21.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/9


BESCHLUSS Nr. 534/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik (im Folgenden „Tunesien“) entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Tunesien andererseits (2) (im Folgenden „Assoziationsabkommen EU-Tunesien“) ist am 1. März 1998 in Kraft getreten. Im Rahmen des Assoziationsabkommens EU-Tunesien führte Tunesien 2008 den Abbau der Zölle auf gewerbliche Erzeugnisse zum Abschluss und wurde somit das erste Land im südlichen Mittelmeerraum, das mit der Union einen Freihandelsraum etablierte. Der bilaterale politische Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit wurden im Rahmen von ENP-Aktionsplänen, von denen der jüngste, aktuell erörterte Plan für den Zeitraum von 2013 bis 2017 gelten würde, weiter vorangetrieben.

(2)

Die tunesische Wirtschaft wird durch Ereignisse im Land, die im Zusammenhang mit den Entwicklungen im südlichen Mittelmeerraum seit Ende 2010 — bekannt unter der Bezeichnung „Arabischer Frühling“ — stehen, sowie durch die anschließenden Unruhen in der Region, insbesondere im Nachbarland Libyen, erheblich beeinträchtigt. Diese Ereignisse und das schwache wirtschaftliche Umfeld auf globaler Ebene, insbesondere die Rezession im Euro-Währungsgebiet, das Tunesiens wichtigster Handels- und Finanzpartner ist, haben sich äußerst negativ auf die tunesische Wirtschaft ausgewirkt und zu einer Verlangsamung des Wachstums sowie zu großen Außen- und Haushaltsfinanzierungslücken geführt.

(3)

Nach der Absetzung von Präsident Ben Ali am 14. Januar 2011 fanden am 23. Oktober 2011 die ersten freien und demokratischen Wahlen in Tunesien statt. Seitdem besteht eine Nationale Verfassungsgebende Versammlung, und es gab seitens der wichtigsten politischen Akteure konzertierte Anstrengungen zur Weiterführung der Reformen hin zu einem echten demokratischen System, wenngleich der politische Wandel nicht ohne Schwierigkeiten vonstatten ging.

(4)

Die Verfassung, die von der Nationalen Verfassunggebenden Versammlung Tunesiens angenommen wurde, beinhaltet einige Fortschritte auf dem Gebiet der Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Gleichstellung von Mann und Frau, womit Tunesien auf den Weg der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit geführt wird.

(5)

Seit Beginn des Arabischen Frühlings hat die Union mehrmals ihre Entschlossenheit zur Unterstützung Tunesiens bei seinem wirtschaftlichen und politischen Reformprozess zum Ausdruck gebracht. Dieses Engagement wurde im November 2012 in den Schlussfolgerungen der Sitzung des Assoziationsrats zwischen der Union und Tunesien erneut bekräftigt. Die politische und wirtschaftliche Unterstützung der Union für den Reformprozess Tunesiens steht im Einklang mit der Politik der Union gegenüber dem südlichen Mittelmeerraum, wie sie im Rahmen der ENP festgelegt ist.

(6)

Gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, zusammen mit dem Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommen, sollten Makrofinanzhilfen der Union ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz im Empfängerland zum Ziel hat, und sie sollten die Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation vorsieht, vor allem im Programmzeitraum fördern und die Umsetzung entsprechender Abkommen und Programme mit der Union unterstützen.

(7)

Im April 2013 schlossen die tunesischen Behörden und der Internationale Währungsfonds (IWF) eine nicht der Vorsorge dienende Bereitschaftskreditvereinbarung (im Folgenden „IWF-Programm“) mit einer Laufzeit von drei Jahren über 1 146 Mio. SZR (Sonderziehungsrechte) zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprogramms Tunesiens. Das IWF-Programm verfolgt dasselbe Ziel wie die Makrofinanzhilfe der Union, nämlich die Abfederung kurzfristiger Zahlungsbilanzschwierigkeiten, und die Umsetzung weitreichender Korrekturmaßnahmen steht im Einklang mit dem Ziel der Makrofinanzhilfe der Union.

(8)

Die Union hat im Rahmen ihres regulären Kooperationsprogramms zur Unterstützung von Tunesiens wirtschaftlicher und politischer Reformagenda für den Zeitraum 2011 bis 2013 290 Mio. EUR an Finanzhilfen bereitgestellt. Darüber hinaus erhielt Tunesien für den Zeitraum 2011 bis 2013 155 Mio. EUR aus dem SPRING-Programm zur „Förderung von Partnerschaft, Reformen und breitenwirksamem Wachstum“.

(9)

In Anbetracht der Verschlechterung der Wirtschaftslage und -aussichten hat Tunesien im August 2013 um eine Makrofinanzhilfe der Union ersucht.

