31994L0057

Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden

Amtsblatt Nr. L 319 vom 12/12/1994 S. 0020 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0178
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0178


RICHTLINIE 94/57/EG DES RATES vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr (4) das Ziel vorgegeben, alle nicht den Normen genügenden Schiffe aus den Gewässern der Gemeinschaft auszuweisen, und er hat die wirksame und einheitliche Durchführung internationaler Regeln sowie die Ausarbeitung gemeinsamer Normen für Klassifikationsgesellschaften im Rahmen eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft als prioritär eingestuft.

Die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung lassen sich durch die strikte Anwendung internationaler Übereinkommen, Kodizes und Entschließungen wirksam verbessern, während zugleich zur Herstellung der Dienstleistungsfreiheit beigetragen wird.

Die Kontrolle darüber, daß die Schiffe den einheitlichen internationalen Normen für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung entsprechen, obliegt den Flaggen- und den Hafenstaaten.

Die Mitgliedstaaten sind für die Ausstellung der in den Übereinkommen wie SOLAS 74, MARPOL 73/78 und dem Freibord-Übereinkommen 1966 vorgesehenen internationalen Sicherheits- und Verschmutzungsverhütungszeugnisse sowie für die Durchführung der Übereinkommen zuständig.

Im Einklang mit diesem Übereinkommen können die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Umfang Fachorganisationen ermächtigen, die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zu zertifizieren, und die Ausstellung der einschlägigen Sicherheitszeugnisse delegieren.

Die bestehenden Klassifikationsgesellschaften, die für nationale Verwaltungen tätig sind, bieten in vielen Teilen der Welt keine Gewähr für eine angemessene Durchführung der Vorschriften oder für Zuverlässigkeit, da sie nicht über angemessene Strukturen und Erfahrungen verfügen, auf die sie sich stützen könnten und die ihnen eine hochqualifizierte Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen würden.

Das Ziel der Anwendung geeigneter Normen auf Klassifikationsgesellschaften kann durch individuelle Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; es lässt sich besser auf Gemeinschaftsebene erreichen.

Es bietet sich der Erlaß einer Richtlinie des Rates an, die Mindestkriterien für die Anerkennung von Organisationen festlegt, die Anerkennung selbst sowie die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie jedoch den Mitgliedstaaten überlässt.

Die Normen EN 45004 und EN 29001 in Verbindung mit den Bestimmungen des Internationalen Verbands der Klassifikationsgesellschaften (IACS) bieten eine angemessene Gewähr für die Leistungsqualität von Organisationen.

Die Ausstellung des Funksicherheitszeugnisses für Frachtschiffe kann privaten Einrichtungen übertragen werden, die über genügend Erfahrung und qualifiziertes Personal verfügen.

Organisationen, die im Rahmen dieser Richtlinie anerkannt werden wollen, haben den Mitgliedstaaten vollständige Angaben vorzulegen sowie den Nachweis dafür zu erbringen, daß sie den Mindestkriterien genügen; die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit, welche Organisationen sie anerkannt haben.

Die Kommission kann Organisationen, die die im Anhang festgelegten Mindestanforderungen in bezug auf Anzahl und Tonnage der klassifizierten Schiffe sowie in bezug auf die Zahl der hauptamtlichen Besichtiger nicht erfuellen, wohl aber alle anderen Kriterien, eine auf drei Jahre befristete Anerkennung erteilen. Diesen Organisationen sollte nach Ablauf der Dreijahresfrist eine Verlängerung der Anerkennung erteilt werden, wenn sie weiterhin die gleichen Kriterien erfuellen. Die für drei Jahre erteilte Anerkennung sollte während dieser Zeit nur für den antragstellenden Mitgliedstaat gelten.

Die Vollendung des Binnenmarktes bringt den freien Dienstleistungsverkehr mit sich, so daß Organisationen, die bestimmte gemeinsame Kriterien hinsichtlich ihrer fachlichen Qualifizierung und ihrer Zuverlässigkeit erfuellen, nicht an der Erbringung von Dienstleistungen in der Gemeinschaft gehindert werden können, sofern ein Mitgliedstaat beschlossen hat, solche hoheitlichen Aufgaben abzutreten. Der jeweilige Mitgliedstaat darf jedoch die Zahl der von ihm ermächtigten Organisationen entsprechend seinem Bedarf auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien begrenzen, wobei die Kommission im Wege des Ausschußverfahrens eine Kontrolle ausübt.

