28.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/39


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2014

zur Änderung des Beschlusses 2007/479/EG der Kommission über die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht der Maßnahmen Belgiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

(2014/110/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2007/479/EG (2) entschied die Kommission, dass die der Kommission am 10. Dezember 2003 von Belgien notifizierten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG (3) mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Dieser Beschluss wurde durch den Gerichtshof bestätigt (4).

(2)

Der Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG wurde ersetzt durch den Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU.

(3)

Mit Schreiben vom 19. November 2013 notifizierte das Königreich Belgien der Kommission einen Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens vom 17. Januar 2013 zur Änderung der für die Französische Gemeinschaft Belgiens geltenden Maßnahmen.

(4)

Die Kommission hat sich vergewissert, dass der Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens vom 17. Januar 2013 tatsächlich nur terminologische Anpassungen und geringfügige formale Änderungen derselben Maßnahme beinhaltet, die der Kommission ursprünglich im Jahr 2003 notifiziert worden und von ihr geprüft worden war und zu der die Kommission den in Erwägungsgrund 1 genannten Beschluss gefasst hatte. Dieser Erlass beinhaltet lediglich formale und terminologische Anpassungen der Maßnahme. Insbesondere wird der Titel der Maßnahme neugefasst; im gesamten Wortlaut wird der Begriff „Fernsehen“ durch den Begriff „lineare Fernsehdienste“ ersetzt; geändert wird die Begriffsbestimmung des „Veranstalters“ solcher Dienste, der exklusive Übertragungsrechte in Bezug auf ein Ereignis von erheblicher Bedeutung ausübt (ohne durch diese terminologische Änderung andere als die durch die ursprünglich notifizierte Maßnahme gemeinten Veranstalter zu erfassen); es wird das Recht des Letzteren bekräftigt, solche Ereignisse in einem linearen Dienst zu übertragen, der nicht als frei zugängliches Fernsehen einzustufen ist, sofern ihre wirtschaftliche Nutzung auch Betreibern solcher Dienste angeboten worden ist.

(5)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten auf der 34. bzw. 38. Sitzung des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschusses über die Absicht der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens, die in Erwägungsgrund 3 genannten Änderungsmaßnahmen zu erlassen, und über den letztendlichen Erlass dieser Maßnahmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2007/479/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die der Kommission am 10. Dezember 2003 von Belgien notifizierten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 158 vom 29. Juni 2005 und geändert durch eine im Belgischen Staatsblatt vom 19. März 2013 [C-2013/29212], S. 16401, veröffentlichte Maßnahme, die der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) am 26. November 2013 notifiziert wurde, sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

2.

Folgender Artikel 3 wird eingefügt:

„Artikel 3

Die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen Belgiens zur Änderung der gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG erlassenen Maßnahmen werden gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

3.

Anhang A wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(2)  Beschluss 2007/479/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Belgiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 24).

(3)  Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

(4)  Rechtssache C-204/11 P FIFA/Kommission, Urteil vom 18. Juli 2013 (noch nicht veröffentlicht).

(5)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).“


ANHANG

„ANHANG A

Veröffentlichung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

Die Vorschriften Belgiens zur Änderung der gemäß Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG erlassenen Maßnahmen sind enthalten im Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 17. Januar 2013, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. März 2013.

17. Januar 2013. — Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft zur Änderung des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 8. Juni 2004 zur Bezeichnung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit in der Französischen Gemeinschaft zu diesen Ereignissen über einen frei zugänglichen Fernsehdienst

Artikel 1 — Der Titel des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 8. Juni 2004 zur Bezeichnung der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit in der Französischen Gemeinschaft zu diesen Ereignissen über einen frei zugänglichen Fernsehdienst erhält folgende Fassung:

‚Erlass zur Festlegung der Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und der Bedingungen für ihre Übertragung‘

Artikel 2 — Artikel 2 desselben Erlasses erhält folgende Fassung:

‚Der Veranstalter linearer Fernsehdienste, einschließlich RTBF, der ein von ihm erworbenes ausschließliches Recht auf Übertragung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung ausüben möchte, ist verpflichtet, dieses Ereignis über einen frei zugänglichen linearen Fernsehdienst und in Übereinstimmung mit dem Anhang dieses Erlasses auszustrahlen.‘

Artikel 3 — In demselben Erlass wird folgender Artikel 2a eingefügt:

‚1.

