem Bereich, der unter diese Richtlinie oder die Einzelrichtlinien fällt, beispielsweise in Bezug auf den Zugang oder die Zusammenschaltung oder in Bezug auf die Mittel zur Übertragung von Teilnehmerverzeichnissen, sollte sich die Beschwerdepartei, die gutgläubig verhandelt hat, aber keine Einigung erzielen konnte, an die nationale Regulierungsbehörde wenden können, damit diese den Streitfall beilegt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, den Parteien eine Lösung aufzuerlegen. Greift eine nationale Regulierungsbehörde in die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen ein, die in einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten, so sollte sie anstreben, die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien sicherzustellen.

(33) Zusätzlich zu den Rechtsbehelfen nach nationalem oder gemeinschaftlichem Recht bedarf es eines einfachen, auf Antrag einer der Parteien einzuleitenden Verfahrens zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten, die außerhalb der Zuständigkeit einer einzelnen nationalen Regulierungsbehörde liegen.

(34) Der mit Artikel 9 der Richtlinie 90/387/EWG eingesetzte "ONP-Ausschuss" und der mit Artikel 14 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste(18) eingesetzte Genehmigungsausschuss sollten durch einen einzigen Ausschuss abgelöst werden.

(35) Die nationalen Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden sollten untereinander die Informationen austauschen, die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien notwendig sind, damit sie in vollem Umfang zusammenarbeiten können. Hinsichtlich des Informationsaustauschs sollte die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden sein wie die Auskunft erteilende Behörde.

(36) Die Kommission hat mitgeteilt, dass die beabsichtigt, eine europäische Gruppe der Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste einzurichten, die einen geeigneten Mechanismus zur Stärkung der Zusammenarbeit und der Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden darstellen würde, um die Entwicklung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu fördern und eine konsistente Anwendung der in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien festgelegten Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten zu erreichen, insbesondere in Bereichen, in denen einzelstaatliche Rechtsvorschriften bei der Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften den einzelstaatlichen Regulierungsbehörden beträchtliche Ermessensspielräume bei der Anwendung der betreffenden Bestimmungen geben.

(37) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten miteinander und mit der Kommission auf transparente Weise kooperieren, um in allen Mitgliedstaaten eine konsistente Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem im Kommunikationsausschuss oder in einer europäischen Gruppe der Regulierungsbehörden erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen, welche Organe einzelstaatliche Regulierungsbehörden im Sinne dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sind.

(38) Maßnahmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, sind Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell einen derartigen Einfluss auf das Handelsmuster zwischen Mitgliedstaaten haben können, dass ein Hemmnis für den Binnenmarkt geschaffen wird. Sie umfassen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Betreiber oder Nutzer in anderen Mitgliedstaaten haben, wozu unter anderem gehören: Maßnahmen, die die Preise für die Nutzer in anderen Mitgliedstaaten beeinflussen, Maßnahmen, die die Möglichkeiten eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens beeinträchtigen, einen elektronischen Kommunikationsdienst anzubieten, insbesondere Maßnahmen, die die Möglichkeit beeinträchtigen, Dienste auf länderübergreifender Basis anzubieten, sowie Maßnahmen, die die Marktstruktur oder den Marktzugang berühren und für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zu nachteiligen Auswirkungen führen.

(39) Diese Richtlinie sollte regelmäßig überprüft werden, um insbesondere festzustellen, ob sie veränderten technologischen oder marktbezogenen Bedingungen anzupassen ist.

(40) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(19) erlassen werden.

(41) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsdienste und elektronische Kommunikationsnetze sowie für zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(42) Bestimmte Richtlinien und Entscheidungen in diesem Bereich sollten aufgehoben werden.

(43) Die Kommission sollte den Übergang von dem bestehenden Rechtsrahmen auf den neuen Rechtsrahmen fortlaufend verfolgen; sie könnte zu gegebener Zeit insbesondere einen Vorschlag zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss(20) vorlegen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH, ZIELSETZUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich und Zielsetzung

(1) Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze sowie zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste vorgegeben. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.

