8.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/54


BESCHLUSS (EU) 2015/1097 DER KOMMISSION

vom 8. April 2015

über die Vereinbarkeit der von Dänemark gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) beabsichtigten Maßnahmen mit dem Unionsrecht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 teilte Dänemark der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU die beabsichtigten Maßnahmen mit.

(2)

Innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eingang dieser Notifizierung prüfte die Kommission die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit und die Transparenz der nationalen Konsultation.

(3)

Bei der Prüfung der Maßnahmen berücksichtigte die Kommission die vorliegenden Daten zum dänischen Markt für audiovisuelle Medien, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Fernsehmarkt.

(4)

Die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wurde von Dänemark im Anschluss an eine umfassende Konsultation in klarer und transparenter Weise aufgestellt.

(5)

Anhand der von Dänemark vorgelegten detaillierten Nachweise und Zuschauerzahlen vergewisserten sich die Dienststellen der Kommission, dass die Ereignisse in der im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU aufgestellten Liste mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Die notifizierte Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung weist u. a. die Olympischen Sommer- und Winterspiele als derartige Ereignisse aus. Wie von den dänischen Behörden belegt, erreichten die Olympischen Sommer- und Winterspiele, die bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragen wurden, eine große Zahl von Fernsehzuschauern. Zudem finden sie in Dänemark in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten.

(7)

Darüber hinaus gelten die Endspiele und die Halbfinale der Fußballweltmeisterschaft der Männer und der Fußballeuropameisterschaften der Männer ebenfalls als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Zudem enthält die Liste alle Spiele mit Beteiligung der dänischen Nationalmannschaft sowie die Qualifikationsspiele der dänischen Nationalmannschaft. Wie von den dänischen Behörden belegt, erreichten diese Ereignisse, die bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragen wurden, eine große Zahl von Fernsehzuschauern. Außerdem finden sie in Dänemark in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten. Es handelt sich um die Teilnahme einer Nationalmannschaft an einem internationalen Turnier von erheblicher Bedeutung.

(8)

Auch die Endspiele, Halbfinale und sämtliche Spiele der dänischen Nationalmannschaft sowie die Qualifikationsspiele der dänischen Nationalmannschaft der Frauen für die Welt- und Europameisterschaften im Handball erreichten eine große Zahl von Fernsehzuschauern und wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen. Darüber hinaus stoßen sie auf ein besonders breites Interesse in Dänemark, und zwar selbst bei einem Publikum, das Veranstaltungen dieser Sportart sonst nicht verfolgt. Es handelt sich um die Teilnahme einer Nationalmannschaft an einem internationalen Turnier von erheblicher Bedeutung. Hinzu kommt, dass die dänischen Teilnehmer bei diesen Turnieren sehr erfolgreich sind.

(9)

Auch die Endspiele, Halbfinale und sämtliche Spiele der dänischen Nationalmannschaft sowie die Qualifikationsspiele der dänischen Nationalmannschaft der Männer für die Welt- und Europameisterschaften im Handball erreichten eine große Zahl von Fernsehzuschauern und wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen. Darüber hinaus stoßen sie auf ein besonders breites Interesse in Dänemark, und zwar selbst bei einem Publikum, das Veranstaltungen dieser Sportart sonst nicht verfolgt. Es handelt sich um die Teilnahme einer Nationalmannschaft an einem internationalen Turnier von erheblicher Bedeutung. Hinzu kommt, dass die dänischen Teilnehmer bei diesen Turnieren sehr erfolgreich sind.

(10)

Die vorgesehenen Maßnahmen gehen nicht über das Maß hinaus, das für die Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich des Schutzes des Rechts auf Information und des breiten Zugangs der Öffentlichkeit zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, erforderlich ist. Diese Schlussfolgerung berücksichtigt die Modalitäten, nach denen diese Ereignisse gesendet werden sollen, die Definition des „qualifizierten Fernsehveranstalters“, die Rolle der Schiedsgerichtsbarkeit bei der Beilegung etwaiger Streitigkeiten während der Durchführung dieser Maßnahmen und die Tatsache, dass die Durchführungsverordnung auch für solche Ereignisse gelten sollte, über die Vereinbarungen über Exklusivrechte erst nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung geschlossen wurden. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Auswirkungen auf das Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die unmittelbar mit der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU einhergehen.

