30.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/28


BESCHLUSS 2010/656/GASP DES RATES

vom 29. Oktober 2010

zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. Dezember 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1) angenommen, um die mit der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Côte d’Ivoire verhängten Maßnahmen durchzuführen.

(2)

Der Rat hat am 23. Januar 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP (2) angenommen, mit dem die gegen Côte d’Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen für einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert und um die nach Nummer 6 der Resolution 1643 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten restriktiven Maßnahmen ergänzt wurden.

(3)

Nachdem die restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire durch die Resolution 1842 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verlängert worden waren hat der Rat am 18. November 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/873/GASP (3) angenommen, mit dem die gegen Côte d’Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen mit Wirkung vom 1. November 2008 weiter verlängert wurden..

(4)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschiedete am 15. Oktober 2010 die Resolution 1946 (2010) welche die durch seine Resolution 1572 (2004) und Ziffer 6 seiner Resolution 1643 (2005) gegen Côte d’Ivoire verhängten Maßnahmen bis zum 30. April 2011 verlängerte sowie die restriktiven Maßnahmen betreffend Waffen änderte.

(5)

Die gegen Côte d’Ivoire verhängen restriktiven Maßnahmen sollten daher verlängert werden. Zusätzlich zu den in der Resolution 1946 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen Ausnahmen von dem Waffenembargo ist es angebracht, die restriktiven Maßnahmen zu ändern, um andere, von der Union autonom einbezogene Ausrüstungen auszunehmen.

(6)

Durchführungsbestimmungen der Europäischen Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 174/2005 des Rates vom 31. Januar 2005 über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten (4), der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (5) und der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (6) festgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an Côte d’Ivoire durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen der Mitgliedstaaten ist untersagt, unabhängig davon, ob diese Rüstungsgüter, sonstiges Wehrmaterial und Ausrüstung ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.

(2)   Ebenfalls untersagt wird,

a)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire zu erbringen;

b)

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Gegenstände oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder zur Verwendung in Côte d’Ivoire bereitgestellt werden, zu gewähren.

Artikel 2

Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a)

Lieferungen und technische Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

b)

Folgendes, soweit der durch Ziffer 14 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) dazu im Voraus seine Genehmigung erteilt hat:

i)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Union, der VN, der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) bestimmt ist;

ii)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d’Ivoire in die Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben;

iii)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit unter Ziffern i und ii genannten Ausrüstungen;

iv)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit unter Ziffern i und ii genannten Ausrüstungen;

c)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d’Ivoire ausgeführt wird;

d)

Verkäufe oder Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d’Ivoire weitergegeben oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d’Ivoire hat, zu erleichtern, sofern diese dem Sanktionsausschuss im Voraus mitgeteilt wurden;

e)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und anderem Wehrmaterial sowie technische Ausbildung und Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Sicherheits- und Verteidigungsstreitkräfte nach Ziffer 3 Buchstabe f des Abkommens von Linas-Marcoussis oder zur Nutzung bei diesem Prozess bestimmt sind, soweit diese vom Sanktionsausschuss im Voraus gebilligt wurden;

f)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer nichtletaler Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d’Ivoire in die Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben, sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder technischer Hilfe und Ausbildung im Zusammenhang mit dieser Ausrüstung.

Artikel 3

Die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten aus Côte d’Ivoire in die Union unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Côte d’Ivoire haben oder nicht, ist nach Maßgabe der Resolution 1643 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verboten.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die vom Sanktionsausschuss benannten Personen, die eine Bedrohung des Friedensprozesses und des nationalen Aussöhnungsprozesses in Côte d’Ivoire darstellen, insbesondere diejenigen, die die Durchführung des Abkommens von Linas-Marcoussis und des Accra-III-Abkommens blockieren, jede andere Person, von der aufgrund einschlägiger Informationen festgestellt wurde, dass sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Côte d’Ivoire verantwortlich ist, jede andere Person, die öffentlich zu Hass und Gewalt aufstachelt, und jede andere Person, von der der Sanktionsausschuss feststellt, dass sie gegen die nach Ziffer 7 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen verstößt, in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Personen sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss feststellt, dass

a)

die betreffenden Reisen aus dringenden humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind;

b)

eine Ausnahmeregelung die Verwirklichung der Ziele der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, nämlich die Herbeiführung von Frieden und nationaler Aussöhnung in Côte d’Ivoire und von Stabilität in der Region, fördern würde.

(4)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 5

(1)   Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der vom Sanktionsausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannten Personen oder Einrichtungen stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Besitz oder unter deren unmittelbarer oder mittelbarer Kontrolle oder der Kontrolle von Personen stehen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, soweit von dem Sanktionsausschuss benannt, werden eingefroren.

