32003R1342

Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

Amtsblatt Nr. L 189 vom 29/07/2003 S. 0012 - 0029


Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission

vom 28. Juli 2003

mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 11,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(5) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(6). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Zur Berücksichtigung der besonderen Handelspraxis bei Getreide und Reis sind ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(8), vorzusehen.

(3) Im Fall der Ausfuhrausschreibung von Interventionsbeständen sind Menge und Bestimmungsland bei Erteilung der Lizenz genau festzulegen. Besondere Angaben in der Ausfuhrlizenz sind bei Ausschreibung der Erstattung, Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und Vorausfestsetzung einer Ausfuhrabgabe vorzusehen.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für die verschiedenen Erzeugnisse ist aufgrund der Erfordernisse des Marktes und einer ordnungsgemäßen Verwaltung festzusetzen. Entsprechend der Wettbewerbslage auf dem Weltmarkt ist für die Ausfuhr von Malz eine besonders lange Gültigkeitsdauer einzuräumen, die bei vor dem 1. Juli erteilten Lizenzen jedoch am 30. September enden sollte, um Ausfuhrverpflichtungen für das neue Wirtschaftsjahr vor der Gersteernte zu vermeiden.

(5) Um die Erteilung von Lizenzen für zu hohe Mengen zu vermeiden, ist bei Ausfuhrlizenzen für alle Getreidearten und die meisten Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide, mit Ausnahme nichtgewerblicher Ausfuhren zur Durchführung von Nahrungsmittelhilfelieferungen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene sowie für bestimmte Lieferungen humanitärer Organisationen, eine Erteilungsfrist von drei Tagen vorzusehen.

(6) Der Beschluss der Kommission, einem Antrag auf eine Ausfuhrlizenz nach Ablauf der dreitägigen Erteilungsfrist nicht stattzugeben, kann unter Umständen die Belieferung mit Erzeugnissen unterbrechen, obgleich eine regelmäßige Versorgung mit diesen erforderlich ist. Die Marktteilnehmer sollten, vorbehaltlich bestimmter Verwendungsvorschriften, auf entsprechenden Antrag eine Ausfuhrlizenz ohne Erstattung erhalten können.

(7) Verschiedene Bestimmungen von Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 über Anträge auf Ausfuhrlizenzen bei bestimmten Erzeugnissen für Ausschreibungen in Einfuhrdrittländern sind entsprechend der Handelspraxis bei Getreide strenger zu fassen.

(8) Aufgrund der Wettbewerbslage auf dem Weltmarkt bei Getreide und Reis ist die Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit besonderer Gültigkeitsdauer für die wichtigsten Erzeugnisse einschließlich Hartweizen bei verhältnismäßig hohen Mindestmengen unter Einräumung eines Vorteils für AKP-Länder vorzusehen. Die Erteilung dieser Lizenzen muss an bestimmte zusätzliche Bedingungen, wie die Vorlage des Liefervertrags bei der zuständigen Stelle innerhalb einer bestimmten Frist, geknüpft sein.

(9) Die Höhe der Sicherheiten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen ist nach Erzeugnisgruppen entsprechend den möglichen Schwankungen der Erstattung oder Abgabe bei der Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen unter Bevorzugung der Lieferungen an AKP-Länder festzusetzen.

(10) Für den Fall einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenzen aufgrund höherer Gewalt gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die dann geltenden Beträge für Ausfuhrerstattungen vorzusehen.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit dieser Verordnung festgelegten besonderen Durchführungsbestimmungen gelten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Sinne von

a) Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92;

b) Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95.

Artikel 2

(1) Bei Anträgen auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz für eine gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(9) eröffnete Ausschreibung wird die Lizenz nur für die Mengen erteilt, für die der Antragsteller den Zuschlag erhalten hat.

Die Ausfuhrlizenz gilt nur bis zu der in Feld 17 angegebenen Menge. In Feld 19 der Lizenz ist die Ziffer "0" einzutragen.

(2) Auf den Ausfuhrlizenzanträgen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 ist in Feld 7 das vorgesehene Bestimmungsland einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr in dieses Land.

Als Bestimmungsland gelten sämtliche Länder, für die der gleiche Satz der Ausfuhrerstattung oder -abgabe festgesetzt ist.

