10.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 498/2007 DER KOMMISSION

vom 26. März 2007

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (1), insbesondere auf Artikel 102,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (im Folgenden: Grundverordnung) ersetzt die Verordnungen (EG) Nr. 1263/1999 des Rates (2) und (EG) Nr. 2792/1999 des Rates (3), wobei den neuen Entwicklungen in der Fischerei, den Fischwirtschaftsgebieten und der Binnenfischerei Rechnung getragen wird. Es ist daher angezeigt, Durchführungsbestimmungen zu der Grundverordnung zu erlassen.

(2)

Die Aufmachung von operationellen Programmen sollte genau geregelt werden. Um die Ausarbeitung der operationellen Programme sowie ihre Prüfung und Genehmigung durch die Kommission zu erleichtern, sollten insbesondere auf der Grundlage von Artikel 20 der Grundverordnung allgemeine Vorschriften für die Struktur und den Inhalt dieser Programme festgelegt werden.

(3)

Was die Unterstützung von Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte anbelangt, sollten die Mitgliedstaaten in ihren operationellen Programmen darlegen, nach welchen Verfahren die Prämien berechnet werden.

(4)

Für die in Artikel 25 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehene Möglichkeit betreffend die von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen erreichte Verringerung der Motorleistung sollten die Bedingungen festgelegt werden.

(5)

Einige Begriffe, mit denen speziell auf die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur Bezug genommen wird, sollten definiert werden, um eine einheitliche Auslegung zu gewährleisten.

(6)

Was die Unterstützung für produktive Investitionen in die Aquakultur und für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung anbelangt, so sollten die Mitgliedstaaten in ihren operationellen Programmen erklären, wie sie dafür sorgen wollen, dass Kleinst- und Kleinunternehmen vorrangig behandelt werden.

(7)

Was die Unterstützung für tiergesundheitliche Maßnahmen anbelangt, so sollten ausführliche Bedingungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (4) beachtet wird.

(8)

Was die Unterstützung von Maßnahmen von gemeinsamem Interesse anbelangt, sollte definiert werden, welche Ausgaben zuschussfähig sind.

(9)

Es sollten die Voraussetzungen für die Auswahl der in Artikel 43 der Grundverordnung genannten Gebiete festgelegt werden.

(10)

Die nach Maßgabe von Artikel 45 der Grundverordnung unterstützten öffentlich-privaten Partnerschaften sollten genau vorgegebenen Bedingungen genügen.

(11)

Was die Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete betrifft, so sollten die Gruppen nach transparenten Verfahren ausgewählt werden, um sicherzustellen, dass hochwertige sachdienliche Strategien für die örtliche Entwicklung für eine Unterstützung ausgewählt werden.

(12)

Es empfiehlt sich, für mehrere Maßnahmen gemeinsame Vorschriften aufzustellen. Um insbesondere die Investitionsvorhaben besser auf die Zielgruppen zuschneiden zu können, sollten gemeinsame Regeln für die Festlegung von zuschussfähigen Ausgaben vorliegen.

(13)

Der Transparenz halber und um sicherzustellen, dass Informationen über etwa vorhandene Finanzierungsmöglichkeiten möglichst weit verbreitet werden und alle betroffenen Kreise erreichen, sollte der Mindestinhalt der Informationsmaßnahmen, die erforderlich sind, um potenzielle Begünstigte über die von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam über den Europäischen Fischereifonds (EFF) angebotenen Finanzierungsmöglichkeiten in Kenntnis zu setzen, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorgegeben werden, was auch die Verpflichtung umfasst, die Schritte, die ein potenzieller Begünstigter bei der Einreichung seines Finanzierungsantrags zu befolgen hat, und die Auswahlkriterien, die angewandt werden sollen, zu veröffentlichen.

(14)

Der größeren Transparenz in Bezug auf die Verwendung der EFF-Unterstützung halber sollten die Liste der Begünstigten, die Bezeichnungen der Vorhaben und der Betrag der öffentlichen Mittel, die den Vorhaben zugewiesen wurden, von den Mitgliedstaaten alljährlich elektronisch oder in anderer Form veröffentlicht werden. Die Zugänglichmachung dieser Informationen für die Öffentlichkeit dient dazu, die Tätigkeit der Gemeinschaft in Bezug auf die Entwicklung des Fischereisektors, der Fischwirtschaftsgebiete und der Binnenfischerei transparenter zu gestalten, die Effizienz der Verwaltung der betreffenden öffentlichen Mittel zu steigern, die Kontrolle der eingesetzten öffentlichen Gelder zu verstärken und eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Begünstigten der EFF-Maßnahmen zu vermeiden. Angesichts der überragenden Bedeutung der angestrebten Ziele ist es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Angaben gerechtfertigt, die allgemeine Veröffentlichung der einschlägigen Informationen vorzusehen, da dieser Schritt nicht über das in einer demokratischen Gesellschaft gebotene und zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten erforderliche Maß hinausgeht.

(15)

Um für eine bessere Durchführung der Informationsmaßnahmen zu sorgen und einen besseren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Informations- und Publizitätsstrategien und deren Ergebnisse zu ermöglichen, sollten Ansprechpartner benannt werden, die für die Informations- und Publizitätsmaßnahmen zuständig sind.

(16)

Aufgrund der Erfahrungen aus dem Programmplanungszeitraum 2000-2006 ist es erforderlich, detailliert die Bedingungen festzulegen, die die Finanzierungsinstrumente erfüllen müssen, um für eine Finanzierung im Rahmen eines operationellen Programms in Betracht zu kommen.

(17)

Im Hinblick auf Artikel 59 der Grundverordnung und in Anbetracht der gewonnenen Erfahrung ist es erforderlich, festzulegen, welche Pflichten die Verwaltungsbehörden in der Phase, die in die Auswahl und Genehmigung der zu finanzierenden Vorhaben mündet, gegenüber den Begünstigten haben sollten, mit welchen Aspekten sich die Überprüfung der von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben befassen sollte, wobei dies die Verwaltungskontrollen der Erstattungsanträge und Kontrollen vor Ort von einzelnen Vorhaben mit einschließt, und welche Bedingungen zu beachten sind, wenn die Kontrollen vor Ort auf Stichprobenbasis stattfinden.

(18)

Außerdem sollte im Einzelnen festgelegt werden, welche Angaben in den Buchführungsunterlagen zu den Vorhaben aufzuzeichnen und welche Angaben als Daten zur Durchführung zu erfassen sind, die die Verwaltungsbehörden aufzeichnen, speichern und auf Anfrage der Kommission übermitteln sollten.

(19)

Damit im Rahmen eines operationellen Programms getätigte Ausgaben ordnungsgemäß geprüft werden können, ist es erforderlich, die Kriterien festzulegen, denen ein Prüfpfad genügen sollte, um als hinreichend zu gelten.

(20)

Die Rechnungsprüfung von Vorhaben wird unter der Zuständigkeit der Prüfbehörde durchgeführt. Um zu gewährleisten, dass diese Rechnungsprüfungen in angemessenem Umfang und mit hinreichender Wirksamkeit sowie in allen Mitgliedstaaten nach denselben Regeln durchgeführt werden, ist es erforderlich, die Bedingungen festzulegen, denen die Prüfungen genügen sollten.

(21)

Wie die Erfahrung gezeigt hat, ist es erforderlich, die Grundlage ausführlich festzulegen, auf der die zu prüfenden Vorhaben ausgewählt werden und die die Prüfbehörde bei der Erarbeitung oder Genehmigung des Stichprobenverfahrens beachten sollte, wozu auch gewisse technische Kriterien, die für eine statistische Probenahme nach dem Zufallsprinzip gelten, und Faktoren gehören, die für eine ergänzende Stichprobe zu berücksichtigen sind.

(22)

Um die Standards für die Erstellung und Vorlage der Prüfstrategie, des jährlichen Kontrollberichts und der Abschlusserklärungen, für die die Prüfbehörde nach Artikel 61 der Grundverordnung zuständig ist, zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, ist es erforderlich, deren Inhalte im Einzelnen festzulegen und die Art und Qualität der ihnen zugrunde liegenden Angaben zu spezifizieren.

(23)

Um die möglichst wirksame Anwendung von Artikel 87 der Grundverordnung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Belege und der Rechte des Rechnungshofs und der Kommission auf Einsicht in sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen zu gewährleisten, sollten die Verwaltungsbehörden sicherstellen, dass Informationen über die Identität und den Sitz der Stellen, die diese Belege aufbewahren, verfügbar sind, und diese Belege sollten einer Mindestliste von Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Zum gleichen Zweck sollte festgelegt werden, welche Datenträger zum Zwecke der Aufbewahrung solcher Unterlagen als allgemein akzeptiert gelten können. Daher sollten die nationalen Behörden die Verfahren festlegen, die nötig sind, um sicherzustellen, dass die aufbewahrten Unterlagen mit den Originalen übereinstimmen, wo dies wesentlich ist, und hinreichende Gewähr für die Verlässlichkeit für Rechnungsprüfungszwecke bieten.

(24)

Zur Vereinheitlichung der Standards für die Bescheinigung von Ausgaben und die Erstellung der Zahlungsanträge sollte der Inhalt dieser Bescheinigungen und Anträge festgelegt und die Art und Qualität der ihnen zugrunde liegenden Informationen spezifiziert werden. Für die in Artikel 60 Buchstabe f der Grundverordnung vorgesehene Buchführung über die Beträge, die bei Streichung einer für ein Vorhaben bestimmten Beteiligung oder eines Teils davon wiedereinzuziehen sind bzw. einbehalten wurden, sowie für die entsprechende Unterrichtung der Kommission sollten detaillierte Verfahren festgelegt werden.

(25)

Nach Artikel 71 der Grundverordnung legt der Mitgliedstaat vor Vorlage des ersten Antrags auf eine Zwischenzahlung oder spätestens binnen 12 Monaten nach der Genehmigung eines operationellen Programms der Kommission eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie einen Bericht vor, in dem die Ergebnisse einer Untersuchung über die Einrichtung der Systeme erläutert werden und dazu Stellung genommen wird, inwieweit diese mit den Bestimmungen der Verordnung über Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Einklang stehen. Da diese Unterlagen zu den Hauptelementen zählen, auf die die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung des Gemeinschaftshaushalts zurückgreift, um sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die betreffende Finanzhilfe gemäß den geltenden Vorschriften und Grundsätzen nutzen, die erforderlich sind, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, ist es erforderlich, die Informationen, die in solchen Unterlagen enthalten sein sollten, sowie die Grundlage für die Untersuchung und die Stellungnahme detailliert festzulegen.

(26)

Gemäß Artikel 57 der Grundverordnung müssen die Prüfungsregelungen in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben stehen, die dem betreffenden operationellen Programm zugewiesen werden. Werden dem operationellen Programm nur geringe öffentliche Mittel zugewiesen, so empfiehlt es sich, dem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, für die Durchführung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit den Kontroll- und Prüfungsregelungen verstärkt auf nationale Stellen und Vorschriften zurückzugreifen, und die Kommission sollte daher festlegen, welche Kontrollen und Prüfungen von Vorhaben und welche Verpflichtungen gemäß nationalen Vorschriften und von nationalen Stellen vorgenommen bzw. erfüllt werden können. Unter denselben Gegebenheiten sollte die Kommission außerdem die Mittel differenzieren, mit denen die Mitgliedstaaten ihren Aufgaben der Ausgabenbescheinigung und der Überprüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme nachkommen, und festlegen, unter welchen Bedingungen sie ihre eigene Prüfung einschränken und sich auf die von den nationalen Stellen geleistete Gewähr verlassen kann.

(27)

Im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen müssen die Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten melden und begleiten. Die Durchführungsbestimmungen hierfür sind in der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (5) enthalten. Der Klarheit und Vereinfachung halber sollten diese Bestimmungen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(28)

Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die Gerichtskosten ersetzt, wenn sie von einem Mitgliedstaat verlangt, dass er ein Gerichtsverfahren einleitet oder fortführt, um die Wiedereinziehung von Beträgen zu erlangen, die aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu Unrecht gezahlt wurden, und dass sie Informationen erhält, die es ihr ermöglichen, über die Anlastbarkeit des Verlusts von nicht wiedereinziehbaren Beträgen gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Grundverordnung zu entscheiden. Darüber hinaus sollten regelmäßige Kontakte zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zum Thema Unregelmäßigkeiten, die Nutzung der gelieferten Informationen zur Erstellung von Risikoanalysen und Berichten und die Gewährung von Informationen an die einschlägigen Ausschüsse vorgesehen werden.

(29)

Um den durch das Berichterstattungssystem entstehenden Verwaltungsaufwand zu begrenzen und gleichzeitig das erforderliche Informationsniveau sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten — unbeschadet der aus Artikel 60 Buchstabe f der Grundverordnung unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen — nicht verpflichtet sein, Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Beträgen unter einem bestimmten Schwellenwert zu melden, sofern die Kommission dies nicht ausdrücklich verlangt.

(30)

Die Nutzung elektronischer Mittel für den Austausch von Informationen und finanziellen Daten führt zur Vereinfachung, zu größerer Effizienz und Transparenz sowie zu Zeitersparnis. Um diese Vorteile voll auszuschöpfen und gleichzeitig die Sicherheit des Austauschs zu gewährleisten, sollte ein gemeinsames Computersystem eingerichtet und die Liste der Unterlagen festgelegt werden, die für die Kommission und die Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind. Es ist daher notwendig, das Format zu bestimmen, das die einzelnen Unterlagen haben sollten, und ausführlich zu beschreiben, welche Angaben sie enthalten sollten. Aus denselben Gründen sollte festgelegt werden, wie ein solches Computersystem festlegt, wer für das Hochladen der Unterlagen und aller damit zusammenhängenden Aktualisierungen verantwortlich ist.

(31)

Gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (6) ist es unter Berücksichtigung des Sicherheits- und Vertraulichkeitsniveaus, das zur Verwaltung der Mittel aus dem EFF erforderlich ist, des Stands der Technik und einer Kosten-Nutzen-Analyse erforderlich, die Verwendung einer elektronischen Signatur zu verlangen.

(32)

Damit die zügige Entwicklung und der ordnungsgemäße Betrieb des gemeinsamen Computersystems gewährleistet sind, sollten die Kosten seiner Entwicklung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Grundverordnung finanziert werden, und die Kosten der Schnittstelle mit nationalen, regionalen und lokalen Computersystemen sollten nach Artikel 46 der Grundverordnung für eine finanzielle Beteiligung aus dem EFF in Betracht kommen.

(33)

Aufgrund der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) sollte im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen und der Prüfung im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten jede unbefugte Weitergabe von personenbezogenen Daten oder jeden unbefugten Zugriff darauf verhindern, und festgelegt werden, zu welchem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Daten verarbeiten können.

(34)

Die Verordnung (EG) Nr. 2722/2000 der Kommission vom 13. Dezember 2000 zur Festlegung der Bedingungen für eine Beteiligung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) an Maßnahmen zur Beseitigung von Seuchenrisiken in der Aquakultur (9), die Verordnung (EG) Nr. 908/2000 der Kommission vom 2. Mai 2000 mit Bestimmungen für die Berechnung der den Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen (10) und die Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission vom 22. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates beschriebenen Maßnahmen (11) sollten aufgehoben werden.

(35)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Fischereifonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (im Folgenden: Grundverordnung) in Bezug auf

a)

die Gliederung und Übermittlung der operationellen Programme,

b)

Fischereimaßnahmen,

c)

die Bewertung der operationellen Programme,

d)

Information und Publizität,

e)

Finanzierungsinstrumente,

f)

Verwaltung, Begleitung und Kontrolle,

g)

Unregelmäßigkeiten,

h)

den elektronischen Datenaustausch,

i)

personenbezogene Daten.

Artikel 2

Besondere Bestimmungen für bestimmte operationelle Programme

Artikel 28 Absatz 2 sowie die Artikel 51, 52 und 53 enthalten besondere Bestimmungen für operationelle Programme, bei denen die zuschussfähigen öffentlichen Gesamtausgaben 90 Mio. EUR, zu Preisen von 2004, nicht überschreiten.

KAPITEL II

GLIEDERUNG UND ÜBERMITTLUNG DER OPERATIONELLEN PROGRAMME

Artikel 3

Gliederung und Übermittlung der operationellen Programme

(1)   Der in Artikel 20 der Grundverordnung genannte Inhalt der operationellen Programme wird gemäß Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung und dem Finanzierungsplan in ihrem Anhang I Teil B festgelegt.

Die in Artikel 48 der Grundverordnung genannte Ex-ante-Bewertung liegt dem operationellen Programm bei.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission eine elektronische Fassung des operationellen Programms zur Verfügung, die sie bei jeder Programmüberarbeitung auf den neuesten Stand bringen. Die Mitgliedstaaten beantragen bei der Kommission eine in Artikel 18 der Grundverordnung genannte Überarbeitung des Programms elektronisch gemäß Artikel 65 der vorliegenden Verordnung. Eine Überarbeitung des operationellen Programms, die die Zuweisung aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) für das laufende Jahr berührt, müssen die Mitgliedstaaten bis spätestens 30. September des betreffenden Jahres bei der Kommission beantragen.

KAPITEL III

PRIORITÄTSACHSEN

ABSCHNITT 1

Prioritätsachse 1: Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte

Artikel 4

Öffentliche Zuschüsse für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

(1)   Nach der endgültigen Einstellung der Fischereitätigigkeit wird das betreffende Fischereifahrzeug endgültig aus dem Fischereiflottenregister der Gemeinschaft gestrichen und die mit diesem Schiff verbundene Fanglizenz gegebenenfalls endgültig aufgehoben.

(2)   Im operationellen Programm ist anzugeben, wie die gemäß Artikel 23 der Grundverordnung gewährten Prämien berechnet werden.

(3)   Wird die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit eines Fischereifahrzeugs dadurch erreicht, dass das Schiff im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung zu einem anderen Zweck verwendet wird, so passt der Mitgliedstaat die Prämienhöhe entsprechend an, wobei er Kriterien wie den Marktwert der mit dem Schiff verbundenen Fanglizenz und den Restwert des Schiffes berücksichtigt.

(4)   Geht das Fischereifahrzeug in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Prämiengewährung und der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit verloren, so nimmt die Verwaltungsbehörde eine finanzielle Berichtigung in Höhe der Versicherungsleistung vor.

Artikel 5

Öffentliche Zuschüsse für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

(1)   Im operationellen Programm ist anzugeben, wie die gemäß Artikel 24 der Grundverordnung gewährten Prämien berechnet werden.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 der Grundverordnung bedeutet der Ausdruck „Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Sektor“ den Beitrag des EFF zu dem operationellen Programm des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 6

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität

(1)   Für die Zwecke von Artikel 25 der Grundverordnung ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob die Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, und der Kommission auf deren Wunsch alle Belegunterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2)   Die zuschussfähigen Gesamtausgaben, die im Rahmen von Artikel 25 der Grundverordnung — ausgenommen Absatz 6 Buchstabe e des genannten Artikels — während des gesamten Programmplanungszeitraums je Schiff gefördert werden, dürfen einen im operationellen Programm aufgeführten Höchstbetrag nicht überschreiten, der anhand objektiver Kriterien wie z. B. der in Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Kriterien festgesetzt wird.

(3)   Die Verringerung der Motorleistung um 20 % darf wie in Artikel 25 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehen dann als von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen erreicht betrachtet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

a)

alle Schiffe der Gruppe sind einzeln gekennzeichnet;

b)

alle Schiffe der Gruppe operieren in denselben Management-Gebieten;

c)

alle Schiffe der Gruppe verwenden dasselbe, in Anlage III (Abschnitt C) der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission (12) aufgeführte Hauptfanggerät,

d)

die Gruppe besteht aus höchstens fünfzig Schiffen.

(4)   Öffentlich geförderte Kapazitätsabgänge aus der Fischereiflotte werden nicht auf die Verringerung der Motorleistung um 20 % angerechnet, die von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Grundverordnung erreicht werden kann.

(5)   Der im Rahmen von Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe e der Grundverordnung gewährte Zuschuss wird nur für Ausrüstungen und Modernisierungsarbeiten gewährt, die dem Schutz der Fänge und Fanggeräte vor wild lebenden Raubtieren dienen, die einer gemäß den Richtlinien 79/409/EWG (13) und 92/43/EWG (14) des Rates geschützten Art angehören.

Artikel 7

Kleine Küstenfischerei

(1)   Wird gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Grundverordnung die Beteiligung von privaten Begünstigten gesenkt, so wird der Anteil des öffentlichen Beitrags entsprechend angehoben. Der Beitrag aus dem EFF wird nach Maßgabe der in Artikel 53 der Grundverordnung genannten Sätze im Verhältnis zu dem öffentlichen Beitrag berechnet, der sich aus dieser Anhebung ergibt.

(2)   Im operationellen Programm ist anzugeben, wie die gemäß Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung gewährten Prämien für die kleine Küstenfischerei berechnet werden.

(3)   Im Sinne von Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung sind „Fischereierzeugnisse“ die Fischereierzeugnisse, die aus den Fängen von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei stammen.

Artikel 8

Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte

(1)   Im operationellen Programm ist anzugeben, wie die gemäß Artikel 27 der Grundverordnung gewährten sozioökonomischen Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte berechnet werden.

(2)   Der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Grundverordnung vorgesehene Zuschuss für den Vorruhestand kommt auch dann für einen Beitrag aus dem EFF in Betracht, wenn er dem Begünstigten nach dem 31. Dezember 2015 gezahlt wird, vorausgesetzt, er wurde vor diesem Datum für diesen Zweck auf ein Sperrkonto eingezahlt.

ABSCHNITT 2

Prioritätsachse 2: Aquakultur, Binnenfischerei, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

Artikel 9

Bereich der Interventionen bei der Aquakulturproduktion

Die Beihilfe gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Grundverordnung kann zur Deckung der Kosten der in Richtlinie 85/337/EWG des Rates (15) vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung gewährt werden.

Artikel 10

Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen in der Aquakultur

(1)   Für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Grundverordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„neue Arten“: Arten, bei denen in dem Mitgliedstaat nur eine kleine oder keine Aquakulturproduktion und gute Marktaussichten bestehen;

b)

„Arten mit guten Marktaussichten“: Arten, bei denen mittelfristige Trendprognosen darauf schließen lassen, dass die Marktnachfrage das Angebot überschreiten dürfte;

c)

„übliche Praktiken in der Aquakultur“: Aquakulturtätigkeiten, die mit dem geltenden Recht in den Bereichen Gesundheit von Mensch und Tier sowie Umwelt in Einklang stehen;

d)

„traditionelle Aquakulturtätigkeiten“: althergebrachte Verfahren, die mit dem sozialen und kulturellen Erbe eines bestimmten Gebiets zusammenhängen.

(2)   Die in Artikel 29 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann für Arbeitsschiffe in der Aquakultur gewährt werden. Fischereifahrzeuge, die der Definition in Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (16) des Rates entsprechen, gelten nicht als Arbeitsschiffe in der Aquakultur, auch wenn sie ausschließlich in der Aquakultur zum Einsatz kommen.

(3)   Unbeschadet Artikel 35 Absatz 6 der Grundverordnung darf die im Rahmen von Artikel 29 der genannten Verordnung gewährte Unterstützung sich im Falle von Fischzuchten auch auf Investitionen im Zusammenhang mit dem Direktverkauf beziehen, wenn es sich dabei um einen Bestandteil des Fischzuchtbetriebs handelt.

(4)   Ein Mitgliedstaat, der die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehene Möglichkeit nutzt, muss Verfahren einführen, mit denen die Ergebnisse einer Marktprognose in Bezug auf Aquakulturarten der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.

(5)   Im Hinblick auf die in Artikel 29 der Grundverordnung genannten Maßnahmen beschreibt der Mitgliedstaat in seinem operationellen Programm, auf welche Weise Beihilfen vorrangig an Kleinst- und Kleinunternehmen vergeben werden.

Artikel 11

Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur

(1)   Wird Begünstigten Unterstützung für die in Artikel 30 der Grundverordnung genannten Zwecke gewährt, so prüft der Mitgliedstaat spätestens drei Jahre nach Genehmigung des Vorhabens sowie bei dessen Abschluss, ob diese Begünstigten ihren Umweltschutzverpflichtungen in der Aquakultur nachgekommen sind.