Die Anwendung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Schiffsüberprüfung und -besichtigung könnte in Stufen erfolgen, jedoch darf ein festgelegter Endtermin nicht überschritten werden.

Eine stärkere Beteiligung der nationalen Verwaltungen an den Schiffsbesichtigungen und der Ausstellung der entsprechenden Zeugnisse ist erforderlich, damit die Erfuellung der internationalen Sicherheitsvorschriften auch dann gewährleistet ist, wenn die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf Organisationen ausserhalb ihrer Verwaltungen übertragen; daher sollte zwischen den Verwaltungen und Organisationen ein enges Auftragsverhältnis festgelegt werden, was erfordern kann, daß eine Organisation in dem Mitgliedstaat, für den sie Aufgaben wahrnimmt, eine Vertretung unterhält.

Es sollte ein Regelungsausschuß eingesetzt werden, der die Kommission unter Beachtung der einzelstaatlichen Ratifizierungsverfahren bei ihren Bemühungen unterstützt, die wirksame Anwendung der geltenden Normen für die Sicherheit und den Umweltschutz auf See zu gewährleisten.

Die Kommission wendet das in Artikel 13 festgelegte Verfahren an, um Entwicklungen in den internationalen Gremien Rechnung zu tragen und die Mindestkriterien auf dem neuesten Stand zu halten.

Auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 über die Tätigkeit der für sie arbeitenden Organisationen übermitteln, entscheidet die Kommission im Wege des Verfahrens nach Artikel 13, ob sie einen Mitgliedstaat auffordert, einer anerkannten Organisation, die die gemeinsamen Mindestkriterien nicht mehr erfuellt, die Anerkennung zu entziehen.

Die Mitgliedstaaten müssen allerdings nach wie vor die Möglichkeit haben, die von ihnen erteilte Ermächtigung einer Organisation auszusetzen, wenn Sicherheit oder Umwelt ernsthaft gefährdet sind. Die Kommission entscheidet nach dem genannten Verfahren baldmöglichst, ob solche einzelstaatlichen Maßnahmen aufzuheben sind.

Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeit der für sie arbeitenden Organisationen regelmässig bewerten und der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten genaue Angaben hierüber zuleiten.

Die Mitgliedstaaten als Hafenbehörden müssen die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung in den Gewässern der Gemeinschaft dadurch verbessern, daß Schiffe, deren Zeugnisse von Organisationen stammen, die nicht den gemeinsamen Kriterien genügen, vorrangig kontrolliert werden und damit gewährleistet wird, daß Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes nicht besser behandelt werden.

Der Ausschuß sollte nach dem Verfahren III Variante a) gemäß Artikel 2 des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) beschließen.

Von den weltweit existierenden Klassifikationsgesellschaften gewährleistet eine grosse Zahl nicht die hinreichende Durchführung der Vorschriften oder die Zuverlässigkeit, wenn sie für die nationalen Verwaltungen tätig sind, da sie nicht über angemessene Strukturen und Erfahrungen verfügen, auf die sie sich stützen könnten und die ihnen eine hochqualifizierte Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen würde.

Bisher gibt es für den Schiffskörper, die Maschine, die elektrischen sowie die Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen keine einheitlichen internationalen Normen, denen alle Schiffe sowohl im Baustadium als auch während ihrer gesamten Betriebsdauer genügen müssen. Solche Normen können auf der Grundlage der Regeln anerkannter Klassifikationsgesellschaften oder entsprechender Normen, über die die einzelstaatlichen Behörden nach dem Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (6) zu befinden haben, festgelegt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften aufgestellt, die von den Mitgliedstaaten und Organisationen, die sich mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zur Verhütung der Meeresverschmutzung befassen, zu befolgen sind und zugleich dem Ziel der Dienstleistungsfreiheit dienen. Hierzu gehören auch die Ausarbeitung und Durchführung von Sicherheitsvorschriften für Schiffskörper, Maschinen, elektrische sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen von Schiffen, auf die die internationalen Übereinkommen anwendbar sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Schiff" ein Schiff, auf das die internationalen Übereinkommen anwendbar sind;