Artikel 3

(1) Im Falle der Ausschreibung der Ausfuhrerstattung ist in Feld 22 der Lizenz in Worten und Zahlen der in der Zuschlagsmitteilung genannte Erstattungssatz in Euro mit einem der folgenden Vermerke einzutragen:

- Tipo de la restitución de base a la exportación adjudicado

- Tilslagssats for basiseksportrestitutionen

- Zugeschlagener Satz der Grundausfuhrerstattung

- Ποσοστό της κατακυρωθείσας επιστροφής βάσεως κατά την εξαγωγή

- Tendered rate of basic export refund

- Taux de la restitution de base à l'exportation adjugé

- Tasso della restituzione di base all'esportazione aggiudicato

- Gegunde basisrestitutie bij uitvoer

- Taxa de restituição de base à exportação adjudicada

- Tarjouskilpailutetun perusvientituen määrä

- Anbudssats för exportbidrag.

(2) Im Falle der Ausschreibung der Ausfuhrabgabe ist in Feld 22 der Lizenz in Worten und Zahlen der in der Zuschlagsmitteilung genannte Abgabensatz in Euro mit einem der folgenden Vermerke einzutragen:

- Tipo del gravamen a la exportación adjudicado

- Tilslagssats for eksportafgiften

- Zugeschlagener Satz der Ausfuhrabgabe

- Ύψος φόρου κατά την εξαγωγή

- Tendered rate of export tax

- Taux de la taxe à l'exportation adjugé

- Aliquota della tassa all'esportazione aggiudicata

- Gegunde belasting bij uitvoer

- Taxa de exportação adjudicada

- Tarjouskilpailutetusta viennistä kannettavan maksun määrä

- Anbudssats för exportavgift.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 dürfen für Erzeugnisse der KN-Codes 1101 00 15, 1102 20, 1103 11 10 und 1103 13 in dem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz Erzeugnisse von zwei aufeinanderfolgenden Unterpositionen mit dem zwölfstelligen Code der Erstattungsnomenklatur angegeben werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die in dem Antrag vermerkten zwölfstelligen Unterpositionen sind in die Ausfuhrlizenz einzutragen.

(2) Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 enthält der Antrag auf Ausfuhrlizenz für die Erzeugnisse der KN-Codes 2309 10 11, 2309 10 13, 2309 10 31, 2309 10 33, 2309 10 51, 2309 10 53, 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53, die weniger als 50 Gewichtshundertteile Milcherzeugnisse enthalten:

a) in Feld 15 die Warenbezeichnung und ihren zwölfstelligen Code; der Betreffende kann die Erzeugnisse, die zwei oder mehr zusammenhängende Unterteilungen betreffen, mit dem zwölfstelligen Code der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen angeben, in welchem Fall in Feld 15 die Angabe "Zubereitungen von der zur Verfütterung verwendeten Art gemäß Verordnung (EG) Nr. 1517/95" zu vermerken ist;

b) in Feld 16 die Angabe "2309";

c) in den Feldern 17 und 18 die auszuführende Menge Mischfutter;

d) in Feld 20 den Gehalt des Mischfutters an zu verarbeitenden Getreideerzeugnissen, wenn dieser bekannt ist, wobei Mais von den anderen Getreidearten getrennt anzugeben ist; andernfalls, wenn von der in Buchstabe a) genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Feld 15 unter Angabe zweier oder mehrerer Unterteilungen auszufuellen, die Marge des Gehalts an Mais bzw. anderen Getreidearten.

Die Angaben des Antrags werden in die Ausfuhrlizenz übernommen.

Artikel 5

Bei der Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission(10) und Artikel 16 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 enthält Feld 22 der Ausfuhrlizenz eine der folgenden Angaben:

- Gravamen a la exportación no aplicable

- Eksportafgift ikke anvendelig

- Ausfuhrabgabe nicht anwendbar

- Μη εφαρμοζόμενος φόρος κατά την εξαγωγή

- Export tax not applicable

- Taxe à l'exportation non applicable

- Tassa all'esportazione non applicabile

- Uitvoerbelasting niet van toepassing

- Taxa de exportação não aplicável

- Vientimaksua ei sovelleta

- Exportavgift icke tillämplig.

Artikel 6

(1) Die Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeiträume.

(2) Ist bei Einfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus bestimmten Drittländern eine besondere Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen vorgesehen, so sind in den Feldern 7 und 8 des Lizenzantrags und der Lizenz das oder die Herkunfts- und Ursprungsländer einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem bzw. diesen Ländern.

Artikel 7

(1) Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EG) Nr. 3072/95 gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende der in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeiträume.

(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der bis 25. Juni jeden Wirtschaftsjahres beantragten Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse der KN-Codes 1702 30, 1702 40, 1702 90 und 2106 90 am 30. Juni. Ausfuhrlizenzen, die zwischen dem 26. Juni und 30. September des folgenden Wirtschaftsjahres für die genannten Erzeugnisse beantragt werden, sind, vom Tag ihrer Erteilung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 an gerechnet 30 Tage lang gültig.

