32002R0407

Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens

Amtsblatt Nr. L 062 vom 05/03/2002 S. 0001 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates

vom 28. Februar 2002

zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens(1) (nachstehend "Eurodac-Verordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 22 Absatz 1 der Eurodac-Verordnung nimmt der Rat die Durchführungsbestimmungen an, die erforderlich sind, um das Verfahren nach Artikel 4 Absatz 7 und das Verfahren für die Sperrung der Daten nach Artikel 12 Absatz 1 festzulegen und die Statistiken nach Artikel 12 Absatz 2 der Eurodac-Verordnung zu erstellen.

(2) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung, die Dänemark gegenüber somit nicht bindend ist und auf diesen Mitgliedstaat keine Anwendung findet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Zentraleinheit" die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Eurodac-Verordnung genannte Zentraleinheit;

b) "Datenbank" die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Eurodac-Verordnung genannte zentrale automatisierte Datenbank;

c) "Abgleich" den Vorgang der Überprüfung auf Übereinstimmung von in der Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten mit den von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten.

Artikel 2

Übermittlung

(1) Die Digitalisierung der Fingerabdrücke und deren Übermittlung erfolgen in dem in Anhang I bezeichneten Datenformat. Die Zentraleinheit legt die technischen Anforderungen für die Übermittlung der Datenformate zwischen den Mitgliedstaaten und der Zentraleinheit und umgekehrt fest, sofern dies für den effizienten Betrieb der Zentraleinheit erforderlich ist. Die Zentraleinheit stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Fingerabdruckdaten im computergestützten Fingerabdruckerkennungssystem abgeglichen werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten sollten die Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der Eurodac-Verordnung auf elektronischem Weg übermitteln. Die Zentraleinheit legt die technischen Anforderungen fest, mit denen eine ordnungsgemäße elektronische Übermittlung der Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Zentraleinheit und umgekehrt gewährleistet werden kann, sofern dies für den effizienten Betrieb der Zentraleinheit erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten in Papierform anhand des Formblatts gemäß Anhang II oder auf sonstigen Datenträgern (Disketten, CD-ROM oder sonstigen in der Zukunft entwickelten und allgemein verwendeten Datenträger) sollte auf Fälle anhaltender technischer Störungen begrenzt bleiben.

(3) Die Kennnummer nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Eurodac-Verordnung muss die eindeutige Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person und zu dem die Daten übermittelnden Mitgliedstaat ermöglichen. Weiterhin muss sie die Aussage ermöglichen, ob sich diese Daten auf einen Asylbewerber oder eine Person nach Artikel 8 oder Artikel 11 der Eurodac-Verordnung beziehen. Die Kennnummer beginnt mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen gemäß der in Anhang I genannten Norm die die Daten übermittelnden Mitgliedstaaten bezeichnet werden. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personenkategorien. Dabei werden Daten von Asylbewerbern mit "1", von Personen nach Artikel 8 der Eurodac-Verordnung mit "2" und von Personen nach Artikel 11 der Eurodac-Verordnung mit "3" gekennzeichnet. Die Zentraleinheit legt die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden technischen Verfahren fest, mit denen gewährleistet werden kann, dass bei der Zentraleinheit eindeutige Daten eingehen.

(4) Die Zentraleinheit bestätigt den Empfang der übermittelten Daten unverzüglich. Zu diesem Zweck legt die Zentraleinheit die technischen Anforderungen fest, mit denen gewährleistet werden kann, dass die Mitgliedstaaten auf Anfrage eine Empfangsbestätigung erhalten.

Artikel 3

Durchführung des Abgleichs und Übermittlung des Ergebnisses

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Übermittlung der Fingerabdruckdaten in einer für einen Abgleich durch das computergestützte Fingerabdruckerkennungssystem geeigneten Qualität. Erforderlichenfalls definiert die Zentraleinheit die geeignete Qualität der übermittelten Fingerabdruckdaten, um zu gewährleisten, dass die von ihr vorgenommenen Abgleiche zu möglichst genauen Ergebnissen führen. Die Zentraleinheit überprüft unverzüglich die Qualität der übermittelten Fingerabdruckdaten. Falls Fingerabdruckdaten für Abgleiche durch das computergestützte Fingerabdruckerkennungssystem ungeeignet sind, ersucht die Zentraleinheit den Mitgliedstaat unverzüglich um Übermittlung qualitativ geeigneter Fingerabdruckdaten.

