32000R2725

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens

Amtsblatt Nr. L 316 vom 15/12/2000 S. 0001 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates

vom 11. Dezember 2000

über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten haben das Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 ratifiziert.

(2) Die Mitgliedstaaten haben am 15. Juni 1990 in Dublin das Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags(2) (nachfolgend: Dubliner Übereinkommen) geschlossen.

(3) Zum Zwecke der Anwendung des Dubliner Übereinkommens ist es erforderlich, die Identität von Asylbewerbern und Personen festzustellen, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenzen der Gemeinschaft aufgegriffen werden. Zur effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben c) und e), sollte außerdem jeder Mitgliedstaat prüfen können, ob ein Ausländer, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hat.

(4) Fingerabdrücke sind ein wichtiges Mittel zur genauen Identifizierung dieser Personen. Es bedarf eines Systems zum Vergleich der Fingerabdruckdaten.

(5) Zu diesem Zweck ist ein System mit dem Namen "Eurodac" einzurichten, bestehend aus einer bei der Kommission anzusiedelnden Zentraleinheit, die eine computergestützte zentrale Datenbank für Fingerabdruckdaten betreiben wird, und elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und der zentralen Datenbank.

(6) Den Mitgliedstaaten ist die Verpflichtung aufzuerlegen, allen Asylbewerbern und allen Ausländern, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen werden, unverzüglich die Fingerabdrücke abzunehmen, wenn diese Personen mindestens vierzehn Jahre alt sind.

(7) Es sind genaue Regeln für die Übermittlung dieser Fingerabdruckdaten an die Zentraleinheit, die Speicherung der Fingerabdruckdaten und sonstiger relevanter Daten in der zentralen Datenbank, ihre Aufbewahrung, den Vergleich mit anderen Fingerabdruckdaten, die Übermittlung der Vergleichsergebnisse sowie die Sperrung und Löschung von gespeicherten Daten aufzustellen. Diese Regeln können für verschiedene Kategorien von Ausländern unterschiedlich gestaltet werden, und sollten auf die spezifische Situation dieser Personen zugeschnitten sein.

(8) Ausländer, die in einem Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, können während eines langen Zeitraums auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag stellen. Daher sollte der maximale Zeitraum, in dem Fingerabdrücke in der Zentraleinheit aufbewahrt werden, sehr lang sein. Da die meisten Ausländer nach mehrjährigem Aufenthalt in der Gemeinschaft einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben werden, sollte ein Zeitraum von zehn Jahren als angemessener Zeitraum für die Aufbewahrung von Fingerabdruckdaten angesehen werden.

(9) Der Aufbewahrungszeitraum sollte in bestimmten Fällen, in denen es nicht nötig ist, die Fingerabdruckdaten so lange aufzubewahren, kürzer sein. Fingerabdruckdaten sollten umgehend gelöscht werden, wenn ein Ausländer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat.

(10) Es gilt, die Verantwortung der Kommission in Bezug auf die Zentraleinheit und die Verantwortung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Daten, die Datensicherheit, den Zugang zu den Daten und die Berichtigung gespeicherter Daten genau festzulegen.

(11) Während die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac-Systems in den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags geregelt ist, sind spezifische Regeln für die außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems aufzustellen.

(12) Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip kann das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Schaffung - innerhalb der Kommission - eines Systems zum Vergleich von Fingerabdruckdaten zur Unterstützung der Durchführung der Asylpolitik der Gemeinschaft auf der Ebene der Mitgliedstaaten aufgrund seiner Natur nicht ausreichend verwirklicht werden; dieses Ziel kann daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13) Da die Mitgliedstaaten allein für die Ermittlung und Klassifizierung der Ergebnisse von Vergleichen, die von der Zentraleinheit übertragen werden, sowie für die Sperrung von Daten über als Flüchtlinge anerkannte und zugelassene Personen zuständig sind und da diese Zuständigkeit den besonders sensiblen Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft und die Ausübung der persönlichen Freiheiten berühren könnte, liegen besondere Gründe dafür vor, dass der Rat sich selbst die Ausübung bestimmter Durchführungsbefugnisse vorbehält, insbesondere hinsichtlich der Annahme von Maßnahmen, die die Sicherheit und Zuverlässigkeit dieser Daten gewährleisten sollen.

(14) Die zur Durchführung anderer Maßnahmen dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) erlassen werden.

(15) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(4) findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Eurodac-Systems Anwendung.

(16) Gemäß Artikel 286 des Vertrags findet die Richtlinie 95/46/EG auch auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Anwendung. Da die Zentraleinheit in der Kommission eingerichtet wird, wird die genannte Richtlinie auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese Einheit Anwendung finden.

(17) Die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen, namentlich den Schutz der Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten - insbesondere in Bezug auf bestimmte Bereiche - durch spezifische Vorschriften ergänzt oder geklärt werden.

(18) Die Leistung von Eurodac sollte überwacht und bewertet werden.

