15.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/24


BESCHLUSS (EU) 2015/1156 DES RATES

vom 13. Juli 2015

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (Batterien und Akkumulatoren) zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung des Anhangs II des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Die Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Richtlinie 2013/56/EU wird die Entscheidung 2009/603/EG der Kommission (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde.

(5)

Angesichts der besonderen Rechts- und Sachlage in Liechtenstein sollte Artikel 17 der Richtlinie 2006/66/EG nicht für Liechtenstein gelten.

(6)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 5).

(4)  Entscheidung 2009/603/EG der Kommission vom 5. August 2009 zur Festlegung von Anforderungen für die Registrierung der Hersteller von Batterien und Akkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 13).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2015

vom

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Entscheidung 2009/603/EG der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen ist.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 12x (Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„—

32013 L 0056: Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 5).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Artikel 17 gilt nicht für Liechtenstein.“

2.

Der Text der Nummer 12zt (Entscheidung 2009/603/EG der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2013/56/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 5.

(2)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 13.

(3)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]