11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/346 DER KOMMISSION

vom 10. März 2016

zur Festlegung der in das Zollinformationssystem aufzunehmenden Daten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Zollinformationssystem (ZIS) sollen die zuständigen Behörden bei der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Vorgängen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, unterstützt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über wichtige Ereignisse, wie die Beschlagnahme oder die Einbehaltung von Waren, in das ZIS ein. Damit das ZIS weiterhin den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht, muss die Liste der in das ZIS aufzunehmenden Daten aktualisiert werden.

(2)

Jedes im ZIS gemeldete Ereignis umfasst eine Reihe von Kernelementen, die für eine aussagekräftige Interpretation des Falls erforderlich sind. Damit die zuständigen Behörden bestimmte Fälle oder Ereignisse im ZIS einfach auffinden können, sollte es möglich sein, im ZIS nach einer fallrelevanten Kennung zu suchen, und es ist somit notwendig, die fallrelevante Kennung als Datenelement in das ZIS aufzunehmen.

(3)

Betrügerische Handlungen implizieren in der Regel die aktive Mitwirkung einer oder mehrerer Personen. Die korrekte und eindeutige Identifizierung von Personen, die an möglicherweise betrügerischen Handlungen beteiligt sind, ist für eine erfolgreiche Ermittlung der Ereignisse von entscheidender Bedeutung. Daten über Unternehmen und Personen, die an betrügerischen oder möglicherweise betrügerischen Handlungen beteiligt sind, sollten daher im ZIS gemeldet werden.

(4)

Aufgrund der Tatsache, dass die Vorgehensweise bei betrügerischen Geschäften und die Verschleierungsmethode von dem betreffenden Transportmittel abhängen, ist es wichtig, spezifische Einzelheiten zu dem Transportmittel als eines der erforderlichen Datenelemente in das ZIS aufzunehmen.

(5)

Wirtschaftlich nicht begründete Verkehrsmuster gelten als relevante Indikatoren für bestimmte Arten von Betrug, beispielsweise falsche Ursprungsangaben. Es ist daher wichtig, die Einzelheiten der zur Beförderung der Waren genutzten Routen zu kennen, da sie für die Ermittlung betrügerischer Handlungen von Bedeutung sein können. Daher werden Informationen über die Routen für die eigentliche Ermittlung von Zollbetrug als wesentlich angesehen und sollten als eines der Datenelemente in das ZIS aufgenommen werden.

(6)

Zölle und sonstige Abgaben fallen je nach den spezifischen Merkmalen der Ware unterschiedlich aus. Um ein ordnungsgemäßes Follow-up der im ZIS gemeldeten Fälle oder Ereignisse sicherzustellen, sollten Einzelheiten der betreffenden Waren in das ZIS aufgenommen werden.

(7)

Eine Analyse der konkreten Beschlagnahme, Einziehung oder Einbehaltung von Waren ist bei der Ausarbeitung von Maßnahmen, mit denen der gleichen Art von Zollbetrug vorgebeugt werden kann, hilfreich. Es wird daher für wichtig erachtet, sachdienliche Informationen über Beschlagnahmen, Einziehungen oder Einbehaltungen in das ZIS aufzunehmen.

(8)

Jede Maßnahme der betroffenen Behörden sollte gerechtfertigt sein und auf geeigneten Risikoindikatoren beruhen. Deshalb ist es notwendig, Informationen über die Risikobewertung in das ZIS aufzunehmen.

(9)

Je nach Fall können die sachdienlichen Unterlagen, die bei einer Aufnahme des Falls in das ZIS beigefügt werden, sehr unterschiedlich ausfallen. Sie können unter anderem Geschäftsunterlagen umfassen, die die zuständigen Behörden erhalten haben.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

Artikel 1

Daten

Die folgenden Daten sind in die ZIS-Datenbank unter den Kategorien gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 aufzunehmen:

a)

in alle Kategorien von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

fallrelevante Kennung,

grundlegende Informationen über den Fall,

beigefügte fallrelevante Dokumente,

b)

zusätzliche, unter die Kategorie gemäß Artikel 24 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

Einzelheiten zu den Waren,

Dokumente,

Informationen über Beschlagnahmen, Einziehungen oder Einbehaltungen,

Maßnahmen,

Risikoindikatoren,

Kommentare;

c)

zusätzliche, unter die Kategorie gemäß Artikel 24 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

Einzelheiten zu den Transportmitteln,

Dokumente,

Routen,

Maßnahmen,

Risikoindikatoren,

Kommentare;

d)

zusätzliche, unter die Kategorie gemäß Artikel 24 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

Daten in Bezug auf beteiligte Unternehmen,

Dokumente,

Maßnahmen,

Risikoindikatoren,

Kommentare;

e)

zusätzliche, unter die Kategorie gemäß Artikel 24 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

Daten in Bezug auf beteiligte Personen,

Dokumente,

Maßnahmen,

Risikoindikatoren,

Kommentare;

f)

zusätzliche, unter die Kategorie gemäß Artikel 24 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

Einzelheiten zu Betrugstrends,

Risikoindikatoren;

g)

zusätzliche, unter die Kategorie gemäß Artikel 24 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

Einzelheiten zur Verfügbarkeit von Fachwissen;

h)

zusätzliche, unter die Kategorie gemäß Artikel 24 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

Informationen über Beschlagnahmen, Einziehungen oder Einbehaltungen,

Maßnahmen,

Risikoindikatoren;

i)

zusätzliche, unter die Kategorie gemäß Artikel 24 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

Informationen über Beschlagnahmen, Einziehungen oder Einbehaltungen,

Maßnahmen,

Risikoindikatoren.

Weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit diesen Daten sind dem Anhang zu entnehmen.

Artikel 2

Aufhebung

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 696/98 der Kommission (2) wird gestrichen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 696/98 der Kommission vom 27. März 1998 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 96 vom 28.3.1998, S. 22).


ANHANG

a)

FALLRELEVANTE KENNUNG

Kennnummer des Falls

Aktenzeichen

nationale Referenznummer

Zusammenfassung

Dienststelle

Ansprechpartner

Datum

b)

GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN ÜBER DEN FALL

Art des Betrugs

Art der Meldung

Transportmittel

Qualität der Informationen

c)

DOKUMENTE

Art

Aktenzeichen

Frachtkosten

Ausstellungsdatum

Ausstellungsort

d)

DATEN IN BEZUG AUF BETEILIGTE PERSONEN

Beteiligung

Vorname

Nachname

Mädchenname

Alias

Geschlecht

besondere und ständige körperliche Merkmale

Geburtsort

Geburtsdatum

Staatsangehörigkeit

Adresse

Straße

Hausnummer

Postfach

Postleitzahl

Ort

Land

Telefon/Mobiltelefon

Fax/E-Mail

Ausweisdokumente

Art des Dokuments

Dokumentennummer

Ausstellungsdatum

Ausstellungsort

Land

Gepäck

Kategorie

Art

Marke

Kennnummer

Abfertigung

Fahr- oder Flugscheine

Zeitpunkt des Kaufs

Zahlungsweise

ausgestellt in (Land)

ausgestellt von

Reisebeginn

Dauer des Aufenthalts (Tage)

Bargeld

angemeldet

Verwendungszweck

Herkunft

Währung

Art des Bargelds

Betrag

umgerechneter Betrag (EUR)

Warnhinweis

e)

DATEN IN BEZUG AUF BETEILIGTE UNTERNEHMEN

Beteiligung

Name

Firmenname

Art der Registrierung

Registriernummer (1)

Adresse*

Straße

Hausnummer

Postfach

Postleitzahl

Stadt

Land

Telefon oder Mobiltelefon

Fax oder E-Mail

f)

EINZELHEITEN ZU DEM TRANSPORTMITTEL

6.1

CONTAINER

Art

Nummer

Zustand

Verschlussanzahl

Abmessungen

g)

6.2

STRASSE

Art

Art der Registrierung

Staatsangehörigkeit

Marke

Kennzeichen

Farbe

aufgedruckte Namen oder Logos

Verschlussanzahl

h)

6.3

KLEINES SCHIFF

Art

Name

Flagge

Heimathafen

Länge

Längeneinheit

IKT-Tonnage GT

Farbe

Art der Schiffsregistrierung

Registriernummer des Schiffs

i)

6.4

HANDELSSCHIFF

Art

Name

Flagge

Art der Schiffsregistrierung

Registriernummer des Schiffs

j)

6.5

SCHIENE

Art

Zugnummer

Unternehmen

Staatsangehörigkeit

Waggonnummer

Verschlussanzahl

k)

6.6

LUFT

Art

Flugnummer

Art der Beförderung

Fluggesellschaft

Registriernummer

Beförderer

Kennzeichen

MRN

Abfertigung

Verschlussanzahl

6.7

BEFÖRDERER — POST

Art

Flugnummer

Beförderer

Kennzeichen

MRN

l)

STRECKENFÜHRUNG

Abschnitt

Datum

Land

Ort

Standort

Breitengrad

Längengrad

Transportmittel

m)

EINZELHEITEN ZU DEN WAREN

Warenstatus

Warenart

Bezeichnung

Kategorie

HS-, KN- oder TARIC-Code (6, 8 oder 10 Ziffern)

Zollverfahren

in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Währung

umgerechneter Betrag (EUR)

Marke

Hersteller

Menge

Einheit

Bruttogewicht

Abmessungen

Nettogewicht

(angebrachte) Aufkleber oder Warnhinweise

Warnhinweis

8.1

ZUSÄTZLICHE FELDER FÜR TABAK

Warenart

8.2

ZUSÄTZLICHE FELDER FÜR DROGENAUSGANGSSTOFFE

Art

Menge

Einheit

Aufkleber

8.3

ZUSÄTZLICHE FELDER FÜR BARGELD

Verwendungszweck

Herkunft

Betrag

Art der Barmittel

Menge

n)

INFORMATIONEN ÜBER BESCHLAGNAHMEN, EINZIEHUNGEN ODER EINBEHALTUNGEN

Status

Datum

Land

Standort

Ort der Beschlagnahme

Breitengrad

Längengrad

Vorgehensweise

Art der Verschleierung

Einzelheiten der Verschleierung

Dienststelle

o)

MASSNAHME

erbetene Maßnahme

Grund für die Maßnahme

mutmaßliche Vorgehensweise

Art der mutmaßlichen Verschleierung

ergriffene Maßnahme

Datum

p)

RISIKOINDIKATOREN

q)

ANMERKUNGEN

Anmerkung

r)

BEIGEFÜGTE SACHDIENLICHE DOKUMENTE

Aktenzeichen

s)

EINZELHEITEN ZU BETRUGSTRENDS

t)

EINZELHEITEN ZUR VERFÜGBARKEIT VON FACHWISSEN


(1)  Diese Rubrik darf nicht ausgefüllt werden, wenn sie die Identifizierung einer natürlichen Person ermöglicht.