3.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/37


BESCHLUSS (EU) 2015/163 DER KOMMISSION

vom 21. November 2014

über die Vereinbarkeit der von Polen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) getroffenen Maßnahmen mit dem Unionsrecht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 19. August 2014 teilte Polen der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU mit.

(2)

Innerhalb der Frist von drei Monaten nach dieser Notifizierung prüfte die Kommission die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit und die Transparenz des nationalen Anhörungsverfahrens.

(3)

Bei der Prüfung der Maßnahmen berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten zum polnischen Markt für audiovisuelle Medien, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Fernsehmarkt.

(4)

Die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wurde von Polen im Anschluss an eine umfassende Konsultation in klarer und transparenter Weise aufgestellt.

(5)

Die Dienststellen der Kommission vergewisserten sich anhand von detaillierten Nachweisen und Zuschauerzahlen, dass die Veranstaltungen in der im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU aufgestellten Liste mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gelten: i) Das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Fernsehzuschauern.

(6)

Die notifizierte Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung enthält sowohl die Ereignisse, die sich bereits auf der Liste nach Artikel 20b des polnischen Rundfunkgesetzes vom 29. Dezember 1992 in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 2000 befinden, sowie weitere Ereignisse, die auf der Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung des Entwurfs der Verordnung des polnischen Rundfunkrates stehen. Mehrere der vorgesehenen Ereignisse gelten allgemein als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, wie die Olympischen Sommer- und Winterspiele und das Endspiel und die Halbfinalspiele der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft. Die Liste umfasst auch andere Fußballspiele im Rahmen dieser Veranstaltungen, an denen die polnische Nationalmannschaft beteiligt ist, u. a. Qualifikationsspiele. Wie von den polnischen Behörden belegt, erreichten diese Ereignisse, die bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragen wurden, eine große Zahl von Fernsehzuschauern. Zudem finden sie in Polen in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten. Außerdem finden im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft bestimmte Spiele, u. a. Qualifikationsspiele, unter Beteiligung der polnischen Nationalmannschaft statt.

(7)

Diese anderen Fußballspiele in offiziellen Turnieren, der Champions League und im UEFA-Pokal, an denen die polnische Nationalmannschaft oder ein polnischer Verein teilnimmt, erreichen eine große Zahl von Fernsehzuschauern, wurden bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragen und finden in der breiten Öffentlichkeit in Polen besondere Resonanz.

(8)

Die Spiele der Volleyballweltmeisterschaften der Damen bzw. der Herren, an denen die polnische Nationalmannschaft teilnimmt, einschließlich der Qualifikationsturniere und der Volleyball-Weltliga (Herren), erreichen eine große Zahl von Fernsehzuschauern und wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen. Darüber hinaus stoßen sie auf ein besonders breites Interesse in Polen, und zwar selbst bei einem Publikum, das Veranstaltungen dieser Sportart sonst nicht verfolgt. Es handelt sich um internationale Turniere von erheblicher Bedeutung, an denen eine Nationalmannschaft beteiligt ist. Hinzu kommt, dass die polnischen Teilnehmer bei diesen Turnieren sehr erfolgreich sind.

(9)

Die Halbfinal- und Endspiele der Handballwelt- und -europameisterschaften der Herren erreichen eine große Zahl von Fernsehzuschauern, wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und stoßen darüber hinaus auf ein besonders breites Interesse in Polen, und zwar selbst bei einem Publikum, das Veranstaltungen dieser Sportart sonst nicht verfolgt. Andere Sportwettbewerbe während der Halbfinal- und Endspiele der Handballwelt- und -europameisterschaften der Herren, an denen die polnische Nationalmannschaft teilnahm, erreichten ebenfalls eine große Zahl von Fernsehzuschauern und wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen. Darüber hinaus stoßen sie auf ein besonders breites Interesse in Polen, und zwar selbst bei einem Publikum, das Veranstaltungen dieser Sportart sonst nicht verfolgt. Es handelt sich ebenfalls um internationale Turniere von erheblicher Bedeutung, an dem eine Nationalmannschaft beteiligt ist und bei dem polnische Teilnehmer sehr erfolgreich sind.

(10)

Die Nordischen Skiweltmeisterschaften, der Skisprung-Weltcup und der Skilanglauf-Weltcup der Damen erreichen eine große Zahl von Fernsehzuschauern, wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen und stoßen darüber hinaus auf ein besonders breites Interesse in Polen, und zwar selbst bei einem Publikum, das Veranstaltungen dieser Sportart sonst nicht verfolgt. Es handelt sich ebenfalls um ein Turnier von erheblicher Bedeutung, an dem die polnische Nationalmannschaft teilnimmt und bei dem polnische Teilnehmer sehr erfolgreich sind.

