25.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/1


BESCHLUSS Nr. 1025/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2013

über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Kirgisischen Republik beruht auf dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (2) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“), das 1999 in Kraft getreten ist. Die Union gewährt der Kirgisischen Republik die Vorteile des Allgemeinen Präferenzsystems.

(2)

Die kirgisische Wirtschaft wurde 2009 von der internationalen Finanzkrise und im Juni 2010 von gewaltsamen ethnischen Auseinandersetzungen getroffen. Diese Ereignisse haben die Wirtschaftstätigkeit zerrüttet, so dass ein erheblicher Bedarf an öffentlichen Ausgaben für Wiederaufbau und Sozialhilfe entstanden ist, und zudem große Finanzierungslücken in Zahlungsbilanz und Haushalt gerissen.

(3)

Auf einer hochrangigen Geberkonferenz in Bischkek am 27. Juli 2010 hat die internationale Staatengemeinschaft Soforthilfen im Umfang von 1,1 Mrd. USD zugesagt, um die Erholung der Kirgisischen Republik zu unterstützen. Auf dieser Konferenz hat die Union angekündigt, dass sie bis zu 117,9 Mio. EUR an Finanzhilfe bereitstellen werde.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen zur Kirgisischen Republik vom 26. Juli 2010 hat der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ die Anstrengungen der neuen kirgisischen Regierung zur Schaffung eines demokratischen institutionellen Rahmens begrüßt und die Kommission aufgefordert, den Behörden der Kirgisischen Republik bei der Umsetzung ihres Reformprogramms weiterhin Unterstützung zu gewähren, was auch neue Hilfsprogramme einschließen sollte, und zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes beizutragen.

(5)

Die politische und wirtschaftliche Unterstützung der Union für die junge parlamentarische Demokratie der Kirgisischen Republik wäre ein politisches Signal für die nachdrückliche Unterstützung der Union für demokratische Reformen in Zentralasien und stünde im Einklang mit der Politik der Union gegenüber der Region, wie sie in der Strategie der Union für Zentralasien (2007-2013) und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2012 zu Zentralasien dargelegt ist.

(6)

Gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, zusammen mit dem Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommen, sollten Makrofinanzhilfen der Union ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz im Empfängerland zum Ziel hat, die Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation vorsieht, vor allem innerhalb des Programmzeitraums fördern und die Umsetzung entsprechender Abkommen und Programme mit der Union unterstützen.

(7)

Zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprozesses erhält die Kirgisische Republik finanzielle Hilfe vom Internationalen Währungsfonds (IWF). Im Juni 2011 haben die kirgisischen Behörden und der IWF eine nicht der Vorsorge dienende dreijährige Erweiterte Kreditfazilität (im Folgenden „IWF-Programm“) über 66,6 Mio. Sonderziehungsrechte zur Unterstützung des Landes vereinbart. Der IWF hat die Ergebnisse der vierten Überprüfung dieses Programms im Juni 2013 gebilligt. Das IWF-Programm verfolgt dasselbe Ziel wie die Makrofinanzhilfe der Union, nämlich die Abfederung kurzfristiger Zahlungsbilanzschwierigkeiten, und die Umsetzung weitreichender Korrekturmaßnahmen dient dem Ziel der Makrofinanzhilfe der Union.

(8)

Die Union will die Kirgisische Republik im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit im Zeitraum 2011bis 2013 mit sektoralen Budgethilfen im Gesamtumfang von 33 Mio. EUR unterstützen, um Reformen in den Bereichen soziale Sicherung, Bildung und öffentliche Finanzverwaltung zu fördern.

(9)

In Anbetracht der Verschlechterung der Wirtschaftslage und -aussichten hat die Kirgisische Republik 2010 um eine Makrofinanzhilfe der Union ersucht.

(10)

Die Kirgisische Republik sollte angesichts ihrer strategischen Bedeutung für die Union und ihrer maßgeblichen Rolle für die regionale Stabilität ausnahmsweise für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommen.

(11)

Da auch nach der Bereitstellung von Mitteln durch den IWF und andere multilaterale Einrichtungen und trotz Umsetzung entschlossener wirtschaftlicher Stabilisierungs- und Reformprogramme durch die Kirgisische Republik eine beträchtliche Außenfinanzierungslücke in der Zahlungsbilanz der Kirgisischen Republik verbleibt, wird die für die Kirgisische Republik bereitzustellende Makrofinanzhilfe der Union („Makrofinanzhilfe der Union“) unter den gegenwärtigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf das Ersuchen der Kirgisischen Republik, den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem IWF-Programm zu unterstützen, angesehen.

(12)

Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in der Kirgisischen Republik und somit ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(13)

Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Kirgisischen Republik festgesetzt, wobei ihre Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren sowie insbesondere die ihr zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Programme und Mittel des IWF und der Weltbank ergänzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe wird außerdem der zu erwartende Finanzbeitrag multilateraler Geber berücksichtigt und darauf geachtet, dass eine faire Lastenteilung zwischen der Union und anderen Gebern bestehen muss, dass bereits zuvor andere Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Kirgisischen Republik eingesetzt wurden und dass das Engagement der Union insgesamt einen zusätzlichen Nutzen bringt.

(14)

In Anbetracht des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Kirgisischen Republik, des Stands ihrer wirtschaftlichen Entwicklung, gemessen am Pro-Kopf-Einkommen und an der Armutsquote, ihrer Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren sowie insbesondere der ihr zur Verfügung stehenden Währungsreserven und ihrer — aufgrund einer Analyse der Tragfähigkeit ihrer Schuldenlage — bewerteten Rückzahlungsfähigkeit, sollte ein Teil der Hilfe in Form von Zuschüssen gewährt werden.

