Brüssel, den 11.3.2016

COM(2016) 134 final

2016/0074(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1343/2011 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

{SWD(2016) 56 final}
{SWD(2016) 57 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Durch technische Maßnahmen wird geregelt, wie und wo Fischer tätig werden dürfen. Ziel ist es, die bei einem bestimmten Fischereiaufwand zulässigen Fangmengen zu begrenzen und die Auswirkungen der Fischerei auf das Ökosystem zu verringern. Technische Maßnahmen sind fester Bestandteil des Regelungsrahmens der meisten Bestandsbewirtschaftungssysteme, auch in den Unionsgewässern.

Technische Maßnahmen können folgendermaßen untergliedert werden:

Maßnahmen zur Regulierung des Einsatzes von Fanggeräten;

Maßnahmen zur Regulierung der Konstruktionsmerkmale der eingesetzten Fanggeräte;

Mindestgrößen, unterhalb deren Fische ins Meer zurückgeworfen werden müssen;

Maßnahmen zur Festlegung räumlicher und zeitlicher Beschränkungen (z. B. Sperrgebiete, Gebiete mit Fangbeschränkungen und Schonzeiten), um Ansammlungen von Jung- oder Laichfischen zu schützen und

Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen von Fanggeräten auf empfindliche Arten (z. B. Meeressäugetiere, Seevögel und Schildkröten) oder Sperrgebiete zum Schutz empfindlicher Lebensräume (z. B. Kaltwasser-Korallenriffe).

Bei den technischen Maßnahmen, die bislang in den europäischen Fischereivorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) angewendet werden, handelt es sich um unzählige Verordnungen, Änderungen, Durchführungsbestimmungen und befristete technische Maßnahmen, durch die neu auftretende Probleme notdürftig behoben werden sollen. Für die Meeresräume der Union und die Nicht-Unionsgewässer, in denen Fischereifahrzeuge der Union tätig sind, gelten insgesamt mehr als 30 Verordnungen mit technischen Maßnahmen.

Derzeit gibt es drei im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassene detaillierte Verordnungen mit technischen Maßnahmen, die die wichtigsten Meeresräume in Unionsgewässern abdecken: Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren für den Nordostatlantik (und seit 2012 das Schwarze Meer ), Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 und Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98.

Zusätzlich zu diesen Verordnungen gibt es eine Reihe von Rechtsakten der Kommission mit detaillierten Vorschriften für die Konstruktion von Fanggeräten (z. B. Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen) oder im Zusammenhang mit bestimmten Sperrgebieten (z. B. in der Verordnung (EG) Nr. 1922/1999 der Kommission vom 8. September 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates betreffend die Bedingungen, unter denen Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m in bestimmten Gemeinschaftsgewässern Baumkurren verwenden dürfen) sowie technische Maßnahmen zur Abmilderung einer unmittelbaren Bedrohung für die Bestandserhaltung infolge der Dezimierung bestimmter Bestände (z. B. Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee und westlich von Schottland). Diese Verordnungen wurden in der Regel aufgrund entsprechender Ermächtigungen in den Grundverordnungen erlassen.

Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer eigenständiger Verordnungen mit technischen Maßnahmen. Hierzu zählen die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 sowie die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen.

Für Drittlandgewässer wurden im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen mehrere im Mitentscheidungsverfahren erlassene Verordnungen vereinbart, mit denen technische Maßnahmen umgesetzt werden, wie z. B. das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) und die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT). Diese Verordnungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Vorschlags.

Vor dem Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) waren technische Maßnahmen auch in den Verordnungen über Fangmöglichkeiten enthalten, mit denen die jährlichen TAC und Quoten für den Nordostatlantik, die Ostsee und das Schwarze Meer sowie für Tiefseearten festgelegt werden. Dabei handelte es sich um eine Mischung aus vermeintlich befristeten technischen Maßnahmen, verschiedenen regionalspezifischen Maßnahmen und Ausnahmen von allgemeinen Bestimmungen anderer Verordnungen. Seit Inkrafttreten des AEUV können solche Maßnahmen nicht mehr in die Verordnungen über die Fangmöglichkeiten aufgenommen werden, mit Ausnahme von Maßnahmen, die in einem unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit den Fangbeschränkungen für einen bestimmten Bestand oder bestimmte Bestände stehen. Daher enthalten die Verordnungen über die Fangmöglichkeiten nun nur noch wenige solche Maßnahmen. So gibt es beispielsweise vor der Westküste Irlands ein Sperrgebiet zum Schutz von Kaisergranat (Nephrops norvegicus), das mit der TAC für diese Art in diesem Gebiet in Zusammenhang steht. Auch Maßnahmen, die von anderen regionalen Fischereiorganisationen, wie der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) oder der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO), ergriffen werden, sind nach wie vor als befristete Maßnahmen in der Verordnung über die Fangmöglichkeiten im Nordostatlantik enthalten.

Dies alles zeigt, dass die Regulierungsstruktur für technische Maßnahmen inzwischen äußerst komplex und relativ unzusammenhängend ist. Eine rückblickende Bewertung 1 zur Untermauerung dieses Vorschlags hat ergeben, dass die Ziele der vorherigen GFP (Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik) mit den bisherigen technischen Maßnahmen größtenteils nicht erreicht wurden. Dies zeigt sich in manchen Meeresräumen deutlicher als in anderen (z. B. im Nordostatlantik), doch in der Regel werden diese Maßnahmen als Vielzahl von komplexen und unwirksamen Vorschriften innerhalb einer starren Regelungsstruktur wahrgenommen.