(2) Verpflichtungen, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften aufgrund des Gemeinschaftsrechts oder durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für Dienste auferlegt werden, die mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erbracht werden, bleiben von dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien unberührt.

(3) Die von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik, bleiben von dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien unberührt.

(4) Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG bleiben von dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "elektronisches Kommunikationsnetz": Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;

b) "länderübergreifende Märkte": die in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 4 festgestellten Märkte, die die Gemeinschaft oder einen wesentlichen Teil davon umfassen;

c) "elektronische Kommunikationsdienste": gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; nicht dazu gehören die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen;

d) "öffentliches Kommunikationsnetz": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient;

e) "zugehörige Einrichtungen": diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen. Dieser Begriff schließt auch Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer ein;

f) "Zugangsberechtigungssystem": jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;

g) "nationale Regulierungsbehörde": eine oder mehrere Stellen, die von einem Mitgliedstaat mit einer der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben beauftragt werden;

h) "Nutzer": eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;

i) "Verbraucher": jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;

j) "Universaldienst": ein in der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) definiertes Mindestangebot an Diensten von bestimmter Qualität, das allen Nutzern unabhängig von ihrem Standort und, gemessen an den landesspezifischen Bedingungen, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht;

k) "Teilnehmer": jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste einen Vertrag über die Bereitstellung derartiger Dienste geschlossen hat;

l) "Einzelrichtlinien": die Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), die Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und die Richtlinie 97/66/EG;

m) "Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes": die Errichtung, den Betrieb, die Kontrolle oder die Zurverfügungstellung eines derartigen Netzes;

n) "Endnutzer": ein Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;

o) "erweiterte digitale Fernsehgeräte": Set-top-Boxen zur Verbindung mit Fernsehgeräten und integrierte digitale Fernsehgeräte zum Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste;

p) "API (Schnittstelle für Anwendungsprogramme)": die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wird, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste.

KAPITEL II

NATIONALE REGULIERUNGSBEHÖRDEN

Artikel 3

Nationale Regulierungsbehörden

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle den nationalen Regulierungsbehörden mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien übertragenen Aufgaben von einer zuständigen Stelle wahrgenommen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden, indem sie dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen unabhängig sind, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten. Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, oder diese kontrollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.

(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die von den nationalen Regulierungsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden sowie zwischen diesen und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse. Ist mehr als eine Behörde für diese Fragen zuständig, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die jeweiligen Aufgaben der einzelnen Behörden in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden.

(5) Die nationalen Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden tauschen untereinander Informationen aus, die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien notwendig sind. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter Angabe der jeweiligen Zuständigkeiten alle Aufgaben mit, die den nationalen Regulierungsbehörden aufgrund dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien übertragen werden.

Artikel 4

Rechtsbehelf

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über den angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet.

(2) Hat die Beschwerdestelle nach Absatz 1 keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen. Ferner können diese Entscheidungen in diesem Fall von einem Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 234 des Vertrags überprüft werden.

Artikel 5

Bereitstellung von Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Die genannten Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihr Ersuchen um Informationen begründen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission auf begründeten Antrag hin die Informationen zur Verfügung stellen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben aufgrund des Vertrags wahrzunehmen. Die von der Kommission angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stehen. Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der nationalen Regulierungsbehörde bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet. Soweit dies notwendig ist und sofern nicht ein ausdrücklicher begründeter gegenteiliger Antrag der übermittelnden Behörde vorliegt, stellt die Kommission die bereitgestellten Informationen einer anderen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten stellen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 sicher, dass die einer nationalen Regulierungsbehörde übermittelten Informationen einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats auf begründeten Antrag zur Verfügung gestellt werden können, damit erforderlichenfalls diese Behörden ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht erfuellen können.

(3) Werden Informationen von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen, so stellen die Kommission und die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden eine entsprechende vertrauliche Behandlung sicher.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen, unter Einhaltung der nationalen Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen veröffentlichen.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen die Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen gemäß Absatz 4 einschließlich der Verfahren für dessen Gewährung.

