21.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 436/2007 DER KOMMISSION

vom 20. April 2007

über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2) kann die Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse des Zuckersektors je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

(2)

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (3) erfolgt die Differenzierung der Erstattung durch den Ausschluss bestimmter Zielbestimmungen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist die Zahlung der Erstattung bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16 derselben Verordnung festgelegt sind.

(4)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 muss das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, eingeführt worden sein.

(5)

In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sind die verschiedenen Dokumente aufgeführt, durch die der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in ein Drittland bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen erfolgt. Dieser Vorschrift zufolge kann die Kommission für bestimmte noch festzulegende Sonderfälle vorsehen, dass der in demselben Artikel genannte Nachweis der Einfuhr durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann.

(6)

Im Zuckersektor werden die Exportgeschäfte normalerweise durch Verträge auf fob-Basis am Londoner Terminmarkt geschlossen. Demnach übernimmt der Käufer auf fob-Stadium alle Verpflichtungen aus dem Vertrag einschließlich des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten, obwohl er nicht der direkte Empfänger der Erstattung ist, auf die der Nachweis Anspruch gibt. Die Beschaffung des Nachweises für sämtliche exportierten Mengen kann in bestimmten Ländern erhebliche Verwaltungsschwierigkeiten bereiten, was die Zahlung der Erstattung für die gesamten tatsächlich ausgeführten Mengen erheblich verzögern oder verhindern kann.

(7)

Um die Folgen dieser Verwaltungsschwierigkeiten für das Gleichgewicht des Zuckermarktes zu begrenzen, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2255/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (4) alternative Einfuhrnachweise festgelegt, welche die nötige Gewähr bieten, dass die Ware als eingeführt in ein Drittland angesehen werden kann.

(8)

Da die Verwaltungsschwierigkeiten und ihre Folgen für den Markt seit dem 31. Dezember 2006, an dem die Verordnung (EG) Nr. 2255/2004 ausgelaufen ist, anhalten, sind erneut alternative Einfuhrnachweise für die Ausfuhren ab 1. Januar 2007 festzulegen und ist somit vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung rückwirkend gilt.

(9)

Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, ist deren Geltungsdauer zu begrenzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei den gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 durchgeführten Ausfuhren gilt der Nachweis über die Einfuhr in ein Drittland durch Vorlage der drei folgenden Dokumente als erbracht:

a)

Kopie des Beförderungspapiers;

b)

Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlandes oder einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer nach den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenen internationalen Kontroll-Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder nach Wissen der ausstellenden Stelle bzw. Gesellschaft zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

c)

von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder entsprechender Nachweis über die Zahlung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.11.2006, S. 52).

(2)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(3)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 3).

(4)  ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 22. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2121/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 24).