Hinsichtlich der neuen Herausforderungen der neuen GFP 2 , die am 1. Januar 2014 in Kraft trat, kam die rückblickende Bewertung zu dem Ergebnis, dass die derzeitige Regulierungsstruktur für technische Maßnahmen auch weiterhin nicht optimal sein wird. Dies ist auf fünf erkennbare Probleme zurückzuführen:

(1)Suboptimale Leistung: Durch technische Maßnahmen werden kaum Anreize für eine selektive Befischung geschaffen, wenn keine Kosten für Rückwürfe, das Fangen empfindlicher Arten oder die Schädigung des Meeresgrunds entstehen. Folglich gelang es nicht, den fischereilichen Druck zu verringern, was wiederum zur Überfischung mehrerer Bestände und zu hohen Rückwurfraten in manchen Fischereien sowie zu unzureichendem Schutz empfindlicher Lebensräume und Arten führte. Zudem wurden durch einige Maßnahmen rechtliche Hindernisse für die Entwicklung selektiverer Fangmethoden geschaffen oder Innovationen in diesem Bereich gebremst, so dass die Maßnahmen häufig – sowohl legal als auch illegal – umgangen wurden, um die wirtschaftlichen Auswirkungen gering zu halten.

(2)Wirksamkeit schwer messbar: Die derzeitigen Verordnungen enthalten keine definierten Parameter zur Messung des Erfolgs. Dadurch ist schwer messbar, in welchem Umfang technische Maßnahmen zur Erreichung der Erhaltungsziele der GFP beitrugen.

(3)Strenge und komplexe Vorschriften: Im Laufe der Zeit wurden die technischen Maßnahmen immer zahlreicher und komplexer, und es wurde versucht, mit ihnen zu viele technische Aspekte der Fangtätigkeiten zu kontrollieren. Teilweise sind diese Maßnahmen für die Kontrollbehörden schwer durchzusetzen und für die Fischer schwer einzuhalten. Sie erlegen den Mitgliedstaaten und Interessenträgern großen Verwaltungsaufwand und hohe Kosten auf. Dadurch wurde das Vertrauen des Fangsektors untergraben und ein starker Anreiz geschaffen, die Verordnungen zu missachten, was wiederum zur Verabschiedung weiterer Rechtsvorschriften führte, um der Missachtung der Vorschriften entgegenzuwirken.

(4)Mangelnde Flexibilität: Technische Maßnahmen werden zumeist in einem komplexen, unflexiblen und langwierigen politischen Prozess beschlossen, der für die Festlegung detaillierter technischer Vorschriften, die einer häufigen Aktualisierung und einer regelmäßigen Überprüfung bedürfen, nicht geeignet ist. Dadurch bestehen kaum Möglichkeiten, technische Maßnahmen anzupassen oder zu überarbeiten, um Änderungen in der Fischerei zu begegnen, Innovationen im Bereich der Fanggerätetechnik zu nutzen oder auf unerwartete Ereignisse zu reagieren. Darüber hinaus blieben befristete Vorschriften und Ausnahmeregelungen über längere Zeiträume unverändert bestehen, wodurch das Vertrauen des Fangsektors weiter untergraben wurde.

(5)Unzureichende Einbindung wichtiger Interessenträger in den Entscheidungsprozess: Technische Maßnahmen beruhen auf negativen, meist mit Zwang verbundenen Anreizen in einem hierarchischen Regulierungssystem (d. h. „Top-down“ statt „Bottom-up“). Dies hat dazu geführt, dass sich Fischer und andere Interessenvertreter nicht als Teil eines Mitwirkungsprozesses empfinden. Nach Ansicht der Fischer sind technische Maßnahmen nicht praktikabel, entsprechen nicht der aktuellen Fangpraxis und sind bisweilen widersprüchlich.

Während der Verhandlungen über die neue GFP bestätigten die Mitgliedstaaten, die Interessenträger und das Europäische Parlament übereinstimmend diese ziemlich negative Wahrnehmung der derzeitigen technischen Maßnahmen. Dennoch konnte in den zurückliegenden zehn Jahren keine politische Einigung über ein neues Maßnahmenpaket erzielt werden, und frühere Vorschläge der Kommission aus den Jahren 2002 3 und 2008 4 scheiterten aus mehreren Gründen. Die Mitgliedstaaten machten geltend, dass der Text zu kompliziert und die Auslegung zu schwierig geworden wären und dass die zugrunde liegenden Probleme durch diese Vorschläge nicht hinreichend behoben würden. Die Interessenträger erklärten, sie seien nicht ordnungsgemäß angehört worden und die Vorschriften gingen über eine einfache Konsolidierung bestehender Maßnahmen hinaus. Selbst die Versuche, die Verordnungen mit technischen Maßnahmen für den Nordostatlantik, die Ostsee und das Mittelmeer an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen, scheiterten, da es in den Verhandlungen stets weniger um eine Anpassung, sondern mehr um den genauen Inhalt dieser Verordnungen ging.

Dieses wiederholte Scheitern bei dem Versuch, eine Einigung über eine neue Verordnung mit technischen Maßnahmen zu erzielen, zeigt deutlich, dass es eines neuen Ansatzes bedarf. Dieser sollte auf folgenden Grundsätzen beruhen: Vereinfachung, Anpassung der Beschlussfassung an den Vertrag von Lissabon, Stärkung des langfristigen Konzepts bei der Bewirtschaftung von Beständen und Ressourcen, einschließlich der Lösung des Rückwurfproblems, Regionalisierung, stärkere Einbindung der Interessenträger und mehr Verantwortung der Fischwirtschaft (d. h. eine Kultur der Rechtstreue). 

Bei der Bewältigung dieser Probleme und unter Berücksichtigung der institutionellen Schwierigkeiten zielt dieser Vorschlag darauf ab,

den Beitrag technischer Maßnahmen zur Erreichung der wichtigsten Ziele der neuen GFP zu optimieren;

für die zur Anpassung der technischen Maßnahmen erforderliche Flexibilität zu sorgen, indem regionale Ansätze ermöglicht werden (im Einklang mit den Zielen des Unionsrechts);

die bestehenden Vorschriften im Einklang mit dem REFIT-Programm der Kommission 5 zu vereinfachen.