Artikel 6

Konsultation und Transparenz

Abgesehen von den Fällen nach Artikel 7 Absatz 6, Artikel 20 oder Artikel 21 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Parteien innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen gedenken und die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen ihre jeweiligen Anhörungsverfahren. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer einheitlichen Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Anhörungen aufliegt. Die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, außer bei vertraulichen Informationen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen Mitgliedstaates über die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen.

Artikel 7

Konsolidierung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikation

(1) Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 8 genannten Zielen, auch soweit sie sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes beziehen, weitestgehend Rechnung.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie miteinander und mit der Kommission auf transparente Weise kooperieren, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck versuchen sie insbesondere, Einvernehmen über die geeignetsten Mittel und Wegen zur Bewältigung besonderer Situationen auf dem Markt zu erreichen.

(3) Zusätzlich zu der Anhörung nach Artikel 6 stellt eine nationale Regulierungsbehörde, die beabsichtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die

a) in den Anwendungsbereich der Artikel 15 oder 16 dieser Richtlinie oder der Artikel 5 oder 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) oder aber des Artikels 16 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) fallen, und

b) Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben werden,

gleichzeitig der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten den Entwurf der Maßnahme zusammen mit einer Begründung gemäß Artikel 5 Absatz 3 zur Verfügung und unterrichtet die Kommission und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden hiervon. Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission können nur innerhalb eines Monats oder innerhalb der in Artikel 6 genannten Frist, falls diese länger als ein Monat ist, Stellungnahmen an die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden richten. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.

(4) Richtet sich eine geplante Maßnahme gemäß Absatz 3 auf

a) die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 definiert werden, oder

b) die Festlegung, inwieweit ein Unternehmen allein oder zusammen mit anderen eine beträchtliche Marktmacht gemäß Artikel 16 Absätze 3, 4 oder 5 hat,

wobei dies Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte, und hat die Kommission gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 genannten Zielen, dann wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 22 Absatz 2 festgelegten Verfahren beschließen, die betreffende nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, den Entwurf zurückzuziehen. In dem Beschluss muss detailliert und objektiv analysiert sein, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich spezifische Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.

(5) Die betreffende nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission weitestgehend Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf - außer in den in Absatz 4 genannten Fällen - annehmen und ihn der Kommission übermitteln.

(6) Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten - gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend angemessene und einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 3 und 4.

KAPITEL III

AUFGABEN DER NATIONALEN REGULIERUNGSBEHÖRDEN

Artikel 8

Politische Ziele und regulatorische Grundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgegebenen Zielen dienen. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Verhältnis zu diesen Zielen stehen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, weitestgehend berücksichtigen, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte.

Die nationalen Regulierungsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dazu beitragen, dass die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien sichergestellt werden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem

a) sicherstellen, dass die Nutzer, einschließlich behinderte Nutzer, größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität genießen;

b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt;

c) effiziente Infrastrukturinvestitionen fördern und die Innovation unterstützen;

d) für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen sorgen und deren effiziente Verwaltung sicherstellen.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie unter anderem

a) verbleibende Hindernisse für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste auf europäischer Ebene abbauen;

b) den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördern;

c) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;

d) untereinander und mit der Kommission in transparenter Weise zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem

a) sicherstellen, dass alle Bürger gemäß der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) Zugang zum Universaldienst erhalten;

b) einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen zwischen Kunden und Anbietern gewährleisten, insbesondere durch einfache, kostengünstige Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten; diese Verfahren werden von einer von den Betroffenen unabhängigen Stelle durchgeführt;

c) dazu beitragen, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet wird;

d) für die Bereitstellung klarer Informationen sorgen, indem sie insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fordern;

e) die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere behinderter Nutzer, berücksichtigen;

f) sicherstellen, dass die Integrität und Sicherheit der öffentlichen Kommunikationsnetze gewährleistet sind.

