23.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/35


BESCHLUSS 2011/871/GASP DES RATES

vom 19. Dezember 2011

über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (ATHENA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Helsinki vom 10. und 11. Dezember 1999 unter anderem beschlossen, dass die Mitgliedstaaten bis 2003 im Rahmen der freiwilligen Zusammenarbeit bei EU-geführten Operationen in der Lage sein müssen, innerhalb von 60 Tagen Streitkräfte im Umfang von 50 000 bis 60 000 Mann, die das gesamte Spektrum der Petersberg-Aufgaben abzudecken vermögen, zu verlegen und diese Kräfte für mindestens ein Jahr im Einsatz zu halten.

(2)

Der Rat hat am 17. Juni 2002 Modalitäten für die Finanzierung von EU-geführten Krisenbewältigungsoperationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen gebilligt.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2003 hat der Rat die Notwendigkeit einer Krisenreaktionsfähigkeit, insbesondere für humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, bekräftigt.

(4)

Auf seiner Tagung in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 hat der Europäische Rat die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2003 begrüßt, in denen insbesondere die Notwendigkeit der Fähigkeit zu einer raschen militärischen Reaktion der Europäischen Union bestätigt wird.

(5)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 22. September 2003 beschlossen, dass die Europäische Union die Finanzierung der gemeinsamen Kosten von Militäroperationen jeglicher Größe, Komplexität oder Dringlichkeit flexibel verwalten können sollte und dass sie hierzu unter anderem bis spätestens zum 1. März 2004 einen ständigen Finanzierungsmechanismus für die Finanzierung der gemeinsamen Kosten aller künftigen EU-Militäroperationen einrichtet.

(6)

Der Rat hat am 23. Februar 2004 den Beschluss 2004/197/GASP über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (1) angenommen. Dieser Beschluss wurde anschließend mehrfach geändert und durch jeweils neue Beschlüsse ersetzt, zuletzt durch den Beschluss 2008/975/GASP (2).

(7)

Die Europäische Union ist zur Durchführung militärischer Krisenreaktionsoperationen gemäß dem vom Militärausschuss der EU festgelegten Konzept in der Lage. Die EU ist zur Entsendung von Gefechtsverbänden gemäß den vom Militärausschuss der EU festgelegten jeweiligen Konzepten in der Lage.

(8)

Das System für die frühzeitige Finanzierung soll zuallererst bei Krisenreaktionsoperationen Anwendung finden.

(9)

Übungen auf politisch-strategischer Ebene und militärstrategischer Ebene der Befehls- und Führungsstrukturen sowie Verfahren für Militäroperationen der EU durch Übungen der EU-Hauptquartiere — wie vom Politischen und sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gebilligt — tragen zur Verbesserung der allgemeinen Einsatzbereitschaft der Union bei.

(10)

Der Rat entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Operation militärische oder verteidigungspolitische Bezüge im Sinne des Artikels 41 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) hat.

(11)

Nach Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV sind Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben haben, nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.

(12)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an diesem Beschluss und beteiligt sich daher auch nicht an der Finanzierung des Mechanismus.

(13)

Der Rat hat nach Artikel 44 des Beschlusses 2008/975/GASP eine Überprüfung des genannten Beschlusses vorgenommen und ist übereingekommen, Änderungen vorzunehmen.

(14)

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, den Beschluss 2008/975/GASP aufzuheben und durch einen neuen Beschluss zu ersetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„teilnehmende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks;

b)

„beitragende Staaten“ die Mitgliedstaaten, die sich nach Artikel 41 Absatz 2 EUV an der Finanzierung der betreffenden Militäroperation beteiligen, und die Drittstaaten, die sich aufgrund der zwischen ihnen und der Europäischen Union geschlossenen Abkommen an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten dieser Operation beteiligen;

c)

„Operationen“ Einsätze der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen;

d)

„militärische Unterstützungsaktionen“ Einsätze der Europäischen Union oder Teile solcher Einsätze, die der Rat zur Unterstützung eines Drittstaats oder einer Drittorganisation beschließt und die militärische oder verteidigungspolitische Bezüge haben, aber nicht einem Hauptquartier der Europäischen Union unterstellt sind.

KAPITEL 1

MECHANISMUS

Artikel 2

Einrichtung des Mechanismus

(1)   Es wird ein Mechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen eingerichtet.

(2)   Der Mechanismus erhält die Bezeichnung ATHENA.

(3)   ATHENA handelt im Namen der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder — im Fall spezifischer Operationen — im Namen der beitragenden Staaten.

Artikel 3

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Zur Verwaltung der Finanzierung der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verfügt ATHENA über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit; insbesondere kann ATHENA Bankkonten unterhalten, Vermögenswerte erwerben, besitzen oder veräußern, Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen schließen und vor Gericht auftreten. ATHENA hat keine Gewinnerzielungsabsicht.

Artikel 4

Koordinierung mit Dritten

Soweit dies zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlich ist und in Übereinstimmung mit den Zielen und Politiken der Europäischen Union koordiniert ATHENA seine Tätigkeit mit den Mitgliedstaaten, den Organen und Einrichtungen der Union und internationalen Organisationen.

KAPITEL 2

ORGANISATIONSSTRUKTUR

Artikel 5

Verwaltungsorgane und Personal

(1)   ATHENA wird unter Aufsicht des Sonderausschusses verwaltet von

a)

dem Verwalter,

b)

dem Befehlshaber der jeweiligen Operation („Operation Commander“, im Folgenden „Befehlshaber der Operation“) hinsichtlich der von ihm befehligten Operation,

c)

dem Rechnungsführer.

(2)   ATHENA nutzt so weit wie möglich die bestehenden Verwaltungsstrukturen der Union. ATHENA greift auf Personal zurück, das nach Bedarf von den Organen der Union zur Verfügung gestellt oder von den Mitgliedstaaten abgeordnet wird.

(3)   Der Generalsekretär des Rates kann dem Verwalter und dem Rechnungsführer — gegebenenfalls auf Vorschlag eines teilnehmenden Mitgliedstaats — das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigte Personal zur Seite stellen.

(4)   Die Gremien und das Personal von ATHENA werden entsprechend den operativen Erfordernissen aktiviert.

Artikel 6

Sonderausschuss

(1)   Es wird ein Sonderausschuss eingesetzt, der sich aus je einem Vertreter jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zusammensetzt.

Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und der Kommission werden zu den Sitzungen des Sonderausschusses eingeladen, nehmen jedoch nicht an seinen Abstimmungen teil.

(2)   ATHENA wird unter Aufsicht des Sonderausschusses verwaltet.

(3)   Berät der Sonderausschuss über die Finanzierung der gemeinsamen Kosten einer bestimmten Operation,

a)

ist jeder beitragende Mitgliedstaat mit einem Vertreter im Ausschuss vertreten;

b)

nehmen die Vertreter der beitragenden Drittstaaten an den Beratungen des Sonderausschusses teil. An den Abstimmungen nehmen sie jedoch weder teil noch sind sie dabei anwesend;

c)

nehmen der Befehlshaber der Operation oder sein Vertreter an den Beratungen, jedoch nicht an den Abstimmungen des Sonderausschusses teil.

(4)   Der Vorsitz des Rates beruft die Sitzungen des Sonderausschusses ein und leitet sie. Der Verwalter nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Er erstellt das Protokoll über die Beratungsergebnisse des Ausschusses. Er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

(5)   Der Rechnungsführer nimmt erforderlichenfalls an den Beratungen des Sonderausschusses teil, beteiligt sich jedoch nicht an den Abstimmungen.

(6)   Der Vorsitz beruft innerhalb von höchstens fünfzehn Tagen den Sonderausschuss ein, wenn ein teilnehmender Mitgliedstaat, der Verwalter oder der Befehlshaber der Operation dies verlangt.

(7)   Der Verwalter setzt den Sonderausschuss in angemessener Weise von allen Ansprüchen und Streitigkeiten in Bezug auf ATHENA in Kenntnis.

(8)   Der Sonderausschuss beschließt einstimmig mit den Stimmen seiner Mitglieder, wobei den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 über seine Zusammensetzung Rechnung zu tragen ist. Die Beschlüsse des Sonderausschusses sind bindend.

(9)   Der Sonderausschuss billigt unter Berücksichtigung der maßgeblichen Referenzbeträge alle Haushaltspläne und nimmt generell die Zuständigkeiten nach Maßgabe dieses Beschlusses wahr.

(10)   Der Verwalter, der Befehlshaber der Operation und der Rechnungsführer unterrichten den Sonderausschuss nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Beschlusses.

(11)   Der Wortlaut der vom Sonderausschuss nach Maßgabe dieses Beschlusses gebilligten Dokumente wird zum Zeitpunkt ihrer Billigung vom Vorsitzenden des Sonderausschusses und vom Verwalter unterzeichnet.

Artikel 7

Verwalter

(1)   Der Generalsekretär des Rates ernennt nach Unterrichtung des Sonderausschusses den Verwalter und mindestens einen stellvertretenden Verwalter für einen Zeitraum von drei Jahren.

(2)   Der Verwalter übt sein Amt im Namen von ATHENA aus.

(3)   Der Verwalter

a)

stellt die Entwürfe der Haushaltspläne auf und legt sie dem Sonderausschuss vor. Der die „Ausgaben“ für eine Operation betreffende Teil eines Haushaltsplanentwurfs wird auf Vorschlag des Befehlshabers der Operation erstellt;

b)

stellt die Haushaltspläne nach ihrer Billigung durch den Sonderausschuss fest;

c)

ist Anweisungsbefugter für die Teile „Einnahmen“, „die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten“ sowie für die außerhalb der aktiven Phase einer Operation anfallenden „gemeinsamen operativen Kosten“;

d)

setzt hinsichtlich der Einnahmen die mit Dritten getroffenen finanziellen Vereinbarungen über die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Militäroperationen der Union um;

e)

eröffnet ein oder mehrere Bankkonten im Namen von ATHENA.

