15.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/28


BESCHLUSS (EU) 2015/1848 DES RATES

vom 5. Oktober 2015

zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie die Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinzuarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen. Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Zuständigkeit der Sozialpartner berücksichtigt werden.

(2)

Es ist Aufgabe der Union, soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen zu bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen hat die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung Rechnung zu tragen.

(3)

Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten stehen im Einklang mit den in der Empfehlung (EU) 2015/1184 (4) des Rates aufgeführten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union. Gemeinsam bilden sie die integrierten Leitlinien zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 (im Folgenden „Integrierte Leitlinien zu Europa 2020“) und sind vom Rat anzunehmen, damit sie den Mitgliedstaaten und der Union als Leitfaden für die einschlägigen Maßnahmen dienen können.

(4)

Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union fiskalpolitische, makroökonomische und strukturelle Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt. Im Rahmen des Europäischen Semesters werden die verschiedenen Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale Überwachung der wirtschafts-, haushalts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen zusammengeführt und die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020, insbesondere in Bezug auf Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung gemäß Beschluss 2010/707/EU des Rates (5), angestrebt. Die im Jahreswachstumsbericht 2015 der Kommission vorgesehene Straffung und Stärkung des Europäischen Semesters soll seine Funktionsweise weiter verbessern.

(5)

Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat erhebliche Schwächen in der Wirtschaft der Union und in den Wirtschaften ihrer Mitgliedstaaten zutage treten lassen und in aller Deutlichkeit aufgezeigt. Außerdem hat sie deutlich gemacht, wie eng die Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten miteinander verflochten sind. Die wesentliche Herausforderung besteht heute darin, in der Union ein starkes, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu sichern und Arbeitsplätze zu schaffen. Dies erfordert abgestimmte, ehrgeizige und wirksame politische Maßnahmen sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene im Einklang mit den Bestimmungen des AEUV und der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union. Die politischen Maßnahmen sollten durch eine Abstimmung zwischen Angebots- und Nachfrageseite eine Ankurbelung der Investitionen sowie eine erneuerte Verpflichtung zu Strukturreformen und zur haushaltspolitischen Verantwortung bewirken, wobei ihren beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen Rechnung zu tragen ist. Diesbezüglich ist das in dem Gemeinsamen Beschäftigungsbericht des Rates und der Kommission von 2015 enthaltene Scoreboard beschäftigungs- und sozialpolitischer Schlüsselindikatoren ein besonders nützliches Instrument, das zur zeitnahen Aufdeckung wichtiger beschäftigungs- und sozialpolitischer Probleme und Abweichungen beiträgt und die Bereiche ermittelt, in denen der politische Handlungsbedarf am größten ist.

(6)

Reformen des Arbeitsmarkts, einschließlich der nationalen Lohnfestsetzungsmechanismen, sollten sich nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten des sozialen Dialogs richten und den erforderlichen politischen Spielraum für eine umfassende Berücksichtigung sozioökonomischer Aspekte bieten.

(7)

Die Mitgliedstaaten und die Union sollten sich auch mit den sozialen Auswirkungen der Krise auseinandersetzen und sich um eine von Zusammenhalt geprägte Gesellschaft bemühen, in der die Menschen fähig sind, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen, und in der sie aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. Zugangsmöglichkeiten und Chancen sollten für alle sichergestellt und Armut und soziale Ausgrenzung abgebaut werden, insbesondere indem für gut funktionierende Arbeitsmärkte und Sozialschutzsysteme gesorgt wird und Hindernisse für die Teilnahme am Arbeitsmarkt beseitigt werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vorteile des Wirtschaftswachstums allen Bürgerinnen und Bürgern und allen Regionen zugutekommen.

(8)

Maßnahmen im Einklang mit den integrierten Leitlinien zu Europa 2020 stellen einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) dar. Die Strategie Europa 2020 sollte durch ein integriertes Bündel von auf europäischer und nationaler Ebene zu treffenden Maßnahmen unterlegt werden, das die Mitgliedstaaten und die Union umsetzen sollten, damit die positiven Ausstrahlungseffekte koordinierter Strukturreformen greifen, ein angemessener gesamtwirtschaftlicher Policy-Mix entsteht und die auf europäischer Ebene getroffenen Maßnahmen einen kohärenteren Beitrag zu den mit der Strategie Europa 2020 verfolgten Zielen leisten.

(9)

Auch wenn sich die integrierten Leitlinien zu Europa 2020 an die Mitgliedstaaten und die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und unter enger Einbeziehung von Parlamenten sowie Sozialpartnern und Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.

(10)

Die integrierten Leitlinien zu Europa 2020 geben den Mitgliedstaaten Orientierung für die Durchführung von Reformen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten untereinander wider. Sie stehen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und den geltenden europäischen Rechtsvorschriften. Die integrierten Leitlinien sollten die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet.

