16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/23


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 946/2012 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Geldbußen, einschließlich der Vorschriften über das Recht auf Verteidigung und Fristen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2011 (2), insbesondere auf Artikel 23e Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission wurde ermächtigt, Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu erlassen, die für Ratingagenturen und an Ratings beteiligten Personen gelten. Diese Vorschriften sind im Rahmen eines delegierten Rechtsakts anzunehmen und sollten Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, Bestimmungen über Zeitpunkte und Fristen, Bestimmungen zur Erhebung von Geldbußen oder Zwangsgeldern sowie detaillierte Bestimmungen zu den Verjährungsfristen für die Verhängung und Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern umfassen.

(2)

Mit diesem Rechtsakt werden die von der ESMA bei der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern als Teil ihrer direkten Aufsichtsbefugnis über Ratingagenturen zu verfolgenden Verfahrensvorschriften spezifiziert. Es ist von großer Bedeutung, dass derlei von einer EU-Regulierungsbehörde zu verfolgenden Verfahrensvorschriften unmittelbar anwendbar sind und keiner weiteren Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Deshalb ist es zweckmäßig, dass die Kommission diese Vorschriften mittels einer EU-Verordnung erlässt. Darüber hinaus kann das Ziel einheitlicher Regeln für Verteidigungsrechte von Ratingagenturen nur mit einer Verordnung erreicht werden.

(3)

Das Recht auf Anhörung ist in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Um die Rechte auf Verteidigung von Ratingagenturen und sonstigen Personen zu respektieren, die ESMA-Verfahren unterliegen, und um zu gewährleisten, dass die ESMA bei ihren Vollstreckungsbeschlüssen allen einschlägigen Fakten Rechnung trägt, sollte die ESMA die Ratingagenturen oder sonstige betroffene Personen anhören. Das Recht auf Anhörung sollte die Form eines den betroffenen Personen gewährten Rechts auf schriftliche Ausführungen haben, die als Reaktion auf die Auflistung der Prüfungsfeststellungen des ESMA-Untersuchungsbeauftragten und des ESMA-Aufsichtsorgans zu übermittelt sind.

(4)

Nach der Übermittlung der schriftlichen Ausführungen der Ratingagentur an den Untersuchungsbeauftragten erhält das Aufsichtsorgan eine vollständige Akte, die auch diese schriftlichen Ausführungen umfasst.

(5)

Es kann allerdings der Fall eintreten, dass einige Elemente der schriftlichen Ausführungen, die die Ratingagentur dem Untersuchungsbeauftragten bzw. eventuell dem Aufsichtsorgan übermittelt hat, nicht hinreichend klar oder detailliert und von der Ratingagentur weiter zu erläutern sind. Sollte der Untersuchungsbeauftragte bzw. eventuell das Aufsichtsorgan der Meinung sein, dass dies der Fall ist, kann die ESMA eine mündliche Anhörung der Ratingagentur anberaumen, um diese Aspekte zu klären.

(6)

Das Recht jeder Person auf Akteneinsicht unter Wahrung der berechtigten Interessen der Vertraulichkeit und des Berufs- sowie des Geschäftsgeheimnisses ist in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Artikel 23e Absatz 4, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 36c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 legen fest, dass die Parteien im Hinblick auf die Wahrung der Rechte von ESMA-Verfahren unterliegenden Personen Recht auf Einsicht in die ESMA-Akten haben, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und ihrer persönlichen Daten. Das Recht auf Akteneinsicht sollte nicht für vertrauliche Informationen gelten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (3) sieht detaillierte Regeln für Verjährungsfristen für den Fall vor, dass die Kommission ein Unternehmen gemäß Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit einer Geldbuße belegen muss. Die geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten zudem Bestimmungen für Verjährungsfristen, die entweder nur den Wertpapierbereich oder aber ihre allgemeinen Verwaltungsrechtsvorschriften betreffen. Die einzelstaatlichen Bestimmungen und die EU-Rechtsvorschriften weisen gemeinsame Merkmale auf, die hauptsächlich Gegenstand von Artikel 6 und Artikel 7 sind.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und diese Verordnung betreffen Fristen und Daten. Dies gilt z. B. für das Registrierungsverfahren für Ratingagenturen oder die Festlegung von Verjährungsfristen für die Verhängung und die Vollstreckung von Sanktionen. Um diese Fristen korrekt zu berechnen, ist es zweckmäßig, bereits im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften bestehende Bestimmungen anzuwenden, und zwar die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (4) für Rechtsakte des Rates und der Kommission.

(9)

Artikel 36d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sieht vor, dass von der ESMA gemäß Artikel 36a und 36b dieser Verordnung verhängte Sanktionen vollstreckbar sind und diese Vollstreckung unter die zivilrechtlichen Regeln des Staats fällt, in dessen Hoheitsgebiet sie ausgeführt wird. Die entsprechenden Beträge werden dem Gesamthaushaltsplan der EU zugeführt.

