1.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 473/2010 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2010

zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 12,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 3. September 2009 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) („Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats („PET“) mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Länder“).

(2)

Am selben Tag veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (3) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten und leitete eine gesonderte Untersuchung („AD-Verfahren“) ein.

(3)

Das Antisubventionsverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 20. Juli 2009 vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss des Herstellerverbands „Plastics Europe“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion eines bestimmten Polyethylenterephthalats (PET) in der Union entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung bei der genannten Ware und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens zu rechtfertigen.

(4)

Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierungen Irans, Pakistans und der Vereinigten Arabischen Emirate („VAE“) nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von PET mit Ursprung in Iran, Pakistan und den VAE eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Den betreffenden Regierungen wurden Konsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Alle Regierungen nahmen dieses Angebot an und die Konsultationen fanden daraufhin statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Den Stellungnahmen der Behörden der betroffenen Länder zu den im Antrag enthaltenen Behauptungen, wonach die Regelungen nicht anfechtbar seien, wurde jedoch gebührend Rechnung getragen. Während der bzw. nach den Konsultationen gingen Stellungnahmen der Regierungen Pakistans und der VAE ein.

1.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(5)

Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Hersteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler und Verwender, die ausführenden Hersteller und die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Alle betroffenen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(7)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl der Unionshersteller und Einführer wurde für die Schadensuntersuchung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung in Betracht gezogen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle Unionshersteller und Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(8)

Vierzehn Unionshersteller übermittelten die angeforderten Informationen und erklärten sich zur Einbeziehung in die Stichprobe bereit. Auf der Grundlage der von den kooperierenden Unionsherstellern eingegangenen Informationen bildete die Kommission eine Stichprobe aus fünf Unionsherstellern, auf die 65 % der Verkäufe aller kooperierenden Unionshersteller entfallen.

(9)

Acht Einführer übermittelten die angeforderten Informationen und erklärten sich zur Einbeziehung in die Stichprobe bereit. Auf der Grundlage der von den kooperierenden Einführern eingegangenen Informationen bildete die Kommission eine Stichprobe aus zwei Einführern, auf die 83 % der Verkäufe aller kooperierenden Einführer und 48 % aller Einfuhren aus den VAE, Iran und Pakistan entfallen.

(10)

Die Kommission sandte den Behörden der betroffenen Länder, den ausführenden Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und allen bekanntermaßen betroffenen Verwendern und Lieferanten sowie denjenigen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen meldeten, Fragebogen zu.

(11)

Antworten auf den Fragebogen gingen ein von den Behörden der betroffenen Länder, von einem ausführenden Hersteller in Iran und seinem verbundenen Händler, von einem ausführenden Hersteller in Pakistan und einem ausführenden Hersteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten, von fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, einem in die Stichprobe einbezogenen Einführer, zehn Verwendern in der Union und drei Rohstofflieferanten. Darüber hinaus stellten sieben kooperierende Unionshersteller die erbetenen allgemeinen Daten für die Schadensanalyse bereit.

(12)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Subventionierung, der dadurch verursachten Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie.

(13)

Bei den folgenden staatlichen Behörden wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Regierung Irans

Iranian Ministry of Commerce, Trade Representation Office (Handelsvertretungsstelle des iranischen Handelsministeriums), Teheran, Iran;

Iran Customs Office (Zollamt des Iran), Bandar Imam Khomeini, Iran;

 

Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate

Ministry of Economy and Industry of the United Arab Emirates (Wirtschafts- und Industrieministerium der Vereinigten Arabischen Emirate), Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate;

RAK Investment Authority, Government of Ras Al Khaimah (Investitionsbehörde von Ras al Chaima (engl. abgekürzt RAK), Regierung von Ras al Chaima), Ras al Chaima, Vereinigte Arabische Emirate;

(14)

Auch in den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Unionshersteller

Novapet SA, Spanien

Equipolymers Srl, Italien

UAB Orion Global PET (Indorama), Litauen

UAB Neo Group, Litauen

 

Ausführender Hersteller in Iran

Shahid Tondguyan Petrochemical Co. (STPC) und verbundene Unternehmen, Bandar Imam Khomeini und Teheran;

 

Ausführender Hersteller in Pakistan

Novatex Limited, Karatschi

 

Ausführender Hersteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten

JBF RAK LLC, Ras al Chaima

1.3.   Untersuchungszeitraum

(15)

Die Subventions- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(16)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

(17)

PET ist ein chemisches Erzeugnis, das normalerweise in der Kunststoffindustrie zur Herstellung von Flaschen und Platten verwendet wird. Da es sich bei PET dieser Qualitätsstufe um ein homogenes Produkt handelt, wurde es nicht weiter in verschiedene Warentypen unterteilt.

2.2.   Gleichartige Ware

(18)

Die Untersuchung ergab, dass das vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte PET und das in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten hergestellte und auf den Inlandsmärkten dieser Länder verkaufte sowie in die Union ausgeführte PET dieselben grundlegenden chemischen und materiellen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Daher werden sie vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Iran

3.1.1.   Einleitung

(19)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen durch Regierungsbehörden beinhalten:

I.

Maßnahmen im Zusammenhang mit Sonderwirtschaftszonen (SWZ) – petrochemische SWZ

II.

Bereitstellung von Finanzmitteln für den PET ausführenden Hersteller durch die National Petrochemical Company

3.1.2.   Spezifische Regelungen

I.    Maßnahmen im Zusammenhang mit Sonderwirtschaftszonen (SWZ) – petrochemische SWZ

(20)

Den Rechtsvorschriften zufolge ist ein in einer Sonderwirtschaftszone niedergelassenes Unternehmen unter der Voraussetzung zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen berechtigt, dass diese zur Herstellung einer zur Ausfuhr bestimmten Ware verwendet werden. Im Zuge der Überprüfung wurde zudem festgestellt, dass Unternehmen in den SWZ auch zollfrei eingeführte Investitionsgüter in Anspruch nehmen.

a)   Rechtsgrundlage

(21)

Den Rechtsrahmen der SWZ-Regelung stecken gegenwärtig die folgenden Rechtsakte ab: Das am 19. Mai 2005 erlassene Gesetz Nr. 257/184168 betreffend die Errichtung und Verwaltung der Sonderwirtschaftszonen in der Islamischen Republik Iran („Law for Establishment and Management of the Special Economic Zones in the Islamic Republic of Iran“), die Genehmigung des Hohen Rats nach Artikel 138 der Verfassung des Iran für die industriellen Freihandelszonen („Approval of Commission of Art. 138 of Constitutional Act, Secretariat of High Council of Free Industrial-Trade Zones“) vom 27. Mai 2007, die Exekutivverordnung betreffend die Errichtung und Verwaltung einer Sonderwirtschaftszone in der Islamischen Republik Iran („Executive By-law for Establishment and Management of Special Economic Zone of the Islamic Republic of Iran“), die Genehmigung des Ministerrats („Approval of Board of Ministers“) vom 29. April 2006.

(22)

Die petrochemische SWZ wurde am 30. April 1997 (nach persischem Kalender im Jahr 1376) durch das Gesetz Nr. 58548 geschaffen, das am 25. Mai 1997 im Amtsblatt Nr. 15275 veröffentlicht wurde.

b)   Begünstigte

(23)

In den von der iranischen Regierung im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Rechtsakten und Verwaltungsvorschriften fand sich keine spezielle Regelung betreffend die Begünstigung. Der einzige iranische kooperierende ausführende Hersteller errichtete seinen Betrieb in der petrochemischen SWZ von Mahschahr, Bandar Imam Khomeini. Den seitens der iranischen Behörden bereitgestellten Informationen zufolge handelt es sich bei dieser Zone um die einzige petrochemische SWZ in Iran.

c)   Anwendung

(24)

Jede SWZ wird als außerhalb des Zollgebiets des Landes liegend betrachtet. Infolgedessen sind alle Einfuhren unter der Voraussetzung vom Zoll befreit, dass die eingeführten Vorleistungen zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden.

(25)

Zur Überwachung der Menge an zollfrei eingeführten, zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verbrauchten Rohstoffen werden in den Zollstellen sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung zum Zeitpunkt der Einfuhr und der Ausfuhr registriert, und zwar auf der Grundlage von Standard-Input-Output-Normen („SION“), die in einem von der allgemeinen Abteilung des Gesundheitsministeriums herausgegebenen und fünf Jahre gültigen Zertifikat, der so genannten „Herstellungsgenehmigung“ („Production Permit“), vorgegeben werden. Für jeden Geschäftsvorgang vergeben die Zollstellen auf Anfrage eine Codenummer („B-Jack“), die das Unternehmen für die Zollabfertigung der Waren benötigt.

(26)

Zudem informiert das Unternehmen die zuständige Stelle regelmäßig über die Ausfuhren und Inlandsverkäufe, die es im Folgejahr zu tätigen beabsichtigt. Gestützt auf die vorgenannten verfügbaren Informationen überwachen die Zollstellen die korrekte Nutzung der dem Unternehmen gewährten Vergünstigungen.

(27)

Bei einem Inlandsverkauf, d. h. einem Verkauf aus der SWZ heraus auf dem iranischen Markt, wird für den Teil der in dem Endprodukt mitverarbeiteten eingeführten zollfreien Vorleistung ein Zoll gemäß den Standard-Input-Output-Normen festgelegt.

d)   Untersuchungsergebnisse

(28)

Bei dem Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass es keine konkreten, gesetzlich festgelegten und veröffentlichten Kriterien gibt, welche bei der Entscheidung der gewährenden Behörde, wer zur Niederlassung in der petrochemischen SWZ berechtigt ist, zugrunde gelegt werden. Ein Unternehmen, dass sich in dieser Zone niederlassen möchte, muss bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen, es sind jedoch keine Leitlinien verfügbar, denen zu entnehmen wäre, auf welcher Grundlage der Antrag bewilligt oder abgelehnt werden kann. Darüber hinaus wird die National Petrochemical Company (NPC) (Anteilseigner des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers) durch den Gründungsrechtsakt der petrochemischen SWZ mit der Verwaltung und Organisation dieser Zone im Hinblick auf die petrochemische Wirtschaftstätigkeit betraut.

(29)

Die Untersuchung ergab gravierende Unstimmigkeiten und Mängel des Systems. Die iranischen Behörden haben kein angemessenes Nachprüfungssystem geschaffen, mit dem sich überwachen ließe, in welchem Umfang die zollfrei eingeführten Rohstoffe zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. STPC, der einzige kooperierende Hersteller in Iran, legte keine Angaben zu den tatsächlichen Rohstofferträgen vor, und NPC hatte in der Praxis kein Nachprüfungssystem angewandt, durch das sich feststellen ließe, dass – und in welchem Umfang – die Vorleistungen, für die eine Befreiung gewährt wurde, zur Herstellung der Ausfuhrware verwendet werden. Bei den Standard-Input-Output-Normen handelt es sich um von dem Unternehmen vorgeschlagene und von der Regierung genehmigte Produktionsquoten, die sich aus dem in der petrochemischen Industrie üblichen Standard ableiten.

(30)

Der einzige kooperierende ausführende Hersteller profitierte von der oben dargelegten Regelung und außerdem von der zollfreien Einfuhr von Investitionsgütern.

e)   Schlussfolgerung

(31)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Einfuhr zollfreier Vorleistungen in die SWZ als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung aufzufassen, d. h. als eine finanzielle Beihilfe der iranischen Regierung, aus der dem untersuchten Ausführer ein Vorteil erwuchs.

(32)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu dieser Zone ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen des petrochemischen Produktionssektors beschränken, ist diese Regelung außerdem spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.

(33)

Zudem ist die Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelung in Anspruch nehmen.

(34)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I (insbesondere Buchstabe i), Anhang II und Anhang III der Grundverordnung genügt.

(35)

Insbesondere steht der iranischen Regierung kein Nachprüfungssystem oder -verfahren zur Verfügung, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (gemäß Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Die Standard-Input-Output-Normen selbst sind weder als unternehmensspezifische Standards noch als System zur Nachprüfung des tatsächlichen Verbrauchs zu betrachten. Dieses Verfahren erlaubt es der Regierung nicht, mit ausreichender Genauigkeit zu prüfen, welche Mengen an Vorleistungen im Herstellungsprozess der Ausfuhrware verbraucht wurden und welche SION-Bezugsnorm zum Vergleich heranzuziehen ist. Außerdem hat die Regierung keine effektive Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verzeichnisses des tatsächlichen Verbrauchs vorgenommen. Des Weiteren führte die iranische Regierung auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (gemäß Anhang II Abschnitt II Nummer 5 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz).

(36)

Zudem stellt auch die Begünstigung durch Nichterhebung eines Zolls bei der Einfuhr von Investitionsgütern eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, d. h. eine finanzielle Beihilfe der iranischen Regierung, aus der dem untersuchten Ausführer ein Vorteil erwuchs. Außerdem ist die Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelung in Anspruch nehmen.

(37)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem angesehen werden, da sie Investitionsgüter betrifft, die im Herstellungsprozess nicht verbraucht werden und daher nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich zulässiger Rückerstattungssysteme fallen.

(38)

Aus den vorgenannten Gründen werden die fraglichen Subventionen als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(39)

In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrabgaben als Vorteil. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, sofern die Bedingungen in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Wird also festgestellt, dass es kein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung.

(40)

Die Höhe der Subvention an den Ausführer im Zusammenhang mit der zollfreien Einfuhr von Vorleistungen wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll) ermittelt, die für die eingeführten Vorleistungen für die betroffene Ware hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZ verzichtet wurde (Zähler). Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den durch die betroffene Ware im UZ erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(41)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 1,13 %.

(42)

Zudem kann auch die Begünstigung durch Nichterhebung eines Zolls bei der Einfuhr von Investitionsgütern nicht als zulässiges Rückerstattungssystem angesehen werden, da sie Investitionsgüter betrifft, die im Herstellungsprozess nicht verbraucht werden. Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum vom 15 Jahren verteilt wurde, was der Mindestabschreibungsdauer entspricht, die in allen drei untersuchten Ländern für den betroffenen Wirtschaftszweig ermittelt wurde. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZ berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im UZ marktübliche Zinssatz in Iran wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet.

(43)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den gesamten im UZ erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die im UZ für den ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Subvention betrug 0,93 %.

(44)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller insgesamt ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Maßnahmen betrug 2,06 %.

II.    Bereitstellung von Finanzmitteln für den PET ausführenden Hersteller durch die National Petrochemical Company

(45)

Im Rahmen dieser Regelung erfolgt ein direkter Transfer nicht rückzahlbarer Gelder von NPC an den einzigen kooperierenden iranischen ausführenden Hersteller.

a)   Untersuchungsergebnisse

(46)

Die Untersuchung ergab, dass NPC der Hauptanteilseigner von STPC ist und 75 % der Aktien dieses Unternehmens hält. Weitere Anteilseigner sind der Pensions- und Wohlfahrtsfonds des iranischen Erdölministeriums („Petroleum Ministry Retirement & Welfare Fund“) mit 15 % der Aktien und das Unternehmen „Justice Shares Broker Co.“ mit 10 % der Aktien. Im Rahmen des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass ein erheblicher Teil der Kapitalkosten von STPC sowie dessen Umlauf- bzw. Betriebskapital von NPC finanziert wurde, gleiches gilt für die fristgerechte Rückzahlung von Bankdarlehen, die STPC aufgenommen hatte. Wie die geprüften Abschlüsse („Audited Financial Statements“) für das den UZ betreffende Geschäftsjahr klar belegen, kann der kooperierende ausführende Hersteller seine Wirtschaftstätigkeit nur aufgrund der finanziellen Unterstützung durch den Hauptanteilseigner fortsetzen, der vollständig im Eigentum des staatseigenen Ölkonzerns („National Iranian Oil Company“) steht, welcher zum iranischen Erdölministerium gehört.

(47)

Darüber hinaus sind die Liquiditätszufuhren für STPC in den Büchern des Unternehmens nicht als gewährte Kredite erfasst.

(48)

Die Schulden, die STPC bei NPC hat, entsprechen, wie in den bis zum 20. März 2009 reichenden geprüften Abschlüssen von STPC klar festgestellt wird, 51 % des Gesamtvermögens des Unternehmens. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass der Anteilseigner nach Artikel 141 des iranischen Ergänzungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch („Iranian Amendment Bill of Commercial Code“) entscheiden muss, ob ein Unternehmen aufgelöst oder weitergeführt werden soll, wenn das betreffende Unternehmen die Hälfte oder mehr seines Kapitals aufwenden muss, um entstandene Verluste zu decken.