Mit diesem Vorschlag werden im Wesentlichen Änderungen der Regelungsstruktur für technische Maßnahmen und keine pauschalen Änderungen der Maßnahmen selbst vorgenommen, so dass durch die größere Flexibilität und die geschaffenen Anreize zur Verbesserung der Selektivität des Fischfangs die Wirksamkeit technischer Maßnahmen erhöht wird. Im Laufe der Zeit werden durch das Fangen größerer Fische die Erträge optimiert und durch die Einführung einer verantwortungsvollen Fischerei die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem verringert.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 204/585/EG des Rates wurde der allgemeine Rahmen für die GFP festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens dienen technische Maßnahmen als Instrumente, die zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der GFP wie folgt beitragen:

(1)Das Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, MSY) wird durch die Umsetzung technischer Maßnahmen zur Regelung des Bewirtschaftungsmusters (d. h. wie der fischereiliche Druck über die Altersstruktur eines Bestands verteilt ist) erleichtert. Um bei einem bestimmten Bestand das MSY-Niveau zu erreichen, muss die Befischung der jüngeren Altersgruppen vermieden werden. Dazu bedarf es einer Kombination wirksamer technischer Maßnahmen (d. h. Maßnahmen zur Regulierung des Einsatzes und der Konstruktion der Fanggeräte, Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung sowie Schonzeiten und Sperrgebiete), durch die die Bewirtschaftungsmuster innerhalb einer anpassungsfähigen Regulierungsstruktur verbessert werden.

(2)Zur schrittweisen Abschaffung der Rückwürfe und zur Minimierung unerwünschter Fänge bedarf es sowohl technischer (Einsatz und Konstruktion von Fanggeräten) als auch taktischer Veränderungen (Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen), um die Selektivität zu erhöhen und unerwünschte Fänge zu vermeiden (d. h. Fische unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung). Im Zusammenhang mit der zur Erreichung dieses Ziels eingeführten Anlandeverpflichtung muss die gegenwärtige Regelungsstruktur für technische Maßnahmen überdacht werden, damit der Weg zu diesem Ziel flexibler gestaltet werden kann.

(3)Von der Anwendung technischer Maßnahmen, durch die die Auswirkungen von Fanggeräten auf das Ökosystem verringert werden (z. B. Schutzmaßnahmen oder Sperrgebiete), wird es abhängen, ob Fischereitätigkeiten mit umfassenderen ökologischen Erwägungen im Einklang stehen. Spezifische technische Maßnahmen müssen dazu beitragen, dass ein guter Umweltzustand bei vier der elf Deskriptoren erreicht wird, die in der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) festgelegt sind: Erhaltung der biologischen Vielfalt (Deskriptor 1); kommerziell befischte Fisch- und Schalentierbestände innerhalb sicherer biologischer Grenzen und mit einer gesunden Alters- und Größenverteilung (Deskriptor 3); normale Häufigkeit und Vielfalt aller Bestandteile der Nahrungsnetze der Meere (Deskriptor 4); Meeresgrund in gutem Zustand (Deskriptor 6). Die größte Herausforderung besteht darin, einen Rahmen zu schaffen, in dem derartige Maßnahmen so umgesetzt werden können, dass die gefährdetsten Arten, empfindliche Lebensräume und schutzbedürftige Gebiete am wirksamsten geschützt werden.

Zusätzlich zu diesen Zielen wird durch die neue GFP die Regionalisierung als neuer Politikansatz gefördert. Die Regionalisierung bietet eine wichtige Gelegenheit, die Vorschriften, die vom Gesetzgeber erlassen wurden und die für die künftige Nutzung technischer Maßnahmen als Bewirtschaftungsinstrumente von besonderer Bedeutung sind, zu vereinfachen, da das Problem der Wirksamkeit technischer Maßnahmen zumindest teilweise in der für sie geltenden Regelungsstruktur zu suchen ist. Durch Regionalisierung können technische Maßnahmen auf regionaler Ebene erarbeitet werden (d. h. letztlich im Rahmen von Mehrjahresplänen oder kurzfristig durch andere Maßnahmen der Union). Regionalisierung bedeutet auch, dass weniger vom Europäischen Parlament und dem Ministerrat im Wege des Mitentscheidungsverfahrens erlassene detaillierte technische Maßnahmen erforderlich sind. In einem vom Gesetzgeber festgelegten vereinfachten Rechtsrahmen können Maßnahmen regional entwickelt und auf die Besonderheiten verschiedener Fischereien zugeschnitten werden. Darüber hinaus bietet Regionalisierung die Gelegenheit, technische Maßnahmen viel stärker als Triebfeder für die Verwirklichung einer nachhaltigen Fischerei einzusetzen und nicht einfach als restriktive und mit Zwang verbundene Maßnahmen zusätzlich zu Fangmöglichkeiten und Aufwandsbeschränkungen. Wenn Beschlüsse auf regionaler Ebene gefasst werden, muss auch viel seltener der Inhalt technischer Maßnahmen geändert werden, die in im Wege der Mitentscheidung verabschiedeten Rechtsakten enthalten sind.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag und seine Ziele stehen mit der Politik der Union im Einklang, insbesondere mit rechtlichen Verpflichtungen in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, in der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie). Die vollständige Umsetzung dieser Richtlinien ist Teil der Reaktion der EU auf ihre Verpflichtungen im Rahmen des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt und wird durch die von den Staats- und Regierungschefs der EU eingegangene Verpflichtung gestützt, „den Verlust der biologischen Vielfalt [in der EU] bis 2010 zu stoppen“; diese Verpflichtung wird auch in der Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 6 bekräftigt.

