23.3.1996   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 499/96 DES RATES

vom 19. März 1996

zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island ist ein Abkommen (1) geschlossen worden.

Aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens muß das genannte Abkommen angepaßt werden; insbesondere sind die Handelsregelungen zu berücksichtigen, die für Fischereierzeugnisse bereits zwischen Österreich, Finnland und Schweden einerseits und Island andererseits bestanden.

Zu diesem Zweck wurden zwischen der Gemeinschaft und Island ein Zusatzprotokoll zu dem genannten Abkommen sowie ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen und mit den Beschlüssen 96/147/EG (2) bzw. 95/582/EG (3) genehmigt. Darin hat sich die Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen zur Eröffnung von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten für einige Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Land verpflichtet, und zwar für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Geltungsdauer dieser vorgesehenen Gemeinschaftszollkontingente ist nicht befristet; aus Gründen der Effizienz und Vereinfachung sollte diese Verordnung deshalb für mehrere Jahre erlassen werden.

Zur Vereinfachung ist vorzusehen, daß notwendige Ergänzungen und technische Anpassungen dieser Verordnung, die sich aus Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder des Taric ergeben, die Verlängerung von Tarifmaßnahmen, die Anpassungen, die wegen des Abschlusses von Protokollen oder Briefwechseln erforderlich sind, Änderungen dieser Verordnung, die aus anderen im Rahmen des genannten Abkommens erlassenen Rechtsakten folgen, sowie die sich aus Entscheidungen des Rates ergebenden Änderungen der Kontingentsmengen, -zeiträume oder -zollsätze von der Kommission nach Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex vorgenommen werden können.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle betroffenen Marktteilnehmer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Zollkontingent haben und daß die Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden, und zwar während der gesamten Gültigkeitsdauer der Abkommen mit Island.

Es obliegt der Gemeinschaft, in Ausführung ihrer internationalen Verpflichtungen über die Eröffnung von Zollkontingenten zu beschließen. Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren ensprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres werden die Einfuhrzölle für die in dieser Verordnung bezeichneten Waren mit Ursprung in Island im Rahmen der jeweils angegebenen Gemeinschaftszollkontingente ausgesetzt.

(2)   Bei Einfuhren von Fischereierzeugnissen wird der Kontingentszollsatz nur dann gewährt, wenn der Frei-Grenze-Preis gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (4) mindestens dem für die betroffenen Waren oder Warenkategorien von der Gemeinschaft gegebenenfalls festgesetzten Referenzpreis entspricht.

(3)   Das zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island gehörende Protokoll Nr. 3 über die Begriffsbestimmung für Ursprungserzeugnisse sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1/94 des Gemischten Ausschusses EG-Island (5), findet Anwendung.

Artikel 2

Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission verwaltet, die alle für ihre wirksame Verwaltung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen kann.

Artikel 3

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und wird diese Anmeldung von den Zollbehörden angenommen, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf das Kontingent vor.

Die Ziehungsanträge sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann die Anmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die Restmenge ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als die verfügbare Restmenge des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

Artikel 5

(1)   Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung, und zwar insbesondere

a)

die Änderungen und technischen Anpassungen, die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind,

b)

die erforderlichen Anpassungen, die sich aus dem Abschluß von Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und Island durch den Rat im Rahmen des in dieser Verordnung genannten Abkommens ergeben,

c)

die Verlängerung der Tarifmaßnahmen gemäß den Bestimmungen des in dieser Verordnung genannten Abkommens,

d)

die notwendigen Anpassungen der Kontingentsmengen, -zeiträume und -zollsätze, die sich aus Entscheidungen des Rates ergeben,

und

e)

Änderungen dieser Verordnung, die für die Umsetzung anderer Rechtsakte im Rahmen des in dieser Verordnung genannten Abkommens notwendig sind,

werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen.

(2)   Die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht,

die Präferenzmengen von einem Zeitraum auf einen anderen zu übertragen,

die in den Abkommen oder Protokollen vorgesehenen Zeitpläne zu ändern,

Mengen von einem Zollkontingent auf ein anderes zu übertragen,

sich aus neuen Abkommen ergebende Zollkontingente zu eröffnen oder zu verwalten,

Vorschriften zur Verwaltung der Zollkontingente, für die Einfuhrlizenzen gelten, zu erlassen.

Artikel 6

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (6) eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.

(2)   Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so teilt die Kommission sie sofort dem Rat mit. In diesem Fall gilt folgendes:

Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an gerechnet um drei Monate;

der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(3)   Der Ausschuß kann alle die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen erörtern, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Initiative eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. LUCHETTI


(1)  ABl. Nr. L 301 vom 31. 12. 1972, S. 2.

(2)  ABl. Nr. L 34 vom 13. 2. 1996, S. 33.

(3)  ABl. Nr. L 327 vom 30. 12. 1995, S. 17.

(4)  ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15).

(5)  ABl. Nr. L 204 vom 6. 8. 1994, S. 62.

(6)  ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code

Taric-Code

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge (t)

Kontingentszollsatz (%)

09.0791

0101 19 10

Pferde, lebend

100 Stück

0

0101 19 90

09.0793

0302 12 00

Lachs, frisch oder gekühlt

50

0

0304 10 13

Filets vom Lachs, frisch oder gekühlt

0304 20 13

Fischfilets vom Lachs, gefroren

09.0794

0302 23 00

Seezungen, frisch oder gekühlt

250

0

0302 29

Scheefschnut und andere Plattfische, frisch oder gekühlt

0302 69 85

Blauer Wittling, frisch oder gekühlt

0303 32 00

Schollen oder Goldbutt, gefroren

0303 79 96

Andere Seefische, gefroren

0304 10 19

Filets von anderen Süßwasserfischen, frisch oder gekühlt

0304 10 33

Filets vom Köhler, gekühlt oder gefroren

0304 10 35

Filets vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch, frisch oder gekühlt

ex  03041038

03041038

*10

*20

*50

*90

Filets von anderen Seefischen, ausgenommen Heringe und Makrelen, frisch oder gekühlt

0304 10 98

Fischfleisch von anderen Seefischen, frisch oder gekühlt

0304 20 19

Fischfilets von anderen Süßwasserfischen, gefroren

0304 90 35

Fischfleisch von Kabeljau der Art Gadus macrocephalus, gefroren

0304 90 38

Fischfleisch vom Kabeljau der Art Gadus morhua, gefroren

0304 90 39

Fischfleisch vom Kabeljau der Art Gadus ogac und von Fischen der Art Boreogadus saida, gefroren

0304 90 41

Fischfleisch vom Köhler, gefroren

0304 90 47

Fischfleisch von Seehechten der Merluccius-Arten, gefroren

0304 90 59

Fischfleisch vom Blauen Wittling, gefroren

ex  03049097

03049097

*31

*39

*50

*60

*70

*80

*90

Fischfleisch von anderen Seefischen ausgenommen Makrelen, gefroren

09.0795

0305 6l 00

Heringe, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Heringe in Salzlake

1 750

0

09.0796

0306 19 30

Kaisergranate (Nephrops norvegicus), gefroren

50

0

09.0797

1604 12 91

Andere Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

2 400

0

1604 12 99

Andere Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht

09.0798

1604 19 98

Andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken

50

0

ex  16042090

16042090

*20/80

*30/80

*35/80

*50/80

*90/80

Fischfleisch von anderen Fischen, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Heringe und Makrelen