(49)

Bislang hat NPC als Hauptanteilseigner von STPC nichts unternommen, um das Kapital von STPC angesichts der finanziellen Situation aufzustocken, obwohl auf der Hauptversammlung von STPC am 3. Juni 2009 die Klärung der Situation betreffend die Schulden des Unternehmens bei NPC beschlossen wurde.

(50)

Die Untersuchung ergab außerdem, dass der oben beschriebene Transfer von Geldern wiederholt und über eine Reihe von Jahren hinweg erfolgte. Tatsächlich geht aus den relevanten geprüften Abschlüssen von STPC hervor, dass das Unternehmen seit Aufnahme seiner Wirtschaftstätigkeit Rücklagen durch nicht rückzahlbare Gelder gebildet hat, wie die geprüften Abschlüsse seit dem Geschäftsjahr 2004 bescheinigen.

b)   Schlussfolgerung

(51)

Aus den vorgenannten Gründen kann diese finanzielle Unterstützung durch NPC als Subvention betrachtet werden, da sie eine Praktik der Regierung durch Bereitstellung einer finanziellen Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung darstellt, d. h. einen direkten Transfer von Geldern in Form einer Betriebskapitalzufuhr und von Krediten zur Deckung der Rückzahlung von Darlehen. Außerdem bestätigt die Tatsache, dass zumindest seit 2004 durch die nicht rückzahlbaren Gelder Rücklagen gebildet wurden, dass es sich um eine wiederkehrende Subvention mit dem Zweck handelt, den Betrieb des einzigen kooperierenden iranischen ausführenden Herstellers aufrechtzuerhalten.

(52)

Außerdem ist NPC aufgrund folgender Faktoren als öffentliche Körperschaft anzusehen: 1) NPC befindet sich in Regierungsbesitz: NPC befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz und ist ein Tochterunternehmen der National Iranian Oil Company, die vollständig im Eigentum des Erdölministeriums steht. 2) Die Satzung von NPC wurde per Gesetzgebungsverfahren erlassen. 3) Die Hauptversammlung der Vertreter der Anteilseigner besteht aus sechs Ministern, zu denen auch der Premierminister zählt, sowie zwei Direktoren der National Iranian Oil Company, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dem geschäftsführenden Direktor der National Iranian Oil Company gewählt werden. Mit anderen Worten, NPC befindet sich vollständig unter Kontrolle der Regierung. 4) NPC ist für die Entwicklung und den Betrieb des petrochemischen Sektors in Iran zuständig und wurde aus diesem Grund mit der Verwaltung der petrochemischen Sonderwirtschaftszone betraut.

(53)

Bezüglich der Frage, ob dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil gewährt wird, ergab die Untersuchung, dass STPC gegenwärtig nicht in der Lage wäre, den Betrieb ohne die finanzielle Unterstützung durch NPC aufrechtzuerhalten. Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis privater Investoren, da keine gewerbliche Organisation weiterhin derartige nicht rückzahlbare Gelder zuschießen würde.

(54)

Diese Finanzierungsmaßnahme von NPC ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die gewährende Behörde den Zugang zu dieser Subvention im Einklang mit ihrer Politik zur Förderung der petrochemischen Industrie ausdrücklich auf STPC beschränkt.

(55)

Aus den vorgenannten Gründen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(56)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Begünstigten erwachsenden Vorteils berechnet, der für den UZ festgestellt wird. Als dem Begünstigten erwachsender Vorteil gilt hier der Gesamtbetrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Zuwendungen, wie er sich aus den Büchern des kooperierenden ausführenden Herstellers ergab. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Umsatz des Unternehmens zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(57)

Die im UZ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 51,02 %.

3.1.3.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(58)

Gemäß der Grundverordnung ergaben sich für den einzigen kooperierenden iranischen ausführenden Hersteller, ad valorem, anfechtbare Subventionen in Höhe von vorläufig 53,08 %.

3.2.   Pakistan

(59)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen durch Regierungsstellen beinhalten:

I.

„Manufacturing Bond“-Regelung

II.

Einfuhr von Betriebsanlagen, Maschinen und Ausrüstung in den „Manufacturing Bond“

III.

Zollschutz für den Erwerb von Therephtalsäure (PTA) auf dem Inlandsmarkt

IV.

Besteuerung des Ausfuhrumsatzes mit Abgeltungswirkung („Final Tax Regime“, FTR)

V.

„Export Long-Term Fixed Rate Financing“-Regelung (LTF-EOP)

VI.

„Export Finance“-Regelung der Staatsbank von Pakistan (EFS)

VII.

Finanzierung im Rahmen des Zirkulars Nr. 25 zum Devisengeschäft („F.E. Circular No. 25“) der Staatsbank von Pakistan

3.2.1.   Spezifische Regelungen

I.    „Manufacturing Bond“-Regelung

(60)

Diese Regelung erlaubt die Einfuhr von zollfreien Vorleistungen unter der Voraussetzung, dass diese für anschließende Ausfuhren verwendet werden.

a)   Rechtsgrundlage

(61)

Die Regelung fußt auf dem Zollgesetz („Customs Act“) von 1969 in der geänderten Fassung vom 30. Juni 2008. Abschnitt 219 (Kapitel XX) dieses Zollgesetzes ermächtigt die pakistanische Finanzverwaltung („Central Board of Revenue“), Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Dementsprechend enthält das Kapitel XV der Zollbestimmungen von 2001 (Notifikation SRO Nr. 450(I)/2001, erschienen am 18. Juni 2001) detaillierte Vorschriften betreffend die Zollbefreiung von Waren, die in das Fertigungs-Freilager („manufacturing bond warehouse“) eingeführt werden.

b)   Begünstigte

(62)

Um die „Manufacturing Bond“-Regelung in Anspruch zu nehmen, ist, wie in Artikel 343 (Kapitel XV) der Zollbestimmungen aus dem Jahr 2001 dargelegt, eine Lizenz erforderlich, die die für die Zollerhebung zuständige Stelle („Customs Collectorate“) jeder Person bzw. jedem Unternehmen ausstellt, die bzw. das einen entsprechenden Antrag stellt.

c)   Anwendung

(63)

Bei der Einfuhr von Vorleistungen muss das herstellende Unternehmen in dem vom Zoll vorgeschriebenen Anmeldevordruck („Goods Declaration“) die Nummer der SRO-Notifikation Nr. 450(I)/2001 eintragen. Außerdem werden bei der Zollbehörde eine Ausfallbürgschaft und vordatierte Schecks in Höhe des Zolls und der Verkaufssteuer hinterlegt, die drei Jahre gültig sind. Diese Sicherheit wird von der Zollbehörde freigegeben bzw. eingelöst, wenn das Unternehmen die Ausfuhr der Endprodukte nachweist.

(64)

Die aus den eingeführten Vorleistungen hergestellten Endprodukte werden in einem Register („Bond Register“) verzeichnet und die Rohstoffe gemäß den in einem Analysezertifikat („Analysis Certificate“) beurkundeten Input-Quoten neu berechnet. Dieses von der Zollbehörde ausgestellte Zertifikat gibt die Input-Output-Quoten für alle Rohstoffe an, die erforderlich sind, um 1 000 Kilogramm der betroffenen Ware herzustellen. Diese Input-Output-Quoten werden von dem Unternehmen vorgeschlagen und von der Regierung genehmigt und leiten sich aus dem in dem betroffenen Wirtschaftszweig üblichen Standard ab.

(65)

Bei der Ausfuhr wird in dem Zollanmeldeformular für die Waren („Customs Goods Declaration“) erklärt, dass es sich um Ausfuhren im Rahmen der „Manufacturing Bond“-Regelung handelt, und diesem Anmeldeformular ein Dokument beigefügt, aus dem der Verbrauch an Vorleistungen zur Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Endprodukte hervorgeht. Nach einer Prüfung der Zollanmeldung in allen Punkten gibt der betreffende Zollbeamte die Endprodukte zur Ausfuhr frei.

(66)

Wenn die eingeführten Vorleistungen in Verrechnung mit den entsprechenden im „Bond Register“ erfassten ausgeführten Endprodukten verbraucht sind, übermittelt das Unternehmen der Zollbehörde ein Schreiben, dem Kopien der Einfuhranmeldung („Goods Declaration“) und der Ausfuhr-Frachtbriefe („Shipping Bills“) sowie eine Zusammenfassung bzw. eine Vergleichsaufstellung beiliegen, die den Verbrauch an Rohstoffen und deren Ausfuhr in Form von Endprodukten im Rahmen der „Manufacturing Bond“-Regelung belegt. Der Zollbeamte gibt dann die Ausfallbürgschaft und die vordatierten Schecks frei, die bei der Einfuhr der Vorleistungen hinterlegt wurden.

d)   Untersuchungsergebnisse

(67)

Der einzige kooperierende ausführende Hersteller profitierte von der „Manufacturing Bond“-Regelung.

(68)

Der Kontrollbesuch ergab, dass die pakistanischen Behörden in der Praxis kein angemessenes Nachprüfungssystem angewandt haben, mit dem sich überwachen lässt, in welchem Umfang die zollfrei eingeführten Rohstoffe zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Untersuchung ergab gravierende Unstimmigkeiten und Mängel des Systems im Vergleich mit dem in den Rechtsvorschriften (Kapitel XV der Zollbestimmungen von 2001) vorgesehenen Rückerstattungssystem.

(69)

In der Fertigungs-Freizone („manufacturing bond“) waren der Fertigungsbereich und gesonderte Lagerräume für die Endprodukte, für Ausschussware und für Abfall nicht klar gekennzeichnet. Einzig die zollfrei eingeführten Rohstoffe wurden getrennt von den vor Ort erworbenen Vorleistungen aufbewahrt. Die Räumlichkeiten, d. h. das unter Zollverschluss stehende Lagerhaus und der unter Zollverschluss stehende Fertigungsbereich, befanden sich nicht in einem gesonderten Bereich, der ausschließlich über gesonderte, nicht-öffentliche Ein- und Ausgänge zugänglich ist, wie dies Artikel 349 des vorgenannten Kapitels XV vorschreibt.

(70)

Das einschlägige Verzeichnis zur Registrierung der eingegangenen, verarbeiteten und ausgeführten Vorleistungen wurde nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs geführt. Erfasst wurde nur der theoretische Verbrauch gemäß einem Analysezertifikat („Analysis Certificate“), das für alle Rohstoffe die Input-Output-Quoten zur Herstellung von 1 000 Kilogramm des Endprodukts aufführt. Diese Input-Output-Normen werden von den Behörden festgelegt und in regelmäßigen Abständen überprüft, es gibt jedoch keine klaren Bestimmungen und keine Belege dafür, wie diese Überprüfungen durchgeführt werden.

(71)

Darüber hinaus hat die Regierung von Pakistan in der Praxis kein effektives Nachprüfungssystem angewandt. Die Behörden machten geltend, sie unterzögen die Unterlagen der Unternehmen einer Überprüfung, dabei werden jedoch nur die Angaben der Unternehmen zu den einzelnen Standard-Input-Output-Normen geprüft und nicht die tatsächlich realisierten Rohstofferträge.

(72)

Die Behörden machten geltend, das für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller relevante PET-Analysezertifikat („PET Analysis Certificate“) sei zwischen 2002 (dem Austellungszeitpunkt des ersten vorgelegten Analysezertifikats) und dem UZ überprüft worden. Zur Untermauerung dieser Behauptung übermittelten die Behörden die Kopie einer 2004 erfolgten Überprüfung. Zwar wurde infolge dieser Überprüfung die Menge der zur zollfreien Einfuhr zugelassenen Rohstoffe beschränkt, es wurde jedoch nicht geprüft, ob mit Blick auf den Zollbetrag, auf den verzichtet wurde, Untersuchungen zur Feststellung einer übermäßigen Erstattung von Einfuhrabgaben durchgeführt wurden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anpassung des Analysezertifikats erfolgte, hat der kooperierende ausführende Hersteller einfach die für das „Bond Register“ gemeldeten Mengenangaben entsprechend den im Analysezertifikat aufgeführten Erträgen angepasst. Trotz eindeutiger Belege dafür, dass der Herstellungsprozess zu höheren Rohstofferträgen (und damit zu einer übermäßigen Erstattung von Einfuhrabgaben) führen kann, erfolgte seit 2004 keine erneute Überprüfung des Analysezertifikats und auch keine Untersuchung des tatsächlichen Verbrauchs der von dem kooperierenden ausführenden Hersteller verwendeten Rohstoffe.

e)   Schlussfolgerung

(73)

Aus den vorgenannten Gründen ist die „Manufacturing Bond“-Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufzufassen, aus der dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(74)

Außerdem kann diese Subventionsregelung als spezifisch betrachtet werden, da sie Unternehmen zugute kommt, die Waren unter Zollverschluss sowie andere Ausfuhrwaren herstellen, und nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig ist.

(75)

Darüber hinaus kann diese Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I (insbesondere Buchstabe i), Anhang II und Anhang III der Grundverordnung.

(76)

Insbesondere wandte die pakistanische Regierung ihr Nachprüfungssystem oder -verfahren nicht effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (nach Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Die Input-Output-Quoten sind nicht als unternehmensspezifische Standards und nicht einmal als System zur Nachprüfung des tatsächlichen Verbrauchs zu betrachten. Ein Verfahren dieser Art erlaubt es der Regierung nicht, mit ausreichender Genauigkeit den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen nachzuprüfen. Außerdem nahm die Regierung keine Kontrolle auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Verzeichnisses vor. Die pakistanische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(77)

Aus den vorgenannten Gründen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(78)

In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrabgaben als Vorteil. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, sofern die Bedingungen in den Anhängen II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Wird also festgestellt, dass es kein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung.

(79)

Die Höhe der Subvention an den Ausführer im Zusammenhang mit der zollfreien Einfuhr von Vorleistungen wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll) ermittelt, die für die im Rahmen der „Manufacturing Bond“-Regelung eingeführten und für die betroffene Ware verwendeten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZ verzichtet wurde (Zähler). Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den mit der betroffenen Ware im UZ erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(80)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 2,57 %.

II.    Einfuhr von Betriebsanlagen, Maschinen und Ausrüstung in den „Manufacturing Bond“

(81)

Diese Regelung ermöglichte die zollfreie Einfuhr von Betriebsanlagen und Maschinen, die für den „Manufacturing Bond“ bestimmt waren und bis zum 30. Juni 2004 eingeführt wurden. Zwecks Errichtung einer Fertigungsanlage bzw. für die Erweiterung, Anpassung, Modernisierung und Ersetzung vorhandener Anlagen unter Zollverschluss mussten Maschinen und Ersatzteile eingeführt werden, die vor Ort nicht hergestellt wurden.

a)   Rechtsgrundlage

(82)

Diese Regelung wird durch die Notifikation SRO Nr. 554(I)/98 vom 12. Juni 1998 geregelt.

b)   Begünstigte

(83)

Um diese Regelung in Anspruch zu nehmen, musste der Einführer den Zollbehörden gegenüber erklären, dass die Maschinen in den unter Zollverschluss stehenden Räumlichkeiten ordnungsgemäß installiert bzw. verwendet wurden.

c)   Anwendung

(84)

Der Einführer musste bei der Einfuhr den zuständigen Zollbeamten („Collector of Customs“) davon überzeugen, dass die Maschinen bzw. Ersatzteile zwecks Errichtung einer Fertigungsanlage unter Zollverschluss eingeführt wurden, und eine Ausfallbürgschaft in Höhe des Zollbetrags beibringen. Diese Ausfallbürgschaft wurde dann bei Vorlage eines Zertifikats, das die Installation der eingeführten Maschinen bescheinigte, eingelöst.

d)   Untersuchungsergebnisse

(85)

Die Regelung kam bis Juni 2004 zur Anwendung und dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller wurden von 2002 bis 2003 Vergünstigungen für die Einfuhr eines Teils seiner Anlagen gewährt.

e)   Schlussfolgerung

(86)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufzufassen, aus der dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(87)

Diese Subvention kann als spezifisch betrachtet werden, da sie Unternehmen zugute kommt, die Waren unter Zollverschluss sowie andere Ausfuhrwaren herstellen, und nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig ist.