Technische Maßnahmen haben auch das Potenzial, zur Strategie Europa 2020 7 beizutragen, insbesondere zu deren Leitinitiative für Ressourceneffizienz, indem Fischbestände besser genutzt werden. Zudem wird die Reform der technischen Maßnahmen zum REFIT-Programm beitragen, indem eine Reihe bestehender Verordnungen und spezifischer Maßnahmen vereinfacht oder aufgehoben werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Bestimmungen dieses Vorschlags betreffen die Erhaltung biologischer Meeresressourcen, was in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag werden bereits bestehende Maßnahmen geändert, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ins Gewicht fällt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie angemessen und notwendig sind. Es sind keine weniger restriktiven Mittel verfügbar, mit denen die gewünschten politischen Ziele erreicht werden könnten.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Dezember 2012 wurde eine Bewertung der technischen Maßnahmen vorgenommen. Dabei wurden die derzeitigen Verordnungen mit technischen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Akzeptanz rückblickend bewertet1. Im Rahmen dieser Bewertung fanden intensive Beratungen mit Vertretern der Fischwirtschaft, nationaler Verwaltungen und der Forschungseinrichtungen der Mitgliedstaaten statt. Dies wurde im März 2013 abgeschlossen. Daran schloss sich eine vorausschauende Bewertung1 der zu erwartenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen sowie der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Akzeptanz verschiedener politischer Optionen an. Diese Untersuchung wurde im April 2014 fertiggestellt.

In der rückblickenden Bewertung wurde bestätigt, dass die derzeitigen technischen Maßnahmen übermäßig komplex sind und sich als weitgehend unwirksam erwiesen haben. Sie haben keine klaren, genau definierten Ziele und Vorgaben und schaffen keine positiven Anreize, durch die verantwortungsvolles Verhalten belohnt und die Einhaltung der Maßnahmen angeregt wird. Die Kontrolle der Maßnahmen ist kostspielig, und die derzeit geltende Regelungsstruktur ist unflexibel und sehr stark „Top-down“, d. h. mit wenig Konsultation der Interessenträger, ausgerichtet.

Die vorausschauende Bewertung ergab, dass eine ergebnisorientierte Verwaltung für künftige technische Maßnahmen möglicherweise die beste Vorgehensweise ist, wenn die Probleme bei der Kontrolle und Durchsetzung gelöst werden können. Bei einem solchen Ansatz sollten weniger präskriptive Verordnungen mit technischen Maßnahmen notwendig sein.

Konsultation der Interessenträger

Von Januar bis Mai 2014 fand eine öffentliche Internetkonsultation statt 8 . Die wichtigsten Interessenträger (d. h. Mitgliedstaaten, Europäisches Parlament, Beiräte, der Fangsektor und NRO) beteiligten sich umfassend daran 9 . Die wichtigsten Ergebnisse, die sich weitgehend mit den Erkenntnissen der rückblickenden und der vorausschauenden Bewertung deckten, waren:

Alle neuen Verordnungen mit technischen Maßnahmen sollten nicht länger auf Mikromanagement beruhen, sondern einen ergebnisorientierten Managementansatz aufweisen.

Die Fischer sollten stärker für Art und Umfang ihrer Fänge und nicht so sehr für die Konstruktion und den Einsatz ihrer Fanggeräte verantwortlich gemacht werden.

Die Vereinfachung der Vorschriften ist ein grundlegendes Ziel, dennoch sollte die Vereinfachung nicht zu Ungleichheiten in den Bewirtschaftungssystemen in den Mitgliedstaaten führen („Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen“).

Regionalisierung wird als wichtige Gelegenheit zur Vereinfachung der Verordnungen mit technischen Maßnahmen betrachtet.

Bevorzugt wird eine Rahmenstrategie, die die übergeordneten Ziele und die EU-weit geltenden gemeinsamen Mindeststandards enthalten sollte. Zudem sollte darin sichergestellt werden, dass Maßnahmen ergriffen werden können, wenn Probleme im Fischereisektor auftreten.

In der Vergangenheit kam es zu Verbesserungen bei der Selektivität, wenn Anreizstrukturen und Bewirtschaftungsziele aufeinander abgestimmt wurden. Solche Strukturen müssen in den neuen Regelungsrahmen für technische Maßnahmen eingebaut werden.

Neben der öffentlichen Konsultation fanden zwischen 2011 und Anfang 2015 zahlreiche Workshops, Anhörungen und Sitzungen mit den wichtigsten Interessenträgern statt. Durch das Zusammenführen der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und des umfassenden Dialogs mit den wichtigsten Interessenträgern (d. h. Fangsektor, NRO und Mitgliedstaaten) konnte gewährleistet werden, dass sich die verschiedenen Interessengruppen in den dargelegten Standpunkten umfassend wiederfinden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Oktober 2012 10 , im März 2013 11 und im März 2015 12 fand jeweils eine Sitzung einer Sachverständigengruppe des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) statt. Dabei wurde das Potenzial technischer Maßnahmen als Managementinstrument im Rahmen der GFP ausgelotet. Die Ergebnisse dieser Berichte halfen dabei, die in der vorausschauenden Bewertung betrachteten Optionen festzulegen, und lieferten Input für die Ausarbeitung des Vorschlags.

Zusätzlich zu diesen Sitzungen wurden mehrere Ad-hoc-Anfragen an den STECF und auch an den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) gerichtet. Dabei ging es um spezielle Fragen zur Selektivität von Fanggeräten, um neue Vorschriften zu Maschenöffnungen und Fangzusammensetzungen, um den Beifang von Meeressäugetieren und anderer geschützter Arten und um bestehende Sperrgebiete und Gebiete mit Fangbeschränkungen. Zudem gaben die genannten Einrichtungen auch Hinweise zur Ausarbeitung des Vorschlags.

Folgenabschätzung

Es wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt, in die die Informationen aus der öffentlichen Konsultation und den gezielten Folgekonsultationen, der rückblickenden und der vorausschauenden Bewertung, Sachverständigengutachten sowie Stellungnahmen der zur Unterstützung dieser Initiative eingerichteten Lenkungsgruppe für Folgenabschätzungen und des Ausschusses für Regulierungskontrolle einflossen.

Bei der Folgenabschätzung wurden ausgehend vom Basisszenario drei politische Optionen und eine Unteroption als die Optionen betrachtet, bei denen die größte Wahrscheinlichkeit besteht, die Ziele zu erreichen und die festgestellten Probleme zu beheben.