Die Ausfuhrzollförmlichkeiten für die bis 25. Juni beantragten Lizenzen sind spätestens am 30. Juni jeden Wirtschaftsjahres, für die zwischen dem 26. Juni und 30. September des folgenden Wirtschaftsjahres beantragten Lizenzen spätestens am 30. Tag nach dem Tag ihrer Erteilung zu erledigen.

Die so gesetzten Fristen gelten auch für die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(11) genannten Formalitäten für Erzeugnisse, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(12) mit den entsprechenden Lizenzen ausgeführt werden.

Feld 22 dieser Lizenzen enthält eine der nachstehenden Angaben:

- Limitación establecida en apartado 2 del artículo 7 del Reglamento (CE) n° 1342/2003

- Begrænsning, jf. artikel 7, stk. 2, i forordning (EF) nr. 1342/2003

- Kürzung der Gültigkeitsdauer nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003

- Περιορισμός που προβλέπεται στο άρθρο 7 παράγραφος 2 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1342/2003

- Limitation provided for in Article 7(2) of Regulation (EC) No 1342/2003

- Limitation prévue à l'article 7, paragraphe 2, du règlement (CE) n° 1342/2003

- Limitazione prevista all'articolo 7, paragrafo 2, del regolamento (CE) n. 1342/2003

- Beperking als bepaald in artikel 7, lid 2, van Verordening (EG) nr. 1342/2003

- Limitação estabelecida no n.o 2 do artigo 7.o do Regulamento (CE) n.o 1342/2003

- Asetuksen (EY) N:o 1342/2003 7 artiklan 2 kohdassa säädetty rajoitus

- Begränsning enligt artikel 7.2 i förordning (EG) nr 1342/2003.

(3) Abweichend von Absatz 1 gilt die Ausfuhrlizenz bei Erzeugnissen der KN-Codes 1107 10 19, 1107 10 99 und 1107 20 00 auf Antrag des Beteiligten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000

a) bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres, wenn sie vom 1. Januar bis zum 30. April erteilt wird;

b) bis zum Ende des elften darauf folgenden Monats, wenn sie vom 1. Juli bis zum 31. Oktober erteilt wird;

c) bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres, wenn sie vom 1. November bis zum 31. Dezember erteilt wird.

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind in diesen Fällen die Rechte aus den Lizenzen nach diesem Absatz nicht übertragbar.

(4) Ist weder eine Erstattung noch eine Ausfuhrabgabe festgesetzt, so gelten die Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Erzeugnisse sechzig Tage ab dem Tag ihrer Erteilung.

Artikel 8

(1) Die Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Erzeugnisse und die Erzeugnisse der KN-Codes 1102 20 10, 1102 20 90, 1103 13 10, 1103 13 90, 1103 20 20, 1104 29 05, 1104 22 98, 1104 23 10, 1108 11 00, 1108 12 00, 1108 13 00, 1109 00 00, 1702 30 51, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 79, 2106 90 55, 2309 10 11, 2309 10 13, 2309 10 31, 2309 10 33, 2309 10 51, 2309 10 53, 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 werden am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern während dieser Frist keine besonderen Maßnahmen getroffen werden.

Die Kommission kann beschließen, den Anträgen nicht stattzugeben.

Unterabsatz 1 gilt weder für die im Wege der Ausschreibung erteilten Lizenzen noch für die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Lizenzen, die erteilt wurden, um eine Nahrungsmittelhilfeaktion im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft(13) durchzuführen. Die Bedenkfrist gilt auch nicht für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz, wenn der Lizenzantrag ohne Erstattungsantrag von einer humanitären Organisation gestellt wird und eine Menge von höchstens 20 Tonnen betrifft.

(2) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 werden Ausfuhrlizenzen ohne Erstattung auf Antrag eines Marktteilnehmers am Tag der Antragsstellung ausgestellt, außer wenn für das betreffende Erzeugnis zu diesem Zeitpunkt eine Ausfuhrabgabe gilt.

Gilt zum Zeitpunkt der Ausfuhr für das Erzeugnis, für das die Ausfuhrlizenzen gemäß Unterabsatz 1 ausgestellt wurden, eine Ausfuhrabgabe, so ist diese anwendbar.