Artikel 9

Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8. Sie gewährleisten, dass die Zuteilung und Zuweisung dieser Frequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

(2) Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung von Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz im Einklang mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) zu gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten können Unternehmen die Übertragung von Frequenznutzungsrechten an andere Unternehmen gestatten.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Absicht eines Unternehmens, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, der für die Frequenzzuteilung zuständigen nationalen Regulierungsbehörde mitgeteilt wird und dass jegliche Übertragung nach von dieser Behörde festgelegten Verfahren erfolgt und öffentlich bekannt gegeben wird. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass der Wettbewerb infolge derartiger Übertragungen nicht verzerrt wird. Soweit die Frequenznutzung durch Anwendung der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) oder anderweitige Gemeinschaftsmaßnahmen harmonisiert wurde, darf eine solche Übertragung nicht zu einer veränderten Nutzung dieser Frequenzen führen.

Artikel 10

Vergabe von Nummern, Namen und Adressen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Zuteilung aller nationalen Nummerierungsressourcen und die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne kontrollieren. Sie sorgen für die Bereitstellung adäquater Nummern und Nummerierungsbereiche für alle öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste. Die nationalen Regulierungsbehörden legen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren für die Zuteilung der nationalen Nummerierungsressourcen fest.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem ein Nummernbereich zugewiesen wurde, sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Nummerierungspläne und alle nachträglichen Erweiterungen oder Änderungen veröffentlicht werden, wobei Ausnahmen nur im Falle von Verpflichtungen aus Gründen der Staatssicherheit möglich sind.

(4) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Vereinheitlichung der Zuweisung von Nummerierungsressourcen in der Gemeinschaft, wenn dies notwendig ist, um die Entwicklung europaweiter Dienste zu fördern. Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren in dieser Frage geeignete technische Umsetzungsmaßnahmen beschließen.

(5) Soweit es zur Sicherstellung der vollen globalen Interoperabilität der Dienste angebracht ist, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Standpunkte in internationalen Organisationen und Gremien, in denen Beschlüsse über Aspekte der Vergabe von Nummern, Namen und Adressen in elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gefasst werden.

Artikel 11

Wegerechte

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde

- bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze zugelassen ist, oder

- bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung von nicht-öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen ist,

wie folgt verfährt:

- Sie handelt auf der Grundlage transparenter, öffentlich zugänglicher Verfahren, die nichtdiskriminierend und unverzüglich angewandt werden, und

- sie befolgt die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, wenn sie die betreffenden Rechte an Bedingungen knüpft.

Die vorstehend genannten Verfahren können je nachdem, ob der Antragsteller öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder nicht, unterschiedlich sein.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei öffentlichen Behörden oder Gebietskörperschaften, die an Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste beteiligt sind oder diese kontrollieren, eine tatsächliche strukturelle Trennung zwischen der für die Erteilung der in Absatz 1 genannten Rechte zuständigen Stelle und den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle besteht.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es wirksame Verfahren gibt, die es Unternehmen erlauben, gegen Entscheidungen über die Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen Beschwerde bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Stelle einzulegen.

Artikel 12

Kollokation und gemeinsame Nutzung von Einrichtungen

(1) Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze anbietet, nach innerstaatlichem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundbesitz in Anspruch nehmen, so fördert die nationale Regulierungsbehörde die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke.

(2) Insbesondere wenn Unternehmen aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und der Raumordnung keinen Zugang zu tragfähigen Alternativen haben, können die Mitgliedstaaten nur nach einer öffentlichen Anhörung von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Parteien Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen, einem Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz (einschließlich physischer Kollokation) vorschreiben oder Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten treffen. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz enthalten.

Artikel 13

Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbieten und in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen,

a) über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in dem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden, so dass alle Kosten- und Einnahmenbestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offen gelegt werden, oder

b) die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste strukturell auszugliedern.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen von Unterabsatz 1 nicht auf Unternehmen anzuwenden, deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in dem Mitgliedstaat weniger als 50 Millionen EUR beträgt.

(2) Unterliegen Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbieten, nicht den Anforderungen des Gesellschaftsrechts und erfuellen sie nicht die für kleine und mittlere Unternehmen geltenden Kriterien der gemeinschaftsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, so werden ihre Finanzberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen und veröffentlicht. Die Rechnungsprüfung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.

