31998R0281

Verordnung (EG) Nr. 281/98 der Kommission vom 3. Februar 1998 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1998 für Tomaten geltenden Interventionsschwelle

Amtsblatt Nr. L 028 vom 04/02/1998 S. 0004 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 281/98 DER KOMMISSION vom 3. Februar 1998 zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1998 für Tomaten geltenden Interventionsschwelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1) geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2520/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestimmt, daß bei einem Ungleichgewicht auf dem Markt eines Erzeugnisses gemäß Anhang II der genannten Verordnung oder bei Gefahr eines solchen Ungleichgewichts, das umfangreiche Rücknahmen zur Folge hat oder zur Folge haben könnte, eine Interventionsschwelle festgesetzt werden muß.

Mit Verordnung (EG) Nr. 1109/97 der Kommission (3) wurde für das Wirtschaftsjahr 1997 eine Interventionsschwelle für Tomaten festgesetzt. Die nach Artikel 27 geltenden Voraussetzungen sind für dieses Erzeugnis nach wie vor erfuellt. Es empfiehlt sich daher, für dieses Erzeugnis für das Wirtschaftsjahr 1998 erneut eine Schwelle in gleicher Höhe wie für das Wirtschaftsjahr 1997 festzusetzen und zugleich den Zeitraum zu bestimmen, für den gegebenenfalls eine Überschreitung der Interventionsschwelle festgestellt wird.

Gemäß dem genannten Artikel 27 bewirkt eine Überschreitung der Interventionsschwelle eine Kürzung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung im darauffolgenden Wirtschaftsjahr. Es empfiehlt sich, die Auswirkungen einer solchen Überschreitung zu bestimmen und die Kürzung im Rahmen eines bestimmten Prozentsatzes proportional zur Höhe der Überschreitung festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die im Wirtschaftsjahr 1998 für Tomaten geltende Interventionsschwelle wird auf 360 000 Tonnen festgesetzt.

(2) Die Überschreitung der in Absatz 1 festgesetzten Interventionsschwelle wird auf der Grundlage der zwischen dem 1. November 1997 und dem 31. Oktober 1998 erfolgten Marktrücknahmen ermittelt.

Artikel 2

Überschreiten die Marktrücknahmen bei Tomaten während des Zeitraums gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Interventionsschwelle gemäß Artikel 1 Absatz 1, so wird die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzte gemeinschaftliche Rücknahmevergütung im folgenden Wirtschaftsjahr proportional zur Höhe der Überschreitung der Erzeugungsmenge gekürzt, die als Grundlage für die Berechnung der betreffenden Interventionsschwelle diente.

Die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung darf jedoch um nicht mehr als 30 % gekürzt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 346 vom 17. 12. 1997, S. 41.

(3) ABl. L 162 vom 18. 6. 1997, S. 12.