32004R0822

Verordnung (EG) Nr. 822/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Thailand

Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0003 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 822/2004 des Rates

vom 26. April 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. GELTENDE MAßNAHMEN

(1) Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000(2) in Form eines festen Betrags pro Tonne in Höhe von 49,1 EUR auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (nachstehend "betroffene Ware" genannt) mit Ursprung in Thailand in die Gemeinschaft eingeführt wurde.

(2) Die Einfuhren aus Thailand unterliegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000(3) außerdem einem endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 83,2 EUR pro Tonne.

B. DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

1. Überprüfungsantrag

(3) Im weiteren Verlauf erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 gemäß Artikel 20 der Grundverordnung von dem thailändischen Hersteller Indo Pet (Thailand) Ltd. (nachstehend "Indo Pet" genannt). Dieses Unternehmen machte geltend, es sei im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Oktober 1998 bis 30. September 1999) aus anderen Gründen als mangelnder Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Kommission nicht individuell untersucht worden.

(4) Derselbe thailändische Hersteller stellte gleichzeitig einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 (Überprüfung für einen neuen Ausführer). Dieses Verfahren ist Gegenstand einer gesonderten Verordnung des Rates.

2. Einleitung einer beschleunigten Überprüfung

(5) Die Kommission prüfte die von dem betroffenen ausführenden Hersteller in Thailand vorgelegten Nachweise und hielt sie für ausreichend, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 20 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem sie den Beratenden Ausschuss konsultiert und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, veröffentlichte sie daher im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 für das betreffende Unternehmen(4) und leitete eine Untersuchung ein.

3. Betroffene Ware

(6) Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß DIN (Deutsche Industrienorm) 53728. Die Ware wird derzeit dem KN-Code ex 3907 60 20 zugewiesen.

4. Betroffene Parteien

(7) Die Kommission unterrichtete das betroffene Unternehmen und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Ferner gab sie den anderen unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Es ging jedoch kein entsprechender Antrag ein.

(8) Die Kommission sandte der thailändischen Regierung und dem betroffenen Unternehmen außerdem einen Fragebogen zu und erhielt fristgerecht eine Antwort. Sie holte alle für die Subventionsuntersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch in dem Betrieb des betroffenen Unternehmens durch.

5. Untersuchungszeitraum

(9) Die Subventionsuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2003 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt bzw. "UZ" abgekürzt).

6. Methodik

(10) In dieser Untersuchung wurde die gleiche Methode angewandt wie in der Ausgangsuntersuchung.

C. GEGENSTAND DER ÜBERPRÜFUNG

(11) Da in dem Untersuchungsantrag keine Überprüfung der Feststellungen zur Schädigung beantragt worden war, beschränkte sich die Überprüfung auf die Indo Pet gewährten Subventionen.

(12) Die Kommission untersuchte dieselben Subventionsregelungen, die sie bereits in der Ausgangsuntersuchung analysiert hatte. Ferner prüfte sie, ob der neue Ausführer Subventionsregelungen in Anspruch genommen hatte, die entgegen den Behauptungen im ursprünglichen Antrag im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nachweislich nicht in Anspruch genommen wurden.

(13) Ferner wurde geprüft, ob der neue Ausführer Subventionsregelungen in Anspruch genommen hatte, die erst nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums eingeführt worden waren, und ob er danach Ad-hoc-Subventionen erhalten hatte.

D. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1. Status eines neuen Ausführers

(14) Die Untersuchung bestätigte, dass das betroffene Unternehmen im ursprünglichen Untersuchungszeitraum aus anderen Gründen als mangelnder Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Kommission nicht individuell untersucht worden war.

(15) Daher wird bestätigt, dass das betroffene Unternehmen als neuer Ausführer gemäß Artikel 20 der Grundverordnung anzusehen ist, so dass eine unternehmensspezifische Subventionsspanne ermittelt werden könnte.