(4)   Der Verwalter gewährleistet die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Beschlusses und die Durchführung der Beschlüsse des Sonderausschusses.

(5)   Der Verwalter ist befugt, die von ihm als zweckdienlich erachteten Maßnahmen zur Ausführung der über ATHENA finanzierten Ausgaben zu treffen. Er setzt den Sonderausschuss davon in Kenntnis.

(6)   Der Verwalter koordiniert die Arbeiten zu den Finanzfragen im Rahmen der Militäroperationen der Union. Der Verwalter ist in diesen Fragen Ansprechpartner für die einzelstaatlichen Verwaltungen und gegebenenfalls die internationalen Organisationen.

(7)   Der Verwalter ist dem Sonderausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 8

Befehlshaber der Operation

(1)   Der Befehlshaber der Operation nimmt im Namen von ATHENA seine Aufgaben in Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der von ihm befehligten Operation wahr.

(2)   Der Befehlshaber der Operation verfährt hinsichtlich der von ihm befehligten Operation wie folgt:

a)

Er leitet dem Verwalter seine Vorschläge für den Teil „Ausgaben/gemeinsame operative Kosten“ der Haushaltsplanentwürfe zu;

b)

als Anweisungsbefugter führt er die die gemeinsamen operativen Kosten betreffenden Mittel und die Ausgaben nach Artikel 28 aus; er hat die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel, auch im Rahmen einer Vorfinanzierung, beteiligt sind; er kann im Namen von ATHENA Aufträge erteilen und Verträge schließen; er eröffnet im Namen von ATHENA ein Bankkonto, das für die von ihm befehligte Operation bestimmt ist.

(3)   Der Befehlshaber der Operation ist befugt, hinsichtlich der von ihm befehligten Operation die von ihm als zweckdienlich erachteten Maßnahmen zur Ausführung der über ATHENA finanzierten Ausgaben zu treffen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss davon in Kenntnis.

(4)   Außer in hinreichend begründeten und vom Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters gebilligten Fällen nutzt der Befehlshaber der Operation das im Rahmen von ATHENA bereitgestellte Rechnungsführungs- und Vermögensverwaltungssystem. Der Verwalter informiert den Sonderausschuss im Voraus, wenn er der Ansicht ist, dass ein solcher Fall vorliegt.

Artikel 9

Rechnungsführer

(1)   Der Rechnungsführer und mindestens ein stellvertretender Rechnungsführer werden vom Generalsekretär des Rates für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt.

(2)   Der Rechnungsführer übt sein Amt im Namen von ATHENA aus.

(3)   Der Rechnungsführer ist für Folgendes zuständig:

a)

ordnungsgemäße Ausführung der Zahlungen, Annahme der Einnahmen und Einziehung der festgestellten Forderungen;

b)

jährliche Erstellung des Jahresabschlusses von ATHENA und — nach Beendigung jeder Operation — Erstellung der Abschlussrechnung der Operation;

c)

Unterstützung des Verwalters, wenn dieser dem Sonderausschuss den Jahresabschluss oder die Abschlussrechnung einer Operation zur Billigung vorlegt;

d)

Rechnungsführung für ATHENA;

e)

Festlegung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung und des Kontenplans;

f)

Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme für die Einnahmen und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;

g)

Aufbewahrung der Belege;

h)

Kassenführung gemeinsam mit dem Verwalter.

(4)   Der Verwalter und der Befehlshaber der Operation übermitteln dem Rechnungsführer alle Informationen, die für eine Rechnungslegung erforderlich sind, welche das Vermögen von ATHENA und die Ausführung des von ATHENA verwalteten Haushalts wahrheitsgetreu darstellt. Sie gewährleisten, dass diese Informationen zuverlässig sind.

(5)   Der Rechnungsführer ist dem Sonderausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 10

Allgemeine Bestimmungen über den Verwalter, den Rechnungsführer und das Personal von ATHENA

(1)   Die Ämter des Verwalters oder stellvertretenden Verwalters einerseits und des Rechnungsführers oder stellvertretenden Rechnungsführers andererseits sind nicht miteinander vereinbar.

(2)   Jeder stellvertretende Verwalter handelt unter Aufsicht des Verwalters. Jeder stellvertretende Rechnungsführer handelt unter Aufsicht des Rechnungsführers.

(3)   Ein stellvertretender Verwalter vertritt den Verwalter, wenn dieser abwesend ist. Ein stellvertretender Rechnungsführer vertritt den Rechnungsführer, wenn dieser abwesend ist.

(4)   Wenn Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union Aufgaben im Namen von ATHENA wahrnehmen, unterliegen sie weiterhin den für sie geltenden Vorschriften und Regelungen.

(5)   Für Personalmitglieder, die ATHENA von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gelten dieselben Regeln, wie sie im Beschluss des Rates über die Regelung für abgeordnete nationale Sachverständige festgelegt sind, sowie die Bestimmungen, die von ihrer nationalen Verwaltung und dem Organ der Union oder ATHENA vereinbart wurden.

(6)   Das Personal von ATHENA muss vor der Ernennung eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen des Rates bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „Secret UE“ erhalten haben oder über eine gleichwertige Ermächtigung seitens eines Mitgliedstaats verfügen.

(7)   Der Verwalter kann mit den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union Verhandlungen führen und Vereinbarungen schließen, damit bereits im Voraus das Personal benannt werden kann, das im Bedarfsfall ATHENA unmittelbar zur Verfügung gestellt werden könnte.

KAPITEL 3

VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN UND RAHMENVERTRÄGE

Artikel 11

Verwaltungsvereinbarungen und Rahmenverträge

(1)   Es können Verwaltungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten, Organen und Einrichtungen der Union, einem Drittstaat und internationalen Organisationen ausgehandelt werden, um die Beschaffung und/oder die Klärung finanzieller Aspekte der gegenseitigen Unterstützung bei den Operationen im Sinne einer optimalen Kostenwirksamkeit zu erleichtern.

(2)   Diese Vereinbarungen werden

a)

dem Sonderausschuss zur Konsultation übermittelt, wenn sie mit Mitgliedstaaten, Organen oder Einrichtungen der Union geschlossen werden,

b)

dem Sonderausschuss zur Billigung vorgelegt, wenn sie mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen geschlossen werden.

(3)   Die Vereinbarungen werden vom Verwalter oder gegebenenfalls vom jeweiligen Befehlshaber der Operation, die im Namen von ATHENA handeln, und von den zuständigen Verwaltungsstellen der in Absatz 1 genannten anderen Parteien unterzeichnet.

(4)   Es können Rahmenverträge geschlossen werden, um die Beschaffung im Sinne einer optimalen Kostenwirksamkeit zu erleichtern. Die entsprechenden Rahmenverträge werden dem Sonderausschuss zur Billigung vorgelegt, bevor sie der Verwalter unterzeichnet, und stehen den Mitgliedstaaten und Befehlshabern der Operation zur Verfügung, falls diese hiervon Gebrauch machen möchten. Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Inanspruchnahme oder Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen.

Artikel 12

Ständige oder Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten für die Beiträge von Drittstaaten

(1)   Im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Drittstaaten, die vom Rat als potenzielle Beitragsländer für EU-Operationen oder als Beitragsländer für eine bestimmte EU-Operation angegeben wurden, handelt der Verwalter mit diesen Drittstaaten ständige oder Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen aus. In diesen Vereinbarungen, die in Form eines Briefwechsels zwischen ATHENA und den zuständigen Verwaltungsstellen des betreffenden Drittstaats erfolgen, werden die notwendigen Modalitäten für die Erleichterung einer raschen Zahlung der Beiträge festgelegt.

(2)   Bis zum Abschluss der Abkommen nach Absatz 1 kann der Verwalter die notwendigen Maßnahmen für eine Erleichterung der Zahlungen seitens der beitragenden Drittstaaten treffen.

(3)   Der Verwalter setzt den Sonderausschuss vorab von den beabsichtigten Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis, bevor er sie im Namen von ATHENA unterzeichnet.

(4)   Leitet die Union eine Militäroperation ein, so führt der Verwalter, was die vom Rat beschlossenen Beträge der Beiträge anbelangt, die Vereinbarungen mit den zu der Operation beitragenden Drittstaaten durch.

KAPITEL 4

BANKKONTEN

Artikel 13

Eröffnung und Bestimmung

(1)   Jedes Bankkonto wird in Form eines auf Euro lautenden Sichtkontos oder Festgeldkontos für kurzfristige Anlagen bei einem erstklassigen Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eröffnet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können nach Billigung des Verwalters Konten bei einem Finanzinstitut mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten eröffnet werden.

(2)   In ordnungsgemäß begründeten Fällen können auch auf andere Währungen als den Euro lautende Konten eingerichtet werden.

(3)   Auf diese Bankkonten werden die Beiträge der beitragenden Staaten eingezahlt. Sie dienen dazu, die von ATHENA verwalteten Ausgaben zu zahlen und dem Befehlshaber der Operation die Kassenvorschüsse zur Verfügung zu stellen, die für die Ausführung der Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten einer Militäroperation erforderlich sind.

Artikel 14

Verwaltung der Mittel

(1)   Für jede Zahlung vom ATHENA-Konto aus ist die gemeinsame Unterschrift des Verwalters oder eines stellvertretenden Verwalters einerseits und des Rechnungsführers oder eines stellvertretenden Rechnungsführers andererseits erforderlich.

(2)   Die Bankkonten dürfen nicht überzogen werden.