Basisszenario: Die derzeitigen Verordnungen mit der GFP als zentralem Element bleiben in Kraft, wobei die Bestimmungen in einer Reihe technischer Vorschriften und anderer Erhaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der GFP enthalten sind. Im Basisszenario würden die jüngsten Anpassungen berücksichtigt, durch die rechtliche Widersprüche mit neuen Verpflichtungen im Rahmen der GFP beseitigt werden (Anlandeverpflichtung und Anpassung an den AEUV hinsichtlich der derzeitigen Ermächtigungen der Kommission). Die Regionalisierung technischer Maßnahmen würde über Rückwurfpläne oder Mehrjahrespläne erfolgen, wodurch das „Netz“ aus Verordnungen noch größer würde und neue Vorschriften für Ausnahmen von bestehenden technischen Vorschriften oder deren Änderung hinzukämen.

Konsolidierung: Eine neue Verordnung mit begrenztem Anwendungsbereich, durch die die für alle Fischereien in allen Gebieten geltenden gemeinsamen Vorschriften (z. B. allgemeine Verbote bestimmter Fangmethoden) in einer konsolidierten Verordnung zusammengeführt würden. Gemeinsame (im Mitentscheidungsverfahren zu verabschiedende) Vorschriften würden getrennt von Vorschriften behandelt, die auf regionaler Ebene erlassen werden könnten. Die letztgenannten technischen Vorschriften würden weiterhin Bestandteil der bestehenden Verordnungen (Mitentscheidung und Rechtsakte der Kommission) sein. Alle neueren Änderungen der Verordnungen sowie deren Anpassung an den AEUV wären darin enthalten. Die Regionalisierung technischer Maßnahmen erfolgte in diesem Fall über Rückwurfpläne, die die Kommission als delegierte Rechtsakte verabschiedet, und über delegierte Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der neuen, im Mitentscheidungsverfahren beschlossenen Mehrjahrespläne verabschiedet. Mit diesen delegierten Rechtsakten würden (vorübergehende) Ausnahmen von und Änderungen an den bestehenden Vorschriften eingeführt. Zu einer Regionalisierung käme es, wenn Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen für auf maximal drei Jahre befristete Rückwurfpläne vorlegen. Um die Ausnahmeregelungen nach Ablauf dieser Frist beizubehalten, müssten dann delegierte Rechtsakte erlassen werden, die im Rahmen einer in einem Mehrjahresplan der EU erteilten Ermächtigung verabschiedet werden.

Rahmenstrategie: Eine neue Rahmenverordnung mit a) allgemeinen Bestimmungen (Anwendungsbereich, Ziele, Leitprinzipien) und Festlegung der erwarteten Ergebnisse und der entsprechenden Standards, b) gemeinsamen Vorschriften und technischen Bestimmungen (wie in Option 1) und c) den ermittelten Ergebnissen entsprechenden (regionalen) Mindestnormen, die als Standardmaßnahmen dienen würden, wenn auf regionaler Ebene keine spezifischen Maßnahmen ergriffen werden. Die Mindestnormen würden im Wesentlichen auf den bestehenden Vorschriften beruhen und hauptsächlich die geltenden Vorschriften im Bereich der Maschenöffnungen und der Fangzusammensetzung ersetzen, die derzeitigen Mindestgrößen in Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung umwandeln und die zum Schutz von Ansammlungen von Jung- und Laichfischen erforderlichen Schließungen sowie alle weiteren regionalspezifischen technischen Vorschriften beibehalten. Es würde sich um eine Neufassung (eine einzige Verordnung anstatt der derzeitigen zahlreichen Verordnungen) handeln. Viele bestehende Verordnungen würden aufgehoben und – teilweise in gestraffter Form– in den neuen Rahmen integriert. Die Mindestnormen und die diesen Zielen entsprechenden technischen Standardmaßnahmen wären solange anwendbar, bis Maßnahmen auf regionaler Ebene erarbeitet und (durch delegierte Rechtsakte) in das Unionsrecht aufgenommen werden. Werden auf regionaler Ebene keine Maßnahmen ergriffen, so würden die Mindestnormen weiterhin als Standardvorschriften gelten. Die Mitgliedstaaten hätten somit Möglichkeiten, anstelle starrer technischer Vorschriften (Standardmaßnahmen) im Rahmen der Regionalisierung einen flexibleren und ergebnisorientierten Managementansatz zu verfolgen, um die erwarteten Ergebnisse und Ziele eines Plans zu erreichen.

Rahmenstrategie ohne Mindestnormen: Die wichtigsten Elemente der Rahmenstrategie würden beibehalten, mit Ausnahme der Standardmaßnahmen. Diese Option enthielte eine Ermächtigung, im Rahmen der Regionalisierung spezifische Maßnahmen zu entwickeln. Dadurch könnten im Wege von delegierten Rechtsakten als Teil der Rückwurfpläne und der Mehrjahrespläne Maßnahmen eingeführt werden, die regional erforderlich sind, um das Ziel der GFP zu erreichen.

Aufhebung der bestehenden Vorschriften: Die meisten bestehenden Verordnungen mit technischen Maßnahmen würden mit sofortiger Wirkung aufgehoben, ausgenommen wären nur wesentliche Naturschutzmaßnahmen, die weiterhin gelten würden. Alle längerfristig erforderlichen technischen Maßnahmen würden auf regionaler Ebene im Rahmen von Mehrjahresplänen entwickelt (wobei technische Maßnahmen vorübergehend und kurzfristig in Rückwurfpläne integriert werden könnten). Bei dieser Option gäbe es keine Rahmenverordnung.

Vergleich der Optionen

Die Bewertung ergab, dass die Rahmenstrategie mit Mindestnormen am besten geeignet ist, die angestrebten Ziele zu erreichen und zu gewährleisten, dass bei fortschreitender Regionalisierung die Erhaltungsziele verwirklicht werden. Ziel ist es, dass längerfristig (bis spätestens 2022) alle erforderlichen technischen Maßnahmen in regionalen Plänen enthalten sind. Mit dieser Option kann der Übergang zur Regionalisierung im Zeitraum bis 2022 am besten gestaltet werden.

