32003R0091

Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs

Amtsblatt Nr. L 014 vom 21/01/2003 S. 0001 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. Dezember 2002

über die Statistik des Eisenbahnverkehrs

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Eisenbahnen sind ein wichtiger Bestandteil der Verkehrsnetze in der Gemeinschaft.

(2) Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik und die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der Politik der transeuropäischen Netze überwachen und weiterentwickeln kann, benötigt sie Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen im Eisenbahnverkehr.

(3) Die Kommission benötigt Statistiken über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr, um Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit ausarbeiten und überwachen zu können.

(4) Gemeinschaftsstatistiken über den Eisenbahnverkehr werden auch für die Durchführung der Überwachungsaufgaben benötigt, die in Artikel 10b der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft(4) vorgesehen sind.

(5) Bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über alle Verkehrsträger sollten einheitliche Konzepte und Normen zugrunde gelegt werden, um eine möglichst große Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu gewährleisten.

(6) Die Umstrukturierung des Eisenbahnsektors nach der Richtlinie 91/440/EWG sowie der Umstand, dass die Kommission und sonstige Benutzer von Gemeinschaftsstatistiken eine andere Art von Informationen über den Eisenbahnverkehr benötigen, hat zur Folge, dass die Bestimmungen der Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik(5), die die Erhebung von statistischen Daten bei spezifischen Verwaltungen von Haupteisenbahnnetzen betreffen, überholt sind.

(7) Das Nebeneinander von öffentlichen und privaten Eisenbahngesellschaften in einem marktwirtschaftlich organisierten Eisenbahnsektor erfordert eine eindeutige Festlegung der statistischen Informationen, die von allen Eisenbahnunternehmen bereitgestellt und von Eurostat verbreitet werden sollten.

(8) Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Statistiken ermöglichen, eine Maßnahme dar, die nur auf Gemeinschaftsebene wirksam durchgeführt werden kann. Diese Normen sollten in jedem Mitgliedstaat unter Aufsicht der für die amtliche Statistik zuständigen Gremien und Institutionen angewendet werden.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(6) bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

(10) Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.

(11) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften(8) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses gehört worden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, allgemein gültige Regeln für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Eisenbahnverkehr aufzustellen.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen in der Gemeinschaft. Jeder Mitgliedstaat legt Statistiken über den Eisenbahnverkehr in seinem Hoheitsgebiet vor. Ist ein Eisenbahnunternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig, so fordern die betreffenden nationalen Behörden dieses Unternehmen auf, für jedes Land, in dem es tätig ist, getrennte Daten vorzulegen, so dass die einzelstaatlichen Statistiken erstellt werden können.

Die Mitgliedstaaten können die Eisenbahnunternehmen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließen,

a) die ausschließlich oder hauptsächlich innerhalb industrieller oder ähnlicher Anlagen einschließlich Häfen tätig sind;

b) die hauptsächlich lokale Dienstleistungen für Touristen erbringen, z. B. historische Dampfeisenbahnen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Meldeland" den Mitgliedstaat, der Daten an Eurostat übermittelt;

b) "einzelstaatliche Behörden" die einzelstaatlichen statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken zuständig sind;

c) "Eisenbahnunternehmen" jedes öffentliche oder private Unternehmen, das Dienstleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen mit der Eisenbahn erbringt.

(2) Nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren können die in Absatz 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen angepasst und weitere, zur Harmonisierung der Statistiken erforderliche Begriffsbestimmungen festgelegt werden.

Artikel 4

Datenerhebung

(1) Die zu erstellenden Statistiken sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei um folgende Arten von Daten:

a) jährliche Statistiken über den Güterverkehr - ausführliche Berichterstattung (Anhang A),

b) jährliche Statistiken über den Güterverkehr - vereinfachte Berichterstattung (Anhang B),

c) jährliche Statistiken über den Personenverkehr - ausführliche Berichterstattung (Anhang C),

d) jährliche Statistiken über den Personenverkehr - vereinfachte Berichterstattung (Anhang D),

e) vierteljährliche Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang E),

f) regionale Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang F),

g) Statistiken über Verkehrsströme im Eisenbahnnetz (Anhang G),

h) Unfallstatistiken (Anhang H).

(2) In den Anhängen B und D ist das Verfahren der vereinfachten Berichterstattung dargestellt, auf das die Mitgliedstaaten als Alternative zu dem im Normalfall verwendeten, in den Anhängen A und C dargelegten Verfahren der ausführlichen Berichterstattung zurückgreifen können, wenn es sich um Unternehmen handelt, bei denen das gesamte Fracht- bzw. Fahrgastaufkommen weniger als 500 Mio. Tonnenkilometer bzw. 200 Mio. Personenkilometer beträgt. Diese Schwellenwerte können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst werden.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen ferner im Einklang mit Anhang I eine Liste der Eisenbahnunternehmen, für die Statistiken vorgelegt werden.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang J klassifiziert. Gefährliche Güter werden zusätzlich gemäß Anhang K klassifiziert.

(5) Der Inhalt der Anhänge kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst werden.

Artikel 5

Datenquellen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine öffentliche oder private Stelle, die sich an der Erhebung der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten beteiligt.

(2) Die erforderlichen Daten können erhoben werden, indem die nachstehenden Quellen beliebig miteinander kombiniert werden:

a) obligatorische Erhebungen,

b) administrative Daten einschließlich der Daten, die von den Aufsichtsbehörden erhoben werden;

c) statistische Schätzverfahren;

d) Daten, die von den Fachverbänden des Eisenbahnsektors zur Verfügung gestellt werden;

e) Ad-hoc-Studien.