KAPITEL 5

GEMEINSAME KOSTEN

Artikel 15

Definition der gemeinsamen Kosten und Zuordnungszeiträume

(1)   Die in Anhang I aufgeführten gemeinsamen Kosten gehen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens zulasten von ATHENA. Sind die gemeinsamen Kosten einem Artikel des Haushaltsplans zugeordnet, der die Operation ausweist, zu der sie den stärksten Bezug aufweisen, werden sie als operative Kosten dieser Operation betrachtet. Ansonsten gelten sie als bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallende gemeinsame Kosten.

(2)   Außerdem gehen die in Anhang II aufgeführten gemeinsamen operativen Kosten für den Zeitraum ab der Billigung des Krisenmanagementkonzepts für die Operation bis zur Ernennung des Befehlshabers der Operation zu Lasten von ATHENA. Unter besonderen Umständen kann der Sonderausschuss nach Anhörung des PSK den Zeitraum, in dem diese Kosten zu Lasten von ATHENA gehen, ändern.

(3)   Während der aktiven Phase einer Operation, die sich vom Zeitpunkt der Ernennung des Befehlshabers der Operation bis zu dem Tag erstreckt, an dem das operative Hauptquartier („Operation Headquarters“) seine Tätigkeit einstellt, gehen folgende Kosten als gemeinsame operative Kosten zulasten von ATHENA:

a)

die in Anhang III Teil A aufgeführten gemeinsamen Kosten;

b)

die in Anhang III Teil B aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Rat einen entsprechenden Beschluss fasst;

c)

die in Anhang III Teil C aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Befehlshaber der Operation dies beantragt und der Sonderausschuss es genehmigt.

(4)   Während der aktiven Phase einer militärischen Unterstützungsaktion, wie sie vom Rat bestimmt wird, gehen die vom Rat für den jeweiligen Einzelfall unter Bezugnahme auf Anhang III festgelegten gemeinsamen Kosten als gemeinsame operative Kosten zu Lasten von ATHENA.

(5)   Zu den gemeinsamen operativen Kosten einer Operation zählen auch die in Anhang IV aufgeführten Ausgaben für die endgültige Abwicklung der Operation.

Eine Operation ist endgültig abgewickelt, wenn für die im Rahmen der Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen eine Endbestimmung gefunden und die Abschlussrechnung der Operation gebilligt wurde.

(6)   Ausgaben zur Deckung von Kosten, die unabhängig von der Durchführung einer Operation auf jeden Fall von einem oder mehreren beitragenden Staaten, einem Organ der Union oder einer internationalen Organisation übernommen worden wären, kommen nicht als gemeinsame Kosten in Betracht.

(7)   Der Sonderausschuss kann im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in Anhang III Teil B aufgeführt sind, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation während ihrer aktiven Phase gelten.

(8)   Kann der Sonderausschuss keine Einstimmigkeit erzielen, so kann er auf Initiative des Vorsitzes den Rat mit der Frage befassen.

Artikel 16

Übungen

(1)   Die gemeinsamen Kosten der Übungen der Europäischen Union werden über ATHENA nach ähnlichen Regeln und Verfahren finanziert, wie sie für die Operationen gelten, zu denen alle teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Beitrag leisten.

(2)   Die gemeinsamen Übungskosten bestehen zum einen aus den Mehrkosten für verlegefähige oder feste Hauptquartiere und zum anderen aus den Mehrkosten, die für die EU beim Rückgriff auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der Nordatlantik-Vertragsorganisation (NATO) anfallen, wenn diese für eine Übung zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die gemeinsamen Übungskosten umfassen nicht die Kosten im Zusammenhang mit

a)

dem Erwerb von Anlagevermögen, einschließlich der Kosten in Bezug auf Gebäude, Infrastrukturen und Ausrüstungen;

b)

der Planungs- und Vorbereitungsphase von Übungen, es sei denn, der Sonderausschuss hat seine Zustimmung erteilt;

c)

dem Transport, den Kasernen und Unterkünften der Einsatzkräfte.

Artikel 17

Referenzbetrag

Jeder Beschluss des Rates, mit dem der Rat die Einleitung oder Verlängerung einer militärischen Operation der Union beschließt, enthält einen Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten dieser Operation vorgesehen. Der Verwalter veranschlagt — mit Unterstützung insbesondere durch den Militärstab der Union und den Befehlshaber der Operation, sofern dieser im Amt ist — den Betrag, der zur Deckung der gemeinsamen Kosten der Operation für den geplanten Zeitraum als notwendig erachtet wird. Der Verwalter schlägt diesen Betrag über den Vorsitz des Ratsgremiums vor, das mit der Prüfung des Entwurfs des Beschlusses betraut ist. Die Mitglieder des Sonderausschusses werden zu den Beratungen dieses Gremiums über den Referenzbetrag eingeladen.

KAPITEL 6

HAUSHALT

Artikel 18

Haushaltsgrundsätze

(1)   Der — in Euro erstellte — Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche von ATHENA verwalteten Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten veranschlagt und bewilligt werden.

(2)   Alle Ausgaben werden einer bestimmten Operation zugeordnet, es sei denn, sie betreffen die in Anhang I aufgeführten Kosten.

(3)   Die Bewilligung der in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel erfolgt für die Dauer eines Haushaltsjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.

(4)   Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(5)   Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einer Haushaltslinie und nur bis zur Höhe der dort eingesetzten Mittel ausgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um Ausgaben nach Artikel 32 Absatz 5.

Artikel 19

Jahreshaushaltsplan

(1)   Jedes Jahr stellt der Verwalter einen Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr auf, wobei er hinsichtlich der einzelnen Operationen von deren jeweiligem Befehlshaber unterstützt wird.

(2)   Dieser Entwurf umfasst:

a)

die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten zu decken;

b)

die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die gemeinsamen operativen Kosten für die laufenden oder geplanten Operationen zu decken und gegebenenfalls auch die von einem Staat oder einem Dritten vorfinanzierten gemeinsamen Kosten zu erstatten;

c)

die vorläufig eingesetzten Mittel gemäß Artikel 26;

d)

eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen.

(3)   Die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen sind Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder Zweckbestimmung zusammenfassen und gegebenenfalls in Artikel unterteilt sind. Der Haushaltsplanentwurf enthält ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln oder Artikeln. Jeder Operation wird ein spezieller Haushaltstitel gewidmet. Ein spezieller Titel wird als „allgemeiner Teil“ des Haushaltsplans bezeichnet und schließt die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten ein.

(4)   Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über den Umfang der benötigten Mittel oder über die Möglichkeit der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht.

(5)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:

a)

den Beiträgen, die von den teilnehmenden und den beitragenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von den beitragenden Drittstaaten geschuldet werden;

b)

den sonstigen Einnahmen, die — nach Titeln unterteilt — Finanzerträge, Verkaufserlöse und den Saldo aus der Ausführung des vorangegangenen Haushaltsjahres, nachdem er vom Sonderausschuss festgestellt wurde, umfassen.

(6)   Der Verwalter schlägt dem Sonderausschuss bis spätestens zum 31. Oktober den Haushaltsplanentwurf vor. Der Sonderausschuss billigt den Haushaltsplanentwurf vor dem 31. Dezember. Der Verwalter stellt den gebilligten Haushaltsplan fest und notifiziert ihn den beteiligten Mitgliedstaaten und den beitragenden Drittstaaten.

Artikel 20

Berichtigungshaushaltspläne

(1)   Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen, unter anderem wenn eine Operation im Laufe des Haushaltsjahres eingeleitet wird, schlägt der Verwalter einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vor. Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Jahreshaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, gebilligt, festgestellt und notifiziert. Der Sonderausschuss berät über ihn unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage.

(2)   Wurde dieser Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans aufgrund der Einleitung einer neuen Militäroperation oder aufgrund von Änderungen des Haushalts für eine laufenden Operation erstellt, so unterrichtet der Verwalter den Sonderausschuss über die für diese Operation vorgesehenen Gesamtkosten. Liegen diese Kosten wesentlich über dem einschlägigen Referenzbetrag, kann der Sonderausschuss beantragen, dass der Rat ihn billigt.

(3)   Der Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplan, der aufgrund der Einleitung einer neuen Operation erstellt wurde, wird dem Sonderausschuss innerhalb von vier Monaten nach Billigung des Referenzbetrags übermittelt, es sei denn, der Sonderausschuss beschließt eine längere Frist.

Artikel 21

Mittelübertragungen

(1)   Der Verwalter kann — gegebenenfalls auf Vorschlag des Befehlshabers der Operation — Mittelübertragungen vornehmen. Der Verwalter setzt den Sonderausschuss, soweit die Dringlichkeit der Lage es zulässt, spätestens eine Woche im Voraus von seiner Absicht in Kenntnis. Die vorherige Zustimmung des Sonderausschusses ist jedoch erforderlich, wenn

a)

die geplante Mittelübertragung zu einer Änderung des Gesamtbetrags der für eine Operation vorgesehenen Mittel führt

oder

b)

die im Laufe des Haushaltsjahres geplanten Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel 10 % der Mittel übersteigen, die in das Kapitel, dem die Mittel entnommen werden, eingesetzt sind, wie sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Vorschlag für eine Mittelübertragung erfolgt, in dem festgestellten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr aufgeführt sind.

(2)   Der Befehlshaber der Operation kann, wenn er dies für die ordnungsgemäße Durchführung einer Operation für notwendig erachtet, binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Operation Mittel, die für diese Operation ausgewiesen sind, innerhalb des Teils „Gemeinsame operative Kosten“ des Haushaltsplans von Artikel zu Artikel und von Kapitel zu Kapitel übertragen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss davon in Kenntnis.

