7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/40


BESCHLUSS 2009/820/GASP DES RATES

vom 23. Oktober 2009

über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Abkommens über Auslieferung zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika und des Abkommens über Rechtshilfe zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere die Artikel 24 und 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2002 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika aufzunehmen; daraufhin hat der Vorsitz zwei Abkommen über internationale Zusammenarbeit in Strafsachen — ein Auslieferungs- und ein Rechtshilfeabkommen — mit den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2003/516/EG des Rates (1) wurden das Abkommen über Auslieferung zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (2) und das Abkommen über Rechtshilfe zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (3) am 25. Juni 2003 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.

(3)

Diese Abkommen sollten jetzt genehmigt werden.

(4)

Die Abkommen sehen in ihrem jeweiligen Artikel 3 Absatz 2 vor, dass die USA und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Urkunden über die Anwendung bilateraler Verträge austauschen werden. Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens über Rechtshilfe sieht eine ähnliche Verpflichtung für diejenigen Mitgliedstaaten vor, die kein bilaterales Rechtshilfeabkommen mit den Vereinigten Staaten geschlossen haben. Diese Urkunden wurden zwischen allen Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgetauscht.

(5)

Am 19. Februar 2009 hat das Generalsekretariat des Rates den Vereinigten Staaten von Amerika die Benennungen nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens über Auslieferung und nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens über Rechtshilfe sowie die Begrenzungen nach Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens über Rechtshilfe mitgeteilt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen über Auslieferung zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika und das Abkommen über Rechtshilfe zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika werden hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die Genehmigungsurkunden, die in Artikel 22 des Abkommens über Auslieferung zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika und in Artikel 18 des Abkommens über Rechtshilfe zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehen sind, auszutauschen, um der Zustimmung der Europäischen Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. BILLSTRÖM


(1)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 25.

(2)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 27.

(3)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 34.