(3) Die einzelstaatlichen Behörden treffen Maßnahmen, um die verwendeten Datenquellen miteinander abzustimmen und die Qualität der an Eurostat übermittelten Statistiken zu gewährleisten.

Artikel 6

Übermittlung der Statistiken an Eurostat

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 genannten Statistiken an Eurostat.

(2) Die Einzelheiten der Übermittlung der in Artikel 4 genannten Statistiken werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 7

Verbreitung

(1) Von Eurostat werden Gemeinschaftsstatistiken verbreitet, die auf der Grundlage der in den Anhängen A bis H dieser Verordnung aufgeführten Daten erstellt werden. In diesem Zusammenhang und mit Rücksicht auf die Besonderheiten des europäischen Eisenbahnverkehrsmarktes dürfen Daten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 als vertraulich gelten, nur offen gelegt werden, wenn

a) sie in den Mitgliedstaaten bereits für die Öffentlichkeit zugänglich sind oder

b) die betroffenen Unternehmen dieser Offenlegung zuvor ausdrücklich zugestimmt haben.

Die einzelstaatlichen Behörden ersuchen diese Unternehmen um die Erlaubnis, die angeforderten Daten offen zu legen, und teilen Eurostat das Ergebnis dieses Ersuchens mit, wenn die Daten an Eurostat übermittelt werden.

(2) Die in Anhang I aufgeführten Informationen werden nicht verbreitet.

Artikel 8

Qualität der Statistiken

(1) Um die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Qualität der Statistiken im Bereich des Eisenbahnverkehrs zu unterstützen, erarbeitet und veröffentlicht Eurostat methodische Empfehlungen. Diese Empfehlungen berücksichtigen die bewährten Verfahren von einzelstaatlichen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Fachverbänden des Eisenbahnsektors.

(2) Die Qualität der statistischen Daten wird von Eurostat bewertet. Zu diesem Zweck informieren die Mitgliedstaaten Eurostat auf Anfrage über die bei der Erstellung der Statistiken verwendeten Methoden.

Artikel 9

Bericht

Nach drei Jahren der Datenerhebung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen, die bei den nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten gesammelt wurden, sowie gegebenenfalls geeignete Vorschläge. Der Bericht enthält die Ergebnisse der in Artikel 8 vorgesehenen Qualitätsbewertung. Darin wird auch bewertet, inwieweit es sich auf die Qualität der Eisenbahnstatistiken auswirkt, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die statistische Geheimhaltung auf die vorliegende Verordnung angewandt werden. Ferner werden auch der Nutzen der Verfügbarkeit von Statistiken in diesem Bereich, die Kosten der Erstellung derartiger Statistiken und die Belastung für die Unternehmen bewertet.

Artikel 10

Durchführungsmaßnahmen

Die folgenden Durchführungsmaßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 festgelegt:

a) Anpassung der Schwellenwerte für das Verfahren der vereinfachten Berichterstattung (Artikel 4),

b) Anpassung der Begriffsbestimmungen und Festlegung weiterer Begriffsbestimmungen (Artikel 3),

c) Anpassung des Inhalts der Anhänge (Artikel 4),

d) Einzelheiten der Übermittlung von Daten an Eurostat (Artikel 6),

e) Festlegung der Vorgaben für die Berichte über die Qualität und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse (Artikel 8 und 9).

Artikel 11

Verfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

Richtlinie 80/1177/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse für das Jahr 2002 gemäß der Richtlinie 80/1177/EWG vor.

(2) Die Richtlinie 80/1177/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2003 aufgehoben.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. Fischer Boel

(1) ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 94.

(2) ABl. C 221 vom 30.5.2001, S. 63.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. September 2001 (ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 58), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1).

(5) ABl. L 350 vom 23.12.1980, S. 23. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(6) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

ANHANG A

JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTERVERKEHR - AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG B

JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTERVERKEHR - VEREINFACHTE BERICHTERSTATTUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG C

JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN PERSONENVERKEHR - AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG D

JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN PERSONENVERKEHR - VEREINFACHTE BERICHTERSTATTUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG E

VIERTELJÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTER- UND PERSONENVERKEHR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG F

REGIONALE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTER- UND PERSONENVERKEHR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG G

STATISTIKEN ÜBER VERKEHRSSTRÖME IM EISENBAHNNETZ

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG H

UNFALLSTATISTIKEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG I

LISTE DER EISENBAHNUNTERNEHMEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle I1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG J

GÜTERSYSTEMATIK

Die nachstehenden Gütergruppen werden so lange zugrunde gelegt, bis nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren eine neue Systematik festgelegt worden ist.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG K

GEFAHRGUTSYSTEMATIK

1. Explosive Stoffe

2. Gase (verdichtet, verfluessigt oder unter Druck gelöst)

3. Entzündbare fluessige Stoffe

4.1. Entzündbare feste Stoffe

4.2. Selbstentzündliche Stoffe

4.3. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln

5.1. Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

5.2. Organische Peroxide

6.1. Giftige Stoffe

6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe

7. Radioaktive Stoffe

8. Ätzende Stoffe

9. Verschiedene gefährliche Stoffe

Anmerkung:

Diese Kategorien entsprechen den Kategorien, wie sie in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (gewöhnlich RID genannt) festgelegt sind, die mit der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter(1) und den nachfolgenden Änderungen erlassen wurde.

(1) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/6/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 1.2.2001, S. 42).