Artikel 22

Übertragung der Mittel

(1)   Die Mittel zur Deckung der bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten, die nicht gebunden wurden, verfallen grundsätzlich am Ende des Haushaltsjahres, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2)   Die Mittel zur Deckung der Kosten für die Lagerung von Material und Ausrüstung, die von ATHENA verwaltet werden, können einmal auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden, wenn die entsprechende Mittelbindung vor dem 31. Dezember des laufenden Haushaltsjahres vorgenommen wurde. Die zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten bestimmten Mittel können übertragen werden, wenn sie für eine Operation notwendig sind, die noch nicht vollständig abgewickelt wurde.

(3)   Der Verwalter legt dem Sonderausschuss bis zum 15. Februar die Vorschläge für die Übertragung von nicht gebundenen Mitteln des vorangegangenen Haushaltsjahres vor. Diese Vorschläge gelten als genehmigt, sofern nicht der Sonderausschuss bis zum 15. März anders entscheidet.

(4)   Gebundene Mittel des vorangegangenen Haushaltsjahres werden übertragen und der Verwalter unterrichtet den Sonderausschuss hiervon bis 15. Februar.

Artikel 23

Vorgezogener Haushaltsvollzug

Sobald der Jahreshaushaltsplan festgestellt ist, können die Mittel insoweit für Mittelbindungen und Zahlungen verwendet werden, als dies für die Operation notwendig ist.

KAPITEL 7

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

Artikel 24

Festsetzung der Beiträge

(1)   Die Zahlungsermächtigungen zur Deckung der bei der Vorbereitung von Operationen oder im Anschluss daran anfallenden gemeinsamen Kosten, die nicht durch die sonstigen Einnahmen gedeckt werden, werden aus den Beiträgen der teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert.

(2)   Die Zahlungsermächtigungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten einer Operation werden aus den Beiträgen der zur Operation beitragenden Staaten gedeckt.

(3)   Die Beiträge, die von den zu einer Operation beitragenden Mitgliedstaaten zu entrichten sind, entsprechen in der Höhe den in den Haushaltsplan eingesetzten Zahlungsermächtigungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten dieser Operation, abzüglich der Höhe der Beiträge, die die beitragenden Drittstaaten nach Artikel 12 für dieselbe Operation zu entrichten haben.

(4)   Die Aufteilung der Beiträge auf die Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird, erfolgt nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und im Einklang mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (3) oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen.

(5)   Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel“ der dem letzten festgestellten Gesamthaushaltsplan der Union beigefügten Tabelle „Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmitteln und Mitgliedstaaten“ zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, entspricht proportional dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird.

Artikel 25

Zeitplan für die Zahlung der Beiträge

(1)   Hat der Rat einen Referenzbetrag für eine Militäroperation der Union festgesetzt, so überweisen die beitragenden Mitgliedstaaten ihre Beiträge in einer Höhe von 30 % des Referenzbetrags, sofern der Rat nicht einen anderen Prozentsatz beschließt. Der Verwalter ruft die Beiträge entsprechend den operativen Erfordernissen der Operation bis zur vereinbarten Höhe ab.

(2)   Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters beschließen, dass noch vor der Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans für die Operation zusätzliche Beiträge abgerufen werden. Der Sonderausschuss kann beschließen, die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates mit der Frage zu befassen.

(3)   Wurde für eine bestimmte Operation ein Berichtigungshaushaltsplan festgestellt, so überweisen die Mitgliedstaaten den Saldo der Beiträge, den sie nach Artikel 24 für diese Operation schulden. Ist allerdings geplant, dass die Operation innerhalb eines Haushaltsjahres länger als sechs Monate dauert, so wird der Saldo der Beiträge in zwei Tranchen gezahlt. In einem solchen Fall wird die erste Tranche innerhalb von 60 Tagen nach Einleitung der Operation gezahlt; die zweite Tranche wird bis zu einem Termin gezahlt, den der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters und unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse festsetzt. Der Sonderausschuss kann von den Bestimmungen dieses Absatzes abweichen.

(4)   Der Verwalter richtet an die einzelstaatlichen Behörden, deren Kontaktdaten ihm angegeben wurden, ein Schreiben mit den entsprechenden Beitragsabrufen, sobald

a)

ein Haushaltsplanentwurf für ein Haushaltsjahr vom Sonderausschuss nach Artikel 19 gebilligt wurde. Der erste Beitragsabruf deckt die operativen Erfordernisse für einen Zeitraum von 8 Monaten ab. Der zweite Beitragsabruf deckt den Restsaldo der Beiträge ab, und zwar unter Berücksichtigung des Saldos aus der Ausführung der Mittel des vorangegangenen Jahres, sofern der Sonderausschuss beschlossen hat, diesen Saldo nach Vorlage des Prüfungsurteils der Rechnungsprüfer in den laufenden Haushalt einzusetzen;

b)

ein Referenzbetrag nach Artikel 25 Absatz 1 festgesetzt wurde oder

c)

ein Berichtigungshaushaltsplan nach Artikel 20 gebilligt wurde.

(5)   Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Beschlusses werden die Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des betreffenden Abrufs bezahlt, mit Ausnahme des ersten Beitragsabrufs für den Haushalt eines neuen Haushaltsjahres, der binnen 40 Tagen nach Übermittlung des einschlägigen Beitragsabrufs zu entrichten ist.

(6)   Jeder beitragende Staat trägt die auf die Zahlung seines Beitrags entfallenden Bankgebühren.

(7)   Der Verwalter bestätigt den Eingang der Beiträge.

Artikel 26

Frühzeitige Finanzierung

(1)   Im Falle einer militärischen Krisenreaktionsoperation der EU sind seitens der beitragenden Mitgliedstaaten Beiträge fällig, die in der Höhe dem Referenzbetrag entsprechen. Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 sind die Zahlungen wie nachstehend festgelegt zu leisten.

(2)   Um eine frühzeitige Finanzierung von militärischen Krisenreaktionsoperationen der EU sicherzustellen, werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten entweder

a)

im Voraus Beiträge zu ATHENA zahlen oder

b)

wenn der Rat die Durchführung einer militärischen Krisenreaktionsoperation der EU beschließt, zu deren Finanzierung sie beitragen, ihre Beiträge zu den gemeinsamen Kosten dieser Operation in Höhe des Referenzbetrags innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Beiträge zahlen, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

(3)   Für die vorstehend beschriebenen Zwecke stellt der Sonderausschuss, der aus je einem Vertreter für jeden der im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten besteht, vorläufig eingesetzte Mittel in einen besonders dafür vorgesehenen Haushaltstitel ein. Diese vorläufig eingesetzten Mittel werden durch Beiträge gedeckt, die von den im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs dieser Beiträge zu zahlen sind.

(4)   Vorläufig eingesetzte Mittel nach Absatz 3, die für eine Operation verwendet werden, sind innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des entsprechenden Abrufs wieder aufzufüllen.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein im Voraus zahlender Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen den Verwalter dazu ermächtigen, den von diesem Mitgliedstaat im Voraus gezahlten Beitrag dazu zu verwenden, den Beitrag dieses Mitgliedstaats zu einer Operation zu decken, an der er beteiligt ist und bei der es sich nicht um eine Krisenreaktionsoperation handelt. Der betreffende Mitgliedstaat füllt seinen im Voraus gezahlten Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs auf.

(6)   Werden für eine Operation, bei der es sich nicht um eine Krisenreaktionsoperation handelt, Mittel benötigt, bevor in ausreichendem Maße Beiträge zu dieser Operation eingegangen sind,

a)

so können die Beiträge, die von den zur Finanzierung dieser Operation beitragenden Mitgliedstaaten im Voraus gezahlt werden, nach Zustimmung der im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten in Höhe von bis zu 75 % ihres Betrags zur Deckung der für diese Operation anfallenden Beiträge verwendet werden. Der im Voraus zahlende Mitgliedstaat füllt seinen im Voraus gezahlten Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs auf;

b)

in dem unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Fall werden die Beiträge, die von den nicht im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten für die Operation nach Artikel 25 Absatz 1 zu leisten sind, nach Billigung durch die betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Tagen, nachdem der Verwalter den betreffenden Abruf übermittelt hat, gezahlt.

(7)   Ungeachtet des Artikels 32 Absatz 3 kann der Befehlshaber der Operation die ihm verfügbar gemachten Beträge binden und entsprechende Ausgaben tätigen.

(8)   Die Mitgliedstaaten können ihre Entscheidung für Vorauszahlung rückgängig machen, indem sie dem Verwalter mindestens drei Monate im Voraus eine entsprechende Mitteilung machen.

(9)   Zinserträge aus der frühzeitigen Finanzierung werden auf Jahresbasis anteilsmäßig auf die im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten aufgeteilt und ihren vorläufig eingesetzten Mitteln zugerechnet. Die entsprechenden Beträge werden diesen Mitgliedstaaten im Rahmen des jährlichen Haushaltsfeststellungsverfahrens mitgeteilt.

Artikel 27

Erstattung der Vorfinanzierung

(1)   Ein Mitgliedstaat, ein Drittstaat oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, die vom Rat zur Vorfinanzierung eines Teils der gemeinsamen Kosten einer Operation ermächtigt worden sind, können sich im Wege eines Antrags, dem die erforderlichen Belege beizufügen sind und der dem Verwalter spätestens zwei Monate nach Beendigung der betreffenden Operation übermittelt wird, diese Vorfinanzierung von ATHENA erstatten lassen.

(2)   Erstattungsanträgen kann nur nachgekommen werden, wenn sie vom Befehlshaber der Operation, sofern dieser noch im Amt ist, und vom Verwalter gebilligt wurden.

(3)   Ist ein von einem beitragenden Staat eingereichter Erstattungsantrag gebilligt worden, kann der betreffende Betrag von dem Betrag des nächsten Beitragsabrufs, den der Verwalter an diesen Staat richtet, abgezogen werden.

