13.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 244/23 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 877/2013 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2013
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über geneinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 wird für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sind, eine genauere Überwachung mittels zusätzlicher Berichtspflichten eingeführt, um sicherzustellen, dass etwaige Abweichungen von den Empfehlungen oder Inverzugsetzungsbeschlüssen des Rates zur Korrektur des übermäßigen Defizits verhindert oder frühzeitig korrigiert werden. |
(2) |
Diese Überwachung ergänzt die bestehenden Berichtspflichten nach Artikel 3 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2), wonach ein Mitgliedstaat, der Gegenstand eines Defizitverfahrens ist und an den eine Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags oder eine Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags gerichtet wurde, dem Rat und der Kommission über die zur Korrektur des übermäßigen Defizits ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten hat. Enthalten soll dieser Bericht die mit der Empfehlung des Rates in Einklang stehenden Ziele für die Staatsausgaben und Staatseinnahmen und für die diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über bereits ergriffene Maßnahmen und die Art der zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 ergänzt diese ersten Berichtpflichten, indem von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, eine häufigere Berichterstattung verlangt wird. Diese Mitgliedstaaten müssen der Kommission und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) über die zur Korrektur des übermäßigen Defizits ergriffenen Maßnahmen alle sechs Monate Bericht erstatten, wenn an sie eine Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 gerichtet wurde, und alle drei Monate, wenn an sie ein Inverzugsetzungsbeschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV gerichtet wurde. Berichtet werden sollte für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren über den Haushaltsvollzug im laufenden Kalenderjahr, über die Auswirkungen getroffener diskretionärer Maßnahmen sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite auf den Haushalt sowie über Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich Angaben zu den getroffenen Maßnahmen und der Art der zur Erreichung der Zielwerte geplanten Maßnahmen. Mit Hilfe dieser häufigeren Berichterstattung werden die Kommission und der WFA laufend überwachen können, ob der betreffende Mitgliedstaat auf dem richtigen Weg ist, sein übermäßiges Defizit zu korrigieren. |
(4) |
Nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 ist der Inhalt dieser zusätzlichen Berichterstattung von der Kommission festzulegen. Dieser delegierte Rechtsakt gibt einen klaren Rahmen dafür vor, welche Angaben Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, im Rahmen dieser Berichterstattung zu übermitteln haben. Die mit dieser delegierten Verordnung eingeführte Berichterstattung wird ein strukturiertes und harmonisiertes Bild der Haushaltslage der betroffenen Mitgliedstaaten vermitteln. Der Bericht sollte jährliche und vierteljährliche Daten enthalten, um detailliert über die fortlaufende Korrektur Aufschluss zu geben. Um ein besseres Verständnis der Entwicklung der Haushaltslage zu ermöglichen, sollten die Daten auf Basis des Zahlungszeitpunkts und auf Basis der periodengerechten Zurechnung (im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung — ESVG) gemeldet werden. Da ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sowohl aufgrund eines Verstoßes gegen einen als auch gegen beide im Vertrag festgelegten Referenzwerte für das Defizit und die Schuldenquote eingeleitet werden kann, sollte über die Veränderung der wichtigsten Komponenten des Defizits und der Schuldenentwicklung des Staates Bericht erstattet werden. |
(5) |
Die im Rahmen dieses delegierten Rechtsakts gemeldeten Ist-Daten sollten mit den im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit an Eurostat gemeldeten Daten konsistent sein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung wird der Inhalt der Berichte festgelegt, die die Kommission von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, verlangen kann.
Artikel 2
Aufbau und Inhalt der Berichterstattung
(1) Die in Artikel 1 genannten Berichte sind wie folgt aufgebaut:
— |
Ist-Salden, Schuldenstandentwicklung und aktualisierte Haushaltsplanungen für den Korrekturzeitraum für den Staat und dessen Teilsektoren; |
— |
Beschreibung und Quantifizierung der finanzpolitischen Strategie in nominaler und struktureller Betrachtung (konjunkturelle Komponente des Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen), mit der das übermäßige Defizit in Anbetracht der jüngsten Empfehlung oder des jüngsten Inverzugsetzungsbeschlusses des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 bzw. Artikel 126 Absatz 9 AEUV innerhalb der vom Rat gesetzten Frist korrigiert werden soll, einschließlich detaillierter Angaben zu den zur Erreichung dieser Ziele geplanten oder bereits ergriffenen haushaltspolitischen Maßnahmen und deren Haushaltswirkung. |
(2) Die Berichte enthalten Tabellen nach den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 27. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.
(2) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
ANHANG
Tabellen für die Berichterstattung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet
NB: In den nachstehenden Tabellen entspricht das Jahr t dem Jahr, in dem der Bericht übermittelt wird. Für Positionen in Fettdruck ist die Berichterstattung obligatorisch. Angewandt werden sollte der im Kontext der Richtlinie 2011/85/EU des Rates (1) vereinbarte konzeptionelle Rahmen.