Dies gilt auch für die in Absatz 1 Buchstabe a) geforderte getrennte Rechnungslegung.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 14

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

(1) Wenn die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund der Einzelrichtlinien nach dem in Artikel 16 genannten Verfahren festzustellen haben, ob Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügen, gelten die Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(2) Ein Unternehmen gilt als ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten.

Bei der Beurteilung der Frage, ob zwei oder mehr Unternehmen auf einem Markt gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen, handeln die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und berücksichtigen dabei weitestgehend die von der Kommission nach Artikel 15 veröffentlichten "Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht". Die bei dieser Beurteilung heranzuziehenden Kriterien sind in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführt.

(3) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.

Artikel 15

Marktdefinitionsverfahren

(1) Nach Anhörung der Öffentlichkeit und der nationalen Regulierungsbehörden erlässt die Kommission eine Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte (nachstehend "Empfehlung" genannt). In der Empfehlung werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste aufgeführt, deren Merkmale die Auferlegung der in den Einzelrichtlinien dargelegten Verpflichtungen rechtfertigen können, und zwar unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts.

Die Empfehlung wird regelmäßig von der Kommission überprüft.

(2) Die Kommission veröffentlicht spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht (nachstehend "Leitlinien" genannt), die mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts in Einklang stehen müssen.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden legen unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der Leitlinien die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten - insbesondere der innerhalb ihres Hoheitsgebiets relevanten geografischen Märkte - im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts fest. Bevor Märkte definiert werden, die von denen in der Empfehlung abweichen, wenden die nationalen Regulierungsbehörden die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren an.

(4) Die Kommission kann nach Anhörung der nationalen Regulierungsbehörden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren eine Entscheidung zur Festlegung länderübergreifender Märkte erlassen.

Artikel 16

Marktanalyseverfahren

(1) Sobald wie möglich nach der Verabschiedung der Empfehlung oder deren etwaiger Aktualisierung führen die nationalen Regulierungsbehörden unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien eine Analyse der relevanten Märkte durch. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden.

(2) Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 16, 17, 18 oder 19 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder nach Artikel 7 oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.

(3) Kommt eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass dies der Fall ist, so erlegt sie weder eine der spezifischen Verpflichtungen nach Absatz 2 auf noch behält sie diese bei. Wenn bereits bereichsspezifische Verpflichtungen bestehen, werden sie für die Unternehmen auf diesem relevanten Markt aufgehoben. Den betroffenen Parteien ist die Aufhebung der Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus anzukündigen.

(4) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt gemäß Artikel 14 und erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn sie bereits bestehen.

(5) Im Falle länderübergreifender Märkte, die in der Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 4 festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Marktanalyse unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien durch und stellen einvernehmlich fest, ob in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind.

(6) Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 getroffen werden, unterliegen den in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren.

Artikel 17

Normung

(1) Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren ein Verzeichnis von Normen und/oder Spezifikationen, die als Grundlage für die Förderung der einheitlichen Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste dienen, und veröffentlicht es im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Bei Bedarf kann die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren und nach Anhörung des durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschusses die Erstellung von Normen durch die europäischen Normungsorganisationen (Europäisches Komitee für Normung (CEN), Europäisches Komitee für elektronische Normung (Cenelec) und Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) veranlassen.

(2) Die Mitgliedstaaten fördern die Anwendung der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen und/oder Netzfunktionen, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität von Diensten zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.

Solange derartige Normen und/oder Spezifikationen nicht gemäß Absatz 1 veröffentlicht sind, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung der von den europäischen Normungsorganisationen erstellten Normen.

Falls keine derartigen Normen bzw. Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).

Bestehen bereits internationale Normen, so rufen die Mitgliedstaaten die europäischen Normungsorganisationen dazu auf, diese Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile als Basis für die von ihnen entwickelten Normen zu verwenden, es sei denn, die internationalen Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile sind ineffizient.

(3) Wurden die in Absatz 1 genannten Normen und/oder Spezifikationen nicht sachgerecht angewandt, so dass die Interoperabilität der Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht gewährleistet ist, so kann die Anwendung dieser Normen und/oder Spezifikationen nach dem Verfahren in Absatz 4 verbindlich vorgeschrieben werden, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.

