31998L0017

Richtlinie 98/17/EG der Kommission vom 11. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 085 vom 20/03/1998 S. 0028 - 0028


RICHTLINIE 98/17/EG DER KOMMISSION vom 11. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/76/EWG zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/2/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen planzengesundheitlichen Risiken (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/76/EG (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 92/76/EWG der Kommission in ihrer geänderten Fassung wurden bestimmte Gebiete in Frankreich, Irland und Italien hinsichtlich bestimmter Schadorganismen bis zum 31. Dezember 1997 als Schutzgebiete vorläufig anerkannt.

Die von Irland und Italien übermittelten sowie die bei der Überwachung durch Sachverständige der Kommission gesammelten Informationen haben ergeben, daß die vorübergehende Anerkennung der italienischen und irischen Schutzgebiete hinsichtlich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. für einen weiteren begrenzten Zeitraum verlängert werden sollte, damit die zuständigen amtlichen Stellen Irlands und Italiens die Informationen zur Verbreitung von Erwinia amylovora vervollständigen und ihre Bemühungen zur Tilgung dieses Schaderregers in ihren jeweiligen Ländern abschließen können.

Die von Frankreich übermittelten sowie die bei der Überwachung durch Sachverständige der Kommission gesammelten Informationen haben ergeben, daß die vorübergehende Anerkennung des französischen Schutzgebiets hinsichtlich Beet necrotic yellow vein virus zu einem "ständigen" Status umgewandelt und somit über den 31. Dezember 1997 hinaus verlängert werden sollte.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/76/EWGa)werden die Worte "Im Fall von Buchstabe b) Nummer 2 werden die genannten Gebiete für Irland und die Region Apulia in Italien bis zum 31. Dezember 1997" durch die Worte "Im Fall von Buchstabe b) Nummer 2 werden die genannten Gebiete für Irland und die Region Apulia in Italien bis zum 31. Dezember 1998" ersetzt;

und

b) werden die Worte "und für Frankreich bis zum 31. Dezember 1997" gestrichen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 15. März 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Dieser Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. März 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. L 15 vom 21. 1. 1998, S. 34.

(3) ABl. L 305 vom 21. 10. 1992, S. 12.

(4) ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 20.