17.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/1


BESCHLUSS (EU) 2015/601 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. April 2015

über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) und der Östlichen Partnerschaft. Im Zeitraum von 2007 bis 2011 wurde das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone (DCFTA) ausgehandelt. Es wurde im Jahr 2012 paraphiert und am 21. März 2014 von der Ukraine und am 27. Juni 2014 von der Union unterzeichnet. Seit dem 1. November 2014 wurden wichtige Teile des Assoziierungsabkommens betreffend die Bereiche Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit, politischer Dialog und Reform, Justiz, Freiheit und Sicherheit sowie wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit vorläufig angewandt.

(2)

Nach der Wiederinkraftsetzung der ukrainischen Verfassung von 2004 wurden am 25. Mai 2014 und am 26. Oktober 2014 erfolgreich Präsidentschafts- bzw. Parlamentswahlen durchgeführt. Nach der die Ergebnisse der Parlamentswahlen widerspiegelnden Bildung einer neuen Regierung am 2. Dezember 2014 hat die Ukraine ihren Willen zu politischen und wirtschaftlichen Reformen entsprechend dem Assoziierungsabkommen bekräftigt und einen Aktionsplan vorgelegt, in dem die geplanten Reformen angeführt werden.

(3)

Die Verletzung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine und der anschließende militärische Konflikt haben die ohnehin geringe wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der Ukraine belastet. Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Zahlungsbilanz- und Liquiditätslage, was mit dem schwindenden Vertrauen und der damit einhergehenden Kapitalflucht, der Verschlechterung der Haushaltslage aufgrund der Kosten des Konflikts, einer stärker als erwartet ausfallenden Rezession und dem Verlust der Haushaltseinnahmen aus den von den Separatisten kontrollierten Gebieten zusammenhängt. Aber auch bereits zuvor bestehende strukturelle Schwächen und die finanzielle Anfälligkeit von Haushalt und Außenwirtschaft haben zur Verschlechterung der Wirtschaftslage beigetragen.

(4)

Vor diesem Hintergrund liegt der Außenfinanzierungsbedarf der Ukraine erheblich über der ursprünglich angesetzten Höhe, weshalb die Finanzhilfe der internationalen Gläubiger und Geber aufgestockt werden muss. In seiner jüngsten Programmüberprüfung hat der Internationale Währungsfonds (IWF) einen erheblichen Finanzierungsbedarf über den bisher von der internationalen Gemeinschaft bereitgestellten Betrag, in dem die Makrofinanzhilfen der Union gemäß Beschluss 2002/639/EG des Rates (3), Beschluss Nr. 646/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie Beschluss 2014/215/EU des Rates (5) enthalten sind, hinaus festgestellt.

(5)

Die Union hat bei verschiedenen Anlässen erklärt, dass sie die neue ukrainische Regierung bei ihren Bemühungen um eine Stabilisierung der Lage und die Fortsetzung der Reformen unterstützen wird. Außerdem hat die Union ihre Bereitschaft erklärt, die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft und der internationalen Finanzinstitutionen, vor allem des IWF, im Hinblick auf ein internationales Finanzhilfepaket zur Deckung des dringenden Bedarfs der Ukraine unter der Bedingung einer eindeutigen Fortsetzung des Reformkurses in vollem Umfang zu unterstützen. Die finanzielle Unterstützung der Ukraine durch die Union steht mit der Strategie der Union im Rahmen der ENP und der Östlichen Partnerschaft im Einklang. Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2014 die Bereitschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten, zusammen mit anderen Gebern und im Einklang mit den Auflagen des IWF den Reformprozess in der Ukraine weiter zu erleichtern und zu unterstützen, nachdem die Kommission im Dezember eine zweite Tranche in Höhe von 500 Mio. EUR im Rahmen der Makrofinanzhilfe ausgezahlt hat.

(6)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, das tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation umfasst.

(7)

Am 30. April 2014 vereinbarten die ukrainische Regierung und der IWF eine auf zwei Jahre angelegte Bereitschaftskreditvereinbarung in Höhe von 10,976 Mrd. Sonderziehungsrechten (rund 17,01 Mrd. USD, 800 % der Quotensumme) zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprogramms der Ukraine.

(8)

Am 5. März 2014 kündigte die Europäische Kommission angesichts der drastischen Verschlechterung der ukrainischen Zahlungsbilanz ein Hilfspaket an, das vom Europäischen Rat auf seiner Sondersitzung am 6. März 2014 bestätigt wurde. Dieses Hilfspaket umfasst Finanzhilfen von 11 Mrd. EUR für den Zeitraum von 2014 bis 2020 einschließlich eines Gesamtbetrags von bis zu 1,565 Mrd. EUR an Zuschüssen für denselben Zeitraum, die aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument, der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität, dem Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, und den Mitteln für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bereitgestellt werden, sowie die Makrofinanzhilfe der Union bis zu einer Höhe von 1,61 Mrd. EUR für den Zeitraum von 2014 bis 2015.

(9)

Am 9. September 2014 erbat die Ukraine angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage und -aussichten weitere Makrofinanzhilfe von der Union. Diese Bitte wurde in einem weiteren Schreiben vom 15. Dezember 2014 wiederholt.

(10)

Da die Ukraine ein Land ist, für das die ENP gilt, sollte es als Land betrachtet werden, das Makrofinanzhilfe der Union erhalten kann.