(11)

Aus denselben Gründen erscheinen die dänischen Maßnahmen verhältnismäßig und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des durch Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten freien Dienstleistungsverkehrs. Das übergeordnete Allgemeininteresse besteht in der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Darüber hinaus werden Rundfunkveranstalter, Rechteinhaber oder andere Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten durch die dänischen Maßnahmen nicht diskriminiert oder vom Markt abgeschottet.

(12)

Die vorgesehenen Maßnahmen sind zudem mit dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar. Die Festlegung, welche Fernsehveranstalter für die Übertragung der vorgesehenen Veranstaltungen qualifiziert sind, beruht auf objektiven Kriterien, die einen tatsächlichen und potenziellen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der vorgesehenen Veranstaltungen nicht in einem Maße unverhältnismäßig, das Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens verursachen würde. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfreiheit nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die sich unmittelbar aus der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben.

(13)

Die Kommission hat den übrigen Mitgliedstaaten die von Dänemark getroffenen Maßnahmen mitgeteilt und die Ergebnisse ihrer Prüfung dem gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschuss vorgelegt. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme ab —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1)   Die von Dänemark nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU getroffenen und der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie notifizierten Maßnahmen sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

(2)   Die von Dänemark getroffenen Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. April 2015

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.


ANHANG

VERORDNUNG ÜBER DIE NUTZUNG VON FERNSEHRECHTEN FÜR EREIGNISSE VON ERHEBLICHER GESELLSCHAFTLICHER BEDEUTUNG

Gemäß § 90 Absatz 1 und des § 93 Absatz 2 des Rundfunkgesetzes Gesetzesbekanntmachung Nr. 255 vom 20. März 2014) wird bestimmt:

ANWENDUNGSBEREICH

§ 1.

(1)

Diese Verordnung betrifft die Nutzung von Alleinübertragungsrechten der Fernsehveranstalter für Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Der Ausdruck „Fernsehveranstalter“ bezeichnet Unternehmen, die eine Sendetätigkeit im Sinne der §§ 1 und 2 des Rundfunkgesetzes ausüben.

(2)

Alleinübertragungsrechte für solche Ereignisse dürfen nicht in einer Weise genutzt werden, die einen bedeutenden Teil der Bevölkerung daran hindert, diese Ereignisse über direkte oder zeitversetzte Berichterstattung im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen.

EREIGNISSE VON ERHEBLICHER GESELLSCHAFTLICHER BEDEUTUNG

§ 2.

Als „Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung“ im Sinne dieser Verordnung gilt ein Sportereignis, das mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1.

Es ist von Bedeutung für andere als diejenigen, die normalerweise die betreffende Sportart oder die betreffenden Sportarten im Fernsehen verfolgen.

2.

Es gehört zu einer Sportart, die traditionell einen zentralen Platz in der dänischen Sportkultur einnimmt.

3.

Es wird im Allgemeinen von vielen Zuschauern verfolgt.

§ 3.

Als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gelten:

1.

Olympische Sommer- und Winterspiele: die Spiele in ihrer Gesamtheit, einschließlich Eröffnungs- und Schlussfeier; § 7 Absatz 2 bleibt unberührt;

2.

Endrunden der Welt- und Europameisterschaften im Fußball (Männer): alle Spiele mit dänischer Beteiligung sowie Halbfinal- und Endspiele;

3.

Endrunden der Welt- und Europameisterschaften im Handball (Männer und Frauen): alle Spiele mit dänischer Beteiligung sowie Halbfinal- und Endspiele;

4.

Dänemarks Qualifikationsspiele für Welt- und Europameisterschaften im Fußball (Männer);

5.

