30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 27. September 2010

zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

(2010/583/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Rumänien beantragte mit Schreiben, das am 23. September 2009 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, die Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sonderregelung.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte sie Rumänien mit, dass ihr sämtliche zur Beurteilung des Antrags erforderliche Informationen vorliegen.

(3)

Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich von dem Steuerpflichtigen geschuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt. Die von Rumänien beantragte Ausnahmeregelung zielt darauf ab, dass in zwei besonderen Fällen die Mehrwertsteuer für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen vom Empfänger geschuldet wird. Im ersten Fall handelt es sich um die Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige gemäß den nationalen Rechtsvorschriften. Der zweite Fall betrifft die Lieferung von Gegenständen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, ausgenommen Einzelhändler.

(4)

Insolvente Unternehmen sind wegen finanzieller Schwierigkeiten oft nicht in der Lage, die Mehrwertsteuer für ihre Lieferungen bzw. Leistungen an die zuständigen Behörden abzuführen. Der Leistungsempfänger kann diese Lieferungen oder Leistungen grundsätzlich jedoch auch dann als Vorsteuer abziehen, wenn der Leistungserbringer die Mehrwertsteuer nicht abgeführt hat.

(5)

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft sollte nicht für Einzelhändler gelten, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, da es für sie schwierig wäre, den Steuerstatus ihrer Kunden an der Verkaufsstätte festzustellen.

(6)

Auf dem rumänischen Holzmarkt treten Probleme auf, die auf die Art dieses Marktes und der dort tätigen Unternehmen zurückzuführen sind. Auf diesem Markt sind zahlreiche kleine Unternehmen tätig, die sich für die rumänischen Behörden als schwer kontrollierbar erwiesen haben. Die häufigste Vorgehensweise bei Steuerhinterziehungen besteht darin, dass Unternehmen nach der Ausstellung von Rechnungen für Leistungen verschwinden, ohne Steuern abzuführen, während ihre Kunden über eine Rechnung verfügen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.

(7)

Indem mit der Ausnahmeregelung im Fall der Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige und im Fall der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, ausgenommen Einzelhändler, die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übertragen wird, werden die aufgetretenen Schwierigkeiten beseitigt, ohne dass dies Auswirkungen auf den Betrag der geschuldeten Steuer hätte. Dies dient der Verhütung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung und -umgehung.

(8)

Die Regelung ist dem angestrebten Ziel angemessen, da sie nicht allgemein gelten soll, sondern nur für bestimmte Umsätze und in bestimmten Sektoren, die Probleme bei der Steuererhebung oder im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung oder -umgehung bereiten.

(9)

Die Ermächtigung sollte bis zum 31. Dezember 2013 befristet sein. Anhand der bis dahin gesammelten Erfahrungen kann beurteilt werden, ob die Ausnahmeregelung weiterhin gerechtfertigt ist oder nicht.

(10)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaft —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Rumänien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2013 bei der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 2 den steuerpflichtigen Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen.

Artikel 2

Die Ausnahme nach Artikel 1 gilt für

a)

die Lieferung von Holzerzeugnissen durch Steuerpflichtige; zu diesen Holzerzeugnissen gehören Standholz, Rund- oder Spaltholz, Brennholz, Nutzholzerzeugnisse sowie Kant- oder Spanholz und Holz in rohem, verarbeitetem oder halbverarbeitetem Zustand;

b)

die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, ausgenommen Einzelhändler.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.