b) "Schiff, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt", ein Schiff, das gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in diesem registriert ist und unter dessen Flagge fährt, einschließlich im EUROS-Register eingetragener Schiffe, sobald dieses vom Rat gebilligt ist; Schiffe, die nicht unter diese Definition fallen, werden Schiffen gleichgestellt, die eine Drittlandsflagge führen;

c) "Überprüfungen und Besichtigungen" die aufgrund der internationalen Übereinkommen vorgeschriebenen Überprüfungen und Besichtigungen;

d) "internationale Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 und das Internationale Übereinkommen von 1973/78 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit seinen Protokollen und Änderungen sowie die einschlägigen, in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindenden Kodizes, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie in Kraft sind;

e) "Organisation" eine Klassifikationsgesellschaft oder eine andere private Einrichtung, die für eine Verwaltung Sicherheitsbeurteilungen vornimmt;

f) "anerkannte Organisation" eine gemäß Artikel 4 anerkannte Organisation;

g) "Ermächtigung" eine Handlung, durch die ein Mitgliedstaat eine anerkannte Organisation ermächtigt oder ihr eine Vollmacht erteilt;

h) "Zeugnis" ein gemäß den internationalen Übereinkommen von einem Mitgliedstaat oder für ihn ausgestelltes Zeugnis;

i) "Klassenzeugnis" ein von einer Klassifikationsgesellschaft ausgestelltes Dokument, das die strukturelle und mechanische Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß ihren Vorschriften feststellt;

j) "Funksicherheitszeugnis für Frachtschiffe" das Zeugnis, welches durch die von der IMO angenommenen geänderten Funkvorschriften der SOLAS (74/78) eingeführt worden ist; während einer am 1. Februar 1999 endenden Übergangszeit fällt hierunter auch das Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe und das UKW-Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe;

k) "Niederlassung" den Ort, an dem sich der satzungsgemässe Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung einer Organisation befindet.

Artikel 3

(1) In Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten und in Erfuellung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Übereinkommen gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß ihre zuständigen Verwaltungen eine angemessene Durchsetzung der Bestimmungen der internationalen Übereinkommen sicherstellen können, und zwar insbesondere bezueglich der Überprüfung und Besichtigung von Schiffen sowie der Ausstellung von Zeugnissen und Ausnahmezeugnissen.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1 bei Schiffen, die unter seiner Flagge fahren,

i) Organisationen zu ermächtigten, Überprüfungen und Besichtigungen im Zusammenhang mit Zeugnissen, einschließlich der Überprüfungen und Besichtigungen zur Feststellung der Übereinstimmung mit Artikel 14 ganz oder teilweise durchzuführen und gegebenenfalls die damit verbundenen Zeugnisse auszustellen oder zu erneuern oder

ii) die unter Ziffer i) genannten Überprüfungen und Besichtigungen ganz oder teilweise von Organisationen durchführen zu lassen,

so betraut er mit diesen Aufgaben nur anerkannte Organisationen.

Die Erstausstellung eines Ausnahmezeugnisses bedarf in jedem Fall der Genehmigung durch die zuständige Verwaltung.

Bezueglich des Funkzeugnisses für Frachtschiffe können diese Aufgaben auch einer privaten Einrichtung übertragen werden, die von der zuständigen Verwaltung anerkannt wurde, über ausreichend Erfahrung und qualifiziertes Personal verfügt, um bestimmte Sicherheitsbeurteilungen im Bereich der Funkkommunikation für die zuständige Verwaltung durchzuführen.

(3) Dieser Artikel betrifft nicht die Zertifizierung einzelner Seeausrüstungsgegenstände.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen nur Organisationen anerkennen, die den im Anhang aufgeführten Kriterien genügen. Die Organisationen haben den Mitgliedstaaten, an die sie ihren Anerkennungsantrag richten, vollständige Angaben darüber vorzulegen sowie den Nachweis dafür zu erbringen, daß sie diesen Kriterien genügen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Organisationen in geeigneter Weise über deren Anerkennung.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit, welche Organisationen er anerkannt hat.

