5.
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Kapitel 6 wird wie folgt geändert:
a)
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Folgende Nummer 6.0.3 wird angefügt:
„6.0.3.
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Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel oder in einem etwaigen gesonderten Beschluss der Kommission schließen andere Länder und Gebiete ein, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI des Vertrags keine Anwendung findet.“
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b)
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Nummer 6.3.1.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b)
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Die zuständige Behörde, oder ein in ihrem Namen handelnder Validierungsprüfer für die Luftsicherheit, prüft das Sicherheitsprogramm und dann die angegebenen Betriebsstandorte, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt.
Außer für die in Nummer 6.2 festgelegten Anforderungen wird eine Prüfung der Betriebsstätte des Antragstellers durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1) als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen, wenn sie frühestens 3 Jahre vor dem Datum erfolgt ist, an dem der Antragsteller die Genehmigung als reglementierter Beauftragter beantragt hat. Das AEO-Zertifikat und die entsprechende Beurteilung der Zollbehörden sind vom Antragsteller zur weiteren Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
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(1) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).“"
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c)
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Unter Nummer 6.3.1.4 wird folgender Absatz angefügt:
„Außer für die in Nummer 6.2 festgelegten Anforderungen wird eine Prüfung der Betriebsstätte des reglementierten Beauftragten durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen.“
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d)
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Nummer 6.3.1.5 erhält folgende Fassung:
„6.3.1.5.
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Hat die zuständige Behörde Zweifel, ob der reglementierte Beauftragte die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt, entzieht sie dem Betreffenden den Status als reglementierter Beauftragter für den/die jeweiligen Betriebsstandort/e.
Verfügt das Unternehmen nicht mehr über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder wurde dieses AEO-Zertifikat wegen Nichteinhaltung von Artikel 14k der genannten Verordnung ausgesetzt, so ergreift die zuständige Behörde angemessene Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der reglementierte Beauftragte die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erfüllt.
Das Unternehmen unterrichtet die zuständige Behörde über sämtliche Änderungen in Bezug auf sein AEO-Zertifikat nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass diese Statusänderung des früheren reglementierten Beauftragten unmittelbar nach dem Entzug, auf jeden Fall aber binnen 24 Stunden, in der ‚Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette‘ vermerkt wird.“
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e)
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Folgende Nummer 6.3.1.8 wird angefügt:
„6.3.1.8.
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Die zuständige Behörde übermittelt der Zollbehörde alle Informationen über den Status eines reglementierten Beauftragten, die für den Besitz eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 relevant sein könnten. Dazu gehören auch Informationen über die Neuzulassung von reglementierten Beauftragten, den Entzug des Status eines reglementierten Beauftragten, Zertifikatserneuerung und Inspektionen, Prüfungspläne und Ergebnisse dieser Prüfungen.
Bis spätestens 1. März 2015 werden die Modalitäten für diesen Austausch von Informationen zwischen der zuständigen Behörde und den nationalen Zollbehörden festgelegt.“
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f)
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Nummer 6.3.2.3 erhält folgende Fassung:
„6.3.2.3
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Der reglementierte Beauftragte stellt sicher, dass Sendungen, bei denen zuvor nicht alle erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden,
a)
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gemäß Nummer 6.2 kontrolliert werden oder
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b)
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unter der alleinigen Verantwortung des reglementierten Beauftragten, nicht als per Luftfracht zu befördernde Sendungen identifizierbar gelagert und autonom ohne jegliches Eingreifen des Versenders oder anderer Personen oder Unternehmen, als derjenigen, die vom reglementierten Beauftragten damit betraut und dafür geschult wurden, ausgewählt werden.
