17.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/48


BESCHLUSS 2012/392/GASP DES RATES

vom 16. Juli 2012

über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. März 2011 hat der Rat die Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone begrüßt und hat dabei hervorgehoben, dass die Union seit langem bemüht ist, die Sicherheitslage in der Sahelzone zu verbessern und ihre Entwicklung zu fördern. Aufgrund der verstärkten terroristischen Aktivitäten und der Auswirkungen des Libyen-Konflikts ist es in jüngster Zeit zu einer zunehmend dringlichen Aufgabe geworden, die Bürger und Interessen der Union in der Region zu schützen und zu verhindern, dass sich diese Bedrohungen auf die Union ausbreiten, und dabei gleichzeitig zur Verringerung der regionalen Sicherheitsrisiken beizutragen.

(2)

Der Rat hat am 23. März 2012 ein Krisenmanagementkonzept für eine eventuelle zivile Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)-Mission in der Sahelzone gebilligt.

(3)

Der Premierminister von Niger hat am 1. Juni 2012 im Hinblick auf die geplante GSVP-Mission ein Einladungsschreiben an den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) gerichtet und darin den GSVP-Einsatz der Union begrüßt, mit dem die Kapazitäten der nigrischen Sicherheitskräfte vor allem bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität ausgebaut werden sollen.

(4)

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für die EUCAP Sahel Niger aktiviert werden.

(5)

EUCAP SAHEL Niger wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

Die Union richtet eine GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger ein, um den Ausbau der Kapazitäten der nigrischen Sicherheitsakteure zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu unterstützen (EUCAP SAHEL Niger).

Artikel 2

Ziele

Im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in Sahel ermöglicht EUCAP SAHEL Niger den nigrischen Behörden, die Sicherheitsaspekte ihrer eigenen Strategie für Sicherheit und Entwicklung umzusetzen und zur Verbesserung der regionalen Abstimmung bei der Bekämpfung gemeinsamer Sicherheitsbedrohungen beizutragen. EUCAP SAHEL Niger trägt vor allem dazu bei, dass die verschiedenen Sicherheitsakteure Nigers bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität einen integrierten, multidisziplinären, kohärenten und nachhaltigen, auf den Menschenrechten beruhenden Ansatz erarbeiten.

Artikel 3

Aufgaben

1.   Um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUCAP SAHEL Niger

a)

bei der Umsetzung der Sicherheitsaspekte der nigrischen Strategie für Sicherheit und Entwicklung auf nationaler Ebene — ergänzend zur Tätigkeit anderer Akteure -Beratung und Unterstützung leisten;

b)

die Entwicklung einer umfassenden regionalen und internationalen Koordinierung bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität fördern;

c)

die Rechtsstaatlichkeit stärken, indem die Straverfolgungskapazitäten ausgebaut werden, und in diesem Rahmen geeignete Schulungsprogramme ausarbeiten und durchführen;

d)

den Aufbau der dauerhaften Funktionsfähigkeit der nigrischen Sicherheitskräfte unterstützen;

e)

zur Festlegung, Planung und Durchführung von Projekten im Sicherheitsbereich beitragen.

2.   EUCAP SAHEL Niger legt anfänglich den Schwerpunkt auf die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die auch in Abstimmung mit den nigrischen Streitkräften zur Verbesserung der Kontrolle des Territoriums Nigers beitragen.

3.   EUCAP Sahel Niger hat keine Exekutivbefugnisse.

Artikel 4

Befehlskette und Struktur

1.   Als Krisenmanagementoperation hat EUCAP Sahel Niger eine einheitliche Befehlskette.

2.   EUCAP Sahel Niger hat ihr Hauptquartier in Niamey.

3.   Die Struktur der EUCAP SAHEL Niger umfasst

a)

den Missionsleiter,

b)

eine Planungs- und Einsatzkomponente einschließlich regionaler Verbindungsbeamter,

c)

eine Missionsunterstützungskomponente,

d)

Komponenten für Berichterstattung, Sicherheit, Analyse und Beratung sowie Information der Öffentlichkeit,

e)

eine Unterstützungskomponente in Brüssel.

4.   Die EUCAP SAHEL Niger verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUCAP SAHEL Niger kann gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der EUCAP SAHEL Niger förderlich sind, koordinieren, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

1.   Der Direktor des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUCAP SAHEL Niger.

2.   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis der EUCAP SAHEL Niger auf strategischer Ebene aus.

3.   Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet hinsichtlich der Durchführung von Einsätzen die ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.