(4)   Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag gebilligt wird, kein Abruf von Beiträgen vorgesehen oder übersteigt der Betrag des gebilligten Erstattungsantrags den vorgesehenen Beitrag, veranlasst der Verwalter unter Berücksichtigung der Kassenmittel von ATHENA und der Erfordernisse der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden Operation die Zahlung des zu erstattenden Betrags innerhalb von 30 Tagen.

(5)   Eine Erstattung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt auch dann, wenn die Operation annulliert wird.

(6)   Die Erstattung schließt die Zinserträge aus dem im Wege der Vorfinanzierung bereitgestellten Betrag ein.

Artikel 28

Verwaltung der nicht in den gemeinsamen Kosten enthaltenen Ausgaben

(1)   Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters, der dabei vom Befehlshaber der Operation unterstützt wird, oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation (im Folgenden „von den Einzelstaaten getragene Kosten“) ATHENA übertragen wird, wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt.

(2)   Der Sonderausschuss kann in seinem Beschluss den Befehlshaber der Operation ermächtigen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich an einer Operation beteiligen, und gegebenenfalls im Namen Dritter Verträge zum Erwerb der Dienstleistungen und Lieferungen, die im Rahmen der von den Einzelstaaten zu tragende Kosten zu finanzieren sind, abzuschließen.

(3)   Der Sonderausschuss legt in seinem Beschluss die Modalitäten für die Vorfinanzierung der von den Einzelstaaten getragenen Kosten fest.

(4)   ATHENA führt Buch über die von den Einzelstaaten getragenen Kosten, die zulasten jedes Mitgliedstaats und gegebenenfalls Dritter gehen und deren Verwaltung ihm übertragen wurde. ATHENA übermittelt jedem Mitgliedstaat und gegebenenfalls diesen Dritten allmonatlich eine Aufstellung über die zu seinen/ihren Lasten gehenden Ausgaben, die durch ihn/sie oder sein/ihr Personal im Laufe des vorangegangenen Monats verursacht wurden, und ruft die zur Begleichung dieser Ausgaben erforderlichen Mittel ab. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls diese Dritten überweisen ATHENA die erforderlichen Mittel innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Mittel.

Artikel 29

Verzugszinsen

(1)   Ist ein Staat seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen, sind die in Artikel 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) festgelegten Unionsvorschriften über die Verzugszinsen hinsichtlich der Zahlung der Beiträge zum Haushalt der EU auf ihn entsprechend anzuwenden.

(2)   Beträgt der Zahlungsverzug nicht mehr als zehn Tage, so werden keine Zinsen berechnet. Beträgt der Zahlungsverzug mehr als zehn Tage, so werden Zinsen für den gesamten Verzugszeitraum fällig.

KAPITEL 8

AUSFÜHRUNG DER AUSGABEN

Artikel 30

Grundsätze

(1)   Die Mittel von ATHENA sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. den Geboten der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit, zu führen.

(2)   Den Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben von ATHENA nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. Zur Ausführung der Ausgaben nehmen die Anweisungsbefugten Mittelbindungen vor, gehen rechtliche Verpflichtungen ein, stellen Ausgaben fest, erteilen die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollziehen die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen. Ein Anweisungsbefugter kann seine Aufgaben durch einen Beschluss übertragen, mit dem Folgendes bestimmt wird:

a)

das für eine solche Aufgabenübertragung in Frage kommende Personal auf der geeigneten Ebene,

b)

der Umfang der übertragenen Befugnisse und

c)

der Umfang, in dem die Betreffenden ihre Befugnisse weiter delegieren können.

(3)   Die Ausführung der Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Trennung der Aufgaben des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers. Die Ämter des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers sind nicht miteinander vereinbar. Jede Zahlung aus den von ATHENA verwalteten Mitteln muss von einem Anweisungsbefugten und einem Rechnungsführer gemeinsam unterschrieben werden.

(4)   Unbeschadet dieses Beschlusses wenden ein Mitgliedstaat, ein Organ der Union oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, wenn ihnen die Ausführung gemeinsamer Ausgaben übertragen wurde, die Bestimmungen an, die für die Ausführung ihrer eigenen Ausgaben gelten. Führt der Verwalter unmittelbar Ausgaben aus, hält er die Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans „Rat“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.

(5)   Der Verwalter kann jedoch dem Rat oder dem Sonderausschuss über den Vorsitz Vorschläge für Vorschriften über die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben unterbreiten.

(6)   Der Sonderausschuss kann Vorschriften über die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben festlegen, die von Absatz 4 abweichen.

Artikel 31

Bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallende gemeinsame Kosten oder gemeinsame Kosten, die nicht unmittelbar mit einer bestimmten Operation in Verbindung stehen

Der Verwalter ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten sowie der gemeinsamen Kosten, die nicht unmittelbar mit einer bestimmten Operation in Beziehung gesetzt werden können.

Artikel 32

Gemeinsame operative Kosten

(1)   Der Befehlshaber der Operation ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation. Jedoch ist der Verwalter Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten, die in der Vorbereitungsphase einer bestimmten Operation anfallen und von ATHENA unmittelbar ausgeführt werden oder die die Operation nach Beendigung ihrer aktiven Phase betreffen.

(2)   Der Verwalter überweist dem Befehlshaber der Operation auf Antrag die zur Ausführung der Ausgaben einer Operation erforderlichen Beträge; diese werden vom Bankkonto von ATHENA auf das vom Befehlshaber der Operation angegebene Bankkonto, das im Namen von ATHENA eröffnet wurde, überwiesen.

(3)   Abweichend von Artikel 18 Absatz 5 wird mit der Festlegung eines Referenzbetrags dem Verwalter und dem Befehlshaber der Operation das Recht eingeräumt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Ausgaben für die betreffende Operation bis zu dem nach Artikel 25 Absatz 1 gebilligten Prozentsatz des Referenzbetrags zu binden und zu tätigen, es sei denn, der Rat beschließt, die Mittelbindungen auf einem höheren Niveau anzusiedeln.

Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters oder des Befehlshabers der Operation und unter Berücksichtigung der operativen Notwendigkeit und Dringlichkeit beschließen, dass zusätzliche Ausgaben gebunden und gegebenenfalls ausgeführt werden können. Der Sonderausschuss kann beschließen, die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates über den Vorsitz mit dieser Frage zu befassen, es sei denn, die operativen Umstände verlangen eine andere Vorgehensweise. Diese Abweichung findet ab dem Zeitpunkt der Feststellung eines Haushaltsplans für die betreffende Operation keine Anwendung mehr.

(4)   In der Zeit vor der Feststellung des Haushaltsplans einer Operation legen der Verwalter und der Befehlshaber der Operation oder sein Vertreter dem Sonderausschuss jeden Monat jeweils für ihren Bereich Rechenschaft über die Ausgaben ab, die als gemeinsame Kosten für diese Operation in Betracht kommen. Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters, des Befehlshaber der Operation oder eines Mitgliedstaats Leitlinien für die Ausführung der Ausgaben während dieses Zeitraums erlassen.

(5)   Abweichend von Artikel 18 Absatz 5 kann der Befehlshaber der Operation im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben der an einer Militäroperation der Union beteiligten Personen über die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel hinaus die erforderlichen Ausgaben ausführen, um das Leben dieser Personen zu schützen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss so bald wie möglich davon in Kenntnis. In solch einem Fall schlägt der Verwalter im Benehmen mit dem Befehlshaber der Operation die erforderlichen Mittelübertragungen zur Finanzierung dieser unvorhergesehenen Ausgaben vor. Können die Ausgaben nicht in ausreichender Höhe durch Mittelübertragung finanziert werden, schlägt der Verwalter einen Berichtigungshaushaltsplan vor.

KAPITEL 9

ENDBESTIMMUNG DER GEMEINSAM FINANZIERTEN AUSRÜSTUNGEN UND INFRASTRUKTUREN

Artikel 33

Ausrüstungen und Infrastrukturen

(1)   Der Befehlshaber der Operation schlägt im Hinblick auf die endgültige Abwicklung der von ihm befehligten Operation eine Endbestimmung für die für diese Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen vor. Er schlägt dem Sonderausschuss gegebenenfalls den entsprechenden Abschreibungssatz vor.

(2)   Der Verwalter verwaltet die nach Beendigung der aktiven Phase der Operation verbleibenden Ausrüstungen und Infrastrukturen, damit sie erforderlichenfalls ihrer Endbestimmung zugeführt werden können. Er schlägt dem Sonderausschuss gegebenenfalls den entsprechenden Abschreibungssatz vor.

(3)   Der Abschreibungssatz für Ausrüstungen, Infrastrukturen und andere Mittel wird vom Sonderausschuss zum frühestmöglichen Zeitpunkt gebilligt.

(4)   Die Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen wird vom Sonderausschuss unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und finanzieller Kriterien festgelegt. Folgende Endbestimmung kommt in Betracht:

a)

Infrastrukturen können über ATHENA an das Aufnahmeland, einen Mitgliedstaat oder einen Dritten verkauft oder diesen überlassen werden;

b)

Ausrüstungen können entweder über ATHENA an einen Mitgliedstaat, das Aufnahmeland oder einen Dritten verkauft oder von ATHENA, einem Mitgliedstaat oder einem solchen Dritten, im Hinblick auf die Verwendung im Rahmen einer anschließenden Operation gelagert und unterhalten werden.

(5)   Werden Ausrüstungen und Infrastrukturen verkauft, so erfolgt ihr Verkauf zu ihrem Marktwert, oder, sofern kein Marktwert ermittelt werden kann, zu einem fairen und angemessenen Preis, der den Bedingungen vor Ort Rechnung trägt.