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Buchstabe b darf nur angewendet werden, wenn für den Versender nicht vorhersehbar ist, dass die Sendung per Luftfracht befördert werden soll.“
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g)
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Nummer 6.3.2.6 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e)
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dem Grund für die Erteilung des Sicherheitsstatus, unter Angabe von:
—
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‚KC‘, d. h. erhalten von bekanntem Versender oder
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—
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‚AC‘, d. h. erhalten von geschäftlichem Versender oder
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—
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‚RA‘, d. h. ausgewählt von einem reglementierten Beauftragten oder
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—
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dem für die Kontrolle verwendeten Mittel oder Verfahren oder
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—
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Gründen für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle“.
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h)
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Nummer 6.4.1.2 erhält folgende Fassung:
„6.4.1.2.
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Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 die Zuständigkeiten für die Durchführung des folgenden Verfahrens für die Zulassung bekannter Versender fest:
a)
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Der Antragsteller beantragt die Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sein Betriebsstandort liegt.
Dem Antragsteller werden die ‚Leitlinien für bekannte Versender‘ in Anlage 6-B und die ‚Validierungscheckliste für bekannte Versender‘ in Anlage 6-C zur Verfügung gestellt.
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b)
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Die zuständige Behörde oder der in ihrem Namen handelnde EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit führt eine Prüfung an den genannten Betriebsstätten durch, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt.
Um festzustellen, ob der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt, verwendet die zuständige Behörde oder der in ihrem Namen handelnde EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die ‚Validierungscheckliste für bekannte Versender‘ in Anlage 6-C. Diese Checkliste umfasst auch eine Verpflichtungserklärung, die vom Bevollmächtigten des Antragstellers oder der für die Sicherheit am betreffenden Betriebsstandort verantwortlichen Person zu unterzeichnen ist.
Nach der Validierung anhand der Checkliste wird diese mit den darin enthaltenen Informationen als Verschlusssache behandelt.
Die unterzeichnete Erklärung wird von der jeweiligen zuständigen Behörde oder vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit aufbewahrt und der betreffenden zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
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c)
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Eine Prüfung der Betriebsstätte des Antragstellers durch die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission wird als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen, wenn sie frühestens 3 Jahre vor dem Datum erfolgt ist, an dem der Antragsteller die Genehmigung als bekannter Versender beantragt hat. In diesem Fall muss der Antragsteller die erforderlichen Informationen nach Teil I der in Anlage 6-C enthaltenen ‚Validierungscheckliste für bekannte Versender‘ eintragen und sie der zuständigen Behörde zusammen mit der vom Bevollmächtigten des Antragstellers oder von der für die Sicherheit am Betriebsstandort verantwortlichen Person unterzeichneten Verpflichtungserklärung übermitteln.
Das AEO-Zertifikat und die entsprechende Beurteilung der Zollbehörden sind vom Antragsteller zur weiteren Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
Die unterzeichnete Erklärung wird von der jeweiligen zuständigen Behörde oder vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit aufbewahrt und der betreffenden zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
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d)
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Erachtet die zuständige Behörde die unter Buchstaben a und b oder a und c vorgelegten Informationen als hinreichend, stellt sie sicher, dass die erforderlichen Angaben zum Versender spätestens am folgenden Arbeitstag in die ‚Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette‘ eingespeist werden. Bei Erfassung in der Datenbank vergibt die zuständige Behörde für jeden zugelassenen Betriebsstandort eine unikale alphanumerische Kennung im Standardformat.
Erachtet die zuständige Behörde die unter Buchstaben a und b oder a und c vorgelegten Informationen nicht als hinreichend, werden der Stelle, die die Zulassung als bekannter Versender beantragt hat, zeitnah die Gründe dafür mitgeteilt.
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e)
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Ein bekannter Versender gilt erst als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der ‚Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette‘ erfasst sind.“
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i)
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Unter Nummer 6.4.1.4 wird folgender Absatz angefügt:
„Eine Prüfung der Betriebsstätte des bekannten Versenders durch die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen.“
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j)
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Nummer 6.4.1.5 erhält folgende Fassung:
„6.4.1.5.