(88)

Zudem kann auch die Begünstigung durch Nichterhebung eines Zolls bei der Einfuhr von Investitionsgütern nicht als zulässiges Rückerstattungssystem angesehen werden, da sie Investitionsgüter betrifft, die im Herstellungsprozess nicht verbraucht werden und daher nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme fallen.

(89)

Aus den vorgenannten Gründen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(90)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum vom 15 Jahren verteilt wurde, was der Mindestabschreibungsdauer entspricht, die in allen drei untersuchten Ländern für den betroffenen Wirtschaftszweig ermittelt wurde. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZ berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im UZ marktübliche Zinssatz in Pakistan wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet.

(91)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Ausfuhrumsatz zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(92)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,01 %.

III.    Zollschutz für den Erwerb von Therephtalsäure (PTA) auf dem Inlandsmarkt

(93)

Im Rahmen dieser Regelung wird eine Mittelrückerstattung für auf dem Inlandsmarkt erworbene, in Pakistan hergestellte Therephtalsäure (PTA, der wichtigste Rohstoff zur Herstellung von PET) in Höhe von 7,5 % des auf der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreises gewährt.

a)   Rechtsgrundlage

(94)

Die Regelung fußt auf der Notifikation SRO Nr. 1045(I)/2008 vom 19. September 2008, geändert durch die Notifikation SRO Nr. 1299(I)/2008 vom 22. Dezember 2008, und gewährt allen Verbrauchern und Nutzern von PTA einen Anspruch auf Rückerstattung von 7,5 % der zum Erwerb von PTA auf dem Inlandsmarkt eingesetzten Mittel.

b)   Begünstigte

(95)

Die Regelung stellt eine kompensatorische Beihilfe („Compensatory Support“) für alle in der vorgenannten SRO-Notifikation aufgeführten Verwender oder Verbraucher von PTA sowie für alle anderen Verwender dar, die vom Ministerium für die Textilindustrie anerkannt werden und künftig für eine Förderung in Frage kommen. Die kompensatorische Beihilfe wird zwecks Ausgleich der Auswirkungen von vor Ort erworbenem und eingeführtem PTA durch die Staatsbank von Pakistan gewährt. Antragsformulare zur Inanspruchnahme der Regelung finden sich in den Anhängen der SRO-Notifikationen. Die Notifikation Nr. 1045(I)/2008 enthält darüber hinaus eine Liste der durch die Regelung begünstigten Unternehmen.

c)   Anwendung

(96)

Die Rückerstattung stellt eine kompensatorische Beihilfe bzw. einen Zollschutz für die Polyesterindustrie dar und wird von der Staatsbank von Pakistan verwaltet. Bei der Einfuhr von PTA wird ein Einfuhrzoll von 7,5 % erhoben.

(97)

Beim Erwerb von PTA bei einem pakistanischen Hersteller, der PTA im Inland herstellt, wird auf der Rechnung, die der inländische PTA-Hersteller dem Käufer übermittelt, ein Preisanteil von 7,5 % gesondert ausgewiesen. Dieser Anteil von 7,5 % wird dem Käufer anschließend auf Antrag erstattet.

d)   Untersuchungsergebnisse

(98)

Die Untersuchung ergab, dass die Regelung in der Praxis eine direkte Finanzierung für die pakistanische Polyesterindustrie darstellt. Die SRO-Notifikationen sollen den Erwerb von im Inland hergestellten PTA begünstigen. Diese Förderung für im Inland erworbenes PTA wird als direkte Finanzierung für den Käufer betrachtet. Die Untersuchung ergab, dass der einzige kooperierende ausführende Hersteller in der einschlägigen SRO-Notifikation ausdrücklich als Begünstigter im Rahmen dieser Regelung genannt wurde. Insgesamt waren in der einschlägigen SRO-Notifikation nur acht Unternehmen in Pakistan als Anspruchsberechtigte im Rahmen dieser Regelung aufgeführt. Damit kam der kooperierende ausführende Hersteller als Begünstigter in den Genuss der kompensatorischen Beihilfe für PTA.

e)   Schlussfolgerung

(99)

Aus den vorgenannten Gründen wird diese Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung aufgefasst, da sie eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Geldern darstellt, aus der dem begünstigten Unternehmen ein eindeutiger Vorteil erwächst.

(100)

Angesichts der Tatsache, dass die Subvention davon abhängig ist, dass die Verwendung inländischer Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhält, ist diese Regelung außerdem spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung.

(101)

Da die Rechtsvorschriften selbst die Inanspruchnahme dieser Regelung ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen der Polyesterindustrie beschränken, ist diese Regelung außerdem spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.

(102)

Infolgedessen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(103)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Begünstigten erwachsenden Vorteils berechnet, der für den UZ festgestellt wurde. Als dem Begünstigten erwachsender Vorteil gilt der Gesamtbetrag der zurückerstatteten Finanzmittel, wie er sich aus den Büchern des kooperierenden ausführenden Herstellers ergab.

(104)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZ erzielten Umsatz des Unternehmens zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(105)

Die im UZ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 2,38 %.

IV.    Besteuerung des Ausfuhrumsatzes mit Abgeltungswirkung („Final Tax Regime“, FTR)

(106)

Im Rahmen dieser Regelung kann ein Unternehmen eine spezielle Steuerregelung zur Besteuerung seines Ausfuhrumsatzes in Anspruch nehmen.

a)   Rechtsgrundlage

(107)

Die Regelung fußt auf den Abschnitten 154 und 169 der Einkommensteuerverordnung („Income Tax Ordinance“, ITO) von 2001 und auf Teil III Abschnitt IV des ersten Tabellenanhangs („Division IV of Part III of the First Schedule“) der ITO von 2001.

b)   Begünstigte

(108)

Diese Regelung stellt ein System zur Besteuerung von Einkünften auf der Grundlage des erzielten Ausfuhrumsatzes dar, und jeder Ausführer kann die Regelung in Anspruch nehmen, sobald er die Erlöse aus dem Verkauf von Waren realisiert.

c)   Anwendung

(109)

Bei der Realisierung von Devisenerlösen behält eine zugelassene Bank eine Quellensteuer von 1 % des Werts des getätigten Ausfuhrgeschäfts ein, unabhängig vom Gewinn des betreffenden Unternehmens. Demgegenüber wird auf die steuerpflichtigen Einkünfte von Unternehmen aus Inlandsgeschäften eine Einkommenssteuer von 35 % erhoben.

(110)

Dieser direkt bei den Devisenerlösen ansetzende Steuerabzug ist als Abgeltungssteuer auf die Einkünfte aus Ausfuhrgeschäften zu betrachten. In Verbindung mit der Realisierung der Ausfuhrumsätze entstandene Ausgaben können nicht in Abzug gebracht werden.

d)   Untersuchungsergebnisse

(111)

Die Untersuchung ergab, dass die Regelung in der Praxis eine steuerliche Sonder- und Vorzugsbehandlung des Ausführers darstellt. Auch wenn die anteilig auf den Ausfuhrumsatz entfallenden Ausgaben nicht abzugsfähig sind, stellt der geringe Steuersatz von 1 % des Gesamtumsatzes von Ausfuhrgeschäften eine steuerliche Vorzugsbehandlung im Vergleich zum regulären Steuersystem dar, bei dem normale Einkünfte mit einem höheren Satz von 35 % besteuert werden, vorausgesetzt, die Gewinne aus Ausfuhrgeschäften werden mit einem geringeren Satz besteuert als die Gewinne aus Inlandsverkäufen. Der kooperierende ausführende Hersteller profitierte von der FTR-Regelung.

e)   Schlussfolgerung

(112)

Insoweit diese steuerliche Regelung dazu führt, dass aufgrund der im Vergleich zu Inlandsverkäufen geringeren Besteuerung von Ausfuhren Gewinne realisiert werden, ist die Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufzufassen, aus der dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(113)

Außerdem kann diese Subvention als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet werden, da sie von der Ausfuhrleistung abhängig ist.

(114)

Infolgedessen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(115)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Begünstigten erwachsenden Vorteils berechnet, der für den UZ festgestellt wird. Als dem Begünstigten erwachsender Vorteil gilt der Gesamtbetrag der für die Einkünfte, die sich aus den der FTR-Regelung unterliegenden Einnahmen (Ausfuhren) nach Abzug der FTR-Abgeltungssteuer (1 % des Ausfuhrumsatzes) ergeben, zu entrichtenden Steuer. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZ erzielten Ausfuhrumsätzen des Unternehmens zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(116)

Die im UZ für den kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 1,95 %.

V.    „Export Long-Term Fixed Rate Financing“-Regelung (LTF-EOP)

(117)

Diese Maßnahme zur langfristigen Finanzierung exportbezogener Projekte („Long-Term Financing for the Export Oriented Projects“, LTF-EOP) soll hierfür infrage kommende Finanzinstitute befähigen, Kreditnehmern Finanzierungsmöglichkeiten zu attraktiven Bedingungen für die Einfuhr von Maschinen, Anlagen, Ausrüstung und entsprechendem Zubehör anzubieten.

a)   Rechtsgrundlage

(118)

Die Rechtsgrundlagen bilden Abschnitt 17 Absatz 2 Buchstabe a, Abschnitt 17 Absatz 4 Buchstabe c sowie Abschnitt 22 im Verbund mit Abschnitt 17 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes betreffend die Staatsbank von Pakistan („State Bank of Pakistan Act“) von 1956. Die Einzelheiten der Regelung sind in dem Zirkular Nr. 14 der Staatsbank von Pakistan („SBP Circular No. 14“) vom 18. Mai 2004 festgehalten.

b)   Begünstigte

(119)

Wie in dem Zirkular Nr. 14 der Staatsbank von Pakistan vom 18. Mai 2004 ausdrücklich dargelegt, haben Unternehmen, die direkt oder indirekt mindestens 50 % ihrer Jahresproduktion ausführen, Anspruch auf eine Finanzierung im Rahmen dieser Regelung.

c)   Anwendung

(120)

Zur Inanspruchnahme der FTF-EOP-Regelung berechtigt sind Finanzinstitute, die den von der Staatsbank von Pakistan vorgegebenen Eigenkapitalanforderungen entsprechen. Diese Institute können ihren Kreditnehmern eine langfristige Finanzierung mit einer Laufzeit von bis zu siebeneinhalb Jahren anbieten.

(121)

Die den Unternehmen gewährten Kredite können für unterschiedliche Zwecke genutzt werden (Betriebsmodernisierungen, Erwerb von vor Ort hergestellten Maschinen und Anlagen, Einfuhr von Maschinen usw.).

(122)

Banken sind berechtigt, dem Kreditnehmer Zinsen zu berechnen, die bis zu 3 % über den von der Staatsbank vorgegebenen Sätzen liegen. Als Vergleichsmaßstab für die Zinssätze einer Finanzierung im Rahmen der LTF-EOP-Regelung dienen, abhängig vom Finanzierungszeitraum, die gewogenen durchschnittlichen Erträge aus einjährigen Schatzbriefen („Treasury Bills“) und aus drei- bzw. fünfjährigen pakistanischen Staatsanleihen („Pakistan Investment Bonds“).

(123)

Nach Auszahlung des Kredits können sich die Banken an die zuständige Stelle bei der Staatsbank wenden, um eine Refinanzierung in Höhe der ausgezahlten Kreditsumme zu erhalten.

d)   Untersuchungsergebnisse

(124)

Zwar ist diese Regelung im Juni 2007 ausgelaufen, aber der einzige kooperierende ausführende Hersteller profitiert noch immer von ihr, da es sich um eine langfristige Finanzierung handelt und der Vorteil im April 2005 in Anspruch genommen wurde, mit einer Laufzeit von siebeneinhalb Jahren.

(125)

Im Rahmen dieser Regelung legt die Staatsbank zwingend Obergrenzen für die Zinssätze langfristiger Kredite fest.

(126)

Als Folge davon können Ausführer langfristige Kredite zu Zinssätzen aufnehmen, bei denen es sich verglichen mit den Zinsätzen für normale Geschäftskredite, die sich ausschließlich an der Marktlage orientieren, um Vorzugszinssätze handelt.

e)   Schlussfolgerung

(127)

Die Regelung ist als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und des Artikels 3 Ziffer 2 der Grundverordnung in Form einer Praktik der Regierung aufzufassen, an der eine öffentliche Körperschaft (die Staatsbank von Pakistan) beteiligt ist, die als solche Teil der Regierung ist und Geschäftsbanken anweist, Funktionen wahrzunehmen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschrieben sind (d. h. einen direkten Transfer von Geldern in Form von Krediten vorzunehmen). Dem begünstigten Unternehmen erwächst ein Vorteil in Form des Vorzugszinssatzes.

(128)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsbank von Pakistan gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung als „Regierung“ gilt. Sie befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz und verfolgt ordnungspolitische Ziele. Die Staatsbank nimmt alle Aufgaben einer Zentralbank wahr; dazu zählen die Ausgabe von Banknoten, die Regulierung und Beaufsichtigung des Finanzsystems, die Funktion als Bank der Banken, letztinstanzlicher Kreditgeber und Bank der Regierung, die Durchführung der Geldpolitik, die Verwaltung der Staatsschulden, die Verwaltung des Devisenmarkts, die Förderung der Rahmenbedingungen im Finanzbereich, die Institutionalisierung von Spar- und Kapitalanlagen, die Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten für Bankpersonal und die Bereitstellung von Krediten für vorrangige Wirtschaftssektoren.

(129)

Aus den vorgenannten Gründen kann diese Subvention als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet werden, da bereits die Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Förderkriterien ausdrücklich die Bereitstellung einer von der Ausfuhrleistung abhängigen Subvention vorsehen.

(130)

Infolgedessen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(131)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Begünstigten erwachsenden Vorteils berechnet, der für den UZ festgestellt wird. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung wird der dem Begünstigten erwachsende Vorteil durch Bildung der Differenz zwischen den von der Zentralbank (d. h. der Staatsbank von Pakistan) vorgegebenen Höchstgrenzen für Kredite und den für Geschäftskredite üblichen Sätzen berechnet.

(132)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den mit der betroffenen Ware im UZ erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(133)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,60 %.

VI.    „Export Finance“-Regelung der Staatsbank von Pakistan (EFS)

(134)

Im Rahmen der EFS-Regelung bieten Geschäftsbanken den Ausführern kurzfristige Finanzierungsfazilitäten für die Ausfuhr von Fertigwaren aller Art an. Diese Fazilitäten mit einer Laufzeit von höchstens 180 Tagen sind in erster Linie kurzfristige Betriebsmittelkredite.

a)   Rechtsgrundlage

(135)

Die Rechtsgrundlagen bilden Abschnitt 17 Absatz 2 Buchstabe a, Abschnitt 17 Absatz 4 Buchstabe c sowie Abschnitt 22 im Verbund mit Abschnitt 17 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes betreffend die Staatsbank von Pakistan („State Bank of Pakistan Act“) von 1956. Die Einzelheiten der Regelung sind im Zirkular Nr. 35 der Staatsbank („SBP Circular No. 35“) vom 28. September 2001 und im Zirkular Nr. 44 vom 17. Dezember 1998 festgehalten.

b)   Begünstigte

(136)

Die EFS-Regelung kann jeder Ausführer in Anspruch nehmen, wenn er bei einer beliebigen Geschäftsbank einen diesbezüglichen Antrag stellt und die übrigen Anforderungen des betreffenden Finanzinstituts erfüllt. Die Entscheidung, ob ein Kredit gewährt wird, trifft die betreffende Bank anhand ihrer eigenen intern genehmigten Kreditpolitik.

c)   Anwendung

(137)

Diese Vergünstigung kann entweder auf Grundlage der Ausfuhrgeschäfte oder auf Grundlage der Ausfuhrleistung gewährt werden.

(138)

Im Rahmen der auf Geschäftsvorgängen basierenden Fazilität gewährt die Bank dem Ausführer die Finanzierung auf der Grundlage eines Ausfuhrauftrags („Firm Export Order“) bzw. eines Ausfuhrkreditbriefs („Export Letter of Credit“) für einen Zeitraum von höchstens 180 Tagen. Die Finanzierung kann im Vorfeld der Auslieferung in Anspruch genommen werden, um Vorleistungen zu erwerben und die Ausfuhrwaren herzustellen. Sie wird auch nach Auslieferung der Waren an den Einführer im Ausland für den Zeitraum bis zur Realisierung der Ausfuhrerlöse, jedoch für höchstens 180 Tage gewährt.