(2)   Die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung betrifft lediglich die Kosten der Beteiligung an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), die einem Einzelunternehmen vor Genehmigung der Regelung entstanden sind.

(3)   Im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung gelten als „ökologische Aquakultur“ die Aquakulturtätigkeiten, bei denen Wasserlebewesen nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (17) des Rates gezüchtet werden, die entsprechend gekennzeichnet sind. Bis die Gemeinschaft ausführliche Produktionsvorschriften, einschließlich einer Umstellungsregelung, für die ökologische Aquakultur erlässt, gelten nationale Vorschriften, oder — in Ermangelung deren — vom Mitgliedstaaten anerkannte private Normen für die ökologische Aquakultur.

(4)   Die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung darf nur für spezielle Einschränkungen oder Anforderungen für Natura-2000-Gebiete gewährt werden, die sich aus den einschlägigen nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ergeben.

(5)   Im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 der Grundverordnung bedeutet die „allgemein übliche gute Aquakulturpraxis“, dass bindende Rechtsvorschriften in den Bereichen Gesundheit von Mensch und Tier sowie Umweltschutz beachtet und nach Protokollen produziert wird, die eine Ressourcenverschwendung und vermeidbare Umweltverschmutzung verhindern.

Artikel 12

Veterinärmaßnahmen

(1)   Die in Artikel 32 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann gewährt werden

a)

bei den in Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (18) aufgeführten exotischen Seuchen in der Aquakultur für die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/88/EG,

b)

bei den im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführten nichtexotischen Seuchen in der Aquakultur für die gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG aufgestellten und genehmigten Tilgungsprogramme.

(2)   Die für das operationelle Programm zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, ob sie zur Finanzierung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bekämpfungsmaßnahmen oder eines in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tilgungsprogramms beitragen will, und regelt die Einzelheiten ihres Finanzbeitrags, bevor sie die Maßnahmen bzw. das Programm gemäß der Entscheidung 90/424/EWG vorlegt.

(3)   Billigt die Kommission die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bekämpfungsmaßnahmen oder das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Tilgungsprogramm gemäß Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG nicht, so werden die für den Beitrag gebundenen Mittel unverzüglich zurück in das Budget des operationellen Programms gestellt.

(4)   Liegt der Wert der zuschussfähigen Kosten der von der Kommission gemäß Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG gebilligten Maßnahme unter dem Betrag, den die Verwaltungsbehörde gebunden hat, so darf der Mitgliedstaat den auf diese Weise frei werdenden Differenzbetrag für sein operationelles Programm wiederverwenden.

(5)   Die in Artikel 32 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung wird weder für Überwachungstätigkeiten, mit denen der Nachweis der Seuchenfreiheit erbracht werden soll, um amtlich den Seuchenfreiheitsstatus zuerkannt zu bekommen, noch für Fixkosten wie die Kosten der Dienste von Amtstierärzten gewährt.

Artikel 13

Binnenfischerei

(1)   Im Sinne von Artikel 33 der Grundverordnung sind „Schiffe, die ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden“ Schiffe, die kommerziell Fischfang in Binnengewässern betreiben und nicht im gemeinschaftlichen Fangflottenregister erfasst sind.

(2)   Bei den Investitionen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 25 der Grundverordnung können Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 m und ohne Schleppgerät, die Binnenfischerei betreiben, mit derselben Beihilfeintensität unterstützt werden, wie sie für die in Artikel 26 der Grundverordnung genannten Schiffe der kleinen Küstenfischerei gilt.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen in ihren operationellen Programmen fest, wie sie gewährleisten, dass die im Rahmen von Artikel 33 der Grundverordnung geförderten Investitionen das Gleichgewicht zwischen der Flottengröße und den verfügbaren Fischereiressourcen nicht stören.

Artikel 14

Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung

(1)   Investitionen in die Extraktion von Dioxin oder anderen für die Gesundheit des Menschen schädlichen Stoffen aus Fischmehl oder Fischöl können im Rahmen von Artikel 34 der Grundverordnung auch dann aus dem EFF gefördert werden, wenn die Endprodukte nicht für den menschlichen Verzehr verwendet und verarbeitet werden sollen.

(2)   Im Hinblick auf die in Artikel 35 der Grundverordnung genannten Maßnahmen beschreiben die Mitgliedstaaten in ihren operationellen Programmen, auf welche Weise die Beihilfen vorrangig an Kleinst- und Kleinunternehmen vergeben werden.

ABSCHNITT 3

Prioritätsachse 3: Maßnahmen von gemeinsamem Interesse

Artikel 15

Kollektive Aktionen

(1)   Die in Artikel 37 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung wird nicht für Kosten im Zusammenhang mit der Versuchsfischerei gewährt.

(2)   Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe n der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann gewährt werden für

a)

die Gründung von Erzeugerorganisationen, um die Einrichtung und Verwaltung von nach dem 1. Januar 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (19) anerkannten Erzeugerorganisationen zu erleichtern;

b)

die Durchführung der Pläne von Erzeugerorganisationen, denen eine spezifische Anerkennung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gewährt wurde, mit dem Ziel, ihnen die Durchführung von Plänen zur Verbesserung der Qualität ihrer Produkte zu erleichtern;

oder

c)

die Umstrukturierung von Erzeugerorganisationen, um ihre Effizienz entsprechend den Marktanforderungen zu steigern.

(3)   Die in Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Unterstützung wird über drei Jahre nach dem Zeitpunkt der spezifischen Anerkennung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 degressiv gestaffelt.

Artikel 16

Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora

(1)   Die in Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung wird für Maßnahmen gewährt, die den Bau oder die Anbringung von künstlichen Riffen oder anderen aus dauerhaften Elementen bestehenden Vorrichtungen betreffen.

Die Unterstützung darf für die Vorarbeiten vor der Anbringung, einschließlich Studien, Bestandteile, Markierung, Beförderung und Montage der Vorrichtungen sowie für die wissenschaftliche Überwachung gewährt werden.

(2)   Die in Artikel 38 Absatz 2 der Grundverordnung geregelte Unterstützung wird nicht für Fischsammelgeräte gewährt.

(3)   Die in Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann für Ausgaben für die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung von Gebieten gewährt werden, die zum europäischen ökologischen Netz Natura 2000 gehören. Die Unterstützung kann für die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen und -strategien, Infrastruktur einschließlich Abschreibung und Ausrüstung von Schutzgebieten sowie für die Schulung der in Schutzgebieten Beschäftigten und für einschlägige Studien gewährt werden.

(4)   Die Unterstützung im Rahmen von Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung wird nicht als Entschädigung für den Verzicht auf Rechte, Einkommensverluste und die Gehälter von Beschäftigten gewährt.

(5)   Im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Grundverordnung sind „direkte Besatzmaßnahmen“ das Freilassen lebender Wasserorganismen in die Natur, unabhängig davon, ob die Tiere in Fischzuchtanlagen erzeugt oder anderenorts gefischt wurden.

Artikel 17

Anlandestellen

Werden gemäß Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung Investitionen zum Umbau von Anlandestellen und zur Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung von Fisch durch Küstenfischer in bestehenden Fischanlandestellen unterstützt, so gewährleistet der Mitgliedstaat, dass die einschlägigen Hygienevorschriften beachtet und Kontrollmaßnahmen an den Anlandestellen durchgesetzt werden.

Artikel 18

Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Ausarbeitung von Werbekampagnen

(1)   Die Unterstützung der in Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a, d, e und g der Grundverordnung vorgesehenen Absatzförderungsmaßnahmen wird insbesondere gewährt für

a)

die Kosten von Werbeagenturen und anderen Dienstleistern, die an der Vorbereitung und Durchführung von Absatzförderungskampagnen mitwirken;

b)

den Kauf oder die Miete von Werbeflächen und -zeiten in den Medien und den Entwurf von Werbeslogans oder Gütezeichen während der Dauer der Kampagnen;

c)

Veröffentlichungen und externe Mitarbeiter, die für die Kampagne erforderlich sind;

d)

die Organisation von und Beteiligung an Messen und Ausstellungen.

(2)   Absatzförderungsmaßnahmen für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (20) geschützte Erzeugnisse können nur von dem Zeitpunkt an unterstützt werden, an dem ihre Bezeichnung gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung in das Register eingetragen wurde.

Artikel 19

Pilotprojekte

(1)   Im Rahmen von Artikel 41 der Grundverordnung wird keine Unterstützung für die Versuchsfischerei gewährt.

(2)   Wird ein Pilotprojekt gemäß Artikel 41 der Grundverordnung unterstützt, so stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass das Pilotprojekt eine angemessene wissenschaftliche Begleitung beinhaltet und dass die Qualität der in Artikel 41 Absatz 3 der Grundverordnung genannten technischen Berichte angemessen bewertet wird.

(3)   Pilotprojekte dürfen nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen. Etwaige während der Durchführung eines Pilotprojekts erwirtschaftete Einkünfte werden von der öffentlichen Unterstützung für das Vorhaben abgezogen.

(4)   Betragen die Gesamtkosten eines Pilotprojekts mehr als 1 Mio. EUR, so beauftragt die Verwaltungsbehörde vor der Genehmigung des Projekts ein unabhängiges wissenschaftliches Gremium mit einer Bewertung.

Artikel 20

Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung

Die in Artikel 42 der Grundverordnung vorgesehene Unterstützung kann nur dann für den Umbau eines Fischereifahrzeugs nach seiner Umwidmung gewährt werden, wenn das umgewidmete Schiff dauerhaft aus dem Fangflottenregister gestrichen und die mit diesem Schiff verbundene Fanglizenz gegebenenfalls endgültig aufgehoben wurde.

ABSCHNITT 4

Prioritätsachse 4: Nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete

Artikel 21

Ziele und Mittel

Die Unterstützung im Rahmen von Artikel 43 der Grundverordnung wird gewährt für

a)

die Durchführung der in Artikel 45 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 24 der vorliegenden Verordnung genannten Strategien für örtliche Entwicklung im Wege der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a bis g sowie i und j sowie Artikel 44 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung genannten zuschussfähigen Maßnahmen mit dem Zweck, die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Grundverordnung genannten Ziele zu verwirklichen;

b)

die Durchführung der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h der Grundverordnung genannten interregionalen und transnationalen Zusammenarbeit zwischen den Gruppen der Fischwirtschaftsgebiete, insbesondere durch Vernetzung und durch Verbreitung bewährter Verfahren mit dem Ziel, die in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung genannten Ziele zu verwirklichen.

Artikel 22

Geografisches Gebiet der Anwendung der Prioritätsachse 4

(1)   Im operationellen Programm sind die Verfahren und Kriterien für die Auswahl der Fischwirtschaftsgebiete zu spezifizieren. Die Mitgliedstaaten entscheiden, wie sie Artikel 43 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung anwenden.

(2)   Die ausgewählten Fischwirtschaftsgebiete müssen sich nicht notwendigerweise mit nationalen Verwaltungsgebieten oder mit Gebieten decken, die zwecks Förderfähigkeit im Rahmen der Strukturfondsziele abgegrenzt wurden.

Artikel 23

Verfahren und Kriterien für die Auswahl der Gruppen

(1)   Die in Artikel 45 Absatz 1 der Grundverordnung genannte Gruppe muss so zusammengesetzt sein, dass sie in der Lage ist, eine Entwicklungsstrategie in dem betreffenden Gebiet aufzustellen und durchzuführen.

Die Eignung und die Funktionsfähigkeit der Partnerschaft sind vor allem anhand der Zusammensetzung sowie der transparenten, klaren Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten zu beurteilen.

Die Fähigkeit der Partner, die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, muss ebenso gewährleistet sein wie Wirksamkeit und Beschlussfassung.

Die Partnerschaft setzt sich, auch auf Ebene der Beschlussfassung, aus Vertretern der Fischwirtschaft und anderer einschlägiger örtlicher sozioökonomischer Sektoren zusammen.

(2)   Die Verwaltungskapazität der Gruppe gilt als angemessen, wenn die Gruppe

a)

entweder einen Partner als administrativen Leiter bestimmt, der das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft garantiert,

oder

b)

sich in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenschließt, deren Satzung das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft gewährleistet.

(3)   Wird die Gruppe mit der Verwaltung öffentlicher Mittel betraut, so muss in Bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft werden, ob

a)

im Fall von Absatz 2 Buchstabe a der administrative Leiter fähig ist, die Mittel zu verwalten;

b)

im Fall von Absatz 2 Buchstabe b die gemeinsame Organisationsform fähig ist, die Mittel zu verwalten.

(4)   Die Gruppen für die Durchführung von Strategien für die örtliche Entwicklung werden spätestens vier Jahre nach Genehmigung des operationellen Programms ausgewählt. Eine längere Frist kann eingeräumt werden, wenn die Verwaltungsbehörde mehr als ein Auswahlverfahren für die Gruppen durchführt.

(5)   Im operationellen Programm wird Folgendes spezifiziert:

a)

die Verfahren und die Kriterien für die Auswahl der Gruppen sowie die Zahl der Gruppen, die der Mitgliedstaat auswählen will. Die in Artikel 45 der Grundverordnung und im vorliegenden Artikel genannten Auswahlkriterien sind Mindestkriterien, die durch spezielle nationale Kriterien ergänzt werden können. Die Verfahren müssen transparent sein und angemessene Publizität und gegebenenfalls den Wettbewerb zwischen den Gruppen, die Strategien für die örtliche Entwicklung vorschlagen, gewährleisten;

b)

die Verwaltungsbestimmungen und die Verfahren für die Bereitstellung und Weiterleitung der Finanzmittel bis zum Begünstigten. Zu beschreiben ist insbesondere, wie die Gruppen in die Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollsysteme eingebunden werden.

Artikel 24

Strategie für die örtliche Entwicklung

Die von der Gruppe gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Grundverordnung vorgeschlagene Strategie für die örtliche Entwicklung muss

a)

integriert sein, auf der Interaktion zwischen den Akteuren, Sektoren und Vorhaben beruhen und mehr sein als die bloße Zusammenfassung von Vorhaben oder das Nebeneinander sektoraler Maßnahmen;

b)

dem vor allem sozioökonomischen Bedarf des Fischwirtschaftsgebiets entsprechen;

c)

ihre Nachhaltigkeit unter Beweis stellen;

d)

andere Interventionen in dem betreffenden Gebiet ergänzen.

Artikel 25

Umsetzung der Strategie für die örtliche Entwicklung

(1)   Unbeschadet Artikel 45 Absatz 2 der Grundverordnung wählen die Gruppen die Vorhaben aus, die im Rahmen der Strategie für die örtliche Entwicklung finanziert werden.

(2)   Wird die Gruppe mit der Verwaltung öffentlicher Mittel betraut, so richtet sie ein eigenes Konto für die Durchführung der Strategie für die örtliche Entwicklung ein.

ABSCHNITT 5

Gemeinsame Bestimmungen für mehrere Maßnahmen

Artikel 26

Gemeinsame Bestimmungen für die Prioritätsachsen 1 bis 4

Folgende Ausgaben kommen nicht für eine Beteiligung aus dem EFF in Betracht:

a)

Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 44 Absatz 2 der Grundverordnung der Erwerb von Infrastruktur für lebensbegleitendes Lernen, deren Kosten mehr als 10 % der insgesamt zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben beträgt;

b)

der Anteil der Fahrzeugkosten, der nicht direkt mit dem betreffenden Vorhaben im Zusammenhang steht.

KAPITEL IV

BEWERTUNG DER OPERATIONELLEN PROGRAMME

Artikel 27

Zwischenbewertungen

Die Mitgliedstaaten legen die in Artikel 49 der Grundverordnung genannten Zwischenbewertungen bis spätestens 30. Juni 2011 vor. Die Kommission kann gemäß Artikel 88 der Grundverordnung die Zahlungsfrist unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

KAPITEL V

INFORMATION UND PUBLIZITÄT

Artikel 28

Beschreibung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen im operationellen Programm und in den Jahres- und Abschlussberichten über die Durchführung

(1)   Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer v der Grundverordnung enthält das operationelle Programm mindestens Folgendes:

a)

Inhalt der vom Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen, die sich an potenzielle und tatsächliche Begünstigte richten, und dafür veranschlagte Mittel;

b)

Inhalt der vom Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und dafür veranschlagte Mittel;

c)

für die Durchführung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen verantwortliche Verwaltungsstellen oder Einrichtungen;

d)

Art und Weise, in der die Informations- und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf Öffentlichkeitswirkung und Bekanntheitsgrad der operationellen Programme und der Rolle der Gemeinschaft bewertet werden.

(2)   Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Artikel sind nicht auf die in Artikel 2 genannten operationellen Programme anwendbar.

(3)   Die jährlichen Durchführungsberichte und der abschließende Durchführungsbericht eines jeden operationellen Programms nach Artikel 67 der Grundverordnung enthalten:

a)

die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen;

b)

die Vorkehrungen für die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung genannten Informations- und Publizitätsmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der elektronischen Adresse, unter der solche Daten zu finden sind.

Der jährliche Durchführungsbericht für 2010 und der abschließende Durchführungsbericht nach Artikel 67 der Grundverordnung enthalten eine Bewertung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf die Öffentlichkeitswirkung und den Bekanntheitsgrad des operationellen Programms und der in Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels geregelten Rolle der Gemeinschaft.

Artikel 29

Maßnahmen zur Information potenzieller Begünstigter

(1)   Für die Zwecke von Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass Informationen über das operationelle Programm und vor allem Einzelheiten über den finanziellen Beitrag aus dem EFF weit verbreitet werden und allen interessierten Kreisen zur Verfügung stehen. Die Verwaltungsbehörde stellt außerdem sicher, dass möglichst umfassend über die Finanzierungsmöglichkeiten durch die gemeinsame Förderung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen des operationellen Programms informiert wird.

(2)   Die Verwaltungsbehörde informiert die potenziellen Begünstigten klar und detailliert über mindestens folgende Punkte:

a)

die Förderbedingungen, die erfüllt sein müssen, um eine Finanzierung im Rahmen des operationellen Programms erhalten zu können,

b)

eine Beschreibung der Verfahren für die Prüfung der Finanzierungsanträge mit Angabe der betreffenden Fristen,

c)

die Kriterien für die Auswahl der zu finanzierenden Vorhaben,

d)

die Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die Auskünfte über die operationellen Programme erteilen können.

(3)   Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die potenziellen Begünstigten über die Veröffentlichung gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d.

(4)   Die Verwaltungsbehörde bezieht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren mindestens eine der nachfolgenden Einrichtungen, die eine umfassende Verbreitung der in Absatz 2 aufgeführten Informationen vornehmen können, in die Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein:

a)

nationale, regionale und lokale Behörden und Entwicklungsagenturen,

b)

Handels- und Berufsverbände,

c)

Wirtschafts- und Sozialpartner,

d)

Nichtregierungsorganisationen,

e)

Unternehmensverbände,

f)

Informationszentren der Europäischen Union sowie Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten,

g)

Bildungseinrichtungen.

Artikel 30

Maßnahmen zur Information der Begünstigten

Die Verwaltungsbehörde informiert die Begünstigten darüber, dass sie sich, wenn sie die Finanzierung annehmen, zugleich damit einverstanden erklären, dass sie in das gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

Artikel 31

Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit

Für die Zwecke von Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass die Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit durchgeführt werden und dabei eine möglichst umfassende Berichterstattung in den Medien unter Nutzung verschiedenartiger Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Gebietsebene angestrebt wird.

Die Verwaltungsbehörde organisiert zumindest der folgenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen:

a)

eine größere Informationsaktion, mit der die Einleitung des operationellen Programms bekannt gemacht wird;

b)

mindestens eine größere Informationsaktion pro Jahr, mit der die bis dahin erzielten Ergebnisse des operationellen Programms dargestellt werden;

c)

Anbringen der Flagge der Europäischen Union während einer Woche, beginnend mit dem 9. Mai, vor dem Dienstgebäude der Verwaltungsbehörde;

d)

Veröffentlichung des Verzeichnisses der Begünstigten, der Bezeichnung der Operationen und des Betrags der für die Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Mittel in elektronischer oder anderer Form.

Teilnehmer an aus dem EFF geförderten Vorhaben, die der Höherqualifizierung und Fortbildung dienen, und Begünstigte, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Grundverordnung Unterstützung für ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Fischereisektor, einschließlich des Vorruhestands, beziehen, werden nicht namentlich genannt.

Artikel 32

Aufgaben der Begünstigten im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit

(1)   Für die Zwecke von Artikel 51 der Grundverordnung obliegt es dem Begünstigten, die Öffentlichkeit durch die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen über die aus dem EFF erhaltene Unterstützung zu unterrichten.

(2)   Bei aus dem EFF kofinanzierten Infrastruktur- oder Bauvorhaben mit Gesamtkosten von mehr als500 000 EUR stellt der Begünstigte am Standort des Vorhabens während der Durchführung ein Hinweisschild auf. Die in Artikel 33 genannten Angaben nehmen mindestens 25 % der Fläche des Schildes ein.

Nach Abschluss des Vorhabens wird das Hinweisschild durch die in Absatz 3 genannte dauerhafte Hinweistafel ersetzt.

(3)   Bei Vorhaben mit Kosten von mehr als 500 000 EUR, die im Erwerb eines materiellen Gegenstands oder in der Finanzierung von Infrastruktur oder in einer Baumaßnahme bestehen, bringt der Begünstigte spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens eine gut sichtbare, dauerhafte Hinweistafel von bedeutender Größe an.

Die Tafel enthält Art und Bezeichnung des Vorhabens sowie die in Artikel 33 genannten Angaben. Die in Artikel 33 genannten Angaben nehmen mindestens 25 % der Fläche der Tafel ein.

Auch an den Räumlichkeiten der im Rahmen der Prioritätsachse 4 der Grundverordnung finanzierten Gruppen wird eine Hinweistafel angebracht.

(4)   In geeigneten Fällen sorgt der Begünstigte dafür, dass die Teilnehmer an einem Vorhaben, das aus dem EFF kofinanziert wird, über diese Finanzierung in Kenntnis gesetzt werden.

Der Begünstigte gibt eine klare Information darüber, dass das durchgeführte Vorhaben im Rahmen eines aus dem EFF kofinanzierten operationellen Programms ausgewählt wurde.

Alle Unterlagen und insbesondere alle Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit einem solchen Vorhaben enthalten den Hinweis darauf, dass das operationelle Programm aus dem EFF kofinanziert wurde.

Artikel 33

Technische Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen auf Ebene der Vorhaben

(1)   Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die Öffentlichkeit umfassen Folgendes:

a)

das Emblem der Europäischen Union entsprechend den in Anhang II angegebenen grafischen Normen und den Verweis auf die Europäische Union;

b)

einen Verweis auf den EFF: „Europäischer Fischereifonds“;

c)

einen von der Verwaltungsbehörde gewählten Hinweis auf den durch die Gemeinschaftsintervention geschaffenen Mehrwert, der vorzugsweise wie folgt lautet: „Investitionen in eine nachhaltige Fischerei“.

(2)   Absatz 1 Buchstaben b und c sind nicht auf kleines Werbematerial anwendbar.

KAPITEL VI

FINANZIERUNGSINSTRUMENTE

Artikel 34

Allgemeine Bestimmungen für sämtliche Finanzierungsinstrumente

(1)   Gemäß Artikel 55 Absatz 8 der Grundverordnung kann der EFF als Teil eines operationellen Programms Ausgaben im Zusammenhang mit einem Vorhaben kofinanzieren, die auch Beiträge zur Förderung von Finanzierungsinstrumenten wie Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds — auch in Form von Holding-Fonds — zugunsten von Unternehmen, vor allem kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Kleinstunternehmen entsprechend der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (21) ab dem 1. Januar 2005, umfassen.

Die Finanzierungsinstrumente haben die Form von rückzahlbaren Investitionen oder Garantien für rückzahlbare Investitionen oder beidem. Es gelten die in den Artikeln 35, 36 und 37 geregelten Bedingungen.

(2)   Die Ausgabenerklärung zu den Finanzierungsinstrumenten enthält die Ausgaben, die insgesamt bei der Einrichtung von oder als Beitrag zu solchen Instrumenten getätigt wurden. Die zuschussfähigen Ausgaben beim teilweisen oder endgültigen Abschluss des operationellen Programms sind jedoch ein Gesamtbetrag, der sich zusammensetzt aus den Zahlungen, die für Investitionen in Unternehmen aus jedem der in Absatz 1 genannten Finanzierungsinstrumente geleistet wurden, den Sicherheitsleistungen einschließlich der Mittel, die durch Garantiefonds als Sicherheiten gebunden wurden, und den zuschussfähigen Verwaltungskosten. Die jeweilige Ausgabenerklärung wird entsprechend berichtigt.