Tabelle 1a
Vierteljährlicher Haushaltsvollzug im laufenden Kalenderjahr auf Basis des Zahlungszeitpunkts (3) für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren (4)
Mio. EUR |
Jahr t (2) |
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Q1 |
Q2 |
Q3 |
Q4 |
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Gesamtsaldo nach Teilsektor (6-7) |
||||||
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Für jeden Teilsektor (bitte angeben, für welchen) |
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davon (indikative Auflistung) |
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Steuern, davon: |
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Direkte Steuern |
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Indirekte Steuern, davon: |
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Mehrwertsteuer |
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Sozialbeiträge |
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Veräußerungen |
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Sonstige laufende Einnahmen |
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Einnahmen der Kapitalrechnung |
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||
Zuflüsse aus Transaktionen mit Finanzinstrumenten |
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davon (indikative Auflistung) |
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Kauf von Waren und Dienstleistungen |
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Arbeitnehmerentgelt |
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Zinsen |
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Subventionen |
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Sozialleistungen |
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Sonstige laufende Ausgaben |
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Vermögenstransferleistungen |
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Kapitalanlagen |
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Abflüsse aus Transaktionen mit Finanzinstrumenten |
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Tabelle 1b
Vierteljährlicher Haushaltsvollzug und vierteljährliche Haushaltsaussichten im laufenden Kalenderjahr für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren nach ESVG und nicht saisonbereinigt (6)
Die Angaben für den Haushaltsvollzug in den Tabellen 1a und 1b sollten konsistent sein; zur Methodik der Umrechnung zwischen den beiden Tabellen sollte eine Überleitungstabelle übermittelt werden.
Mio. EUR |
ESVG-Code |
Jahr t (5) |
|||||
Q1 |
Q2 |
Q3 |
Q4 |
||||
Finanzierungssaldo (+/–) |
|||||||
|
S.13 |
|
|
|
|
||
|
S.1311 |
|
|
|
|
||
|
S.1312 |
|
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|
|
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S.1313 |
|
|
|
|
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S.1314 |
|
|
|
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||
Für den Sektor Staat (Angaben für Teilsektoren freiwillig) |
|||||||
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TR |
|
|
|
|
||
davon |
|||||||
Produktions- und Importabgaben |
D.2 |
|
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||
Einkommen- und Vermögensteuern |
D.5 |
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||
Vermögenswirksame Steuern |
D.91 |
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||
Sozialbeiträge |
D.61 |
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||
Vermögenseinkommen |
D.4 |
|
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||
Sonstige (7) |
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TE |
|
|
|
|
||
davon |
|||||||
Arbeitnehmerentgelt |
D.1 |
|
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||
Vorleistungen |
P.2 |
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||
Sozialleistungen |
D.62, D.632 (8) |
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||
Zinsausgaben |
D.41 |
|
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||
Subventionen |
D.3 |
|
|
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|
||
Bruttoanlageinvestitionen (6) |
P.51 |
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||
Vermögenstransfers |
D.9 |
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||
Sonstige (9) |
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Tabelle 1c
Jährliche Haushaltsziele nach ESVG für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren
|
ESVG-Code |
Jahr t-1 |
Jahr t |
Jahr t + … (11) |
||
Finanzierungsüberschuss (+)/-defizit (–) nach Teilsektor (% des BIP) |
||||||
|
S.13 |
|
|
|
||
|
S.1311 |
|
|
|
||
|
S.1312 |
|
|
|
||
|
S.1313 |
|
|
|
||
|
S.1314 |
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||
Staat (S. 13) (% des BIP) |
||||||
|
TR |
|
|
|
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|
TE |
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|
D.41 |
|
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Veränderungsrate |
Veränderungsrate |
Veränderungsrate |
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Beiträge: |
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% des potenziellen BIP |
% des potenziellen BIP |
% des potenziellen BIP |
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Tabelle 2
Ziele für die Ausgaben und Einnahmen des Staates (S. 13) nach ESVG
% des BIP |
ESVG-Code |
Jahr t-1 |
Jahr t |
Jahr t + 1 |
Jahr t + … (14) |
||
|
TR |
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|
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|
||
davon |
|||||||
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D.2 |
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D.5 |