Diese Ausfuhrlizenzen sind sechzig Tage ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

In Feld 22 dieser Lizenzen ist einer der folgenden Vermerke anzubringen:

- Limitación establecida en el apartado 2 del artículo 8 del Reglamento (CE) n° 1342/2003

- Begrænsning, jf. artikel 8, stk. 2, i forordning (EF) nr. 1342/2003

- Kürzung der Gültigkeitsdauer nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003

- Περιορισμός που προβλέπεται στο άρθρο 8 παράγραφος 2 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1342/2003

- Limitation provided for in Article 8(2) of Regulation (EC) No 1342/2003

- Limitation prévue à l'article 8, paragraphe 2, du règlement (CE) n° 1342/2003

- Limitazione prevista all'articolo 8, paragrafo 2, del regolamento (CE) n. 1342/2003

- Beperking als bepaald in artikel 8, lid 2, van Verordening (EG) nr. 1342/2003

- Limitação estabelecida no n.o 2 do artigo 8.o do Regulamento (CE) n.o 1342/2003

- Asetuksen (EY) N:o 1342/2003 8 artiklan 2 kohdassa säädetty rajoitus

- Begränsning enligt artikel 8.2 i förordning (EG) nr 1342/2003.

(3) Wird bei der Festsetzung der Erstattung oder Abgabe für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 auf diesen Absatz verwiesen, so muss dem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz die Kopie eines Liefervertrags beigefügt sein. Dieser Vertrag muss von einer amtlichen Stelle oder einem Unternehmen mit Geschäftssitz im Bestimmungsland ausgefertigt werden und eine Menge sowie einen Lieferzeitraum innerhalb der Gültigkeitsdauer der genannten Lizenz ausweisen. Aufgrund dieses Vertrags darf noch keine Ausfuhrlizenz gemäß diesem Artikel erteilt worden sein. Der betreffende Mitgliedstaat prüft, ob der Lizenzantrag den Voraussetzungen nach dem vorliegenden Absatz genügt, und teilt der Kommission am Tag der Antragstellung die Menge mit, die auf die gültigen Anträge entfällt. Die entsprechenden Lizenzen werden am dritten Arbeitstag nach dem Tag ihrer Beantragung ausgehändigt, sofern die Kommission vorher keine besonderen Vorschriften erlässt.

Geht die Menge, die mit den in Unterabsatz 1 genannten Ausfuhrlizenzen beantragt wird, über die für die Ausfuhr einzuplanende Menge hinaus, die in der Verordnung zur Festsetzung der betreffenden Erstattung oder Ausfuhrabgabe angegeben wurde, so kann die Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Antragstellung einen einheitlichen Verringerungsprozentsatz festlegen. Ein Lizenzantrag kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag zurückgezogen werden, an dem der genannte Verringerungsprozentsatz bekannt gemacht wird.

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die durch eine Lizenz begründeten Rechte nicht übertragbar.

Im Fall der Nichterfuellung eines Vertrags durch den einführenden Käufer kann die Ausfuhr nach einem anderen Bestimmungsland erfolgen. Auf eine solche Ausfuhr findet jedoch nur die Erstattung oder Ausfuhrabgabe Anwendung, die am Tag der ersten Beantragung einer Lizenz für die Ausfuhr nach anderen Drittländern gilt. Gilt an diesem Tag keine Erstattung oder Abgabe für die Ausfuhr nach anderen Drittländern, so kann nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 eine Sondermaßnahme erlassen werden.

Artikel 9

(1) Die Absätze 2 bis 6 gelten für die Ausfuhr der in Anhang IV genannten Erzeugnisse nach den in demselben Anhang genannten Ländern.

(2) Für die Ausfuhren gemäß Absatz 1 sind den zuständigen Drittlandsbehörden für jede Sendung eine beglaubigte Abschrift der gemäß Artikel 8 Absatz 2 und dem vorliegenden Artikel erteilten Ausfuhrlizenz sowie eine entsprechend abgezeichnete Abschrift der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Die betreffenden Waren dürfen zuvor nicht in ein anderes Drittland ausgeführt worden sein.

(3) Die Lizenz nach Absatz 2 enthält:

a) in Feld 7 die Angabe des Einfuhrlandes bzw. der Einfuhrländer;

b) in Feld 15 die Warenbezeichnung gemäß der Kombinierten Nomenklatur;

c) in Feld 16 den achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur sowie für jedes der in Feld 15 aufgeführten Erzeugnisse die Menge, ausgedrückt in Tonnen;

d) in den Feldern 17 und 18 die Gesamtmenge der in Feld 16 aufgeführten Erzeugnisse;

e) in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

- Exportación conforme al artículo 9 del Reglamento (CE) n° 1342/2003

- Udførsel i overensstemmelse med artikel 9 i forordning (EF) nr. 1342/2003

- Ausfuhr in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003

- Περιορισμός που προβλέπεται στο άρθρο 9 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1342/2003

