28.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/107


RICHTLINIE 2013/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juni 2013

zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die Union sind in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (3), festgelegt.

(2)

Diese Bedingungen nehmen Bezug auf die einschlägigen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus Drittländern oder Gebieten, die in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (4) festgelegt sind.

(3)

Aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (5) muss die Richtlinie 92/65/EWG dahin gehend geändert werden, dass die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ersetzt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (6) gilt unter anderem für den Transport von Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union. Daher sollte in Richtlinie 92/65/EWG, in der die tierseuchenrechtlichen Anforderungen für den Handel mit diesen Tieren festgelegt sind, eine Bezugnahme auf die genannte Verordnung eingefügt werden.

(5)

Darüber hinaus hat die Erfahrung mit der Anwendung der Richtlinie 92/65/EWG gezeigt, dass die Durchführung der klinischen Untersuchung eines Tieres innerhalb von 24 Stunden vor seiner Versendung in den meisten Fällen nicht praktikabel ist. Daher sollte die in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegte Frist entsprechend der Empfehlung der Weltorganisation für Tiergesundheit auf 48 Stunden verlängert werden.

(6)

Die Kommission ist der Auffassung, dass es in diesem besonderen Fall nicht gerechtfertigt ist, dass die Mitgliedstaaten der Kommission Erläuterungen zum Bezug zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsvorschriften übermitteln. Mit der vorliegenden Richtlinie werden nur sehr wenige Änderungen an der Richtlinie 92/65/EWG vorgenommen, wodurch es der Kommission möglich sein sollte, die Angaben zur Umsetzung zu erhalten, ohne dafür beträchtliche Ressourcen aufzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf jeden Fall den Wortlaut der Umsetzungsmaßnahmen übermitteln.

(7)

Die Richtlinie 92/65/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für den Handel müssen Hunde, Katzen und Frettchen folgenden Anforderungen genügen:

a)

den Bedingungen in Artikel 6 und, soweit einschlägig, in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (7) genügen;

b)

48 Stunden vor dem Versand einer klinischen Untersuchung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt unterzogen werden; und

c)

während des Transports zum Bestimmungsort ist für sie eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen, die

i)

dem Muster in Anhang E Teil 1 entspricht; und

ii)

von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist, der bestätigt, dass der von der zuständigen Behörde ermächtigte Tierarzt die gemäß Buchstabe b durchgeführte klinische Untersuchung in dem entsprechenden Abschnitt des Ausweises in dem in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgesehenen Format dokumentiert hat und somit bestätigt, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für den geplanten Transport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (8) tauglich waren.

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

2.

In Artikel 16 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Die Vorschriften für die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen müssen den Vorschriften in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 mindestens gleichwertig sein.

Zusätzlich zu den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen ist für Hunde, Katzen und Frettchen während des Transports zum Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen, die von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist, der bestätigt, dass innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand der Tiere eine klinische Untersuchung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wurde, der überprüft hat, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für den geplanten Transport tauglich waren.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2014 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. Dezember 2014 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 12. Juni 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 119.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Juni 2013.

(3)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(4)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(5)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, p. 1.

(8)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.“