(139)

Im Rahmen der auf der Ausfuhrleistung basierenden Fazilität wird dem Ausführer dieser revolvierende Kredit bis zu einer Höhe von 50 % der Ausfuhrleistung gewährt, die er im Vorjahr erzielt hat. Ausführer können diese Finanzierungsfazilität für einen Zeitraum von 180 Tagen in Anspruch nehmen. Wer die Fazilität nutzt, muss den gewährten Betrag allerdings voll zurückzahlen.

d)   Untersuchungsergebnisse

(140)

Diese Regelung sieht die Bereitstellung eines Kredits durch Geschäftsbanken zu einem von der Staatsbank von Pakistan festgelegten Vorzugszinssatz zwecks kurzfristiger Finanzierung von Ausfuhrgeschäften vor. Der einzige kooperierende ausführende Hersteller profitiert sowohl bei Inlands- als auch bei Ausfuhrverkäufen von dieser Regelung.

(141)

Als Vergleichsmaßstab für die Aufschlagsätze im Rahmen der EFS-Regelung dienen die gewogenen durchschnittlichen Erträge aus sechsmonatigen pakistanischen Schatzbriefen („Pakistan Treasury Bills“).

(142)

Als Folge davon können Ausführer eine Finanzierungsfazilität zu Zinssätzen nutzen, bei denen es sich verglichen mit den Zinssätzen für normale kurzfristige Geschäftskredite, die sich ausschließlich an der Marktlage orientieren, um Vorzugszinssätze handelt.

e)   Schlussfolgerung

(143)

Die Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und des Artikels 3 Ziffer 2 der Grundverordnung aufgefasst, weil sie finanzielle Beihilfe in Form einer Praktik der Regierung leistet, an der eine öffentliche Körperschaft (d. h. die Staatsbank von Pakistan) beteiligt ist, die Geschäftsbanken anweist, Funktionen wahrzunehmen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschrieben sind (d. h. einen direkten Transfer von Geldern in Form von Krediten vorzunehmen). Dem begünstigten Unternehmen erwächst ein Vorteil in Form des Vorzugszinssatzes.

(144)

Darüber hinaus kann diese Subvention aus den vorgenannten Gründen als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet werden, da bereits die Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Förderkriterien ausdrücklich die Bereitstellung einer von der Ausfuhrleistung abhängigen Subvention vorsehen.

(145)

Infolgedessen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(146)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Begünstigten erwachsenden Vorteils berechnet, der für den UZ festgestellt wird. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung wird der dem Begünstigten erwachsende Vorteil durch Bildung der Differenz zwischen den von der Zentralbank (d. h. der Staatsbank von Pakistan) vorgegebenen Höchstgrenzen für Kredite und den für Geschäftskredite üblichen Sätzen berechnet.

(147)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den im UZ erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(148)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 2,22 %.

VII.    Finanzierung im Rahmen des Zirkulars Nr. 25 zum Devisengeschäft („F.E. Circular No. 25“) der Staatsbank von Pakistan

(149)

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine kurzfristige Finanzierungsfazilität für die Aus- und Einfuhr, die von Geschäftsbanken zu Vorzugszinssätzen gewährt wird, welche die Staatsbank von Pakistan festsetzt.

a)   Rechtsgrundlage

(150)

Diese Finanzierungsfazilität wird durch das Zirkular Nr. 25 zum Devisengeschäft („F.E. Circular No. 25“) vom 20. Juni 1998 geregelt, geändert durch das Zirkular Nr. 05 zum Devisengeschäft („F.E. Circular No. 05“) vom 23. August 2002.

b)   Begünstigte

(151)

Diese kurzfristige Finanzierung kann jeder Ausführer und Einführer in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung

(152)

Diese Regelung autorisiert Banken, ihre Dollareinlagen zur Finanzierung von Ausführern und Einführern einzusetzen. Der Kredit wird aus den Dollar- bzw. Interbankeinlagen gewährt und in Dollar ausgewiesen, aber in Rupien im selben Wert ausgezahlt. Die Banken gewähren die Finanzierung gemäß Zirkular Nr. 25 zum Devisengeschäft („F.E. 25“) gegen Vorlage einschlägiger Belege für Geschäftsvorgänge.

(153)

Zirkular Nr. 05 vom 23. August 2002 veranschaulicht Folgendes: Wird einem Ausführer ein Kredit gewährt, so können die Devisenerlöse aus dem Ausfuhrgeschäft nur dann zur Rückzahlung des Kredits und der auf diesen entfallenden Gewinne bzw. Zinsen herangezogen werden, wenn der Ausführer einer Bank den gesamten Krediterlös gegen eine Auszahlung in Rupien überlassen hat. Der Geschäftskredit im Rahmen der F.E. 25-Regelung ist unter Zugriff auf die Ausfuhrerlöse vollständig selbstliquidierend.

(154)

Wie in dem Zirkular Nr. 05 zum Devisengeschäft vom 23. August 2002 ausgeführt, können Mittel im Rahmen der Finanzierungsfazilität für Einfuhren erst zu dem Datum gewährt werden, an dem die Einfuhrzahlungen in Fremdwährung tatsächlich getätigt werden; die Bereitstellung erfolgt dann in Form eines Fremdwährungskredits zugunsten des Einführers. Die Höchstlaufzeit derartiger Kredite sollte sechs Monate, gerechnet ab dem Datum der Auszahlung an den Einführer, nicht überschreiten.

d)   Untersuchungsergebnisse

(155)

Diese Regelung sieht die Bereitstellung eines Kredits durch Geschäftsbanken zu einem von der Staatsbank von Pakistan festgelegten Vorzugszinssatz zwecks kurzfristiger Finanzierung von Ausfuhrgeschäften vor.

(156)

Als Vergleichsmaßstab für den Zins bzw. Aufschlag dieser Finanzierung dient der LIBOR-Satz plus dem von den Banken verlangten Spread.

(157)

Als Folge davon können Ausführer eine Finanzierungsfazilität zu Zinssätzen nutzen, bei denen es sich verglichen mit den Zinsätzen für normale kurzfristige Geschäftskredite, die sich ausschließlich an der Marktlage orientieren, um Vorzugszinssätze handelt.

e)   Schlussfolgerung

(158)

Die Regelung wird als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und des Artikels 3 Ziffer 2 der Grundverordnung aufgefasst, weil sie finanzielle Beihilfe in Form einer Praktik der Regierung leistet, an der eine öffentliche Körperschaft (d. h. die Staatsbank von Pakistan) beteiligt ist, die Geschäftsbanken anweist, Funktionen wahrzunehmen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschrieben sind (d. h. einen direkten Transfer von Geldern in Form von Krediten vorzunehmen). Dem begünstigten Unternehmen erwächst ein Vorteil in Form des Vorzugszinssatzes.

(159)

Darüber hinaus kann diese Subvention aus den vorgenannten Gründen als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung betrachtet werden, da bereits die Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Förderkriterien ausdrücklich die Bereitstellung einer von der Ausfuhrleistung abhängigen Subvention vorsehen.

(160)

Infolgedessen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(161)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird anhand des dem Begünstigten erwachsenden Vorteils berechnet, der für den UZ festgestellt wird. Gemäß Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung wird der dem Begünstigten erwachsende Vorteil durch Bildung der Differenz zwischen den von der Zentralbank (d. h. der Staatsbank von Pakistan) vorgegebenen Höchstgrenzen für Kredite und den für Geschäftskredite üblichen Sätzen berechnet.

(162)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den im UZ erzielten Ausfuhrumsätzen zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(163)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,06 %.

3.2.2.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(164)

Gemäß der Grundverordnung ergaben sich für den einzigen kooperierenden ausführenden pakistanischen Hersteller, ad valorem, anfechtbare Subventionen in Höhe von vorläufig 9,79 %.

3.3.   Vereinigte Arabische Emirate (VAE)

(165)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen durch eine Regierungsbehörde beinhalten:

I.

Bundesgesetz Nr. 1 von 1979

II.

Freihandelszone

3.3.1.   Spezifische Regelungen

I.    Bundesgesetz Nr. 1 von 1979

(166)

Diese Regelung ermöglicht die Einfuhr von zollfreien Rohstoffen, Verpackungsmaterialien und Investitionsgütern zu Null-Zollsätzen.

a)   Rechtsgrundlage

(167)

Die Regelung fußt auf dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 zur Regelung industrieller Angelegenheiten („Federal Law No. 1 of 1979, Organising Industrial Affairs“).

b)   Begünstigte

(168)

Die Vorteile aus dem vorgenannten Bundesgesetz kann nur in Anspruch nehmen, wer eine vom Ministerium für Finanzen und Industrie ausgestellte Industrielizenz („Industrial Licence“) erworben hat.

(169)

Nach Artikel 8 des Bundesgesetzes können Lizenzen zur Gründung eines Industrieprojekts nur Bürgern der VAE oder Unternehmen gewährt werden, an denen Einheimische mindestens 51 % der Kapitalanteile halten und die von einem einheimischen Manager geleitet werden oder deren Verwaltungsrat mehrheitlich mit Einheimischen besetzt ist.

(170)

Darüber hinaus sieht dieses Bundesgesetz eine Reihe weiterer Gewährungsbedingungen vor, die betroffenen Parteien erfüllen müssen: Das Anlagekapital muss sich auf mindestens 250 000 Dirham belaufen, die Beschäftigtenzahl darf nicht unter zehn Personen liegen und die eingesetzte Antriebskraft muss fünf Pferdestärken übersteigen (Artikel 2). Weiter wird gefordert, dass das Personal zu 25 % aus Einheimischen besteht, der zuständige Minister kann jedoch entscheiden, diesen Prozentsatz auszusetzen oder zu reduzieren (Artikel 33). Nach Artikel 13 ist der Antrag auf Zulassung eines Betriebsprojekts anhand folgender Kriterien zu prüfen: Reiht sich das betreffende Projekt in das Programm zur Förderung der industriellen Entwicklung des Landes ein? Bestehen Vereinbarungen mit arabischen Ländern? Erfüllt das Projekt Auflagen bezüglich des Verbrauchs vor Ort? Projekte, die den in Artikel 13 aufgeführten Kriterien entsprechen und die wettbewerbsfähig und exportorientiert sind, genießen nach Artikel 21 bei der Gewährung von Vorrechten besondere Priorität.

(171)

Ausgehend von dem eingereichten Antrag und den vorgelegten einschlägigen Unterlagen empfiehlt der zuständige Ausschuss des Ministeriums für Finanzen und Industrie dem Minister, den Antrag zu bewilligen oder abzulehnen. Nach Artikel 12 des Bundesgesetzes Nr. 1 steht es dem Minister frei, die Industrielizenz zu gewähren oder zu verweigern.

c)   Praktische Anwendung

(172)

Um in den Genuss dieser Regelung kommen zu können, muss der Antragsteller den folgenden Verfahrensweg einhalten: Beantragung einer Industrielizenz beim Ministerium für Finanzen und Industrie; Gewährung der Lizenz durch das Ministerium; Erhalt von Genehmigungen für zollfreie Einfuhren im Rahmen eines Online-Antragsverfahrens.

(173)

Das zuständige Ministerium hat für diese Regelung ein Datenverarbeitungssystem geschaffen, das „Electronic Industrial System“ („EIS“), und einen einschlägigen Leitfaden für die Nutzer dieses System herausgegeben. Das EIS ist ein vom Ministerium eingeführtes Online-System. Zum einen ermöglicht es Nutzern den direkten Zugriff auf ihre jeweilige Lizenz. Zum anderen eröffnet es der Ministerialabteilung für industrielle Entwicklung eine umfassende Kontrolle über die Regelung und ermöglicht es, zu überwachen, wie die Unternehmen die ihnen gewährten Vergünstigungen nutzen.

(174)

Jeder Nutzer der Regelung hat einen nur ihm vorbehaltenen Zugang zum EIS-System, der ihm erlaubt, das Verzeichnis der Rohstoffe einzusehen, die er im Produktionsprozess einsetzt (Warenbezeichnung, HS-Code, Maßeinheit, Gesamtsaldo - d. h. die Gesamtmenge der jeweiligen Ware - und Restsaldo, d. h. die verbleibende Menge der jeweiligen Ware, für die dem Unternehmen noch eine Zollbefreiung gewährt werden kann). Für jedes Einfuhrgeschäft ist ein Online-Antrag zu stellen, um eine spezielle Codenummer zu erhalten, die eine zollfreie Zollabfertigung der Waren ermöglicht. Die Ministerialabteilung für industrielle Entwicklung kann Anträge auf die Zollbefreiung von Rohstoffen abschlägig bescheiden, wenn die im Antrag genannte Menge den Restsaldo für die betreffende Ware übersteigt. Außerdem kann sie die Befreiung von Investitionsgütern ablehnen, die nicht Bestandteil des Betriebsprojekts sind. Im letzgenannten Fall wird die Entscheidung anhand der Angaben getroffen, die das Unternehmen bei der Erstanmeldung zu dieser Regelung gemacht hat. Wird der Antrag abgelehnt, so kann das Unternehmen anhand des Systems die Einzelheiten und die Gründe der Ablehnung einsehen und die verlangten Klarstellungen vornehmen.

d)   Untersuchungsergebnisse

(175)

Bei dem Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass dem einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller eine generelle Befreiung der Einfuhren von Rohstoffen, Verpackungsmaterialien und Investitionsgütern gewährt wird, ohne dass ihm irgendwelche Bedingungen abverlangt werden, beispielsweise eine anschließende Ausfuhr des Endprodukts. Weder auf föderaler noch auf lokaler Ebene gibt es Rechtsvorschriften, die das Unternehmen verpflichten, ein Register gleich welcher Art zu führen, das eine spätere Kontrolle durch die zuständigen Behörden ermöglicht.

(176)

Zwar muss das Unternehmen, um zollfreie Einfuhren tätigen zu können, Anträge über das Online-System EIS einreichen, es waren jedoch keine Leitlinien zu finden, die Aufschlüsse darüber geben könnten, auf welcher Grundlage die Anträge bewilligt bzw. abgelehnt werden.

(177)

Darüber hinaus liegen den gewährenden Behörden keinerlei Informationen über den tatsächlichen Verbrauch an zollfreien Vorleistungen vor. Das Unternehmen meldet im EIS-System nur den theoretischen Verbrauch. Tatsächlich erfolgen die Überprüfungen durch die gewährende Behörde nach Erstanmeldung im EIS-System nur noch in elektronischer Form. Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die bei der Erstanmeldung verzeichneten Input-Output-Materialerträge in allen Fällen überprüft und verifiziert wurden. Außerdem hat die Regierung der VAE in der Praxis kein effektives Nachprüfungssystem eingerichtet. Die Behörden machten geltend, sie nähmen Überprüfungen über das EIS-System sowie anhand der Unterlagen vor, die alle Unternehmen jedes Jahr zwecks Erneuerung ihrer Lizenz einreichen müssen (Informationen betreffend die örtliche Industrielizenz, geprüfte Abschlüsse, Produktions- und Verkaufsdaten usw.). Dabei berücksichtigen sie jedoch nur das, was das Unternehmen jährlich meldet, und vergleichen diese Daten mit den bei der Erstanmeldung gemachten Angaben statt mit der tatsächlichen Produktion. Es wurden keinerlei Informationen bereitgestellt, die untermauern, dass die Behörden in irgendeiner Phase des Verfahrens Kenntnis davon haben, welche Rohstofferträge der einzige kooperierende ausführende Hersteller, der von dieser Regelung profitiert, tatsächlich erzielt.

e)   Schlussfolgerung

(178)

Aus den vorgenannten Gründen wird diese Regelung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung aufgefasst, da sie eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand darstellt, aus der dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst, weil sie die Möglichkeit bietet, von Einfuhrabgaben befreit zu werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass diese Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem angesehen werden kann, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I (insbesondere Buchstabe i), Anhang II und Anhang III der Grundverordnung genügt. Tatsächlich hat die Regierung der VAE mitgeteilt, dass es in den VAE keine Bestimmungen zur Regelung der Rückerstattung gibt.

