21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 1243/2012 DES RATES

vom 19. Dezember 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (1) legt einen langfristigen Plans für die Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland, und in der Irischen See sowie für die Fischereien, die diese Bestände befischen, fest (im Folgenden „Kabeljau-Plan“). Der Plan soll die nachhaltige Nutzung dieser Kabeljaubestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags gewährleisten. Bei der Verwirklichung dieses Ziels soll zugleich die fischereiliche Sterblichkeit des Kabeljaus bei den entsprechenden Altersklassen auf einem bestimmten Niveau gehalten werden.

(2)

Zur Verwirklichung des Ziels des Kabeljau-Plans enthalten dessen Artikel 7, 8 und 9 sowie Artikel 12 besondere Vorschriften für eine detaillierte Methode für die jährliche Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) einerseits und der Einschränkung des Fischereiaufwandes andererseits.

(3)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsauschuss für Fischerei (STECF) hat die Ergebnisse des Kabeljau-Plans wissenschaftlich bewertet und dabei festgestellt, dass es mehrere Probleme bei der Konzipierung und beim Funktionieren des Kabeljau-Plans gibt. Ohne die Ziele des Kabeljau-Plans in Frage zu stellen, ist der STECF zu dem Schluss gelangt, dass diese Ziele innerhalb eines Zeitrahmens, der mit den Schlussfolgerungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von Johannesburg (2002) im Einklang stehen würde, wohl nicht erreicht werden, es sei denn, dass die Mängel im Konzept des Kabeljau-Plans, die unter anderem die Anwendung seiner Artikel 9 und 12 betreffen, behoben werden.

(4)

Artikel 9 enthält Durchführungsbestimmungen für die Festsetzung der TACs bei schlechter Datenlage, wenn die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 mangels hinreichend genauer und repräsentativer Daten nicht für die Festsetzung der TACs herangezogen werden können. Obwohl die jährliche Reduzierung der TACs um 25 % ursprünglich nur unter außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung kommen sollte, ist sie von 2009 bis 2012 zur Regel geworden. Seit dem Inkrafttreten des Kabeljau-Plans wurden die TACs für die betreffenden Gebiete daher beträchtlich verringert und weitere automatische Reduzierungen würden faktisch zu einer Schließung der Kabeljaufischerei in den betreffenden Gebieten führen. Die wissenschaftliche Bewertung durch den STECF legt nahe, dass es zur Erreichung der Ziele des Kabeljau-Plans zweckmäßiger wäre, in einigen Fällen mehr Flexibilität zuzulassen und der wissenschaftlichen Beratung von Fall zu Fall Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Flexibilität sollte daher die Aussetzung der automatischen jährlichen Reduzierung der TAC oder die Festsetzung einer alternativen TAC-Höhe ermöglicht werden, ohne dass die Ziele des Kabeljau-Plans gefährdet werden.

(5)

Artikel 12 enthält Durchführungsbestimmungen für die Festsetzung des zulässigen Fischereiaufwands. Da nach Artikel 12 Absatz 4 gilt, dass der Prozentsatz für den zulässigen Fischereiaufwand parallel zu den automatischen jährlichen Reduzierungen der fischereilichen Sterblichkeit (gemäß Artikel 7 und 8) und den automatischen jährlichen Reduzierungen der TAC (gemäß Artikel 9) in gleicher Weise zu reduzieren ist, wurde dieser in den Gebieten, auf die Artikel 9 angewendet wurde, von 2009 bis 2012 ebenfalls um jährlich 25 % reduziert und in den Gebieten, auf die Artikel 8 angewendet wurde, beträchtlich verringert. Daher sind seit Inkrafttreten des Kabeljau-Plans die Zuteilungen von höchstzulässigem Fischereiaufwand für die wichtigsten Geräte des Kabeljaufangs deutlich verringert geworden. Der wissenschaftlichen Beratung zufolge lässt sich nicht nachweisen, dass diese automatischen jährlichen Reduzierungen des zulässigen Fischereiaufwands zu den erwarteten Reduzierungen der fischereilichen Sterblichkeit geführt haben. In der Praxis haben diese automatischen jährlichen Reduzierungen des Fischereiaufwands zudem bewirkt, dass für die Fischer weniger oder überhaupt keine Anreize mehr bestehen, die fischereiliche Sterblichkeit durch die in Artikel 13 vorgesehenen sonstigen Maßnahmen zu reduzieren. Die weitere Anwendung der automatischen jährlichen Reduzierungen des Fischereiaufwands würde daher nicht dazu führen, dass die Ziele des Kabeljau-Plans erreicht werden, sondern würde vielmehr entscheidende sozioökonomische Auswirkungen für diejenigen Flottensegmente mit sich bringen, die dieselben Geräte einsetzen, im Wesentlichen aber andere Arten befischen als Kabeljau. Daher wäre ein flexiblerer Ansatz sinnvoll, der die Aussetzung der automatischen jährlichen Reduzierung des Fischereiaufwands ermöglichen würde, ohne die Ziele des Kabeljau-Plans zu gefährden.

