14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/23


BESCHLUSS (EU) 2015/2037 DES RATES

vom 10. November 2015

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Sozialpolitik im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union fördert die Ratifizierung internationaler Arbeitsübereinkommen, die von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) als zeitgemäß eingestuft wurden, als Beitrag zu den Bemühungen der Union zur Förderung der Menschenrechte und menschenwürdiger Arbeit für alle sowie zur Bekämpfung des Menschenhandels sowohl in der Union als auch außerhalb, wobei der Schutz grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit ein wichtiger Bestandteil dieser Förderung ist.

(2)

Das Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation, das durch das Protokoll von 2014 ergänzt wird, ist ein grundlegendes Übereinkommen der IAO und steht im Zusammenhang mit Regeln, die sich auf die grundlegenden Arbeitsnormen beziehen.

(3)

Die Bestimmungen des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „Protokoll“) fallen gemäß Artikel 153 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) teilweise in die Zuständigkeit der Union. Insbesondere sind einige Bestimmungen des Protokolls bereits im Besitzstand der Union im Bereich Sozialpolitik geregelt. In diesem Zusammenhang betreffen insbesondere Artikel 1 Absatz 1 sowie Artikel 2 Buchstaben a und d des Protokolls Sachverhalte, die durch die Richtlinie 91/533/EWG des Rates (1), Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie Richtlinien über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, darunter die Richtlinie 89/391/EWG des Rates (3), die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Richtlinie 94/33/EG des Rates (5) und die Richtlinie 92/85/EWG des Rates (6), geregelt sind.

(4)

Artikel 19 Absatz 4 der Verfassung der IAO über die Annahme und Ratifizierung von Übereinkommen gilt auch für Protokolle, die rechtlich bindende internationale Vereinbarungen darstellen, ratifiziert werden müssen und zu Übereinkommen gehören.

(5)

Die Union kann das Protokoll nicht ratifizieren, da nur Staaten Parteien des Protokolls sein können.

(6)

Daher sollten die Mitgliedstaaten für die Teile des Protokolls, die gemäß Artikel 153 Absatz 2 AEUV in die Zuständigkeit der Union fallen, zu dessen Ratifizierung ermächtigt werden, wobei sie gemeinsam im Interesse der Union handeln.

(7)

Die unter die Zuständigkeit der Union fallenden Teile des Protokolls, die nicht die Sozialpolitik betreffen, sind Gegenstand eines weiteren Beschlusses, der parallel zum vorliegenden Beschluss angenommen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation in Bezug auf die Teile, die gemäß Artikel 153 Absatz 2 AEUV in die Zuständigkeit der Union fallen, zu ratifizieren.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Urkunden über die Ratifizierung des Protokolls so bald wie möglich, vorzugsweise bis zum 31. Dezember 2016, beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32).

(2)  Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).

(3)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(4)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).

(5)  Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12).

(6)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).