(6)   Der Verkauf oder die Überlassung an das Aufnahmeland oder einen Dritten erfolgt nach den geltenden einschlägigen Sicherheitsvorschriften.

(7)   Wird beschlossen, dass die für eine Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen bei ATHENA verbleiben, so können die beitragenden Mitgliedstaaten die übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten um einen finanziellen Ausgleich ersuchen. Der Sonderausschuss fasst in der Zusammensetzung der Vertreter aller teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Vorschlag des Verwalters die entsprechenden Beschlüsse.

KAPITEL 10

RECHNUNGSFÜHRUNG UND BESTANDSVERZEICHNIS

Artikel 34

Rechnungsführung über die gemeinsamen operativen Kosten

Der Befehlshaber der Operation führt Buch über die Überweisungen, die er von ATHENA erhält, über die von ihm gebundenen Ausgaben, getätigten Zahlungen und erhaltenen Einnahmen, und er führt ein Bestandsverzeichnis der beweglichen Vermögensgegenstände, die aus dem Haushalt von ATHENA finanziert und für die von ihm befehligte Operation verwendet werden.

Artikel 35

Konsolidierter Abschluss

(1)   Der Rechnungsführer führt Buch über die abgerufenen Beiträge und die getätigten Überweisungen. Außerdem übernimmt er die Buchführung über die bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten sowie über die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verwalters ausgeführten operativen Ausgaben und Einnahmen.

(2)   Der Rechnungsführer erstellt den konsolidierten Abschluss über die Einnahmen und Ausgaben von ATHENA. Jeder Befehlshaber einer Operation übermittelt ihm die Buchführung über die von ihm gebundenen Ausgaben und getätigten Zahlungen sowie über die erhaltenen Einnahmen.

KAPITEL 11

RECHNUNGSPRÜFUNG UND RECHNUNGSLEGUNG

Artikel 36

Regelmäßige Unterrichtung des Sonderausschusses

Alle drei Monate legt der Verwalter dem Sonderausschuss eine Übersicht über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben seit Beginn des Haushaltsjahres vor. Zu diesem Zweck leitet jeder Befehlshaber einer Operation dem Verwalter eine Übersicht über die Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation zu.

Artikel 37

Bedingungen für die Durchführung der Kontrollen

(1)   Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben von ATHENA beauftragten Personen müssen vor der Ausführung ihres Auftrags zum Zugang zu Verschlusssachen des Rates bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „Secret UE“ ermächtigt worden sein oder gegebenenfalls über eine gleichwertige Ermächtigung seitens eines Mitgliedstaats oder der NATO verfügen. Diese Personen sorgen für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen und den Schutz der Daten, von denen sie bei der Durchführung ihres Prüfungsauftrags Kenntnis erhalten, nach den für diese Informationen und Daten geltenden Vorschriften.

(2)   Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben von ATHENA beauftragten Personen erhalten unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung Zugang zu den Dokumenten und den Inhalten aller diese Einnahmen und Ausgaben betreffenden Datenträger sowie zu den Räumlichkeiten, in denen diese Dokumente und Datenträger verwahrt werden. Sie können Kopien davon anfertigen. Die an der Ausführung der Einnahmen und der Ausgaben von ATHENA beteiligten Personen gewähren dem Verwalter und den mit der Prüfung dieser Einnahmen und Ausgaben beauftragten Personen die für die Ausführung ihres Auftrags erforderliche Unterstützung.

Artikel 38

Externe Rechnungsprüfung

(1)   Ist die Ausführung der Ausgaben von ATHENA einem Mitgliedstaat, einem Organ der Union oder einer internationalen Organisation übertragen worden, wendet der Staat, das Organ oder die Organisation die Bestimmungen an, die auf die Prüfung der eigenen Ausgaben Anwendung finden.

(2)   Der Verwalter oder die von ihm benannten Personen können jedoch jederzeit eine Prüfung der bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen angefallenen gemeinsamen Kosten von ATHENA oder der gemeinsamen operativen Kosten einer Operation vornehmen. Außerdem kann der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters oder eines Mitgliedstaats jederzeit externe Prüfer benennen, deren Aufgabe und Beschäftigungsbedingungen er festlegt.

(3)   Für die externen Prüfungen wird ein sechs Mitglieder umfassendes Rechnungsprüfungskollegium eingesetzt. Der Sonderausschuss bestellt unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten Mitglieder für einen Zeitraum von drei Jahren, der einmal verlängert werden kann. Der Sonderausschuss kann das Mandat eines Mitglieds um bis zu sechs Monate verlängern.

Die Kandidaten müssen dem höchsten einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgan eines Mitgliedstaats angehören oder von diesem Organ empfohlen worden sein und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Sie müssen verfügbar sein, um bei Bedarf Aufgaben im Namen von ATHENA ausführen zu können. Bei der Durchführung dieser Aufgaben gilt für die Mitglieder des Kollegiums Folgendes:

a)

Die Mitglieder werden weiterhin von ihrem Herkunftsprüfungsorgan besoldet, während ATHENA ihre Dienstreisekosten nach den Bestimmungen für die Beamten der Europäischen Union mit gleichwertiger Besoldungsgruppe übernimmt.

b)

Die Mitglieder dürfen nur vom Sonderausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung der externen Prüfung.

c)

Die Mitglieder legen nur dem Sonderausschuss Rechenschaft über ihren Auftrag ab.

d)

Die Mitglieder prüfen sowohl im Haushaltsjahr als auch im Nachhinein durch Kontrollen sowohl vor Ort als auch anhand der Belege, ob die Ausführung der von ATHENA finanzierten oder vorfinanzierten Ausgaben unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. Sparsamkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, erfolgt und ob die internen Kontrollen angemessen sind.

Das Rechnungsprüfungskollegium wählt jedes Jahr aus seinen Reihen seinen Vorsitzenden oder verlängert seine Amtszeit. Es beschließt die Vorschriften für die Prüfungen, die seine Mitglieder im Einklang mit den höchsten internationalen Standards durchführen. Das Rechnungsprüfungskollegium billigt die von seinen Mitgliedern erstellten Prüfberichte, bevor sie dem Verwalter und dem Sonderausschuss übermittelt werden.

(4)   Der Sonderausschuss kann in besonders begründeten Einzelfällen beschließen, andere externe Gremien einzuschalten.

(5)   Die Kosten der Prüfungen, die im Namen von ATHENA handelnde Rechnungsprüfer durchgeführt haben, gelten als gemeinsame Kosten, die von ATHENA übernommen werden.

Artikel 39

Interne Rechnungsprüfung

(1)   Der Generalsekretär des Rates ernennt auf Vorschlag des Verwalters und nach Unterrichtung des Sonderausschusses einen internen Prüfer und mindestens einen stellvertretenden internen Prüfer für den Mechanismus ATHENA, deren Mandatszeit drei Jahre beträgt und einmal verlängert werden kann; die internen Prüfer müssen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Der interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein; er darf nicht an der Erstellung des Jahresabschlusses beteiligt sein.

(2)   Der interne Prüfer erstattet dem Verwalter Bericht über die Risikokontrolle im Wege von unabhängigen Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie von Empfehlungen zur Verbesserung der internen Kontrolle der Operationen und zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Ihm obliegt insbesondere die Beurteilung von Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie der Leistung der Dienststellen bei der Verwirklichung der Politiken und Ziele in Anbetracht der damit verbundenen Risiken.

(3)   Der interne Prüfer nimmt seine Aufgaben gegenüber allen Dienststellen wahr, die bei der Annahme der Einnahmen von ATHENA oder bei der Ausführung der über ATHENA finanzierten Ausgaben mitwirken.

(4)   Der interne Prüfer führt im Laufe eines Haushaltsjahres eine oder, sofern es zweckdienlich erscheint, mehrere Prüfungen durch. Er erstattet dem Verwalter Bericht über seine Schlussfolgerungen und Empfehlungen und unterrichtet den Befehlshaber der Operation. Der Befehlshaber der Operation und der Verwalter gewährleisten die Umsetzung der sich aus der Prüfung ergebenden Empfehlungen.

(5)   Der Verwalter legt gegenüber dem Sonderausschuss jährlich Rechenschaft über die internen Prüfungen ab und macht dabei Angaben zu der Anzahl und der Art der durchgeführten internen Prüfungen, den Feststellungen, den Empfehlungen und den aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.

(6)   Außerdem gewährt jeder Befehlshaber einer Operation einem internen Prüfer uneingeschränkten Zugang zu der von ihm geleiteten Operation. Der interne Prüfer überprüft das einwandfreie Funktionieren der Finanz- und Haushaltssysteme und -verfahren und trägt dafür Sorge, dass die internen Kontrollsysteme solide und wirksam sind.

(7)   Die Ergebnisse und Berichte des internen Prüfers werden dem Rechnungsprüfungskollegium mit allen zugehörigen Belegen zur Verfügung gestellt.

Artikel 40

Jährliche Rechnungslegung und jährlicher Rechnungsabschluss

(1)   Jeder Befehlshaber einer Operation übermittelt dem Rechnungsführer von ATHENA bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende der von ihm befehligten Operation — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — die erforderlichen Informationen für die Erstellung der jährlichen Abschlussrechnungen für die gemeinsamen Kosten, der jährlichen Abschlussrechnungen für vorfinanzierte und erstattete Ausgaben nach Artikel 28 und des jährlichen Tätigkeitsberichts.

(2)   Der Verwalter erstellt mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und jeden Befehlshaber einer Operation den Jahresabschluss und den jährlichen Tätigkeitsbericht und unterbreitet diese dem Sonderausschuss und dem Rechnungsprüfungskollegium bis zum 15. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

(3)   Dem Sonderausschuss werden innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung des Jahresabschlusses vom Rechnungsprüfungskollegium ein Prüfungsurteil und vom Verwalter mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und jeden Befehlshaber einer Operation der geprüfte Jahresabschluss von ATHENA unterbreitet.