(11)

Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten — im Einklang mit ihrem jeweiligen vertragsgestützten Mandat — die Umsetzung der einschlägigen politischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der beschäftigungspolitischen Leitlinien überwachen. Diese Ausschüsse sollten mit den anderen Vorbereitungsgremien des Rates, die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligt sind, eng zusammenarbeiten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden angenommen. Diese Leitlinien sind Teil der Integrierten Leitlinien zu Europa 2020.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Leitlinien werden von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen und Reformprogrammen berücksichtigt, über die nach Maßgabe des Artikels 148 Absatz 3 AEUV Bericht erstattet wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Stellungnahme vom 8. Juli 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 27. Mai 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 4. Juni 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 27).

(5)  Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).


ANHANG

LEITLINIEN FÜR BESCHÄFTIGUNGSPOLITISCHE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN

TEIL II DER INTEGRIERTEN LEITLINIEN ZU EUROPA 2020

Leitlinie 5: Ankurbelung der Nachfrage nach Arbeitskräften

Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze erleichtern, die Hindernisse für Unternehmen bei der Einstellung von Arbeitskräften verringern, Unternehmertum fördern und insbesondere die Gründung und das Wachstum kleiner Unternehmen unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialwirtschaft aktiv fördern und soziale Innovation begünstigen.

Die Steuerlast sollte vom Faktor Arbeit auf andere Steuerquellen verlagert werden, wo die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wachstum weniger schädlich sind; gleichzeitig sollten Steuereinnahmen für einen angemessenen sozialen Schutz und wachstumsfördernde Ausgaben sichergestellt werden. Die Reduzierung der Besteuerung des Faktors Arbeit sollte auf den Abbau von Hindernissen und Negativanreizen für die Erwerbsbeteiligung, vor allem für diejenigen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, abstellen.

Die Mitgliedstaaten sollten zusammen mit den Sozialpartnern und im Einklang mit den einzelstaatlichen Gepflogenheiten Lohnfestsetzungsmechanismen fördern, die die Anpassung der Löhne an die Produktivitätsentwicklungen ermöglichen. Unterschiede bei den Qualifikationsniveaus und bei der Wirtschaftsleistung der verschiedenen Regionen, Sektoren und Unternehmen sollten berücksichtigt werden. Bei der Festlegung von Mindestlöhnen sollten die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner den Auswirkungen auf die Armut trotz Erwerbstätigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit Rechnung tragen.

Leitlinie 6: Verbesserung des Arbeitskräfteangebots, der Fähigkeiten und Kompetenzen

Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Angebot einschlägiger Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen fördern. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Investitionen in alle Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung tätigen, damit sie wirksamer und effizienter die Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte verbessern und die Arbeitskräfte dadurch befähigen, die sich rasch wandelnden Erfordernisse der dynamischen Arbeitsmärkte in einer zunehmend digitalen Wirtschaft und im Kontext des technologischen, ökologischen und demografischen Wandels besser zu antizipieren und sich daran anzupassen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Bemühungen verstärken, um den Zugang zu einem hochwertigen lebenslangen Lernen für alle zu verbessern und Strategien für aktives Altern, die ein längeres Arbeitsleben ermöglichen, umzusetzen.

Strukturelle Schwächen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten angegangen werden, um hochwertige Lernergebnisse sicherzustellen und die Zahl der Schulabbrecher zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten sollten den Bildungsstand anheben, arbeitsbasiertes Lernen — wie das duale Lernen — fördern, Weiterbildung aufwerten und mehr Möglichkeiten für die Anerkennung und Validierung von außerhalb des formalen Bildungssystems erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen schaffen.

Hohe Arbeitslosigkeit und Inaktivität sollten angegangen werden. Umfassende und sich gegenseitig verstärkende Strategien, zu denen auch eine individualisierte aktive Unterstützung für eine Rückkehr zum Arbeitsmarkt zählt, sollten zur Reduzierung und Prävention von Langzeitarbeitslosigkeit und struktureller Arbeitslosigkeit eingesetzt werden. Jugendarbeitslosigkeit und die hohe Zahl junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET), sollten durch strukturelle Verbesserungen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben, einschließlich der uneingeschränkten Umsetzung der Jugendgarantie, umfassend angegangen werden.

Beschäftigungshindernisse sollten abgebaut werden, insbesondere für benachteiligte Gruppen.

Die Erwerbsbeteiligung von Frauen sollte steigen, und die Gleichstellung von Frauen und Männern ist — auch durch gleiche Entlohnung — sicherzustellen. Die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sollte gefördert werden, insbesondere durch den Zugang zu erschwinglichen, hochwertigen Angeboten von frühkindlicher Bildung, Betreuungsdiensten und Langzeitpflege.

Die Mitgliedstaaten sollten den Europäischen Sozialfonds und andere Unionsfonds vollständig nutzen, um Beschäftigung, soziale Inklusion, lebenslanges Lernen und Bildung zu fördern und die öffentliche Verwaltung zu verbessern.