(179)

Angesichts der Tatsache, dass der Zugang auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist und dieser Beschränkung des Anspruchs keine objektiven Kriterien im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung zugrunde liegen, ist die Regelung außerdem spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. In Bezug auf das Online-Antragsverfahren lässt sich die gewährende Behörde bei der Auswahl der Begünstigten dieser Regelung vielmehr leiten von einer Mischung aus klaren und objektiven, wenngleich diskriminierenden Kriterien (d. h. Lizenzen können nur Bürgern der VAE gewährt werden oder Unternehmen, an denen Einheimische mindestens 51 % der Kapitalanteile halten und die von einem einheimischen Manager geleitet werden oder deren Verwaltungsrat mehrheitlich mit Einheimischen besetzt ist und deren Personal zu 25 % aus Einheimischen besteht) und einigen nicht klar definierten Bedingungen (d. h. Niederlassung in von der Regierung vorgegebenen Gebieten, Übereinstimmung mit dem Programm zur Förderung der industriellen Entwicklung des Landes, Vereinbarungen mit arabischen Ländern, Berücksichtigung des örtlichen Bedarfs, Wettbewerbsfähigkeit und Ausfuhrorientierung). Es gibt keine Regelung, aus der klar hevorgeht, welche Rolle der Ministerialabteilung für industrielle Entwicklung zukommt, die nur in dem vom Ministerium herausgegebenen Nutzerleitfaden erwähnt wird, nicht aber in dem Bundesgesetz, das diese Regelung begründet.

(180)

Außerdem gibt es Belege dafür, dass die Gewährung der Subventionen nicht automatisch erfolgt. Die Rechtsvorschriften, auf denen die Tätigkeit der gewährenden Behörde fußt, ermächtigen den Minister zur endgültigen Entscheidung über die Vergabe einer Industrielizenz, ohne dass belegt werden müsste, auf welcher Grundlage Anträge bewilligt bzw. abgelehnt werden können. Zudem können die Behörden jederzeit nach eigenem Ermessen darüber entscheiden, ob die beantragten Zollbefreiungen gewährt oder verweigert werden.

(181)

Aus den vorgenannten Gründen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(182)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wurde anhand des dem Begünstigten im UZ erwachsenden Vorteils berechnet, d. h. ausgehend von allen im UZ bei der Einfuhr von Rohstoffen nicht entrichteten Abgaben. Der Subventionsbetrag (Zähler) wurde dem im UZ mit der betroffenen Ware erzielten Gesamtumsatz des Unternehmens zugerechnet.

(183)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug 5,02 %.

II.    Freihandelszone (FHZ)

(184)

Der ausführende Hersteller war von der Gründung bis zum Mai 2008 nach den Bestimmungen der Freihandelszone von Ras al Chaima tätig und profitierte von der zollfreien Einfuhr von Inverstitionsgütern.

a)   Rechtsgrundlage

(185)

In den VAE gibt es auf föderaler Ebene keine Rechtsvorschriften, die die Gründung und Verwaltung von Freihandelszonen regeln. Jedes Emirat erlässt eigene Rechtsvorschriften und Regelungen und ist für die Überwachen der betreffenden FHZ durch die eigene Zollbehörde verantwortlich.

b)   Begünstigte

(186)

Wer ein Unternehmen in der FHZ von Ras al Chaima gründen möchte, unterliegt keiner spezifischen Bestimmung oder Beschränkung: In der FHZ kann sich jedes Unternehmen niederlassen, unabhängig davon, ob es sich um ein einheimisches oder ein vollständig in ausländischem Besitz befindliches Unternehmen handelt.

c)   Praktische Anwendung

(187)

Die wichtigste Vergünstigung in Verbindung mit der Niederlassung in einer FHZ besteht in der Möglichkeit, alle Waren zollfrei einzuführen (Roh-, Grund- und Hilfsstoffe, Zwischenerzeugnisse, Investitionsgüter) und über die Beteiligungstruktur des Unternehmens zu entscheiden, ohne staatliche Vorgaben berücksichtigen zu müssen. In den FHZ hergestellte Waren gelten, wenn es um Ursprungsfragen geht, als Waren mit Ursprung in den VAE. Gelangen diese Waren jedoch aus den FHZ heraus auf den Inlandsmarkt der VAE, so werden sie wie Waren aus dem Ausland behandelt, d. h., wenn sie in den freien Verkehr überführt werden, fallen Einfuhrabgaben an.

(188)

Ein in einer Freihandelszone niedergelassenes Unternehmen hat zwar Anspruch auf zollfreie Ein- und Ausfuhren, bei der Einfuhr muss jedoch eine Zollanmeldung bei der zuständigen föderalen Zollbehörde vorgenommen werden. Das Unternehmen muss am Einfuhrpunkt beim Zoll eine Banksicherheit vorlegen. Die Zollabfertigung der eingeführten Waren erfolgt im Rahmen einer Ausgangs-/Eingangsanmeldung. Nach Eingang der Waren am Einfuhrort in der FHZ prüft die für das betreffende Gebiet zuständige Zollstelle die eingegangenen Waren und bestätigt, wenn die Überprüfung zufriedenstellend ausfällt, die Ausgangs-/Eingangsanmeldung. Diese muss dann – von der Eingangszollkontrollstelle ordnungsgemäß unterzeichnet – der Zollbehörde am Einfuhrpunkt übermittelt werden, damit die Banksicherheit freigegeben wird.

d)   Untersuchungsergebnisse

(189)

Bei dem Kontrollbesuch wurde festgestellt, dass es keine konkreten, gesetzlich festgelegten und öffentlich zugänglichen Kriterien gibt, nach denen die gewährende Behörde entscheidet, wer zur Niederlassung in der FHZ berechtigt ist. Ein Unternehmen, das sich in dieser Zone niederlassen möchte, muss bei der Behörde des Emirats Ras al Chaima einen Antrag stellen, es sind jedoch keine Rechtsvorschriften oder Leitlinien verfügbar, denen zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage der Antrag bewilligt oder abgelehnt werden kann.

(190)

Bezüglich der Existenz der unterschiedlichen FHZ in den VAE ergab die Untersuchung, dass es keine einheitlichen gesetzlich geregelten Kriterien für die Gründung und Verwaltung von FHZ in den VAE gibt. Es wurde nicht nachgewiesen, dass allen FHZ in den VAE derselbe Regulierungsrahmen zugrunde liegt und sie denselben operativen Regelungen folgen. Auch kamen ernsthafte Zweifel auf, ob die Berechtigung zur Niederlassung in den FHZ von einer bestimmten Geschäftstätigkeit abhängig gemacht werden könnte. Nach den übermittelten Informationen sind nämlich manche FHZ in den VAE offensichtlich nur bestimmten Geschäftstätigkeiten vorbehalten (beispielsweise die „Dubai Auto Free Zone“, die „International Media Production Free Zone“, die „Dubai Flower Centre Free Zone“).

(191)

Der einzige kooperierende ausführende Hersteller profitierte von der zollfreien Einfuhr von Investitionsgütern.

e)   Schlussfolgerung

(192)

Aus den vorgenannten Gründen ist diese Regelung als Subvention im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und von Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung aufzufassen, da sie eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand darstellt, aus der dem begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(193)

Außerdem ist diese Regelung spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da diese Vergünstigungen nur Unternehmen in den FHZ gewährt werden, d. h., der Zugang zu der Subvention ist auf Unternehmen in bestimmten Gebieten beschränkt, die den FHZ-Bestimmungen unterliegen. Des Weiteren hat die Untersuchung ergeben, dass die Zuerkennung des Status einer FHZ in den VAE nach Ermessen erfolgt und nicht, wie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen, anhand neutraler bzw. objektiver Kriterien. In Ermangelung von Rechtsvorschriften auf föderaler Ebene, die die Gründung und Verwaltung der FHZ in den VAE regeln, gewährt jede gewährende Behörde der sieben Emirate, die die VAE bilden, nach eigenen Bestimmungen Zugang zu den FHZ. Da im Emirat Ras al Chaima keine Rechtsvorschriften oder Leitlinien verfügbar sind, entscheidet die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen, welches Unternehmen das Recht erhalten kann, sich in der FHZ niederzulassen.

(194)

Die Begünstigung durch Nichterhebung eines Zolls bei der Einfuhr von Investitionsgütern kann zudem nicht als zulässiges Rückerstattungssystem angesehen werden, da sie Investitionsgüter betrifft, die im Herstellungsprozess nicht verbraucht werden und daher nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme fallen.

(195)

Aus den vorgenannten Gründen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(196)

Angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen zwar von der Gründungbis zum Mai 2008 in der FHZ niedergelassen war, die Herstellung von PET aber erst im September 2007 aufgenommen wurde und das Unternehmen seit Januar 2008 im Rahmen einer vorläufigen Industrielizenz nach dem Bundesgesetz Nr. 1 von 1979 produzierte, können nur die zollfreien Einfuhren von Investitionsgütern als im UZ in Anspruch genommene Subvention betrachtet werden.

(197)

Nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung wurde die Höhe der Subvention auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag über einen Zeitraum vom 15 Jahren verteilt wurde, was der Mindestabschreibungsdauer entspricht, die in allen drei untersuchten Ländern für den betroffenen Wirtschaftszweig ermittelt wurde. Nach der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZ berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um den vollen Wert des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der marktübliche Zinssatz in den VAE wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet.

(198)

Der Subventionsbetrag (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung dem im UZ erzielten Gesamtumsatz zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing.

(199)

Die im UZ für den ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Subvention betrug 0,11 %.

3.3.2.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(200)

Nach der Grundverordnung ergaben sich für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller aus den VAE wertmäßig anfechtbare Subventionen in Höhe von vorläufig 5,13 %.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(201)

Im UZ wurde die gleichartige Ware von 17 Herstellern in der Union produziert. Die Produktion dieser Unionshersteller wird daher als Unionsproduktion im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen.

(202)

Von diesen 17 Herstellern arbeiteten 12 an der Untersuchung mit. Auf diese 12 Hersteller entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge mit mehr als 80 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware. Daher werden die 12 kooperierenden Hersteller als Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 6 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. Die verbleibenden Unionshersteller werden im Folgenden als „die anderen Unionshersteller“ bezeichnet. Diese anderen Unionshersteller unterstützten den Antrag nicht aktiv oder lehnten ihn ab.

(203)

Der EU-Markt für PET zeichnet sich durch eine verhältnismäßig große Zahl von Herstellern aus, die in der Regel größeren Unternehmensgruppen mit Sitz außerhalb der EU angehören. Der Markt durchläuft zurzeit eine Konsolidierung, die in jüngster Zeit mit einigen Übernahmen und Stilllegungen einherging. So wurden seit 2009 PET-Werke von Tergal Fibers (Frankreich), Invista (Deutschland) und Artenius (Vereinigtes Königreich) geschlossen und die vormals zu Eastman gehörenden Werke im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden von Indorama übernommen.

(204)

Wie unter Randnummer (8) erwähnt, wurde aus fünf einzelnen Herstellern, auf die 65 % des Umsatzes aller kooperierenden Unionshersteller entfallen, eine Stichprobe gebildet. Da ein Unternehmen nicht imstande war, alle angeforderten Angaben einzureichen, musste die Stichprobe auf vier Unternehmen verkleinert werden, auf die 47 % des Umsatzes aller kooperierenden Hersteller entfallen.

4.2.   Unionsverbrauch

(205)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Absatzmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Markt der Union, des Volumens der Einfuhren in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Daten sowie, was die anderen Unionshersteller betrifft, anhand von Schätzungen aufgrund von Daten aus dem Antrag ermittelt.

(206)

Der Unionsverbrauch der untersuchten Ware stieg von 2006 bis zum UZ um 11 %. Im Einzelnen stieg die sichtbare Nachfrage 2007 um 8 %, ging von 2007 bis 2008 leicht zurück (um 2 Prozentpunkte) und stieg dann von 2008 bis zum UZ wieder um 5 Prozentpunkte.

Tabelle 1

 

2006

2007

2008

UZ

Unionsverbrauch insgesamt (Tonnen)

2 709 400

2 936 279

2 868 775

2 996 698

Index (2006 = 100)

100

108

106

111

Quelle: Fragebogen, Eurostat und Daten aus dem Antrag

4.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

a)   Kumulierte Bewertung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(207)

Die Kommission prüfte, ob Einfuhren von PET aus Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung kumulativ zu beurteilen sind.

(208)

In Bezug auf die Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in den VAE, Iran und Pakistan ergab die Überprüfung, dass die Subventionshöhe jeweils oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag, die in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung festgesetzt ist, und dass das Volumen der subventionierten Einfuhren der Ware aus diesen Ländern im Sinne von Artikel 10 Absatz 9 der Grundverordnung als nicht unerheblich beurteilt werden kann.

(209)

In Bezug auf die Wettbewerbsbedingungen für die aus Iran, Pakistan und den VAE eingeführte und die gleichartige Ware ergab die Überprüfung, dass die Hersteller aus diesen Ländern dieselben Absatzkanäle verwenden und Abnehmer ähnlicher Kategorien beliefern. Ferner ergab die Überprüfung, dass die Einfuhren der Ware aus allen betroffenen Ländern im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz aufwiesen.

(210)

Aus den genannten Gründen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass alle in Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllt waren und die Einfuhren aus Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten somit kumulativ beurteilt werden sollten.

b)   Menge der betroffenen Einfuhren

(211)

Die Menge der subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware in die EU stieg von 2006 bis zum UZ um mehr als das Fünffache und erreichte im UZ 304 202 Tonnen. Im Einzelnen stiegen die Einfuhren der Ware aus den betroffenen Ländern von 2006 bis 2007 um 20 %, um dann von 2007 auf 2008 um weitere 270 Prozentpunkte und von 2008 bis zum UZ um weitere 154 Prozentpunkte zuzulegen.

Tabelle 2

 

2006

2007

2008

UZ

Menge der subventionierten Einfuhren (Tonnen)

55 939

67 067

218 248

304 202

Index (2006 = 100)

100

120

390

544

Marktanteil der subventionierten Einfuhren

2,1 %

2,3 %

7,6 %

10,2 %

Quelle: Eurostat

c)   Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(212)

Der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern belief sich im Jahr 2006 auf 2,1 % und weitete sich im Bezugszeitraum kontinuierlich um 8 Prozentpunkte aus. Im Einzelnen wuchs er von 2006 bis 2007 um 0,2 Prozentpunkte, von 2007 bis 2008 um weitere 5,3 Prozentpunkte und von 2008 bis zum UZ um 2,6 Prozentpunkte. Im UZ betrug der Marktanteil der subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern 10,2 %.

(213)

Dabei ist festzuhalten, dass die VAE binnen kurzer Frist einen erheblichen Marktanteil erobern konnten, obwohl sie erst 2007 in den Markt eintraten.

d)   Preise

i)   Preisentwicklung

(214)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis sank im Bezugszeitraum um 14 %, wobei der stärkste Rückgang für die Zeitspanne von 2008 bis zum UZ zu verzeichnen ist. Im Einzelnen sank der Durchschnittspreis 2007 um 1 % und verharrte 2008 etwa auf diesem Niveau, um dann im UZ um weitere 13 Prozentpunkte abzusacken.

Tabelle 3

 

2006

2007

2008

UZ

Einfuhrpreis (Euro/Tonne)

1 030

1 023

1 015

882

Index (2006 = 100)

100

99

99

86

Quelle: Eurostat

ii)   Preisunterbietung

(215)

In Anbetracht der erheblichen Schwankungen, denen die Preise und Kosten der betroffenen Ware im UZ unterlagen, wurden die Verkaufspreise und Kosten quartalsweise erfasst und die Berechnungen für die Preis- und Zielpreisunterbietung quartalsweise vorgenommen.

(216)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, verglichen mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten sowie für Unterschiede bei der Handelsstufe.

(217)

Dieser Vergleich ergab, dass die subventionierten Einfuhren der Ware aus den VAE in der Union zu Preisen verkauft wurden, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 3,9 % unterboten wurden. Die subventionierten Einfuhren der Ware mit Ursprung in Iran wurden in der Union zu Preisen verkauft, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 3,2 % unterboten wurden. Die subventionierten Einfuhren der Ware mit Ursprung in Pakistan wurden in der Union zu Preisen angeboten, die 1,4 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der betroffenen Länder betrug im UZ 3,2 %.