- Export in accordance with Article 9 of Regulation (EC) No 1342/2003

- Exportation conformément à l'article 9 du règlement (CE) n° 1342/2003

- Esportazione in conformità all'articolo 9 del regolamento (CE) n. 1342/2003

- Uitvoer op grond van artikel 9 van Verordening (EG) nr. 1342/2003

- Exportação conforme o artigo 9.o do Regulamento (CE) n.o 1342/2003

- Asetuksen (EY) N:o 1342/2003 9 artiklan mukainen vienti

- Export i överensstämmelse med artikel 9 i förordning (EG) nr 1342/2003;

f) in Feld 22 zusätzlich zu dem Vermerk gemäß Artikel 8 Absatz 2 einen der folgenden Vermerke:

- Sin restitución por exportación

- Uden eksportrestitution

- Ohne Ausfuhrerstattung

- Χωρίς επιστροφή κατά την εξαγωγή

- No export refund

- Sans restitution à l'exportation

- Senza restituzione all'esportazione

- Zonder uitvoerrestitutie

- Sem restituição à exportação

- Ilman vientitukea

- Utan exportbidrag.

Die Lizenz ist nur für die darin bezeichneten Erzeugnisse und Mengen gültig.

(4) Die gemäß diesem Artikel erteilten Lizenzen verpflichten zur Ausfuhr in das in Feld 7 aufgeführte Bestimmungsland.

(5) Der Beteiligte erhält auf Antrag eine beglaubigte Abschrift der abgeschriebenen Lizenz.

(6) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission jeden ersten Montag im Monat die Mengen mit, für die Lizenzen erteilt worden sind, aufgeschlüsselt nach KN-Codes.

Artikel 10

(1) Bei Ausfuhren aufgrund einer Ausschreibung in einem einführenden Drittland gilt die Ausfuhrlizenz für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste, Mais, Reis, Weizen- und Roggenmehl, Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen und Erzeugnisse der KN-Codes 2309 10 11, 2309 10 13, 2309 10 31, 2309 10 33, 2309 10 51, 2309 10 53, 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen unter 50 Gewichtshundertteilen vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zu dem Tag, an dem die Verpflichtungen aus der Erteilung des Zuschlags erfuellt sein müssen.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenz darf vier Monate, gerechnet ab dem Monat, der auf den Monat der Lizenzerteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 folgt, nicht überschreiten.

(3) Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 dürfen die Lizenzanträge nicht früher als vier Arbeitstage vor dem Endtermin für die Einreichung der Angebote gestellt werden.

(4) Abweichend von Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt die Frist zwischen dem Endtermin für die Einreichung der Angebote und der Unterrichtung der erteilenden Stelle durch den Antragsteller nach den Buchstaben a) bis d) desselben Absatzes höchstens sechs Arbeitstage.

Artikel 11

(1) In besonderen Fällen kann die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz für Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste, Mais, Reis, Weizen- und Roggenmehl, Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen und Erzeugnissen der KN-Codes 2309 10 11, 2309 10 13, 2309 10 31, 2309 10 33, 2309 10 51, 2309 10 53, 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53, mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen unter 50 Gewichtshundertteilen die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Dauer überschreiten, wenn der Antragsteller vor dem Abschluss eines Vertrags steht, der eine längere Gültigkeitsdauer rechtfertigt. Hierzu hat der Antragsteller der zuständigen Stelle einen schriftlichen Nachweis vorzulegen, der von einer amtlichen Stelle oder einem Unternehmen mit Geschäftssitz in dem Bestimmungsland erteilt worden ist. Darin müssen außer der voraussichtlichen Menge und Qualität der betreffenden Waren auch die Lieferfrist und die entsprechenden Preisbedingungen angegeben sein. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission umgehend informationshalber eine Abschrift dieses Nachweises.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 beantragt der Antragsteller bei der zuständigen Stelle eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der am Tag der Antragstellung für das vorgesehene Bestimmungsland geltenden Erstattung oder Abgabe unter Angabe der Mindest- und Hoechstmenge, die er auszuführen beabsichtigt, und der für die Abwicklung der Ausfuhr erforderlichen Mindest- und Hoechstfrist. Die Mindestmenge darf jedoch bei Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste, Mais, Weizen- und Roggenmehl sowie den Erzeugnissen der KN-Codes 2309 10 11, 2309 10 13, 2309 10 31, 2309 10 33, 2309 10 51, 2309 10 53, 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen unter 50 Gewichtshundertteilen 75000 Tonnen und bei Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen sowie bei Reis 15000 Tonnen nicht unterschreiten. Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist bei diesem Antrag keine Sicherheit zu leisten.