(3)   Aus dem Zinsertrag von Zahlungen aus dem operationellen Programm in Finanzierungsinstrumente werden anderweitig solche Instrumente speziell für kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen finanziert.

(4)   Mittel, die aus Investitionen von Finanzierungsinstrumenten in das Vorhaben zurückgeführt werden oder die übrig bleiben, nachdem alle Sicherheiten eingelöst wurden, werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen einschließlich Kleinstunternehmen wiederverwendet.

Artikel 35

Für alle Finanzierungsinstrumente geltende Bedingungen

(1)   Finanziert der EFF Vorhaben, die Finanzierungsinstrumente, auch in Form von Holding-Fonds, umfassen, so legen die an der Kofinanzierung beteiligten Partner oder die Anteilseigner oder ihre entsprechend befugten Vertreter einen Geschäftsplan vor.

Der Geschäftsplan wird geprüft, und seine Durchführung wird vom Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde oder in dessen bzw. deren Verantwortung überwacht. Bei der Bewertung der Rentabilität der Investitionen der Finanzierungsinstrumente sind alle Einkommensquellen der betreffenden Unternehmen zu berücksichtigen.

(2)   Der in Absatz 1 vorgesehene Geschäftsplan enthält zumindest Folgendes:

a)

den Zielmarkt der Unternehmen und die Finanzierungskriterien und -bedingungen;

b)

das operative Budget für das Finanzierungsinstrument;

c)

die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf das Finanzierungsinstrument;

d)

die Kofinanzierungspartner oder Anteilseigner;

e)

die Satzung des Finanzierungsinstruments;

f)

die Vorschriften über Professionalität, Kompetenz und Unabhängigkeit der Verwalter;

g)

die Begründung für den Beitrag aus dem EFF und dessen geplante Verwendung;

h)

die Politik des Finanzierungsinstruments in Bezug auf den Ausstieg aus Investitionen in Unternehmen;

i)

die Liquidationsvorschriften des Finanzierungsinstruments, einschließlich der Wiederverwendung von Mitteln, die Beiträgen zum operationellen Programm zuzurechnen sind und aus Investitionen in das Finanzierungsinstrument zurückgeführt werden oder die übrig bleiben, nachdem alle Sicherheiten eingelöst wurden.

(3)   Die Finanzierungsinstrumente, einschließlich Holding-Fonds, werden als eigenständige rechtliche Einheit, für die Vereinbarungen zwischen den Kofinanzierungspartnern oder Anteilseignern maßgebend sind, oder als gesonderter Finanzierungsblock innerhalb einer bestehenden Finanzinstitution errichtet.

Wenn das Finanzierungsinstrument innerhalb einer Finanzinstitution errichtet wird, wird es als gesonderter Finanzierungsblock errichtet, der innerhalb des Finanzinstituts besonderen Durchführungsbestimmungen unterliegt, die insbesondere eine getrennte Buchführung mit einer Unterscheidung zwischen den neu in das Finanzierungsinstrument investierten Mitteln (einschließlich des Beitrags des operationellen Programms) und den ursprünglich bei der Finanzinstitution verfügbaren Mitteln vorsieht.

Die Kommission kann nicht Kofinanzierungspartner oder Anteilseigner des Finanzierungsinstruments werden.

(4)   Die Verwaltungskosten dürfen während der Dauer der Intervention im Jahresdurchschnitt keinen der folgenden Werte übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig:

a)

2 % des Kapitalbeitrags aus dem operationellen Programm zu Holding-Fonds oder des Kapitalbeitrags aus dem operationellen Programm oder dem Holding-Fonds zu den Garantiefonds;

b)

3 % des Kapitalbeitrags aus dem operationellen Programm oder dem Holding-Fonds zum Finanzierungsinstrument in allen übrigen Fällen, ausgenommen Mikrokreditinstrumente, die auf Kleinstunternehmen ausgerichtet sind;

c)

4 % des Kapitalbeitrags aus dem operationellen Programm oder dem Holding-Fonds zu Instrumenten, die auf Kleinstunternehmen ausgerichtet sind.

(5)   Die Bedingungen für Beiträge aus dem operationellen Programm zu Finanzierungsinstrumenten werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem ordnungsgemäß Bevollmächtigten des Finanzierungsinstruments und dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde geschlossen wird.

(6)   In der in Absatz 5 genannten Finanzierungsvereinbarung ist mindestens Folgendes geregelt:

a)

Investitionsstrategie und -planung;

b)

Überwachung der Durchführung nach den geltenden Vorschriften;

c)

eine Politik für den Ausstieg des Beitrags aus dem operationellen Programm aus dem Finanzierungsinstrument;

d)

Liquidationsvorschriften des Finanzierungsinstruments, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen aus dem operationellen Programm.

(7)   Die Verwaltungsbehörde trifft Vorkehrungen, um Wettbewerbsverzerrungen am Risikokapital- oder Kreditmarkt auf ein Mindestmaß zu beschränken. Insbesondere können Erträge aus Kapitalbeteiligungen und Krediten abzüglich der anteilmäßigen Verwaltungskosten und Leistungsanreize bis zu der in der Satzung des Finanzierungsinstruments festgelegten Höhe bevorzugt an Investoren, die nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers operieren, und dann anteilig an alle Kofinanzierungspartner oder Anteilsinhaber ausgeschüttet werden.

Artikel 36

Besondere Bedingungen für Holding-Fonds

(1)   Finanziert der EFF Finanzierungsinstrumente in Form von Holding-Fonds, also Fonds, die für Investitionen in mehrere Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds geschaffen wurden, so führt der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde diese wie folgt durch, wobei auch mehrere Möglichkeiten gewählt werden können:

a)

mittels Vergabe eines öffentlichen Auftrags gemäß den geltenden Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen;

b)

in anderen Fällen, in denen die Vereinbarung kein öffentlicher Auftrag im Sinne der Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen ist, mittels Gewährung eines Zuschusses, für diesen Zweck definiert als direkter Finanzbeitrag in Form einer Schenkung

i)

an die Europäische Investitionsbank oder den Europäischen Investitionsfonds,

oder

ii)

an ein Finanzinstitut ohne Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften, die mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.

(2)   Finanziert der EFF Finanzierungsinstrumente in Form von Holding-Fonds, so schließt der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde eine Finanzierungsvereinbarung mit dem Holding-Fonds, in der die Finanzierungsmodalitäten und -ziele festgelegt sind.

In der Finanzierungsvereinbarung sollte gegebenenfalls das Ergebnis einer Bewertung der Differenz zwischen dem Angebot an solchen Instrumenten und der Nachfrage danach durch KMU berücksichtigt sein.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Finanzierungsvereinbarung regelt insbesondere Folgendes:

a)

Bedingungen für Beiträge zum Holding-Fonds aus dem operationellen Programm;

b)

einen an Finanzvermittler gerichteten Aufruf zur Interessenbekundung;

c)

die Bewertung, Auswahl und Zulassung der Finanzvermittler;

d)

die Festlegung und Überwachung der Investitionspolitik, die zumindest einen Hinweis auf die Zielunternehmen und die zu fördernden finanztechnischen Produkte enthält;

e)

die Berichterstattung des Holding-Fonds an den Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde;

f)

die Überwachung der Durchführung von Investitionen nach den geltenden Bestimmungen;

g)

die Anforderungen an die Prüfung;

h)

die Politik in Bezug auf den Ausstieg des Holding-Fonds aus Risikokapitalfonds, Garantiefonds oder Kreditfonds;

i)

die Liquidationsvorschriften des Holding-Fonds, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen aus dem operationellen Programm.

(4)   Die Bedingungen für Beiträge zu Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds aus Holding-Fonds, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem Risikokapitalfonds, dem Garantiefonds und dem Kreditfonds einerseits und dem Holding-Fonds andererseits geschlossen wird. Die Finanzierungsvereinbarung enthält mindestens die in Artikel 35 Absatz 6 aufgeführten Elemente.

Artikel 37

Besondere Bedingungen für Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Kreditfonds

Andere Finanzierungsinstrumente als Holding-Fonds investieren in Unternehmen, überwiegend in KMU. Solche Investitionen dürfen nur bei der Gründung, in der Frühphase einschließlich Anschubfinanzierung oder bei der Erweiterung dieser Unternehmen getätigt werden und nur in Geschäftsfeldern, die von den Verwaltern der Finanzierungsinstrumente als potenziell rentabel angesehen werden.

KAPITEL VII

VERWALTUNG, BEGLEITUNG UND KONTROLLE

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 38

Zwischengeschaltete Stellen

(1)   Nimmt eine zwischengeschaltete Stelle eine oder mehrere Aufgaben einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde wahr, so werden die diesbezüglichen Vereinbarungen formal schriftlich festgehalten.

(2)   Die für die Verwaltungsbehörde und die Bescheinigungsbehörde geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf die zwischengeschaltete Stelle anwendbar.

Artikel 39

Verwaltungsbehörde

(1)   Die Verwaltungsbehörde trägt für die Zwecke der Auswahl und Genehmigung von Vorhaben gemäß Artikel 59 Buchstabe a der Grundverordnung dafür Sorge, dass die Begünstigten über die besonderen Bedingungen für die Waren oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, über den Finanzierungsplan, die Frist für die Durchführung sowie über die finanziellen und sonstigen Angaben, die aufzuzeichnen und zu übermitteln sind, informiert werden. Sie vergewissert sich vor der Genehmigung, dass der Begünstigte in der Lage ist, diesen Verpflichtungen nachzukommen.

(2)   Die Überprüfungen durch die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 Buchstabe b der Grundverordnung betreffen nach Bedarf administrative, finanzielle, technische und materielle Aspekte der Vorhaben.

Die Überprüfungen sollen gewährleisten, dass die geltend gemachten Ausgaben tatsächlich getätigt und die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich entsprechend der Genehmigungsentscheidung geliefert bzw. erbracht wurden, die vom Begünstigten eingereichten Erstattungsanträge richtig sind und die Ausgaben den gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen entsprechen. Sie umfassen Verfahren, mit denen eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder nationaler Regelungen oder anderer Programmplanungszeiträume ausgeschlossen werden kann.

Die Überprüfungen umfassen die folgenden Verfahren:

a)

die Verwaltungsprüfung aller von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung,

b)

die Vor-Ort-Überprüfung einzelner Vorhaben.

(3)   Werden die Vor-Ort-Überprüfungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b für ein operationelles Programm anhand von Stichproben vorgenommen, so führt die Verwaltungsbehörde Aufzeichnungen, in denen die Methode für die Zusammenstellung der Stichprobe beschrieben und begründet wird und die für die Überprüfungen ausgewählten Vorhaben und Vorgänge genannt werden.

Die Verwaltungsbehörde legt die Stichprobengröße so fest, dass unter Berücksichtigung des von der Verwaltungsbehörde für die betreffende Art von Begünstigten und Vorhaben ermittelten Risikos hinreichende Gewähr für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge erlangt wird.

Die Verwaltungsbehörde überprüft das Stichprobenverfahren jährlich.

(4)   Die Verwaltungsbehörde legt schriftliche Normen und Verfahren für die Überprüfungen gemäß Absatz 2 fest und führt für jede Überprüfung Aufzeichnungen, in denen die durchgeführten Arbeiten, das Datum und die Ergebnisse der Überprüfung sowie die Maßnahmen festgehalten werden, die im Zusammenhang mit den festgestellten Unregelmäßigkeiten getroffen wurden.

(5)   Ist die Verwaltungsbehörde zugleich Begünstigter im Rahmen des operationellen Programms, so ist mit den Vorkehrungen für die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfungen eine angemessene Aufgabentrennung gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung zu gewährleisten.

Artikel 40

Auf Anforderung der Kommission zu übermittelnde Angaben zu Vorhaben

(1)   Die in Artikel 59 Buchstabe c der Grundverordnung genannten Buchführungsunterlagen für die Vorhaben und Daten zur Durchführung umfassen mindestens die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben. Diese Daten werden erforderlichenfalls nach Alter und Geschlecht der Begünstigten aufgeschlüsselt.

(2)   Die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde sowie die in Artikel 61 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Stellen haben Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben.

(3)   Auf schriftliche Aufforderung durch die Kommission übermittelt der Mitgliedstaat dieser die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten geeigneten Angaben innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Aufforderung oder innerhalb eines anderen vereinbarten Zeitraums, damit Dokumentenprüfungen oder Vor-Ort-Überprüfungen vorgenommen werden können. Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten Angaben auf Ebene der Vorhaben, Maßnahmen, Prioritätsachsen oder des operationellen Programms anfordern.

Artikel 41

Prüfpfad

Ein Prüfpfad gilt als hinreichend im Sinne von Artikel 59 Buchstabe f der Grundverordnung, wenn er folgende Kriterien erfüllt:

a)

er ermöglicht den Abgleich zwischen den der Kommission bescheinigten Gesamtbeträgen einerseits und den detaillierten Buchführungsunterlagen und den Belegen andererseits, die von der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen und den Begünstigten für die im Rahmen des operationellen Programms kofinanzierten Vorhaben aufbewahrt werden,

b)

er ermöglicht die Überprüfung der Auszahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten,

c)

er ermöglicht die Überprüfung der Anwendung der vom Begleitausschuss für das operationelle Programm festgelegten Auswahlkriterien,

d)

er umfasst für jedes Vorhaben gegebenenfalls die technischen Spezifikationen und den Finanzierungsplan, die Unterlagen über die Zuschussbewilligung, die Unterlagen zu den öffentlichen Vergabeverfahren, Fortschrittsberichte sowie Berichte über die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen.

Artikel 42

Prüfung von Vorhaben

(1)   Die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Prüfungen erfolgen ab dem 1. Juli 2008 in Zwölfmonatsabständen anhand einer Stichprobe von Vorhaben, die nach einer von der Prüfbehörde aufgestellten oder genehmigten Methode gemäß Artikel 43 ausgewählt werden.

Die Prüfungen werden vor Ort anhand der im Besitz des Begünstigten befindlichen Unterlagen und Aufzeichnungen vorgenommen.

(2)   Dabei wird überprüft, ob

a)

das Vorhaben den Auswahlkriterien für das operationelle Programm entspricht, im Einklang mit der Genehmigungsentscheidung durchgeführt wurde und ob es gegebenenfalls die geltenden Bedingungen in Bezug auf Funktionalität und Verwendung oder die zu erreichenden Ziele erfüllt;

b)

die geltend gemachten Ausgaben mit den im Besitz des Begünstigten befindlichen Buchführungsunterlagen und Belegen übereinstimmen;

c)

die vom Begünstigten geltend gemachten Ausgaben mit den gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen in Einklang stehen;

d)

die öffentliche Beteiligung gemäß Artikel 80 der Grundverordnung an den Begünstigten ausgezahlt wurde.

(3)   Sind etwa ermittelte Probleme offenbar systembedingt, wodurch ein Risiko für andere im Rahmen des operationellen Programms durchgeführte Vorhaben entsteht, so stellt die Prüfbehörde sicher, dass weitere Untersuchungen — einschließlich etwa erforderlicher zusätzlicher Prüfungen — durchgeführt werden, um das Ausmaß dieser Probleme festzustellen. Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Präventiv- und Abhilfemaßnahmen.

(4)   Bei der Berichterstattung mithilfe der Tabellen in Anhang VI Teil A Punkt 9 und Anhang VII Teil A Punkt 9 werden für den geprüften Gesamtausgabenbetrag nur Ausgaben berücksichtigt, die unter die Prüfung nach Absatz 1 fallen.

Artikel 43

Stichproben

(1)   Die Stichprobe der jährlich zu prüfenden Vorhaben beruht zunächst auf einer statistischen Stichprobe nach dem Zufallsprinzip gemäß den Absätzen 2, 3 und 4. Zusätzliche Vorhaben können als ergänzende Stichprobe gemäß den Absätzen 5 und 6 ausgewählt werden.

(2)   Das zur Auswahl der Stichprobe und für Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen herangezogene Verfahren muss international anerkannte Prüfstandards berücksichtigen und dokumentiert sein. Unter Berücksichtigung der Ausgabenbeträge, der Zahl und Art der Vorhaben und anderer relevanter Faktoren bestimmt die Prüfbehörde das anzuwendende angemessene statistische Stichprobenverfahren. Die technischen Parameter der Stichprobe werden gemäß Anhang IV festgelegt.

(3)   Die für jeden Zwölfmonatszeitraum zu prüfende Stichprobe wird unter den Vorhaben ausgewählt, für die der Kommission Ausgaben unter dem operationellen Programm gemeldet wurden, die während des Jahres anfielen, das dem Jahr vorausging, in dem der in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Grundverordnung geregelte jährliche Kontrollbericht an die Kommission übermittelt wird. Die Prüfbehörde kann für den ersten Zwölfmonatszeitraum beschließen, die Vorhaben, für die bei der Kommission 2007 und 2008 Ausgaben geltend gemacht wurden, als Grundlage für die zu prüfenden Vorhaben zusammenzufassen.

(4)   Die Prüfbehörde zieht Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Ausgaben, die während des in Absatz 3 genannten Zeitraums an die Kommission gemeldet wurden, und übermittelt diese im jährlichen Kontrollbericht an die Kommission. Bei operationellen Programmen, deren prognostizierte Fehlerquote über der Erheblichkeitsschwelle liegt, analysiert die Prüfbehörde die Signifikanz und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, darunter geeignete Empfehlungen, die im jährlichen Kontrollbericht mitgeteilt werden.

(5)   Die Prüfbehörde überprüft in regelmäßigen Abständen den Erfassungsbereich der Zufallsstichproben insbesondere unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer ausreichenden Zuverlässigkeit der Erklärungen, die für jedes operationelle Programm beim Teilabschluss und beim endgültigen Abschluss vorgelegt werden müssen. Sie entscheidet auf der Grundlage eines professionellen Urteils, ob eine ergänzende Stichprobe zusätzlicher Vorhaben geprüft werden muss, damit spezifische identifizierte Risikofaktoren berücksichtigt werden und eine ausreichende Abdeckung unterschiedlicher Arten von Vorhaben, Begünstigten, zwischengeschalteten Stellen und Prioritätsachsen für jedes Programm gewährleistet ist.

(6)   Die Prüfbehörde zieht Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Prüfergebnisse der ergänzenden Stichproben und übermittelt diese im jährlichen Kontrollbericht an die Kommission. Werden sehr viele Unregelmäßigkeiten oder systembedingte Unregelmäßigkeiten entdeckt, so untersucht die Prüfbehörde deren Signifikanz und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Empfehlungen, die im jährlichen Kontrollbericht mitgeteilt werden. Die Ergebnisse der Prüfungen der ergänzenden Stichprobe werden getrennt von den Ergebnissen der Zufallsstichprobe analysiert. Insbesondere werden Unregelmäßigkeiten, die in der ergänzenden Stichprobe festgestellt wurden, bei der Berechnung der Fehlerquote der Zufallsstichprobe nicht berücksichtigt.

Artikel 44

Von der Prüfbehörde einzureichende Unterlagen

(1)   Die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung genannte Prüfstrategie wird nach dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung erstellt. Sie wird jährlich — und erforderlichenfalls im Laufe des Jahres — aktualisiert und überprüft.

(2)   Der jährliche Kontrollbericht und die Stellungnahme, die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, basieren auf den Systemprüfungen und Prüfungen von Vorhaben, die gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung im Einklang mit der Prüfstrategie für das operationelle Programm durchgeführt wurden, und werden nach den Mustern in Anhang VI der vorliegenden Verordnung erstellt.

(3)   Die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f der Grundverordnung genannte Abschlusserklärung basiert auf sämtlichen Prüftätigkeiten, die gemäß der Prüfstrategie von der Prüfbehörde oder unter deren Zuständigkeit durchgeführt wurden. Die Abschlusserklärung und der abschließende Kontrollbericht werden nach dem Muster in Anhang VII der vorliegenden Verordnung erstellt.

(4)   Kann aufgrund einer Einschränkung des Prüfungsumfangs oder aufgrund des Ausmaßes der aufgedeckten vorschriftswidrigen Ausgaben keine uneingeschränkt positive Stellungnahme im Rahmen der in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e der Grundverordnung genannten jährlichen Stellungnahme oder der in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f derselben Verordnung genannten Abschlusserklärung abgegeben werden, so nennt die Prüfbehörde die Gründe hierfür und schätzt das Ausmaß des Problems sowie dessen finanzielle Auswirkungen ab.

(5)   Im Falle des Teilabschlusses eines operationellen Programms wird die in Artikel 85 der Grundverordnung genannte Erklärung, in der die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der der Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge bescheinigt wird, von der Prüfbehörde nach dem Muster in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung erstellt und zusammen mit der Stellungnahme gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii der Grundverordnung übermittelt.

Artikel 45

Verfügbarkeit der Unterlagen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 87 der Grundverordnung stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass Aufzeichnungen zu der Identität und dem Sitz der Stellen, die die Belege für Ausgaben und Prüfungen — einschließlich aller für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Unterlagen — aufbewahren, verfügbar sind.

(2)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Belege Personen und Einrichtungen mit entsprechender Berechtigung — einschließlich zumindest der ermächtigten Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Prüfbehörde und der in Artikel 61 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Stellen sowie beauftragten Beamten der Gemeinschaft und deren ermächtigten Vertretern — zur Kontrolle zur Verfügung gestellt und diesen Personen und Einrichtungen Auszüge oder Kopien dieser Belege ausgehändigt werden.

(3)   Die Verwaltungsbehörde bewahrt die für die Bewertung und Berichterstattung erforderlichen Informationen, einschließlich der in Artikel 40 genannten Informationen, zu den in Artikel 87 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Vorhaben während des gesamten, in Absatz 1 Buchstabe a des genannten Artikels genannten Zeitraums auf.

(4)   Zu den allgemein anerkannten Datenträgern im Sinne von Artikel 87 der Grundverordnung zählen:

a)

Fotokopien von Originalen,

b)

Mikrofiches von Originalen,

c)

elektronische Fassungen von Originalen,

d)

nur in elektronischer Form vorliegende Unterlagen.

(5)   Das Verfahren für die Bescheinigung der Übereinstimmung von auf allgemein anerkannten Datenträgern gespeicherten Unterlagen mit den Originalen wird von den nationalen Behörden festgelegt; die Bescheinigung gewährleistet, dass die aufbewahrten Fassungen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.

(6)   Liegen Unterlagen nur in elektronischer Form vor, so müssen die verwendeten Computersysteme anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Unterlagen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.

Artikel 46

Von der Bescheinigungsbehörde einzureichende Unterlagen

(1)   Die in Artikel 60 Buchstabe a der Grundverordnung genannten bescheinigten Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge werden nach dem Muster in Anhang IX der vorliegenden Verordnung erstellt und der Kommission übermittelt.

(2)   Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission ab 2008 bis 31. März eines jeden Jahres eine Erklärung nach dem Muster in Anhang X, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:

a)

die Beträge, die aus den im Vorjahr übermittelten Ausgabenerklärungen im Anschluss an die Streichung der gesamten öffentlichen Beteiligung für ein Vorhaben oder eines Teils davon einbehalten wurden;

b)

die wiedereingezogenen Beträge, die von diesen Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;

c)

eine Aufstellung der Beträge, die zum 31. Dezember des Vorjahres wiedereinzuziehen waren, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnung ausgestellt wurde.

(3)   Für den Teilabschluss eines operationellen Programms übermittelt die Bescheinigungsbehörde der Kommission eine Ausgabenerklärung im Sinne von Artikel 85 der Grundverordnung nach dem Muster in Anhang XI der vorliegenden Verordnung.

Artikel 47

Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Die Beschreibung der in Artikel 71 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die operationellen Programme umfasst Angaben zu den in Artikel 57 derselben Verordnung aufgeführten Punkten sowie die Angaben gemäß den Artikeln 48 und 49 der vorliegenden Verordnung.

Diese Angaben werden nach dem Muster in Anhang XII Teil A der vorliegenden Verordnung übermittelt.