Die in Unterabsatz 1 genannten Personen sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind nachdem der betreffende Mitgliedstaat dies dem Sanktionsausschuss mitgeteilt hat und nach dessen Billigung;

e)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach diesem Artikel und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

Die Ausnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP oder dem vorliegenden Beschluss unterliegen,

vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen fallen weiterhin unter Absatz 1.

Artikel 6

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen entweder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses.

Artikel 7

(1)   Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 8

(1)   Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)   Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 9

Die Gemeinsamen Standpunkte 2004/852/GASP und 2006/30/GASP werden aufgehoben.

Artikel 10

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Er wird im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.

(2)  ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 36.

(3)  ABl. L 308 vom 19.11.2008, S. 52.

(4)  ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 5.

(5)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.


ANHANG

Liste der Personen nach den Artikeln 4 und 5

 

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität (Geburtsdatum und -ort, Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr. usw.)

Gründe für die Benennung

Tag der Benennung durch die VN

1.

BLÉ GOUDÉ, Charles (alias Général; Génie de kpo, Gbapé Zadi)

Geburtsdatum: 1.1.1972

Staatsangehörigkeit: Staatsangehöriger von Côte d’Ivoire

P.: 04LE66241 République de Côte d’Ivoire, ausgestellt am 10.11.2005, gültig bis zum 9.11.2008;

PD.: AE/088 DH 12 République de Côte d’Ivoire, ausgestellt am 20.12.2002, gültig bis zum 11.12.2005

P.:98LC39292 République de Côte d’Ivoire, ausgestellt am 24.11.2000, gültig bis zum 23.11.2003

Geburtsort: Guibéroua (Gagnoa) oder Niagbrahio/Guiberoua oder Guiberoua

2001 bekannte Anschrift: Yopougon Selmer, Bloc P 170; auch Hotel Ivoire

In dem von der Schweiz am 15.11.2005 ausgestellten und bis zum 31.12.2005 gültigen Reisedokument Nr. C2310421: Abidjan, Cocody

Führer der COJEP („Junge Patrioten“); wiederholte öffentliche Aufrufe zu Gewalt gegen Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen und gegen Ausländer; Anführung und Ausübung von Gewaltakten von Straßenmilizen, unter anderem von Prügeleien, Vergewaltigungen und außergerichtlichen Hinrichtungen; Versuch der Einschüchterung der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsgruppe, der politischen Opposition und der unabhängigen Presse; Sabotage internationaler Radiosender; Behinderung der Arbeit der Internationalen Arbeitsgruppe, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI), der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach der Resolution 1643 (2005).

7. Februar 2006

2.

DJUÉ, Eugène N’goran Kouadio

Geburtsdatum: 1.1.1966 oder 20.12.1969

Staatsangehörigkeit: Staatsangehöriger von Côte d’Ivoire

P.: 04 LE 017521, ausgestellt am 10. Februar 2005, gültig bis zum 10. Februar 2008

Führer der Patriotischen Union für die völlige Befreiung von Côte d’Ivoire (UPLTCI). Wiederholte öffentliche Aufrufe zu Gewalt gegen Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen und gegen Ausländer; Anführung und Ausübung von Gewaltakten von Straßenmilizen, unter anderem von Prügeleien, Vergewaltigungen und außergerichtlichen Hinrichtungen; Behinderung der Arbeit der Internationalen Arbeitsgruppe, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI), der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach der Resolution 1643 (2005).

7. Februar 2006

3.

FOFIE, Martin Kouakou

Geburtsdatum: 1.1.1968

Staatsangehörigkeit: Staatsangehöriger von Côte d’Ivoire

Geburtsort: BOHI, Côte d’Ivoire

Nummer des am 17. März 2005 in Burkina Faso ausgestellten Personalausweises: 2096927

Staatsangehörigkeitsbescheinigung von Burkina Faso: CNB N.076 (17. Februar 2003)

Name des Vaters: Yao Koffi FOFIE

Name der Mutter: Ama Krouama KOSSONOU

Nummer des Personalausweises von Côte d’Ivoire: 970860100249, ausgestellt am 5. August 1997, gültig bis zum 5. August 2007

Kommandant der „Neuen Streitkräfte“ („Chief Corporal New Force Commandant“) im Korhogo-Sektor. Streitkräfte unter seiner Führung waren unter Verstoß gegen die Menschenrechtsübereinkommen und das humanitäre Völkerrecht an der Rekrutierung von Kindersoldaten, an Entführungen, an der Anordnung von Zwangsarbeit, an sexuellem Missbrauch von Frauen, an willkürlichen Verhaftungen und an außergerichtlichen Hinrichtungen beteiligt; Behinderung der Arbeit der Internationalen Arbeitsgruppe, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI), der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach der Resolution 1643 (2005).

7. Februar 2006