(10)

Im Interesse einer unmittelbaren Ausübung einer wirksamen Aufsicht und Vollstreckung sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Verfahrensvorschriften für die Ratingagenturen oder sonstigen Personen, die Vollstreckungsverfahren der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) unterliegen, von dieser auferlegten Geldbußen oder Zwangsgelder fest, einschließlich der Vorschriften über das Recht auf Verteidigung und Fristen.

Artikel 2

Recht auf Anhörung durch den Untersuchungsbeauftragten

(1)   Nach Abschluss seiner Nachforschungen und vor Übermittlung der Akte an das ESMA-Aufsichtsorgan gemäß Artikel 3 Absatz 1 unterrichtet der Untersuchungsbeauftragte die den Nachforschungen unterliegende Person schriftlich über seine Erkenntnisse und gibt ihr Gelegenheit, im Sinne von Absatz 3 schriftliche Ausführungen zu machen. In dieser Auflistung der Prüfungsfeststellungen sind die Fakten darzulegen, die einen oder mehrere der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 aufgelisteten Verstoß bzw. Verstöße rechtfertigen, einschließlich etwaiger belastender oder entlastender Faktoren.

(2)   In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die den Nachforschungen unterliegende Person ihre schriftlichen Ausführungen übermitteln kann. Der Untersuchungsbeauftragte ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Ausführungen Rechnung zu tragen.

(3)   In ihren schriftlichen Ausführungen kann die den Nachforschungen unterliegende Person sämtliche ihr bekannten Fakten anführen, die für ihre Verteidigung relevant sind. Als Nachweis für die in ihren Ausführungen vorgetragenen Tatsachen fügt sie alle zweckdienlichen Unterlagen bei. Sie kann die Anhörung anderer Personen durch den Untersuchungsbeauftragten vorschlagen, die die in den von der den Nachforschungen unterliegenden Person übermittelten Ausführungen genannten Fakten bestätigen können.

(4)   Der Untersuchungsbeauftragte kann auch eine den Nachforschungen unterliegende Person, der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Nachforschungen unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom Untersuchungsbeauftragten zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die Anhörungen sind nicht öffentlich.

Artikel 3

Recht auf Anhörung durch das ESMA-Aufsichtsorgan in Bezug auf Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen

(1)   Die vollständige vom ESMA-Untersuchungsbeauftragten dem ESMA-Aufsichtsorgan zu übermittelnde Akte umfasst zumindest folgende Unterlagen:

Kopie der Auflistung der Prüfungsfeststellungen, die er der Ratingagentur zugeleitet hat;

Kopie der schriftlichen Ausführungen der Ratingagentur;

Protokoll über eine etwaige mündliche Anhörung.

(2)   Hält das ESMA-Aufsichtsorgan die vom Untersuchungsbeauftragten übermittelte Akte für unvollständig, leitet es sie mit der Bitte um Beifügung weiterer Unterlagen an ihn zurück.

(3)   Vertritt das ESMA-Aufsichtsorgan auf der Grundlage einer vollständigen Akte die Auffassung, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen genannten Fakten anscheinend auf keinen der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Anhang III genannten Verstoß schließen lassen, beschließt das Aufsichtsorgan, die Akte zu schließen und teilt einen solchen Beschluss den den Nachforschungen unterliegenden Personen mit.

(4)   Ist das ESMA-Aufsichtsorgan mit den Erkenntnissen des Untersuchungsbeauftragten nicht einverstanden, übermittelt es den Nachforschungen unterliegenden Personen eine neue Auflistung der Prüfungsfeststellungen.

In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb deren die den Nachforschungen unterliegenden Personen schriftliche Ausführungen übermitteln können. Das ESMA-Aufsichtsorgan ist nicht verpflichtet, schriftliche Ausführungen nach Ablauf der entsprechenden Frist für die Annahme eines Beschlusses über die Existenz eines Verstoßes und über Aufsichtsmaßnahmen sowie die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 24 und Artikel 36a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zu berücksichtigen.

Das ESMA-Aufsichtsorgan kann auch Nachforschungen unterliegende Personen, denen eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Nachforschungen unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom ESMA-Aufsichtsorgan zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die Anhörungen sind nicht öffentlich.

(5)   Ist das ESMA-Aufsichtsorgan mit den Erkenntnissen des Untersuchungsbeauftragten einverstanden, informiert es die den Nachforschungen unterliegenden Personen entsprechend. In einer solchen Mitteilung wird eine angemessene Frist festgelegt, innerhalb deren die die den Nachforschungen unterliegenden Person schriftliche Ausführungen vorlegen kann. Das ESMA-Aufsichtsorgan ist nicht verpflichtet, schriftliche Ausführungen nach Ablauf der entsprechenden Frist für die Annahme eines Beschlusses über die Existenz eines Verstoßes und über Aufsichtsmaßnahmen sowie die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 24 und Artikel 36a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zu berücksichtigen.

Das ESMA-Aufsichtsorgan kann auch den Nachforschungen unterliegende Personen, denen eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Nachforschungen unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom ESMA-Aufsichtsorgan zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die Anhörungen sind nicht öffentlich.