(15)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den Grundprinzipien, den Zielen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns und anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(16)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber der Kirgisischen Republik stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfetransaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

(17)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Kirgisische Republik bei ihrem Eintreten für die Werte, die sie mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie ihr Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

(18)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Kirgisische Republik über wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Außerdem sollte zu den spezifischen Zielen der Makrofinanzhilfe der Union die Stärkung der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Kirgisischen Republik gehören. Ob die Vorbedingung erfüllt ist und diese Ziele erreicht werden, sollte von der Kommission regelmäßig überwacht werden.

(19)

Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte die Kirgisische Republik geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

(20)

Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates.

(21)

Die Höhe der als Zuschüsse gewährten Makrofinanzhilfe und die Höhe der für die als Darlehen gewährte Makrofinanzhilfe erforderlichen Beträge sollte den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Haushaltsmitteln entsprechen.

(22)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(23)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ausgeübt werden.

(24)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft, die in einer Vereinbarung niedergelegt werden. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den kirgisischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei ihnen das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für die Kirgisische Republik sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Beratungsverfahren angewandt werden.

(25)

Nach der Einstufung des IWF gehört die Kirgisische Republik zu den Schwellen- und Entwicklungsländern; die Weltbank zählt die Kirgisische Republik zur Gruppe der Volkswirtschaften mit niedrigem Einkommen und zu den IDA-Ländern (International Development Association — Internationale Entwicklungsorganisation); laut UN-OHRLLS (5) ist die Kirgisische Republik ein Binnenentwicklungsland; der Entwicklungshilfeausschuss der OECD führt die Kirgisische Republik in der Liste der anderen Länder mit niedrigem Einkommen. Folglich sollte die Kirgisische Republik als Entwicklungsland im Sinne des Artikels 208 des Vertrags angesehen werden, was die Wahl des Artikels 209 des Vertrags als Rechtsgrundlage für diesen Beschluss rechtfertigt —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt der Kirgisischen Republik eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von maximal 30 Mio. EUR zur Verfügung, um die Kirgisische Republik bei der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und ihren im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarf zu decken. Von diesem Höchstbetrag werden bis zu 15 Mio. EUR in Form von Darlehen und bis zu 15 Mio. EUR in Form von Zuschüssen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat.

(2)   Um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren, wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und an die Kirgisische Republik weiterzugeben. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und der Kirgisischen Republik getroffenen Übereinkünfte und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die im Partnerschaftsabkommen und in der Strategie der Union für Zentralasien (2007-2013) festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bei der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über die Auszahlungen, und stellt diesen Organen fristgerecht die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.

(5)   Sollte der Finanzbedarf der Kirgisischen Republik im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Artikel 2

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Kirgisische Republik sich wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die Kommission überwacht, ob diese Vorbedingung über die gesamte Dauer der Makrofinanzhilfe der Union erfüllt wird. Dieser Artikel wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (6) angewandt.

Artikel 3

(1)   Der Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren mit den kirgisischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“), die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen enthält, festzulegen sind. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich mit den von der Kirgisischen Republik mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.

(2)   Mit diesen Auflagen wird insbesondere bezweckt, die Effizienz und Transparenz der Makrofinanzhilfe der Union sowie die Rechenschaftspflicht, einschließlich der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme der Kirgisischen Republik, zu stärken. Bei der Konzipierung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels und anderen außenpolitischen Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer Zuschussvereinbarung und einer Darlehensvereinbarung, die zwischen der Kommission und den kirgisischen Behörden zu schließen sind, im Einzelnen festgelegt.

(4)   Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission, ob die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in der Kirgisischen Republik zuverlässig sind und ob die Kirgisische Republik den vereinbarten Zeitrahmen einhält.

(5)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, wozu auch zählt, dass die Wirtschaftspolitik der Kirgisischen Republik mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sie sich eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Darlehens- und einer Zuschusskomponente zusammensetzen. Die Höhe jeder Tranche wird in der Vereinbarung festgelegt.

(2)   Die Höhe der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe der Union wird erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (7) festgelegt.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 genannte Vorbedingung,

b)

kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird, und

c)

die Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen in einem bestimmten Zeitrahmen.

Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(4)   Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(5)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank der Kirgisischen Republik ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das kirgisische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union keine Laufzeittransformation mit sich bringen und sie auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

(2)   Wenn die Umstände es gestatten, kann die Kommission auf Ersuchen der Kirgisischen Republik dafür Sorge tragen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.

(3)   Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern die Kirgisische Republik darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten der Kirgisischen Republik.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (9) durchgeführt.

(2)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

(3)   Die Vereinbarung, die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung, die mit den kirgisischen Behörden getroffen werden, enthalten Bestimmungen,

a)

die sicherstellen, dass die Kirgisische Republik die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Unionshaushalt bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls gerichtliche Schritte einleitet, um aufgrund dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;

b)

die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, indem sie insbesondere gezielte Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (10), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates (11) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vorschreiben;

c)

mit denen die Kommission einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen;

d)

mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen;

e)

die ausdrücklich sicherstellen, dass die Union Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Zuschusses und/oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich die Kirgisische Republik im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat.

(4)   Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union überprüft die Kommission mittels operativer Bewertungen, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle der Kirgisischen Republik sind.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)

prüft sie die Fortschritte bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union;

b)

bewertete sie die Wirtschaftslage und -aussichten der Kirgisischen Republik und die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Kirgisischen Republik und ihren Beschlüssen über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 23. September 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 48.

(3)  Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Büro des Hohen Beauftragten für die am wenigsten entwickelten Länder, Binnenentwicklungsländer und kleinen Inselentwicklungsländer (UN Office of the High Representative for the Least Developed Countries, Landlocked Developing Countries and Small Island Developing States).

(6)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(7)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(10)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(11)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).