7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1056/2005 DES RATES

vom 27. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 14 zweiter Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (3), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (4) und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (5). Der Stabilitäts- und Wachstumspakt hat sich bei der Verankerung der Haushaltsdisziplin als nützlich erwiesen und auf diese Weise zu einem hohen Grad an makroökonomischer Stabilität mit niedriger Inflation und niedrigen Zinssätzen beigetragen, was für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen unabdingbar ist.

(2)

Am 20. März 2005 hat der Rat einen Bericht mit dem Titel „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ angenommen, der darauf abzielt, die Anwendung des finanzpolitischen Regelwerks und die nationale Verantwortung hierfür durch Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen und der Effizienz des Pakts — sowohl was die präventiven als auch was die korrektiven Elemente des Pakts angeht — zu verbessern, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten, das Wachstum zu fördern und eine übermäßige Belastung künftiger Generationen zu vermeiden. In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2005 (6) hat der Europäische Rat den Bericht gebilligt und festgehalten, dass der Stabilitäts- und Wachstumspakt hierdurch aktualisiert und ergänzt wird; der Bericht ist nunmehr Bestandteil des Pakts.

(3)

Gemäß dem auf der Frühjahrstagung 2005 des Europäischen Rates gebilligten Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 20. März 2005 bekräftigen die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission ihr Eintreten für die wirksame und fristgerechte Anwendung des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Wege gegenseitiger Unterstützung und gegenseitigen Drucks und für eine enge und konstruktive Zusammenarbeit bei der wirtschafts- und finanzpolitischen Überwachung, um Rechtssicherheit und Wirksamkeit der Vorschriften des Pakts zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 muss geändert werden, damit die vereinbarte Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts in vollem Umfang zur Anwendung kommen kann.

(5)

Das Leitprinzip für die Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ist die rasche Behebung des übermäßigen Defizits. Das Verfahren sollte weiterhin einfach, transparent und gerecht sein.

(6)

Das Konzept des aufgrund eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs ausnahmsweise überschrittenen Referenzwerts sollte überarbeitet werden. Dabei sollte der volkswirtschaftlichen Heterogenität der Europäischen Union gebührend Rechnung getragen werden.

(7)

Die Kommission sollte stets einen Bericht auf der Grundlage von Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags erstellen. In ihrem Bericht sollte sie prüfen, ob die in Artikel 104 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen vorliegen. Der Bericht der Kommission nach Artikel 104 Absatz 3 sollte die Entwicklungen der mittelfristigen Wirtschaftslage und die Entwicklungen der mittelfristigen Haushaltslage in angemessener Weise widerspiegeln. Zudem sollte gebührende Aufmerksamkeit allen sonstigen Faktoren geschenkt werden, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Überschreitung des Referenzwerts qualitativ in umfassender Weise zu beurteilen.

(8)

Eine in der Nähe des Referenzwertes bleibende Überschreitung, die sich aus der Umsetzung von Rentenreformen ergibt, bei denen ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, sollte bei allen Haushaltsbeurteilungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sorgfältig geprüft werden, weil die Umsetzung dieser Reformen zu einer kurzfristigen Verschlechterung der Haushaltslage führt, während sich die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in eindeutiger Weise verbessert. Insbesondere sollten die Kommission und der Rat bei der im Rahmen des Artikels 104 Absatz 12 des Vertrags vorgesehenen Beurteilung, ob das übermäßige Defizit korrigiert worden ist, die Entwicklungen der Defizitzahlen im Rahmen des Verfahrens unter Berücksichtigung der Nettokosten der Reform für die von der öffentlichen Hand finanzierte Säule beurteilen.

(9)

Die Verfahrensfristen für Entscheidungen des Rates im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollten verlängert werden, damit der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen besser in das nationale Haushaltsverfahren einpassen und ein kohärenteres Maßnahmenpaket entwickeln kann. Insbesondere sollte die Frist, innerhalb deren der Rat nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags über das Bestehen eines übermäßigen Defizits zu entscheiden hat, in der Regel auf vier Monate nach den Meldeterminen festgesetzt werden, die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (7) niedergelegt sind. Damit würde auch jenen Fällen Rechnung getragen, in denen die haushaltsstatistischen Daten nicht kurz nach den in der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 festgelegten Meldeterminen von der Kommission (Eurostat) validiert werden.

(10)

Um eine rasche Korrektur übermäßiger Defizite zu gewährleisten, müssen Mitgliedstaaten, in denen ein übermäßiges Defizit besteht, wirksame Maßnahmen ergreifen und eine jährliche finanzpolitische Mindestverbesserung ihres konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen erzielen. Als Maßstab gilt, dass Länder mit einem übermäßigen Defizit eine jährliche finanzpolitische Anstrengung — konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen — unternehmen müssen.

(11)

Die äußersten Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen ergreifen müssen, sollten verlängert werden, damit die Maßnahmen besser in das nationale Haushaltsverfahren eingepasst und besser strukturierte Maßnahmenpakete entwickelt werden können.