(3) Die Mitgliedstaaten können der Kommission den Antrag auf eine drei Jahre geltende Anerkennung von Organisationen unterbreiten, die sämtlichen Kriterien des Anhangs mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 des Abschnitts "Allgemeine Anforderungen" genannten Kriterien genügen.

Die Anerkennung wird nach dem Verfahren des Artikels 13 ausgesprochen. Die Anerkennung gilt nur in den Mitgliedstaaten, die eine solche Anerkennung beantragt haben.

(4) Die anerkannten Organisationen unterliegen einer sorgfältigen Überwachung durch den Ausschuß nach Artikel 7, auch im Hinblick auf die Entscheidung über die Verlängerung der Anerkennung für Organisationen nach Absatz 3. Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer solchen Anerkennung werden die unter den Nummern 2 und 3 der "Allgemeinen Anforderungen" des Anhangs genannten Kriterien nicht berücksichtigt. Die in Absatz 3 vorgesehene Beschränkung des Geltungsbereichs der Anerkennung entfällt.

(5) Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der Organisationen, die die Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1, 3 oder 4 anerkannt haben, und sorgt für dessen Aktualisierung. Das Verzeichnis wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 5

(1) Bei der Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 Ziffer i) dürfen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Artikel 6 und 11 den in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen die Ermächtigung zur Wahrnehmung dieser Aufgaben grundsätzlich nicht verweigern. Sie dürfen jedoch die Zahl der von ihnen ermächtigen Organisationen entsprechend ihrem Bedarf begrenzen, sofern dies anhand transparenter und objektiver Kriterien geschieht. Auf Antrag eines Mitgliedstaats trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikel 13 geeignete Maßnahmen.

(2) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 1997 vorübergehend von der Anwendung des Absatzes 1 freistellen.

(3) Bevor ein Mitgliedstaat einwilligt, daß eine in einem Drittstaat niedergelassene Organisation die Aufgaben nach Artikel 3 ganz oder teilweise wahrnimmt, kann er von dem betreffenden Drittstaat verlangen, daß dieser auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch die in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen anerkennt.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten, die beschließen, gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu verfahren, definieren ein Auftragsverhältnis zwischen ihrer zuständigen Verwaltung und den für sie tätigen Organisationen.

(2) Das Auftragsverhältnis wird durch eine formalisierte schriftliche und nichtdiskriminierende Vereinbarung oder eine gleichwertige rechtliche Vereinbarung geregelt, in der die von den Organisationen wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen im einzelnen aufgeführt sind und die zumindest folgendes enthält:

- die Bestimmungen des Anhangs II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Ermächtigung der im Auftrag der Verwaltung tätigen Organisationen in der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie gültigen Fassung;

- Bestimmungen über die regelmässige Kontrolle der von den Organisationen für die Verwaltung wahrgenommenen Aufgaben seitens der Verwaltung oder einer von ihr benannten unparteiischen externen Stelle;

- die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen;

- Bestimmungen für die Weitergabe wesentlicher Angaben über die bei einer Organisation klassifizierte Flotte sowie über den Klassenwechsel und die Ausklassifizierung von Schiffen.

(3) In der formalisierten oder der gleichwertigen rechtlichen Vereinbarung kann die Voraussetzung aufgestellt werden, daß die anerkannte Organisation im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, für den sie die Aufgaben gemäß Artikel 3 wahrnimmt, über eine örtliche Vertretung verfügt. Eine örtliche Vertretung, die aufgrund ihrer Rechtsform nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats rechtsfähig ist und der Zuständigkeit seiner Gerichte unterliegt, kann diese Voraussetzung erfuellen.

(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission genaue Angaben zu dem gemäß diesem Artikel definierten Auftragsverhältnis. Die Kommission unterrichtet daraufhin die übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 7

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Dieser Ausschuß wird von der Kommission mindestens einmal jährlich und bei Bedarf, wenn die Ermächtigung einer Organisation von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 ausgesetzt wird, einberufen.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

(1) Diese Richtlinie kann nach dem Verfahren des Artikels 13 geändert werden, um

- spätere Änderungen der in Artikel 2 Buchstabe d) genannten internationalen Kodizes und der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Entschließung nach ihrem Inkrafttreten in diese Richtlinie zu übernehmen;

- die im Anhang aufgeführten Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Beschlüsse, zu aktualisieren.