(4)   Dem Sonderausschuss wird bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungskollegiums vorgelegt, den der Sonderauschuss zusammen mit dem Prüfungsurteil und dem Jahresabschluss prüft, damit dem Verwalter, dem Rechnungsführer und jedem Befehlshaber einer Operation Entlastung erteilt werden kann.

(5)   Der Rechnungsführer und jeder Befehlshaber einer Operation bewahren, jeder auf seiner Ebene, alle Rechnungen und Bestandsverzeichnisse fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung an gerechnet, auf. Nach Abschluss einer Operation sorgt der Befehlshaber der Operation dafür, dass alle Rechnungen und Bestandsverzeichnisse dem Rechnungsführer übergeben werden.

(6)   Der Sonderausschuss beschließt, im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans den Saldo aus der Ausführung eines Haushaltsjahres, dessen Abschluss gebilligt wurde, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres je nach den Umständen unter den Einnahmen oder unter den Ausgaben einzusetzen. Der Sonderausschuss kann jedoch die Einsetzung des vorgenannten Saldos aus der Ausführung des Haushaltsjahres nach Vorlage des Prüfungsurteils des Rechnungsprüfungskollegiums beschließen.

(7)   Der Teil des Saldos aus der Ausführung eines Haushaltsjahrs, der aus der Ausführung der Mittel zur Deckung der bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen angefallenen gemeinsamen Kosten stammt, wird auf die nächsten Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten angerechnet.

(8)   Der Teil des Saldos aus der Ausführung eines Haushaltsjahrs, der aus der Ausführung der Mittel zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten einer bestimmten Operation stammt, wird auf die nächsten Beiträge der Mitgliedstaaten, die zu dieser Operation beigetragen haben, angerechnet.

(9)   Können zu erstattende Beträge nicht von den für ATHENA fälligen Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem BNE-Schlüssel des Erstattungsjahres zurückgezahlt

(10)   Jeder Mitgliedstaat, der an einer Operation teilnimmt, kann dem Verwalter bis zum 31. März jedes Jahres, gegebenenfalls über den Befehlshaber der Operation, Angaben über die Mehrkosten vorlegen, die ihm während des vorangegangenen Haushaltsjahres durch die Operation entstanden sind. Diese Angaben werden so aufgeschlüsselt, dass daraus hervorgeht, welches die wesentlichen Ausgabenposten waren. Der Verwalter stellt diese Angaben zusammen, um dem Sonderausschuss einen Überblick über die Mehrkosten der Operation zu verschaffen.

Artikel 41

Rechnungsabschluss für eine Operation

(1)   Ist eine Operation beendet, so kann der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass der Verwalter mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und den Befehlshaber der Operation dem Sonderausschuss den Finanzabschluss für diese Operation zumindest bis zum Zeitpunkt ihrer Beendigung und, wenn möglich, bis zum Zeitpunkt ihrer endgültigen Abwicklung vorlegt. Die dem Verwalter eingeräumte Frist darf vier Monate, vom Zeitpunkt der Beendigung der Operation an gerechnet, nicht unterschreiten.

(2)   Können in den Finanzabschluss innerhalb der eingeräumten Frist nicht die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der endgültigen Abwicklung dieser Operation aufgenommen werden, so werden diese im Jahresabschluss von ATHENA ausgewiesen und vom Sonderausschuss im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 40 geprüft.

(3)   Der Sonderausschuss billigt den Finanzabschluss für die Operation, der ihm vorgelegt wurde, und stützt sich dabei auf das Urteil des Rechnungsprüfungskollegiums. Er erteilt dem Verwalter, dem Rechnungsführer und jedem Befehlshaber einer Operation für die betreffende Operation Entlastung.

(4)   Können zu erstattende Beträge nicht von den für ATHENA fälligen Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem BNE-Schlüssel des Erstattungsjahres zurückgezahlt.

KAPITEL 12

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 42

Haftung

(1)   Die Bedingungen für die Geltendmachung der disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Haftung des Befehlshabers der Operation, des Verwalters und des sonstigen Personals, das insbesondere von den Organen der Union oder von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt ist, im Fall eines Fehlverhaltens oder einer Nachlässigkeit bei der Ausführung des Haushaltsplans ergeben sich aus dem Personalstatut oder den für sie geltenden Regelungen. Außerdem kann ATHENA von sich aus oder auf Antrag eines beitragenden Staates das vorstehend genannte Personal zivilrechtlich haftbar machen.

(2)   Auf keinen Fall können die Union oder der Generalsekretär des Rates von einem der beitragenden Staaten dafür haftbar gemacht werden, dass sie ihre Aufgaben durch den Verwalter, den Rechnungsführer oder das ihnen zur Seite gestellte Personal haben ausführen lassen.

(3)   Die vertragliche Haftung, die sich aus Verträgen im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans ergeben könnte, wird über ATHENA von den beitragenden Staaten übernommen. Sie unterliegt den für die betreffenden Verträge geltenden Rechtsvorschriften.

(4)   Was die außervertragliche Haftung anbelangt, so kommen die beitragenden Mitgliedstaaten nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind und dem im Einsatzgebiet geltenden Truppenstatut über ATHENA für die Schäden auf, die durch das operative Hauptquartier („Operation Headquarters“), das operativ-taktische Hauptquartier („Force Headquarters“) oder das Hauptquartier einer Streitkraftkomponente („Component Headquarters“) der Krisenstruktur, deren Zusammensetzung vom Befehlshaber der Operation gebilligt wird, oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags verursacht wurden.

(5)   Auf keinen Fall können die Union oder die Mitgliedstaaten von einem beitragenden Staat für Verträge, die im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans geschlossen wurden oder für Schäden haftbar gemacht werden, die durch die Einheiten und Dienste der Krisenstruktur, deren Zusammensetzung vom Befehlshaber der Operation gebilligt wird, oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags verursacht wurden.

Artikel 43

Überprüfung und Überarbeitung

Dieser Beschluss wird einschließlich seiner Anhänge erforderlichenfalls auf Antrag eines Mitgliedstaats oder nach jeder Operation insgesamt oder teilweise überprüft. Er wird mindestens alle drei Jahre überprüft. Bei der Überprüfung oder Überarbeitung können alle Experten, die einen nützlichen Beitrag leisten können, und insbesondere die Verwaltungsgremien von ATHENA hinzugezogen werden.

Artikel 44

Schlussbestimmungen

Der Beschluss 2008/975/GASP wird aufgehoben.

Artikel 45

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KOROLEC


(1)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.

(2)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 96.

(3)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG I

GEMEINSAME KOSTEN, DIE VON ATHENA UNABHÄNGIG VOM ZEITPUNKT IHRES ENTSTEHENS ÜBERNOMMEN WERDEN

Lassen sich die folgenden gemeinsamen Kosten nicht unmittelbar einer bestimmten Operation zuordnen, kann der Sonderausschuss beschließen, die betreffenden Mittel im allgemeinen Teil des Jahreshaushalts zu erfassen. Diese Mittel sollten so weit wie möglich in den Artikeln ausgewiesen werden und die Operation ausweisen, zu der sie den stärksten Bezug aufweisen.

1.

Dienstreisekosten, die dem Befehlshaber der Operation und seinem Personal im Zusammenhang mit der Vorlage der Abschlussrechnung einer Operation beim Sonderausschuss entstehen.

2.

Schadensersatzzahlungen und Kosten aus Ansprüchen und Klagen, die über ATHENA abzugelten sind.

3.

Kosten aufgrund von Entscheidungen über die Lagerung von Material, das für eine Operation gemeinsam beschafft wurde (werden diese Kosten im allgemeinen Teil des Jahreshaushalts erfasst, ist auf den Zusammenhang mit einer bestimmten Operation zu verweisen).

Im allgemeinen Teil des Jahreshaushalts werden zudem erforderlichenfalls Mittel ausgewiesen, mit denen folgende gemeinsame Kosten bei Operationen gedeckt werden, zu deren Finanzierung die teilnehmenden Mitgliedstaaten beitragen:

1.

Bankkosten,

2.

Rechnungsprüfungskosten,

3.

gemeinsame Kosten in Bezug auf die Vorbereitungsphase einer Operation nach Anhang II,

4.

Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Unterhaltung des im Rahmen von ATHENA bereitgestellten Rechnungsführungs- und Vermögensverwaltungssystems.


ANHANG II

GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IN BEZUG AUF DIE VORBEREITUNGSPHASE EINER OPERATION, DIE VON ATHENA ÜBERNOMMEN WERDEN

Mehrkosten, die für Sondierungsmissionen und Vorbereitungen (insbesondere Erkundungsmissionen und Aufklärung) des Militär- und Zivilpersonals im Hinblick auf eine bestimmte Militäroperation der Union erforderlich sind: Transport, Unterbringung, Nutzung der operativen Kommunikationsmittel, Einstellung von lokalem zivilen Personal zur Durchführung der Mission (Dolmetscher, Fahrer usw.).

Ärztliche Dienste: die Kosten für medizinische Notevakuierungen (Medevac) von Personen, die an Sondierungsmissionen und Vorbereitungen des Militär- und Zivilpersonals im Hinblick auf eine bestimmte Militäroperation der Union teilnehmen, wenn eine ärztliche Behandlung im Einsatzgebiet nicht sichergestellt werden kann.


ANHANG III

TEIL A

GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER OPERATION, DIE VON ATHENA STETS ÜBERNOMMEN WERDEN

Für jede Militäroperation der Union übernimmt ATHENA die nachstehend definierten erforderlichen Mehrkosten der Operation als gemeinsame operative Kosten.