Dänemarks Qualifikationsspiele für Welt- und Europameisterschaften im Handball (Männer und Frauen).

NUTZUNG VON FERNSEHRECHTEN

§ 4.

Es wird davon ausgegangen, dass ein bedeutender Teil der Bevölkerung daran gehindert wird, ein Ereignis im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen, sofern nicht folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

Das Ereignis wird von einem oder mehreren Fernsehsendern übertragen, die zum Übertragungszeitpunkt tatsächlich von insgesamt 90 % der Haushalte über Antenne, Satellit, Kabel oder IP/Glasfaserfernsehen auf ihrem Fernsehapparat empfangen werden können, und

2.

der Empfang des Ereignisses kostet die Haushalte nichts, abgesehen von

a)

den Mediengebühren und ggf.

b)

der Abonnementsgebühr für Fernsehgesellschaften, sofern diese den betreffenden Sender in ihrem billigsten Paket anbieten oder

c)

der Abonnementsgebühr für den Empfang des Senders als Einzelsender, sofern ein solches Abonnement nicht den Kauf eines Abonnements für ein Programmpaket erfordert.

§ 5.

(1)

Fernsehveranstalter, die nicht in der Lage sind, Alleinübertragungsrechte für ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung unter Beachtung der Auflagen gemäß § 1 Absatz 2 i.V.m. § 4 zu nutzen und die die Alleinübertragungsrechte für ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 3 erworben haben, können diese Alleinübertragungsrechte nur nutzen, wenn sie im Wege von Vereinbarungen mit Fernsehveranstaltern sicherstellen können, dass nicht ein bedeutender Teil der Bevölkerung daran gehindert wird, das betreffende Ereignis im frei zugänglichen Fernsehen direkt oder zeitversetzt zu verfolgen.

(2)

Fernsehveranstalter, die nicht in der Lage sind, Alleinübertragungsrechte für ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gemäß § 1 Absatz 2 i.V.m. § 4 zu nutzen und die die Alleinübertragungsrechte für ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 3 erworben haben, bieten rechtzeitig und, soweit der Zeitpunkt des Rechteerwerbs dies ermöglicht, spätestens 6 Monate vor dem Ereignis die Rechte Fernsehveranstaltern oder Gruppen von Fernsehveranstaltern an, die in der Lage sind, Alleinübertragungsrechte für ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung unter Beachtung der Auflagen des § 1 Absatz 2 i.V.m. § 4 zu nutzen, um festzustellen, ob es Fernsehveranstalter oder Gruppen von Fernsehveranstaltern gibt, die eine Vereinbarung zu angemessenen Marktbedingungen über die Ausstrahlung des betreffenden Ereignisses eingehen möchten; die Absätze 3 und 4 sowie § 8 bleiben hiervon unberührt. Besteht die Möglichkeit, ein Ereignis gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zeitversetzt auszustrahlen, so muss das Vereinbarungsangebot des Fernsehveranstalters oder Anbieters, der nicht in der Lage ist, die Alleinübertragungsrechte für ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung unter Beachtung der Auflagen gemäß § 1 Absatz 2 i.V.m. § 4 zu nutzen, sowohl das Recht auf direkte als auch auf zeitversetzte Übertragung umfassen.

(3)

Fernsehveranstalter, denen gemäß Absatz 1 eine Vereinbarung über die Ausstrahlung eines Ereignisses von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 3 angeboten wird, müssen ihr Interesse an einer solchen Vereinbarung spätestens 14 Tage nach Empfang eines schriftlichen Angebots, das außer einem Preisangebot und den übrigen Vertragsbedingungen konkrete Angaben über das Ereignis enthalten muss, u. a. über Zeit und Ort, schriftlich bekunden.

(4)

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Fernsehveranstalter oder ein Anbieter nachweisen kann, dass kein Fernsehveranstalter und keine Gruppe von Fernsehveranstaltern, welche die Anforderungen des § 1 Absatz 2 i.V.m. § 4 erfüllen, eine Vereinbarung zu angemessenen Marktbedingungen über die Ausstrahlung des betreffenden Ereignisses abschließen will.