Artikel 48

Angaben zu der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in Bezug auf die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und jede zwischengeschaltete Stelle die folgenden Angaben:

a)

eine Beschreibung der ihnen übertragenen Aufgaben;

b)

den Organisationsplan jeder Einrichtung, eine Beschreibung der Verteilung der Aufgaben zwischen ihren Dienststellen oder innerhalb einzelner Dienststellen sowie die indikative Zahl der zugewiesenen Stellen,

c)

die Verfahren für die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben,

d)

die Verfahren für die Entgegennahme, Prüfung und Gültigerklärung der von den Begünstigten eingereichten Erstattungsanträge — insbesondere die für die Überprüfungen gemäß Artikel 39 festgelegten Vorschriften und Verfahren — sowie die Verfahren zur Anordnung, Ausführung und Verbuchung der Zahlungen an die Begünstigten,

e)

die Verfahren, nach denen die Ausgabenerklärungen erstellt, bescheinigt und der Kommission übermittelt werden,

f)

Verweise auf die schriftlichen Verfahren, die für die in den Buchstaben c, d und e genannten Verfahren erstellt werden,

g)

die vom Mitgliedstaat festgelegten Vorschriften für die Zuschussfähigkeit, die auf das operationelle Programm Anwendung finden,

h)

das System, mit dem die detaillierten Buchführungsunterlagen für die Vorhaben sowie die Daten zur Durchführung gemäß Artikel 40 Absatz 1 im Rahmen des operationellen Programms erfasst werden.

Artikel 49

Angaben zu der Prüfbehörde und den in Artikel 61 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Stellen

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in Bezug auf die Prüfbehörde und die in Artikel 61 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Stellen folgende Angaben:

a)

die Beschreibung ihrer jeweiligen Aufgaben und ihrer Beziehungen zueinander,

b)

den Organisationsplan der Prüfbehörde und jeder Stelle, die an der Durchführung von Prüfungen in Bezug auf das operationelle Programm beteiligt sind, mit einer Beschreibung, wie deren Unabhängigkeit gewährleistet wird, sowie mit Angabe der indikativen Zahl der zugewiesenen Stellen und der Qualifikation oder Erfahrung des Personals,

c)

Verfahren zur Überwachung der Umsetzung von in den Prüfberichten enthaltenen Empfehlungen und Abhilfemaßnahmen,

d)

gegebenenfalls die Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten der Stellen, die an der Durchführung von Prüfungen in Bezug auf das operationelle Programm beteiligt sind, durch die Prüfbehörde,

e)

die Verfahren für die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts und der Abschlusserklärung.

Artikel 50

Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

(1)   Der in Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung genannte Bericht beruht auf einer Untersuchung der Beschreibung der Systeme, der Unterlagen zu den Systemen und des Systems, mit dem die Buchführungsdaten und die Daten zur Durchführung der Vorhaben erfasst werden, sowie auf Gesprächen mit zuständigen Mitarbeitern in den Stellen, die von der Prüfbehörde oder anderen, für den Bericht zuständigen Stellen als wichtig eingestuft werden, zur Ergänzung, Klärung oder Überprüfung der Angaben.

(2)   Die in Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung genannte Stellungnahme zur Übereinstimmung der Systeme wird nach dem Muster in Anhang XII Teil B der vorliegenden Verordnung erstellt.

(3)   Ist das betreffende Verwaltungs- oder Kontrollsystem im Wesentlichen dasselbe, wie es für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (22) genehmigten Interventionen eingerichtet wurde, so können für die Erstellung des Berichts und der Stellungnahme gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung die Ergebnisse der von nationalen und gemeinschaftlichen Prüfern vorgenommenen Prüfungen dieses Systems berücksichtigt werden.

ABSCHNITT 2

Abweichungen in Bezug auf die Kontrolle der in Artikel 2 genannten operationellen Programme

Artikel 51

Allgemeine Abweichungen

(1)   Für die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten operationellen Programme braucht die Prüfbehörde der Kommission keine Prüfstrategie im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung vorzulegen.

(2)   In Bezug auf die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten operationellen Programme, für die die Stellungnahme zur Übereinstimmung des in Artikel 71 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Systems keine Vorbehalte enthält oder die Vorbehalte nach Abhilfemaßnahmen zurückgezogen worden sind, kann die Kommission folgern,

a)

dass sie sich, was das tatsächliche Funktionieren der Systeme betrifft, grundsätzlich auf die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Grundverordnung genannte Stellungnahme verlassen kann,

b)

dass sie eigene Vor-Ort-Kontrollen nur dann vornimmt, wenn Hinweise auf Systemmängel vorliegen, die Ausgaben betreffen, welche der Kommission gegenüber in einem Jahr bescheinigt wurden, in dem die Stellungnahme nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Grundverordnung keine Vorbehalte hinsichtlich solcher Mängel enthielt.

(3)   Gelangt die Kommission zu der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schlussfolgerung, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit.

Gibt es Hinweise auf Mängel, so kann die Kommission vom Mitgliedstaat verlangen, Prüfungen nach Artikel 72 Absatz 3 der Grundverordnung vorzunehmen, oder sie kann ihre eigenen Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 derselben Verordnung vornehmen.

Artikel 52

Einrichtung von Stellen und Verfahren, die durch nationales Recht geregelt werden

(1)   Für die in Artikel 2 genannten operationellen Programme kann ein Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Artikel 51 geregelten allgemeinen Abweichungen nach nationalem Recht Stellen und Verfahren einführen, die Folgendes übernehmen:

a)

die Aufgaben der Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Überprüfung der kofinanzierten Waren und Dienstleistungen und der geltend gemachten Ausgaben gemäß Artikel 59 Buchstabe b der Grundverordnung,

b)

die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde gemäß Artikel 60 der Grundverordnung,

c)

die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Artikel 61 der Grundverordnung.

(2)   Macht ein Mitgliedstaat von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so braucht er keine Bescheinigungsbehörde und Prüfbehörde im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben b und c der Grundverordnung zu benennen.

(3)   Macht ein Mitgliedstaat von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so gilt Artikel 71 der Grundverordnung entsprechend.

Artikel 53

Sonderbestimmungen für nach nationalem Recht eingerichtete Stellen und Verfahren

(1)   Dieser Artikel ist auf operationelle Programme anwendbar, bei denen ein Mitgliedstaat von der in Artikel 52 Absatz 1 geregelten Möglichkeit Gebrauch macht.

(2)   Die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Überprüfungen werden von den in Artikel 52 Absatz 1 genannten nationalen Stellen durchgeführt.

(3)   Die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Prüfungen von Vorhaben werden nach nationalen Verfahren durchgeführt, und die Artikel 42 und 43 der vorliegenden Verordnung finden keine Anwendung.

(4)   Artikel 44 Absätze 2 bis 5 finden entsprechend Anwendung auf die Unterlagen, die von den in Artikel 52 Absatz 1 genannten nationalen Stellen erstellt werden.

Der jährliche Kontrollbericht und die jährliche Stellungnahme werden nach den Mustern in Anhang VI erstellt.

(5)   Die in Artikel 46 Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen werden von der in Artikel 52 Absatz 1 genannten nationalen Stelle wahrgenommen.

Die Ausgabenerklärung wird nach den Mustern in den Anhängen IX und XI erstellt.

(6)   Die Angaben, die gemäß den Artikeln 47, 48 und 49 in der Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme enthalten sein müssen, umfassen gegebenenfalls auch Angaben zu den in Artikel 52 Absatz 1 genannten nationalen Stellen.

KAPITEL VIII

UNREGELMÄSSIGKEITEN

Artikel 54

Definitionen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Wirtschaftsteilnehmer“: jede natürliche oder juristische Person sowie jede andere Einrichtung, die an der Durchführung von Interventionen aus dem EFF beteiligt ist, ausgenommen ein Mitgliedstaat, der in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse handelt;

b)

„erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“: eine erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand spezifischer Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss;

c)

„Betrugsverdacht“: eine Unregelmäßigkeit, aufgrund deren in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Verhalten, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (23), vorliegt;

d)

„Insolvenz“: ein Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates (24).

Artikel 55

Erste Berichterstattung — Abweichungen

(1)   Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 70 der Grundverordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Quartals alle Unregelmäßigkeiten mit, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind.

In diesem Bericht teilen die Mitgliedstaaten auf jeden Fall Folgendes mit:

a)

das EFF-Ziel, das operationelle Programm, die Prioritätsachse und das Vorhaben, um die es sich handelt, sowie den CCI-Code (gemeinsamen Kenncode);

b)

gegen welche Vorschrift verstoßen wurde;

c)

zu welchem Zeitpunkt die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war;

d)

die Begehungsweise der Unregelmäßigkeit;

e)

gegebenenfalls ob die Begehungsweise Anlass zu einem Betrugsverdacht gibt;

f)

wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde;

g)

gegebenenfalls welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren;

h)

in welchem Zeitraum oder zu welchem Zeitpunkt die Unregelmäßigkeit begangen wurde;

i)

die nationalen Stellen oder Einrichtungen, die den offiziellen Bericht über die Unregelmäßigkeit erstellt haben und die für die verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Folgemaßnahmen zuständigen Stellen;

j)

den Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit;

k)

welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder andere Einrichtungen beteiligt waren, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit nicht erheblich für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten;

l)

das Gesamtbudget und den für das betreffende Vorhaben insgesamt bewilligten öffentlichen Beitrag und die Anteile der gemeinschaftlichen, nationalen und privaten Kofinanzierung;

m)

die Höhe des von der Unregelmäßigkeit betroffenen öffentlichen Beitrags und den entsprechenden Gemeinschaftsbeitrag, für den ein Risiko besteht;

n)

in den Fällen, in denen die in Buchstabe k genannten Personen oder Einrichtungen keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben, die Beträge, die zu Unrecht gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre;

o)

ob die Zahlungen ausgesetzt wurden und welches die Möglichkeiten der Wiedereinziehung sind;

p)

die Art der aufgrund einer Unregelmäßigkeit erfolgten Ausgabe.

(2)   Abweichend von Absatz 1 brauchen folgende Fälle nicht mitgeteilt zu werden:

a)

Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Begünstigten ein in dem kofinanzierten operationellen Programm vorgesehenes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;

b)

Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungs- oder der Bescheinigungsbehörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt haben, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte,

c)

Fälle, die von der Verwaltungs- oder der Bescheinigungsbehörde vor der Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten und vor der Aufnahme der betreffenden Ausgabe in eine der Kommission vorgelegte Ausgabenerklärung festgestellt und berichtigt wurden.

Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorausgehen, und Fälle von Betrugsverdacht müssen jedoch mitgeteilt werden.

(3)   Liegen einige der in Absatz 1 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die Begehungsweise der Unregelmäßigkeiten sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, nicht vor, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden Angaben, soweit möglich, bei der Übermittlung der folgenden Vierteljahresberichte über Unregelmäßigkeiten an die Kommission.

(4)   Besteht nach den nationalen Rechtsvorschriften Geheimhaltungspflicht bei der Voruntersuchung, so unterliegt die Übermittlung dieser Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Organ der Rechtspflege.

(5)   Hat ein Mitgliedstaat keine Unregelmäßigkeiten nach Absatz 1 zu melden, so teilt er dies der Kommission innerhalb der im selben Absatz gesetzten Frist mit.

Artikel 56

Dringende Fälle

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und gegebenenfalls den anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich die festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten mit, bei denen befürchtet wird,

a)

dass sie sehr schnell Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben können,

oder

b)

dass sie eine neue Form von illegalen Praktiken erkennen lassen.

Artikel 57

Mitteilung über die Weiterbehandlung und Nichtwiedereinziehung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf jedes Quartals und unter Bezugnahme auf alle früheren Mitteilungen nach Artikel 55 über die Verfahren, die infolge der mitgeteilten Unregelmäßigkeiten eingeleitet wurden, sowie über bedeutende Änderungen in Kenntnis, die sich daraus ergeben.

Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

die Höhe der erfolgten oder erwarteten Wiedereinziehungen,

b)

alle inzwischen von den Mitgliedstaaten getroffenen Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge,

c)

etwaige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge eingeleitet wurden, sowie etwaige Sanktionen,

d)

Gründe für die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren,

e)

die etwaige Einstellung von Strafverfahren.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen über den Abschluss dieser Verfahren oder die wesentlichen Punkte dieser Entscheidungen und teilen insbesondere mit, ob die Feststellungen auf Betrug deuten. Im Falle von Buchstabe d unterrichten die Mitgliedstaaten soweit möglich die Kommission, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

(2)   Kann nach Auffassung eines Mitgliedstaats die Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden, so teilt er der Kommission in einem besonderen Bericht den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Einzelheiten mit, die gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Grundverordnung für die Entscheidung über die Anlastbarkeit des Verlusts erheblich sind.

Diese Informationen müssen hinreichend detailliert sein, damit die Kommission nach Abstimmung mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats diese Entscheidung so schnell wie möglich treffen kann.

Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

eine Kopie der Bewilligungsentscheidung,

b)

Angabe des Zeitpunkts der letzten Zahlung an den Begünstigten,

c)

eine Kopie der Wiedereinziehungsanordnung,

d)

im Falle einer Insolvenz, die nach Artikel 55 Absatz 2 gemeldet werden muss, eine Kopie des Dokuments, in dem die Insolvenz des Begünstigten festgestellt wird,

e)

eine Kurzbeschreibung der vom Mitgliedstaat zur Wiedereinziehung der jeweiligen Beträge getroffenen Maßnahmen mit Angabe des jeweiligen Zeitpunkts.

(3)   In dem in Absatz 2 genannten Fall kann die Kommission den Mitgliedstaat ausdrücklich auffordern, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen.

Artikel 58

Elektronische Übermittlung

Die in den Artikeln 55 und 56 sowie Artikel 57 Absatz 1 genannten Angaben werden so weit wie möglich elektronisch über eine sichere Verbindung und mit Hilfe eines von der Kommission zu diesem Zweck vorgesehenen besonderen Moduls übermittelt.

Artikel 59

Erstattung von Gerichtskosten

Entscheiden die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf ausdrückliche Aufforderung der Kommission, ein Gerichtsverfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge einzuleiten oder fortzusetzen, so kann die Kommission dem Mitgliedstaat die Anwaltskosten und die direkt durch das Gerichtsverfahren entstehenden Kosten gegen Vorlage von Belegen ganz oder teilweise erstatten, selbst wenn das Verfahren nicht erfolgreich ist.

Artikel 60

Kontakte mit den Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission unterhält geeignete Kontakte zu den betreffenden Mitgliedstaaten, um die übermittelten Angaben über die in Artikel 55 genannten Unregelmäßigkeiten, die in Artikel 57 genannten Verfahren und insbesondere über die Möglichkeiten einer Wiedereinziehung zu ergänzen.

(2)   Unabhängig von den in Absatz 1 genannten Kontakten unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, wenn die Art der Unregelmäßigkeiten vermuten lässt, dass gleiche oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen könnten.

(3)   Die Kommission veranstaltet auf Gemeinschaftsebene Informationssitzungen für die Vertreter der Mitgliedstaaten, um mit ihnen die gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 sowie gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlangten Informationen zu prüfen. Bei der Prüfung wird insbesondere untersucht, welche Erkenntnisse sich daraus in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Präventivmaßnahmen und Gerichtsverfahren ergeben.

(4)   Stellen sich bei der Anwendung der geltenden Bestimmungen Lücken heraus, die sich nachteilig auf die Interessen der Gemeinschaft auswirken, so konsultieren der Mitgliedstaat und die Kommission einander auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission, um diese Lücken zu schließen.

Artikel 61

Verwendung der Informationen

Die Kommission kann alle allgemeinen und operativen Informationen, die die Mitgliedstaaten ihr im Rahmen dieser Verordnung mitteilen, verwenden, um Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte und Frühwarnsysteme zu erarbeiten, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen.

Artikel 62

Bereitstellung von Informationen für Ausschüsse

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in dem durch den Beschluss 94/140/EG der Kommission (25) eingesetzten Beratenden Ausschuss für die Koordinierung im Bereich der Betrugsbekämpfung regelmäßig über die finanzielle Größenordnung der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen nach Art und Anzahl aufgeschlüsselten Kategorien von Unregelmäßigkeiten. Der in Artikel 101 der Grundverordnung genannte Ausschuss wird ebenfalls unterrichtet.

Artikel 63

Unregelmäßigkeiten unterhalb des Schwellenwerts

(1)   Betreffen die Unregelmäßigkeiten Beträge von weniger als 10 000 EUR zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Angaben gemäß den Artikeln 55 und 57 nur auf deren ausdrückliches Ersuchen.

Gemäß Artikel 60 Buchstabe f der Grundverordnung führen die Mitgliedstaaten jedoch Aufzeichnungen über wiedereinzuziehende Beträge, die unterhalb der genannten Schwelle liegen, sowie über Beträge, die nach der Streichung der Beteiligung für ein Vorhaben wiedereingezogen bzw. einbehalten wurden, und zahlen die wiedereingezogenen Beträge an den Gemeinschaftshaushalt zurück.

Unbeschadet der aus Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen teilen sich die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft den Verlust, der durch nicht wiedereinzuziehende Beträge unterhalb der genannten Schwelle entsteht, entsprechend dem für das betreffende Vorhaben geltenden Kofinanzierungssatz. Sofern die Kommission nichts anderes beschließt, kommt dabei das in Artikel 57 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung geregelte Verfahren nicht zur Anwendung.

Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes gilt auch für Insolvenzen, die von der in Artikel 55 Absatz 1 geregelten Meldepflicht ausgenommen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt der Feststellung der Unregelmäßigkeit nicht als Währung eingeführt haben, rechnen gemäß Artikel 95 der Grundverordnung die betreffenden, in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Wurden die Ausgabenbeträge in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde nicht erfasst, wird der aktuelle, von der Kommission elektronisch veröffentlichte Buchungskurs verwendet.

KAPITEL IX

ELEKTRONISCHER DATENAUSTAUSCH

Artikel 64

Computergestütztes System für den Datenaustausch

Für die Zwecke von Artikel 65 und 75 der Grundverordnung wird ein computergestütztes System für den Austausch aller Daten im Zusammenhang mit dem operationellen Programm aufgebaut.

Der Datenaustausch zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt über ein von der Kommission aufgebautes computergestütztes System, das den sicheren Datenaustausch zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglicht.

Die Mitgliedstaaten werden am Ausbau des computergestützten Systems für den Datenaustausch beteiligt.

Artikel 65

Inhalt des computergestützten Systems für den Datenaustausch

(1)   Das computergestützte System für den Datenaustausch enthält Informationen, die für die Kommission und die Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind, und zumindest die folgenden für finanzielle Transaktionen erforderlichen Daten:

a)

den Finanzierungsplan der operationellen Programme entsprechend dem Muster in Anhang I Teil B;

b)

die Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge entsprechend dem Muster in Anhang IX;

c)

die jährliche Stellungnahme zu einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträgen bzw. noch ausstehenden Wiedereinziehungen gemäß dem Muster in Anhang X;

d)

die jährlichen Vorausschätzungen der Zahlungsanträge entsprechend dem Muster in Anhang XIII;

e)

den Finanzteil der jährlichen Durchführungsberichte und des abschließenden Durchführungsberichts entsprechend dem Muster in Anhang XIV Ziffer 3.3.

(2)   Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus enthält das computergestützte System für den Datenaustausch mindestens folgende für die Begleitung erforderlichen Unterlagen und Angaben von gemeinsamem Interesse:

a)

den in Artikel 15 der Grundverordnung genannten nationalen Strategieplan;

b)

das operationelle Programm zusammen mit etwaigen Änderungen entsprechend dem Muster in Anhang I Teil A;

c)

die Entscheidungen der Kommission über die Beteiligung des EFF;

d)

die jährlichen Durchführungsberichte und den abschließenden Durchführungsbericht entsprechend dem Muster in Anhang XIV;

e)

die Prüfstrategie entsprechend dem Muster in Anhang V;

f)

die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems entsprechend dem Muster in Anhang XII Teil A;

g)

die Berichte und Stellungnahmen im Zusammenhang mit den Prüfungen entsprechend den Mustern in den Anhängen VI, VII und VIII sowie Anhang XII Teil B und die Korrespondenz zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten;

h)

die Ausgabenerklärungen für den Teilabschluss entsprechend dem Muster in Anhang XI;

i)

die jährliche Stellungnahme zu einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträgen beziehungsweise noch ausstehenden Wiedereinziehungen entsprechend dem Muster in Anhang X.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sind gegebenenfalls in dem in den Anhängen angegebenen Format übermitteln.

Artikel 66

Betrieb des computergestützten Systems für den Datenaustausch

(1)   Die Kommission und die Behörden, die vom Mitgliedstaat gemäß der Grundverordnung benannt wurden, beziehungsweise die mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen speisen die in ihre jeweiligen Zuständigkeiten fallenden Unterlagen und deren Aktualisierungen in dem vorgeschriebenen Format in das computergestützte System.

(2)   Die Mitgliedstaaten zentralisieren Anträge auf Zugriffsrechte auf das computergestützte System für den Datenaustausch und schicken diese an die Kommission.

(3)   Der Datenaustausch und die Vorgänge werden mit einer elektrischen Signatur im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/93/EG versehen. Die rechtliche Wirksamkeit der im computergestützten System verwendeten elektronischen Signatur und ihre Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren werden vom Mitgliedstaat und der Kommission anerkannt.

(4)   Die Kosten für den Aufbau des computergestützten Systems werden im Rahmen von Artikel 46 Absatz 1 der Grundverordnung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften finanziert. Die etwaigen Kosten für Schnittstellen zwischen dem gemeinsamen computergestützten System für den Datenaustausch und nationalen, regionalen und lokalen computergestützten Systemen sowie die etwaigen Kosten für die Anpassung der nationalen, regionalen und lokalen Systeme an die Erfordernisse gemäß der Grundverordnung sind im Rahmen von Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung zuschussfähig.

Artikel 67

Übermittlung von Daten durch das computergestützte System für den Datenaustausch

(1)   Der Zugriff der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dieses System erfolgt entweder direkt oder über eine die automatische Synchronisierung und Dateneinspeisung gewährleistende Schnittstelle zu den nationalen, regionalen und lokalen EDV-Systemen.

(2)   Als Datum der Übermittlung der Unterlagen an die Kommission gilt das Datum, zu dem der Mitgliedstaat die Dokumente in das computergestützte System für den Datenaustausch einspeist.

(3)   Im Falle höherer Gewalt — insbesondere bei einer Störung des computergestützten Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung — übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die in der Grundverordnung vorgeschriebenen Unterlagen in Papierform nach den Mustern in Anhang I und den Anhängen V bis XIV der vorliegenden Verordnung. Sobald die Gründe für das Vorliegen höherer Gewalt nicht mehr gegeben sind, speist der Mitgliedstaat die entsprechenden Unterlagen unverzüglich in das computergestützte System ein. Abweichend von Absatz 2 gilt als Datum der Übermittlung das Datum, an dem die Unterlagen in Papierform übermittelt wurden.

KAPITEL X

PERSONENBEZOGENE DATEN

Artikel 68

Schutz von personenbezogenen Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um jede unbefugte Weitergabe von oder jeden unbefugten Zugriff auf die in Artikel 40 Absatz 1 genannten Angaben, von der Kommission im Laufe ihrer Prüfungen gesammelte Angaben und die in Kapitel VIII genannten Angaben zu verhindern.

(2)   Die in Artikel 40 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und die von der Kommission im Laufe ihrer Prüfungen gesammelten Angaben werden von der Kommission zum alleinigen Zwecke der Erfüllung ihrer in Artikel 72 der Grundverordnung geregelten Aufgaben benutzt.

Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung haben Zugriff auf diese Angaben.

(3)   Die in Kapitel VIII genannten Angaben dürfen nur Personen mitgeteilt werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Gemeinschaftsorgane aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, hat der Mitteilung an andere Personen ausdrücklich zugestimmt.

(4)   Alle personenbezogenen Daten, die in den in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d genannten Angaben enthalten sind, dürfen nur für die in dem genannten Artikel angeführten Zwecke verarbeitet werden.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 69

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 2722/2000, (EG) Nr. 908/2000 und (EG) Nr. 366/2001 werden aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Die aufgehobenen Verordnungen finden auf die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 genehmigte Intervention weiterhin Anwendung.

Artikel 70

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54.

(3)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(5)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 (ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 8).