2. Subventionierung

(16) Die ursprüngliche Untersuchung ergab, dass die folgenden Regelungen unter dem Investitionsfördergesetz ("Investment Promotion Act", nachstehend "IPA" abgekürzt), die der Antragsteller möglicherweise in Anspruch nimmt, spezifisch im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Grundverordnung und daher anfechtbar waren(5):

- Befreiung von oder Ermäßigung der Einfuhrabgaben auf Maschinen;

- Befreiung von der Körperschaftsteuer;

- zusätzliche Steuervergünstigungen für Unternehmen in besonderen Investitionsförderzonen, denen zufolge bestimmte Ausgaben in doppelter Höhe abgesetzt werden können;

- Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe und wichtige Vormaterialien.

(17) Diese Untersuchung ergab, dass seit dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums keine Änderungen eintraten, die die Feststellungen, denen zufolge die vorgenannten Regelungen immer noch anfechtbar sind, widerlegen würden. Zudem wurde bei der Untersuchung nicht festgestellt, dass das Unternehmen andere als die vorgenannten Subventionsregelungen in Anspruch nahm.

Befreiung von oder Ermäßigung der Einfuhrabgaben auf Maschinen

(18) Section 28 des Investitionsfördergesetzes bildet die Rechtsgrundlage für die Regelung, der zufolge eine Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Maschinen gewährt werden kann, sofern diese Maschinen nicht in Thailand hergestellt oder montiert und für eine förderungswürdige Tätigkeit im Sinne des IPA verwendet werden. Section 29 des Investitionsfördergesetzes bildet die Rechtsgrundlage für die Ermäßigung der Einfuhrabgaben auf eingeführte Maschinen um 50 %.

(19) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung sollte der dem Ausführer verschaffte Vorteil auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter normalerweise zu entrichtenden, im Rahmen der Regelung aber nicht entrichteten Zölle berechnet werden, wobei der entsprechende Betrag über einen Zeitraum zu verteilen ist, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betroffenen Wirtschaftszweig entspricht.

(20) Der auf dieser Grundlage berechnete Vorteil für Indo Pet beträgt weniger als 0,1 % und wird als unerheblich angesehen.

Befreiung von der Körperschaftsteuer und zusätzliche Steuervergünstigungen für Unternehmen in besonderen Investitionsförderzonen

(21) Diese beiden anfechtbaren Regelungen sind in Section 31 und in Section 35 (3) des Investitionsfördergesetzes definiert.

(22) Nach Section 31 des IPA ist die Befreiung von der Körperschaftsteuer je nach Investitionsort für einen Zeitraum zwischen drei und acht Jahren zulässig. Für die verschiedenen geografischen Zonen (Zone 1 bis 3, laut Definition IPA) gelten unterschiedliche Förderkriterien. Dem Unternehmen Indo Pet, das in der Zone 3 angesiedelt ist, wurde gemäß Section 31 des Investitionsfördergesetzes eine achtjährige Befreiung von der Körperschaftsteuer gewährt. Indo Pet wurden ferner zusätzliche Steuervergünstigungen gewährt, denen zufolge das Unternehmen die Fracht-, Strom und Wasserkosten gemäß Section 35 (3) des IPA in doppelter Höhe absetzen konnte.

(23) Der dem Unternehmen durch Steuerbefreiung und Steuerermäßigung gewährte Vorteil sollte auf der Grundlage des im Untersuchungszeitraum normalerweise zu entrichtenden, im Rahmen der Regelung jedoch nicht entrichteten Steuerbetrags ermittelt werden. Zur Ermittlung des im UZ zu entrichtenden Steuerbetrags wurde der im Steuerjahr 2002 auf die Einnahmen aus dem Jahr 2001 fällige Steuerbetrag zugrunde gelegt (da bei dem Kontrollbesuch keine Daten bezüglich des in den ersten drei Monaten des Steuerjahrs 2003 zu entrichtenden Steuerbetrags verfügbar waren). Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass das Unternehmen gemäß Section 35 (3) des Investitionsfördergesetzes einen bedeutenden Teil seines zu versteuernden Gewinns absetzte und dass der verbleibende Teil gemäß Section 31 des IPA in voller Höhe von der Körperschaftsteuer befreit wurde. Der dem Ausführer gewährte Vorteil besteht daher in dem Körperschaftsteuerbetrag, den das Unternehmen im Untersuchungszeitraum nicht entrichtete, da es die betreffenden anfechtbaren Regelungen in Anspruch nahm.

