11.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 367/2014 DER KOMMISSION

vom 10. April 2014

zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 entspricht die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in Anhang I der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) unter der Teilobergrenze für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen festgesetzt sind.

(2)

Gemäß Artikel 10c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (3) sollen die sich aus der fakultativen Anpassung gemäß Artikel 10b Absatz 5 der genannten Verordnung und die sich aus der Anwendung von Artikel 136 der genannten Verordnung ergebenden Beträge für das Haushaltsjahr 2014 für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung gestellt werden.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/146/EU der Kommission (4) wird der sich im Vereinigten Königreich für das Kalenderjahr 2013 aus der Anwendung der fakultativen Anpassung ergebende Betrag festgesetzt. Dieser Betrag sollte im Jahr 2014 für den ELER zur Verfügung gestellt werden.

(4)

Gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 konnten die Mitgliedstaaten spätestens am 1. August 2009 beschließen, ab dem Haushaltsjahr 2011 einen gemäß Artikel 69 Absatz 7 der genannten Verordnung berechneten Betrag für die Unionsförderung im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER zur Verfügung zu stellen, statt Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der genannten Verordnung in Anspruch zu nehmen. Die berechneten verfügbaren Beträge für die Übertragung wurden in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission (5) festgesetzt.

(5)

Gemäß Artikel 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingefügt wurde, stellen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beschlossen haben, ab dem Haushaltsjahr 2011 einen Betrag für die Förderung durch die Union im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER zur Verfügung zu stellen, die im Anhang VIIIa derselben Verordnung, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 eingefügt wurde, vorgesehenen Beträge weiterhin für die ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER für das Haushaltsjahr 2015 zur Verfügung.

(6)

Die in Anhang VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für Deutschland und Schweden festgesetzten Beträge sind daher im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER für das Haushaltsjahr 2015 zur Verfügung zu stellen.

(7)

Gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) werden für Mitgliedstaaten, die Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates (8) angewendet haben, die diesbezüglich verfügbaren jährlichen Haushaltsmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2014 auf den ELER übertragen. Griechenland hat Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 angewendet.

(8)

Es ist daher angebracht, die für EGFL-Ausgaben für die Haushaltsjahre 2014 bis 2020 verfügbaren Nettobeträge festzusetzen. Im Interesse der Klarheit sollten auch die für den ELER verfügbaren Beträge veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) verfügbaren Nettobeträge sowie die für die Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß Artikel 10c Absatz 2 sowie den Artikeln 136 und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verfügbaren Beträge sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/146/EU der Kommission vom 20. März 2013 zur Festsetzung des sich im Vereinigten Königreich für das Kalenderjahr 2013 aus der Anwendung der fakultativen Anpassung ergebenden Betrags (ABl. L 82 vom 22.3.2013, S. 58).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 1).


ANHANG

(Mio. EUR)

Haushaltsjahr

Dem ELER zur Verfügung gestellte Beträge

Für EGFL-Ausgaben verfügbare Nettobeträge

Artikel 10b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

2014

296,3

51,6

 

4,0

43 778,1

2015

 

 

51,6

4,0

44 312,4

2016

 

 

 

4,0

44 624,0

2017

 

 

 

4,0

44 859,0

2018

 

 

 

4,0

44 885,0

2019

 

 

 

4,0

44 912,0

2020

 

 

 

4,0

44 937,0