(19) Die Mitgliedstaaten sollten eine Sanktionsregelung festlegen, um eine dem Zweck von Eurodac zuwiderlaufende Verwendung von in der Zentraleinheit erfassten Daten ahnden zu können.

(20) Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

(21) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht bindet und auf ihn keine Anwendung findet.

(22) Es empfiehlt sich, den territorialen Anwendungsbereich der Verordnung in der Weise zu begrenzen, dass er dem territorialen Anwendungsbereich des Dubliner Übereinkommens entspricht.

(23) Diese Verordnung dient als Rechtsgrundlage für die Durchführungsvorschriften, die erforderlich sind, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission die im Hinblick auf die baldige Anwendung dieser Verordnung notwendigen technischen Vorkehrungen treffen können. Die Kommission sollte damit beauftragt werden, die Erfuellung dieser Voraussetzungen zu überprüfen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck von "Eurodac"

(1) Hiermit wird ein "Eurodac" genanntes System eingerichtet, das nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß dem Dubliner Übereinkommen für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, herangezogen werden und die Anwendung des Dubliner Übereinkommens anderweitig erleichtern soll.

(2) Eurodac umfasst:

a) die Zentraleinheit nach Artikel 3,

b) eine computergestützte zentrale Datenbank, in der die Daten nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 zum Vergleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern und von den in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Kategorien von Ausländern verarbeitet werden, sowie

c) die zwischen den Mitgliedstaaten und der zentralen Datenbank bestehenden Übermittlungseinrichtungen.

Die für Eurodac geltenden Regeln gelten auch für die von den Mitgliedstaaten ausgeführten Vorgänge von der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit bis zur Verwendung der Ergebnisse des Vergleichs.

(3) Unbeschadet der Verwendung der für Eurodac bestimmten Daten durch den Herkunftsmitgliedstaat in nach seinem nationalen Recht eingerichteten Datenbanken dürfen die Fingerabdruckdaten und die anderen personenbezogenen Daten nur für die in Artikel 15 Absatz 1 des Dubliner Übereinkommens genannten Zwecke in Eurodac verarbeitet werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Dubliner Übereinkommen" ist das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags.

b) "Asylbewerber" ist jeder Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat oder in dessen Namen ein Asylantrag gestellt worden ist.

c) "Herkunftsmitgliedstaat" ist

i) im Zusammenhang mit einem Asylbewerber der Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an die Zentraleinheit übermittelt und die Vergleichsergebnisse erhält;

ii) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 8 fallenden Person der Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an die Zentraleinheit übermittelt;

iii) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 11 fallenden Person der Mitgliedstaat, der solche Daten an die Zentraleinheit übermittelt und die Vergleichsergebnisse erhält.

d) "Flüchtling" ist eine Person, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 als Flüchtling anerkannt ist.

e) "Treffer" ist bzw. sind die aufgrund eines Abgleichs durch die Zentraleinheit festgestellte Übereinstimmung oder festgestellten Übereinstimmungen zwischen den in der Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten und den von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten zu einer Person, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ergebnisse des Vergleichs gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Übereinkommens sofort zu prüfen.

(2) Die in Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG definierten Ausdrücke haben in dieser Verordnung die gleiche Bedeutung.

(3) Sofern nichts anderes angegeben ist, haben die in Artikel 1 des Dubliner Übereinkommens definierten Ausdrücke in dieser Verordnung die gleiche Bedeutung.

Artikel 3

Zentraleinheit

(1) Bei der Kommission wird eine Zentraleinheit eingerichtet, die dafür zuständig ist, im Namen der Mitgliedstaaten die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannte zentrale Datenbank zu betreiben. Die Zentraleinheit wird mit einem computergestützten Fingerabdruckerkennungssystem ausgestattet.

(2) Die Zentraleinheit verarbeitet die Daten von Asylbewerbern sowie von unter Artikel 8 oder Artikel 11 fallenden Personen im Auftrag des Herkunftsmitgliedstaats unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.

(3) Die Zentraleinheit erstellt alle drei Monate eine Statistik über ihre Arbeit, aus der Folgendes hervorgeht:

a) die Anzahl der über Asylbewerber und über Personen nach Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 übermittelten Datensätze,

b) die Anzahl der Treffer hinsichtlich der Asylbewerber, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben,

c) die Anzahl der Treffer hinsichtlich der in Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt haben,

d) die Anzahl der Treffer hinsichtlich der in Artikel 11 Absatz 1 bezeichneten Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hatten,

e) die Anzahl der Fingerabdruckdaten, welche die Zentraleinheit erneut vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruckdaten für den Abgleich unter Verwendung des computergestützten Fingerabdruckerkennungssystems ungeeignet waren.

Am Ende jeden Jahres wird eine Statistik erstellt, die die seit Beginn der Tätigkeitsaufnahme von Eurodac erstellten dreimonatlichen Statistiken zusammenfasst und dabei die Anzahl der Personen angibt, zu denen Treffer nach den Buchstaben b), c) und d) festgestellt wurden.

Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat.

(4) Die Zentraleinheit kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 23 Absatz 2 beauftragt werden, auf der Grundlage der in der Zentraleinheit verarbeiteten Daten bestimmte andere statistische Aufgaben wahrzunehmen.

