30.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juli 2014

über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens

(2014/505/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Dezember 1966 wurde zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden das Abkommen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat (im Folgenden „Abkommen von 1966“) unterzeichnet, das am 7. August 1967 in Kraft trat.

(2)

Mit dem Abkommen von 1966 wurde zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden der gegenseitige Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat in einem Gebiet von bis zu vier Seemeilen ab den jeweiligen Basislinien ermöglicht und festgelegt. Darin wurde ebenfalls festgelegt, dass für die Zwecke dieser Fangtätigkeit das betreffende Gebiet als Hohe See anzusehen ist und damit in Fragen wie z. B. der Kontrolle die Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats zur Anwendung kommt.

(3)

Mit dem Beitritts Dänemarks und Schwedens zur Union im Jahr 1973 bzw. 1995 ging die Zuständigkeit für die Verwaltung dieses Abkommens von 1966 im Namen dieser beiden Mitgliedstaaten auf die Union über.

(4)

Am 29. Juli 2009 hat das norwegische Außenministerium Dänemark, dem Verwahrer des Abkommens, mitgeteilt, dass es das Abkommen von 1966 im Einklang mit dem Abkommen förmlich kündigen möchte, so dass das Abkommen von 1966 am 7. August 2012 auslief.

(5)

Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union mit dem Königreich Norwegen ein neues Abkommen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat auszuhandeln.

(6)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 24. Oktober 2013 das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens paraphiert.

(7)

Das neue Abkommen sollte unterzeichnet werden.

(8)

Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens sollte es ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu zwei Jahre lang vorläufig angewandt werden, damit der ununterbrochene Zugang von Schiffen der Union für Fangtätigkeiten gewährleistet ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen wird bis zu seinem Inkrafttreten ab dem Tag seiner Unterzeichnung (1) bis zu zwei Jahre lang vorläufig angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Für den Rat

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.