(2) Die Zentraleinheit führt die Abgleiche in der Reihenfolge des Eingangs der Anfragen durch. Jede Anfrage muss innerhalb von 24 Stunden bearbeitet sein. Ein Mitgliedstaat kann bei Anfragen nach Abgleichen, die auf elektronischem Wege übermittelt wurden, aus Gründen des innerstaatlichen Rechts verlangen, dass besonders eilbedürftige Abgleiche innerhalb einer Stunde durchgeführt werden. Können diese Bearbeitungszeiten aus Gründen, die die Zentraleinheit nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, bearbeitet die Zentraleinheit die Anfrage nach Wegfall dieser Gründe prioritär. In diesen Fällen legt die Zentraleinheit die Kriterien für die prioritäre Behandlung von Anfragen fest, sofern dies für den effizienten Betrieb der Zentraleinheit erforderlich ist.

(3) Die Zentraleinheit legt die operativen Verfahren für die Verarbeitung der empfangenen Daten und für die Übermittlung der Ergebnisse der Abgleiche fest, sofern dies für den effizienten Betrieb der Zentraleinheit erforderlich ist.

Artikel 4

Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Zentraleinheit

Die Übermittlung von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Zentraleinheit erfolgt unter Verwendung der IDA-Basisdienste, die in der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)(2) vorgesehen sind. Die Zentraleinheit legt die technischen Verfahren für die Verwendung der IDA-Basisdienste fest, sofern dies für den effizienten Betrieb der Zentraleinheit erforderlich ist.

Artikel 5

Sonstige Aufgaben der Zentraleinheit

(1) Die Zentraleinheit trennt mit geeigneten technischen Mitteln die Daten der Asylbewerber und die Daten der in Artikel 8 der Eurodac-Verordnung bezeichneten Personen, die in der Datenbank gespeichert sind.

(2) Aufgrund einer Mitteilung des Mitgliedstaats versieht die Zentraleinheit die Daten von Personen, die als Flüchtling anerkannt und zugelassen wurden, mit einem geeigneten Erkennungszeichen und trennt sie mit geeigneten technischen Mitteln von den übrigen in der Datenbank gespeicherten Daten. Liegt eine Entscheidung nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Eurodac-Verordnung vor, findet Satz 1 keine Anwendung mehr. Die Zentraleinheit entfernt die Erkennungszeichen und hebt die Trennung der Daten auf.

(3) Die Zentraleinheit erstellt vier Jahre und sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit von Eurodac eine Statistik, aus der hervorgeht,

a) die Anzahl der Personen, die nach ihrer Anerkennung und Zulassung als Flüchtling in einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag gestellt haben,

b) die Anzahl der Personen, die in mehr als einem Mitgliedstaat als Flüchtlinge anerkannt und zugelassen wurden,

c) die Mitgliedstaaten, in denen Flüchtlinge ein weiteres Mal Asyl beantragt haben, wobei

- für jeden Mitgliedstaat die Zahl der Asylbewerber angegeben wird, die trotz der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in diesem Staat in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, und ihre Anzahl pro letzterem Mitgliedstaat;

- für jeden Mitgliedstaat die Zahl der Asylbewerber angegeben wird, denen in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, und ihre Anzahl pro letzterem Mitgliedstaat.

(4) Die Zentraleinheit stellt sicher, dass gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Eurodac-Verordnung Abgleiche aufgrund eines Antrags eines Mitgliedstaats sich auch auf die von diesem selbst zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten Daten erstrecken können.

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Der Rat überprüft die Anwendung dieser Verordnung innerhalb von vier Jahren nach Beginn der Tätigkeit von Eurodac.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Acebes Paniagua

(1) ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.

(2) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1.

ANHANG I

Datenformat für den Austausch von Fingerabdruckdaten

Folgendes Format für den Austausch von Fingerabdruckdaten wird festgelegt:

ANSI/NIST - CSL 1 1993

und alle zukünftigen Fortentwicklungen dieses Standards.

Norm für die Kennbuchstaben der Mitgliedstaaten

Es gilt folgende ISO-Norm:

ISO 3166 - 2-Buchstaben-Code

ANHANG II

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