(4) Beabsichtigt die Kommission, die Anwendung bestimmter Normen und/oder Spezifikationen verbindlich vorzuschreiben, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und fordert alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. Sie schreibt die Anwendung der einschlägigen Normen gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren verbindlich vor, indem sie diese in dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen als verbindlich kennzeichnet.

(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, so streicht sie diese gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1.

(6) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 4 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, so streicht sie diese gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1.

(7) Dieser Artikel findet auf keine der wesentlichen Anforderungen, Schnittstellenspezifikationen oder harmonisierten Normen Anwendung, für die die Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG gelten.

Artikel 18

Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste

(1) Um den freien Informationsfluss, die Medienpluralität und die kulturelle Vielfalt zu fördern, setzen sich die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 2 dafür ein,

a) dass die Anbieter digitaler interaktiver Fernsehdienste, die für die Übertragung an die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft vorgesehen sind, unabhängig vom Übertragungsmodus eine offene API verwenden;

b) dass die Anbieter aller erweiterter digitaler Fernsehgeräte, die für den Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste auf interaktiven digitalen Fernsehplattformen bestimmt sind, die Mindestanforderungen der einschlägigen Normen und Spezifikationen einer offenen API erfuellen.

(2) Vorbehaltlich von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) setzen sich die Mitgliedstaaten dafür ein, dass die API-Eigentümer alle Informationen, die es den Anbietern von digitalen interaktiven Fernsehdiensten ermöglichen, ihre API-unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten, auf faire, angemessene und nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellen.

(3) Innerhalb eines Jahres nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 untersucht die Kommission die Auswirkungen dieses Artikels. Falls Interoperabilität und die Wahlfreiheit der Nutzer nicht angemessen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erzielt wurden, kann die Kommission Maßnahmen gemäß dem in Artikel 17 Absätze 3 und 4 genannten Verfahren ergreifen.

Artikel 19

Harmonisierungsmaßnahmen

(1) Gibt die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren Empfehlungen an die Mitgliedstaaten über die harmonisierte Durchführung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele ab, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden diesen Empfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend Rechnung tragen. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mit.

(2) Stellt die Kommission fest, dass auf nationaler Ebene abweichende Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 10 Absatz 4 ein Hindernis für den Binnenmarkt darstellen, so kann sie gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren die geeigneten technischen Durchführungsmaßnahmen treffen.

Artikel 20

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen

(1) Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat anbieten, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei und unbeschadet des Absatzes 2 eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber - außer in Ausnahmesituationen - innerhalb von vier Monaten beigelegt werden kann. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass alle Parteien in vollem Umfang mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammenarbeiten.

(2) Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden vorschreiben, die Beilegung von Streitigkeiten durch verbindliche Entscheidungen zu verweigern, wenn es andere Verfahren einschließlich einer Schlichtung gibt, die besser für eine frühzeitige Beilegung der Streitigkeiten im Einklang mit Artikel 8 geeignet wären. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Parteien unverzüglich hiervon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und von der beschwerdeführenden Partei auch nicht vor Gericht gebracht worden, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber innerhalb von vier Monaten beigelegt werden kann.

(3) Bei der Beilegung einer Streitigkeit trifft die nationale Regulierungsbehörde Entscheidungen, die auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele ausgerichtet sind. Die Verpflichtungen, die die nationale Regulierungsbehörde einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegen kann, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien.

(4) Die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine vollständige Begründung dieser Entscheidung.

(5) Das Verfahren nach den Absätzen 1, 3 und 4 schließt eine Klage einer Partei bei einem Gericht nicht aus.

Artikel 21

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

(1) Bei einer grenzüberschreitenden Streitigkeit in einem unter diese Richtlinie oder die Einzelrichtlinien fallenden Bereich zwischen Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörde von mindestens zwei Mitgliedstaaten fällt, findet das Verfahren nach den Absätzen 2, 3 und 4 Anwendung.