(11)

Die Leichtathletikweltmeisterschaft erreicht ein breites Fernsehpublikum und wurde bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen. Sie stößt außerdem auf eine besonders breite Resonanz in Polen, und zwar selbst bei einem Publikum, das Veranstaltungen dieser Sportart sonst nicht verfolgt. Polnische Teilnehmer haben beträchtliche Erfolge im Stabhochsprung, Kugelstoßen und Diskuswerfen erzielt.

(12)

Unter Berücksichtigung der Modalitäten, nach denen diese Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gesendet werden sollen, der Definition des „qualifizierten Fernsehveranstalters“, der Rolle des Rundfunkrates bei der Beilegung etwaiger Streitigkeiten während der Durchführung dieser Maßnahmen und des Zeitpunkts des Inkrafttretens der endgültigen polnischen Maßnahmen (zwölf Monate nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union) wird festgestellt, dass die vorgesehenen Maßnahmen nicht über das Maß hinausgehen, das für die Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich des Schutzes des Rechts auf Information und des breiten Zugangs der Öffentlichkeit zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, erforderlich ist. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Auswirkungen auf das Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die unmittelbar mit der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU einhergehen.

(13)

Aus denselben Gründen erscheinen die polnischen Maßnahmen verhältnismäßig und rechtfertigen aus dem zwingenden Grund des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung eine Ausnahme vom Grundsatz des durch Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten freien Dienstleistungsverkehrs. Darüber hinaus werden Rundfunkveranstalter, Rechteinhaber oder andere Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten durch die polnischen Maßnahmen nicht diskriminiert oder vom Markt abgeschottet.

(14)

Die genannten polnischen Maßnahmen sind auch insofern mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar, als die Festlegung, welche Fernsehveranstalter für die Übertragung der vorgesehenen Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und potenziellen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der vorgesehenen Veranstaltungen nicht in einem Maße unverhältnismäßig, das Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens verursachen würde. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfreiheit nicht über die Auswirkungen hinausgehen, die sich unmittelbar aus der Aufnahme der Ereignisse in die Liste nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben.

(15)

Die Kommission hat den übrigen Mitgliedstaaten die von Polen getroffenen Maßnahmen mitgeteilt und die Ergebnisse ihrer Prüfung dem gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschuss vorgelegt. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme ab —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1)   Die von Polen nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU getroffenen und der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie notifizierten Maßnahmen sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

(2)   Die von Polen getroffenen Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2014.

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.


ANHANG

Veröffentlichung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

Die von Polen getroffenen und gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zu veröffentlichenden Maßnahmen sind dem folgenden Auszug des Rundfunkgesetzes vom 29. Dezember 1992 (Gesetzblatt Nr. 43/2011, Pos. 226 in der geltenden Fassung) und der Verordnung des Nationalen Rundfunkrats über die Liste der bedeutsamen Ereignisse vom 17. November 2014 zu entnehmen:

„Rundfunkgesetz vom 29. Dezember 1992

Artikel 20b 1. Ein Fernsehprogrammveranstalter darf ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (im Folgenden ‚bedeutsames Ereignis‘) direkt nur übertragen,

(1)

auf einem landesweiten Kanal im Sinne dieses Gesetzes oder seiner Rundfunklizenz, der in seiner Gesamtheit kostenlos zugänglich ist, ausgenommen Rundfunkgebühren im Sinne des Gesetzes über Rundfunkgebühren vom 21. April 2005 sowie Grundentgelte von Kabelnetzbetreibern, oder

(2)

wenn dasselbe Ereignis von einem Programmveranstalter übertragen wird, der die Bedingungen von Unterabsatz 1 erfüllt, auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Veranstalter, der die Übertragungsrechte für das betreffende Ereignis erworben hat, oder mit einem anderen Berechtigten gemäß den Bestimmungen von Absatz 6.

2.

Angesichts des großen öffentlichen Interesses sind unter anderem die folgenden Ereignisse als bedeutsame Ereignisse anzusehen:

(1)

Olympische Sommer- und Winterspiele;

(2)

Halbfinalspiele und Endspiele der Fußballweltmeisterschaft, ebenso alle anderen Weltmeisterschaftsspiele mit Beteiligung der polnischen Nationalmannschaft, darunter die Qualifikationsspiele;

(3)

andere Spiele offizieller Turniere mit Beteiligung der polnischen Fußball-Nationalmannschaft sowie Spiele der Champions League und des UEFA-Cups mit Beteiligung polnischer Vereine.