(6)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(7)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 10.

(10)  ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 15. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2438/2000 (ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 37).

(11)  ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 3.

(12)  ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53.

(13)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(14)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(15)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(16)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(17)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(18)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(19)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(20)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(21)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(22)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(23)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(24)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

(25)  ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27.


ANHANG I

OPERATIONELLES PROGRAMM

TEIL A

Inhalt eines operationellen Programms

Die in den Punkten 3 und 4 genannten Informationen sind, wenn sie im nationalen Strategieplan enthalten sind, als Zusammenfassung zu übermitteln.

1.   TITEL DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS, MITGLIEDSTAAT

2.   GEOGRAFISCHE ABGRENZUNG DER FÖRDERFÄHIGKEIT

Bitte angeben:

1.

Konvergenzzielregionen (gegebenenfalls);

2.

Nicht-Konvergenzzielregionen (gegebenenfalls).

3.   ANALYSE

a)

Allgemeine Beschreibung des Fischereisektors im Mitgliedstaat, die Folgendes umfasst:

1.

eine Analyse der nationalen und/oder lokalen Gegebenheiten;

2.

eine Analyse der Konvergenzzielregionen und der Nicht-Konvergenzzielregionen;

3.

wichtigste Erkenntnisse aus dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum oder aus ähnlichen Erfahrungen in anderen Regionen oder Mitgliedstaaten sowie die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung, soweit vorliegend;

4.

Kontextindikatoren und gegebenenfalls nationale oder regionale Statistiken, die von Eurostat erhoben wurden oder aus anderen statistischen Datenquellen stammen. Gegebenenfalls sind die im nationalen Strategieplan für die Beschreibung des Fischereisektors aufgeführten Indikatoren zu verwenden.

b)

Treibende Kräfte und Entwicklungstendenzen, einschließlich der sektoralen und regionalen Aspekte der sozioökonomischen Entwicklung des Fischereisektors. Eine Beschreibung der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken in Form einer SWOT-Analyse (strengths, weaknesses, opportunities and threats — Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken) zur Verdeutlichung der vom Mitgliedstaat für das operationelle Programm und die Prioritätsachsen getroffenen strategischen Entscheidungen.

c)

Eine Beschreibung

1.

der Lage der Umwelt, einschließlich gegebenenfalls der Ergebnisse der strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung;

2.

der Lage bezüglich der Gleichstellung von Männern und Frauen, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt anbelangt, einschließlich gegebenenfalls der Zwänge, denen einzelne Gruppen unterworfen sind;

d)

Hauptergebnisse der Analyse.

4.   STRATEGIE AUF EBENE DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS

Auf die Stärken und Schwächen abgestellte Strategie, einschließlich

1.

des oder der allgemeinen Ziele des operationellen Programms unter Verwendung von Wirkungsindikatoren (1);

2.

der besonderen Ziele, die über die Prioritäten des operationellen Programms erreicht werden sollen, unter Verwendung von Ergebnisindikatoren (2);

3.

Zeitplan und Zwischenziele.

5.   ZUSAMMENFASSUNG DER EX-ANTE-BEWERTUNG

Beizufügen ist eine Zusammenfassung der Ex-ante-Bewertung, in der die in Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 genannten Elemente aufgezeigt und bewertet werden.

In der Ex-ante-Bewertung wird auch auf die Anforderungen der in der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) („Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung“) vorgesehenen Umweltprüfung eingegangen.

Die vollständige Ex-ante-Bewertung wird dem operationellen Programm als Anhang beigefügt.

6.   PRIORITÄTSACHSEN DES PROGRAMMS

a)

Kohärenz und Begründung der ausgewählten Prioritätsachsen im Hinblick auf

1.

den betreffenden Teil des nationalen Strategieplans;

2.

die Leitlinien für das operationelle Programm (Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006);

3.

die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

b)

Beschreibung der einzelnen Prioritätsachsen, einschließlich

1.

der Hauptziele der Prioritätsachse;

2.

der Ausgangssituation und der quantifizierten Ziele unter Verwendung der in Ziffer 4.2 genannten Indikatoren;

3.

einer Begründung für den durchschnittlichen Kofinanzierungssatz (gegebenenfalls), die Zielgruppen/-sektoren/-gebiete und/oder Begünstigten des gesamten operationellen Programms und der einzelnen Prioritätsachsen;

4.

einer Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, die aufgrund der vorgeschlagenen Strategie für die einzelnen Achsen geplant sind;

5.

Angaben zur Abgrenzung von ähnlichen Tätigkeiten, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds finanziert werden, sowie gegebenenfalls zu den Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Komplementarität mit diesen Fonds und anderen vorhandenen Finanzinstrumenten zu gewährleisten.

c)

Für die Prioritätsachse und die Maßnahmen verlangte besondere Angaben (gegebenenfalls).

Prioritätsachse 1: Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte

Öffentliche Zuschüsse für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

Beschreibung, wie der Finanzierung von Bestandserholungsplänen Priorität eingeräumt wird.

Beschreibung, wie die Prämien für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit berechnet werden.

Öffentliche Zuschüsse für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

Beschreibung, wie die Prämien für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit berechnet werden.

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität

Soweit Mitgliedstaaten die Möglichkeit zulassen, dass die Verringerung der Motorleistung von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen erreicht werden kann, Beschreibung der hierfür geltenden Bestimmungen und Beschreibung, wie die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht wird.

Beschreibung der objektiven Kriterien für die Festsetzung des Höchstbetrags der Gesamtausgaben je Schiff, die während des gesamten Programmplanungszeitraums für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität im Rahmen von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der der vorliegenden Verordnung zuschussfähig sind.

Kleine Küstenfischerei

Beschreibung, wie die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen sozioökonomischen Ausgleichszahlungen zugunsten der kleinen Küstenfischerei berechnet werden.

Beschreibung, wie die in Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen Prämien für Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei berechnet werden.

Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte

Beschreibung, wie die in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen sozioökonomischen Ausgleichszahlungen berechnet werden.

Prioritätsachse 2: Aquakultur, Binnenfischerei, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen in der Aquakultur

Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass Kleinst- und Kleinunternehmen Priorität erhalten.

Binnenfischerei

Beschreibung, wie gewährleist wird, dass die im Rahmen von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 geförderten Investitionen das Gleichgewicht zwischen der Flottengröße und den verfügbaren Fischereiressourcen nicht stören.

Beschreibung, mit welchen Maßnahmen gewährleistet wird, dass Fischereifahrzeuge, für die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 eine Unterstützung gezahlt wird, auch künftig nur in Binnengewässern eingesetzt werden.

Beschreibung der objektiven Kriterien für die Festsetzung des Höchstbetrags der Gesamtausgaben je in Binnengewässern eingesetztem Schiff, die während des gesamten Programmplanungszeitraums für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität im Rahmen von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zuschussfähig sind.

Beschreibung, wie die Prämien für die Umwidmung von in der Binnenfischerei eingesetzten Schiffen für andere Tätigkeiten als den Fischfang berechnet werden, und wie sichergestellt wird, dass Schiffe, für die eine Unterstützung aus dem EFF gezahlt wird, nicht wieder für die Binnenfischerei eingesetzt werden.

Beschreibung, wie die Prämien für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 berechnet werden.

Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung

Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass Kleinst- und Kleinunternehmen Priorität erhalten.

Prioritätsachse 4: Nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete

Verfahren und Kriterien für die Auswahl der Fischwirtschaftsgebiete. Begründung für die Auswahl von Fischwirtschaftsgebieten mit einer Ausdehnung über die Begrenzungen gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 hinaus.

Verfahren, Kriterien und Zeitplan für die Auswahl der Gruppen mit der indikativen Anzahl von Gruppen und dem geplanten prozentualen Anteil der durch Strategien für die örtliche Entwicklung abgedeckten Fischwirtschaftsgebiete.

Beschreibung der Verwaltungsbestimmungen und der Geldströme bis hin zum Begünstigten, mit einer Beschreibung des Verfahrens für die Auswahl der Vorhaben sowie der Rolle und Aufgaben der Gruppen im Hinblick auf die Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollsysteme.

Begründung für Betriebskosten, die die Obergrenze gemäß Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 überschreiten.

Identifizierung der Maßnahmen, die für eine Unterstützung aus mehr als einem gemeinschaftlichen Förderinstrument in Betracht kommen, und Begründung der gewählten Option.

Prioritätsachse 5: Technische Hilfe

Begründung für Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Bewertung, Publizität, Kontrolle und Prüfung sowie zur Vernetzung, deren Kosten die Obergrenze gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 überschreiten.

7.   FINANZBESTIMMUNGEN

Aufzustellen gemäß Teil B des vorliegenden Anhangs: Finanzierungspläne für das operationelle Programm

8.   DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

a)

Benennung der in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen Stellen durch den Mitgliedstaat oder — falls der Mitgliedstaat von der in Artikel 52 vorgesehenen Option Gebrauch macht — Benennung der Stellen und Festlegung der Verfahren gemäß den in Artikel 53 festgelegten Bestimmungen.

b)

Die Stelle, die für die Entgegennahme der von der Kommission geleisteten Zahlungen zuständig ist, sowie die für die Leistung der Zahlungen an die Begünstigten zuständige(n) Stelle(n).

c)

Beschreibung der Verfahren zur Bereitstellung und Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist.

d)

Beschreibung des Begleit- und Bewertungssystems sowie der Zusammensetzung des Begleitausschusses.

e)

Beschreibung der zwischen Kommission und Mitgliedstaat getroffenen/zu treffenden Vereinbarungen über den elektronischen Datenaustausch, damit den Anforderungen in Bezug auf Verwaltung, Begleitung und Bewertung entsprochen wird.

f)

Benennung der in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 genannten Partner und Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit. Auflistung der angehörten Partner und Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörungen. Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ziehen die Mitgliedstaaten die Beteiligung maßgeblicher Akteure — darunter auch von Nichtregierungsorganisationen — in Betracht, wobei sie die Notwendigkeit der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der nachhaltigen Entwicklung durch Einbeziehung des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt berücksichtigen.

g)

Die Elemente, mit denen die Information und Publizität für das operationelle Programm gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 der vorliegenden Verordnung gewährleistet werden sollen.

TEIL B

Finanzierungsplan für das operationelle Programm

Tabelle I: Finanzierungsplan für das operationelle Programm mit Angabe der jährlichen Mittelbindungen des EFF im Rahmen des operationellen Programms, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Konvergenzzielregionen und Nicht-Konvergenzzielregionen

Die Mittelbindungen werden auf Jahresbasis nach folgendem Plan vorgenommen:

Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code):

Jahre, aufgeschlüsselt nach Finanzierungsquellen des Programms (in EUR):

Konvergenzzielregionen

Jahr

EFF

2007

 

2008

 

2009

 

2010

 

2011

 

2012

 

2013

 

EFF insgesamt

 


Nicht-Konvergenzzielregionen

Jahr

EFF

2007

 

2008

 

2009

 

2010

 

2011

 

2012

 

2013

 

EFF insgesamt

 

Tabelle II: Finanzierungsplan für das operationelle Programm mit Angabe der Gesamtmittelzuweisung aus dem EFF für das operationelle Programm, der nationalen öffentlichen Beteiligung sowie des Erstattungssatzes für jede Prioritätsachse, aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen sowie gegebenenfalls nach Konvergenzzielregionen und Nicht-Konvergenzzielregionen für den gesamten Programmplanungszeitraum

Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code):

Prioritätsachsen in EUR

Tabelle II: Finanztabelle für das operationelle Programm nach Prioritätsachsen

Konvergenzzielregionen

Prioritätsachse

Öffentliche Beteiligung insgesamt

a = (b + c)

EFF-Beteiligung

(b)

Nationale Beteiligung

(c)

EFF-Kofinanzierungssatz (4)

(d) = (b)/(a) × 100

Prioritätsachse 1

 

 

 

 

Prioritätsachse 2

 

 

 

 

Prioritätsachse 3

 

 

 

 

Prioritätsachse 4

 

 

 

 

Prioritätsachse 5 (5)

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 


Nicht-Konvergenzzielregionen

Prioritätsachse

Öffentliche Beteiligung insgesamt

a = (b + c)

EFF-Beteiligung

(b)

Nationale Beteiligung

(c)

EFF-Kofinanzierungssatz (6)

(d) = (b)/(a) × 100

Prioritätsachse 1

 

 

 

 

Prioritätsachse 2

 

 

 

 

Prioritätsachse 3

 

 

 

 

Prioritätsachse 4

 

 

 

 

Prioritätsachse 5 (7)

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 


(1)  Wirkungsindikatoren beziehen sich auf die Auswirkungen des operationellen Programms über die unmittelbaren Effekte hinaus.

(2)  Ergebnisindikatoren beziehen sich auf die direkten und unmittelbaren Auswirkungen eines operationellen Programms auf die Begünstigten.

(3)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(4)  Der EFF-Kofinanzierungssatz kann in der Tabelle gerundet werden. Der genaue Satz, der für die Erstattung der Zahlungen angewendet wird, ist der Prozentsatz (d).

(5)  Bei operationellen Programmen, die sowohl Konvergenzzielregionen als auch Nichtkonvergenzzielregionen betreffen, kann die gesamte öffentliche Beteiligung für Prioritätsachse 5 der am stärksten vertretenen Art von Regionen zugewiesen werden, auf die der höchste Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung im Rahmen des operationellen Programms entfällt.

(6)  Der EFF-Kofinanzierungssatz kann in der Tabelle gerundet werden. Der genaue Satz, der für die Erstattung der Zahlungen angewendet wird, ist der Prozentsatz (d).

(7)  Bei operationellen Programmen, die sowohl Konvergenzzielregionen als auch Nichtkonvergenzzielregionen betreffen, kann die gesamte öffentliche Beteiligung für Prioritätsachse 5 der am stärksten vertretenen Art von Regionen zugewiesen werden, auf die der höchste Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung im Rahmen des operationellen Programms entfällt.


ANHANG II

GRUNDREGELN FÜR DIE ÄUSSERE FORM DES EMBLEMS UND HINWEISE ZU DEN ORIGINALFARBEN

Sinnbildliche Beschreibung

Vor dem Hintergrund des blauen Himmels bilden zwölf Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Anzahl der Sterne ist unveränderlich, da die Zahl Zwölf als Symbol der Vollkommenheit gilt.

Heraldische Beschreibung

Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen auf azurblauem Grund; die Spitzen der Sterne berühren sich nicht.

Geometrische Beschreibung

Image

Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite eineinhalbmal die Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichen Abständen zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h. ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

Farben

Image

Das Emblem hat folgende Farben:

PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche;

PANTONE YELLOW für die Sterne.

Vierfarbendruck

Beim Vierfarbendruck müssen die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden.

PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % „Process Yellow“.

PANTONE REFLEX BLUE entsteht durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ mit 80 % „Process Magenta“.

Internet

Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX BLUE der Farbe RGB:0/0/153 (hexadezimal: 000099) und PANTONE YELLOW der Farbe RGB:255/204/0 (hexadezimal: FFCC00).

Einfarbige Reproduktion

Bei Verwendung von Schwarz ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben. Die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen.

Image

Bei Verwendung von Blau (Reflex Blue) ist dieses zu 100 % als Hintergrundfarbe zu verwenden. Die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.

Image

Reproduktion auf farbigem Hintergrund

Falls ein farbiger Hintergrund nicht zu vermeiden ist, wird das Rechteck mit einer weißen Linie umgeben, deren Stärke 1/25 der Rechteckhöhe entspricht.

Image


ANHANG III

LISTE DER DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 40 AUF ANFORDERUNG ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

Die Daten zu Vorhaben, die die Kommission gemäß Artikel 40 jederzeit verlangen kann, umfassen, unbeschadet weiterer, für die Finanzverwaltung, Begleitung, Kontrolle oder Bewertung erforderlicher Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006, die folgenden Angaben.

Auf schriftliche Aufforderung durch die Kommission übermittelt der Mitgliedstaat dieser innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Eingang der Aufforderung oder innerhalb eines anderen vereinbarten Zeitraums die einschlägigen Angaben, damit Dokumentenprüfungen oder Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen werden können. Die Kommission kann Angaben auf Ebene der Vorhaben, Maßnahmen, Prioritätsachsen oder des operationellen Programms anfordern.

Mitgliedstaat

Angaben zum Vorhaben

Konvergenzziel

Nicht-Konvergenzziel

(Nichtzutreffendes streichen)

Kurzbeschreibung des Vorhabens, gegebenenfalls unter Verwendung der nachstehend aufgeführten Angaben

CCI-Code (gemeinsamer Kenncode) des Programms:

Entscheidung …  der Kommission … vom ../../200.. zur Genehmigung des operationellen Programms

Angaben zu den einzelnen Vorhaben

Finanzielle Angaben in EUR

Einzelheiten zu den Spalten: siehe unten.

(1)

(2)

(3)

(16)

(17)

(18)

Name, Position und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde:

Datum: ../../20..

Einzelheiten zu den Spalten der Tabelle

(Für jedes Vorhaben anzugeben)

Spalten 1 bis 5: Verwaltungstechnische Angaben zum Vorhaben

(1)

Kennnummer des Vorhabens (von der Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über die Bewilligung des öffentlichen Zuschusses vergebene Nummer — höchstens 20 Stellen).

(2)

Nur auszufüllen, wenn das Vorhaben unter Prioritätsachse 1 fällt: Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft (CFR) (nicht die Registriernummer); jedes Vorhaben kann nur ein Fischereifahrzeug betreffen.

(3)

Ort der Durchführung des Vorhabens (Gemeinde).

(4)

NUTS-III-Code des Orts der Durchführung des Vorhabens.

(5)

Begünstigte(r) (Firmenname).

(6)

Geschlecht (männlich, weiblich).

Spalten 7 bis 10: Ausgabenschätzung für das Vorhaben gemäß der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Bewilligung des öffentlichen Zuschusses

(7)

Gesamtkosten entsprechend der Bewilligungsentscheidung (in EUR).

(8)

Gesamte öffentliche Ausgaben entsprechend der Bewilligungsentscheidung (in EUR).

(9)

Für das Vorhaben bewilligter EFF-Zuschuss (in EUR).

(10)

Datum der Bewilligungsentscheidung (TT/MM/JJJJ).

Spalten 11 bis 15: Physische Daten zum Vorhaben (Klassifizierung und physische Durchführung)

(11)

Maßnahme (2 Stellen) entsprechend der Klassifizierung (ein Vorhaben kann nur eine Maßnahme betreffen).

(12)

Aktion (1 Stelle) entsprechend der Klassifizierung (ein Vorhaben kann mehrere Aktionen umfassen; in diesem Fall sind mehrere Zeilen zu verwenden, eine Aktion je Zeile).

(13)

Angabe zur Durchführung (1 oder 2 Stellen) entsprechend der Klassifizierung (für eine Aktion, die Teil eines Vorhabens ist, können mehrere Angaben zur Durchführung gemacht werden; in diesem Fall sind mehrere Zeilen zu verwenden, eine Angabe je Zeile).

(14)

Erreichte Menge (eine Größe für jede Angabe zur Durchführung).

(15)

Durchführungsstand des Vorhabens (1 Stelle): Code 0 (für das Vorhaben liegt eine Bewilligungsentscheidung vor, doch wurden gegenüber der Verwaltungsbehörde noch keine Ausgaben geltend gemacht) / Code 1 (Vorhaben wird derzeit durchgeführt) / Code 2 (Vorhaben teilweise durchgeführt und dann unterbrochen) / Code 3 (Vorhaben teilweise durchgeführt und dann aufgegeben) / Code 4 (Vorhaben abgeschlossen).

Spalten 16 bis 18: Angaben zur finanziellen Abwicklung des Vorhabens — Aufstellung der zuschussfähigen Ausgaben und der entsprechenden öffentlichen Beteiligung.

(16)

Bescheinigte und von den Begünstigten tatsächlich getätigte Ausgaben (in EUR), deren Richtigkeit gemäß Artikel 39 Absatz 2 überprüft wurde.

(17)

Nationale Beteiligung (in EUR): vom Mitgliedstaat an die Begünstigten gezahlte Zuschüsse — einschließlich Subventionen und anderer öffentlicher Beihilfen — auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene im Rahmen der Obergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

(18)

An die Empfänger gezahlter EFF-Zuschuss (in EUR).

KLASSIFIZIERUNG DER PRIORITÄTEN, MASSNAHMEN, AKTIONEN UND ANGABEN ZUR DURCHFÜHRUNG

Prioritätsachse 1: Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte

Maßnahme 1.1: Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

Aktion 1: Abwracken

Angabe 1: BRZ

Angabe 2: kW

Aktion 2: Umwidmung für Tätigkeiten außerhalb der Fischerei

Angabe 1: BRZ

Angabe 2: kW

Aktion 3: Umwidmung für die Schaffung künstlicher Riffe

Angabe 1: BRZ

Angabe 2: kW

Maßnahme 1.2: Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

Aktion 1: Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

Angabe 1: Anzahl Fischer/Tag

Angabe 2: betroffene Fischereifahrzeuge, falls zutreffend

Maßnahme 1.3: Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität

Aktion 1: Verbesserung der Sicherheit an Bord

Angabe 1: betroffene Fischereifahrzeuge

Aktion 2: Verbesserung der Arbeitsbedingungen

Angabe 1: betroffene Fischereifahrzeuge

Aktion 3: Verbesserung der Hygiene

Angabe 1: betroffene Fischereifahrzeuge

Aktion 4: Verbesserung der Produktqualität

Angabe 1: betroffene Fischereifahrzeuge

Aktion 5: Verbesserung der Energieeffizienz

Angabe 1: betroffene Fischereifahrzeuge

Aktion 6: Verbesserung der Selektivität

Angabe 1: betroffene Fischereifahrzeuge

Aktion 7: Motoraustausch

Angabe 1: Motorleistung (nach der Modernisierung) (kW)

Angabe 2: Verringerung der Leistung aufgrund des Motoraustauschs (kW)

Angabe 3: betroffene Fischereifahrzeuge

Aktion 8: Ersetzung von Fanggeräten

Angabe 1: Anzahl ersetzte Fanggeräte

Angabe 2: betroffene Fischereifahrzeuge

Aktion 9: Sonstige Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität

Angabe 1: betroffene Fischereifahrzeuge

Maßnahme 1.4: Kleine Küstenfischerei

Aktion 1: Kleine Küstenfischerei

Angabe 1: Anzahl Fischer/Eigner (m/w) von Fischereifahrzeugen, die Prämien erhalten haben, um die Verwaltung und Kontrolle des Zugangs zu bestimmten Fischwirtschaftsgebieten zu verbessern

Angabe 2: Anzahl Fischer/Eigner (m/w) von Fischereifahrzeugen, die Prämien erhalten haben, um die Organisation der Kette Produktion-Verarbeitung-Vermarktung von Fischereierzeugnissen zu verbessern

Angabe 3: Anzahl Fischer/Eigner (m/w) von Fischereifahrzeugen, die Prämien erhalten haben, um Anreize für freiwillige Maßnahmen zur Reduzierung des Fischereiaufwands zugunsten der Ressourcenerhaltung zu schaffen

Angabe 4: Anzahl Fischer/Eigner (m/w) von Fischereifahrzeugen, die Prämien erhalten haben, um Anreize für den Einsatz von technischen Innovationen ohne Steigerung des Fischereiaufwands zu schaffen

Angabe 5: Gesamtzahl der Fischer/Eigner (m/w) von Fischereifahrzeugen, die Prämien erhalten haben, um die Sicherheitsschulung zu verbessern

Angabe 6: Anzahl Fischerinnen/Eignerinnen von Fischereifahrzeugen, die Prämien erhalten haben, um die Sicherheitsschulung zu verbessern

Angabe 7: Gesamtzahl der Fischer/Eigner (m/w) von Fischereifahrzeugen, die Prämien erhalten haben, um die beruflichen Qualifikationen zu verbessern

Angabe 8: Anzahl Fischerinnen/Eignerinnen von Fischereifahrzeugen, die Prämien erhalten haben, um die beruflichen Qualifikationen zu verbessern

Maßnahme 1.5: Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte

Aktion 1: Sozioökonomische Ausgleichszahlungen

Angabe 1: Gesamtzahl der von einer Diversifizierung der Erwerbstätigkeit betroffenen Fischer (m/w), falls zutreffend

Angabe 2: Anzahl der von einer Diversifizierung der Erwerbstätigkeit betroffenen Fischerinnen, falls zutreffend