(2) Jede Partei kann die Streitigkeit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Die nationalen Regulierungsbehörden koordinieren ihre Maßnahmen, um die Streitigkeit im Einklang mit den in Artikel 8 genannten Zielen beizulegen. Die Verpflichtungen, die die nationale Regulierungsbehörde einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegt, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien.

(3) Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden vorschreiben, eine Beilegung von Streitigkeiten gemeinsam abzulehnen, wenn es andere Mechanismen einschließlich einer Schlichtung gibt, die sich besser für eine frühzeitige Beilegung der Streitigkeiten im Einklang mit Artikel 8 eignen. Sie unterrichten die Parteien unverzüglich hiervon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und auch nicht von der um Abhilfe bemühten Partei vor Gericht gebracht worden, so koordinieren die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden auf Antrag aller Parteien ihre Maßnahmen, um die Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 beizulegen.

(4) Das Verfahren nach Absatz 2 hindert keine der Parteien daran, die Gerichte anzurufen.

Artikel 22

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung "Kommunikationsausschuss" unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 23

Informationsaustausch

(1) Die Kommission übermittelt dem Kommunikationsausschuss alle relevanten Informationen über das Ergebnis der regelmäßigen Konsultationen mit den Vertretern der Netzbetreiber, Diensteanbieter, Nutzer, Verbraucher, Hersteller und Gewerkschaften sowie den Drittländern und internationalen Organisationen.

(2) Der Kommunikationsausschuss fördert unter Berücksichtigung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der elektronischen Kommunikation den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission über den Stand und die Entwicklung der Regulierungstätigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste.

Artikel 24

Informationsveröffentlichung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien so veröffentlicht werden, dass sie allen interessieren Parteien leicht zugänglich sind. Sie veröffentlichen in ihrem nationalen amtlichen Publikationsorgan eine Bekanntmachung, aus der hervorgeht, wie und wann die Informationen veröffentlicht werden. Die erste entsprechende Bekanntmachung wird vor dem Beginn der Anwendung gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 veröffentlicht; anschließend wird jeweils eine neue Bekanntmachung veröffentlicht, wenn sich die darin enthaltenen Informationen geändert haben.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie jeder dieser Bekanntmachungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Die Kommission leitet die Informationen gegebenenfalls an den Kommunikationsausschuss weiter.

Artikel 25

Überprüfung

Die Kommission überprüft regelmäßig die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, und zwar erstmals spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2. Hierzu kann sie Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Aufhebung von Rechtsakten

Folgende Richtlinien und Entscheidungen werden mit Wirkung vom Beginn der Anwendung der vorliegenden Richtlinie gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgehoben:

- Richtlinie 90/387/EWG,

- Entscheidung 91/396/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer(21),

- Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen(22),

- Entscheidung 92/264/EWG des Rates vom 11. Mai 1992 zur Einführung einer gemeinsamen Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechverkehr in der Gemeinschaft(23),

- Richtlinie 95/47/EG,

- Richtlinie 97/13/EG,

- Richtlinie 97/33/EG,

- Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld(24).

Artikel 27

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten erhalten alle im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verpflichtungen nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) aufrecht, bis eine nationale Regulierungsbehörde gemäß Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie über diese Verpflichtungen beschließt.

Betreiber öffentlicher Festtelefonnetze, die von ihrer nationalen Regulierungsbehörde als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung öffentlicher Festtelefonnetze und -dienste im Rahmen des Anhangs I Teil 1 der Richtlinie 97/33/EG oder der Richtlinie 98/10/EG ausgewiesen wurden, werden für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 weiterhin als "gemeldete Betreiber" betrachtet, bis das Marktanalyseverfahren nach Artikel 16 abgeschlossen wurde. Anschließend werden diese Betreiber für die Zwecke der Verordnung nicht mehr als "gemeldete Betreiber" angesehen.

Artikel 28

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 24. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 25. Juli 2003.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie aller nachträglichen Änderungen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 30

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. C. Aparicio

(1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 198 und ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 199.

(2) ABl. C 123 vom 25.4.2001, S. 56.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. März 2001 (ABl. C 277 vom 1.10.2001, S. 91). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. September 2001 (ABl. C 337 vom 30.11.2001, S. 34) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 14. Februar 2002.