(6)

Angesichts obiger Ausführungen ist es dringend erforderlich, dass die Artikel 9 und 12 des Kabeljau-Plans umgehend geändert werden, so dass die neuen Bestimmungen zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2013 angewendet werden können.

(7)

Nach Artikel 43 Absatz 2 AEUV legen das Europäische Parlament und der Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Fischereimärkte nach Artikel 40 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik notwendig sind. Nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(8)

Durch die Änderungen der Artikel 9 und 12 werden detaillierte spezielle Vorschriften zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form der zulässigen Gesamtfangmenge und in Form von Beschränkungen des Fischereiaufwands festgelegt. Damit werden die geltenden Vorschriften zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten angepasst, ohne dass dadurch die Ziele des Kabeljau-Plans geändert würden. Es handelt sich dabei also um Maßnahmen zur Festsetzung und Zuweisung der TACs und zur Begrenzung des Fischereiaufwands, die weder als Bestimmungen zur Festlegung der gemeinsamen Organisation der Fischereimärkte noch als andere Bestimmungen, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik notwendig sind, betrachtet werden können.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Sonderverfahren für die Festsetzung der TACs

(1)   Reichen die Daten nicht aus, um die TACs gemäß Artikel 7 festzusetzen, so werden die TACs für die Kabeljaubestände im Kattegat, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See in einer in wissenschaftlicher Beratung aufgezeigten Höhe festgesetzt. Liegt die in der wissenschaftlichen Beratung aufgezeigte Höhe der TACs um mehr als 20 % über den TACs des Vorjahres, so werden sie in einer Höhe festgesetzt, die um 20 % über den TACs des Vorjahres liegt, bzw. liegt die in der wissenschaftlichen Beratung aufgezeigte Höhe der TACs um mehr als 20 % unter den TACs des Vorjahres, so werden sie in einer Höhe festgesetzt, die um 20 % unter den TACs des Vorjahres liegt.

(2)   Abweichend von Absatz 1, wenn die wissenschaftliche Beratung zeigt, dass es keine gezielte Fischerei geben sollte und dass

a)

die Beifänge weitestgehend eingeschränkt oder auf das niedrigstmögliche Niveau verringert werden sollten, und/oder

b)

der Kabeljaufang auf das niedrigstmögliche Niveau verringert werden sollte,

kann der Rat beschließen, im Folgejahr oder in den Folgejahren die TAC nicht jährlich anzupassen, sofern die festgesetzte TAC sich nur auf Beifänge bezieht.

(3)   Reichen die Daten nicht aus, um die TACs gemäß Artikel 8 festzusetzen, so werden die TACs für die Kabeljaubestände in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal durch entsprechende Anwendung der vorstehenden Absätze 1 und 2 festgesetzt, es sei denn, Konsultationen mit Norwegen führen zu einer anderen Höhe der TACs.

(4)   Geht aus der wissenschaftlichen Beratung hervor, dass die Anwendung der Vorschriften nach Artikel 8 Absätze 1 bis 4 nicht geeignet ist, um die Ziele des Plans zu erreichen, so kann der Rat ungeachtet der vorgenannten Bestimmungen eine alternative TAC-Höhe festsetzen.“

2.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bei aggregierten Aufwandsgruppen, deren Anteil an den nach Absatz 3 Buchstabe d ermittelten kumulierten Fängen 20 % oder mehr beträgt, ist eine jährliche Anpassung vorzunehmen. Der höchstzulässige Fischereiaufwand der betreffenden Gruppen wird wie folgt bestimmt:

a)

Gilt Artikel 7 oder 8, so wird der Ausgangswert um denselben Prozentsatz angepasst, der in diesen Artikeln für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt ist;

b)

gilt Artikel 9, so wird der Fischereiaufwand um denselben Prozentsatz angepasst wie die TACs im Vergleich zum Vorjahr.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Abweichend von Absatz 4 kann der Rat beschließen, im Folgejahr oder in den Folgejahren den höchstzulässigen Fischereiaufwand nicht jährlich anzupassen, wenn der Fischereiaufwand in vier aufeinanderfolgenden Jahren reduziert wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.