32000R0006

Verordnung (EG) Nr. 6/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in der Republik Bosnien und Herzegowina und in der Republik Kroatien sowie für Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in der Republik Slowenien

Amtsblatt Nr. L 002 vom 05/01/2000 S. 0001 - 0050


VERORDNUNG (EG) Nr. 6/2000 DES RATES

vom 17. Dezember 1999

über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in der Republik Bosnien und Herzegowina und in der Republik Kroatien sowie für Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in der Republik Slowenien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien sowie für Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in der Republik Slowenien(1) endet am 31. Dezember 1999.

(2) Diese Regelung soll letztlich durch Bestimmungen bilateraler Abkommen und spezifischer Abkommen über Wein ersetzt werden, die noch mit den betreffenden Ländern ausgehandelt werden müssen. Bis dahin sollte die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 70/97 aufrechterhalten werden. Die Zollplafonds für gewerbliche Waren sollten um jährlich 5 v. H. angehoben werden, wie in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 70/97 vorgesehen. Da die Verordnung (EG) Nr. 70/97 bereits mehrmals geändert worden ist und zudem Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen sowie weitere technische Anpassungen zu berücksichtigen sind, erscheint es angebracht, die Verlängerung der autonomen Handelspräferenzen im Rahmen einer vollständigen neuen Verordnung vorzunehmen. Die Waren, für die nach dem Gemeinsamen Zolltarif Zollfreiheit gilt, brauchen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen zu werden.

(3) Nach dem auf den Schlußfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 fußenden Regionalkonzept der Europäischen Union ist die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens mit Ausnahme Sloweniens an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Verlängerung der autonomen Handelspräferenzen wird davon abhängig gemacht, daß die betreffenden Länder die Grundsätze der Demokratie und die Menschenrechte achten und bereit sind, den Aufbau wirtschaftlicher Beziehungen untereinander zu ermöglichen. Daher erscheint es angebracht, die Erfuellung dieser Bedingungen durch Bosnien und Herzegowina, Kroatien und die Bundesrepublik Jugoslawien zu überwachen.

(4) Bosnien und Herzegowina sowie Kroatien erfuellen nach wie vor die einschlägigen Bedingungen. Es ist daher angebracht, diese Länder auch weiterhin in die Regelung der autonomen Handelspräferenzen einzubeziehen.

(5) Zum Zeitpunkt der Ausdehnung der autonomen Handelspräferenzen auf die Bundesrepublik Jugoslawien am 29. April 1997 erläuterte der Rat in einer Erklärung seine Erwartungen hinsichtlich der Demokratisierung und insbesondere der vollständigen und zügigen Umsetzung der sog. González-Empfehlungen. Für den Fall der Nichterfuellung dieser Kriterien behielt er sich das Recht vor, die Entscheidung über die Gewährung der autonomen Handelspräferenzen zu überprüfen. Wesentliche Fortschritte bei der Erfuellung der Bedingungen sind nicht zu verzeichnen, und auch vor dem Hintergrund der Ereignisse in Kosovo und in der gesamten Region erscheint die Einbeziehung der Bundesrepublik Jugoslawien in die autonome Handelsregelung derzeit nicht angebracht; dies schließt jedoch nicht aus, daß die Bundesrepublik Jugoslawien zu einem späteren Zeitpunkt einbezogen wird, sofern die Umstände dies zulassen.

(6) Die Präferenzzugeständnisse umfassen die Zollfreiheit und die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen für gewerbliche Waren mit Ausnahme einiger Waren, für die Zollplafonds gelten, und besondere Zugeständnisse für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(7) Die Einfuhrregelung für Textilwaren mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina sowie in Kroatien ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen(2).

(8) Auf den Ursprungsnachweis und die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) Anwendung.

(9) Die gemeinschaftliche Überwachung läßt sich im Wege eines Verwaltungsverfahrens durchführen, bei dem die Einfuhren der betreffenden Waren, die mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr zu versehen sind, gemeinschaftsweit zum Zeitpunkt ihrer Gestellung bei der Zollstelle auf die Zollplafonds angerechnet werden. Dieses Verwaltungsverfahren muß die Möglichkeit vorsehen, die Zölle wieder anzuwenden, sobald die Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.

(10) Dieses Verwaltungsverfahren erfordert eine enge, besonders zügige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem in der Lage sein muß, den Stand der Anrechnung der Mengen auf die Plafonds zu verfolgen.

(11) Über die Eröffnung von Zollkontingenten sollte die Gemeinschaft in Erfuellung ihrer internationalen Verpflichtungen beschließen. Es spricht jedoch nichts dagegen, den Mitgliedstaaten im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung dieser Kontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingente zu ziehen. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem in der Lage sein muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingente zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

(12) Es ist insbesondere sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in alle Mitgliedstaaten kontinuierlich angewandt werden, bis die Kontingente ausgeschöpft sind.

(13) Im Interesse einer effizienteren und schnelleren Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission soweit wie möglich über Telematikverbindungen miteinander kommunizieren.