Angabe 3: Gesamtzahl der vom vorzeitigen Ausscheiden aus dem Fischereisektor betroffenen Fischer (m/w)

Angabe 4: Anzahl der vom vorzeitigen Ausscheiden aus dem Fischereisektor betroffenen Fischerinnen

Angabe 5: Gesamtzahl Einzelprämien für Fischer (m/w), die jünger sind als 40 Jahre

Angabe 6: Anzahl Einzelprämien für Fischerinnen, die jünger sind als 40 Jahre

Angabe 7: Gesamtzahl der von einer beruflichen Höherqualifizierung betroffenen Fischer (m/w)

Angabe 8: Anzahl der von einer beruflichen Höherqualifizierung betroffenen Fischerinnen

Angabe 9: Gesamtzahl der von Umschulungen für Tätigkeiten außerhalb des Fischereisektors betroffenen Fischer (m/w)

Angabe 10: Anzahl der von Umschulungen für Tätigkeiten außerhalb des Fischereisektors betroffenen Fischerinnen

Angabe 11: Anzahl der absolvierten Fortbildungstage

Angabe 12: Gesamtzahl der Fischer (m/w), die eine einmalige Ausgleichszahlung erhalten haben, falls zutreffend

Angabe 13: Anzahl Fischerinnen, die eine einmalige Ausgleichszahlung erhalten haben, falls zutreffend

Prioritätsachse 2: Aquakultur, Binnenfischerei, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

Maßnahme 2.1: Aquakultur

Aktion 1: Steigerung der Erzeugungskapazität durch den Bau neuer Zuchtanlagen

Angabe 1: Jahrestonnen Miesmuscheln

Angabe 2: Jahrestonnen Teppichmuscheln

Angabe 3: Jahrestonnen Austern

Angabe 4: Jahrestonnen Seebarsch

Angabe 5: Jahrestonnen Rotbrasse

Angabe 6: Jahrestonnen Steinbutt

Angabe 7: Jahrestonnen Lachs

Angabe 8: Jahrestonnen Meerforellen

Angabe 9: Jahrestonnen Aal

Angabe 10: Jahrestonnen Karpfen

Angabe 11: Jahrestonnen Süßwasserforellen

Angabe 12: Jahrestonnen Thunfisch

Angabe 13: Jahrestonnen andere Arten

Angabe 14: Größe des Unternehmens (Kleinstunternehmen, kleines, mittleres oder großes Unternehmen)

Aktion 2: Anstieg der Erzeugung aufgrund der Erweiterung oder Modernisierung bestehender Zuchtanlagen

Angabe 1: Jahrestonnen Miesmuscheln

Angabe 2: Jahrestonnen Teppichmuscheln

Angabe 3: Jahrestonnen Austern

Angabe 4: Jahrestonnen Seebarsch

Angabe 5: Jahrestonnen Rotbrasse

Angabe 6: Jahrestonnen Steinbutt

Angabe 7: Jahrestonnen Lachs

Angabe 8: Jahrestonnen Meerforellen

Angabe 9: Jahrestonnen Aal

Angabe 10: Jahrestonnen Karpfen

Angabe 11: Jahrestonnen Süßwasserforellen

Angabe 12: Jahrestonnen Thunfisch

Angabe 13: Jahrestonnen andere Arten

Angabe 14: Größe des Unternehmens (Kleinstunternehmen, kleines, mittleres oder großes Unternehmen)

Aktion 3: Erhöhung der Anzahl der in Brutanlagen erzeugten Setzlinge

Angabe 1: Miesmuscheln/Jahr

Angabe 2: Teppichmuscheln/Jahr

Angabe 3: Austern/Jahr

Angabe 4: Seebarsche/Jahr

Angabe 5: Rotbrassen/Jahr

Angabe 6: Steinbutte/Jahr

Angabe 7: Lachse/Jahr

Angabe 8: Meerforellen/Jahr

Angabe 9: Aale/Jahr

Angabe 10: Karpfen/Jahr

Angabe 11: Süßwasserforellen/Jahr

Angabe 12: Thunfische/Jahr

Angabe 13: andere Arten/Jahr

Angabe 14: Größe des Unternehmens (Kleinstunternehmen, kleines, mittleres oder großes Unternehmen)

Aktion 4: Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur

Angabe 1: Einheiten, in denen Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 durchgeführt wurden

Angabe 2: Einheiten, die sich dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Zertifizierung (EMAS) angeschlossen haben

Angabe 3: Einheiten, die eine ökologische Erzeugung eingeführt haben

Aktion 5: Hygienemaßnahmen

Angabe 1: Muschelzüchter, die Ausgleichszahlungen erhalten haben

Aktion 6: Veterinärmaßnahmen

Angabe 1: Züchter, die Ausgleichszahlungen erhalten haben

Maßnahme 2.2: Binnenfischerei

Aktion 1: Binnenfischereifahrzeuge

Angabe 1: Tonnage der modernisierten Fischereifahrzeuge (BRZ)

Angabe 2: Leistung der modernisierten Fischereifahrzeuge (kW)

Angabe 3: Tonnage der umgewidmeten Fischereifahrzeuge (BRZ)

Angabe 4: Leistung der umgewidmeten Fischereifahrzeuge (kW)

Angabe 5: betroffene Fischereifahrzeuge

Aktion 2: Investitionen für den Bau von Einrichtungen für Binnenfischerei

Angabe 1: Einheiten, für die eine Unterstützung gewährt wurde

Aktion 3: Investitionen für die Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung von Einrichtungen für Binnenfischerei

Angabe 1: Einheiten, für die eine Unterstützung gewährt wurde

Maßnahme 2.3: Verarbeitung und Vermarktung von Fisch

Aktion 1: Steigerung der Verarbeitungskapazität (Bau von neuen Einheiten und/oder Erweiterung bestehender Einheiten)

Angabe 1: Jahrestonnen frische oder gekühlte Erzeugnisse

Angabe 2: Jahrestonnen Konserven oder Halbkonserven

Angabe 3: Jahrestonnen tiefgekühlte oder gefrorene Erzeugnisse

Angabe 4: Jahrestonnen andere Verarbeitungserzeugnisse (Fertiggerichte, Räucherwaren, gesalzene und getrocknete Erzeugnisse)

Angabe 5: Größe des Unternehmens (Kleinstunternehmen, kleines, mittleres oder großes Unternehmen)

Aktion 2: Bau, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung von Verarbeitungsanlagen

Angabe 1: Einheiten mit verbesserten Hygiene-/Arbeitsbedingungen

Angabe 2: Einheiten mit verbesserten Umweltbedingungen

Angabe 3: Einheiten mit verbesserten Produktionssystemen (Qualität, technologische Innovationen)

Angabe 4: Größe des Unternehmens (Kleinstunternehmen, kleines, mittleres oder großes Unternehmen)

Aktion 3: Bau neuer Vermarktungseinrichtungen

Angabe 1: m2 effektive Fläche

Angabe 2: Größe des Unternehmens (Kleinstunternehmen, kleines, mittleres oder großes Unternehmen)

Aktion 4: Modernisierung vorhandener Vermarktungseinrichtungen

Angabe 1: Einheiten mit verbesserten Hygiene-/Arbeitsbedingungen

Angabe 2: Einheiten mit verbesserten Umweltbedingungen

Angabe 3: Einheiten mit verbesserten Produktionssystemen (Qualität, technologische Innovationen)

Angabe 4: Einheiten, die Abfälle von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aufbereiten, verarbeiten und vermarkten

Angabe 5: Anzahl der von dieser Aktion profitierenden Einheiten nach Größe der Unternehmen (Kleinstunternehmen, kleines, mittleres oder großes Unternehmen)

Prioritätsachse 3: Maßnahmen von gemeinsamem Interesse

Maßnahme 3.1: Kollektive Aktionen

Angabe 1: gegründete Erzeugergemeinschaften

Angabe 2: umstrukturierte Erzeugergemeinschaften

Angabe 3: Vorhaben zur Verbesserung der beruflichen Qualifikationen oder zur Entwicklung von neuen Fortbildungsmethoden und -instrumenten

Angabe 4: Vorhaben zur Förderung der Partnerschaft zwischen Wissenschaftlern und Wirtschaftsteilnehmern im Fischereisektor

Angabe 5: Vorhaben für die Vernetzung und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen Organisationen, die die Gleichstellung von Männern und Frauen fördern, und anderen Akteuren

Angabe 6: sonstige Vorhaben

Maßnahme 3.2: Schutz und Entwicklung der Wasserfauna und -flora

Angabe 1: durch die Anbringung von festen oder beweglichen Vorrichtungen geschützte Meeresfläche (km2)

Angabe 2: Vorhaben zur Sanierung von Binnengewässern

Angabe 3: Vorhaben für Natura-2000-Gebiete

Angabe 4: Vorhaben zur Sanierung von Laichgründen und Wanderrouten

Maßnahme 3.3: Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen

Aktion 1: Investitionen in bestehenden Fischereihäfen

Angabe 1: m3 geschaffene Kühleinrichtungen

Angabe 2: m3 Lagereinrichtungen ohne Kühlhäuser

Angabe 3: Umschlagseinrichtungen

Angabe 4: Eismaschinen

Angabe 5: Versorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, Treibstoff)

Angabe 6: andere Einrichtungen

Angabe 7: m2 umgebaute Kaianlagen

Angabe 8: laufende Meter umgebaute Kaianlagen

Angabe 9: m2 Fläche für den Erstverkauf

Aktion 2: Investitionen in die Umstrukturierung und Verbesserung von Anlandestellen

Angabe 1: Anlandestellen, für die eine Unterstützung gewährt wurde

Aktion 3: Sicherheitsbezogene Investitionen für den Bau oder die Modernisierung von kleinen Fischereischutzhäfen

Angabe 1: Fischereischutzhäfen, für die eine Unterstützung gewährt wurde

Aktion 4: Sicherheitsbezogene Investitionen für die Modernisierung von kleinen Fischereischutzhäfen

Angabe 1: Fischereischutzhäfen, für die eine Unterstützung gewährt wurde

Maßnahme 3.4: Erschließung neuer Märkte und Werbekampagnen

Angabe 1: Kampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

Angabe 2: Kampagnen zur Verbesserung des Ansehens der Fischerei

Angabe 3: Vorhaben zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden

Angabe 4: Vorhaben zur Förderung von gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (1) anerkannten Erzeugnissen

Angabe 5: Vorhaben zur Durchführung einer Qualitätspolitik für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

Angabe 6: Vorhaben zur Förderung der Qualitätszertifizierung

Angabe 7: Vorhaben zur Förderung der Vermarktung von überschüssigen oder unterbewirtschafteten Arten

Angabe 8: Vorhaben zur Durchführung von Marktstudien

Maßnahme 3.5: Pilotprojekte

Angabe 1: Erprobung innovativer Techniken

Angabe 2: Erprobung von Bewirtschaftungsplänen und Plänen zur Aufteilung des Fischereiaufwands

Angabe 3: Vorhaben zur Entwicklung und Erprobung von Methoden zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte/zur Reduzierung der Beifänge und Rückwürfe

Angabe 4: Vorhaben zur Erprobung von alternativen Bestandsbewirtschaftungstechniken

Maßnahme 3.6: Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung

Angabe 1: in Verbindung mit dem historischen Erbe umgebaute Schiffe

Angabe 2: für Forschungseinsätze in der Fischerei umgebaute Schiffe (FR)

Angabe 3: für Fortbildungstätigkeiten umgebaute Schiffe (TA)

Angabe 4: für Kontrollzwecke umgebaute Schiffe (C)

Prioritätsachse 4: Nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete

Maßnahme 4.1: Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete

Angabe 1: Vorhaben zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Fischwirtschaftsgebiete

Angabe 2: Vorhaben zur Umstellung und Neuausrichtung der Wirtschaftstätigkeit

Angabe 3: Vorhaben zur Diversifizierung der Erwerbstätigkeit

Angabe 4: Vorhaben zur Steigerung der Wertschöpfung bei Fischereierzeugnissen

Angabe 5: Vorhaben zur Unterstützung von kleinen fischwirtschaftlichen Gemeinschaften und touristischen Infrastrukturen

Angabe 6: Vorhaben zum Schutz der Umwelt in den Fischwirtschaftsgebieten

Angabe 7: Vorhaben zur Wiederherstellung des Produktionspotenzials in Fischwirtschaftsgebieten

Angabe 8: Vorhaben zur Förderung der interregionalen und transnationalen Zusammenarbeit

Angabe 9: Vorhaben für den Erwerb von Fähigkeiten und zur Erleichterung der Ausarbeitung und Durchführung der lokalen Entwicklungsstrategie

Angabe 10: Vorhaben, mit dem ein Beitrag zu den Betriebskosten der Gruppen geleistet wird

Angabe 11: Vorhaben für Kommunikationsmaßnahmen der Gruppen

Angabe 12: sonstige Vorhaben

Prioritätsachse 5: Technische Hilfe

Maßnahme 5.1: Technische Hilfe

Aktion 1: Verwaltung und Durchführung der Programme

Angabe 1: Vorhaben für technische Hilfe bei der Durchführung des operationellen Programms

Angabe 2: Vorhaben zur Verbesserung der Verwaltungskapazität

Angabe 3: Vorhaben für Kommunikationsmaßnahmen

Angabe 4: Vorhaben zur Erleichterung der Vernetzung

Angabe 5: Vorhaben zur Bewertung

Aktion 2: Studien (ausgenommen Bewertung)

Angabe 1: Studien

Aktion 3: Publizität und Information

Angabe 1: Vorhaben zur Publizität

Angabe 2: Vorhaben zur Information der Akteure

Aktion 4: Sonstige Maßnahmen der technischen Hilfe

Angabe 1: Vorhaben für andere Arten der technischen Hilfe


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.


ANHANG IV

TECHNISCHE PARAMETER FÜR DIE AUSWAHL DER ZUFALLSSTICHPROBEN NACH ARTIKEL 43 (STICHPROBEN)

1.

Die statistische Probenahme nach dem Zufallsprinzip ermöglicht es, anhand der Ergebnisse der Prüfungen der Stichproben Schlussfolgerungen über die Gesamtausgaben zu ziehen, denen die Stichprobe entnommen wurde, und somit Sicherheit in Bezug auf die Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu erlangen.

2.

Die in Bezug auf die Systeme gegebene Sicherheit hängt von dem Vertrauen ab, das sich aufgrund der Schlussfolgerungen der Systemprüfungen einerseits und der Prüfungen der Vorhaben, die durch eine repräsentative statistische Probenahme nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden, andererseits einstellt. Um eine hohe Sicherheit zu erlangen, also ein geringes Prüfungsrisiko, muss die Prüfbehörde die Ergebnisse der Systemprüfungen und der Prüfungen von Vorhaben kombinieren. Die Prüfbehörde bewertet zuerst durch Systemprüfungen die Zuverlässigkeit der Systeme (hohe, mittlere oder geringe Zuverlässigkeit), um die technischen Parameter für die Probenahme (v. a. Konfidenzniveau und erwartete Fehlerquote) zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten können ferner die Ergebnisse des Berichts über die Prüfung der Übereinstimmung gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 nutzen. Das kombinierte Sicherheitsniveau, das sich aus den Systemprüfungen und den Prüfungen von Vorhaben ergibt, muss hoch sein. Das Konfidenzniveau für die Probenahme von Vorhaben muss mindestens 60 % mit einer Signifikanzschwelle von höchstens 2 % erreichen. Bei einem als wenig zuverlässig bewerteten System muss das Konfidenzniveau für die Probenahme von Vorhaben mindestens 90 % betragen. Die Prüfbehörde muss im jährlichen Kontrollbericht beschreiben, auf welche Weise die Sicherheit erlangt wurde.

3.

Die Prüfbehörde erstellt Kriterien für Systemprüfungen, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu bestimmen; diese Kriterien beinhalten eine quantifizierte Bewertung aller wichtigen Elemente der Systeme und beziehen die wichtigsten an der Verwaltung und Kontrolle des operationellen Programms beteiligten Behörden und zwischengeschalteten Stellen mit ein. Aufzeichnungen über die vorgenommenen Bewertungen werden im Prüfdossier aufbewahrt.


ANHANG V

MUSTER FÜR DIE PRÜFSTRATEGIE IM SINNE VON ARTIKEL 61 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1198/2006

1.   EINFÜHRUNG

Nennung der Prüfbehörde, die für die Konzipierung der Prüfstrategie zuständig ist, sowie anderer beteiligter Stellen. Erläuterung des Verfahrens für die Erstellung der Prüfstrategie.

Angabe der Gesamtziele der Prüfstrategie.

Erläuterung der Aufgaben und Befugnisse der Prüfbehörde und anderer Stellen, die unter ihrer Verantwortung Prüfungen durchführen.

Angaben zur Unabhängigkeit der Prüfbehörde von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde.

Bestätigung seitens der Prüfbehörde, dass die Stellen, die die Prüfungen gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 durchführen, in ihrer Funktion über die erforderliche Unabhängigkeit verfügen.

2.   RECHTSGRUNDLAGE UND PRÜFUMFANG

Angabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften, die die Prüfbehörde und ihre Aufgaben betreffen.

Angabe des Zeitraums, für den die Strategie gilt.

3.   METHODIK

Angabe der anzuwendenden Prüfmethodik unter Berücksichtigung von international anerkannten Prüfstandards (z. B., aber nicht ausschließlich, INTOSAI, IFAC und IIA), Prüfhandbüchern und/oder anderen einschlägigen Unterlagen.

4.   PRÜFKONZEPT UND PRIORITÄTEN

Signifikanzschwellen für Planungszwecke und für die Meldung von Mängeln.

Angabe, welche Arten von Prüfungen durchgeführt werden sollen (Systemprüfungen, Prüfungen von Vorhaben).

In Bezug auf Systemprüfungen:

a)

Angabe der für die Prüfarbeit zuständige(n) Stelle(n);

b)

Angabe der zu prüfenden Stellen;

c)

etwaige bei den Systemprüfungen abzudeckende horizontale Fragen, z. B. öffentliche Aufträge, staatliche Beihilfen, Umweltanforderungen, Chancengleichheit und IT-Systeme.

In Bezug auf Prüfungen von Vorhaben:

a)

Angabe der für die Prüfarbeit zuständige(n) Stelle(n);

b)

Angabe, nach welchen Kriterien das aus den Systemprüfungen resultierende Sicherheitsniveau bestimmt wird, und Bezugnahme auf die Dokumentation für die Anwendung der Stichprobenmethodik nach Artikel 43;

c)

Angabe des Verfahrens zur Bestimmung der Schritte, die bei Feststellung von materiellen Fehlern zu treffen sind.

Angabe und Begründung der für den gesamten Programmplanungszeitraum festgelegten Prioritäten und Prüfziele.

Erläuterung der Verbindungen zwischen den Ergebnissen der Risikobewertung und den geplanten Prüfungen.

Ein indikativer Zeitplan der für das Folgejahr geplanten Prüfungen in Tabellenformat.

5.   RISIKOBEWERTUNG

Angabe der angewendeten Verfahren, einschließlich inwieweit die Ergebnisse früherer Prüfungen der Stellen und Systeme (z. B. Prüfungen aus dem Zeitraum 2000-2006, Prüfungen zur Beurteilung der Konformität) berücksichtigt wurden.

Angabe der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde und der zwischengeschalteten Stellen, die erfasst werden.

Angabe der berücksichtigten Risikofaktoren einschließlich aller horizontalen Fragen, die als Risikobereiche ermittelt wurden.

Angabe der Ergebnisse durch Nennung der wichtigsten Stellen, Verfahren, Kontrollen und Prioritätsachsen, die geprüft werden sollen, und Angabe, nach welcher Rangfolge diese Prüfungen erfolgen sollen.

6.   ZUGRUNDELEGUNG DER ARBEIT VON DRITTEN

Angabe, in welchem Umfang bestimmte Teile von anderen Prüfern geprüft und solche Arbeiten möglicherweise zugrunde gelegt werden sollen.

Erläuterung, wie die Prüfbehörde die Qualität der von anderen Stellen durchgeführten Arbeiten nach international anerkannten Prüfstandards sichert.

7.   MITTEL

Vorläufige Veranschlagung des Mittelbedarfs, mindestens für das kommende Jahr.

8.   BERICHTERSTATTUNG

Interne Verfahren für die Berichterstattung, beispielsweise Veröffentlichung vorläufiger und abschließender Prüfberichte und das Recht der geprüften Stelle auf Anhörung und die Abgabe einer Erklärung, bevor endgültig Stellung genommen wird.


ANHANG VI

MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHT UND DIE JÄHRLICHE STELLUNGNAHME

TEIL A

Muster für den jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und Artikel 44 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung

1.   EINFÜHRUNG

Angabe der zuständigen Prüfbehörde und der anderen Stellen, die an der Erstellung des Berichts beteiligt waren.

Angabe des zwölfmonatigen (Bezugs-)Zeitraums, aus dem die Zufallsstichprobe stammt.

Bezeichnung des operationellen Programms, auf das sich der Bericht bezieht (CCI-Code), und der zuständigen Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde.

Beschreibung der zur Erstellung des Berichts unternommenen Schritte.

2.   ÄNDERUNGEN BEI DEN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEMEN

Angabe etwaiger der Prüfbehörde gemeldeter signifikanter Änderungen bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen gegenüber der Beschreibung gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie der jeweiligen Zeitpunkte, ab denen die Änderungen gelten.

3.   ÄNDERUNGEN DER PRÜFSTRATEGIE

Angabe etwaiger Änderungen der Prüfstrategie, die vorgenommen oder vorgeschlagen wurden, sowie Begründung der Änderungen.

4.   SYSTEMPRÜFUNGEN

Angabe der Stellen, die die Systemprüfungen durchgeführt haben, einschließlich der Prüfbehörde selbst.

Zusammenfassende Aufstellung der durchgeführten Prüfungen (geprüfte Stellen).

Beschreibung der Grundlage für die Auswahl der Prüfungen im Rahmen der Prüfstrategie.

Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse sowie der Schlussfolgerungen, die aus den Prüfungen in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und ihre Funktionsweise gezogen wurden, einschließlich der Angemessenheit der Verwaltungskontrollen, der Bescheinigungsverfahren und des Prüfpfads, der angemessenen Trennung der Funktionen und der Einhaltung der Vorschriften und Politiken der Gemeinschaft.

Angabe, ob etwaige festgestellte Probleme als systembedingt betrachtet wurden und welche Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich einer Quantifizierung der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben und damit zusammenhängender Finanzkorrekturen.

5.   STICHPROBENPRÜFUNG VON VORHABEN

Angabe der Stellen, die die Stichprobenprüfungen durchgeführt haben, einschließlich der Prüfbehörde selbst.

Beschreibung der Grundlage für die Auswahl der Stichprobe(n).

Angabe der angewandten Signifikanzschwelle sowie — bei statistischer Probenahme — des Konfidenzniveaus und des Intervalls.

Tabellarische Aufstellung (siehe Nummer 9) der gegenüber der Kommission im Laufe des Kalender(Bezugs-)jahres (das im Prüfungszeitraum endet) geltend gemachten zuschussfähigen Ausgaben, des Betrags der geprüften Ausgaben und des Prozentsatzes der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den zuschussfähigen Gesamtausgaben, die der Kommission gegenüber geltend gemacht wurden (für das letzte Kalenderjahr und kumulativ). Die Angaben zur Zufallsstichprobe sind von den Angaben zu anderen Stichproben zu trennen.

Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen, wobei insbesondere die Höhe der aufgrund von Unregelmäßigkeiten getätigten Ausgaben und die aus der geprüften Zufallsstichprobe resultierende Fehlerquote anzugeben sind.

Aufgrund der Prüfergebnisse gezogene Schlussfolgerungen zur Effizienz der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

Informationen zur Weiterverfolgung der Unregelmäßigkeiten einschließlich Revision von früher gemeldeten Fehlerquoten.

Angabe, ob etwaige festgestellte Probleme als systembedingt betrachtet wurden und welche Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich einer Quantifizierung der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben und damit zusammenhängender Finanzkorrekturen.

6.   KOORDINIERUNG ZWISCHEN DEN PRÜFSTELLEN UND ÜBERWACHUNG DURCH DIE PRÜFBEHÖRDE

Beschreibung, nach welchem Verfahren die Prüfbehörde die Stellen, die die Prüfungen gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 durchführen, überwacht (falls zutreffend).