4.4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(218)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(219)

Wie vorstehend erläutert musste angesichts der großen Zahl der Unionshersteller eine Stichprobe herangezogen werden. Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf den beiden folgenden Ebenen untersucht:

Die makroökonomischen Faktoren (Produktion, Kapazität, Absatzmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Durchschnittspreis pro Einheit der Ware sowie Höhe der Dumpingspannen und Überwindung der Auswirkungen früheren Dumpings) wurden auf der Ebene der gesamten Unionsproduktion beurteilt; Grundlage hierfür waren die Angaben der kooperierenden Hersteller und Schätzwerte für die anderen Unionshersteller, die auf den im Antrag genannten Informationen basierten.

Die Analyse der mikroökonomischen Faktoren (Lagerbestände, Löhne, Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen) erfolgte für die Unionshersteller in der Stichprobe anhand der von ihnen übermittelten Angaben.

4.4.1.   Makroökonomische Faktoren

a)   Produktion

(220)

Die Unionsproduktion ging von 2006 bis zum UZ um 4 % zurück. Im Einzelnen stieg sie 2007 um 5 % auf etwa 2 570 000 Tonnen, sackte dann jedoch 2008 gegenüber 2007 um 10 Prozentpunkte ab, um von 2008 bis zum UZ um 1 Prozentpunkt wieder leicht auf 2 300 000 Tonnen anzusteigen.

Tabelle 4

 

2006

2007

2008

UZ

Produktion (Tonnen)

2 439 838

2 570 198

2 327 169

2 338 577

Index (2006 = 100)

100

105

95

96

Quelle: Fragebogen und Antrag

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(221)

Die Produktionskapazität der Unionshersteller stieg im Bezugszeitraum um 15 %. Im Einzelnen ging sie 2007 um 1 %, 2008 um weitere 5 Prozentpunkte und im UZ schließlich nochmals um 9 Prozentpunkte zurück.

Tabelle 5

 

2006

2007

2008

UZ

Produktionskapazität (Tonnen)

2 954 089

2 971 034

3 118 060

3 385 738

Index (2006 = 100)

100

101

106

115

Kapazitätsauslastung

83 %

87 %

75 %

69 %

Index (2006 = 100)

100

105

90

84

Quelle: Fragebogen und Antrag

(222)

Die Kapazitätsauslastung lag 2006 bei 83 %, stieg 2007 auf 87 % an, ging jedoch 2008 dann auf 75 % und im UZ auf nur noch 69 % zurück. Die sinkende Auslastungsquote im Jahr 2008 und im UZ spiegelt den Produktionsrückgang und die gestiegenen Produktionskapazitäten wider.

c)   Verkaufsmenge

(223)

Die Verkaufsmenge der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer auf dem EU-Markt ging im Bezugszeitraum leicht zurück. Der Absatz stieg 2007 um 5 %, sank jedoch im folgenden Jahr leicht unter das Niveau von 2006 und war im UZ mit etwa 2 100 000 Tonnen um 3 % niedriger als 2006. In Anbetracht der geringen Lagermengen spiegelt die Entwicklung der Verkaufsmenge die Produktionsentwicklung recht genau wider.

Tabelle 6

 

2006

2007

2008

UZ

Verkäufe in der EU (Tonnen)

2 202 265

2 318 567

2 171 203

2 133 787

Index (2006 = 100)

100

105

99

97

Quelle: Fragebogen und Antrag

d)   Marktanteil

(224)

Der Markanteil der EU-Hersteller ging im Bezugszeitraum um 10 Prozentpunkte zurück, und zwar von 85 % im Jahr 2006 auf 75 % im UZ. Diese Einbuße hängt damit zusammen, dass der Absatz des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum trotz einer Erhöhung des Verbrauchs um 3 % zurückging. Hierzu ist zu bemerken, dass diese rückläufige Tendenz auch bei den Unionsherstellern der Stichprobe festgestellt wurde.

Tabelle 7

 

2006

2007

2008

UZ

Marktanteil der Unionshersteller

84,9 %

83,2 %

79,8 %

75,1 %

Index (2006 = 100)

100

98

94

88

Quelle: Fragebogen, Antrag und Eurostat

e)   Wachstum

(225)

Während der Unionsverbrauch von 2006 bis zum UZ um 11 % zunahm, sank der Absatz der Unionshersteller auf dem EU-Markt um 3 %, gleichzeitig ging der Marktanteil der Unionshersteller um 10 Prozentpunkte zurück. Der Marktanteil der subventionierten Einfuhren hingegen wuchs im selben Zeitraum von 2,1 % auf 10,2 %. Daraus ist zu schließen, dass das Wachstum des Markts den Unionsherstellern nicht zugutekam.

f)   Beschäftigung

(226)

Die Zahl der bei den Unionsherstellern beschäftigten Arbeitnehmer ging von 2006 bis zum UZ um 15 % zurück. Im Einzelnen ist ein deutliches Absinken der Beschäftigtenzahl von 2 400 im Jahr 2006 auf 2 100 im Jahr 2007 zu verzeichnen, was einem Rückgang um 13 % entspricht; im Jahr 2008 und im UZ wurde dieser Stand in etwa beibehalten. Der Rückgang im Jahr 2007 spiegelt die Umstrukturierungen bei einer Reihe von Unionsherstellern wider.

Tabelle 8

 

2006

2007

2008

UZ

Beschäftigung (Personen)

2 410

2 100

2 060

2 057

Index (2006 = 100)

100

87

85

85

Quelle: Fragebogen und Antrag

g)   Produktivität

(227)

Die Arbeitsproduktivität der Unionshersteller, gemessen an der Jahresproduktion (Tonnen) pro Beschäftigtem, stieg im Bezugszeitraum um 12 %. Hieraus ist ersichtlich, dass der Produktionsrückgang langsamer vonstattenging als der Beschäftigungsrückgang, was auf eine gesteigerte Effizienz der Unionshersteller hindeutet. Besonders deutlich ist dies für das Jahr 2007; damals nahm die Produktion bei sinkender Beschäftigtenzahl zu, womit die Produktivität gegenüber 2006 um 21 % anstieg.

Tabelle 9

 

2006

2007

2008

UZ

Produktivität (Tonnen je Beschäftigter)

1 013

1 224

1 130

1 137

Index (2006 = 100)

100

121

112

112

Quelle: Fragebogen und Antrag

h)   Faktoren, die die Verkaufspreise beeinflussen

(228)

Die Verkaufspreise der Unionshersteller gegenüber unabhängigen Abnehmer blieben im Jahresdurchschnitt von 2006 bis 2008 stabil bei etwa 1 100 EUR pro Tonne. Im UZ sank der Verkaufspreis im Jahresdurchschnitt um 12 % auf 977 EUR pro Tonne. Der als Jahresdurchschnitt ermittelte Verkaufspreis lässt die monatlichen oder sogar täglichen Preisschwankungen für PET auf dem europäischen Markt (und dem Weltmarkt) nicht erkennen, spiegelt die Entwicklungstendenz im Bezugszeitraum jedoch mit hinreichender Genauigkeit wider. Die Verkaufspreise für PET folgen in der Regel der Preisentwicklung der wichtigsten Rohstoffe, die zu seiner Herstellung verwendet werden (hauptsächlich PTA und MEG), da diese bis zu 80 % der Gestehungskosten von PET ausmachen.

Tabelle 10

 

2006

2007

2008

UZ

Preis je Einheit auf dem EU-Markt (Euro/Tonne)

1 110

1 105

1 111

977

Index (2006 = 100)

100

100

100

88

Quelle: Fragebogen und Antrag

(229)

Wie vorstehend erwähnt wurden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union durch subventionierte Einfuhren aus den betroffenen Ländern unterboten.

i)   Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früheren Dumpingpraktiken und Subventionen

(230)

Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern können die Auswirkungen der tatsächlichen Subventionsspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden. In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass gegen Einfuhren von PET aus Indien, Indonesien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand seit dem Jahr 2000 sowie aus der Volksrepublik China seit dem Jahr 2004 Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind. Auch Ausgleichszölle werden seit dem Jahr 2000 auf Einfuhren aus Indien erhoben. In Anbetracht der zunehmenden Marktanteilseinbußen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum kann die Kommission keine Erholung von früheren Dumpingpraktiken und Subventionen feststellen; sie geht ferner davon aus, dass die Unionshersteller für die schädigenden Auswirkungen subventionierter Einfuhren in den Markt der Union anfällig bleiben.

4.4.2.   Mikroökonomische Faktoren

a)   Lagerbestände

(231)

Die Schlussbestände der Stichprobenhersteller sanken zwischen 2006 und dem UZ um 22 %. Da die Lagerbestände weniger als 5 % der Jahresproduktion umfassen, ist dieser Indikator für die Schadensanalyse von eingeschränkter Bedeutung.

Tabelle 11

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Schlussbestand (Tonnen)

61 374

57 920

46 951

47 582

Index (2006 = 100)

100

94

77

78

Quelle: Fragebogen

b)   Löhne

(232)

Die jährlichen Lohnkosten stiegen von 2006 bis 2007 um 11 %, anschließend sanken sie von 2007 bis 2008 um 2 Prozentpunkte und von 2008 bis zum UZ um weitere 9 Prozentpunkte, so dass sie wieder den Stand des Jahres 2006 erreichten. Insgesamt gesehen blieben die Lohnkosten also stabil.

Tabelle 12

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Jährliche Lohnkosten (EUR)

27 671 771

30 818 299

30 077 380

27 723 396

Index (2006 = 100)

100

111

109

100

Quelle: Fragebogen

c)   Rentabilität und Kapitalrendite

(233)

Die Rentabilität des Verkaufs der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem EU-Markt, ausgedrückt als prozentualer Anteil des Nettoabsatzes, blieb für die Stichprobenhersteller im Bezugszeitraum nicht nur weiterhin unrentabel, sondern sank auch noch von –6,9 % auf –7,5 %. Im Einzelnen verbesserte sich die Rentabilität der Stichprobenhersteller im Jahr 2007, so dass die Nettoverluste nur –1,5 % des Nettoabsatzes betrugen; doch im Jahr 2008 nahmen die Verluste massiv zu (–9,3 %). Für den UZ ist eine leichte Verbesserung der Lage zu verzeichnen.

Tabelle 13

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Rentabilität in der EU (in % des Nettoumsatzes)

–6,9 %

–1,5 %

–9,3 %

–7,5 %

Index (2006 = -100)

– 100

–22

– 134

– 108

Kapitalrendite (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

–9,6 %

–3,1 %

–16,8 %

–12,3 %

Index (2006 = -100)

– 100

–32

– 175

– 127

Quelle: Fragebogen

(234)

Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend der Entwicklung der Rentabilität. Sie erhöhte sich von – 9,6 % im Jahr 2006 auf – 3,1 % im Jahr 2007. Im Jahr 2008 sank sie auf – 16,8 %, um im UZ wieder auf – 12,3 % anzusteigen. Insgesamt blieb die Kapitalrendite negativ und verschlechterte sich im Bezugszeitraum um 2,7 Prozentpunkte.

d)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(235)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft belief sich 2006 auf – 18,5 Mio. EUR. Er verbesserte sich im Jahr 2007 deutlich auf + 19,5 Mio. EUR, verschlechterte sich im Jahr 2008 jedoch wieder dramatisch (– 42 Mio. EUR) und verblieb im UZ mit – 11 Mio. EUR im negativen Bereich. Insgesamt ist für den Bezugszeitraum eine Steigerung des Cashflows zu verzeichnen, obgleich er im negativen Bereich verblieb.

(236)

Nichts deutet darauf hin, dass die Kapitalbeschaffung dem Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bereitet hätte, was in erster Linie der Zugehörigkeit einiger Hersteller zu größeren Unternehmensgruppen zu verdanken ist.

Tabelle 14

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Cashflow (EUR)

–18 453 130

19 478 426

–42 321 103

–11 038 129

Index (2006 = 100)

– 100

206

– 229

–60

Quelle: Fragebogen

e)   Investitionen

(237)

Die jährlichen Investitionen der Stichprobenunternehmen in die Produktion der gleichartigen Ware nahmen von 2006 auf 2007 um 34 % ab, von 2007 auf 2008 um weitere 59 Prozentpunkte und dann im UZ noch einmal geringfügig. Insgesamt gingen die Investitionen im Bezugszeitraum um 96 % zurück. Dieser ausgeprägte Investitionsrückgang ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass in den Jahren 2006 und 2007 zwecks Kapazitätserweiterung neue Produktionsanlagen angeschafft wurden.

Tabelle 15

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Nettoinvestitionen (EUR)

98 398 284

64 607 801

6 537 577

4 298 208

Index (2006 = 100)

100

66

7

4

Quelle: Fragebogen

4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(238)

Die Auswertung der makroökonomischen Daten zeigt, dass die Unionshersteller im Bezugszeitraum ihre Produktion drosselten und dass ihr Absatz zurückging. Zwar war der zu verzeichnende Rückgang als solcher nicht dramatisch, er muss jedoch vor dem Hintergrund der Nachfragesteigerung in der Zeitspanne von 2006 bis zum UZ gesehen werden, in deren Verlauf der Marktanteil der Unionshersteller um 10 Prozentpunkte auf 75 % sank.

(239)

Gleichzeitig lassen die einschlägigen mikroökonomischen Indikatoren eindeutig darauf schließen, dass sich die wirtschaftliche Lage der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verschlechtert hat. Rentabilität und Kapitalrendite verblieben im negativen Bereich und gingen von 2006 bis zum UZ insgesamt zurück. Der Cashflow weist zwar insgesamt eine günstige Entwicklung auf, verblieb jedoch im UZ ebenfalls im negativen Bereich.

(240)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Einleitung

(241)

Nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den subventionierten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.2.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(242)

Von 2006 bis zum UZ nahm die Menge der subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware um mehr als das Fünffache zu und betrug am Ende 304 200 Tonnen; auch ihr Marktanteil wuchs um rund 8 Prozentpunkte (von 2,1 % auf 10,2 %). Zur gleichen Zeit ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um etwa 10 Prozentpunkte (von 84,9 % auf 72,1 %) zurück. Der Durchschnittspreis dieser Einfuhren sank zwischen 2006 und dem UZ und verblieb auf einem niedrigeren Niveau als der Durchschnittspreis der Unionshersteller.

(243)

Wie unter Randnummer (217) erwähnt, waren die subventionierten Einfuhren mit einer Preisunterbietung von durchschnittlich 3,2 % verbunden. Die Preisunterbietung betrug somit zwar weniger als 4 %, kann aber dennoch nicht als unerheblich gewertet werden, da PET ein Grunderzeugnis ist und der Wettbewerb bei solchen Erzeugnissen vorwiegend über den Preis ausgetragen wird.

(244)

Der iranische Ausführer brachte vor, die iranischen PET-Einfuhren hätten dem Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung verursachen können, da die betreffenden Einfuhrmengen nur unwesentlich über der für Einfuhren geltenden Geringfügigkeitsschwelle liegen würden. Gleichwohl überschritten die Einfuhren aus Iran mit einem Marktanteil von 1,9 % im UZ die Geringfügigkeitsschwelle der Grundverordnung. Außerdem wurden die Verkaufspreise des EU-Wirtschaftszweigs durch die iranischen Einfuhrpreise unterboten. Folglich wird der Einwand des iranischen Ausführers zurückgewiesen.

(245)

Angesichts der Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern wird die Schlussfolgerung gezogen, dass diese subventionierten Einfuhren die Preise drückten und den Wirtschaftszweig der Union daran hinderten, seine Verkaufspreise auf einem Niveau zu halten, das ihm die Deckung seiner Kosten und die Erzielung von Gewinnen ermöglicht hätte. Aus diesem Grund schließt die Kommission auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

5.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.3.1.   Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union

(246)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Schädigung durch die schwache Ausfuhrtätigkeit der Unionshersteller bedingt sei. Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, stieg die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 11 %. Im selben Zeitraum sank das Niveau der Ausfuhrpreise um 10 %, so dass die Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum wertmäßig stabil blieben. Folglich deutet nichts darauf hin, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union zu seiner Schädigung beitrug.