KAPITEL II

ASYLBEWERBER

Artikel 4

Erfassung, Übermittlung und Vergleich von Fingerabdrücken

(1) Jeder Mitgliedstaat nimmt jedem Asylbewerber, der mindestens 14 Jahre alt ist, unverzüglich die Fingerabdrücke aller Finger ab und übermittelt der Zentraleinheit unverzüglich die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) bezeichneten Daten. Das Verfahren zur Abnahme von Fingerabdrücken wird gemäß den innerstaatlichen Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und unter Beachtung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln festgelegt.

(2) Die Daten nach Artikel 5 Absatz 1 werden durch die Zentraleinheit oder, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür erfuellt sind, unmittelbar durch den Herkunftsmitgliedstaat sofort in der zentralen Datenbank gespeichert.

(3) Die Fingerabdruckdaten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b), die von einem Mitgliedstaat übermittelt wurden, werden von der Zentraleinheit mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und in der zentralen Datenbank bereits gespeicherten Fingerabdruckdaten verglichen.

(4) Die Zentraleinheit trägt auf Antrag eines Mitgliedstaates dafür Sorge, dass sich der Vergleich nach Absatz 3 außer auf die Daten anderer Mitgliedstaaten auch auf die von diesem Mitgliedstaat früher übermittelten Fingerabdruckdaten erstreckt.

(5) Die Zentraleinheit übermittelt unverzüglich den Treffer oder das negative Ergebnis des Vergleichs an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt sie zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten nach Artikel 5 Absatz 1; die Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) werden jedoch nur übermittelt, soweit sie Grundlage für den Treffer waren.

Eine direkte Übermittlung des Ergebnisses des Vergleichs an den Herkunftsmitgliedstaat ist zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen dafür erfuellt sind.

(6) Die Ergebnisse des Vergleichs werden in dem Herkunftsmitgliedstaat sofort geprüft. Die endgültige Identifizierung wird von dem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 15 des Dubliner Übereinkommens in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen.

Von der Zentraleinheit erhaltene Informationen über sonstige Daten, die sich als unzuverlässig herausgestellt haben, werden gelöscht oder vernichtet, sobald festgestellt ist, dass die Daten unzuverlässig sind.

(7) Die Durchführungsbestimmungen über die zur Anwendung der Absätze 1 bis 6 erforderlichen Verfahren werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1 festgelegt.

Artikel 5

Datenspeicherung

(1) In der zentralen Datenbank werden ausschließlich folgende Daten gespeichert:

a) Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags;

b) Fingerabdruckdaten;

c) Geschlecht;

d) vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;

e) Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke;

f) Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit;

g) Zeitpunkt der Eingabe der Daten in die zentrale Datenbank;

h) Angaben zu dem/den Empfänger(n), an den/die die Daten übermittelt wurden, sowie Zeitpunkt(e) der Übermittlung(en).

(2) Die Zentraleinheit vernichtet nach der Speicherung der Daten in der zentralen Datenbank die zur Datenübermittlung verwendeten Datenträger, sofern der Herkunftsmitgliedstaat nicht deren Rückgabe verlangt hat.

Artikel 6

Aufbewahrung der Daten

Jeder Datensatz nach Artikel 5 Absatz 1 wird für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke in der zentralen Datenbank aufbewahrt.

Nach Ablauf dieses Zeitraums löscht die Zentraleinheit automatisch die Daten in der zentralen Datenbank.

Artikel 7

Vorzeitige Löschung der Daten

Daten über Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben, bevor der in Artikel 6 genannte Zeitraum abgelaufen ist, werden, sobald der Herkunftsmitgliedstaat davon Kenntnis erhält, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat, gemäß Artikel 15 Absatz 3 in der zentralen Datenbank gelöscht.

KAPITEL III

AUSLÄNDER, DIE IN VERBINDUNG MIT DEM ILLEGALEN ÜBERSCHREITEN EINER AUSSENGRENZEN AUFGEGRIFFEN WERDEN

Artikel 8

Erfassung und Übermittlung der Fingerabdruckdaten

(1) Jeder Mitgliedstaat nimmt unter Beachtung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln jedem Ausländer, der mindestens vierzehn Jahre alt ist und der in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aus einem Drittstaat kommend von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, unverzüglich die Fingerabdrücke aller Finger ab.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Zentraleinheit unverzüglich die folgenden Daten im Zusammenhang mit jedem Ausländer nach Absatz 1, der nicht zurückgewiesen wird:

a) Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt des Aufgreifens;

b) Fingerabdruckdaten;

c) Geschlecht;

d) vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;

e) Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke;

f) Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit.

Artikel 9

Datenspeicherung

(1) Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g) und Artikel 8 Absatz 2 genannten Daten werden in der zentralen Datenbank gespeichert.

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 werden Daten, die der Zentraleinheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 übermittelt werden, in der zentralen Datenbank ausschließlich zum Zwecke des Vergleichs mit in der Folge an die Zentraleinheit übermittelten Daten über Asylbewerber gespeichert.