(14) Aus Gründen der Rationalisierung und Vereinfachung ist vorzusehen, daß die Kommission unbeschadet des in dieser Verordnung geregelten besonderen Verfahrens nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex die Verordnung ändern und technische Anpassungen vornehmen kann.

(15) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnis(4) zu erlassen.

(16) Erleiden die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Betrug, schwerwiegende und wiederholte Unregelmäßigkeiten oder einen deutlichen Mangel an administrativer Zusammenarbeit seitens der unter diese Verordnung fallenden Länder Schaden, so muß die Gemeinschaft rasch gegen die durch die Verordnung begünstigten Länder vorgehen können. Gestützt auf ausreichende Beweise sollte die Kommission bestimmte Präferenzen vorläufig aussetzen können, nachdem sie die Mitgliedstaaten und die Beteiligten über ihre begründeten Zweifel am Ursprung der Waren unterrichtet hat.

(17) Es ist angebracht, das bisherige System globaler Handelspräferenzen unter Berücksichtigung der bestehenden Handelsströme durch getrennte Handelspräferenzen für die einzelnen Länder zu ersetzen, um eine transparente und gerechte Aufteilung der Präferenzen zwischen diesen Ländern zu gewährleisten und den Weg für mögliche künftige Verhandlungen über bilaterale Abkommen zu bereiten. Der Teil der bisherigen globalen Handelspräferenzen, der dem Anteil der Einfuhren mit Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien entspricht, bleibt diesem Land vorbehalten und kann von ihm künftig in Anspruch genommen werden, sobald die Bedingungen für ihre Einbeziehung in die Regelung autonomer Handelspräferenzen nach dieser Verordnung erfuellt sind. Für Wein werden die globalen Präferenzen aufrechterhalten, damit die mit Slowenien bereits aufgenommenen und mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ins Auge gefaßten Verhandlungen über ein separates Wein-Abkommen nicht gestört werden.

(18) Die Regelung der autonomen Handelspräferenzen wurde im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Rates vom 13. September 1999 insbesondere durch Vereinfachung und Verringerung der Zahl der Zollplafonds für gewerbliche Waren verbessert. Für 16 der 32 verbleibenden Zollplafonds für gewerbliche Waren wird eine weitere Erhöhung des Volumens angeboten.

(19) Die Einfuhrregelung wird auf der Grundlage der Bedingungen verlängert, die der Rat für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Ländern festgelegt hat, einschließlich des Regionalkonzepts der Europäischen Union und des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas, die mit den Schlußfolgerungen des Rates vom 21./22. Juli 1999 genehmigt wurden. Es kann jederzeit beschlossen werden, Länder von dieser Handelsregelung auszuschließen beziehungsweise sie (wieder) in sie einzubeziehen, unter anderem auf der Grundlage der einschlägigen Berichte über die Einhaltung der am 29. April 1997 verabschiedeten Konditionalitätspolitik. Es ist daher angebracht, die Geltungsdauer dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2001 zu verlängern.

(20) Die Geltungsdauer der derzeitigen Handelsmaßnahmen läuft zum Jahresende 1999 aus. Die neuen Maßnahmen sollten ab dem 1. Januar 2000 gelten, um Handelshindernisse zwischen den betreffenden Ländern und der Gemeinschaft zu vermeiden. Wegen der Dringlichkeit der Lage ist daher eine Ausnahme zu gewähren von dem Zeitraum von sechs Wochen nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 werden Waren mit Ursprung in der Republik Bosnien und Herzegowina und in der Republik Kroatien, die nicht in Anhang I des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Anhang A dieser Verordnung aufgeführt sind, ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung und frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2) Für die Einfuhren von Wein mit Ursprung in der Republik Slowenien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gelten die in Artikel 5 vorgesehenen Zugeständnisse.

(3) Die Zulassung zu der mit dieser Verordnung eingeführten Präferenzregelung ist an die Einhaltung der Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" in Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gebunden.

Artikel 2

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Für die Einfuhr von Waren des Anhangs B in die Gemeinschaft gelten die in dem Anhang jeweils angegebenen Einfuhrabgaben, das heißt Zölle und landwirtschaftliche Teilbeträge.

Artikel 3

Textilwaren

(1) Textilwaren des Anhangs III B der Verordnung (EG) Nr. 517/94 mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Ländern werden im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 517/94 festgesetzten jährlichen Gemeinschaftshöchstmengen frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2) Wiedereinfuhren nach passiver Veredelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden(5) aus den in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Ländern werden im Rahmen der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates festsetzten jährlichen Gemeinschaftshöchstmengen zugelassen und sind ebenfalls zollfrei.

Artikel 4

Gewerbliche Waren - Zollplafonds

(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres sind die Einfuhren von in Anhang C I bis C V aufgeführten Waren mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ländern im Rahmen der in jenem Anhang jeweils angegebenen jährlichen Zollplafonds von Zöllen befreit.