Tabelle 16

Wirtschaftszweig der Union

2006

2007

2008

UZ

Ausfuhrverkäufe (Tonnen)

25 677

24 103

23 414

28 504

Index (2006=100)

100

94

91

111

Ausfuhrverkäufe (EUR)

28 473 679

27 176 204

25 109 209

28 564 676

Index (2006=100)

100

95

88

100

Ausfuhrpreis (EUR/t)

1 109

1 128

1 072

1 002

Quelle: Fragebogen

(247)

Eine andere interessierte Partei wandte ein, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt seien künstlich überteuert. Ein Beleg dafür sei, dass die Preise auf dem EU-Markt stabil geblieben seien, während die Ausfuhrverkaufspreise gesunken seien. Die Untersuchung hat für den Bezugszeitraum indessen ergeben, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt im Jahresdurchschnitt um 12 % gesunken sind und somit den Rückgang der Ausfuhrpreise im selben Zeitraum nachvollzogen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

5.3.2.   Einfuhren aus Drittländern

a)   Republik Korea

(248)

Gegen die Republik Korea sind seit dem Jahr 2000 Antidumpingzölle in Kraft. Für zwei koreanische Unternehmen beträgt der Zollsatz allerdings Null, und die Untersuchung ergab, dass sich die Einfuhren aus Korea nach wie vor auf einem hohen Niveau bewegen und im Bezugszeitraum erheblich zunahmen. Die Einfuhren aus Korea stiegen von 2006 bis zum UZ um nahezu 150 %, und ihr entsprechender Marktanteil erhöhte sich von 3,5 % im Jahr 2006 auf 7,7 % im UZ.

Tabelle 17

 

2006

2007

2008

UZ

Einfuhren aus Südkorea (Tonnen)

94 023

130 994

177 341

231 107

Index (2006 = 100)

100

139

189

246

Marktanteil der Einfuhren aus Südkorea

3,5 %

4,5 %

6,2 %

7,7 %

Einfuhrpreis (Euro/Tonne)

1 084

1 071

1 063

914

Quelle: Eurostat

(249)

Der Durchschnittspreis der koreanischen Einfuhren war im Allgemeinen stets etwas niedriger als die Durchschnittspreise der Unionshersteller. Allerdings waren die koreanischen Preise höher als die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Folglich kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Einfuhren aus der Republik Korea zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen; doch sie spielten eine untergeordnete Rolle und setzen den ursächlichen Zusammenhang nicht außer Kraft, der in Bezug auf die subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern festgestellt wurde.

(250)

Der iranische Ausführer wandte ein, der etwaige Anstieg der iranischen Einfuhren sei auf einen Rückgang der Einfuhren aus Südkorea zurückzuführen gewesen, so dass der Anstieg nicht auf Kosten der EU-Hersteller erfolgt sei. Eurostat-Daten zeigen indessen für den Bezugszeitraum, dass sich die Einfuhrmengen aus beiden Ländern parallel und kontinuierlich nach oben entwickelt haben. Daraus lässt sich nicht folgern, dass die Einfuhren aus Iran die Einfuhren aus Südkorea lediglich ersetzt hätten.

b)   Andere Länder

(251)

Einfuhren aus anderen Ländern erfolgten im Allgemeinen zu Durchschnittspreisen, die erheblich höher waren als die Durchschnittspreise der Unionshersteller. Darüber hinaus verloren diese Einfuhren im Bezugszeitraum Marktanteile. Aus diesem Grund werden diese Einfuhren nicht als mögliche Ursache für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gewertet.

Tabelle 18

 

2006

2007

2008

UZ

Einfuhren aus anderen Ländern (Tonnen)

259 438

296 418

185 286

210 772

Index (2006 = 100)

100

114

71

81

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern

9,6 %

10,1 %

6,5 %

7,0 %

Einfuhrpreis (Euro/Tonne)

1 176

1 144

1 194

1 043

Quelle: Eurostat

5.3.3.   Wettbewerb vonseiten der nicht kooperierenden Hersteller in der Union

(252)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf Wettbewerb vonseiten der nicht kooperierenden Hersteller in der Union zurückzuführen sei. Fünf Unionshersteller wirkten nicht an diesem Verfahren mit. Einer davon stellte die Produktion bereits im UZ ein, zwei weitere kurz danach. Die Verkaufsmengen der nicht kooperierenden Hersteller wurden anhand der im Antrag enthaltenden Angaben geschätzt. Die verfügbaren Informationen legen den Schluss nahe, dass der Marktanteil dieser Hersteller im Bezugszeitraum von 20,5 % im Jahr 2006 auf 16 % im UZ zurückging. Die Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass das Verhalten dieser Hersteller den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der nachgewiesenen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union außer Kraft setzen würde.

Tabelle 19

Nicht kooperierende Unionshersteller

2006

2007

2008

UZ

Verkäufe in der EU (Tonnen)

554 329

493 363

356 581

478 282

Index (2006 = 100)

100

89

64

86

Marktanteil

20,5 %

16,8 %

12,4 %

16,0 %

Quelle: Antrag

5.3.4.   Konjunktureinbruch

(253)

Die Finanz- und Wirtschaftskrise des Jahres 2008 führte dazu, dass der Markt langsamer als erwartet wuchs und sich anders darstellte als Anfang der 2000er Jahre, in denen Wachstumsraten von etwa 10 % erreicht wurden. Im Jahr 2008 ging die Nachfrage nach PET erstmals zurück. Dies hatte eindeutig Auswirkungen auf die Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union.

(254)

Die negativen Folgen des Konjunktureinbruchs und des Nachfragerückgangs wurden verstärkt durch die Zunahme subventionierter Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Selbst wenn also der Konjunktureinbruch vom letzten Quartal des Jahres 2008 an zu der Schädigung beigetragen haben könnten, ändert dies nichts an den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren in den EU-Markt über den gesamten Bezugszeitraum hinweg. Selbst vor dem Hintergrund sinkender Absätze sollte der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, ein angemessenes Preisniveau zu halten und die nachteiligen Auswirkungen einer Verlangsamung des Nachfragewachstums zu begrenzen; dies ist jedoch nur möglich, wenn auf dem Markt kein unlauterer Wettbewerb durch Niedrigpreiseinfuhren stattfindet.

(255)

Ferner ändert der Konjunktureinbruch nichts an der Schädigung, die für die Zeit vor dem letzten Quartal des Jahres 2008 festgestellt wurde.

(256)

Folglich ist der Konjunkturabschwung als ein Faktor zu werten, der erst vom letzten Quartal 2008 an zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug und der in Anbetracht seiner globalen Ausprägung den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht außer Kraft gesetzt haben kann.

5.3.5.   Geografischer Standort

(257)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in erster Linie durch die ungünstigen Standorte zumindest einiger Unionshersteller bedingt seien (d. h. durch ihre weite Entfernung von einem Hafen, die zusätzliche überflüssige Transportkosten für Rohstoffe und Endprodukte mit sich bringe).

(258)

In dieser Hinsicht räumt die Kommission zwar ein, dass ein Standort, der mit verhältnismäßig günstigen Verkehrsmitteln nicht gut zu erreichen ist, für die Anlieferung der Rohstoffe und die Belieferung der Abnehmer mit dem Endprodukt gewisse Kostennachteile birgt. Die Untersuchungsergebnisse und die verifizierten Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (von denen zwei in Hafennähe und zwei weiter im Landesinneren angesiedelt sind) ließen aber keine signifikante Korrelation zwischen dem geografischen Standort und der Wirtschaftsleistung der Unionshersteller erkennen. Die in größerer Hafennähe gelegenen Hersteller waren von der festgestellten Schädigung nämlich in gleicher Weise betroffen.

(259)

Daher wird der Schluss gezogen, dass der geografische Standort nicht in erheblichem Maße zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

5.3.6.   Vertikale Integration

(260)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die fehlende vertikale Integration vieler Unionshersteller (bei der PTA-Herstellung) zurückzuführen sei, die ihnen deutliche Kostennachteile gegenüber vertikal integrierten Herstellern beschere. Die verifizierten Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller lassen jedoch keine signifikante Korrelation zwischen der vertikalen Integration der PTA-Herstellung und der Wirtschaftsleistung der Unionshersteller erkennen.

(261)

Daraus wird der Schluss gezogen, dass die fehlende vertikale Integration der PTA-Herstellung nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

5.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(262)

Da die offensichtliche Verschlechterung der Lage der Unionshersteller zeitlich mit dem Anstieg der subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, den Marktanteilgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die subventionierten Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung verursachten.

(263)

Die Analyse weiterer Faktoren ergab, dass diese den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht außer Kraft setzten. Die Einfuhren aus der Republik Korea trugen möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei, in Anbetracht des geringen Preisunterschieds zwischen diesen Einfuhren und den Marktpreisen der Union wird jedoch davon ausgegangen, dass sie den ursächlichen Zusammenhang mit den subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht außer Kraft setzten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Einfuhren aus anderen Drittländern zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, da ihr Marktanteil zurückging und ihr Preisniveau hoch war. Auch die anderen bekannten Faktoren, d. h. die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der Wettbewerb seitens anderer Unionshersteller, der Konjunktureinbruch, der geografische Standort und die fehlende vertikale Integration trugen nicht in einem Ausmaß zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei, dass sie den ursächlichen Zusammenhang außer Kraft setzen würden.

(264)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung verursachten.

6.   UNIONSINTERESSE

(265)

Die Kommission prüfte nach Artikel 31 der Grundverordnung, ob trotz der Feststellungen zu Subventionierung, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Deshalb untersuchte die Kommission nach Artikel 31 Absatz 1 der Grundverordnung, welche Auswirkungen die Einführung von oder der Verzicht auf Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

(266)

Die Kommission sandte unabhängigen Einführern, Rohstofflieferanten, Verwendern und ihren Verbänden Fragebögen zu. Insgesamt wurden mehr als 50 Fragebögen versandt, doch nur 13 gingen fristgerecht wieder bei der Kommission ein. Darüber hinaus meldeten 22 Verwender zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich Vorbehalte gegen mögliche Maßnahmen in dieser Sache an.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und anderer Unionshersteller

(267)

Die Kommission geht davon aus, dass die Einführung von Maßnahmen gegen Einfuhren aus den betroffenen Ländern weitere Marktverzerrungen und weiteren Druck auf die Preise unterbinden und wieder faire Wettbewerbsbedingungen schaffen würde. Danach sollte der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, durch höhere Preise, gesteigerte Absatzmengen und größere Marktanteile seine Ergebnisse zu verbessern.

(268)

Bei einem Verzicht auf Maßnahmen würden die Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern weiter zunehmen, und zwar zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten. In diesem Fall hätte der Wirtschaftszweig der Union keine Möglichkeit seine Lage zu verbessern. Angesichts der ungünstigen Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union wäre mit weiteren Stilllegungen und damit verbundenen Arbeitsplatzverlusten zu rechnen.

(269)

Nichts deutet darauf hin, dass die Interessen der anderen Hersteller in der Union, die nicht aktiv an der Untersuchung mitgewirkt haben, anders gelagert sein könnten als die dargelegten Interessen des Wirtschaftszweigs der Union.

(270)

Das iranische Unternehmen wandte ein, die Einführung von Maßnahmen würde den EU-Wirtschaftszweig nicht entlasten, da sie lediglich neue Investitionen in anderen Ausfuhrländern erzeugen würden. Diesem Einwand kann nicht stattgegeben werden, da er in seiner logischen Konsequenz letztlich nichts anderes bedeuten würde, als dass für Waren niemals Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden dürften, wenn die diesbezüglichen Investitionen in andere Länder verlagert werden können. Es würde ferner bedeuten, den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu verneinen, nur weil die Möglichkeit besteht, dass andere Drittländer in den Wettbewerb einsteigen.

(271)

Dieselbe interessierte Partei brachte vor, etwaige Maßnahmen könnten einen strukturellen Wettbewerbsnachteil der EU-Hersteller von PET gegenüber den PET-Herstellern in Asien und dem Nahen Osten nicht ausgleichen. Dieses Argument wurde jedoch nicht hinreichend belegt. Es sei darauf hingewiesen, dass einige Unionshersteller in der Stichprobe, deren Produktion vertikal integriert ist, sich ebenfalls in eine schwierigen Finanzlage befinden. Doch selbst wenn es Wettbewerbsvorteile geben sollte (z. B. aufgrund kostengünstigerer Rohstoffbeschaffungsmöglichkeiten), würde dies nichts an dem Untersuchungsergebnis ändern, dass die ausführenden Hersteller anfechtbare Subventionen erhielten.

(272)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Union

(273)

Wie vorstehend ausgeführt wurde für die unabhängigen Einführer eine Stichprobe gebildet; wobei nur eines der beiden dafür ausgewählten Unternehmen (Global Services International, „G.S.I.“) in vollem Umfang an der Untersuchung mitwirkte und den Fragebogen ausfüllt zurücksandte. Die von dem kooperierenden Unternehmen angegebenen Einfuhren haben einen signifikanten Anteil an den Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ. Die Einfuhr von PET macht das Hauptgeschäft von G.S.I aus. Da das Unternehmen auf Kommissionsbasis tätig wird, dürfte die Einführung von Zöllen sein wirtschaftliches Ergebnis nicht erheblich beeinflussen, da es eine Erhöhung des Einfuhrpreises wahrscheinlich an seine Kunden weitergeben könnte.

(274)

Kein weiterer Einführer legte zweckdienliche Informationen vor. In Anbetracht der anhaltenden Einfuhren aus anderen Ländern, gegen die zurzeit Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen in Kraft sind, sowie der Verfügbarkeit von Einfuhren aus Ländern, denen gegenüber keine Handelsschutzmaßnahmen bestehen (z. B. Oman, Vereinigte Staaten von Amerika, Brasilien), wird davon ausgegangen, dass die Einführer ihre Waren auch aus diesen Ländern beziehen können.

(275)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass eine Einführung vorläufiger Maßnahmen die Interessen der EU-Einführer nicht in erheblichem Maße beeinträchtigen würde.

6.3.   Interesse der Rohstofflieferanten in der Union

(276)

Drei Rohstofflieferanten (zwei für PTA und einer für MEG) wirkten an der Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen fristgerecht zurücksandten. Die europäischen Werke dieser Unternehmen beschäftigten etwa 700 Mitarbeiter in der Herstellung von PTA/MEG.

(277)

Auf die kooperierenden PTA-Hersteller entfallen etwa 50 % der von den Unionsherstellern in der Stichprobe bezogenen PTA-Menge. Die PTA-Hersteller sind in hohem Maße von der Wirtschaftslage der PET-Hersteller abhängig, da diese ihre Hauptabnehmer darstellen. Niedrige Preise für PET bedeuten auch niedrige Preise für PTA und somit geringe Gewinnspannen für die PTA-Hersteller. Zurzeit läuft eine Untersuchung wegen Dumping- und Subventionsvorwürfen in Bezug auf PTA-Einfuhren mit Ursprung in Thailand; diese Untersuchung könnte ergeben, dass auch die PTA-Hersteller in der EU einem unlauteren Wettbewerb durch Einfuhren aus Thailand ausgesetzt sind. Folglich geht die Kommission davon aus, dass die Einführung von Maßnahmen gegen subventionierte PET-Einfuhren den PTA-Herstellern zugutekäme.

(278)

Auf MEG entfallen bei dem kooperierenden Unternehmen, das MEG liefert, nur 10 % des Gesamtumsatzes. Die PET-Herstellung ist wohlgemerkt nicht der einzige und nicht einmal der wichtigste Verwendungszweck von MEG, so dass die MEG-Hersteller weniger stark von der Lage der PET-Industrie abhängig sind. Dennoch können sich die Schwierigkeiten der PET-Industrie zumindest kurz- bis mittelfristig begrenzt auf die MEG-Lieferanten auswirken.

(279)

In Anbetracht dieser Umstände wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen gegen subventionierte Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Interesse der Rohstofflieferanten liegen würde.

6.4.   Interesse der Verwender

(280)

Die PET-Qualität, um die es in diesem Verfahren geht (d. h. PET mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr, im Fachjargon „bottle grade“), wird vorwiegend zur Herstellung von Flaschen für Wasser und andere Getränke verwendet. Allmählich, aber noch in geringem Umfang, dient es auch zur Herstellung anderer Verpackungen (für feste Nahrungs- oder Reinigungsmittel) und Platten. Die Herstellung von PET-Flaschen erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird im Spritzgussverfahren ein sogenannter Vorformling hergestellt (Stufe i), der anschließend erhitzt und zu einer Flasche aufgeblasen wird (Stufe ii). Die Flaschen werden entweder in einem integrierten Verfahren hergestellt (d. h. ein und dasselbe Unternehmen kauft PET, stellt den Vorformling her und bläst diesen zur fertigen Flasche auf), oder das betreffende Unternehmen beschränkt sich auf die zweite Stufe (Herstellung der Flaschen aus dem Vorformling). Der Vorformling kann verhältnismäßig leicht transportiert werden, da er klein und kompakt ist, während die leeren Flaschen weniger belastbar sind und aufgrund ihrer Größe hohe Transportkosten verursachen.

