31992R2014

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2014/92 des Rates vom 20. Juli 1992 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in einigen Mitgliedstaaten auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzuwenden sind

Amtsblatt Nr. L 205 vom 22/07/1992 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 2014/92 DES RATES vom 20. Juli 1992 zur Anpassung der Berichtigungsköffizienten, die mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in einigen Mitgliedstaaten auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anzuwenden sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a, 82 und Anhang XI zum Statut sowie auf die Artikel 20 Absatz 1 und 64 der genannten Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß in einigen Ländern, in denen Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften dienstlich verwendet werden, die Lebenshaltungskosten im zweiten Halbjahr 1991 erheblich gestiegen sind. Daher sind die aufgrund der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 (3) auf die Dienst- und Versorgungsbezuege dieser Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungsköffizienten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 anzupassen; für die Länder der dienstlichen Verwendung, in denen ein besonders hoher Anstieg der Lebenshaltungskosten zu verzeichnen war, sind diese Berichtigungsköffizienten mit Wirkung vom 16. November 1991 anzupassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit Wirkung vom 16. November 1991 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend genannten Land tätig sind, folgender Berichtigungsköffizient:

Griechenland 88,8 (4)

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder tätig sind, folgende Berichtigungsköffizienten:

Spanien 112,2 (4)

Portugal 97,0 (4)

(3) Die auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt.

Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 (5) gelten weiterhin.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HURD

(1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1. (2) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 361 vom 19. 12. 1991, S. 13. (4) Vorläufige Zahlen. (5) ABl. Nr. L 191 vom 22. 7. 1988, S. 1.