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D.91 |
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D.61 |
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D.4 |
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||
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p.m.: Abgabenbelastung (D.2 + D.5 + D.61 + D.91-D.995) (16) |
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|
TE (17) |
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||
davon |
|||||||
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D.1 |
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P.2 |
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||
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D.62, D.6311, D.63121, D.63131 (20) |
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|
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||
davon Leistungen bei Arbeitslosigkeit (18) |
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D.41 |
|
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D.3 |
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P.51 |
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D.9 |
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Tabelle 3a
Vom Staat und dessen Teilsektoren beschlossene und geplante einnahmen- und ausgabenseitige haushaltspolitische Maßnahmen zur Erreichung der in Tabelle 2 genannten Ziele
Erwartete Haushaltswirkung der beschlossenen und geplanten Maßnahmen (22) |
||||||||||
Liste der Maßnahmen |
Detaillierte Beschreibung (23) |
Ziel (Ausgaben/Einnahmen) ESVG-Code |
Rechnungs-grundlage (24) |
Stand der An-nahme |
Grenzwirkung auf den Haushalt (Mio. EUR) im Jahr |
|||||
|
t-1 |
t |
t + 1 |
t + 2 |
t + (21) |
|||||
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INS-GESAMT |
Tabelle 3b
Vierteljährliche Berichterstattung im laufenden Kalenderjahr über die Haushaltswirkung der in Tabelle 3a genannten Maßnahmen
Liste der Maßnahmen (25) |
Berichterstattung im laufenden Kalenderjahr über Maßnahmen mit Wirkung im Jahr t (bitte eine der nachstehenden Möglichkeiten auswählen) (26) |
Erwartete jährliche Haushaltswirkung im Jahr t (Mio. EUR) (= Tabelle 3a) |
||||
Beobachtete vierteljährliche Haushaltswirkung (Mio. EUR) (27) |
Beobachtete kumulative Haushaltswirkung seit Jahresbeginn (Mio. EUR) |
|||||
Q1 |
Q2 |
Q3 |
Q4 |
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INSGESAMT |
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Tabelle 4
Schuldenentwicklung und -aussichten des Staates (S.13)
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Jahr t-1 |
Jahr t |
Jahr t + … (28) |
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ESVG-Code |
% des BIP |
% des BIP |
% des BIP |
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|
||
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Beiträge zur Veränderung des Bruttoschuldenstands |
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D.41 |
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||
davon: |
||||||
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||
davon: |
||||||
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p.m.: Rechnerischer Schuldzinssatz (33) (%) |
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Sonstige relevante Variablen |
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(1) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.
(2) Die Berichterstattung ist einschließlich bis zum laufenden Quartal obligatorisch. Sind für das laufende Quartal keine Daten verfügbar, bitte die letzten verfügbaren monatlichen Daten und den jeweiligen Monat angeben. Für den Gesamtsaldo des Staates bitte Daten bis zum letzten verfügbaren Quartal angeben (d. h. q-1). Dabei sollte die übliche Qualitätssicherungs- und Revisionspolitik zur Anwendung kommen.
(3) Sind Daten auf Basis des Zahlungszeitpunkts nicht verfügbar, können gleichwertige Daten aus dem staatlichen Rechnungswesen gemeldet werden; bitte bei allen Angaben in dieser Tabelle die verwendete Rechnungsgrundlage nennen.
(4) Entsprechend den Meldungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/85/EU.
(5) Die Berichterstattung erstreckt sich bis zum Ende des laufenden Jahres t; die vierteljährlichen Aussichten sind nicht bindend und werden als (ggf. zu revidierende) Schätzungen zu Informations- und Überwachungszwecken gemeldet.
(6) Für den Sektor Staat sind die mit „(a)“ gekennzeichneten Positionen außerdem saisonbereinigt anzugeben; können die nationalen Behörden diese Angaben nicht liefern, wird die Saisonbereinigung von Eurostat im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt.
(7) B P.11 + P.12 + P.131 + D.39rec + D.7rec + D.9rec (ohne D.91rec).
(8) Nach ESVG 95: D6311_D63121_D63131pay; nach ESVG 2010: D632pay.
(9) D.29pay + D.4pay (ohne D.41pay) + D.5pay + D.7pay + P.52 + P.53 + K.2 + D.8.
(10) Nach Definition der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
(11) Nach Aktivierung der in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 vorgesehenen Berichtspflichten auf Verlangen der Kommission beginnt die Berichterstattung mit dem Jahr, in dem das Defizitverfahren gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV eröffnet wird, und erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum bis zu dem Jahr, in dem das übermäßige Defizit im Einklang mit der vom Rat in der Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder dem Inverzugsetzungsbeschluss nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV festgelegten Frist korrigiert werden soll.
(12) Der Primärsaldo wird berechnet als (B.9, Position 8) plus (D.41 Position 9).
(13) Ein positives Vorzeichen bedeutet defizitsenkende Maßnahmen.
