8.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 177/54 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1097 DER KOMMISSION
vom 8. April 2015
über die Vereinbarkeit der von Dänemark gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) beabsichtigten Maßnahmen mit dem Unionsrecht
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
nach Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 teilte Dänemark der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU die beabsichtigten Maßnahmen mit. |
(2) |
Innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eingang dieser Notifizierung prüfte die Kommission die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit und die Transparenz der nationalen Konsultation. |
(3) |
Bei der Prüfung der Maßnahmen berücksichtigte die Kommission die vorliegenden Daten zum dänischen Markt für audiovisuelle Medien, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Fernsehmarkt. |
(4) |
Die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wurde von Dänemark im Anschluss an eine umfassende Konsultation in klarer und transparenter Weise aufgestellt. |
(5) |
Anhand der von Dänemark vorgelegten detaillierten Nachweise und Zuschauerzahlen vergewisserten sich die Dienststellen der Kommission, dass die Ereignisse in der im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU aufgestellten Liste mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern. |
(6) |
Die notifizierte Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung weist u. a. die Olympischen Sommer- und Winterspiele als derartige Ereignisse aus. Wie von den dänischen Behörden belegt, erreichten die Olympischen Sommer- und Winterspiele, die bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragen wurden, eine große Zahl von Fernsehzuschauern. Zudem finden sie in Dänemark in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten. |
(7) |
Darüber hinaus gelten die Endspiele und die Halbfinale der Fußballweltmeisterschaft der Männer und der Fußballeuropameisterschaften der Männer ebenfalls als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Zudem enthält die Liste alle Spiele mit Beteiligung der dänischen Nationalmannschaft sowie die Qualifikationsspiele der dänischen Nationalmannschaft. Wie von den dänischen Behörden belegt, erreichten diese Ereignisse, die bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragen wurden, eine große Zahl von Fernsehzuschauern. Außerdem finden sie in Dänemark in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten. Es handelt sich um die Teilnahme einer Nationalmannschaft an einem internationalen Turnier von erheblicher Bedeutung. |
(8) |
Auch die Endspiele, Halbfinale und sämtliche Spiele der dänischen Nationalmannschaft sowie die Qualifikationsspiele der dänischen Nationalmannschaft der Frauen für die Welt- und Europameisterschaften im Handball erreichten eine große Zahl von Fernsehzuschauern und wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen. Darüber hinaus stoßen sie auf ein besonders breites Interesse in Dänemark, und zwar selbst bei einem Publikum, das Veranstaltungen dieser Sportart sonst nicht verfolgt. Es handelt sich um die Teilnahme einer Nationalmannschaft an einem internationalen Turnier von erheblicher Bedeutung. Hinzu kommt, dass die dänischen Teilnehmer bei diesen Turnieren sehr erfolgreich sind. |
(9) |
Auch die Endspiele, Halbfinale und sämtliche Spiele der dänischen Nationalmannschaft sowie die Qualifikationsspiele der dänischen Nationalmannschaft der Männer für die Welt- und Europameisterschaften im Handball erreichten eine große Zahl von Fernsehzuschauern und wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen. Darüber hinaus stoßen sie auf ein besonders breites Interesse in Dänemark, und zwar selbst bei einem Publikum, das Veranstaltungen dieser Sportart sonst nicht verfolgt. Es handelt sich um die Teilnahme einer Nationalmannschaft an einem internationalen Turnier von erheblicher Bedeutung. Hinzu kommt, dass die dänischen Teilnehmer bei diesen Turnieren sehr erfolgreich sind. |
(10) |
Die vorgesehenen Maßnahmen gehen nicht über das Maß hinaus, das für die Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich des Schutzes des Rechts auf Information und des breiten Zugangs der Öffentlichkeit zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, erforderlich ist. Diese Schlussfolgerung berücksichtigt die Modalitäten, nach denen diese Ereignisse gesendet werden sollen, die Definition des „qualifizierten Fernsehveranstalters“, die Rolle der Schiedsgerichtsbarkeit bei der Beilegung etwaiger Streitigkeiten während der Durchführung dieser Maßnahmen und die Tatsache, dass die Durchführungsverordnung auch für solche Ereignisse gelten sollte, über die Vereinbarungen über Exklusivrechte erst nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung geschlossen wurden. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Auswirkungen auf das Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die unmittelbar mit der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU einhergehen. |
(11) |
Aus denselben Gründen erscheinen die dänischen Maßnahmen verhältnismäßig und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des durch Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten freien Dienstleistungsverkehrs. Das übergeordnete Allgemeininteresse besteht in der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Darüber hinaus werden Rundfunkveranstalter, Rechteinhaber oder andere Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten durch die dänischen Maßnahmen nicht diskriminiert oder vom Markt abgeschottet. |
(12) |
Die vorgesehenen Maßnahmen sind zudem mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar. Die Festlegung, welche Fernsehveranstalter für die Übertragung der vorgesehenen Veranstaltungen qualifiziert sind, beruht auf objektiven Kriterien, die einen tatsächlichen und potenziellen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der vorgesehenen Veranstaltungen nicht in einem Maße unverhältnismäßig, das Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens verursachen würde. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfreiheit nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die sich unmittelbar aus der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben. |
(13) |
Die Kommission hat den übrigen Mitgliedstaaten die von Dänemark getroffenen Maßnahmen mitgeteilt und die Ergebnisse ihrer Prüfung dem gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschuss vorgelegt. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme ab — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
(1) Die von Dänemark nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU getroffenen und der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie notifizierten Maßnahmen sind mit dem Unionsrecht vereinbar.
(2) Die von Dänemark getroffenen Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. April 2015
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
ANHANG
VERORDNUNG ÜBER DIE NUTZUNG VON FERNSEHRECHTEN FÜR EREIGNISSE VON ERHEBLICHER GESELLSCHAFTLICHER BEDEUTUNG
Gemäß § 90 Absatz 1 und des § 93 Absatz 2 des Rundfunkgesetzes Gesetzesbekanntmachung Nr. 255 vom 20. März 2014) wird bestimmt:
ANWENDUNGSBEREICH
§ 1. |
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EREIGNISSE VON ERHEBLICHER GESELLSCHAFTLICHER BEDEUTUNG
§ 2. |
Als „Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung“ im Sinne dieser Verordnung gilt ein Sportereignis, das mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
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§ 3. |
Als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gelten:
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NUTZUNG VON FERNSEHRECHTEN
§ 4. |
Es wird davon ausgegangen, dass ein bedeutender Teil der Bevölkerung daran gehindert wird, ein Ereignis im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen, sofern nicht folgende Bedingungen erfüllt sind:
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§ 5. |
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§ 6. |
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§ 7. |
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SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 8. |
Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Vereinbarung im Sinne des § 5 Absätze 1 bis 3 über die Ausstrahlung eines Ereignisses von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, auch Streitigkeiten über den Preis, werden im Wege eines Schiedsverfahrens gemäß dem Gesetz über Schiedsverfahren beigelegt. |
§ 9. |
Das Kulturministerium nimmt spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten eine Bewertung der Verordnung vor, unter anderem im Lichte der Entwicklung der Verbreitungsformen und auf der Grundlage von Konsultationen mit den Betroffenen. |
ZUWIDERHANDLUNGEN
§ 10. |
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§ 11. |
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INKRAFTTRETEN
§ 12. |
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft und findet Anwendung auf Ereignisse, für die nach dem Inkrafttreten eine Vereinbarungen über die Nutzung von Alleinübertragungsrechten geschlossen wurde. |
Kulturministerium, den 19. April 2015
Marianne JELVED/Lars M. BANKE