(6)   Vertritt das ESMA-Aufsichtsorgan die Auffassung, dass ein oder mehrere der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Anhang III genannter Verstoß bzw. Verstöße von einer den Nachforschungen unterliegenden Person begangen wurde, und hat es einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 36a gefasst, teilt es diesen Beschluss der den Nachforschungen unterliegenden Person unverzüglich mit.

Artikel 4

Recht auf Anhörung durch das ESMA-Aufsichtsorgan in Bezug auf Zwangsgelder

Vor einem Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds nach Artikel 36b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 übermittelt das Aufsichtsorgan der dem Verfahren unterworfenen Person eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung eines Zwangsgelds und der erwartete Betrag dieses Zwangsgelds für jeden Tag der Nichteinhaltung erläutert werden. Die Auflistung der Prüfungsfeststellungen legt eine Frist fest, innerhalb derer die betreffende Person schriftliche Ausführungen übermitteln kann. Das Aufsichtsorgan ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist für den Beschluss über ein Zwangsgeld eingegangenen schriftlichen Ausführungen Rechnung zu tragen.

Nachdem die Ratingagentur oder betroffene Person den entsprechenden Beschluss im Sinne von Artikel 36b Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 eingehalten hat, kann kein Zwangsgeld mehr verhängt werden.

Das ESMA-Aufsichtsorgan kann auch die dem Verfahren unterliegende Person zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die dem Verfahren unterliegende Person kann sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom ESMA-Aufsichtsorgan zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.

Artikel 5

Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen

(1)   Auf Ersuchen gewährt die ESMA Parteien, die vom Untersuchungsbeauftragten oder vom Aufsichtsorgan eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen erhalten haben, Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird infolge der Mitteilung einer etwaigen Auflistung der Prüfungsfeststellungen gewährt.

(2)   Aktenunterlagen, die aufgrund dieses Artikels eingesehen werden konnten, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verwendet werden.

Artikel 6

Verjährungsfristen für die Verhängung von Sanktionen

(1)   Die ESMA-Befugnisse zur Verhängung von Geldbußen für Ratingagenturen unterliegen folgenden Verjährungsfristen:

a)

drei Jahre im Falle von Verstößen, bei denen der Mindestgrundbetrag der Geldbuße gemäß Artikel 36a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 mindestens 50 000 EUR oder weniger ausmacht;

b)

fünf Jahre bei den übrigen Verstößen.

(2)   Die Verjährungsfristen im Sinne von Absatz 1 beginnen mit dem Tag, der auf den Tag des Verstoßes folgt. Bei andauernden oder fortgesetzten Verstößen beginnen diese Fristen jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoß beendet ist.

(3)   Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung des Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gerichtete Handlung der ESMA unterbrochen. Diese Verjährungsfrist wird ab dem Tag unterbrochen, an dem die Handlung der Ratingagentur oder der Nachforschungen oder einem Verfahren unterliegenden Person gemeldet wird.

(4)   Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die ESMA eine Geldbuße verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 5 ruht.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen wird solange ausgesetzt, wie in Bezug auf den Beschluss der ESMA Verfahren vor der Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 anhängig sind.

Artikel 7

Vollstreckungsverjährung

(1)   Die Befugnis der ESMA zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 36a und 36b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erlassenen Beschlüssen verjährt in fünf Jahren.

(2)   Der Fünfjahreszeitraum im Sinne von Absatz 1 beginnt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.

(3)   Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen durch:

a)

die Bekanntgabe eines Beschlusses der ESMA an die Ratingagentur oder sonstige Person, mit dem der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert wird;

b)

jede auf Vollstreckung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße oder das Zwangsgeld gerichtete Handlung der ESMA oder einer nationalen Behörde auf Antrag der ESMA.

(4)   Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht,

a)

solange eine Zahlungsfrist bewilligt ist;

b)

solange die Vollstreckung einer Zahlung ausgesetzt ist. weil ein Beschluss der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne von Artikel 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 anhängig sind.

Artikel 8

Erhebung von Geldbußen und Zwangsgeldern

Die von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgelder sind auf ein zu verzinsendes Konto zu überweisen, das vom Rechnungsführer der ESMA eröffnet und bis zu dem Zeitpunkt geführt wird, an dem die Beträge rechtskräftig werden. In der Zwischenzeit sind diese Beträge nicht dem ESMA-Haushalt zuzurechnen oder als Haushaltsposten zu verbuchen.

Nachdem der Rechnungsführer der ESMA festgestellt hat, dass die Geldbußen und/oder Zwangsgelder infolge des Ergebnisses möglicher rechtlicher Verfahren rechtskräftigen Charakter haben, überweist er diese Beträge samt eventuell aufgelaufener Zinsen an die Kommission. Diese Beträge werden im EU-Haushalt unter allgemeinen Einnahmen verbucht.

Der Rechnungsführer der ESMA berichtet dem Anweisungsbefugten der GD MARKT regelmäßig über die Beträge der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie ihren Status.

Artikel 9

Berechnung der Fristen, Daten und Termine

Es gilt die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 30.

(3)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.