Bei der Ausfuhr in ein AKP-Land oder in mehrere Länder einer der Gruppen von AKP-Ländern gemäß Anhang III wird die in Unterabsatz 1 genannte Mindestmenge gekürzt auf:

a) 20000 Tonnen bei Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste, Mais, Weizen- und Roggenmehl sowie den Erzeugnissen der KN-Codes 2309 10 11, 2309 10 13, 2309 10 31, 2309 10 33, 2309 10 51, 2309 10 53, 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53 mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen unter 50 Gewichtshundertteilen und

b) 5000 Tonnen bei Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen sowie bei Reis.

In den Anträgen, die mehrere Länder innerhalb einer Gruppe von AKP-Ländern betreffen, sind die Namen der einzelnen als Bestimmungsland vorgesehenen Länder anzugeben.

(3) Der Mitgliedstaat, bei dessen zuständiger Stelle der Antrag gestellt wurde, prüft diesen unter besonderer Berücksichtigung von Menge und wirtschaftlicher Bedeutung der geplanten Ausfuhr sowie der konkreten Ausfuhrmöglichkeiten und befasst bei Zulässigkeit des Antrags die Kommission, die nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 bzw. des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 entscheidet. Im Fall der Genehmigung setzt die Kommission insbesondere eine Frist für die Vorlage des Vertrags bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle teilt die Entscheidung dem Antragsteller mit.

(4) Entspricht die für die Lizenz festgesetzte Gültigkeitsdauer dem Antrag, so legt der Antragsteller der zuständigen Stelle innerhalb der Frist nach Absatz 3 eine unterschriebene Ausfertigung sowie eine Abschrift des Vertrags vor. In diesem Vertrag sind mindestens die vereinbarte Menge, die zwischen der angegebenen Mindest- und Hoechstmenge liegen muss, das Bestimmungsland, die vorgesehene Abwicklungsfrist, die zwischen der angegebenen Mindest- und Hoechstfrist liegen muss, der für die Dauer des Vertrags festgesetzte Preis sowie die Zahlungsbedingungen zu nennen. Die Lizenz wird daraufhin, nach Leistung der Sicherheit, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 bzw. Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 erteilt. Das oder die Bestimmungsländer innerhalb einer Gruppe sind in Feld 7 einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr in das oder die Länder, für die der Antrag gestellt worden ist. Der Ausführer kann jedoch bis zu 10 % der in der Lizenz vorgesehenen Menge in ein anderes Bestimmungsland ausführen, vorausgesetzt, dieses gehört zu derselben Gruppe gemäß Anhang III.

Konnte der Antragsteller den beabsichtigten Vertrag nicht abschließen, so unterrichtet er die zuständige Stelle innerhalb der für die Vorlage des Vertrages gesetzten Frist; die Lizenz wird nicht erteilt.

(5) Verstößt der Antragsteller - außer im Fall höherer Gewalt - gegen Absatz 4, so wird die Lizenz nicht erteilt.

(6) Entspricht die festgesetzte nicht der beantragten Gültigkeitsdauer, überschreitet sie aber die in Artikel 7 genannte Dauer, so finden die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels Anwendung. Der Antragsteller kann jedoch seinen Lizenzantrag innerhalb der für die Vorlage des Vertrags gesetzten Frist zurückziehen.

(7) Wurde der Antrag auf Verlängerung der in Artikel 7 genannten Gültigkeitsdauer abgelehnt, so wird die Lizenz nicht erteilt.

(8) Die nach diesem Artikel erteilten Lizenzen unterliegen nicht den Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1.

Artikel 12

Die Sicherheit für Lizenzen der Erzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 beträgt:

a) 1 EUR je Tonne bei Einfuhrlizenzen, für die Artikel 10 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 nicht gilt, oder für Erzeugnisse der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 und 5 EUR je Tonne im Fall von

i) Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für die am Tag der Antragstellung weder eine Ausfuhrerstattung noch eine Ausfuhrabgabe gilt,

ii) Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrabgabe oder die Ausfuhrerstattung nicht im Voraus festgesetzt wird,

iii) Ausfuhrlizenzen, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden;

b) bei Einfuhrlizenzen, für die Artikel 10 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gilt:

i) 15 EUR je Tonne für die Erzeugnisse der KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1001 10 00, 1001 90 91, 1001 90 99, 1002 00 00, 1003 00, 1004, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 00 und 1008,

ii) 5 EUR je Tonne für die übrigen Erzeugnisse;

c) 45 EUR je Tonne für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Erzeugnisse, wenn es sich um Ausfuhrlizenzen handelt.