1.   Mehrkosten für (verlegefähige oder feste) Hauptquartiere für EU-geführte Operationen.

1.1.

Definition der Hauptquartiere, deren Mehrkosten gemeinsam finanziert werden:

a)   Hauptquartier (HQ): Hauptquartier (HQ), Führungs- und Unterstützungselemente wie im Operationsplan (OPLAN) gebilligt.

b)   Operatives Hauptquartier (OHQ): statisches Hauptquartier des Befehlshabers der Operation außerhalb des Einsatzgebiets mit Zuständigkeit für Aufwuchs, Verlegung, Unterhaltung sowie Rückführung von Einsatzkräften der Europäischen Union.

Die für das OHQ einer Operation geltende Definition der gemeinsamen Kosten gilt auch für das Generalsekretariat des Rates, den Europäischen Auswärtigen Dienst und ATHENA, soweit diese unmittelbar für die Operation tätig sind.

c)   Operativ-taktisches Hauptquartier (FHQ): das im Einsatzgebiet dislozierte Hauptquartier der Einsatzkräfte der Europäischen Union.

d)   Hauptquartier des Kommandos einer Streitkraftkomponente (CCHQ): das für die Operation dislozierte Hauptquartier eines Befehlshabers einer Streitkraftkomponente der Europäischen Union (d.h. Befehlshaber der Luft-, Land-, Seestreit- oder Spezialkräfte, deren Ernennung je nach Art der Operation für erforderlich gehalten werden könnte).

1.2.

Definition der gemeinsam finanzierten Mehrkosten:

a)   Transportkosten: Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um FHQ und CCHQ zu verlegen, zu unterhalten und zurückzuführen;

b)   Reise- und Unterbringungskosten: für das OHQ für Dienstreisen aufgrund einer Operation anfallende Reise- und Unterbringungskosten; für das Personal dislozierter HQ für Dienstreisen nach Brüssel und/oder zu den Veranstaltungsorten von Tagungen im Zusammenhang mit der Operation anfallende Reise- und Unterbringungskosten;

c)   Transport/Fahrten (ohne Tagegelder) von HQ innerhalb des Einsatzgebiet: Ausgaben im Zusammenhang mit Transporten mit Kraftfahrzeugen und Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln und Frachtkosten, einschließlich Fahrten von nationalem Verstärkungspersonal und Besuchern; Mehrkosten für Kraftstoff, die das bei Operationen übliche Maß übersteigen; Anmietung von zusätzlichen Fahrzeugen; Haftpflichtversicherungskosten, die einige Länder internationalen Organisationen, die in ihrem Hoheitsgebiet Operationen durchführen, auferlegen;

d)   Verwaltung: zusätzliche Ausstattung für Büros und Unterkünfte, Vertragsleistungen und Versorgungsdienstleistungen, Wartungskosten für die Gebäude der Hauptquartiere;

e)   für die Zwecke der Operation speziell in den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren eingestelltes Zivilpersonal: Zivilpersonal, das in der Union arbeitet, internationales und vor Ort im Einsatzgebiet eingestelltes Personal für die Durchführung der Operation in einem Umfang, der über die normalen operativen Erfordernisse hinausgeht (einschließlich von Überstundenvergütungen);

f)   Kommunikation zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren sowie zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren und den direkt unterstellten Einsatzkräften: Investitionsausgaben für Kauf und Nutzung zusätzlicher Fernmelde- und IT-Ausstattung und für Dienstleistungskosten (Anmietung und Wartung von Modems, Telefonleitungen, Satellitentelefonen, Faxgeräten mit Verschlüsselung, gesicherten Leitungen, Internet-Zugang, Datenleitungen, lokalen Netzwerken);

g)   Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der für die HQ erforderlichen Einrichtungen im Einsatzgebiet (Anmietung von Gebäuden, Schutzräumen, Zelten) soweit erforderlich;

h)   Öffentlichkeitsarbeit: Kosten im Zusammenhang mit Informationskampagnen und Unterrichtung der Medien im OHQ und im FHQ entsprechend der vom OHQ entwickelten Informationsstrategie;

i)   Repräsentation: Repräsentationskosten; auf HQ-Ebene zur Durchführung einer Operation notwendige Kosten.

2.   Mehrkosten, die bei der Unterstützung der Einsatzkräfte insgesamt anfallen:

Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung der Einsatzkräfte an ihren Einsatzort anfallen:

a)   Arbeiten für die Verlegung/Infrastruktur: Ausgaben, die unbedingt getätigt werden müssen, damit die Einsatzkräfte in ihrer Gesamtheit ihren Auftrag erfüllen können (gemeinsam genutzte Flughäfen, Eisenbahnen, Häfen, Hauptlogistikrouten, einschließlich Landepunkte und vorgeschobene Verfügungsräume; Gewässeruntersuchungen, Wasserpumpen, Wasseraufbereitung und -verteilung und Abwasserentsorgung, Wasser- und Stromversorgung, Erdbewegung und statischer Schutz der Einsatzkräfte, Lagereinrichtungen, insbesondere Kraftstoff- und Munitionslager, logistische Sammelplätze; technische Unterstützung für die gemeinsam finanzierte Infrastruktur);

b)   Erkennungszeichen: Spezifische Kennzeichen, Identitätskarten „Europäische Union“, Badges, Medaillen, Flaggen in den Farben der Europäischen Union oder andere Kennzeichen der Einsatzkräfte oder des HQ (mit Ausnahme von Kleidung, Kopfbedeckung und Uniformen);

c)   medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: medizinische Notevakuierungen (Medevac); Versorgungsleistungen und Einrichtungen der Versorgungsebenen 2 und 3 in den operativen Elementen des Einsatzgebietes wie Flughäfen, Landehäfen, wie im Operationsplan (OPLAN) genehmigt;

d)   Informationsgewinnung: Satellitenbilder zur Nachrichtengewinnung, wie im Operationsplan (OPLAN) genehmigt, sofern deren Finanzierung durch die im Haushaltsplan des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) zur Verfügung stehenden Mittel nicht sichergestellt werden kann.

3.   Der Europäischen Union im Fall des Rückgriffs auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der NATO, die für eine EU-geführte Operation zur Verfügung gestellt werden, entstehende Mehrkosten.

Kosten, die sich für die EU daraus ergeben, dass sie bei einer ihrer Militäroperationen die Vereinbarungen zwischen der EU und der NATO über die Bereitstellung, Überwachung und Rückgabe oder Rückruf von gemeinsamen Mitteln und Fähigkeiten der NATO, die für eine EU-geführte Operation zur Verfügung gestellt werden, anwendet; Erstattungen der NATO an die Europäische Union.

4.   Der Union entstehende Mehrkosten für in der Liste der gemeinsamen Kosten aufgeführte Güter, Dienstleistungen oder Arbeiten, die bei einer EU-geführten Operation von einem Mitgliedstaat, einem EU-Organ, einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 11 zur Verfügung gestellt werden. Erstattungen eines Staates, eines Organs der Union oder einer internationalen Organisation auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung.

TEIL B

GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER SPEZIFISCHEN OPERATION, DIE VON ATHENA ÜBERNOMMEN WERDEN, WENN DER RAT DIES BESCHLIESST

Transportkosten: Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um die für die Operation erforderlichen Einsatzkräfte zu verlegen, einsatzfähig zu halten und zurückzuführen;

Multinationales Task-Force-Hauptquartier: Multinationales Hauptquartier der im Einsatzgebiet eingesetzten Task Forces der EU.

TEIL C

GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN, DIE VON ATHENA AUF ERSUCHEN DES BEFEHLSHABERS DER OPERATION UND NACH ZUSTIMMUNG DES SONDERAUSSCHUSSES ÜBERNOMMEN WERDEN

a)   Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur: Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der Einrichtungen im Einsatzgebiet (Anmietung von Gebäuden, Schutzräumen, Zelten), soweit dies für die Einsatzkräfte, die für die Operation verlegt wurden, erforderlich ist;

b)   unbedingt erforderliche zusätzliche Ausrüstung: Ankauf oder Anmietung von spezifischen Ausrüstungen, die aus nicht vorhersehbaren Gründen im Laufe der Operation für deren Durchführung unbedingt benötigt werden, sofern die gekauften Ausrüstungen am Ende des Einsatzes nicht zurückgeführt werden;

c)   medizinische Versorgung und medizinische Einrichtungen: Versorgungsleistungen und Einrichtung der Versorgungsebene 2 im Einsatzgebiet, sofern nicht in Anhang Teil A genannt;

d)   Informationsgewinnung: Informationsgewinnung (Satellitenbilder; Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR) im Einsatzgebiet, einschließlich Luft-Boden-Überwachung (AGSR); Aufklärung mit menschlichen Quellen);

e)   andere kritische Fähigkeiten im Einsatzgebiet: Minenräumung, sofern bei der Operation erforderlich, chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Schutz (CBRN); Lagerung und Zerstörung der im Einsatzgebiet eingesammelten Waffen und Munition.


ANHANG IV

GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IM RAHMEN DER ENDGÜLTIGEN ABWICKLUNG EINER OPERATION, DIE VON ATHENA ÜBERNOMMEN WERDEN

Kosten, die bei der Festlegung der Endbestimmung der Ausrüstungen und Infrastrukturen anfallen, die für die Operation gemeinsam finanziert worden sind.

Mehrkosten für die Aufstellung der Abschlussrechnung für die Operation. Die hierfür in Betracht kommenden gemeinsamen Kosten werden gemäß Anhang III bestimmt, wobei davon ausgegangen wird, dass das für die Aufstellung der Abschlussrechnung notwendige Personal dem Hauptquartier für die betreffende Operation angehört, auch wenn dieses seine Tätigkeit eingestellt hat.