4.   Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

5.   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den betreffenden Organen der Union, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) oder den nationalen Behörden der abordnenden Staaten, nach Maßgabe der nationalen Vorschriften. Diese Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (Operational Control — OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

6.   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

7.   Der Zivile Operationskommandeur und der Leiter der Delegation der Union in Niamey konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 6

Missionsleiter

1.   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUCAP SAHEL Niger im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus; er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

2.   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der EUCAP SAHEL Niger zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

3.   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal, das auch die Unterstützungskomponente in Brüssel und die regionalen Verbindungsbeamten umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung der EUCAP SAHEL Niger im Einsatzgebiet, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

4.   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts der EUCAP SAHEL Niger. Zu diesem Zweck unterzeichnet er einen Vertrag mit der Kommission.

5.   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei dem betreffenden Organ der Union, bei dem EAD oder bei der jeweiligen nationalen Behörde, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften.

6.   Der Missionsleiter vertritt die EUCAP SAHEL Niger im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.

7.   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union im Einsatzgebiet ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom Leiter der Delegation der Union in Niger vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

8.   Im Rahmen der Projektzelle ist der Missionsleiter befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, von denen festgestellt wurde, dass sie die sonstigen Maßnahmen der EUCAP SAHEL Niger in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt:

a)

im Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt (Budgetary Impact Statement) des vorliegenden Beschlusses bereits vorgesehen ist oder

b)

im Verlauf der EUCAP SAHEL Niger auf Antrag des Missionsleiters in den Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt aufgenommen wird.

Der Missionsleiter schließt in diesen Fällen eine Vereinbarung mit den betreffenden Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der von den beitragenden Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.

Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten.

Artikel 7

Personal

1.   Das Personal der EUCAP SAHEL Niger wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, den Organen der Union oder dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.

2.   Die Zuständigkeit für die von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung liegt bei dem Staat, dem EU-Organ oder dem EAD, von dem das Personalmitglied abgeordnet wurde.

3.   Kann der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so stellt EUCAP SAHEL Niger internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis ein. Wenn es keine qualifizierten Bewerber aus Mitgliedstaaten gibt, so können in gebührend begründeten Ausnahmefällen gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.

4.   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.

Artikel 8

Rechtsstellung der EUCAP Sahel Niger und ihres Personals

Die Rechtsstellung der EUCAP SAHEL Niger und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUCAP SAHEL Niger erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.

Artikel 9

Politische Kontrolle und strategische Leitung

1.   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des Operationskonzepts „Plus“ (CONOPS Plus) und des Operationsplans (OPLAN) ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission EUCAP Sahel Niger verbleibt beim Rat.

2.   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

3.   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 10

Beteiligung dritter Staaten

1.   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUCAP SAHEL Niger zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und zurück aus Niger tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUCAP SAHEL Niger beitragen.

2.   Drittstaaten, die zur EUCAP SAHEL Niger beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

3.   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

4.   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften gemäß Artikel 37 EUV und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen bzw. haben die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die EUCAP SAHEL Niger.

Artikel 11

Sicherheit

1.   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUCAP SAHEL Niger nach Artikel 5.

2.   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUCAP SAHEL Niger und die Einhaltung der für die EUCAP SAHEL Niger geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumente.

3.   Der Missionsleiter wird von einem Missionssicherheitsbeauftragten (MSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.

4.   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der Mission vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom MSO organisiert werden.

5.   Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (1).

Artikel 12

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUCAP Sahel Niger aktiviert.

Artikel 13

Finanzierungsregelung

1.   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP SAHEL Niger beläuft sich in den ersten zwölf Monaten auf 8 700 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die darauf folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.

2.   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

3.   Angehörigen von teilnehmenden Drittstaaten und von Gast- und Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUCAP Sahel Niger schließen.

4.   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der Mission, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität seiner Teams, Rechnung.

5.   Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt deren Kontrolle.

6.   Ausgaben im Zusammenhang mit der EUCAP SAHEL Niger können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses getätigt werden.

Artikel 14

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

1.   Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

2.   Unbeschadet der Befehlskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Union in Niamey, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in Niger sicherzustellen.

3.   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den in Niger vertretenen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten ab.

Artikel 15

Weitergabe von Informationen

1.   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP SAHEL Niger generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2011/292/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUCAP SAHEL Niger an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

2.   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP SAHEL Niger generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2011/292/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

3.   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUCAP SAHEL Niger relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (2) unterliegen.

4.   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen zu schließen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

Artikel 16

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(2)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).