(24) Die im Wege der beiden erwähnten Subventionsregelungen erhaltene Subvention wurde nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Menge gewährt. Daher wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung die Höhe der anfechtbaren Subvention bestimmt, indem der Wert des gesamten Vorteils (vgl. Randnummer (23)) auf die gesamten Verkäufe des Unternehmens im UZ (in diesem Fall auf das Jahr umgerechnet) aufgeteilt wurde.

(25) Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass Indo Pet einen Vorteil von 2,6 % erhielt.

Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe und wichtige Vormaterialien

(26) Section 36 (1) des Investitionsfördergesetzes bildet die Rechtsgrundlage für die Regelung, der zufolge Unternehmen von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe und wichtige Vormaterialien befreit werden können, die speziell für die Herstellung, das Mischen oder die Montage von zur Ausfuhr bestimmten Waren verwendet werden.

(27) Die Untersuchung in diesem Fall ergab, dass der betroffene Ausführer im Rahmen der Regelung nicht in den Genuss einer übermäßigen Erstattung von Einfuhrabgaben kam. Somit liegt gemäß Artikel 2 der Grundverordnung keine Subvention vor. Da dem ausführenden Hersteller kein Vorteil gewährt wurde, erübrigt sich die weitere Prüfung dieser Regelung.

E. HÖHE DER ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN

(28) Unter Berücksichtigung der vorstehenden endgültigen Feststellungen zu den einzelnen Regelungen ergibt sich für den untersuchten ausführenden Hersteller eine anfechtbare Subvention in folgender Höhe:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

F. ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MAßNAHMEN

(29) Aus den vorstehenden Gründen sollte ein endgültiger Ausgleichszoll in Höhe der ermittelten Subventionsspanne eingeführt werden. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung sollte der Ausgleichszoll jedoch die für Thailand in der ursprünglichen Untersuchung ermittelte, in der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 genannte landesweite Schadensspanne nicht übersteigen.

(30) Bei der ursprünglichen Untersuchung wurde die Einführung der Zölle in Form eines festen Betrags pro Tonne als angemessen erachtet, da die PET-Preise infolge schwankender Erdölpreise Fluktuationen ausgesetzt sein können, die sich auch erheblich auf die Höhe des Zolls auswirken. Dieselbe Methode sollte auch in dieser Untersuchung angewendet werden. Die Grundlage für die Berechnung dieses festen Betrags bilden die cif-Ausfuhrpreise, auf die der Satz des Ausgleichszolls angewandt wird.

(31) Daraus ergibt sich ein Ausgleichszollsatz für den betroffenen ausführenden Hersteller in Höhe von 23,9 EUR/t.

G. UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MAßNAHMEN

(32) Das betroffene Unternehmen und alle anderen interessierten Parteien wurden über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der geänderte endgültige Ausgleichszoll auf die Einfuhren des betroffenen Unternehmens eingeführt werden sollte.

(33) Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung außer Kraft treten wird.

(34) Die Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 wird wie folgt ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Cowen

(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2) ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1.

(3) ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 823/2004, siehe Seite 7 dieses Amtsblattes.

(4) ABl. C 170 vom 19.7.2003, S. 2.

(5) Verordnung (EG) Nr. 1741/2000 der Kommission vom 3. August 2000 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmten Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Malaysia, Taiwan und Thailand (ABl. L 199 vom 5.8.2000, S. 6), Randnummern 181 bis 201.