Die Zentraleinheit darf ihr gemäß Artikel 8 Absatz 2 übermittelte Daten weder mit zuvor in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten noch mit Daten vergleichen, die der Zentraleinheit in der Folge gemäß Artikel 8 Absatz 2 übermittelt werden.

(2) Die in Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren sowie die aufgrund von Artikel 4 Absatz 7 erlassenen Bestimmungen finden Anwendung. Was den Vergleich von in der Folge an die Zentraleinheit übermittelten Daten über Asylbewerber mit den in Absatz 1 genannten Daten anbelangt, so gelten die in Artikel 4 Absätze 3, 5 und 6 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 10

Aufbewahrung der Daten

(1) Jeder Datensatz betreffend einen Ausländer nach Artikel 8 Absatz 1 wird für zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke des Ausländers in der zentralen Datenbank aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums löscht die Zentraleinheit automatisch die Daten in der zentralen Datenbank.

(2) Daten über einen Ausländer nach Artikel 8 Absatz 1 werden unverzüglich gemäß Artikel 15 Absatz 3 in der zentralen Datenbank gelöscht, wenn dem Herkunftsmitgliedstaat vor Ablauf des Zweijahreszeitraums nach Absatz 1 einer der folgenden Umstände bekannt wird:

a) dem Ausländer wurde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt;

b) der Ausländer hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen;

c) der Ausländer hat die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben.

KAPITEL IV

AUSLÄNDER, DIE SICH ILLEGAL IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN

Artikel 11

Vergleich der Fingerabdruckdaten

(1) Um zu überprüfen, ob ein Ausländer, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, kann der Mitgliedstaat der Zentraleinheit die Daten betreffend Fingerabdrücke, die er gegebenenfalls von einem solchen mindestens 14 Jahre alten Ausländer abgenommen hat, zusammen mit der von diesem Mitgliedstaat verwendeten Kennnummer übermitteln.

Eine Überprüfung, ob der Ausländer zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, ist in der Regel begründet, wenn

a) der Ausländer erklärt, dass er einen Asylantrag gestellt habe, jedoch den Mitgliedstaat der Antragstellung nicht angibt;

b) der Ausländer kein Asyl beantragt, die Rückführung in sein Herkunftsland jedoch mit der Begründung ablehnt, dass er dort in Gefahr wäre, oder

c) der Ausländer seine Abschiebung anderweitig zu verhindern versucht, indem er es ablehnt, bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, vor allem indem er keine oder gefälschte Ausweispapiere vorlegt.

(2) Soweit die Mitgliedstaaten an dem in Absatz 1 bezeichneten Verfahren teilnehmen, übermitteln sie der Zentraleinheit die Abdruckdaten aller oder zumindest der Zeigefinger der Ausländer gemäß Absatz 1; wenn letztere fehlen, übermitteln sie die Abdrücke aller sonstigen Finger.

(3) Die Fingerabdruckdaten von Ausländern nach Absatz 1 werden der Zentraleinheit ausschließlich zum Zwecke des Vergleichs mit den Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern übermittelt, die von anderen Mitgliedstaaten übermittelt und bereits in der zentralen Datenbank gespeichert worden sind.

Die Fingerabdruckdaten solcher Ausländer werden nicht in der zentralen Datenbank gespeichert und auch nicht mit den der Zentraleinheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 übermittelten Daten verglichen.

(4) Was den Vergleich von nach diesem Artikel übermittelten Fingerabdruckdaten mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und bereits in der Zentraleinheit gespeicherten Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern anbelangt, so finden die in Artikel 4 Absätze 3, 5 und 6 vorgesehenen Verfahren sowie die gemäß Artikel 4 Absatz 7 erlassenen Bestimmungen Anwendung.

(5) Sobald die Ergebnisse des Vergleichs dem Herkunftsmitgliedstaat übermittelt worden sind,

a) löscht die Zentraleinheit unverzüglich die Fingerabdruckdaten und andere ihr nach Absatz 1 übermittelte Daten und

b) vernichtet unverzüglich die vom Herkunftsmitgliedstaat für die Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit verwendeten Datenträger, sofern der Herkunftsmitgliedstaat nicht deren Rückgabe verlangt hat.

KAPITEL V

ANERKANNTE FLÜCHTLINGE

Artikel 12

Sperrung von Daten

(1) Daten über einen Asylbewerber, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 gespeichert worden sind, werden in der zentralen Datenbank gesperrt, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt und zugelassen worden ist. Eine solche Sperrung wird von der Zentraleinheit auf Anweisung des Herkunftsmitgliedstaats vorgenommen.

Solange noch keine Entscheidung gemäß Absatz 2 getroffen worden ist, werden Treffer bezüglich Personen, die in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt und zugelassen wurden, nicht übermittelt. Die Zentraleinheit teilt dem anfragenden Mitgliedstaat ein negatives Ergebnis mit.