(4) ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23).

(5) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.

(6) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.

(7) Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts.

(8) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

(9) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(10) ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(11) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(12) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

(13) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(14) ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/61/EG (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 37).

(15) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 51.

(16) ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29.

(17) ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19.

(18) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 15.

(19) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(20) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 4.

(21) ABl. L 217 vom 6.8.1991, S. 31.

(22) ABl. L 165 vom 19.6.1992, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/80/EG der Kommission (ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 27).

(23) ABl. L 137 vom 20.5.1992, S. 21.

(24) ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 24.

ANHANG I

Verzeichnis der Märkte, die gemäß Artikel 15 in die erste Empfehlung der Kommission über die relevanten Produkt- und Dienstmärkte aufzunehmen sind

1. Märkte gemäß der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)

Artikel 16 - Nach dem bisherigen Rechtsrahmen definierte Märkte, bei denen Verpflichtungen zu überprüfen sind

Anschluss an das öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an bestimmten festen Standorten

Bereitstellung von Mietleitungen für Endnutzer.

2. Märkte gemäß der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)

Artikel 7 - Nach dem bisherigen Rechtsrahmen definierte Märkte, bei denen Verpflichtungen zu überprüfen sind

Zusammenschaltung (Richtlinie 97/33/EG)

Abgehende Anrufe im öffentlichen Festtelefonnetz

Anrufzustellung im öffentlichen Festtelefonnetz

Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz

Abgehende Anrufe in öffentlichen Mobiltelefonnetzen

Anrufzustellung in öffentlichen Mobiltelefonnetzen

Zusammenschaltung von Mietleitungen (Teilleitungen)

Netzzugang und Sondernetzzugang (Richtlinien 97/33/EG und 98/10/EG)

Zugang zum öffentlichen Festtelefonnetz einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss

Zugang zu öffentlichen Mobiltelefonnetzen einschließlich Betreiberauswahl

Mietleitungskapazität für Großkunden (Richtlinie 92/44/EWG)

Bereitstellung von Mietleitungskapazität für andere Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste.

3. Märkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000

Dienste, die über entbündelte Teilnehmeranschlüsse (mit doppeladrigem Metallkabel) erbracht werden.

4. Zusätzliche Märkte

Der einzelstaatliche Markt für internationale Roamingdienste im öffentlichen mobilen Telefonnetz.

ANHANG II

Von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung einer gemeinsamen Marktbeherrschung nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu berücksichtigende Kriterien

Bei zwei oder mehr Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Artikels 14 einnehmen, wenn sie - selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander - in einem Markt tätig sind, dessen Struktur als förderlich für koordinierte Effekte angesehen wird. Unbeschadet der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der gemeinsamen Marktbeherrschung ist dies voraussichtlich der Fall, wenn der Markt eine Reihe entsprechender Merkmale aufweist, insbesondere in Bezug auf die Marktkonzentration, die Transparenz und die folgenden weiteren Merkmale:

- Gesättigter Markt

- Stagnierendes oder begrenztes Wachstum auf der Nachfrageseite

- Geringe Nachfrageelastizität

- Gleichartiges Erzeugnis

- Ähnliche Kostenstrukturen

- Ähnliche Marktanteile

- Fehlen technischer Innovation, ausgereifte Technologie

- Keine Überkapazität

- Hohe Marktzutritthemmnisse

- Fehlen eines Gegengewichts auf der Nachfrageseite

- Fehlen eines potenziellen Wettbewerbs

- Verschiedene Arten informeller oder sonstiger Verbindungen zwischen den betreffenden Unternehmen

- Mechanismen für Gegenmaßnahmen

- Fehlender Preiswettbewerb oder begrenzter Spielraum für Preiswettbewerb.

Die vorstehende Liste ist nicht erschöpfend, auch handelt es sich nicht um kumulative Kriterien. Vielmehr sollen damit nur Beispiele für die Argumente gegeben werden, auf die sich Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer gemeinsamen Marktbeherrschung stützen könnten.