28.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/1


BESCHLUSS (EU) 2016/837 DES RATES

vom 21. April 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum bleibt weiterhin erforderlich. Deshalb sollten ein neuer Mechanismus für die finanziellen Beiträge der EWR-/EFTA-Staaten und ein neuer Norwegischer Finanzierungsmechanismus festgelegt werden.

(2)

Am 7. Oktober 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über ein Übereinkommen über die künftigen Finanzbeiträge der EWR-EFTA-Staaten zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt im Europäischen Wirtschaftsraum aufzunehmen. Die Kommission hat im Namen der Union ein Übereinkommen zwischen der Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021 ausgehandelt. Er wird in Form eines Protokolls, das die Nummer 38c erhalten wird, zum EWR-Abkommen niedergelegt. Außerdem hat die Kommission im Namen der Europäischen Union ein Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021 ausgehandelt.

(3)

Die Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island und Norwegen in die Union, die im Zusatzprotokoll zum jeweiligen Freihandelsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft enthalten sind, sind am 30. April 2014 abgelaufen und sollten gemäß Artikel 1 dieser Protokolle überprüft werden. Die Kommission hat daher ein neues Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen bzw. zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island ausgehandelt.

(4)

Das Ersetzen des bestehenden Finanzierungsmechanismus' durch neue Mechanismen, die sich auf verschiedene Zeiträume, verschiedene Fondsbeträge und verschiedene Umsetzungsbestimmungen beziehen, sowie die Erneuerung und Verlängerung von Zugeständnissen im Zusammenhang mit bestimmten Fischarten und Fischereierzeugnisse insgesamt stellen eine bedeutende Entwicklung der Assoziierung mit den EWR EFTA-Staaten dar, die den Rückgriff auf Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtfertigt.

(5)

Das Übereinkommen, das Abkommen und die Zusatzprotokolle sehen jeweils die vorläufige Anwendung bis zu ihrem Inkrafttreten vor.

(6)

Das Übereinkommen, das Abkommen und die Protokolle sollten unterzeichnet und bis zum Abschluss der für ihren Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des Übereinkommens, des Abkommens und der Zusatzprotokolle genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens, des Abkommens und der Zusatzprotokolle ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Peron(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen, das Abkommen und die Zusatzprotokolle im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus 2014-2021 und das Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021 werden gemäß Artikel 3 des Übereinkommens bzw. Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens ab dem ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wird gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island wird gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls ab dem ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten entsprechenden Notifikation vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G.A. VAN DER STEUR