(2) Fünf Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit von Eurodac wird anhand von der Zentraleinheit erstellter verlässlicher Statistiken über die Personen, die in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, nachdem sie in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt und zugelassen worden sind, gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags darüber entschieden, ob die Daten über Personen, die in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt und zugelassen worden sind,

a) entweder gemäß Artikel 6 zum Zwecke des Vergleichs nach Artikel 4 Absatz 3 gespeichert werden sollten

b) oder vorzeitig gelöscht werden sollten, sobald eine Person als Flüchtling anerkannt und zugelassen worden ist.

(3) In dem in Absatz 2 Buchstabe a) angeführten Fall werden die gemäß Absatz 1 gesperrten Daten freigegeben, und das in Absatz 1 genannte Verfahren wird nicht länger angewandt.

(4) In dem in Absatz 2 Buchstabe b) angeführten Fall werden

a) Daten, die gemäß Absatz 1 gesperrt worden sind, von der Zentraleinheit unverzüglich gelöscht und

b) Daten über Personen, die in der Folge als Flüchtling anerkannt und zugelassen werden, entsprechend Artikel 15 Absatz 3 gelöscht, sobald der Herkunftsmitgliedstaat davon Kenntnis erhält, dass die betreffende Person in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt und zugelassen worden ist.

(5) Die Durchführungsbestimmungen für die Sperrung von Daten nach Absatz 1 und die Erstellung der Statistiken nach Absatz 2 werden nach dem in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren angenommen.

KAPITEL VI

VERWENDUNG DER DATEN, DATENSCHUTZ, SICHERHEIT UND HAFTUNG

Artikel 13

Verantwortung für die Verwendung der Daten

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat ist verantwortlich für

a) die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Fingerabdrücke;

b) die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Fingerabdruckdaten sowie der übrigen Daten nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 an die Zentraleinheit;

c) die Richtigkeit und die Aktualität der Daten bei deren Übermittlung an die Zentraleinheit;

d) die Rechtmäßigkeit der Speicherung, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten in der zentralen Datenbank unbeschadet der Verantwortung der Kommission;

e) die Rechtmäßigkeit der Verwendung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse des Vergleichs der Fingerabdruckdaten.

(2) Gemäß Artikel 14 trägt der Herkunftsmitgliedstaat für die Sicherheit der Daten nach Absatz 1 vor und bei der Übermittlung an die Zentraleinheit sowie für die Sicherheit der Daten, die er von der Zentraleinheit empfängt, Sorge.

(3) Der Herkunftsmitgliedstaat ist für die endgültige Identifizierung der Daten gemäß Artikel 4 Absatz 6 verantwortlich.

(4) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Zentraleinheit gemäß den Bestimmungen der Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen betrieben wird. Insbesondere

a) trifft sie Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass in der Zentraleinheit tätige Personen die in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten nur in einer dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zweck von Eurodac entsprechenden Weise verwenden;

b) stellt sie sicher, dass die in der Zentraleinheit tätigen Personen allen Aufforderungen nachkommen, die seitens der Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung in Bezug auf die Speicherung, den Vergleich, die Berichtigung und die Löschung von Daten, für die sie zuständig sind, ergehen;

c) trifft sie die notwendigen Maßnahmen, um die Sicherheit der Zentraleinheit gemäß Artikel 14 zu gewährleisten;

d) stellt sie sicher, dass unbeschadet des Artikels 20 und der Befugnisse der unabhängigen Kontrollinstanz, die gemäß Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags eingerichtet wird, nur die zu einer Tätigkeit in der Zentraleinheit befugten Personen Zugang zu den in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten erhalten.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Maßnahmen, die sie gemäß Unterabsatz 1 ergreift.

Artikel 14

Sicherheit

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um

a) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den nationalen Anlagen erhalten, in denen die Vorgänge ausgeführt werden, die entsprechend dem Zweck von Eurodac dem Mitgliedstaat obliegen (Kontrollen am Eingang der Anlagen);

b) zu verhindern, dass Eurodac-Daten und -Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden (Kontrolle der Datenträger);

c) zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in Eurodac gespeichert worden sind (Kontrolle der Datenspeicherung);

d) die unbefugte Eingabe von Daten in Eurodac und jede unbefugte Veränderung oder Löschung von in Eurodac gespeicherten Daten zu verhindern (Kontrolle der Dateneingabe);

e) zu gewährleisten, dass die zur Benutzung von Eurodac Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);

f) zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Eurodac-Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden können (Kontrolle der Übermittlung);

g) zu verhindern, dass bei der direkten Übermittlung der Daten an die zentrale Datenbank und umgekehrt bzw. beim Transport von Datenträgern von den Mitgliedstaaten zur Zentraleinheit und umgekehrt die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Kontrolle des Transports).

(2) In Bezug auf den Betrieb der Zentraleinheit ist die Kommission für die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 verantwortlich.

Artikel 15

Zugriff auf die in Eurodac gespeicherten Daten und Berichtigung oder Löschung dieser Daten

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat hat Zugriff auf die Daten, die er übermittelt hat und die gemäß dieser Verordnung in der zentralen Datenbank gespeichert sind.