7.   WEITERBEHANDLUNG DER PRÜFUNGEN AUS DEN VORJAHREN

Angaben zur Weiterbehandlung der Prüfempfehlungen und der in den Vorjahren durchgeführten Systemprüfungen und Prüfungen von Vorhaben

8.   SONSTIGE ANGABEN (FALLS ZUTREFFEND)

9.   TABELLE FÜR DIE GELTEND GEMACHTEN AUSGABEN UND DIE STICHPROBENPRÜFUNGEN

Konvergenzzielregionen

Referenznummer

(CCI-Code)

Im Bezugsjahr geltend gemachte Ausgaben

Im Bezugsjahr für die Zufallsstichprobe geprüfte Ausgaben

Betrag und Prozentsatz (Fehlerquote) der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben in der Zufallsstichprobe

Sonstige geprüfte Ausgaben (1)

Betrag der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben in anderen Stichproben von Ausgaben

Kumulativ geltend gemachte Gesamtausgaben

Kumulativ geprüfte Gesamtausgaben als Prozentsatz der kumulativ geltend gemachten Gesamtausgaben

 

 

 (2)

 (3)

Betrag

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Nicht-Konvergenzzielregionen

Referenznummer

(CCI-Code)

Im Bezugsjahr geltend gemachte Ausgaben

Im Bezugsjahr für die Zufallsstichprobe geprüfte Ausgaben

Betrag und Prozentsatz (Fehlerquote) der aufgrund von Unregel-mäßigkeiten erfolgten Ausgaben in der Zufallsstichprobe

Sonstige geprüfte Ausgaben (4)

Betrag der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben in anderen Stichproben von Ausgaben

Kumulativ geltend gemachte Gesamtausgaben

Kumulativ geprüfte Gesamtausgaben als Prozentsatz der kumulativ geltend gemachten Gesamtausgaben

 

 

 (5)

 (6)

Betrag

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL B

Muster für die jährliche Stellungnahme gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und Artikel 44 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung

An die Europäische Kommission, Generaldirektion …

1.   EINLEITUNG

Der/Die Unterzeichnete, in Vertretung der/des (Bezeichnung der vom Mitgliedstaat benannten Stelle), hat die Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Rahmen des operationellen Programms (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) überprüft, um eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob die Systeme wirksam funktioniert haben, so dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen und damit die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind.

2.   UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG

Die Überprüfung wurde in Einklang mit der Prüfstrategie für dieses Programm während des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 30. Juni (Jahr) durchgeführt und im beiliegenden jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gemeldet.

Entweder

Es gab keine Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung.

Oder

Der Umfang der Überprüfung wurde durch folgende Faktoren eingeschränkt:

a)

b)

c) usw.

(Angabe etwaiger Faktoren, die den Umfang der Überprüfung eingeschränkt haben, z. B. systembedingte Probleme, Schwachstellen im Verwaltungs- und Kontrollsystem, fehlende Belege, schwebende Gerichtsverfahren usw. sowie Schätzung der betroffenen Ausgabenbeträge und der entsprechenden Gemeinschaftsbeteiligung. Sollte die Prüfbehörde der Auffassung sein, dass die Einschränkungen keine Auswirkungen auf die abschließende Ausgabenerklärung haben, so ist dies anzugeben.)

3.   STELLUNGNAHME

Entweder

(Uneingeschränkt positive Stellungnahme)

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme während des vorgenannten Zeitraums mit den entsprechenden Anforderungen der Artikel 57 bis 61 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission (7) übereingestimmt und wirksam funktioniert haben, so dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen und damit die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind.

Oder

(Eingeschränkt positive Stellungnahme)

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme während des vorgenannten Zeitraums mit den entsprechenden Anforderungen der Artikel 57 bis 61 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 übereingestimmt und wirksam funktioniert haben, so dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen und damit die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind, außer in folgender Hinsicht (8):

Die Auffassung, dass dieses Element/diese Elemente der Systeme den Anforderungen nicht entspricht/entsprechen und/oder ihre Funktionsweise die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen nicht hinreichend gewährleistet, wird aus folgenden Gründen vertreten … (9)

Die Auswirkungen der Einschränkung(en) werden auf … der gesamten gemeldeten Ausgaben geschätzt. Der betroffene Gemeinschaftsbeitrag beläuft sich somit auf …

Oder

(Negative Stellungnahme)

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme während des vorgenannten Zeitraums nicht mit den entsprechenden Anforderungen der Artikel 57 bis 61 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 übereingestimmt und nicht wirksam funktioniert haben, so dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen und damit die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge nicht hinreichend gewährleistet sind.

Diese negative Stellungnahme beruht auf … (10)

Datum:

Unterschrift:


(1)  Ausgaben aus einer ergänzenden Stichprobe und Ausgaben aus einer Zufallsstichprobe außerhalb des Bezugsjahrs.

(2)  Betrag der geprüften Ausgaben.

(3)  Prozentsatz der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den zuschussfähigen Ausgaben, die gegenüber der Kommission im Bezugsjahr geltend gemacht wurden.

(4)  Ausgaben aus einer ergänzenden Stichprobe und Ausgaben aus einer Zufallsstichprobe außerhalb des Bezugsjahrs.

(5)  Betrag der geprüften Ausgaben.

(6)  Prozentsatz der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den zuschussfähigen Ausgaben, die gegenüber der Kommission im Bezugsjahr geltend gemacht wurden.

(7)  ABl. L 120 vom 10.5.2007, S. 1.

(8)  Angabe der Stelle bzw. Stellen und des Elements bzw. der Elemente ihrer Systeme, die den Anforderungen nicht entsprochen und/oder nicht wirksam funktioniert haben.

(9)  Angabe des Grundes für jede Stelle und jedes Element des Systems.

(10)  Angabe der Gründe für die negative Stellungnahme für jede Stelle und jedes Element.


ANHANG VII

MUSTER FÜR DEN ABSCHLIESSENDEN KONTROLLBERICHT UND DIE ABSCHLUSSERKLÄRUNG ZU EINEM OPERATIONELLEN PROGRAMM GEMÄSS ARTIKEL 61 ABSATZ 1 BUCHSTABE f DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1198/2006 UND ARTIKEL 44 ABSATZ 3 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG

TEIL A

Muster für den abschließenden Kontrollbericht

1.   EINFÜHRUNG

Angabe der zuständigen Prüfbehörde und der anderen Stellen, die an der Erstellung des Berichts beteiligt waren.

Angabe des letzten Bezugszeitraums, aus dem die Zufallsstichprobe stammt.

Bezeichnung des operationellen Programms, auf das sich der Bericht bezieht, und der zuständigen Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde.

Beschreibung der zur Erstellung des Berichts unternommenen Schritte.

2.   ÄNDERUNGEN BEI DEN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEMEN UND BEI DER PRÜFSTRATEGIE (1)

Angabe etwaiger der Prüfbehörde gemeldeter signifikanter Änderungen bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen gegenüber der Beschreibung gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie der jeweiligen Zeitpunkte, ab denen die Änderungen gelten.

Angabe etwaiger Änderungen, die an der Prüfstrategie vorgenommen wurden, sowie Begründung der Änderungen.

3.   ZUSAMMENFASSUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 61 ABSATZ 1 BUCHSTABEN a UND b DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1198/2006 UND ARTIKEL 43 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG DURCHGEFÜHRTEN PRÜFUNGEN

Systemprüfungen:

Angabe der Stellen, die die Systemprüfungen durchgeführt haben, einschließlich der Prüfbehörde selbst.

Zusammenfassende Aufstellung der durchgeführten Prüfungen: geprüfte Stellen und Jahr der Prüfung.

Beschreibung der Grundlage für die Auswahl der Prüfungen im Rahmen der Prüfstrategie (2).

Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse sowie der Schlussfolgerungen, die aus den Prüfungen in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und ihre Funktionsweise gezogen wurden, einschließlich der Angemessenheit der Verwaltungskontrollen, der Bescheinigungsverfahren und des Prüfpfads, der angemessenen Trennung der Funktionen und der Einhaltung der Vorschriften und Politiken der Gemeinschaft (2).

Angabe, ob etwaige festgestellte Probleme als systembedingt betrachtet wurden und welche Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich einer Quantifizierung der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben und damit zusammenhängender Finanzkorrekturen (2).

Prüfung von Vorhaben:

Angabe der Stellen, die die Stichprobenprüfungen durchgeführt haben, einschließlich der Prüfbehörde selbst.

Beschreibung der Grundlage für die Auswahl der Stichprobe(n).

Angabe der angewandten Signifikanzschwelle sowie — bei statistischer Probenahme — des Konfidenzniveaus und des Intervalls.

Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen, wobei insbesondere die Höhe der aufgrund von Unregelmäßigkeiten getätigten Ausgaben und die aus der geprüften Zufallsstichprobe resultierende Fehlerquote anzugeben sind (2).

Aufgrund der Prüfergebnisse gezogene Schlussfolgerungen zur Effizienz der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

Informationen zur Weiterverfolgung der Unregelmäßigkeiten einschließlich Revision von früher gemeldeten Fehlerquoten.

Angabe, ob etwaige festgestellte Probleme als systembedingt betrachtet wurden und welche Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich einer Quantifizierung der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben und damit zusammenhängender Finanzkorrekturen (2).

4.   WEITERBEHANDLUNG DER PRÜFUNGEN

Angaben zur Weiterbehandlung der Ergebnisse der Systemprüfungen und Prüfungen von Vorhaben.

5.   VON DER PRÜFBEHÖRDE DURCHGEFÜHRTE ZUSÄTZLICHE ARBEITEN ZUR VORBEREITUNG IHRER ABSCHLUSSERKLÄRUNG

Zusammenfassung der Prüfungen des Abschlussverfahrens der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden und der zwischengeschalteten Stellen.

Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung des Debitorenbuchs gemäß Artikel 60 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

Zusammenfassung der Ergebnisse der nachvollzogenen Kontrolle der Genauigkeit der im Zusammenhang mit Belegen gemeldeten Beträge.

Zusammenfassung der Überprüfung der Berichte anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Prüfstellen (nach Kategorien angeben, welche Berichte erhalten und überprüft wurden).

Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung von Angaben zur Weiterbehandlung der Prüfergebnisse und zur Behandlung von Unregelmäßigkeiten.

Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung der Arbeiten, die von den Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden zusätzlich durchgeführt wurden, um eine uneingeschränkt positive Stellungnahme zu ermöglichen.

Sonstiges.

6.   EINSCHRÄNKUNGEN DES UMFANGS DER ÜBERPRÜFUNG DURCH DIE PRÜFBEHÖRDE

Genaue Angaben zu Faktoren, die den Umfang der Überprüfung durch die Prüfbehörde eingeschränkt haben (3).

Angabe der geschätzten Ausgabenbeträge und der Gemeinschaftsbeteiligung, die betroffen sind.

7.   GEMELDETE UNREGELMÄSSIGKEITEN

Bestätigung, dass das Verfahren zur Meldung und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich der Behandlung systembedingter Probleme, im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen durchgeführt wurde.

Bestätigung der Richtigkeit der im abschließenden Durchführungsbericht gemachten Angaben zu den gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gemeldeten Unregelmäßigkeiten.

Auflistung der Fälle von Unregelmäßigkeiten, die als systembedingte Unregelmäßigkeiten betrachtet wurden, sowie der betroffenen Ausgabenbeträge.

8.   SONSTIGE ANGABEN (FALLS ZUTREFFEND)

9.   TABELLE FÜR DIE GELTEND GEMACHTEN AUSGABEN UND DIE STICHPROBENPRÜFUNGEN

Konvergenzzielregionen

Referenznummer

(CCI-Code)

Im Bezugsjahr geltend gemachte Ausgaben

Im Bezugsjahr für die Zufallsstichprobe geprüfte Ausgaben

Betrag und Prozentsatz (Fehlerquote) der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben in der Zufallsstichprobe

Sonstige geprüfte Ausgaben (4)

Betrag der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben in anderen Stichproben von Ausgaben

Kumulativ geltend gemachte Gesamtausgaben

Kumulativ geprüfte Gesamtausgaben als Prozentsatz der kumulativ geltend gemachten Gesamtausgaben

 

 

 (5)

 (6)

Betrag

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Nicht-Konvergenzzielregionen

Referenznummer

(CCI-Code)

Im Bezugsjahr geltend gemachte Ausgaben

Im Bezugsjahr für die Zufallsstichprobe geprüfte Ausgaben

Betrag und Prozentsatz (Fehlerquote) der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben in der Zufallsstichprobe

Sonstige geprüfte Ausgaben (7)

Betrag der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben in anderen Stichproben von Ausgaben

Kumulativ geltend gemachte Gesamtausgaben

Kumulativ geprüfte Gesamtausgaben als Prozentsatz der kumulativ geltend gemachten Gesamtausgaben

 

 

 (8)

 (9)

Betrag

%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL B

Abschlusserklärung

An die Europäische Kommission, Generaldirektion …

1.   EINFÜHRUNG

Der/Die Unterzeichnete …, in Vertretung der/des (Bezeichnung der vom Mitgliedstaat benannten Stelle), hat für das operationelle Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) die Ergebnisse der von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung entsprechend der Prüfstrategie vorgenommenen Prüfarbeiten für dieses Programm überprüft [sowie die zusätzlichen, für notwendig erachteten Arbeiten durchgeführt]. Die Ergebnisse der Überprüfung sowie die zusätzlich durchgeführten Arbeiten sind im beigefügten abschließenden Kontrollbericht zusammengefasst (der auch die in den jährlichen Kontrollberichten verlangten Angaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 enthält). Die Überprüfung wurde im Hinblick darauf geplant und durchgeführt, die Richtigkeit und Gültigkeit des Antrags auf Auszahlung des Restbetrags des Gemeinschaftsbeitrags zu dem Programm sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der der abschließenden Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend zu gewährleisten.

2.   UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG

Die Überprüfung wurde in Einklang mit der Prüfstrategie für dieses Programm durchgeführt und im beiliegenden abschließenden Kontrollbericht gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gemeldet.

Entweder

Es gab keine Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung.

Oder

Der Umfang der Überprüfung wurde durch folgende Faktoren eingeschränkt:

a)

b)

c) usw.

(Angabe etwaiger Faktoren, die den Umfang der Überprüfung eingeschränkt haben, z. B. systembedingte Probleme, Schwachstellen im Verwaltungs- und Kontrollsystem, fehlende Belege, schwebende Gerichtsverfahren usw. sowie Schätzung der betroffenen Ausgabenbeträge und der entsprechenden Gemeinschaftsbeteiligung. Sollte die Prüfbehörde der Auffassung sein, dass die Einschränkungen keine Auswirkungen auf die abschließende Ausgabenerklärung haben, so ist dies anzugeben.)

3.   UNREGELMÄSSIGKEITEN UND FEHLER

Entweder

Die Häufigkeit der bei den Prüfungen festgestellten Fehler und Unregelmäßigkeiten steht angesichts ihrer zufrieden stellenden Behandlung durch die Verwaltungsbehörde und ihrer Entwicklung im Zeitverlauf einer uneingeschränkt positiven Stellungnahme nicht entgegen.

Oder

Die Häufigkeit der bei den Prüfungen festgestellten Fehler und Unregelmäßigkeiten sowie ihre Behandlung durch die Verwaltungsbehörde stehen einer uneingeschränkt positiven Stellungnahme entgegen. Eine Auflistung dieser Fälle sowie Hinweise auf ihr möglicherweise systembedingtes Auftreten und auf das Ausmaß des Problems werden im abschließenden Kontrollbericht übermittelt. Die möglicherweise betroffenen Gesamtbeträge der gemeldeten Ausgaben und des Beitrags der öffentlichen Hand belaufen sich auf …. Folglich beträgt der entsprechende Gemeinschaftsbeitrag, der möglicherweise betroffen ist, ….

4.   STELLUNGNAHME

Entweder

(Uneingeschränkt positive Stellungnahme)

Wenn es keine Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung gab und die Häufigkeit der Fehler und Unregelmäßigkeiten und deren Behandlung durch die Verwaltungsbehörde einer uneingeschränkt positiven Stellungnahme nicht entgegenstehen:

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die abschließende Ausgabenerklärung eine im Wesentlichen korrekte Darstellung der im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben enthält, dass der Auszahlungsantrag für den Restbetrag des Gemeinschaftsbeitrags für dieses Programm gültig ist und die der abschließenden Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Oder

(Eingeschränkt positive Stellungnahme)

Wenn es Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung gab und/oder die Häufigkeit der Fehler und Unregelmäßigkeiten und deren Behandlung durch die Verwaltungsbehörde eine eingeschränkt positive Stellungnahme erfordern, jedoch keine negative Stellungnahme für die gesamten betreffenden Ausgaben rechtfertigen:

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die abschließende Ausgabenerklärung eine im Wesentlichen korrekte Darstellung der im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben enthält, dass der Auszahlungsantrag für den Restbetrag des Gemeinschaftsbeitrags für dieses Programm gültig ist und die der abschließenden Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind, außer im Hinblick auf die in Punkt 2 genannten Faktoren und/oder die Bemerkungen in Punkt 3 in Bezug auf die Häufigkeit der Fehler/Unregelmäßigkeiten und deren Behandlung durch die Verwaltungsbehörde, deren Auswirkungen vorstehend quantifiziert sind. Die Auswirkungen dieser Einschränkungen werden auf … der gesamten gemeldeten Ausgaben geschätzt. Der betroffene Gemeinschaftsbeitrag beläuft sich somit auf … …

Oder

(Negative Stellungnahme)

Wenn es wesentliche Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung gab und/oder die Häufigkeit der Fehler und Unregelmäßigkeiten und deren Behandlung durch die Verwaltungsbehörden die Zuverlässigkeit der abschließenden Ausgabenerklärung ohne beträchtliche zusätzliche Anstrengungen nicht gewährleisten:

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung und insbesondere im Hinblick auf die in Punkt 2 genannten Faktoren und/oder die Häufigkeit der Fehler/Unregelmäßigkeiten und deren in Punkt 3 dargelegte unzureichende Behandlung durch die Verwaltungsbehörde wird die Auffassung vertreten, dass die abschließende Ausgabenerklärung keine im Wesentlichen korrekte Darstellung der im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben enthält, dass infolgedessen der Auszahlungsantrag für den Restbetrag des Gemeinschaftsbeitrags für dieses Programm nicht gültig ist und die der abschließenden Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge nicht rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Datum:

Unterschrift:


(1)  Bei Änderungen, die in den vorangegangenen Kontrollberichten nicht genannt waren.

(2)  Bei Prüfungen, die in den vorangegangenen jährlichen Kontrollberichten nicht enthalten waren.

(3)  Beispielsweise systembedingte Probleme, Schwachstellen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, Fehlen von Belegen und schwebende Gerichtsverfahren.

(4)  Ausgaben aus einer ergänzenden Stichprobe und Ausgaben aus einer Zufallsstichprobe außerhalb des Bezugsjahrs.

(5)  Betrag der geprüften Ausgaben.

(6)  Prozentsatz der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den zuschussfähigen Ausgaben, die gegenüber der Kommission im Bezugsjahr geltend gemacht wurden.

(7)  Ausgaben aus einer ergänzenden Stichprobe und Ausgaben aus einer Zufallsstichprobe außerhalb des Bezugsjahrs.

(8)  Betrag der geprüften Ausgaben.

(9)  Prozentsatz der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den zuschussfähigen Ausgaben, die gegenüber der Kommission im Bezugsjahr geltend gemacht wurden.


ANHANG VIII

MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG BEIM TEILABSCHLUSS EINES OPERATIONELLEN PROGRAMMS GEMÄSS ARTIKEL 44 ABSATZ 5

An die Europäische Kommission, Generaldirektion ….

Die Verwaltungsbehörde für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) hat eine Ausgabenerklärung für Vorhaben übermittelt [Abschluss zum … (Datum, bis zu dem die Vorhaben abgeschlossen waren) / Abschluss zwischen … und … (Zeitraum, in dem die Vorhaben abgeschlossen wurden)] und beantragt gemäß Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 den Teilabschluss des Programms für diese Vorhaben.

Im Namen (der vom Mitgliedstaat benannten Stelle) hat der/die Unterzeichnete die Ergebnisse der Prüfarbeiten zu diesem Programm überprüft, wie in den gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 für das Jahr/die Jahre … erstellten jährlichen Kontrollberichten und Stellungnahmen dargelegt.

Die Überprüfung wurde im Hinblick darauf geplant und durchgeführt, die Richtigkeit und Gültigkeit der betreffenden Ausgabenerklärung sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der der Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend zu gewährleisten.

Stellungnahme

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die von der Verwaltungsbehörde für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) im Hinblick auf den Teilabschluss des Programms vorgelegte Ausgabenerklärung für abgeschlossene Vorhaben in Bezug auf [zum … / zwischen … und … abgeschlossene] Vorhaben eine im Wesentlichen korrekte Darstellung der getätigten Ausgaben enthält und dass die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Datum:

Unterschrift:


ANHANG IX

AUSGABENBESCHEINIGUNG UND -ERKLÄRUNG UND ZAHLUNGSANTRAG

TEIL A

Ausgabenbescheinigung und -erklärung und Antrag auf Zwischenzahlung

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TEIL B

Ausgabenbescheinigung und -erklärung und Antrag auf Zahlung des Restbetrags

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ANHANG X

JÄHRLICHE ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 46 ABSATZ 2 ZU EINBEHALTENEN UND WIEDEREINGEZOGENEN BETRÄGEN SOWIE ZU NOCH AUSSTEHENDEN WIEDEREINZIEHUNGEN

Einbehaltungen und Wiedereinziehungen für das Jahr 20.., die von den Ausgabenerklärungen abgezogen wurden — Konvergenzzielregionen

Prioritätsachse

Einbehaltungen

Wiedereinziehungen

Gesamtausgaben der Begünstigten

Öffentliche Beteiligung

Kofinanzierungssatz (1)

EFF-Beteiligung

Gesamtausgaben der Begünstigten

Öffentliche Beteiligung

Kofinanzierungssatz (1)

EFF-Beteiligung

1

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 


Einbehaltungen und Wiedereinziehungen für das Jahr 20.., die von den Ausgabenerklärungen abgezogen wurden — Nicht-Konvergenzzielregionen

Prioritätsachse

Einbehaltungen

Wiedereinziehungen

Gesamtausgaben der Begünstigten

Öffentliche Beteiligung

Kofinanzierungssatz (2)

EFF-Beteiligung

Gesamtausgaben der Begünstigten

Öffentliche Beteiligung

Kofinanzierungssatz (2)

EFF-Beteiligung

1

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 


Noch ausstehende Wiedereinziehungen zum 31.12.20.. — Konvergenzzielregionen

Prioritätsachse

Jahr der Einleitung des Wiedereinziehungsverfahrens

Wiedereinzuziehende öffentliche Beteiligung

Kofinanzierungssatz (3)

Wiedereinzuziehende EFF-Beteiligung

Prioritätsachse 1

2007

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 2

2007

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 3

2007

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 4

2007

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

2007

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag

 

 

 

 


Noch ausstehende Wiedereinziehungen zum 31.12.20.. — Nicht-Konvergenzzielregionen

Prioritätsachse

Jahr der Einleitung des Wiedereinziehungsverfahrens

Wiedereinzuziehende öffentliche Beteiligung

Kofinanzierungssatz (4)

Wiedereinzuziehende EFF-Beteiligung

Prioritätsachse 1

2007

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 2

2007

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 3

2007

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 4

2007

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

2007

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag

 

 

 

 


(1)  Der Kofinanzierungssatz findet sich in der Finanztabelle des operationellen Programms für die betreffende Prioritätsachse.

(2)  Der Kofinanzierungssatz findet sich in der Finanztabelle des operationellen Programms für die betreffende Prioritätsachse.

(3)  Der Kofinanzierungssatz findet sich in der Finanztabelle des operationellen Programms für die betreffende Prioritätsachse.

(4)  Der Kofinanzierungssatz findet sich in der Finanztabelle des operationellen Programms für die betreffende Prioritätsachse.