(2) Nach Verabschiedung neuer Übereinkünfte oder Protokolle zu den in Artikel 2 Buchstabe d) genannten Übereinkommen beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Verfahren der Mitgliedstaaten sowie der einschlägigen IMO-Verfahren über die Einzelheiten der Ratifikation dieser neuen Übereinkünfte oder Protokolle und sorgt dafür, daß sie in den Mitgliedstaaten einheitlich und gleichzeitig angewendet werden.

Artikel 9

(1) Ein Mitgliedstaat kann nach dem Verfahren des Artikels 13 aufgefordert werden, den gemäß Artikel 4 anerkannten Organisationen, die den Kriterien des Anhangs nicht mehr genügen, die Anerkennung zu entziehen.

(2) Bei der Ausarbeitung von Entwürfen für Entscheidungen über die in Absatz 1 genannten Fragen berücksichtigt die Kommission die in den Artikeln 11 und 12 genannten Berichte und Informationen. Besondere Aufmerksamkeit widmet sie hierbei den Aufzeichnungen über die Tätigkeit der Organisationen in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung. Entwürfe für Entscheidungen über die in Artikel 1 genannten Fragen werden dem Ausschuß auch durch die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorgelegt.

Artikel 10

Ungeachtet der im Anhang aufgeführten Kriterien kann ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, daß eine anerkannte Organisation nicht ermächtigt bleiben darf, für ihn die in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen, diese Ermächtigung aussetzen.

In einem solchen Fall findet das folgende Verfahren Anwendung:

a) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzueglich von seiner Entscheidung und nennt hierfür triftige Gründe.

b) Die Kommission prüft, ob die Aussetzung aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt gerechtfertigt ist.

c) Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 13 mit, ob seine Entscheidung, die Ermächtigung aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt auszusetzen, gerechtfertigt ist und fordert ihn auf, die Aussetzung rückgängig zu machen, wenn dies nicht der Fall ist.

Artikel 11

(1) Jeder Mitgliedstaat muß sich vergewissern, daß die anerkannten Organisationen, die für ihn gemäß Artikel 3 Absatz 2 tätig werden, die in dem genannten Artikel erwähnten Aufgaben zur Zufriedenheit seiner zuständigen Verwaltung wirksam wahrnehmen und daß sie den im Anhang aufgeführten Kriterien genügen. Dies kann entweder durch eine unmittelbare Kontrolle der anerkannten Organisationen durch die zuständige Verwaltung geschehen oder, wenn die Organisation in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, dadurch, daß er sich auf von der Verwaltung dieses anderen Mitgliedstaats vorgenommene entsprechende Kontrollen stützt.

(2) Jeder Mitgliedstaat nimmt diese Aufgabe alle zwei Jahre wahr und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens am 31. März des auf die Berichtsjahre folgenden Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Kontrolle.

(3) Überlässt ein Mitgliedstaat diese Kontrolle einem anderen Mitgliedstaat, so übermittelt er seinen Bericht spätestens am 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Informationen für die Beurteilung der Tätigkeiten der Organisationen.

Artikel 12

(1) In Wahrnehmung ihrer Überprüfungsrechte und -verpflichtungen als Hafenstaaten

a) stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß Schiffe unter der Flagge eines Drittstaats nicht besser behandelt werden als Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaats zu führen. In diesem Zusammenhang hat der Umstand, daß die Schiffszeugnisse und die Klassenzeugnisse bekanntermassen von einer Organisation ausgestellt worden sind, die den im Anhang aufgeführten Kriterien nicht genügt, eines der Hauptkriterien für die Auswahl der Schiffe zu sein, die einer Überprüfung unterzogen werden; dies gilt nicht für Organisationen, die gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 anerkannt wurden;

b) ergreifen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, wenn Schiffe den international vereinbarten Normen nicht entsprechen; ferner melden sie der Kommission und dem im Rahmen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle eingerichteten Sekretariat jede Entdeckung gültiger Zeugnisse, die einem Schiff, das die entsprechenden Vorschriften der internationalen Übereinkommen nicht erfuellt, von Organisationen ausgestellt wurden, die für einen Flaggenstaat tätig sind, sowie alle bei einem Schiff, das ein gültiges Klassenzeugnis mit sich führt, festgestellten Mängel in Bereichen, für die dieses Zeugnis gilt.