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Hat die zuständige Behörde Zweifel, ob der bekannte Versender die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt, entzieht sie dem Betreffenden den Status als bekannter Versender für den/die jeweiligen Betriebsstandort/e.
Verfügt das Unternehmen nicht mehr über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder wurde dieses AEO-Zertifikat wegen Nichteinhaltung von Artikel 14k der genannten Verordnung ausgesetzt, so ergreift die zuständige Behörde angemessene Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der bekannte Versender die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erfüllt.
Das Unternehmen unterrichtet die zuständige Behörde über sämtliche Änderungen in Bezug auf sein AEO-Zertifikat nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass diese Statusänderung des früheren bekannten Versenders unmittelbar nach dem Entzug, auf jeden Fall aber binnen 24 Stunden, in der ‚Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette‘ vermerkt wird.“
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k)
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Folgende Nummer 6.4.1.7 wird angefügt:
„6.4.1.7.
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Die zuständige Behörde übermittelt der Zollbehörde alle Informationen über den Status eines bekannten Versenders, die für den Besitz eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 relevant sein könnten. Dazu gehören auch Informationen über die Neuzulassung von bekannten Versendern, den Entzug des Status eines bekannten Versenders, Zertifikatserneuerung und Inspektionen, Prüfungspläne und Ergebnisse dieser Bewertungen.
Bis spätestens 1. März 2015 werden die Modalitäten für diesen Austausch von Informationen zwischen der zuständigen Behörde und den nationalen Zollbehörden festgelegt.“
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l)
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Nummer 6.6.1.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
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ist die Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E von dem Transporteur, der den Beförderungsvertrag mit dem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender geschlossen hat, abzugeben, wenn der Transporteur nicht selbst als reglementierter Beauftragter zugelassen ist.
Die unterzeichnete Erklärung ist von dem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender, für den die Beförderung durchgeführt wird, aufzubewahren. Eine Kopie der unterzeichneten Erklärung erhält auf Anfrage auch der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen, der bzw. das die Sendung erhält, oder die jeweilige zuständige Behörde, oder“.
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m)
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Nummer 6.8.2.3 erhält folgende Fassung:
„6.8.2.3
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Die zuständige Behörde kann ein Luftfahrtunternehmen längstens bis zum 30. Juni 2016 befristet als ACC3 benennen, falls aus objektiven Gründen, die außerhalb der Verantwortung des Luftfahrtunternehmens liegen, keine EU-Validierung der Luftsicherheit erfolgen konnte. Wird eine solche Benennung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erteilt, muss sich die zuständige Behörde vergewissert haben, dass das Luftfahrtunternehmen ein internes Qualitätssicherungsprogramm für die Luftsicherheit anwendet, das der EU-Validierung der Luftsicherheit gleichwertig ist.“
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n)
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Nummer 6.8.3.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
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die Sendungen wurden von einem geschäftlichen Versender unter der Verantwortung des ACC3 oder eines reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt und sie werden nicht an Bord eines Passagierflugzeugs befördert, oder“.
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o)
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Nummer 6.8.3.2 erhält folgende Fassung:
„6.8.3.2.
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In die Union beförderte Luftfracht und Luftpost wird mit einem der Mittel oder Verfahren nach Nummer 6.2.1 kontrolliert, die einem Standard entsprechen, durch den hinreichend sichergestellt ist, dass die Luftfracht/Luftpost keine verbotenen Gegenstände enthält.“
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p)
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Nummer 6.8.3.3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)
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in Bezug auf Transfer und Transit von Fracht oder Post eine Kontrolle gemäß Nummer 6.8.3.2 oder Sicherheitskontrollen durch das Unternehmen selbst oder durch eine Stelle mit EU-Validierung der Luftsicherheit am Ausgangsort oder an anderer Stelle in der Lieferkette vorgenommen wurden und dass diese Sendungen im Anschluss an die Sicherheitskontrollen bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden.“
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q)
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Unter Nummer 6.8.4.1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„6.8.4.1.