Kein Mitgliedstaat darf von anderen Mitgliedstaaten übermittelte Daten abfragen oder solche Daten übermittelt bekommen, mit Ausnahme der Daten, die das Ergebnis des Vergleichs nach Artikel 4 Absatz 5 sind.

(2) Zugriff nach Absatz 1 auf die in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten haben diejenigen Behörden der Mitgliedstaaten, die von letzteren benannt worden sind. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis dieser Behörden.

(3) Unbeschadet der Löschung nach Artikel 6, Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a) ist lediglich der Herkunftsmitgliedstaat berechtigt, die Daten, die er an die Zentraleinheit übermittelt hat, durch Berichtigung oder Ergänzung zu verändern oder sie zu löschen.

Werden die Daten unmittelbar von dem Herkunftsmitgliedstaat in der zentralen Datenbank gespeichert, so kann dieser die Daten unmittelbar ändern oder löschen.

Werden die Daten nicht unmittelbar von dem Herkunftsmitgliedstaat in der zentralen Datenbank gespeichert, so nimmt die Zentraleinheit auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats Änderungen oder Löschungen vor.

(4) Hat ein Mitgliedstaat oder die Zentraleinheit Grund zu der Annahme, dass in der zentralen Datenbank gespeicherte Daten sachlich falsch sind, so benachrichtigt er/sie so rasch wie möglich den Herkunftsmitgliedstaat.

Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass die Speicherung von Daten in der zentralen Datenbank im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, so benachrichtigt er ebenfalls den Herkunftsmitgliedstaat so rasch wie möglich. Dieser überprüft die betreffenden Daten und ändert oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich.

(5) Den Behörden eines Drittlands werden in der zentralen Datenbank gespeicherte Daten von der Zentraleinheit weder übermittelt noch zur Verfügung gestellt, es sei denn, dass die Zentraleinheit hierzu im Rahmen eines Gemeinschaftsübereinkommens über die Kriterien und Mechanismen für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats ermächtigt wird.

Artikel 16

Aufzeichnung der Verarbeitungsvorgänge durch die Zentraleinheit

(1) Die Zentraleinheit fertigt Aufzeichnungen über alle Datenverarbeitungsvorgänge in der Zentraleinheit an. Aus diesen Aufzeichnungen gehen der Zweck des Zugriffs, der Tag und die Uhrzeit, die übermittelten Daten, die für eine Abfrage verwendeten Daten und die Bezeichnung der eingebenden oder abfragenden Stelle sowie der verantwortlichen Personen hervor.

(2) Die Aufzeichnungen dürfen nur für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Artikel 14 verwendet werden. Sie werden durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff gesichert und nach einer Frist von einem Jahr gelöscht, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

Artikel 17

Haftung

(1) Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der bzw. dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch eine andere Handlung, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderläuft, ein Schaden entstanden ist, hat das Recht, von dem für den erlittenen Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen. Dieser Mitgliedstaat wird teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich ist.

(2) Für Schäden an der zentralen Datenbank, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, ist dieser Mitgliedstaat haftbar, es sei denn, die Kommission hat keine angemessenen Schritte unternommen, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

(3) Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des beklagten Mitgliedstaats.

Artikel 18

Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet die Personen, die unter diese Verordnung fallen, über

a) die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters,

b) die Zwecke der Verarbeitung der Daten im Rahmen von Eurodac,

c) die Empfänger der Daten,

d) die Verpflichtung zur Fingerabdrucknahme bei Personen im Sinne des Artikels 4 oder Artikels 8,

e) die Auskunfts- und Berichtigungsrechte bezüglich sie betreffender Daten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden Personen im Sinne des Artikels 4 oder Artikels 8 zum Zeitpunkt der Fingerabdruckabnahme erteilt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden Personen im Sinne des Artikels 11 spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der sie betreffenden Daten an die Zentraleinheit erteilt. Diese Informationspflicht besteht nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(2) In allen Mitgliedstaaten kann jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats die in Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG genannten Rechte wahrnehmen.

Unbeschadet der Verpflichtung zur Bereitstellung anderweitiger Informationen gemäß Artikel 12 Buchstabe a) der Richtlinie 95/46/EG hat die betroffene Person das Recht, darüber unterrichtet zu werden, welche sie betreffenden Daten in der zentralen Datenbank gespeichert sind und welcher Mitgliedstaat die Daten an die Zentraleinheit übermittelt hat. Der Zugang zu den Daten kann nur von den Mitgliedstaaten gewährt werden.

(3) In jedem Mitgliedstaat kann jede Person verlangen, dass sachlich falsche Daten berichtigt oder unrechtmäßig gespeicherte Daten gelöscht werden. Die Berichtigung und die Löschung werden ohne ungebührliche Verzögerung durch den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren vorgenommen.

(4) Werden die Ansprüche auf Berichtigung und Löschung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, der/die die Daten übermittelt hat/haben, geltend gemacht, so setzen sich die Behörden dieses Mitgliedstaats mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung, damit diese die Richtigkeit der Daten sowie die Rechtmäßigkeit ihrer Übermittlung und ihrer Speicherung in der zentralen Datenbank überprüfen können.

