30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/40


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1396/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2014

zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Ostsee

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei in der Ostsee. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Konsultation des Beirats für die Ostsee eine gemeinsame Empfehlung (2) vorgelegt. Die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien haben einen wissenschaftlichen Beitrag geleistet. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(4)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung ab dem 1. Januar 2015 für Fänge von Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in der Fischerei auf kleine pelagische Arten, d. h. Fischerei auf Hering und Sprotte, sowie in der Industriefischerei in der Ostsee. Spätestens ab dem genannten Datum sollte sie auch für Fänge in der Lachsfischerei gelten. Dorsch gilt als eine Art, die bestimmte Fischereien in der Ostsee definiert. Scholle wird überwiegend als Beifang in bestimmten Dorschfischereien gefangen und unterliegt Fangbeschränkungen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Anlandeverpflichtung folglich spätestens ab dem 1. Januar 2015 für Dorsch und spätestens ab dem 1. Januar 2017 für Scholle gelten. Gemäß der gemeinsamen Empfehlung sollte dieser Rückwurfplan daher ab 1. Januar 2015 bzw. ab 1. Januar 2017 für alle Fänge von Hering, Sprotte, Lachs, Dorsch und Scholle in den Fischereien in der Ostsee gelten.

(5)

Die gemeinsame Empfehlung enthält eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Lachs und Dorsch, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen werden. Diese Ausnahmeregelung beruht auf wissenschaftlichen Nachweisen der hohen Überlebensraten, die vom Forum für die Fischerei in der Ostsee (BALTFISH) vorgelegt und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) überprüft wurden. Nach Feststellung des STECF sind die meisten zur Begründung solcher Ausnahmeregelungen erforderlichen Informationen in der gemeinsamen Empfehlung von BALTFISH (3) enthalten. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Tatsache, dass die Fische bei diesen Fanggeräten — im Unterschied beispielsweise zu Verwickelnetzen und Haken — in einer statischen Netzstruktur gefangen werden, davon ausgegangen werden kann, dass die Sterblichkeit bei diesen Fanggeräten ebenfalls niedrig ist und im Normalfall bei weniger als 10 % liegt. Allerdings empfahl der STECF weitere Arbeiten, um festzustellen, ob die Annahme einer geringeren Sterblichkeit den Tatsachen entspricht, sowie Untersuchungen zu den Praktiken und den vorherrschenden Umweltbedingungen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(6)

Gemäß Artikel 15 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können zum Schutz junger Meerestiere Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden. Derzeit gilt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 (4) für Dorsch eine Mindestgröße von 38 cm. Vom STECF überprüfte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen die Festsetzung der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Dorsch auf 35 cm. Der STECF kam insbesondere zu dem Ergebnis, dass es stichhaltige biologische Gründe für eine Herabsetzung der gegenwärtigen Mindestgröße von 38 cm geben könnte, um das derzeitige Ausmaß der Rückwürfe zu verringern. Dem STECF zufolge könnte außerdem durch die Festsetzung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch auf 35 cm im Rahmen der Anlandeverpflichtung der Umfang der Fänge verringert werden, die nicht für den menschlichen Verzehr verkauft werden dürfen. Zudem gäbe es keine stichhaltigen Gründe für eine Mindestreferenzgröße zur Bestandserhaltung von 38 cm in der Ostsee. Daher sollte die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch in der Ostsee auf 35 cm festgesetzt werden.

(7)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2015 gelten, um den in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte sie nicht länger als drei Jahre gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in der Ostsee, wie sie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b definiert ist, festgelegt:

a)

ab dem 1. Januar 2015 für Fischereien auf Hering, Sprotte, Lachs und Dorsch,

b)

ab dem 1. Januar 2017 für Scholle in allen Fischereien.

Artikel 2

Ausnahme wegen hoher Überlebensraten

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Dorsch und Lachs, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen werden. Diese Dorsche und Lachse dürfen alle wieder ins Meer zurückgelassen werden.

Artikel 3

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch in der Ostsee beträgt 35 cm.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe BALTFISH zur Ausgestaltung eines Rückwurfplans für die Ostsee, vorgelegt am 27. Mai 2014.

(3)  http://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/812327/2014-07_STECF+PLEN+14-02_Final+Report_JRCxxx.pdf

(4)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.