(12)

Wenn der betreffende Mitgliedstaat im Anschluss an eine Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags oder eine Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 wirksame Maßnahmen ergriffen hat und die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der vom Rat gesetzten Frist durch unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen verhindert wird, sollte der Rat die Möglichkeit haben, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 oder eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 auszusprechen.

(13)

Der derzeitige Zeitraum von insgesamt höchstens 10 Monaten ab den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 festgesetzten Meldeterminen bis zur Entscheidung zur Verhängung von Sanktionen wäre mit den geänderten Fristen für die verschiedenen Verfahrensstufen und mit der Möglichkeit, geänderte Empfehlungen nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags oder geänderte Inverzugsetzungen nach Artikel 104 Absatz 9 auszusprechen, unvereinbar. Der maximale Gesamtzeitraum sollte daher an diese Änderungen angepasst werden.

(14)

Die Bestimmungen für die Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit im Fall des Vereinigten Königreichs im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 müssen ebenfalls an diese Änderungen angepasst werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze ersetzt:

„(2)   Bei der Bewertung und Entscheidung nach Artikel 104 Absätze 3 bis 6 des Vertrags, ob ein übermäßiges Defizit besteht, können die Kommission und der Rat den Referenzwert im Fall einer Überschreitung aufgrund eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs als ausnahmsweise überschritten im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich einstufen, wenn sich die Überschreitung des Referenzwerts aus einer negativen jährlichen Wachstumsrate des BIP-Volumens oder einem Produktionsrückstand über einen längeren Zeitraum mit einem am Potenzial gemessen äußerst geringen jährlichen Wachstum des BIP-Volumens ergibt.

(3)   Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, wie in jenem Artikel vorgesehen. Der Bericht spiegelt die Entwicklungen bei der mittelfristigen Wirtschaftslage (insbesondere Potenzialwachstum, herrschende Konjunkturbedingungen, Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Lissabonner Agenda und Maßnahmen zur Förderung von Forschung und Entwicklung sowie Innovation) und die Entwicklungen bei der mittelfristigen Haushaltslage (insbesondere Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung in Zeiten günstiger Konjunktur, Finanzierbarkeit der Schuldenlast, öffentliche Investitionen und die Lage der öffentlichen Finanzen insgesamt) in angemessener Weise wider. Zudem schenkt die Kommission allen sonstigen Faktoren gebührende Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Überschreitung des Referenzwerts qualitativ in umfassender Weise zu beurteilen, und die der Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere haushaltspolitische Anstrengungen berücksichtigt, die darauf abzielen, Finanzbeiträge aufzustocken oder auf einem hohen Niveau zu halten, die der Stärkung der internationalen Solidarität und der Verwirklichung von Zielen der europäischen Politik dienen, insbesondere dem Prozess der Einigung Europas, falls er sich nachteilig auf Wachstum und Staatshaushalt in einem Mitgliedstaat auswirkt. Eine ausgewogene Prüfung der Gesamtlage umfasst alle diese Faktoren.

(4)   Wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes — dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren im Sinne von Absatz 3 das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist, werden diese Faktoren auch bei den in Artikel 104 Absätze 4, 5 und 6 des Vertrags vorgesehenen Verfahrensschritten berücksichtigt, die zu der Entscheidung, ob ein übermäßiges Defizit besteht, führen. Bei der vom Rat vorzunehmenden ausgewogenen Gesamtbewertung werden all diese Faktoren mit einbezogen.

(5)   Die Kommission und der Rat werden bei allen Beurteilungen der Haushaltsentwicklung, die im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit vorgesehen sind, die Umsetzung von Rentenreformen, bei denen ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, angemessen berücksichtigen.

(6)   Hat der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags entschieden, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen die Kommission und der Rat die einschlägigen Faktoren im Sinne von Absatz 3 auch in den nachfolgenden Verfahrensschritten des Artikels 104 des Vertrags, wie dies in Artikel 3 Absatz 5 und in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehen ist. Hingegen werden diese einschlägigen Faktoren bei der Entscheidung des Rates nach Artikel 104 Absatz 12 des Vertrags über die Aufhebung einiger oder aller seiner Entscheidungen nach Artikel 104 Absätze 6 bis 9 und 11 nicht berücksichtigt.