(281)

PET-Flaschen werden von Abfüllunternehmen („Abfüller“) mit Wasser und/oder anderen Getränken befüllt. Die Abfüllunternehmen sind oft am PET-Geschäft beteiligt, und zwar entweder über eine Beteiligung an der integrierten Flaschenherstellung oder über die Vergabe von Unteraufträgen an Konverter und/oder Flaschenhersteller, wobei sie entweder mit den PET-Herstellern einen Preis für ihre Unterauftragnehmer aushandeln oder selbst das PET kaufen, das sie für ihre Flaschen brauchen.

(282)

Daher sind zwei Gruppen von Verwendern zu unterscheiden:

Konverter und/oder Flaschenhersteller, die PET direkt vom Hersteller kaufen, zu Vorformlingen (oder Flaschen) verarbeiten und zur weiteren Bearbeitung oder Befüllung weiterverkaufen, und

Abfüller, die PET für ihre unterauftragnehmenden Flaschenhersteller oder Konverter kaufen oder den Preis aushandeln, zu dem der Konverter oder Flaschenhersteller als Unterauftragnehmer das PET beziehen kann.

a)   Konverter

(283)

Die Hersteller der Vorformlinge sind die wichtigsten Verwender von PET der Qualitätsstufe „bottle grade“. Vier Konverter, auf die im UZ 16 % des PET-Verbrauchs in der Union entfielen, wirkten uneingeschränkt an der Untersuchung mit (sandten also den ausgefüllten Fragebogen fristgerecht zurück). Wie vorstehend erwähnt, meldeten zahlreiche Konverter zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens Vorbehalte an, reichten jedoch keine verifizierbaren Angaben über ihren Verbrauch ein. Das kooperierende Einfuhrunternehmen behauptete während einer Anhörung, dass mehr als 80 % der Verwender die Maßnahmen ablehnen würden. Diese Behauptung wurde jedoch nicht hinreichend begründet und konnte nicht verifiziert werden.

(284)

Ein Verband europäischer Kunststoffverarbeiter (EuPC) erklärte in einer Anhörung, dass er gegenüber dem vorliegenden Verfahren eine neutrale Haltung einnehme. Einige Mitgliedsunternehmen würden sich gegen Maßnahmen aussprechen, für die PET-Recyclingunternehmen hingegen sei das gegenwärtige Niveau der PET-Preise auf dem europäischen Markt nicht tragbar. Die Recyclingunternehmen (die ebenfalls von EuPC vertreten werden) würden die Maßnahmen daher befürworten. In einer späteren Phase der Untersuchung änderte der Verband allerdings seine Position und sprach sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus. Der Verband brachte vor, die Einführung von Maßnahmen würde der Kunststoffverarbeitungsbranche, in der vornehmlich mittelständische Unternehmen tätig seien, überzogene Kosten aufbürden. Diese Unternehmen könnten höhere PET-Preise nicht auffangen, sonst müssten sie entweder ihre Tätigkeiten einstellen oder ihre Standorte in Nicht-EU-Länder verlagern. Diese Behauptungen wurden zum damaligen Zeitpunkt nicht weiter untermauert.

(285)

Die kooperierenden Konverterunternehmen beschäftigten insgesamt 1 300 Mitarbeiter; die später Vorbehalte anmeldenden Unternehmen, hatten nach eigenen Angaben insgesamt 6 000 Beschäftigte. Laut Auskünften des Einfuhrunternehmens und seiner Abnehmer, die diese bei der Anhörung erteilten, beschäftigen die Konverter insgesamt etwa 20 000 Mitarbeiter. Diese Angaben über die Beschäftigung wurden noch nicht verifiziert.

(286)

Auf der Grundlage der vorliegenden Angaben entfallen 70 % bis 80 % der Gestehungskosten der Konverter auf die Herstellung der Vorformlinge. PET ist für diese Unternehmen somit ein entscheidender Kostenfaktor. Die bisherige Untersuchung ergab, dass die kooperierenden Konverter im Schnitt bereits gewisse Verluste verzeichnen. Da es sich bei den Konvertern mehrheitlich um kleine und mittlere örtliche Unternehmen handelt, können sie Kostensteigerungen kurz- und mittelfristig nur eingeschränkt weiterreichen, insbesondere, wenn es sich bei ihren Abnehmern (Abfüllunternehmen) um Großunternehmen handelt, die über eine weitaus größere Verhandlungsmacht verfügen. Allerdings enthalten die Verträge (die in der Regel jährlich neu ausgehandelt werden) häufig Bestimmungen über den Ausgleich von Preisschwankungen bei PET.

(287)

Konverter und das kooperierende Einfuhrunternehmen brachten vor, dass die Maßnahmen einige größere Hersteller von Vorformlingen veranlassen würden, ihre standardisierten Produktionsanlagen in Nachbarländer der EU zu verlagern. Da die Transportkosten für Vorformlinge über geringe Distanzen verhältnismäßig gering sind, findet dies bereits in gewissem Umfang statt. Vorläufig hat es jedoch den Anschein, dass die räumliche Nähe zum Kunden und Flexibilität bei der Lieferung die möglichen Vorzüge der Nachbarländer ausgleichen. Da die vorgeschlagenen Maßnahmen einen bescheidenen Umfang haben, wird vorläufig davon ausgegangen, dass die Vorteile einer Herstellung der Vorformlinge außerhalb der EU die derzeitigen Nachteile nicht überwiegen. Angesichts der Transportkosten dürfte die Verlagerung zudem nur für Unternehmen infrage kommen, deren Abnehmer nahe an den Grenzen der EU ansässig sind, nicht jedoch für Konverter mit Abnehmern in anderen Teilen der EU.

(288)

Konverter und das kooperierende Einfuhrunternehmen brachten ferner vor, dass die Maßnahmen den PET-Herstellern nur kurzfristig Erleichterung versprächen. Mittel- bis langfristig wäre für die PET-Hersteller, nach dem Abzug der Hersteller von Vorformlingen aus der EU, keine hinreichende Nachfrage auf dem EU-Markt mehr gegeben; die sinkenden Preise würden die PET-Hersteller schließlich zwingen, ihre Betriebe zu schließen oder an Standorte außerhalb der EU zu verlagern. In Anbetracht der Ausführungen unter der vorstehenden Randnummer und der Tatsache, dass der Umzug in Länder außerhalb der EU für die Hersteller von Vorformlingen bislang wirtschaftlich nicht zwingend ist, stellt sich dieses Szenario nicht als wahrscheinlich dar.

(289)

Es kann mithin zwar vorläufig nicht ausgeschlossen werden, dass die Einführung von Maßnahmen bedeutende Auswirkungen auf die Produktionskosten von Konvertern haben wird. Da sich aber nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob die Hersteller von Vorformlingen oder Flaschen gestiegene Kosten an ihre Abnehmer weiterreichen können, ist vorläufig keine eindeutige Aussage über die Rentabilität der Konverter und ihre wirtschaftliche Gesamtleistung möglich.

b)   Abfüller

(290)

Sechs Abfüller, darunter Niederlassungen von Coca-Cola Co., Nestle Waters, Danone und Orangina, wirkten an der Untersuchung mit, d. h., sie sandten die vollständig ausgefüllten Fragebögen fristgerecht zurück. Auf sie entfielen im UZ rund 11 % des PET-Verbrauchs in der Union. Die Form, in der die Angaben übermittelt wurden, erlaubt keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Zahl der Beschäftigten, die direkt an der Produktion beteiligt ist, bei der PET zum Einsatz kommt. Dennoch wird die Zahl vorläufig auf etwa 6 000 Mitarbeiter veranschlagt. Anhand der verfügbaren Angaben wird die Gesamtzahl der Mitarbeiter in Abfüllunternehmen, die bei der Produktion direkt mit PET zu tun haben, auf 40 000 bis 60 000 geschätzt.

(291)

Aus den verfügbaren Angaben ergibt sich, dass der Anteil der PET-Kosten an den Gesamtkosten der kooperierenden Abfüllunternehmen 1 % bis 14 % beträgt, je nach den Kosten der anderen Komponenten, die in die Herstellung der jeweiligen Waren eingehen. Wie die vorliegenden Angaben zeigen, stellt PET für Mineralwasserhersteller (insbesondere, wenn es sich nicht um Markenhersteller handelt) einen verhältnismäßig großen, für einige Abfüller von Erfrischungsgetränken hingegen einen eher geringfügigen Kostenfaktor dar. Aus den in der Akte enthaltenen Angaben geht hervor, dass in manchen Fällen bis zu 20 % des Endpreises, den der Verbraucher für Mineralwasser entrichtet, auf PET entfallen. Die Kommission geht davon aus, dass die PET-Kosten im Durchschnitt bis zu 10 % der Gesamtkosten der Abfüllunternehmen ausmachen.

(292)

In Anbetracht der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass eine Preiserhöhung für PET nach der Einführung der vorgeschlagenen Maßnahmen nur beschränkte Auswirkungen (Kostensteigerungen von weniger als 2 %) auf die Gesamtlage der Abfüller haben würde, selbst wenn diese, wie sie behaupten, die gestiegenen Kosten schwerlich an ihre Abnehmer weiterreichen könnten, was zumindest mittelfristig nicht wahrscheinlich ist.

6.5.   Lieferengpässe bei PET

(293)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die Einführung von Maßnahmen auf dem EU-Markt zu Lieferengpässen bei PET führen werde und dass die Unionshersteller die Nachfrage mit ihren bestehenden Kapazitäten nicht decken könnten.

(294)

Dazu ist zu bemerken, dass die Kapazitäten der Unionshersteller im UZ nur zu 69 % ausgelastet waren, sodass sie über hinreichend Reservekapazitäten verfügen, um einen Ausfall der Einfuhren aus den betroffenen Ländern bei Bedarf auszugleichen. Allerdings sollte der Zoll nicht bezwecken, Einfuhren zu behindern; er sollte lediglich wieder für faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt sorgen. Darüber hinaus gibt es noch andere Lieferquellen.

(295)

Überdies wäre zu erwarten, dass die PET-Recyclingbranche ihre Produktion steigert, wenn der Preis für PET-Neuware in der EU auf einem angemessenen Niveau verbleibt und nicht infolge unlauteren Wettbewerbs sinkt.

6.6.   Sonstige Einwände

(296)

Der iranische Ausführer wandte ein, die Einführung von Maßnahmen gegen PET aus Iran bringe eine unverhältnismäßige Benachteiligung mit sich, weil das Land zu den Entwicklungsländern zähle und weil die iranischen Ausführer bereits gravierende Nachteile aufgrund internationaler Sanktionen in Kauf nehmen müssten. Nach gängiger Praxis ergreift die Kommission Antisubventionsmaßnahmen, wann immer entsprechende Maßnahmen aufgrund der Rechtslage berechtigt sind, und zwar unabhängig davon, ob Entwicklungsländer oder Industrieländer davon betroffen sind. Im Übrigen ist es für die Geltung der Antisubventionsvorschriften unerheblich, dass Sanktionen gegen Iran eingeführt wurden.

6.7.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(297)

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Einführung von Maßnahmen gegen Einfuhren aus den betroffenen Ländern dem Wirtschaftszweig der Union und auch den anderen Unionsherstellern die Möglichkeit bieten würde, ihre Lage durch gesteigerte Absatzmengen, höhere Verkaufspreise und größere Marktanteile zu verbessern. Einige nachteilige Auswirkungen in Form höherer Kosten für die Verwender (in erster Linie Konverter) sind nicht auszuschließen, dürften jedoch durch die zu erwartenden Vorteile für die Hersteller und ihre Lieferanten mehr als ausgeglichen werden.

(298)

Die Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines angemessenen Preisniveaus in der EU wird das Recycling von PET-Erzeugnissen fördern und somit zum Schutz der Umwelt beitragen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen. Diese vorläufige Beurteilung muss in der Schlussphase des Verfahrens, nach der Auswertung der Verwenderfragebögen und weiteren Untersuchungen, möglicherweise nochmals revidiert werden.

7.   VORLÄUFIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(299)

In Anbetracht der vorläufigen Schlussfolgerungen zur Subventionierung, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern.

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(300)

Die vorläufigen Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die subventionierten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausreicht, ohne dass die ermittelte Subventionsspanne überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schädigenden Subventionierung erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, den er unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, erzielen könnte.

(301)

Die Union nannte eine Zielgewinnspanne von 7,5 % Prozent, wie sie auch im Verfahren gegen die Volksrepublik China zugrunde gelegt wurde. Eine Gewinnspanne in dieser Höhe wurde im Bezugszeitraum vom Wirtschaftszweig der Union allerdings nie erreicht (er erzielte vielmehr überhaupt keinen Gewinn); nach allgemeiner Auffassung sind für ihn niedrige Gewinnspannen die Regel. Die höchste Gewinnspanne, welche die beiden Stichprobenunternehmen im Bezugszeitraum während eines Jahres erzielten, betrug 3 %. Unter diesen Umständen hält die Kommission vorläufig eine Gewinnspanne von 5 % für angemessen.

(302)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Bei der Festsetzung des nicht schädigenden Preises wurde vom Preis ab Werk die tatsächliche Gewinnspanne abgezogen und dem so ermittelten Kostendeckungspreis die obengenannte Zielgewinnspanne aufgeschlagen.

(303)

In Anbetracht der erheblichen Schwankungen der Rohstoff- und damit auch der PET-Preise auf dem Unionsmarkt im UZ hielt es die Kommission für angebracht, die Schadensbeseitigungsschwelle auf der Grundlage von Quartalszahlen zu errechnen.

Land

Schadensbeseitigungsschwelle

Iran

17,0 %

Pakistan

15,2 %

VAE

18,5 %

7.2.   Vorläufige Maßnahmen

(304)

Aus den vorstehenden Gründen und nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung sollte für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten entsprechend der Regel des niedrigeren Zolls ein vorläufiger Ausgleichszoll jeweils in Höhe der Subventions- bzw. der Schadensbeseitigungsspanne eingeführt werden, je nachdem, welche Spanne niedriger ist.

(305)

Aus den vorstehenden Gründen und nach Artikel 12 Absatz 1 sollte für Einfuhren mit Ursprung in Iran ein vorläufiger Ausgleichszolls in Höhe der ermittelten Schadensspanne, für Einfuhren mit Ursprung in Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten hingegen ein vorläufiger Ausgleichszoll in Höhe der jeweils ermittelten Subventionsspanne eingeführt werden.

(306)

Die Kommission stellt fest, dass die Kosten und Preise für PET erheblichen Schwankungen in verhältnismäßig kurzen Zeitspannen unterliegen. Sie hält es daher für angemessen, die Zölle in Form eines festen Betrags pro Tonne zu erheben. Grundlage für die Berechnung dieses Betrags bilden die den Berechnungen im parallelen Antidumpingverfahren zugrunde gelegten cif-Ausfuhrpreise, auf die der Ausgleichszollsatz angewandt wird.

(307)

Auf dieser Grundlage werden folgende Ausgleichszölle vorgeschlagen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Subventionsspanne insgesamt

davon Ausfuhrsubvention

Schadensschwelle

(auf Quartalsbasis)

Vorläufiger Ausgleichzollsatz

%

Betrag

(EUR/t)

Iran

53 %

2 %

17,0 %

17,0 %

142,97

Pakistan

9,7 %

7,4 %

15,2 %

9,7 %

83,64

VAE

5,1 %

0 %

18,5 %

5,1 %

42,34

7.3.   Schlussbestimmung

(308)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene Ware gelten folgende vorläufige Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt:

Land

Ausgleichszoll

(EUR/t)

Iran: alle Unternehmen

142,97

Pakistan: alle Unternehmen

83,64

Vereinigte Arabische Emirate: alle Unternehmen

42,34

3.   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (4) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der jeweilige anhand der vorgenannten Beträge berechnete vorläufige Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

4.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von vier Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. C 208 vom 3.9.2009, S. 7.

(3)  ABl. C 208 vom 3.9.2009, S. 12.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.