§ 6.

(1)

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 3 sind grundsätzlich direkt auszustrahlen. Eine zeitversetzte Ausstrahlung ist jedoch zulässig, wenn die Verschiebung sachlich begründet ist, zum Beispiel wenn

1.

das Ereignis nachts (24.00 bis 6.00 Uhr dänischer Zeit) stattfindet,

2.

das Ereignis, wie etwa die Olympischen Spiele, aus mehreren parallelen Ereignissen besteht oder

3.

eine Direktausstrahlung die Verschiebung der Ausstrahlung von nicht in § 3 genannten Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erfordern würde.

(2)

Eine zeitversetzte Ausstrahlung eines Ereignisses von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung muss grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach dem Ereignis stattfinden.

(3)

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn das Ereignis auf der Grundlage des § 5 Absatz 4 ausgestrahlt wird.

§ 7.

(1)

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 3 müssen in ihrer Gesamtheit übertragen werden; Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2)

Die Übertragung der Olympischen Sommer- und Winterspiele im Sinne des § 3 Nummer 1 kann sich auf eine breite, repräsentative Auswahl der Wettbewerbe in Form von Ausschnitten beschränken, die ein möglichst umfassendes Bild der Vielfalt der Sportdisziplinen und Teilnehmerländer liefert und eine erhebliche Länge aufweist. Darüber hinaus ist besonderes Gewicht auf die Berichterstattung über die dänischen Teilnehmer sowie die Bedingungen des § 2 zu legen. Die Eröffnungs- und Schlussfeiern sind direkt und vollständig zu übertragen; § 6 bleibt hiervon unberührt. Teile von Olympischen Spielen, die nicht gemäß Nummer 1 und 2 ausgestrahlt werden, können von Sendern ausgestrahlt werden, die die Anforderungen des § 4 nicht erfüllen.

(3)

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn das Ereignis auf der Grundlage des § 5 Absatz 4 ausgestrahlt wird.

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 8.

Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Vereinbarung im Sinne des § 5 Absätze 1 bis 3 über die Ausstrahlung eines Ereignisses von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, auch Streitigkeiten über den Preis, werden im Wege eines Schiedsverfahrens gemäß dem Gesetz über Schiedsverfahren beigelegt.

§ 9.

Das Kulturministerium nimmt spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten eine Bewertung der Verordnung vor, unter anderem im Lichte der Entwicklung der Verbreitungsformen und auf der Grundlage von Konsultationen mit den Betroffenen.

ZUWIDERHANDLUNGEN

§ 10.

(1)

Zuwiderhandlungen gegen § 1 Absatz 2, § 5 Absätze 1 und 2, § 6 Absätze 1 und 2 und § 7 Absätze 1 und 2 werden mit Geldstrafen geahndet.

(2)

Unternehmen und andere juristische Personen können nach Kapitel 5 des Strafgesetzbuches verfolgt werden.

§ 11.

(1)

Nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 des Rundfunkgesetzes kann eine gemäß § 45 dieses Gesetzes erteilte Programmgenehmigung im Fall eines schweren oder wiederholten Verstoßes des Genehmigungsinhabers gegen dieses Gesetz oder gegen darauf gestützte Vorschriften vorläufig oder endgültig entzogen werden.

(2)

Nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 des Rundfunkgesetzes kann die Rundfunkbehörde im Fall eines schweren oder wiederholten Verstoßes des registrierten Sendeunternehmens gegen dieses Gesetz oder gegen darauf gestützte Vorschriften eine vorübergehende oder endgültige Einstellung der Sendetätigkeit gemäß § 47 des Rundfunkgesetzes verfügen.

INKRAFTTRETEN

§ 12.

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft und findet Anwendung auf Ereignisse, für die nach dem Inkrafttreten eine Vereinbarungen über die Nutzung von Alleinübertragungsrechten geschlossen wurde.

Kulturministerium, den 19. April 2015

Marianne JELVED/Lars M. BANKE