Bei Ausfuhren in AKP-Länder anhand einer Lizenz mit besonderer Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung beträgt diese Sicherheit jedoch 12 EUR je Tonne;

d) 20 EUR je Tonne für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse, wenn es sich um Ausfuhrlizenzen handelt.

Für die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen mit Erstattung beträgt diese Sicherheit jedoch 24 EUR je Tonne.

Bei Ausfuhren in AKP-Länder anhand einer Lizenz mit besonderer Gültigkeitsdauer gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung beträgt diese Sicherheit jedoch 12 EUR je Tonne.

Artikel 13

Wurde die Gültigkeitsdauer der Lizenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 verlängert, so gilt der Berichtigungssatz vom Tag der Einreichung des Lizenzantrags für eine Ausfuhr im letzten Monat der normalen Gültigkeitsdauer der Lizenz.

Außerdem wird die Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 14 angepasst.

Artikel 14

(1) Die gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 geltende Erstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der vorgenannten Verordnung genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Mais und Sorghum wird während der Zeitraums von August bis Mai desselben Wirtschaftsjahres um einen Betrag in Höhe des monatlichen Zuschlags angepasst, der auf den für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzten Interventionspreis anwendbar ist.

Für Mais und Sorghum wird diese Erstattung während des Zeitraums von November eines Wirtschaftsjahres bis August des folgenden Wirtschaftsjahres um einen Betrag in Höhe des monatlichen Zuschlags angepasst, der auf die für die betreffenden Wirtschaftsjahre festgesetzten Interventionspreise anwendbar ist.

Die erste Anpassung erfolgt am ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Die späteren Anpassungen erfolgen monatlich.

Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Mais und Sorghum bleibt die gemäß Unterabsatz 1 angepasste, im Mai geltende Erstattung auch im Juni anwendbar. Für Mais und Sorghum bleibt die gemäß Unterabsatz 2 angepasste, im August geltende Erstattung auch im September anwendbar.

(2) Die Anpassung gemäß Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Erstattungsbetrag gleich Null ist.

(3) Überschreitet die Gültigkeitsdauer der Lizenz das Ende des Wirtschaftsjahres und erfolgt die Ausfuhr im neuen Wirtschaftsjahr, so wird der Erstattungsbetrag - ohne Erhöhung um die monatlichen Zuschläge gemäß Absatz 1 - für die Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Mais und Sorghum um die Preisspaltung zwischen den beiden Wirtschaftsjahren berichtigt. Diese Preisspaltung tritt am 1. Juli ein und berechnet sich als Summe der beiden folgenden Bestandteile:

a) der Differenz zwischen den Interventionspreisen - ohne monatlichen Zuschlag - des alten und des neuen Wirtschaftsjahres;

b) einem Betrag in Höhe des monatlichen Zuschlags, multipliziert mit der Anzahl Monate von August (einschließlich) bis zum Monat der Antragstellung (einschließlich).

Ist der Betrag der Preisspaltung höher als der betreffende Erstattungsbetrag, so wird der berichtigte Erstattungsbetrag auf Null zurückgeführt.

Die um den Betrag der Preisspaltung berichtigte Erstattung wird ab August des neuen Wirtschaftsjahres gemäß den Vorschriften von Absatz 1 unter Berücksichtigung des für das neue Wirtschaftsjahr geltenden monatlichen Zuschlags erhöht.

(4) Für Mais und Sorghum gelten die Anpassungsvorschriften gemäß Absatz 3 mit folgenden Ausnahmen:

a) das Wirtschaftsjahr endet am 30. September;

b) die vorgenannte Preisspaltung tritt nicht am 1. Juli sondern am 1. Oktober ein;

c) der August wird durch den November ersetzt;

d) die monatlichen Zuschläge sind diejenigen, die für die betreffenden Wirtschaftsjahre gelten.

Artikel 15

(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Erzeugnisse wird auf den Betrag, der sich aus jeder der in Artikel 14 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Anpassungen ergibt, der für das betreffende Erzeugnis geltende Verarbeitungskoeffizient angewendet.

(2) Die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der genannten Verordnung anzuwendende Erstattung wird ab Oktober und bis einschließlich Juli des folgenden Wirtschaftsjahres gemäß der Verarbeitungsstufe nach Anwendung des Verarbeitungskoeffizienten um die monatlichen Zuschläge angepasst, um die sich der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geltende Interventionspreis für Rohreis erhöht.

Die erste Anpassung erfolgt am ersten Tag des Kalendermonats nach dem Monat der Lizenzbeantragung. Die späteren Anpassungen erfolgen monatlich.