(11)

Da in der Zahlungsbilanz der Ukraine noch eine erhebliche, die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel übersteigende Lücke in der Außenfinanzierung verbleibt, wird die der Ukraine zu gewährende Makrofinanzhilfe der Union (im Folgenden „die Makrofinanzhilfe der Union“) unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf das Ersuchen der Ukraine um Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung in Verbindung mit dem IWF-Programm angesehen. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda der Ukraine in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(12)

Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation der Ukraine und somit ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung entsprechend dem Assoziierungsabkommen unterstützt werden.

(13)

Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Ukraine festgesetzt, wobei ihre Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie insbesondere die ihr zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe wird außerdem der zu erwartende Finanzbeitrag multilateraler Geber berücksichtigt und darauf geachtet, dass eine faire Lastenteilung zwischen der Union und den übrigen Gebern bestehen muss, dass bereits zuvor andere Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine eingesetzt wurden und dass das Engagement der Union insgesamt einen zusätzlichen Nutzen bringt.

(14)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union im Einklang steht.

(15)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber der Ukraine stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfetransaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

(16)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Ukraine bei ihrem Eintreten für die Werte, die sie mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie das Eintreten der Ukraine für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(17)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Ukraine effektive demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und die Rechtsstaatlichkeit respektiert und dass sie die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten zudem die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingung als auch die Erreichung dieser Ziele sollten von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig überprüft werden.

(18)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte die Ukraine geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

(19)

Eine Freigabe von Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates (als Haushaltsbehörde) unberührt.

(20)

Die Beträge der für die Makrofinanzhilfe der Union benötigten Rückstellungen müssen mit den im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln vereinbar sein.

(21)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(22)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(23)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Vereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den ukrainischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei ihnen das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt der Ukraine eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 1,8 Mrd. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung des Landes und zur Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs der Ukraine geleistet.

(2)   Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und an die Ukraine weiterzugeben. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und der Ukraine getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die im Assoziierungsabkommen sowie in der im Rahmen der ENP vereinbarten Assoziierungsagenda EU-Ukraine festgelegt sind.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, so unter anderem auch über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen zu gegebener Zeit die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.

(5)   Geht der Finanzierungsbedarf der Ukraine während des Auszahlungszeitraums der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen wesentlich zurück, so wird die Finanzhilfe von der Kommission nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren verringert, ausgesetzt oder aufgehoben.

Artikel 2

(1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine effektive demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und die Rechtsstaatlichkeit respektiert und dass sie die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)   Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung dieser Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

(3)   Die Absätze 1 und 2 werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (7) angewendet.

Artikel 3

(1)   Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den ukrainischen Behörden klar definierte wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen für die Makrofinanzhilfe der Union, in deren Mittelpunkt Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen stehen und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält.

Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen stehen im Einklang mit den Vereinbarungen oder Absprachen, auf die in Artikel 1 Absatz 3 Bezug genommen wird; hierzu zählen auch die seitens der Ukraine mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogramme.

(2)   Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden, fairen Handels sowie bei den weiteren außenpolitische Prioritäten der Union angemessen berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiterhin erfüllt sind und insbesondere auch, ob die Wirtschaftspolitik der Ukraine den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union entspricht. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird unter den in Absatz 3 festgelegten Bedingungen von der Kommission in drei Darlehenstranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der einzelnen Darlehenstranchen wird in der Vereinbarung festgelegt.

(2)   Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (8) Rückstellungen gebildet.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Darlehenstranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche nachstehende Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 genannte Vorbedingung;

b)

kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms durch die Ukraine, das energische Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch eine nicht der Vorsorge dienende IWF-Kreditvereinbarung unterstützt wird, und

c)

Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen in einem bestimmten Zeitrahmen.

(4)   Die Auszahlung der zweiten Darlehenstranche erfolgt frühestens drei Monate nach dem Tag der Freigabe der ersten Darlehenstranche.

Die Auszahlung der dritten Darlehenstranche erfolgt frühestens drei Monate nach dem Tag der Freigabe der zweiten Darlehenstranche.

(5)   Sind die in Absatz 3 festgelegten Auflagen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union vorübergehend aus oder stellt sie ganz ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(6)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs der Ukraine, können die Mittel der Union an das ukrainische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder Fristenänderungen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2)   Sofern die Umstände dies zulassen und die Ukraine einen entsprechenden Antrag stellt, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen aufgenommen wird und dass dieser Klausel eine entsprechende Klausel in den Bedingungen für die Anleihetransaktionen gegenübersteht.

(3)   Sofern die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes zulassen und die Ukraine einen entsprechenden Antrag stellt, kann die Kommission beschließen, ihre ursprüngliche Anleihe ganz oder teilweise zu refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festzusetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung ausstehenden Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zulasten der Ukraine.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (10) durchgeführt.

(2)   Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.

(3)   Die Vereinbarung und die Darlehensvereinbarung, enthalten Bestimmungen,

a)

die sicherstellen, dass die Ukraine regelmäßig kontrolliert, ob die aus dem Gesamthaushalt der Union bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden, und dass die Ukraine angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug trifft und bei Bedarf rechtliche Schritte einleitet, um aufgrund dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;

b)

die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (11), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken;

c)

mit denen die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen;

d)

mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen, und

e)

die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn festgestellt wird, dass die Ukraine bezüglich der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen hat.

(4)   Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mithilfe operativer Bewertungen die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe maßgeblichen Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in der Ukraine.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)

prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;

b)

bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielten Fortschritte;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Wirksamkeit der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. April 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. März 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 31. März 2015.

(2)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(3)  Beschluss 2002/639/EG des Rates vom 12. Juli 2002 über eine weitere Makro-Finanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 22).

(4)  Beschluss Nr. 646/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 1).

(5)  Beschluss 2014/215/EU des Rates vom 14. April 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 85).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(11)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).