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Um reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit zu werden, müssen Stellen in Drittstaaten anhand einer der beiden folgenden Optionen validiert werden und in der Datenbank des oder der ACC3, denen sie direkt Fracht oder Post zur Beförderung in die Union übergeben, eingetragen sein.“
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r)
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Folgende Nummern 6.8.4.4 bis 6.8.4.6 werden angefügt:
„6.8.4.4.
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Ein Luftfracht oder Luftpost beförderndes Unternehmen, das über ein Netz mit mehreren Betriebsstandorten in Drittländern verfügt, kann eine einzige Benennung als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit für alle Betriebsstandorte dieses Netzes erhalten, sofern:
a)
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die von diesem Netz erbrachten Luftsicherheitsdienste, einschließlich Transportdiensten zwischen den Standorten, Gegenstand desselben Sicherheitsprogramms oder standardisierte Sicherheitsprogramme sind und
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b)
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für die Umsetzung des/der Sicherheitsprogramms/-programme ein einziges internes Sicherheitsqualitätssicherungsprogramm angewendet wird, das der EU-Validierung der Luftsicherheit gleichwertig ist, und
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c)
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vor der Benennung des Netzes als reglementierter Beauftragter der EU-Luftsicherheit folgende Betriebsstandorte des Unternehmens einer EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurden:
i)
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die Standorte, von denen aus direkt Fracht oder Post zur Übergabe an ein ACC3 befördert wird, und
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ii)
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mindestens zwei oder 20 % der Standorte des Netzes, je nachdem, welche Zahl höher ist, von denen aus Fracht oder Post zu den unter Punkt i. genannten Standorten befördert werden, und
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iii)
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alle Standorte in Drittländern nach Anlage 6-I des Anhangs des Beschlusses K(2010) 774 der Kommission.
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Um die Benennung als validierter reglementierter Beauftragter der EU-Luftsicherheit für alle Betriebsstandorte des Netzes, die bis 30. Juni 2018 noch nicht validiert wurden, aufrechtzuerhalten, werden jedes Jahr nach dem Jahr der Benennung mindestens zwei weitere oder 20 % — je nachdem, welche Zahl höher ist — der Standorte, von denen aus Fracht oder Post zu den unter Buchstabe c Ziffer i genannten Betriebsstandorten befördert wird, einer EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen, bis alle Standorte validiert wurden.
Ein EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit stellt einen Prüfplan auf, in dem die Reihenfolge der pro Jahr jeweils zu validierenden und nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Standorte festgelegt ist. Der Plan wird unabhängig von dem das Netz betreibenden Unternehmen aufgestellt und kann von diesem nicht geändert werden. Der Plan wird Bestandteil des Validierungsberichts, auf dessen Grundlage die Benennung des Netzes als validierter reglementierter EU-Beauftragter in einem Drittland erfolgt.
Ein Betriebsstandort des Netzes, der einer EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde, gilt als validierter reglementierter EU-Beauftragter der Luftsicherheit im Sinne von Nummer 6.8.4.2 Buchstabe a.
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6.8.4.5.
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Wird im Rahmen der EU-Validierung der Luftsicherheit eines Standortes nach Nummer 6.8.4.4 Buchstabe c Ziffer ii festgestellt, dass der Standort die in der Prüfliste in Anlage 6-C2 aufgeführten Ziele nicht erfüllt, sind dessen Fracht- und Postsendungen an einem gemäß Nummer 6.8.4.2 Buchstabe a validierten Standort zu kontrollieren, bis eine EU-Validierung der Luftsicherheit bestätigt, dass die in der Prüfliste aufgeführten Ziele erfüllt werden.
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6.8.4.6.
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Die Nummern 6.8.4.4 bis 6.8.4.6 gelten bis zum 30. Juni 2018.“
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