Die Optionen Rahmenstrategie ohne Mindestnormen und Aufhebung technischer Maßnahmen würden unmittelbar zu einer Vereinfachung technischer Maßnahmen führen, was der Fangsektor begrüßen würde, doch bergen beide Optionen mehr Risiken. Sie brächten eine drastische Veränderung in der Fischereipolitik mit sich, wobei die Beweislast auf alle Fischer (und die Mitgliedstaaten) verlagert würde. Dabei müsste man sich darauf verlassen, dass die Fischer dokumentieren und in transparenter Form nachweisen, dass sie die allgemeinen Ziele und vereinbarten Ergebnisse (im Rahmen der GFP) und die spezifischen in Mehrjahresplänen festgelegten Ziele und Ergebnisse erreichen. Beide Optionen setzen eine sofortige Verhaltensänderung der Fischer sowie Gruppendruck und Selbstregulierung voraus, damit nicht selektive Fangpraktiken nicht beibehalten werden. Zumindest kurzfristig sind die Mitgliedstaaten, einige Bereiche des Fangsektors und die betreffenden NRO offenbar nicht gewillt, diesen Weg einzuschlagen.

Die Option der Konsolidierung technischer Maßnahmen erhielt am wenigsten Zustimmung. Dabei wird die derzeit bestehende komplexe Regulierungsstruktur im Wesentlichen beibehalten, und es gibt keine über das Basisszenario hinausgehenden klaren Anreize für Interessenträger. Darüber hinaus steht diese Option nicht ganz im Einklang mit der im Rahmen der GFP vorgesehenen Regionalisierung.

Zusammenfassung der Auswirkungen

Mit der bevorzugten Option werden die Regulierungsstruktur und die Verwaltung technischer Maßnahmen weitgehend geändert. Es werden kaum neue Maßnahmen eingeführt, und bei allen wesentlichen Änderungen geht es in erster Linie um die Aufhebung von Vorschriften, um so für eine Vereinfachung zu sorgen, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Überprüfbarkeit zu verbessern oder Naturschutzmaßnahmen zu konsolidieren. Deshalb wurden die Auswirkungen in der Folgenabschätzung auf der Grundlage einer qualitativen Bewertung analysiert und durch konkrete Beispiele oder Fallstudien untermauert. Im Folgenden sind die wesentlichen Auswirkungen beschrieben.

Wirtschaftliche Auswirkungen

Die Rahmenstrategie würde sich positiv auf die Wirtschaft auswirken und die Regionalisierung voranbringen. Durch die aufgrund der Regionalisierung größere Flexibilität und stärkere Einbindung von Interessenträgern in die Entwicklung technischer Maßnahmen würden im Vergleich zu anderen Optionen schneller Anreize geschaffen, selektive Fanggeräte einzusetzen. Dies wird dazu beitragen, MSY-Niveau zu erreichen und unerwünschte Fänge zu verringern, wodurch aufgrund erhöhter Fangmöglichkeiten ein entsprechender wirtschaftlicher Nutzen entsteht. Mit der Zeit würde eine ständige Verbesserung erreicht, insbesondere wenn die Mitgliedstaaten selektiven Fischfang mit erhöhten Fangmöglichkeiten belohnen, wie es im Rahmen der GFP möglich ist.

Gesellschaftliche Auswirkungen

Die Beschäftigung im Fangsektor wird kurzfristig wohl zurückgehen, da sich der Fangsektor an die mit der Befischung auf MSY-Niveau und der Anlandeverpflichtung verbundenen Herausforderungen anpasst. Unter der Annahme, dass die Regionalisierung beschleunigt wird und dass sich die am stärksten betroffenen Flottensegmente, insbesondere diejenigen, die gemischte Grundfischarten befischen, um eine rasche Verbesserung der Selektivität bemühen werden, würde negativen Auswirkungen jedoch schneller entgegengewirkt. Die Beschäftigung würde sich stabilisieren. Auf längere Sicht, d. h. sobald eine nachhaltige Fischerei erreicht ist, werden die Fangmöglichkeiten steigen (um mindestens 20 % bis 2020). Durch eine derart beachtliche Zunahme können neue Arbeitsplätze im Fangsektor geschaffen werden. Nachhaltige Fischerei wird zu höheren Einkommen und Löhnen führen und somit die Arbeitsplätze attraktiver machen.



Ökologische Auswirkungen

Kurzfristige negative Auswirkungen werden wahrscheinlich schneller kompensiert als bei den anderen betrachteten Optionen. Durch die Rahmenstrategie würde der Übergang zur Regionalisierung bewältigt und aufgrund der Aufnahme von Mindestnormen sowie der Beibehaltung bereits bestehender und nach wie vor erforderlicher technischer Maßnahmen gewährleistet, dass die GFP-Ziele der ökologischen Nachhaltigkeit nicht gefährdet werden. Längerfristig sollte die Regionalisierung dazu führen, dass Maßnahmen innerhalb eines flexiblen Regulierungsrahmens entwickelt werden, mit dem besser und frühzeitiger auf Bedrohungen der Meeresökosysteme reagiert werden kann und Schutzmaßnahmen zügig ergriffen werden können.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Vereinfachung

Die Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften ist eines der Hauptziele dieses Vorschlags. Durch den neuen Rechtsrahmen werden sechs im Mitentscheidungsverfahren erlassene Verordnungen durch eine einzige Verordnung ersetzt und drei weitere Verordnungen teilweise aufgehoben oder geändert. Darüber hinaus werden bis zu zehn damit verbundene Verordnungen der Kommission aufgehoben. Bestimmte Elemente dieser Verordnungen werden bis zur Regionalisierung in den vorgeschlagenen Rechtsrahmen einfließen. Dadurch kann in zwei wichtigen Bereichen eine weitere Vereinfachung vorgenommen werden. Zunächst werden nahezu die Hälfte der 40 bestehenden Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen gestrichen oder vereinfacht. Grundlage hierfür bilden Gutachten des STECF unter Berücksichtigung der Anmerkungen von Mitgliedstaaten und Interessenträgern. Eine weitere Vereinfachung erfolgt bei den komplexen Tabellen zu Maschenöffnungen und Fangzusammensetzung, die in den bestehenden Verordnungen für den Nordostatlantik und die Ostsee enthalten sind. Für jede Region wurde auf der Grundlage bisheriger Bewirtschaftungsmuster eine Mindestmaschenöffnung für gezogene und stationäre Fanggeräte festgelegt, wobei einige Ausnahmeregelungen den Einsatz von Fanggeräten mit geringerer Maschenöffnung erlauben, um wichtige Fischereien beizubehalten.