In dem genannten Anhang sind die Bezeichnung der in Unterabsatz 1 genannten Waren, ihre Codes nach der Kombinierten Nomenklatur, ihre TARIC-Unterpositionen und die Höhe der entsprechenden Plafonds angegeben. Die Plafonds werden jedes Jahr um 5 v. H. des Volumens des Vorjahres angehoben.

(2) Die in diesem Artikel genannten Zollplafonds unterliegen der gemeinschaftlichen Überwachung nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, die von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten und die Kommission kommunizieren zu diesem Zweck soweit wie möglich über Telematikverbindungen miteinander.

(3) Die Warenmengen werden auf die Plafonds angerechnet, wenn die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr mit einem nach Artikel 1 Absatz 3 ausgestellten Ursprungsnachweis bei den Zollbehörden eingereicht wird.

Die Waren können nur dann auf die Plafonds angerechnet werden, wenn der Ursprungsnachweis vor dem Tag der Wiedereinführung der Zölle vorgelegt wird.

(4) Ist ein Zollplafonds erreicht, so kann die Kommission auf die betreffenden Waren die gegenüber Drittländern angewandten Einfuhrzölle bis zum Ende des Kalenderjahres durch Verordnung wiedereinführen.

Artikel 5

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1) Für die Einfuhren von Waren des Anhangs D mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ländern werden die in diesem Anhang aufgeführten Zollzugeständnisse gewährt.

(2) Für die Waren des Anhangs E mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ländern und für Wein mit Ursprung in den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Ländern werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft für den Zeitraum, in der Höhe und im Rahmen des Gemeinschaftszollkontingents ausgesetzt, die in jenem Anhang jeweils angegeben sind.

Die in Absatz 2 genannten Zollkontingente werden von der Kommission nach den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission kommunizieren zu diesem Zweck soweit wie möglich über Telematikverbindungen miteinander.

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange das verbleibende Volumen der betreffenden Kontingente dies zuläßt.

(3) Der Einfuhrzoll der Gemeinschaft auf Baby-beef-Erzeugnisse im Sinne des Anhangs F mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ländern beträgt im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 10900 Tonnen Schlachtgewicht 20 v. H. des Wertzolls und 20 v. H. des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif.

Das Volumen des jährlichen Zollkontingents von 10900 Tonnen wird wie folgt unter den begünstigten Ländern aufgeteilt:

a) 1500 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina,

b) 9400 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien.

Den Einfuhranträgen im Rahmen dieser Kontingente ist ein von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestelltes Echtheitszeugnis beizufügen, mit dem bescheinigt wird, daß die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes sind und der Definition des Anhangs F entsprechen. Dieses Zeugnis wird von der Kommission nach dem in Artikel 6 vorgesehenen Verfahren ausgearbeitet.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 6

Ausführliche Durchführungsvorschriften zum Zollkontingent für Baby-Beef-Erzeugnisse werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(6) erlassen.

Artikel 7

Die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen - mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 vorgesehenen Bestimmungen -, insbesondere

a) die Änderungen und technischen Anpassungen, die infolge der Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen erforderlich sind,

b) die Anpassungen, die infolge des Abschlusses weiterer Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Ländern erforderlich sind,

werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, daß diese Verordnung eingehalten wird.

Artikel 10

Vorübergehende Aussetzung der Regelung

(1) Liegen nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder mangelnde administrative Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise seitens der unter diese Verordnung fallenden Länder vor, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor

- den Ausschuß nach Artikel 8 Absatz 1 unterrichtet hat;

- die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu treffen;

- im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, in der festgestellt wird, daß an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile in Frage stellen könnten.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Tagen mit dem Beschluß der Kommission befassen. In diesem Fall kann der Rat innerhalb von dreißig Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(3) Bei Ablauf des Zeitraums der Aussetzung beschließt die Kommission entweder,

- die vorläufige Aussetzung nach Konsultation im Ausschuß nach Absatz 1 zu beenden, oder

- die Aussetzung nach dem Verfahren des Absatzes 1 zu verlängern.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) ABl. L 16 vom 18.1.1997. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2863/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 85.)

(2) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1457/97 (ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 6).

(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/99 (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25).

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1.

(6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

ANHANG

Anhang A

betreffend die ausgenommenen Waren nach Artikel 1 Absatz 1

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

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Anhang B

betreffend die Zollregelung und Bestimmungen, die für bestimmte in Artikel 2 genannte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren gelten

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang C

betreffend die jährlichen Zollplafonds nach Artikel 4

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

Anhang C I(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Taric-Unterteilungen siehe Anhang CV.

Anhang C II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang C III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang C IV(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Taric-Unterteilungen siehe Anhang C V.

Anhang C V

Taric-Unterteilungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang D

betreffend die unbegrenzte Konzessionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang E

betreffend die Zollkontingente nach Artikel 5 Absatz 2

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Taric-Unterteilungen bei Anhang E

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang F

Definition von "Baby beef" Erzeugnissen genannt in Artikel 5 Absatz 3

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>