Der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der ein von ihm erworbenes ausschließliches Übertragungsrecht für ein im Anhang aufgeführtes Ereignis ausüben möchte, darf dieses Ereignis über einen nicht frei zugänglichen linearen Fernsehdienst ausstrahlen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:

Er hat dieses Ereignis den Veranstaltern linearer Fernsehdienste zur Ausstrahlung über einen frei zugänglichen linearen Fernsehdienst entsprechend den im Anhang dieses Erlasses festgelegten Bedingungen angeboten.

Er hat dieses Angebot innerhalb einer angemessenen Frist und zu Bedingungen, insbesondere finanzieller Art, unterbreitet, die auf dem Übertragungsrechtemarkt üblich sind.

Die Veranstalter frei zugänglicher linearer Fernsehdienste, denen das Übertragungsrecht angeboten wurde, haben innerhalb einer angemessenen Frist nicht kundgetan, dass sie dieses Recht erwerben wollen.

2.

Im Fall der Uneinigkeit zwischen dem Veranstalter linearer Fernsehdienste, der die ausschließlichen Übertragungsrechte für ein Ereignis innehat, und einem Veranstalter frei zugänglicher linearer Fernsehdienste über die Bedingungen, insbesondere finanzieller Art, legen diese Veranstalter den zwischen ihnen bestehenden Streitfall der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder Schiedsstelle zur Entscheidung vor. Lehnt der Veranstalter frei zugänglicher linearer Fernsehdienste die in diesem Verfahren festgelegten Bedingungen für den Erwerb der Übertragungsrechte ab, kann der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der die ausschließlichen Rechte innehat, das Ereignis über einen nicht frei zugänglichen linearen Fernsehdienst ausstrahlen.‘

Artikel 4 — Artikel 3 desselben Erlasses erhält folgende Fassung:

‚1.

Der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der ein Recht auf Direktübertragung und Gesamtberichterstattung über ein Ereignis erworben hat, kann dieses Ereignis über einen frei zugänglichen linearen Fernsehdienst unter folgenden Umständen zeitversetzt ausstrahlen:

Das Ereignis findet zwischen 0 und 8 Uhr belgischer Zeit statt.

Das Ereignis findet während einer allgemeinen Informationssendung statt, die dieser Fernsehveranstalter regelmäßig sendet.

Das Ereignis setzt sich aus verschiedenen, zeitgleich stattfindenden Elementen zusammen.

2.

Hat der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der Absatz 1 in Anspruch nimmt, sein Recht auf Direktübertragung und Gesamtberichterstattung über ein Ereignis gemäß Artikel 2a erworben, darf der Veranstalter linearer Fernsehdienste, der sein ausschließliches Recht gemäß Artikel 2a abgetreten hat, dieses Ereignis nach Belieben über einen nicht frei zugänglichen linearen Fernsehdienst ausstrahlen.‘

Artikel 5 — In Artikel 4 desselben Erlasses wird der Wortlaut ‚die in der Französischen Gemeinschaft tätigen Fernsehveranstalter‘ durch ‚die Veranstalter linearer Fernsehdienste‘ ersetzt.

Artikel 6 — Für die Umsetzung dieses Erlasses ist der für den audiovisuellen Bereich zuständige Minister verantwortlich.

Brüssel, den 17. Januar 2013.

Die Ministerin für Kultur, audiovisuelle Medien, Gesundheit und Chancengleichheit

F. LAANAN