(2) Jeder Mitgliedstaat erstellt Aufzeichnungen über die Tätigkeit der für Flaggenstaaten tätigen Organisationen. Diese Aufzeichnungen werden jährlich aktualisiert und an die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission verteilt.

Artikel 13

Auf die unter Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8, 8a und 9 sowie unter Artikel 14 Absatz 2 fallenden Fragen findet das folgende Verfahren Anwendung:

a) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem in Artikel 7 genannten Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.

b) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

c) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

d) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 14

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß ein Schiff unter seiner Flagge so gebaut und instand gehalten wird, daß es hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen den Vorschriften einer anerkannten Organisation genügt.

(2) Ein Mitgliedstaat darf Vorschriften, die seines Erachtens den Vorschriften einer anerkannten Organisation gleichwertig sind, nur dann zugrunde legen, wenn er diese Vorschriften in Übereinstimmung mit der Richtlinie 83/189/EWG umgehend der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilt und sofern die anderen Mitgliedstaaten oder die Kommission keine Einwände gegen diese Vorschriften erheben und sie nicht nach dem Verfahren des Artikels 13 als nicht gleichwertig eingestuft werden.

Artikel 15

(1) Die anerkannten Organisationen konsultieren einander regelmässig, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen und deren Durchführung zu gewährleisten. Sie übermitteln der Kommission regelmässige Berichte über wesentliche Fortschritte bei den Normen.

(2) Die anerkannten Organisationen müssen zur Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der Hafenstaatkontrolle bereit sein, wenn ein Schiff ihrer Klasse betroffen ist, um insbesondere die Behebung festgestellter Mängel oder anderer Abweichungen zu erleichtern.

(3) Die anerkannten Organisationen machen der Verwaltung alle sachdienlichen Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von Schiffen.

(4) Die anerkannten Organisationen stellen für ein Schiff, das aus Sicherheitsgründen ausklassifiziert oder in eine andere Klasse eingestuft wurde, ein Zeugnis erst nach Konsultation der zuständigen Behörde des Flaggenstaats aus, die entscheidet, ob eine vollständige Überprüfung erforderlich ist.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WISSMANN

(1) ABl. Nr. C 167 vom 18. 6. 1993, S. 13.

(2) ABl. Nr. C 34 vom 2. 2. 1994, S. 14.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 (ABl. Nr. C 91 vom 28. 3. 1994, S. 109), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. September 1994 (ABl. Nr. C 301 vom 27. 10. 1994, S. 75) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. November 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. C 271 vom 7. 10. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.

(6) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30).

ANHANG

MINDESTKRITERIEN FÜR DIE IN ARTIKEL 3 GENANNTEN ORGANISATIONEN

A. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

1. Die anerkannte Organisation muß weitreichende Erfahrungen mit der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Handelsschiffen belegen können.

2. Die Organisation sollte eine Flotte von mindestens 1 000 Seeschiffen (über 100 BRT) mit zusammen mindestens 5 Millionen BRT klassifiziert haben.

3. Die Organisation muß eine der Zahl der klassifizierten Schiffe angemessene Zahl an technischen Mitarbeitern beschäftigen. Für eine Flotte in der unter Nummer 2 genannten Grössenordnung wären 100 hauptamtliche Besichtiger erforderlich.

4. Die Organisation sollte ein umfassendes Vorschriftenwerk für den Entwurf, den Bau und die regelmässige Besichtigung von Handelsschiffen haben, das veröffentlicht und mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert wird.

5. Die Organisation sollte ihre Schiffsregister jährlich veröffentlichen lassen.

6. Die Organisation sollte nicht von Schiffseignern oder Schiffsbauern oder anderen abhängig sein, die gewerblich Schiffe bauen, ausrüsten, instandhalten oder betreiben. Die Organisation sollte in bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig sein.