(5) Zeigt sich, dass die in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten sachlich falsch sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so werden sie von dem Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, gemäß Artikel 15 Absatz 3 berichtigt oder gelöscht. Der betreffende Mitgliedstaat bestätigt der betroffenen Person schriftlich ohne ungebührliche Verzögerung, dass er Maßnahmen zur Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten ergriffen hat.

(6) Ist der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, nicht der Ansicht, dass die in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten sachlich falsch sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so teilt er der betroffenen Person ohne ungebührliche Verzögerung in einer schriftlichen Begründung mit, warum er nicht bereit ist, die Daten zu berichtigen oder zu löschen.

Der Mitgliedstaat teilt der betroffenen Person ebenfalls mit, welche Schritte sie ergreifen kann, wenn sie mit der Begründung nicht einverstanden ist. Hierzu gehören Angaben darüber, auf welche Weise bei einem Gericht oder den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Klage zu erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einzulegen ist, sowie Angaben über jede finanzielle oder sonstige Unterstützung, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung steht.

(7) Jeder Antrag nach den Absätzen 2 und 3 enthält die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben einschließlich der Fingerabdrücke. Diese Daten werden ausschließlich für die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte verwendet und anschließend unverzüglich vernichtet.

(8) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zusammen, damit die Ansprüche im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 unverzüglich erfuellt werden.

(9) In jedem Mitgliedstaat leistet die nationale Kontrollstelle gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG der betroffenen Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte Unterstützung.

(10) Die nationale Kontrollstelle des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, und die nationale Kontrollstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die betroffene Person aufhält, unterstützen und - wenn sie darum ersucht werden - beraten diese bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Berichtigung oder Löschung von Daten. Beide nationale Kontrollstellen arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Ersuchen um Unterstützung können an die nationale Kontrollstelle des Aufenthaltsmitgliedstaats gerichtet werden, der die Ersuchen an die Stelle des Mitgliedstaats weiterleitet, der die Daten übermittelt hat. Alternativ hierzu kann die betroffene Person unmittelbar die gemeinsame Kontrollstelle nach Artikel 20 um Unterstützung ersuchen.

(11) In allen Mitgliedstaaten kann jede Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Gericht oder den zuständigen Behörden dieses Staates Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, wenn ihr das in Absatz 2 vorgesehene Auskunftsrecht verweigert wird.

(12) Jede Person kann nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, hinsichtlich der sie betreffenden, in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten bei einem Gericht oder den zuständigen Behörden dieses Staates Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um ihre Rechte nach Absatz 3 geltend zu machen. Die Verpflichtung der nationalen Kontrollstellen zur Unterstützung und - sofern beantragt - zur Beratung der betroffenen Person gemäß Absatz 10 bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.

Artikel 19

Nationale Kontrollstelle

(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG benannte(n) nationale(n) Kontrollstelle(n) nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat einschließlich der Übermittlung dieser Daten an die Zentraleinheit unabhängig überwacht/überwachen.

(2) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine nationale Kontrollstelle die Möglichkeit hat, sich von Personen mit ausreichender Kenntnis im Bereich der Daktyloskopie beraten zu lassen.

Artikel 20

Gemeinsame Kontrollstelle

(1) Es wird eine unabhängige gemeinsame Kontrollstelle eingerichtet, die sich aus höchstens zwei Vertretern der nationalen Kontrollstellen eines jeden Mitgliedstaats zusammensetzt. Jede Delegation hat eine Stimme.

(2) Die gemeinsame Kontrollstelle hat die Aufgabe, die Tätigkeit der Zentraleinheit daraufhin zu kontrollieren, ob durch die Verarbeitung oder Nutzung der bei der Zentraleinheit vorhandenen Daten die Rechte der betroffenen Personen verletzt werden. Darüber hinaus kontrolliert sie die Rechtmäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Mitgliedstaaten durch die Zentraleinheit.

(3) Die gemeinsame Kontrollstelle ist zuständig für die Prüfung von Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eurodac, die Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollstellen vorgenommenen Kontrollen und die Erarbeitung von Empfehlungen im Hinblick auf die gemeinsame Lösung bestehender Probleme.

(4) Die gemeinsame Kontrollstelle wird bei der Erfuellung ihrer Aufgaben bei Bedarf aktiv von den nationalen Kontrollstellen unterstützt.

(5) Die gemeinsame Kontrollstelle kann sich durch Personen mit ausreichender Kenntnis im Bereich der Daktyloskopie beraten lassen.

(6) Die Kommission unterstützt die gemeinsame Kontrollstelle bei der Erfuellung ihrer Aufgaben. Insbesondere erteilt sie der gemeinsamen Kontrollstelle die erbetenen Auskünfte und gewährt Einsicht in alle Unterlagen und Akten sowie Zugriff auf die gespeicherten Daten und jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen.