Leitlinie 7: Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte

Die Mitgliedstaaten sollten den Grundsätzen von Flexibilität und Sicherheit („Flexicurity-Grundsätze“) Rechnung tragen. Sie sollten die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern und ihr präventiv entgegenwirken und Schwarzarbeit bekämpfen. Vorschriften für den Beschäftigungsschutz, Arbeitsrecht und Einrichtungen sollten alle ein geeignetes Umfeld für die Rekrutierung neuer Arbeitskräfte schaffen und gleichzeitig ein angemessenes Schutzniveau für alle Arbeitnehmer und Arbeitssuchende sicherstellen. Es sollten Arbeitsplätze von hoher Qualität im Hinblick auf sozioökonomische Sicherheit, Arbeitsorganisation, Bildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Arbeitsbedingungen (auch hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit) und Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben gewährleistet werden.

Die Mitgliedstaaten sollten — unter Beachtung einzelstaatlicher Gepflogenheiten und zur Verbesserung der Funktionsweise und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs auf nationaler Ebene — die nationalen Parlamente und Sozialpartner eng in die Planung und Umsetzung relevanter Reformen und Strategien einbeziehen.

Die Mitgliedstaaten sollten ihre aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen verstärken, indem sie deren Wirksamkeit, Ausrichtung, Reichweite, Umfang und Zusammenwirken mit passiven Maßnahmen verbessern; die Maßnahmen sollten von Rechten und Pflichten flankiert werden, die Arbeitslose zu einer aktiven Arbeitssuche anhalten. Ferner sollten die Maßnahmen auf eine Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt abzielen und nachhaltige Übergänge fördern.

Um Umfang und Dauer der Arbeitslosigkeit zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten bessere, wirksamere öffentliche Arbeitsverwaltungen anstreben, indem sie Arbeitssuchende durch maßgeschneiderte Dienstleistungsangebote unterstützen, die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt stimulieren und Systeme zur Leistungsmessung einführen. Die Mitgliedstaaten sollten diejenigen, die am Arbeitsmarkt teilhaben können, aktivieren und befähigen, damit sie dies auch tun, und jene schützen, die nicht in der Lage sind, sich daran zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten sollten durch die Einführung wirksamer Antidiskriminierungsmaßnahmen inklusive, allen Frauen und Männern offenstehende Arbeitsmärkte fördern und durch Investitionen in Humankapital die Beschäftigungsfähigkeit verbessern.

Die Mobilität der Arbeitskräfte sollte gefördert werden, sodass das volle Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes genutzt werden kann. Hindernisse bei der Übertragbarkeit von Rentenansprüchen und der Anerkennung von Qualifikationen sollten beseitigt werden. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten den Missbrauch der geltenden Regeln verhindern und potenzielle Abwanderungen hoch qualifizierter Kräfte aus bestimmten Regionen erkennen.

Leitlinie 8: Förderung der sozialen Inklusion, Bekämpfung der Armut und Verbesserung der Chancengleichheit

Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialschutzsysteme modernisieren, um einen wirksamen, effizienten und angemessenen Schutz des Einzelnen in allen Lebensphasen zu gewährleisten, und dabei die soziale Inklusion fördern, Chancengleichheit auch für Frauen und Männer verbessern und Ungleichheiten beseitigen. Die Ergänzung allgemeiner Ansätze durch selektive Ansätze wird die Wirksamkeit verbessern, während eine Vereinfachung einen besseren Zugang und höhere Qualität bewirken dürfte. Präventive und integrierte Strategien sollten stärker in den Mittelpunkt gerückt werden. Die Sozialschutzsysteme sollten soziale Inklusion fördern, indem sie die Menschen zu einer aktiven Teilnahme am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermutigen. Ausschlaggebend sind ferner bezahlbare, zugängliche und hochwertige Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung, außerschulische Betreuung, Bildung, Ausbildung, Wohnraum, Gesundheitsdienste und Langzeitpflege. Besonderes Augenmerk sollte auch auf grundlegende Dienstleistungen und Maßnahmen zur Prävention von Schulabbruch, zur Verringerung von Armut trotz Erwerbstätigkeit und zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung gerichtet werden.

Zu diesem Zweck sollte im Einklang mit den Grundsätzen einer aktiven Inklusion eine Vielzahl von Instrumenten komplementär eingesetzt werden, einschließlich der arbeitsmarktpolitischen Aktivierung, zugänglichen hochwertigen Dienstleistungen und der auf individuelle Bedürfnisse abgestimmten Einkommensunterstützung. Die Sozialschutzsysteme sollten so gestaltet werden, dass alle anspruchsberechtigten Personen erfasst, der Schutz von und Investitionen in Humankapital gefördert und während des gesamten Lebenszyklus Prävention und Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie der Schutz davor unterstützt werden können.

Vor dem Hintergrund der höheren Lebenserwartung und des demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rentensysteme für Frauen und Männer nachhaltig und angemessen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Qualität, Zugänglichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Gesundheits- und Langzeitpflegesysteme verbessern und gleichzeitig ihre Nachhaltigkeit gewährleisten.