B. BESONDERE ANFORDERUNGEN

1. Die Organisation verfügt über

a) eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für technische, Leitungs-, Hilfs- und Forschungsaufgaben, die den Aufgaben und den klassifizierten Schiffen angemessen ist und darüber hinaus für die Weiterentwicklung der Fähigkeiten und die Pflege des Vorschriftenwerks sorgt;

b) ein weltweites Netz von ausschließlich für sie tätigen technischen Mitarbeitern oder von technischen Mitarbeitern anderer anerkannter Organisationen.

2. Die Organisation arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.

3. Die Organisation wird so geleitet und verwaltet, daß die Vertraulichkeit der von der Verwaltung geforderten Auskünfte gewahrt bleibt.

4. Die Organisation ist bereit, der Verwaltung sachdienliche Auskünfte zu erteilen.

5. Die Leitung der Organisation hat ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezueglich der Qualitätssicherung schriftlich niedergelegt und stellt sicher, daß diese Politik auf allen Ebenen der Organisation verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird.

6. Die Organisation hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen, steht mit den Normen EN 45004 (Überprüfungsstellen) und EN 29001 - in der Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung der Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen - im Einklang und stellt unter anderem sicher, daß

a) das Vorschriftenwerk der Organisation systematisch erstellt und fortgeschrieben wird;

b) das Vorschriftenwerk der Organisation befolgt wird;

c) die Vorschriften für die hoheitlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Organisation ermächtigt ist, eingehalten werden;

d) die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter, deren Arbeit sich auf die Qualität der von der Organisation erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich niedergelegt sind;

e) alle Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen ausgeführt werden;

f) ein System zur Kontrolle der Tätigkeiten und der Arbeit von Besichtigern sowie technischen und Verwaltungsmitarbeitern, die unmittelbar von der Organisation beschäftigt werden, vorhanden ist;

g) die wichtigsten hoheitlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Organisation ermächtigt ist, ausschließlich von ihren hauptamtlichen Besichtigern oder von hauptamtlichen Besichtigern anderer anerkannter Organisationen durchgeführt oder unmittelbar von ihnen überwacht werden;

h) die Besichtiger sich systematisch fortbilden und ihre Kenntnisse laufend auffrischen;

i) das Erreichen der geforderten Standards auf den von den erbrachten Diensten abgedeckten Gebieten sowie das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystems anhand von Aufzeichnungen belegt wird;

j) ein umfassendes System geplanter und belegter interner Prüfungen der qualitätsrelevanten Arbeiten an allen Standorten der Organisation besteht.

7. Die Organisation muß ihre Fähigkeit nachweisen,

a) ein vollständiges und angemessenes eigenes Vorschriftenwerk zu Schiffskörpern, Maschinen und elektrischen sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen zu entwickeln und auf dem neuesten Stand zu halten, dessen Qualität international anerkannten technischen Normen entspricht, auf deren Grundlage die Zeugnisse im Rahmen des SOLAS-Übereinkommens und die Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe (hinsichtlich der Angemessenheit der Bauausführung und der wichtigsten Maschinenanlagen an Bord der Schiffe) sowie die Freibord-Zeugnisse (hinsichtlich der Angemessenheit der Schiffsfestigkeit) ausgestellt werden können;

b) alle Überprüfungen und Besichtigungen durchzuführen, die gemäß den internationalen Übereinkommen für die Ausstellung von Zeugnissen vorgeschrieben sind, einschließlich der Mittel, die notwendig sind, um durch Einsatz beruflich qualifizierten Personals die Verwendung und die Instandhaltung der landgestützten und an Bord befindlichen Sicherheitssysteme, die Gegenstand des Zeugnisses sein sollen, zu beurteilen.

8. Das Qualitätssicherungssystem der Organisation muß von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert sein, die von der Verwaltung des Staates, in dem die Organisation niedergelassen ist, anerkannt sein muß.

9. Die Organisation sollte es Vertretern der Verwaltung und anderen Beteiligten gestatten, sich an der Entwicklung ihres Vorschriftenwerks zu beteiligen.