3.

Der Nationale Rat kann unter Berücksichtigung des Ausmaßes des öffentlichen Interesses an den betreffenden Ereignissen und ihrer Bedeutung für das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Leben eine Liste anderer bedeutsamer Ereignisse als die in Absatz 2 genannten durch Verordnung festlegen.

4.

Ist die Organisation eines bedeutsamen Ereignisses in mehreren Teilen vorgesehen, ist jeder Teil als bedeutsames Ereignis anzusehen.

5.

Absatz 1 ist anwendbar auf zeitversetzte Übertragungen, wenn die Verzögerung der Übertragung eines bedeutsamen Ereignisses 24 Stunden nicht überschreitet und aus wichtigem Grund erfolgt, insbesondere

(1)

wenn das betreffende Ereignis zwischen Mitternacht und 6.00 Uhr polnischer Zeit stattfindet;

(2)

wenn es zeitliche Überschneidungen zwischen bedeutsamen Ereignissen oder Teilen davon gibt.

6.

Absatz 1 ist nicht anwendbar, falls der betreffende Veranstalter belegen kann, dass kein Programmveranstalter, der die Bedingungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 erfüllt, gewillt war, einen Vertrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 zu schließen, der die Übertragung ermöglicht hätte.

7.

Der Nationale Rat kann gemäß internationalen Übereinkünften, die für Polen verbindlich sind, durch Verordnung festlegen:

(1)

Listen von Ereignissen, die von anderen europäischen Staaten als bedeutsame Ereignisse erachtet werden;

(2)

Grundsätze für die Ausübung ausschließlicher Rechte für die Fernsehübertragung der in Unterabsatz 1 genannten Ereignisse, um sicherzustellen, dass die Ausübung solcher Rechte durch Veranstalter, die diesem Gesetz unterliegen, Zuschauern in dem betreffenden Land nicht die Möglichkeit nimmt, Übertragungen solcher Ereignisse gemäß den von dem betreffenden Land im Einklang mit internationalem Recht festgelegten Grundsätzen zu empfangen.“

GESETZBLATT

DER REPUBLIK POLEN

Warschau, 3. Dezember 2014

Pos. 1705

VERORDNUNG

DES NATIONALEN RATES FÜR RUNDFUNK UND FERNSEHEN

vom 17. November 2014

bezüglich einer Liste bedeutsamer Ereignisse

Auf der Grundlage von Artikel 20b Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Dezember 1992 über Rundfunk und Fernsehen (Gesetzblatt Nr. 43/2011, Pos. 226 mit nachfolgenden Änderungen (1)) wird Folgendes beschlossen:

§ 1.

Mit der Verordnung wird eine Liste anderer bedeutsamer Ereignisse als den in Artikel 20b Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 1992 über Rundfunk und Fernsehen genannten Ereignissen festgelegt.

§ 2.

In Anbetracht des öffentlichen Interesses an den betreffenden Ereignissen und ihrer Bedeutung für das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Leben sind folgende Ereignisse als bedeutsame Ereignisse anzusehen:

1.

Spiele mit Beteiligung polnischer Nationalmannschaften an den Volleyball-Weltmeisterschaften und -Europameisterschaften der Männer und der Frauen, einschließlich Qualifikationsspielen;

2.

in Polen ausgetragene Spiele der Volleyball World League der Männer;

3.

Halbfinalspiele und Endspiele der Handball-Weltmeisterschaft und -Europameisterschaft der Männer sowie andere Spiele im Rahmen dieser Ereignisse mit Beteiligung der polnischen Nationalmannschaft, einschließlich Qualifikationsspielen;

4.

Nordische Ski-Weltmeisterschaften;

5.

Skisprung-Weltcup-Wettbewerbe;

6.

Skilanglauf-Weltcup-Wettbewerbe der Frauen;

7.

Leichtathletik-Weltmeisterschaft.

§ 3.

Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach dem Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Vorsitzender des Nationalen Rates für Rundfunk und Fernsehen: J. DWORAK


(1)  Änderungen dieses Gesetzes wurden veröffentlicht in den Gesetzblättern Nr. 85/2011, Pos. 459, Nr. 112/2011, Pos. 654, Nr. 153/2011, Pos. 903, Nr. 160/2011, Pos. 963 sowie im Gesetzblatt 2012, Pos. 1209 und 1315.