ANHANG XI

MUSTER FÜR DIE AUSGABENERKLÄRUNG FÜR EINEN TEILABSCHLUSS GEMÄSS ARTIKEL 46 ABSATZ 3

Ausgabenerklärung für einen Teilabschluss nach Prioritätsachsen

Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code):

Mitgliedstaat:

Datum der Übermittlung an die Kommission

Insgesamt bescheinigte zuschussfähige Ausgaben für zwischen …/…/ und 31.12. [Jahr] abgeschlossene Vorhaben — Konvergenzzielregionen:

Prioritätsachse

2007-2015

Insgesamt bescheinigte Ausgaben

Öffentliche Beteiligung

EFF-Beteiligung

Nationale Beteiligung

Prioritätsachse 1: Insgesamt

 

 

 

Prioritätsachse 2: Insgesamt

 

 

 

Prioritätsachse 3: Insgesamt

 

 

 

Prioritätsachse 4: Insgesamt

 

 

 

Prioritätsachse 5: Insgesamt

 

 

 

Gesamtbetrag

 

 

 

Insgesamt bescheinigte zuschussfähige Ausgaben für zwischen …/…/ und 31.12. [Jahr] abgeschlossene Vorhaben — Nicht-Konvergenzzielregionen:

Prioritätsachse

2007-2015

Insgesamt bescheinigte Ausgaben

Öffentliche Beteiligung

EFF-Beteiligung

Nationale Beteiligung

Prioritätsachse 1: Insgesamt

 

 

 

Prioritätsachse 2: Insgesamt

 

 

 

Prioritätsachse 3: Insgesamt

 

 

 

Prioritätsachse 4: Insgesamt

 

 

 

Prioritätsachse 5: Insgesamt

 

 

 

Gesamtbetrag

 

 

 


ANHANG XII

BESCHREIBUNG DER VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME GEMÄSS ARTIKEL 71 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1198/2006 UND ARTIKEL 47 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG

TEIL A

Muster für die Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

1.   ALLGEMEINES

1.1.   Angaben übermittelt von:

Mitgliedstaat:

Bezeichnung des Programms und CCI-Code:

Name des Hauptansprechpartners mit E-Mail-Adresse und Fax-Nummer: (für die Koordinierung der Beschreibungen zuständige Stelle)

1.2.   Die Angaben entsprechen dem Stand vom: (TT/MM/JJ)

1.3.   Struktur des Systems (allgemeine Angaben und Flussdiagramm, aus dem die organisatorischen Beziehungen zwischen den im Verwaltungs- und Kontrollsystem mitwirkenden Stellen hervorgehen)

1.3.1.   Verwaltungsbehörde (Name, Anschrift und Ansprechpartner der Verwaltungsbehörde)

1.3.2.   Zwischengeschaltete Stellen (Name, Anschrift und Ansprechpartner der zwischengeschalteten Stellen)

1.3.3.   Bescheinigungsbehörde (Name, Anschrift und Ansprechpartner der Bescheinigungsbehörde)

1.3.4.   Prüfbehörde und Stellen, die unter der Verantwortung der Prüfbehörde Prüfungen vornehmen (Name, Anschrift und Ansprechpartner der Prüfbehörde und sonstigen Prüfstellen)

1.4.   Welche Anleitung erhielten die Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden sowie die zwischengeschalteten Stellen im Hinblick auf eine wirtschaftliche Verwaltung der EFF-Mittel? (Datum und Aktenzeichen)

2.   VERWALTUNGSBEHÖRDE

2.1.   Die Verwaltungsbehörde und ihre wesentlichen Aufgaben

2.1.1.   Datum und Form der förmlichen Benennung, mit der der Verwaltungsbehörde die Befugnis erteilt wurde, ihre Aufgaben wahrzunehmen

2.1.2.   Beschreibung der direkt von der Verwaltungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben

2.1.3.   Förmlich von der Verwaltungsbehörde delegierte Aufgaben (Aufgaben, zwischengeschaltete Stellen, Form der Delegierung)

2.2.   Aufbau der Verwaltungsbehörde

2.2.1.   Organisationsplan und Beschreibung der Aufgaben der Referate (einschließlich unverbindliche Angabe der Zahl der zugewiesenen Posten)

2.2.2.   Welche schriftlichen Verfahren wurden dem Personal der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stellen vorgegeben (Datum und Aktenzeichen)?

2.2.3.   Beschreibung der Verfahren für die Auswahl und Genehmigung von Vorhaben und die Gewährleistung ihrer Vereinbarkeit mit den geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften während des gesamten Durchführungszeitraums (Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006)

2.2.4.   Überprüfung der Vorhaben (Artikel 59 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006)

Beschreibung der Verfahren der Überprüfung

Welche Stellen führen solche Überprüfungen aus?

Welche schriftlichen Verfahren sind dafür vorgegeben (Bezugnahme auf Handbücher)?

2.2.5.   Bearbeitung von Erstattungsanträgen

Nach welchen Verfahren werden Erstattungsanträge entgegengenommen, überprüft und für zulässig erklärt und Zahlungen an die Begünstigten genehmigt, ausgeführt und verbucht (einschließlich Flussdiagramm, dem alle beteiligten Stellen zu entnehmen sind)?

Welche Stellen sind jeweils für die einzelnen Schritte bei der Bearbeitung der Erstattungsanträge zuständig?

Welche schriftlichen Verfahren sind dafür vorgegeben (Bezugnahme auf Handbücher)?

2.2.6.   Wie gibt die Verwaltungsbehörde Informationen an die Bescheinigungsbehörde weiter?

2.2.7.   Welche Förderfähigkeitsbestimmungen hat der Mitgliedstaat für das operationelle Programm erlassen?

2.3.   Falls die Verwaltungsbehörde und die Bescheinigungsbehörde Teil derselben Einrichtung sind: Wodurch wird die Trennung der Funktionen von Verwaltungsbehörde und Bescheinigungsbehörde gewährleistet?

2.4.   Öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen, Chancengleichheit und Umweltschutz

2.4.1.   Anweisungen/Anleitungen betreffend die geltenden Bestimmungen (Datum und Aktenzeichen)

2.4.2.   Welche Maßnahmen stellen die Einhaltung geltender Bestimmungen sicher (z. B. Verwaltungskontrollen, Inspektionen, Prüfungen)?

2.5.   Prüfpfad

2.5.1.   Wie kommen die Vorschriften des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 im Rahmen des Programms und/oder einzelner Prioritäten zur Anwendung?

2.5.2.   Welche Anweisungen wurden in Bezug auf die Aufbewahrung von Belegen durch die Begünstigten erteilt (Datum und Aktenzeichen)?

Angabe des Aufbewahrungszeitraums

Format, in dem die Unterlagen aufzubewahren sind

2.6.   Unregelmäßigkeiten und Wiedereinziehungen

2.6.1.   Welche Anweisungen wurden in Bezug auf die Meldung von Unregelmäßigkeiten, die Berichtigung von Fehlern, die Aufzeichnung von Schulden und die Wiedereinziehung von zu Unrecht erfolgten Zahlungen erteilt (Datum und Aktenzeichen)?

2.6.2.   Nach welchem Verfahren wird der Verpflichtung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 nachgekommen, Unregelmäßigkeiten zu melden (einschließlich Flussdiagramm)?

3.   ZWISCHENGESCHALTETE STELLEN

Hinweis: Dieser Abschnitt ist für jede zwischengeschaltete Stelle gesondert auszufüllen. Es ist die Behörde anzugeben, die die Aufgabe an die zwischengeschalteten Stellen delegiert hat.

3.1.   Die zwischengeschalteten Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben

3.1.1.   Beschreibung der Hauptaufgaben der zwischengeschalteten Stellen

3.2.   Aufbau jeder zwischengeschalteten Stelle

3.2.1.   Organisationsplan und Beschreibung der Aufgaben der Referate (einschließlich unverbindliche Angabe der Zahl der zugewiesenen Posten)

3.2.2.   Dem Personal der zwischengeschalteten Stellen vorgegebene schriftliche Verfahren (Datum und Aktenzeichen)

3.2.3.   Beschreibung der Verfahren für die Auswahl und Genehmigung von Vorhaben (falls nicht unter 2.2.3 beschrieben)

3.2.4.   Überprüfung der Vorhaben (Artikel 59 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006) (falls nicht unter 2.2.4 beschrieben)

3.2.5.   Beschreibung der Verfahren für die Bearbeitung von Erstattungsanträgen (falls nicht unter 2.2.5 beschrieben)

4.   BESCHEINIGUNGSBEHÖRDE

4.1.   Die Bescheinigungsbehörde und ihre wesentlichen Aufgaben

4.1.1.   Datum und Form der förmlichen Benennung, mit der der Bescheinigungsbehörde die Befugnis erteilt wurde, ihre Aufgaben wahrzunehmen

4.1.2.   Beschreibung der von der Bescheinigungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben

4.1.3.   Förmlich von der Bescheinigungsbehörde delegierte Aufgaben (Aufgaben, zwischengeschaltete Stellen, Form der Delegierung)

4.2.   Aufbau der Bescheinigungsbehörde

4.2.1.   Organisationsplan und Beschreibung der Aufgaben der Referate (einschließlich unverbindliche Angabe der Anzahl der zugewiesenen Posten)

4.2.2.   Dem Personal der Bescheinigungsbehörde vorgegebene schriftliche Verfahren (Datum und Aktenzeichen)

4.3.   Bescheinigung von Ausgabenerklärungen

4.3.1.   Nach welchem Verfahren werden Ausgabenerklärungen ausgestellt, bescheinigt und der Kommission vorgelegt?

4.3.2.   Wie geht die Bescheinigungsbehörde im Einzelnen vor, um die Beachtung von Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sicherzustellen?

4.3.3.   Welche Regelungen sichern der Bescheinigungsbehörde den Zugriff auf die ausführlichen Angaben zu Vorhaben, Kontrollen und Prüfungen, die der Verwaltungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen und der Prüfbehörde vorliegen?

4.4.   Buchführungssystem

4.4.1.   Beschreibung des zu errichtenden Buchführungssystems, das als Grundlage für die Ausgabenbescheinigung gegenüber der Kommission dienen soll

Welche Vorkehrungen werden getroffen, um — im Falle eines dezentralen Systems — aggregierte Daten an die Bescheinigungsbehörde weiterzuleiten?

Wie soll die Verbindung zwischen dem Buchführungssystem und dem zu errichtenden Informationssystem gestaltet werden (Nummer 6)?

4.4.2.   Detailgenauigkeit des Buchführungssystems:

Insgesamt getätigte Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen

4.5.   Wiedereinziehungen

4.5.1.   Wie wird sichergestellt, dass gemeinschaftliche Fördermittel zügig wiedereingezogen werden können?

4.5.2.   Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um ein Debitorenbuch zu führen und wiedereingezogene Beträge von den geltend gemachten Ausgaben abzuziehen?

5.   PRÜFBEHÖRDE UND PRÜFSTELLEN

5.1.1.   Beschreibung der Hauptaufgaben der Prüfbehörde und der Stellen, die unter der Verantwortung der Prüfbehörde Prüfungen vornehmen, sowie deren Beziehungen untereinander

5.2.   Aufbau der Prüfbehörde und der ihr unterstellten Prüfstellen

5.2.1.   Organisationspläne (einschließlich Anzahl der zugewiesenen Dienstposten)

5.2.2.   Vorkehrungen zur Wahrung der Unabhängigkeit

5.2.3.   Verlangte Qualifikationen oder Erfahrung

5.2.4.   Nach welchen Verfahren wird die Umsetzung der in den Prüfberichten enthaltenen Empfehlungen und die Durchführung der dort genannten Abhilfemaßnahmen überwacht?

5.2.5.   Nach welchen Verfahren wird gegebenenfalls die Arbeit der anderen Stellen durch die Prüfbehörde überwacht?

5.3.   Jährlicher Kontrollbericht, jährliche Stellungnahme und Abschlusserklärung

Beschreibung der Verfahren für die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts, der jährlichen Stellungnahme und der Abschlusserklärung

6.   INFORMATIONSSYSTEM (ARTIKEL 59 BUCHSTABE c DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1198/2006)

6.1.   Beschreibung des Informationssystems einschließlich Flussdiagramm (zentrales oder gemeinsames vernetztes System oder dezentrales System mit Verbindungen zwischen den Systemen)

6.2.   Kann das System bereits eingesetzt werden, um zuverlässige Finanz- und Statistikdaten über die Durchführung der Programme des Zeitraums 2007-2013 zu erfassen?

Falls nicht, Angabe des Zeitpunkts, zu dem es einsatzfähig sein wird

TEIL B

Muster für die Stellungnahme zur Konformität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und Artikel 50 der vorliegenden Verordnung

An die Europäische Kommission, Generaldirektion …

Einleitung

Der/Die Unterzeichnete, in Vertretung der/des (Bezeichnung der Prüfbehörde oder der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 benannten operationell unabhängigen Stelle) als der Stelle, die für die Erstellung des Berichts über die Ergebnisse der Überprüfung der für das Programm (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme und eine Stellungnahme über ihre Übereinstimmung mit den Artikeln 57 bis 61 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zuständig ist, hat eine Überprüfung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 durchgeführt.

Umfang der Überprüfung

Die Überprüfung stützte sich auf die von (Bezeichnung der Stelle/Stellen, die die Beschreibung übermittelt hat/haben) übermittelte, am TT/MM/JJJJ eingegangene Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Darüber hinaus wurden weitere Angaben zu (Themen) untersucht und Mitarbeiter von (Stellen, deren Mitarbeiter befragt wurden) befragt.

Die Überprüfung bezog sich auf die Verwaltungs-, die Bescheinigungs- und die Prüfbehörde, die für die Entgegennahme der von der Kommission geleisteten Zahlungen zuständige und die für die Zahlungen an die Begünstigten zuständige Stelle sowie auf die folgenden zwischengeschalteten Stellen (Auflistung).

Stellungnahme (1)

Entweder

(Uneingeschränkt positive Stellungnahme)

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme den Anforderungen der Artikel 57 bis 61 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 entsprechen.

Oder

(Eingeschränkt positive Stellungnahme)

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme den Anforderungen der Artikel 57 bis 61 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 entsprechen, außer in folgender Hinsicht … (2):

Der/Die Unterzeichnete vertritt aus folgenden Gründen die Auffassung, dass dieses Element/diese Elemente der Systeme den Anforderungen nicht entspricht/entsprechen und schätzt deren Bedeutung wie folgt ein (3):

Oder

(Negative Stellungnahme)

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme den Anforderungen der Artikel 57 bis 61 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 nicht entsprechen.

Diese negative Stellungnahme beruht auf … (4)

Datum:

Unterschrift:


(1)  Wird die Stellungnahme von der Prüfbehörde abgegeben, so hat diese Behörde eine separate Erklärung darüber vorzulegen, dass sie für ihre eigenen Aufgaben gemäß Artikel 65 der Verordnung Nr. 1198/2006 über die entsprechende Kompetenz verfügt sowie unabhängig arbeitet.

(2)  Angabe der Stelle(n) und Elemente ihrer Systeme, die den Anforderungen augenscheinlich nicht entsprechen.

(3)  Angabe des Grundes/der Gründe für die Einschränkungen für jede Stelle und jedes Element.

(4)  Angabe des Grundes/der Gründe für die negative Stellungnahme für jede Stelle und jedes Element.


ANHANG XIII

VORAUSSCHÄTZUNG DER ZAHLUNGSANTRÄGE

Vorausschätzung der voraussichtlich zu erwartenden Zahlungsanträge für das laufende und das folgende Haushaltsjahr:

(in EUR)

 

Gemeinschaftsbeteiligung (1)

 

(laufendes Jahr)

(folgendes Jahr)

OP (CCI-Code) insgesamt

 

 

Konvergenzzielregionen

 

 

Nicht-Konvergenzzielregionen

 

 


(1)  In der Tabelle sind nur die Vorausschätzungen der Zahlungsanträge für die Gemeinschaftsbeteiligung und nicht die Vorausschätzungen der Gesamtausgaben anzugeben. In den Vorausschätzungen der Zahlungsanträge ist die Gemeinschaftsbeteiligung für das betreffende Jahr anzugeben und nicht als kumulierter Betrag ab Programmbeginn.


ANHANG XIV

JÄHRLICHER BERICHT UND ABSCHLIESSENDER BERICHT

1.   KENNDATEN

Mitgliedstaat:

Operationelles Programm

Nummer des Programms (CCI-Code):

Durchführungsbericht

Berichtsjahr:

Datum der Genehmigung des jährlichen Berichts durch den Begleitausschuss:

2.   ZUSAMMENFASSUNG

3.   ÜBERSICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS NACH PRIORITÄTSACHSEN:

3.1.   Angaben zum Stand der materiellen Abwicklung der Prioritätsachsen

Für jeden im operationellen Programm genannten quantifizierbaren Ergebnisindikator, der sich auf die Ziele und die erwarteten Ergebnisse bezieht (für das Jahr n, die Vorjahre sowie kumulativ).

Prioritätsachse:

Indikatoren

 

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Insgesamt

Indikator 1:

Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zielvorgabe (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgangswert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

…usw.

…usw.

Indikator n:

Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zielvorgabe (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgangswert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Angaben können zusätzlich grafisch dargestellt werden. Alle Indikatoren sind soweit möglich nach Männern und Frauen aufzuschlüsseln. Falls noch keine Daten vorliegen, ist anzugeben, wann sie verfügbar sein werden und wie die Verwaltungsbehörde sie der Kommission übermitteln wird.

3.2.   Besondere Angaben für Prioritätsachsen und Maßnahmen

Analyse der Ergebnisse der Durchführung der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands unter Verwendung der im operationellen Programm festgelegten Indikatoren in Form der Tabelle gemäß Punkt 3.1.

Ausgewählte Fischwirtschaftsgebiete, ausgewählte Gruppen, zugewiesene Haushaltsmittel, prozentualer Anteil der durch Strategien für die örtliche Entwicklung abgedeckten Fischwirtschaftsgebiete.

3.3.   Finanzielle Angaben (alle finanziellen Angaben in Euro)

Konvergenzzielregionen

 

Ausgaben der Begünstigten, die in den an die Verwaltungsbehörde übermittelten Zahlungsanträgen enthalten sind

Entsprechende öffentliche Beteiligung

Entsprechende EFF-Beteiligung

Ausgaben, die von der mit den Zahlungen an die Begünstigten beauftragten Stelle getätigt wurden

EFF-Mittelbindungen durch die Verwaltungsbehörde

Insgesamt bei der Kommission beantragte Zahlungen

Grundlage für die Berechnung der Gemeinschaftsbeteiligung

(Artikel 76 Absatz 1 oder Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates)

Von der Kommission insgesamt getätigte Zahlungen

Prioritätsachse 1

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 2

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 3

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 4

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 5

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag

 

 

 

 

 

 

 


Nicht-Konvergenzzielregionen

 

Ausgaben der Begünstigten, die in den an die Verwaltungsbehörde übermittelten Zahlungsanträgen enthalten sind

Entsprechende öffentliche Beteiligung

Entsprechende EFF-Beteiligung

Ausgaben, die von der mit den Zahlungen an die Begünstigten beauftragten Stelle getätigt wurden

EFF-Mittelbindungen durch die Verwaltungsbehörde

Insgesamt bei der Kommission beantragte Zahlungen

Grundlage für die Berechnung der Gemeinschaftsbeteiligung

(Artikel 76 Absatz 1 oder Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates)

Von der Kommission insgesamt getätigte Zahlungen

Prioritätsachse 1

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 2

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 3

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 4

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 5

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag

 

 

 

 

 

 

 

Die Angaben können zusätzlich grafisch dargestellt werden.

3.4.   Qualitative Analyse

Analyse der anhand von materiellen und finanziellen Indikatoren ermittelten Ergebnisse, einschließlich einer qualitativen Analyse der Fortschritte, die in Bezug auf die anfangs festgesetzten Zielvorgaben erreicht wurden.

Gegebenenfalls Nachweis der Auswirkungen des operationellen Programms auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie Beschreibung der Partnerschaftsvereinbarungen.

Liste der noch nicht abgeschlossenen Vorhaben und Zeitplan für deren Abschluss (nur Schlussbericht).

3.5.   Vorkehrungen für die Begleitung

Von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffene Begleit- und Bewertungsmaßnahmen, mit denen die Qualität und Effizienz der Durchführung gewährleistet werden sollen; insbesondere Begleit- und Bewertungsmaßnahmen, einschließlich der Arbeiten zur Halbzeitbewertung und zur laufenden Bewertung, der Vorkehrungen für die Datenerfassung, der aufgetretenen Probleme und der getroffenen Abhilfemaßnahmen.

3.6.   Signifikante Probleme und getroffene Abhilfemaßnahmen (nur bei signifikanten Änderungen seit dem vorangegangenen Bericht auszufüllen)

Bei der Durchführung des operationellen Programms aufgetretene signifikante Probleme — dargestellt nach Prioritätsachsen, soweit eine Prioritätsachse betroffen ist —, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung schwerwiegender, nach dem Verfahren von Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgestellter Probleme, sowie die von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffenen Abhilfemaßnahmen.

3.7.   Empfehlungen der Kommission im Anschluss an die jährliche Überprüfung des operationellen Programms (nur bei signifikanten Änderungen seit dem vorangegangenen Bericht auszufüllen).

Gegebenenfalls ist im Bericht zu beschreiben, wie der Mitgliedstaat die bei der vorangegangenen jährlichen Überprüfung des Programms abgegebenen Empfehlungen der Kommission umgesetzt hat.

Wurde eine Empfehlung nicht umgesetzt, so hat die Verwaltungsbehörde die Gründe für die Nichtumsetzung anzugeben.

3.8.   Zurückgezahlte oder wiederverwendete Unterstützung (nur bei signifikanten Änderungen seit dem vorangegangenen Bericht auszufüllen).

Angaben zur Verwendung der infolge der Streichung der Beteiligung zurückgezahlten oder wiederverwendeten Mittel (Artikel 56 und Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006).

3.9.   Wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (nur bei signifikanten Änderungen seit dem vorangegangenen Bericht auszufüllen).

Fälle, in denen eine wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgestellt wurde.

3.10.   Änderungen des Kontexts und der allgemeinen Bedingungen für die Durchführung des operationellen Programms (nur bei signifikanten Änderungen seit dem vorangegangenen Bericht auszufüllen).

Beschreibung etwaiger Elemente, die sich, ohne direkt von der im Rahmen des operationellen Programms gewährten Unterstützung herzurühren, direkt auf die Durchführung des Programms auswirken (rechtliche Änderungen oder unerwartete sozioökonomische Entwicklungen).

4.   INANSPRUCHNAHME DER TECHNISCHEN HILFE (NUR BEI SIGNIFIKANTEN ÄNDERUNGEN SEIT DEM VORANGEGANGENEN BERICHT AUSZUFÜLLEN)

Beschreibung der Inanspruchnahme der technischen Hilfe.

Prozentualer Anteil des dem operationellen Programm zugewiesenen EFF-Beitrags, der für technische Hilfe verwendet wurde.

5.   INFORMATION UND PUBLIZITÄT (NUR BEI SIGNIFIKANTEN ÄNDERUNGEN SEIT DEM VORANGEGANGENEN BERICHT AUSZUFÜLLEN)

Im Rahmen des operationellen Programms getroffene Informations- und Publizitätsmaßnahmen, u. a. Beispiele bewährter Methoden und Hinweise auf wichtige Veranstaltungen, Vorkehrungen für die Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 sowie elektronische Adresse, unter der solche Angaben zu finden sind.

Indikatoren in Form von Tabellen gemäß Punkt 3.1.

Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf die Öffentlichkeitswirkung und den Bekanntheitsgrad des operationellen Programms und der Rolle der Gemeinschaft (nur im jährlichen Durchführungsbericht für das Jahr 2010 und im abschließenden Durchführungsbericht).

6.   ANGABEN ZUR VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT

Signifikante Probleme in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, die bei der Durchführung der operationellen Programme aufgetreten sind, sowie die getroffenen Abhilfemaßnahmen.

7.   KOMPLEMENTARITÄT MIT ANDEREN INSTRUMENTEN

Zusammenfassung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die Unterstützung aus dem EFF, den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds und den anderen vorhandenen Finanzinstrumenten voneinander abzugrenzen und aufeinander abzustimmen (Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006).


(1)  Die Zielvorgabe kann jährlich oder für den gesamten Programmplanungszeitraum angegeben werden.