KMU

Der Fangsektor, der rund 82 000 Schiffe und 98 500 Vollzeitäquivalente (VZÄ) umfasst, ist von möglichen Änderungen der Verordnungen mit technischen Maßnahmen am stärksten betroffen. Von diesen etwa 82 000 Fischereifahrzeugen sind beinahe 98 % als Kleinstunternehmen einzustufen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht übersteigt. Würden Kleinstunternehmen, die in diesem Sektor einen derart hohen Anteil ausmachen, von diesem Vorschlag ausgenommen, würden die Erhaltungsziele der GFP untergraben, da nur wenige Fischereibetriebe unter die allgemeinen Vorschriften fielen.

Hinsichtlich der Verwaltungskosten und des Verwaltungsaufwands wären die Auswirkungen für KMU insofern positiv, als die bestehenden Verordnungen sofort vereinfacht würden und der Fangsektor über die Beiräte bei der Entwicklung künftiger technischer Maßnahmen eine größere Rolle spielen würde. Der längerfristig mögliche Übergang zu einem ergebnisorientierten System würde darüber hinaus zu einer weiteren Vereinfachung der technischen Vorschriften führen. Dadurch würde die Beweislast auf den Fangsektor verlagert und würden die Fischer verpflichtet, ihre Fänge korrekt zu belegen und zu dokumentieren. Möglicherweise führt dies zu höheren Kosten für die Fangdokumentation, allerdings hängen die Kosten davon ab, wie die Mitgliedstaaten die „regionalisierte Kontrolle“ handhaben, und sie würden durch die mit einem solchen Ansatz einhergehende größere Flexibilität ausgeglichen.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Maßnahme zieht keine zusätzlichen Ausgaben der Union nach sich.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Monitoring

Bei der bevorzugten Option gäbe es eindeutige Zielvorgaben für die Verringerung und, soweit möglich, vollständige Vermeidung unerwünschter Fänge bis 2019 und die Befischung aller Bestände auf MSY-Niveau bis 2020. Darüber hinaus würden auch Zielvorgaben für die Verringerung der negativen Auswirkungen der Fischerei auf Meeresökosysteme festgelegt, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass bis 2020 ein guter Umweltzustand erreicht wird. Um die Verwirklichung dieser Ziele messbar zu machen, werden zur Überwachung technischer Maßnahmen die folgenden ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Indikatoren sowie Erfüllungsindikatoren vorgeschlagen:

Ökologische Indikatoren: Veränderung der Fangstruktur, Anzahl der Bestände auf MSY-Niveau, Entwicklung der Beifänge empfindlicher Arten und Schutz empfindlicher Lebensräume;

Wirtschaftliche Indikatoren: Einkommen, Bruttowertschöpfung, Einkünfte/kostendeckende Einkünfte und Nettogewinnspannen;

Soziale Indikatoren: Beschäftigung und Löhne der Besatzungen;

Erfüllungsindikatoren: Anzahl der Verstöße gegen technische Vorschriften und Anzahl der Patrouillentage auf See.

Für die Überwachung nutzbare Daten gäbe es in der bestehenden Rahmenregelung für die Datenerhebung (DCF) 13 , in Gutachten des STECF und des ICES sowie in den Jahresberichten der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA).

Bewertung

Eine Ex-post-Bewertung mit den zentralen Fragen für die Bewertung technischer Maßnahmen sollte vor 2022 durchgeführt werden, wenn die Anlandeverpflichtung vollständig umgesetzt, für alle Bestände MSY-Niveau erreicht und ein guter Umweltzustand der Meeresökosysteme erzielt sein sollte. Diese Bewertung flösse direkt in die rückblickende Bewertung der GFP ein, die 2022 beginnen soll.

Die neuen Mehrjahrespläne werden regelmäßig vom STECF und vom ICES geprüft werden, um zu bewerten, ob die Nachhaltigkeitsziele erreicht werden. Diese Bewertungen werden Aufschluss darüber geben, ob in diese Pläne aufgenommene technische Maßnahmen wirksam sind.

Die Berichtspflichten gemäß Artikel 49 (Funktionieren der GFP) und Artikel 50 (Fortschritte beim Erreichen des MSY-Niveaus) der GFP-Verordnung stehen zwar nicht direkt mit technischen Maßnahmen im Zusammenhang, geben aber auch Hinweise auf die Wirksamkeit technischer Maßnahmen.

Regional entwickelte Maßnahmen müssen ebenfalls regelmäßig vom ICES oder vom STECF bewertet werden, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen mit den Zielen der GFP im Einklang stehen.

In den Jahresberichten der EFCA zu gemeinsamen Einsatzprogrammen (Joint Deployment Programmes, JDP) sind Anzahl und Gründe für die festgestellten Verstöße gemessen an Anzahl und Art der durchgeführten Inspektionen dokumentiert. Daraus lässt sich schließen, inwieweit die Verordnungen mit technischen Maßnahmen eingehalten werden.