(14) Nach Aktivierung der in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 vorgesehenen Berichtspflichten auf Verlangen der Kommission beginnt die Berichterstattung mit dem Jahr, in dem das Defizitverfahren gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV eröffnet wird, und erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum bis zu dem Jahr, in dem das übermäßige Defizit im Einklang mit der vom Rat in der Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder dem Inverzugsetzungsbeschluss nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV festgelegten Frist korrigiert werden soll.
(15) P.11 + P.12 + P.131 + D.39rec + D.7rec + D.9rec (ohne D.91rec).
(16) Einschließlich von der EU eingezogener Abgaben und einer Anpassung für nicht eingezogene Steuern und Sozialbeiträge (D.995), falls angezeigt.
(18) Einschließlich Geldleistungen (D.621 und D.624) und Sachleistungen (D.631) bei Arbeitslosigkeit.
(19) D.29 + D.4 (ohne D.41) + D.5 + D.7 + P.52 + P.53 + K.2 + D.8.
(20) Nach ESVG 2010: D.62, D.632.
(21) Jahr, in dem das übermäßige Defizit in Einklang mit der in der Ratsempfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder in Inverzugsetzungsbeschlüssen nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV festgelegten Frist korrigiert werden soll.
(22) Gemeldet werden sollten nur hinreichend detaillierte und glaubhaft angekündigte Maßnahmen.
(23) Unter Angabe des Teilsektors, von dem die Maßnahme getroffen wird.
(24) Die Wirkung der Maßnahmen wird grundsätzlich auf Basis der periodengerechten Zurechnung gemeldet; ist dies nicht möglich und werden die Daten auf Basis des Zahlungszeitpunkts gemeldet, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkung ist als Grenzwirkung — nicht als Gesamtwirkung — gegenüber der Basisprojektion des Vorjahres zu melden. Einfache dauerhafte Maßnahmen sollten im Jahr/in den Jahren, in dem/denen sie eingeführt werden, mit der Wirkung +/– X und ansonsten mit der Wirkung null gemeldet werden (die Gesamtwirkung auf die Höhe der Einnahmen bzw. Ausgaben darf sich nicht aufheben). Wenn die Wirkung einer Maßnahme im Zeitverlauf variiert, sollte in der Tabelle nur die Grenzwirkung angegeben werden. Naturgemäß sollten einmalige Maßnahmen stets im Jahr der ersten Haushaltswirkung mit der Wirkung +/– X und im Folgejahr mit der Wirkung –/+ X angegeben werden, d. h. die Wirkung auf die Höhe der Einnahmen bzw. Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Jahren muss insgesamt gleich null sein.
(25) Aus Tabelle 3a bitte die Maßnahmen auswählen, die sich im Jahr t auf den Haushalt auswirken.
(26) Eine der beiden Möglichkeiten muss ausgefüllt werden: vierteljährliche Berichterstattung (ggf. zu revidierende Schätzungen) mindestens bis einschließlich des laufenden Quartals und/oder Summe der beobachteten Haushaltswirkung bis zum jeweiligen Berichtszeitpunkt.
(27) Bitte für jedes Quartal angeben, ob es sich bei den Angaben um Beobachtungsdaten handelt; die Berichterstattung ist einschließlich bis zum laufenden Quartal obligatorisch.
(28) Nach Aktivierung der in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 vorgesehenen Berichtspflichten auf Verlangen der Kommission beginnt die Berichterstattung mit dem Jahr, in dem das Defizitverfahren gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV eröffnet wird, und erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum bis zu dem Jahr, in dem das übermäßige Defizit im Einklang mit der vom Rat in der Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder dem Inverzugsetzungsbeschluss nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV festgelegten Frist korrigiert werden soll.
(29) Nach Definition der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.
(30) Falls relevant oder falls die Schuldenquote über dem Referenzwert liegt, können die Differenzen für die Zinsausgaben, die sonstigen Ausgaben und die Einnahmen gesondert angegeben werden.
(31) Falls relevant oder falls die Schuldenquote über dem Referenzwert liegt, können liquide Vermögenswerte (Devisen), Staatsanleihen, Vermögenswerte gegenüber Drittländern, öffentliche Unternehmen und die Differenz zwischen börsennotierten und nicht börsennotierten Vermögenswerten gesondert angegeben werden.
(32) Falls relevant oder falls die Schuldenquote über dem Referenzwert liegt, können Veränderungen aufgrund von Wechselkursschwankungen und Sekundärmarktgeschäfte gesondert angegeben werden.
(33) Ausgedrückt als Zinsausgaben dividiert durch Schuldenstand des Vorjahres.
(34) Liquide Vermögenswerte sind hier definiert als AF.1, AF.2, AF.3 (konsolidiert für den Sektor Staat, d. h. unter Aufrechnung der Finanzierungspositionen der verschiedenen Einheiten des Sektors Staat), A.F511, AF.52 (nur falls börsennotiert).