30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2014

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1) — geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen (2) — insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 („Marktzugangsverordnung“) ist die Liste der von der EU-Regelung über zoll- und kontingentfreien EU-Marktzugang für Einfuhren begünstigten Länder festgelegt.

(2)

Botsuana, Côte d'Ivoire, Fidschi, Ghana, Kamerun, Kenia, Namibia und Swasiland hatten nicht die für die Ratifizierung ihres jeweiligen Abkommens erforderlichen Schritte unternommen und fallen folglich ab dem 1. Oktober 2014 im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3, insbesondere Buchstabe b, der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 nicht mehr unter die nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zulässige Marktzugangsregelung. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

(3)

Côte d'Ivoire und Ghana sowie die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben am 30. Juni 2014 die Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen abgeschlossen.

(4)

Botsuana, Namibia und Swasiland sowie die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben am 15. Juli 2014 die Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen abgeschlossen.

(5)

Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I jener Verordnung dahin gehend zu ändern, dass Regionen oder Länder der AKP-Staatengruppe, die die Verhandlungen über ein Abkommen mit der Europäischen Union abgeschlossen haben, das die Anforderungen von Artikel XXIV GATT 1994 erfüllt, in den Anhang aufgenommen werden.

(6)

Ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung unterliegt die Aufnahme von Botsuana, Côte d'Ivoire, Ghana, Namibia und Swasiland in Anhang I der Marktzugangsverordnung den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 3, insbesondere Buchstabe b, jener Verordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufnahme von Ländern in Anhang I

Folgende Länder werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgenommen:

 

Republik Botsuana;

 

Republik Côte d'Ivoire;

 

Republik Ghana;

 

Republik Namibia;

 

Königreich Swasiland.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 52.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59).