(7)   Im Fall von Mitgliedstaaten, in denen das Defizit den Referenzwert überschreitet, jedoch in der Nähe des Referenzwertes bleibt, und in denen diese Überschreitung die Umsetzung einer Rentenreform, bei der ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, widerspiegelt, berücksichtigen die Kommission und der Rat bei der Beurteilung der Entwicklungen bei den Defizitzahlen im Rahmen des Verfahrens auch die Kosten der Reform der von der öffentlichen Hand finanzierten Säule. Zu diesem Zweck werden die Nettokosten der Reform auf linear degressiver Basis während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren berücksichtigt. Diese Nettokosten werden auch bei der Entscheidung des Rates nach Artikel 104 Absatz 12 über die Aufhebung einiger oder sämtlicher Entscheidungen des Rates nach Artikel 104 Absätze 6 bis 9 und 11 des Vertrags berücksichtigt, wenn das Defizit erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in Nähe des Referenzwerts erreicht hat.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Rat entscheidet gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags in der Regel innerhalb von vier Monaten nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 festgelegten Meldeterminen, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Entscheidet der Rat, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so richtet er gleichzeitig nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat.“

b)

Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(4)   In der Empfehlung des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gesetzt. In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt; diese Korrektur sollte in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. In der Empfehlung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, eine jährliche Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos, für die ein Satz von mindestens 0,5 % des BIP als Richtwert dient, ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen zu erzielen, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Empfehlung gesetzten Frist zu gewährleisten.

(5)   Sind in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden, und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 aussprechen. In der geänderten Empfehlung kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 dieser Verordnung namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt anhand der in seiner Empfehlung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen.“

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Beschließt der Rat, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 8 festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. In der Inverzugsetzung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, eine jährliche Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos zu erzielen, für die ein Satz von mindestens 0,5 % des BIP als Richtwert dient, ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Inverzugsetzung gesetzten Frist zu gewährleisten.

(2)   Sind in Befolgung einer Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme dieser Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags aussprechen. In dieser geänderten Inverzugsetzung kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 dieser Verordnung namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt anhand der in seiner Inverzugsetzung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen.“

4.

In Artikel 6 Satz 2 werden die Worte „von zwei Monaten“ durch die Worte „vier Monaten“ ersetzt.

5.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Kommt ein teilnehmender Mitgliedstaat den aufeinander folgenden Beschlüssen des Rates gemäß Artikel 104 Absätze 7 und 9 des Vertrags nicht nach, so fasst der Rat den Beschluss, Sanktionen gemäß Artikel 104 Absatz 11 zu verhängen, in der Regel innerhalb von 16 Monaten nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 niedergelegten Meldeterminen. Bei Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 oder von Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung wird die Frist von 16 Monaten entsprechend geändert. Bei einem bewusst geplanten Defizit, das nach Feststellung des Rates übermäßig ist, wird ein Eilverfahren angewandt.“

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Zeitraum, für dessen Dauer das Verfahren ruht, wird weder in die Frist gemäß Artikel 6 noch in die Frist gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung einbezogen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Nach Ablauf der Frist nach Artikel 3 Absatz 4 Satz 1 und der Frist nach Artikel 6 Satz 2 der vorliegenden Verordnung teilt die Kommission dem Rat mit, ob sie die getroffenen Maßnahmen — sofern sie vollständig umgesetzt werden und die Wirtschaftsentwicklung den Prognosen entspricht — für ausreichend hält, um innerhalb der vom Rat gesetzten Fristen angemessene Fortschritte in Richtung auf die Korrektur des übermäßigen Defizits zu gewährleisten. Die Stellungnahme der Kommission wird veröffentlicht.“

7.

Bezugnahmen auf die Artikel 104c, 109e, 109f oder 201 des Vertrags werden in der gesamten Verordnung durch Bezugnahmen auf die Artikel 104, 116, 117 bzw. 269 ersetzt. Die Bezugnahme auf Artikel D des Vertrags über die Europäische Union wird durch die Bezugnahme auf Artikel 4 ersetzt.

8.

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  Stellungnahme vom 3. Juni 2005 (ABl C 144 vom 14.6.2005, S. 16).

(2)  Stellungnahme vom 9. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(4)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(5)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.

(6)  Anlage 2 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. und 23. März 2005.

(7)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2001 (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).


ANHANG

„ANHANG

FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GELTENDE FRISTEN

1.

Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten berücksichtigt der Rat bei den in den Abschnitten 2, 3 und 4 dieser Verordnung genannten Beschlüssen das abweichende Haushaltsjahr des Vereinigten Königreichs, so dass Beschlüsse, die das Vereinigte Königreich betreffen, zu einem vergleichbaren Zeitpunkt in dessen Haushaltsjahr wie bei bereits getroffenen oder künftigen Beschlüssen im Fall anderer Mitgliedstaaten getroffen werden.

2.

Die Bestimmungen in der folgenden Spalte I werden durch die Bestimmungen in Spalte II ersetzt.

Spalte I

Spalte II

‚in der Regel innerhalb von vier Monaten nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 genannten Meldeterminen‘

(Artikel 3 Absatz 3)

‚in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem das Defizit aufgetreten ist‘

‚in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung … folgt‘

(Artikel 3 Absatz 4)

‚in dem Haushaltsjahr erreicht werden, das auf die Feststellung … folgt‘

‚in der Regel innerhalb von 16 Monaten nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 genannten Meldeterminen‘

(Artikel 7)

‚in der Regel innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem das Defizit aufgetreten ist‘

‚des Vorjahres‘

(Artikel 12 Absatz 1)

‚des vorangegangenen Haushaltsjahres‘ “