31976R0311

Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer

Amtsblatt Nr. L 039 vom 14/02/1976 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0189
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0067
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0189
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0068
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0068


VERORDNUNG (EWG) Nr. 311/76 DES RATES vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in der Erwägung, daß über die Zahl und die erste Arbeitsaufnahme der ausländischen Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Statistiken verfügbar sein sollten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats sind, Statistiken über - die Zahl dieser Arbeitnehmer,

- die erste Arbeitsaufnahme in ihrem Gebiet in einem bestimmten Jahr.

Die Statistiken enthalten folgende Angaben: - Staatsangehörigkeit,

- Geschlecht,

- Alter,

- Wirtschaftszweig oder Berufsgruppe,

- Region.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen die Statistiken einmal jährlich an Hand der gewöhnlich verfügbaren Quellen, insbesondere der Angaben im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit, den Volkszählungen, den statistischen Erhebungen bei den Arbeitgebern oder den Aufenthaltsgenehmigungen oder den Arbeitserlaubnissen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alsbald nach Inkrafttreten dieser Verordnung alle verfügbaren Angaben zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Punkten.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sämtliche Angaben zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Punkten.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben unter Hinweis auf die von ihnen benutzten Quellen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung eng mit der Kommission zusammen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. März jeden Jahres mit, welche Fortschritte bei der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 erzielt worden sind.

Die Kommission erstattet dem Rat an Hand der erhaltenen Auskünfte Bericht.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN (1)ABl. Nr. C 129 vom 11.12.1972, S. 13. (2)ABl. Nr. C 60 vom 26.7.1973, S. 7.