(3) Die Anpassung gemäß Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Erstattungsbetrag gleich Null ist.

(4) Überschreitet die Gültigkeitsdauer der Lizenz das Ende des Wirtschaftsjahres und erfolgt die Ausfuhr im neuen Wirtschaftsjahr, so wird der Erstattungsbetrag - ohne Erhöhung um die monatlichen Zuschläge gemäß Absatz 2 - um die Preisspaltung berichtigt, die sich gemäß der Verarbeitungsstufe nach Anwendung des Verarbeitungskoeffizienten zwischen den in den beiden betreffenden Wirtschaftsjahren für Rohreis geltenden Interventionspreisen ergibt.

Dieser Preisunterschied ergibt sich zum 1. September und setzt sich wie folgt zusammen:

a) aus dem Unterschied zwischen den im vorhergehenden und im neuen Wirtschaftsjahr ohne monatlichen Zuschlag für Rohreis geltenden Interventionspreisen;

b) aus dem monatlichen Zuschlag, multipliziert mit der Anzahl der Monate ab Oktober und bis zu dem Monat der Lizenzbeantragung einschließlich.

Diese Bestandteile werden mit dem Verarbeitungskoeffizienten für die Verarbeitungsstufe umgerechnet, in der das betreffende Erzeugnis ausgeführt wird.

Ist der Betrag der Preisspaltung höher als der betreffende Erstattungsbetrag, so wird der berichtigte Erstattungsbetrag auf Null herabgesetzt.

Die Erstattung wird um die Bestandteile nach Unterabsatz 2 Buchstaben a) und b) je nach Verarbeitungsstufe verringert und gemäß Absatz 2 ab Oktober unter Berücksichtigung des im neuen Wirtschaftsjahr geltenden monatlichen Zuschlags erhöht.

Artikel 16

(1) Hinsichtlich der Ausfuhrlizenzen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a) an jedem Arbeitstag

i) die Anträge auf Erteilung von Lizenzen oder die Tatsache, dass keine Lizenz beantragt wurde,

ii) die am Arbeitstag vor dem Tag der Mitteilung eingereichten Anträge auf Erteilung von Lizenzen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000,

iii) die Mengen, für die Anträge auf Erteilung von Lizenzen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 eingereicht und Lizenzen erteilt worden sind;

b) vor dem 15. jedes Monats für den Vormonat

i) die Mengen, für die Nahrungsmittelhilfelizenzen erteilt worden sind,

ii) die Mengen, für die Lizenzen erteilt worden sind, die nicht verwendet wurden, und die Höhe der Erstattung oder Ausfuhrabgabe je Code,

iii) die Mengen, auf die Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung keine Anwendung findet und für die Lizenzen erteilt worden sind;

c) einmal im Wirtschaftsjahr und spätestens am 30. April die genauen Mengen, für die die Lizenzen verwendet worden sind, unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 zulässigen Toleranzen.

Die Mitteilung über die Anträge und Mengen gemäß Unterabsatz 1 muss Folgendes enthalten:

a) die Menge für jeden zwölfstelligen Produktcode der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen. Wird eine Lizenz für mehrere zwölfstelligen Codes erteilt, so ist nur der erste Code anzugeben,

b) die Menge für jeden Code aufgeschlüsselt nach Bestimmungsländern, falls der Satz der Erstattung oder Ausfuhrabgabe je nach Bestimmungsland unterschiedlich hoch ist.

(2) Hinsichtlich der erteilten Einfuhrlizenzen teilen die Mitgliedstaaten täglich die unter die Lizenzen fallenden Mengen je Produktcode und für Weichweizen je Güteklasse und Ursprung mit. In den für Reis zu erteilenden Einfuhrlizenzen ist außerdem der Ursprung zu vermerken.

Artikel 17

Die Verordnung (EG) Nr. 1162/95 wird aufgehoben.

Sie bleibt auf Lizenzen anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erteilt wurden.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1.

(3) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(4) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27.

(5) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

(6) Siehe Anhang V.

(7) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(8) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

(9) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.

(10) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.

(11) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(12) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(13) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

ANHANG I

GÜLTIGKEITSDAUER DER EINFUHRLIZENZEN

A. Getreide

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Reis

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

GÜLTIGKEITSDAUER DER AUSFUHRLIZENZEN

A. Getreide

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Reis

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Gruppe der AKP-Länder, die das Abkommen von Lomé unterzeichnet haben

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Von der Abschaffung der Ausfuhrerstattungen betroffene Erzeugnisse gemäß Artikel 9

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

Aufgehobene Verordnung und ihre nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 17)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>