17.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/28


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/58/EU DER KOMMISSION

vom 16. April 2014

über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2007/23/EG enthält Vorschriften für die Sicherheit von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Unionsmarkt und sieht die Einrichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit auf Ebene der Union vor.

(2)

Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen sollten diese mit einer Registrierungsnummer auf der Grundlage eines einheitlichen Nummerierungssystems gekennzeichnet werden. Die benannten Stellen sollten ein Verzeichnis mit den bei der Durchführung der Konformitätsbewertung zugewiesenen Registrierungsnummern führen. Ein solches System würde eine eindeutige Identifizierung pyrotechnischer Gegenstände und ihrer Hersteller in allen Phasen der Lieferkette gewährleisten. Hersteller und Einführer sollten Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der in Verkehr gebrachten pyrotechnischen Gegenstände führen, und diese Informationen den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen.

(3)

Das einheitliche Nummerierungssystem stützt sich auf Elemente, die bereits im Einklang mit bestehenden harmonisierten Normen verwendet werden und wird daher eine geringe zusätzliche Verwaltungslast für die Wirtschaftsbeteiligten darstellen.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2007/23/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Registrierungsnummer

(1)   Pyrotechnische Gegenstände sind mit einer Registrierungsnummer zu kennzeichnen, die folgende Elemente enthält:

a)

die vierstellige Kennnummer der benannten Stelle, die die EG-Baumusterprüfbescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG (Modul B) oder die Konformitätsbescheinigung im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder eine Zulassung für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt hat;

b)

die Kategorie des pyrotechnischen Gegenstands, dessen Konformität bescheinigt wird, in abgekürzter Form in Großbuchstaben:

F 1, F 2, F 3 und F 4 für Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2, 3 und 4;

T 1 oder T 2 für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T 1 und T 2;

P 1 oder P 2 für sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P 1 und P 2;

c)

die von der benannten Stelle für den pyrotechnischen Gegenstand verwendete Bearbeitungsnummer.

(2)   Die Registrierungsnummer soll folgende Struktur aufweisen: „XXXX — YY — ZZZZ…“, wobei XXXX auf Absatz 1 Buchstabe a, YY auf Absatz 1 Buchstabe b und ZZZZ… auf Absatz 1 Buchstabe c verweisen.

Artikel 2

Verpflichtungen der benannten Stellen

(1)   Die mit der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2007/23/EG betrauten benannten Stellen führen ein Verzeichnis der pyrotechnischen Gegenstände, für die sie EG-Baumusterprüfbescheinigungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG (Modul B), Konformitätsbescheinigungen im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2007/23/EG (Modul G) oder Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme im Einklang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Richtlinie 2007/23/EG (Modul H) ausgestellt haben, unter Verwendung des im Anhang zu dieser Richtlinie festgelegten Formats.

Das Verzeichnis von pyrotechnischen Gegenständen muss mindestens Angaben zu den im Anhang festgelegten Merkmalen enthalten. Diese Informationen werden mindestens 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der im Unterabsatz 1 genannten Bescheinigungen bzw. Zulassungen durch die benannten Stellen aufbewahrt.

Das Verzeichnis ist von den benannten Stellen regelmäßig zu aktualisieren und im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

(2)   Wird die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle widerrufen, muss diese Stelle das Verzeichnis an eine andere benannte Stelle oder die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats übertragen.

Artikel 3

Verpflichtungen der Hersteller und Einführer

Hersteller und Einführer von pyrotechnischen Gegenständen müssen:

a)

Aufzeichnungen über alle Registrierungsnummern der von ihnen hergestellten oder eingeführten pyrotechnischen Gegenstände führen, die sie zusammen mit Angaben zur Handelsbezeichnung, zur allgemeinen Typ- und gegebenenfalls zur Subtypbezeichnung sowie zur Produktionsstätte für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der Gegenstände aufbewahren;

b)

die Aufzeichnungen im Falle der Einstellung der Wirtschaftstätigkeit des Herstellers oder Einführers an die zuständigen Behörden übermitteln;

c)

den zuständigen Behörden und Marktüberwachungsbehörden aller Mitgliedstaaten auf begründeten Antrag die Angaben gemäß Buchstabe a zur Verfügung stellen.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. April 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 17. Oktober 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.


ANHANG

Format des Verzeichnisses gemäß Artikel 2 Absatz 1

Registrierungsnummer

Datum der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung (Modul B), der Konformitätsbescheinigung (Modul G) oder der Zulassung für Qualitätssicherungssysteme (Modul H) und gegebenenfalls Geltungsdauer

Hersteller

Produkttyp (allgemein) und gegebenenfalls Subtyp

Modul für die Produktionsphasenkonformität (1)

Benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung für die Produktionsphase vornimmt (1)

Zusätzliche Informationen

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Stets auszufüllen, falls die Zuständigkeit bei der benannten Stelle liegt, die das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 2007/23/EG (Modul B) durchführt. Nicht erforderlich für Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Buchstabe b und c (Module G und H). Falls bekannt, werden Angaben zur Beteiligung einer anderen benannten Stelle übermittelt.