(10)

Da Tunesien ein unter die ENP fallendes Land ist, sollte es für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommen.

(11)

Da auch nach der Bereitstellung von Mitteln durch den IWF und andere multilaterale Einrichtungen und trotz Umsetzung entschlossener wirtschaftlicher Stabilisierungs- und Reformprogramme durch Tunesien eine beträchtliche Außenfinanzierungslücke in der Zahlungsbilanz Tunesiens verbleibt, wird die für Tunesien bereitzustellende Makrofinanzhilfe der Union (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) unter den gegenwärtigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf das Ersuchen Tunesiens, den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem IWF-Programm zu unterstützen, angesehen. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Tunesiens in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(12)

Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in Tunesien und somit seine wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(13)

Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Tunesiens festgesetzt, wobei seine Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Programme und Mittel des IWF und der Weltbank ergänzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe wird außerdem der zu erwartende Finanzbeitrag multilateraler Geber berücksichtigt und darauf geachtet, dass eine faire Lastenteilung zwischen der Union und den übrigen Gebern bestehen muss, dass bereits zuvor andere Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Tunesien eingesetzt wurden und dass das Engagement der Union insgesamt einen zusätzlichen Nutzen bringt.

(14)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den Grundprinzipien, den Zielen und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns und anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(15)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Tunesien stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfetransaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

(16)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Tunesien bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie sein Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(17)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Tunesien über wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Außerdem sollten zu den spezifischen Zielen der Makrofinanzhilfe der Union die Stärkung der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Tunesien und die Förderung von Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung gehören. Ob die Vorbedingung erfüllt ist und diese Ziele erreicht werden, sollte von der Kommission regelmäßig überwacht werden.

(18)

Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Tunesien geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

(19)

Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates.

(20)

Die Höhe der für die Makrofinanzhilfe der Union vorzunehmenden Rückstellungen sollte den im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln entsprechen.

(21)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(22)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.

(23)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft werden, die in einer Vereinbarung niedergelegt werden. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den tunesischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei ihnen das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Tunesien sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt Tunesien eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von maximal 300 Mio. EUR zur Verfügung, um Tunesien bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und den wirtschaftlichen Reformen zu unterstützen. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Tunesiens geleistet.

(2)   Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird Tunesien in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und an Tunesien weiterzugeben. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Tunesien getroffenen Übereinkünften und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem zwischen der EU und Tunesien geschlossenen Assoziationsabkommen und dem im Rahmen der ENP von der EU und Tunesien beschlossenen Aktionsplan für 2013 bis 2017 festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bei der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über die Auszahlungen, und stellt diesen Organen fristgerecht die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Vereinbarung bereitgestellt.

(5)   Sollte der Finanzbedarf Tunesiens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Artikel 2

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Tunesien sich wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

Die Kommission überwacht, ob diese Vorbedingung über die gesamte Dauer der Makrofinanzhilfe der Union erfüllt wird.

Dieser Artikel wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (5) angewandt.

Artikel 3

(1)   Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den tunesischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen enthält. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich mit den von Tunesien mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.

(2)   Mit diesen Auflagen wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Tunesien, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Konzipierung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, die Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels und andere außenpolitische Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den tunesischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Tunesiens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sie sich eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in drei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe jeder Tranche wird in der Vereinbarung festgelegt.

(2)   Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (6) Rückstellungen vorgenommen.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 genannte Vorbedingung;

b)

kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird, und

c)

die Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen in einem bestimmten Zeitrahmen.

Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Auszahlung der dritten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche.

(4)   Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(5)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Zentralbank von Tunesien ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das tunesische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union keine Laufzeittransformation mit sich bringen und sie auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

(2)   Wenn die Umstände es gestatten, kann die Kommission auf Ersuchen Tunesiens dafür Sorge tragen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.

(3)   Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern Tunesien darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Tunesiens.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) durchgeführt.

(2)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

(3)   Die Vereinbarung und die Darlehensvereinbarung, die mit den tunesischen Behörden getroffen werden, enthalten Bestimmungen,

a)

die sicherstellen, dass Tunesien die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Gesamthaushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls gerichtliche Schritte einleitet, um aufgrund dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;

b)

die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, indem sie insbesondere gezielte Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten, die die Makrofinanzhilfe der Union beeinträchtigen, im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (9), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) vorschreiben;

c)

mit denen die Kommission einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen;

d)

mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen; und

e)

die ausdrücklich sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich Tunesien im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat.

(4)   Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union überprüft die Kommission mittels operativer Bewertungen, wie zuverlässig die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle Tunesiens sind.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)

prüft sie die Fortschritte bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union;

b)

bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Tunesiens und die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Tunesiens und ihren Beschlüssen über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(2)  Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2).

(3)  Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(6)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(9)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(10)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).