(7) Die gemeinsame Kontrollstelle gibt sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung. Sie wird von einem Sekretariat unterstützt, dessen Aufgaben in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

(8) Die Berichte der gemeinsamen Kontrollstelle werden veröffentlicht und den Behörden, denen die Berichte der nationalen Kontrollstellen vorgelegt werden, sowie informationshalber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt. Darüber hinaus kann die gemeinsame Kontrollstelle dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jederzeit Bemerkungen oder Verbesserungsvorschläge im Hinblick auf die von ihr zu erfuellenden Aufgaben vorlegen.

(9) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Mitglieder der gemeinsamen Kontrollstelle von keiner Regierung oder Einrichtung Weisungen entgegen.

(10) Die gemeinsame Kontrollstelle wird zu dem sie betreffenden Teil des Verwaltungshaushaltsplans der Eurodac-Zentraleinheit konsultiert. Ihre Stellungnahme wird dem Haushaltsplanentwurf beigefügt.

(11) Die gemeinsame Kontrollstelle wird mit Errichtung der unabhängigen Kontrollinstanz nach Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags aufgelöst. Die unabhängige Kontrollstelle nimmt den Platz der gemeinsamen Kontrollstelle ein und alle Befugnisse wahr, die ihr durch den Rechtsakt, mit dem sie errichtet wird, übertragen werden.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Kosten

(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Zentraleinheit gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

(2) Die Kosten für die nationalen Einheiten und die Kosten für deren Anbindung an die zentrale Datenbank werden von den Mitgliedstaaten getragen.

(3) Die Kosten für die Übermittlung der Daten aus dem Herkunftsmitgliedstaat sowie die Übermittlung der Ergebnisse des Vergleichs an diesen Mitgliedstaat werden von diesem getragen.

Artikel 22

Durchführungsbestimmungen

(1) Der Rat nimmt die zu folgenden Zwecken erforderlichen Durchführungsbestimmungen mit der in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags festgelegten Mehrheit an:

- Festlegung des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 7,

- Festlegung des Verfahrens für die Sperrung der Daten nach Artikel 12 Absatz 1,

- Erstellung der Statistiken nach Artikel 12 Absatz 2.

In Fällen, in denen diese Durchführungsbestimmungen Auswirkungen auf die von den Mitgliedstaaten zu tragenden Betriebskosten haben, beschließt der Rat einstimmig.

(2) Die Maßnahmen, auf die in Artikel 3 Absatz 4 verwiesen wird, werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 23

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/486/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 24

Jahresbericht: Überwachung und Bewertung

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Zentraleinheit. Der jährliche Bericht gibt unter anderem Aufschluss über Verwaltung und Leistung von "Eurodac" gemessen an Mengenindikatoren, die für die in Absatz 2 genannten Ziele vorgegeben werden.

(2) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass Systeme zur Verfügung stehen, um die Funktionsweise der Zentraleinheit gemessen an den Zielen hinsichtlich Leistung, Kostenwirksamkeit und Qualität der Dienstleistung zu überwachen.

(3) Die Kommission unterzieht die Arbeitsweise der Zentraleinheit regelmäßig einer Bewertung, um festzustellen, ob diese ihre Ziele kostenwirksam erreicht hat, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Vorgänge zu erarbeiten.

(4) Ein Jahr, nachdem Eurodac seine Tätigkeit aufgenommen hat, legt die Kommission einen Bewertungsbericht über die Zentraleinheit vor, in dem sie im Wesentlichen das Verhältnis zwischen erwarteter und tatsächlicher Nachfrage prüft, auf operative und administrative Fragen im Lichte der Erfahrungen eingeht und Möglichkeiten für kurzfristige Verbesserungen der operativen Praxis aufzeigt.

(5) Drei Jahre nachdem Eurodac seine Tätigkeit aufgenommen hat, und sodann alle sechs Jahre, legt die Kommission eine umfassende Bewertung von Eurodac vor, in der sie die Ergebnisse an den Zielen misst, ein Urteil darüber abgibt, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin gültig sind und alle gebotenen Schlussfolgerungen für künftige Tätigkeiten zieht.

Artikel 25

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einer dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zweck von Eurodac zuwiderlaufenden Verwendung von Daten, die in der zentralen Datenbank gespeichert sind, entsprechende Sanktionen verhängt werden.

Artikel 26

Territorialer Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Gebiete, für die das Dubliner Übereinkommen nicht gilt.

Artikel 27

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

(1) Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Der Tag, ab dem diese Verordnung gilt und Eurodac seine Tätigkeit aufnimmt, wird in einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Mitteilung der Kommission bekannt gegeben, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) jeder Mitgliedstaaten hat der Kommission mitgeteilt, dass er die technischen Vorkehrungen getroffen hat, die für die Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4 Absatz 7 und für die Erfuellung der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 12 Absatz 5 erforderlich sind, und

b) die Kommission hat die technischen Vorkehrungen getroffen, die erforderlich sind, damit die Zentraleinheit ihre Tätigkeit entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 12 Absatz 5 aufnehmen kann.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

(1) ABl. C 189 vom 7.7.2000, S. 105 und S. 227 sowie Stellungnahme vom 21. September 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. C 254 vom 19.8.1997, S. 1.

(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.