Berichterstattung

Ende 2020 und danach alle drei Jahre wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung berichten und dabei bewerten, wie sich technische Maßnahmen auf die Erhaltung von Fischereiressourcen und auf die ökologischen Folgen der Fischerei für Meeresökosysteme auswirken. Auf der Grundlage dieses Berichts schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen vor.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag ist folgendermaßen aufgebaut:

Allgemeine Bestimmungen: Diese Kapitel enthält den Anwendungsbereich, übergeordnete und spezifische Ziele, mit den allgemeinen und spezifischen Zielen verbundene Vorgaben, die als Menge unerwünschter Fänge angegeben werden, Schwellenwerte für Beifänge empfindlicher Arten, Bestimmungen zur Verringerung der durch Fischerei erheblich beeinträchtigten Fläche am Meeresboden, und Grundsätze verantwortungsvoller Verwaltung sowie Begriffsbestimmungen. Die Begriffsbestimmungen beziehen sich in erster Linie auf die Definition von Fanggeräten und Fangtätigkeiten und gelten für alle Regionen. Dadurch werden die in den bestehenden Verordnungen enthaltenen Begriffsbestimmungen konsolidiert und aktualisiert.

Gemeinsame technische Maßnahmen: Dieses Kapitel enthält gemeinsame Vorschriften, die derzeit in allen grundlegenden Verordnungen mit technischen Maßnahmen enthalten sind, die für alle Meeresräume gelten und de facto als dauerhaft anzusehen sind, da es weder notwendig noch gerechtfertigt ist, sie zu ändern. Zu den Bestimmungen in diesem Kapitel zählen:

Verbotene Fanggeräte und -methoden, einschließlich des Verbots, Meerestiere zu verkaufen, die unter Einsatz bestimmter Fanggeräte gefangen wurden;

Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Arten (z. B. Meeressäugetiere, Reptilien und Seevögel) und Lebensräume (z. B. Kaltwasserkorallen), einschließlich der in der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten und Lebensräume;

allgemeine Beschränkungen für den Einsatz gezogener Fanggeräte und Bedingungen für ihren Einsatz (z. B. grundlegende Steertkonstruktion und zulässiges Zubehör zu Fanggeräten);

Beschränkung des Einsatzes von Stellnetzen. Hierzu gehört auch die Konsolidierung der bestehenden Beschränkungen für den Einsatz von Treibnetzen (d. h. Verbot des Einsatzes von Treibnetzen von mehr als 2,5 km, Verbot des Einsatzes von Treibnetzen zur Befischung weit wandernder Arten und vollständiges Verbot des Einsatzes von Treibnetzen in der Ostsee). Im Rahmen der Regionalisierung sollten die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen verschärfen, bis hin zur Einführung eines vollständigen Verbots des Einsatzes solcher Fanggeräte, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass der weitere Einsatz von Treibnetzen den Erhaltungszustand empfindlicher Arten in der betreffenden Region gefährdet;

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung (Festlegung, Messung, Handhabung von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße);

gemeinsame Maßnahmen zur Verringerung der Rückwürfe (Fangaufwertung, Schutz von Arten, die keiner Fangbeschränkung unterliegen).

Regionalisierung: In diesem Kapitel werden die allgemeinen Grundsätze für die Regionalisierung aufgestellt, wobei von den Standardmaßnahmen ausgegangen wird, die gelten, wenn keine regionalen Maßnahmen ergriffen werden. Darüber hinaus werden die erforderlichen Ermächtigungen festgelegt, damit technische Maßnahmen durch Mehrjahrespläne, befristete Rückwurfpläne und Bestandserhaltungsmaßnahmen zur Einhaltung der im Rahmen des Umweltrechts bestehenden Verpflichtungen regional angepasst werden können. Dank der Ermächtigungen können auf der Grundlage gemeinsamer Empfehlungen regionaler Gruppen von Mitgliedstaaten regionale Maßnahmen erarbeitet werden, durch die die bestehenden Standardmaßnahmen geändert bzw. von ihnen abgewichen werden kann und neue bzw. abweichende Maßnahmen ergriffen werden können, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die bestehenden Maßnahmen keinen Nutzen für die Erhaltung haben oder dass alternative Maßnahmen ergriffen wurden. Diese Ermächtigungen beruhen auf der GFP. Zudem wird festgelegt, welche regionalen Maßnahmen im Rahmen befristeter Rückwurfpläne ergriffen werden können und welche Sicherheitsmechanismen greifen, wenn wissenschaftlich nachgewiesen wird, dass die Erhaltungsziele durch die regionalen Maßnahmen nicht erreicht werden. Zu diesem Zweck ist eine Schutzklausel enthalten, die es der Kommission erlaubt, tätig zu werden, wenn aus den verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass zum Schutz von Meerestieren sofortiges Handeln erforderlich ist. Dadurch kann die Kommission zusätzlich zu oder abweichend von dieser Verordnung oder technischen Maßnahmen, die anderweitig gemäß dem Unionsrecht festgelegt wurden, technische Maßnahmen ergreifen, um derartige Bedrohungen zu verringern. Durch solche Maßnahmen können für bestimmte Gebiete oder bestimmte Zeiten unter anderem Beschränkungen beim Einsatz von Fanggeräten oder bei den Fischereitätigkeiten festgelegt werden.

Technische Maßnahmen in Nicht-Unionsgewässern: In diesem Kapitel wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu bestehenden detaillierten Vorschriften für Listen empfindlicher Meeresökosysteme und über von der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) festgelegte spezifische technische Maßnahmen für die Fischerei auf Blauleng und Rotbarsch zu erlassen. Darüber hinaus wird die Kommission durch Änderung der entsprechenden Verordnung ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu bestehenden technischen Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 14 für das Gebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) zu erlassen. Zudem wird die Kommission ermächtigt, künftige Änderungen dieser von der NEAFC oder der GFCM erlassenen Maßnahmen in das Unionsrecht zu übernehmen. Bislang verfügt die Kommission nicht über derartige Ermächtigungen.

Technische Bestimmungen: Dieses Kapitel enthält gemeinsame Bestimmungen für wissenschaftliche Forschung sowie für künstliche Bestandsaufstockungen und -umsetzungen von Meerestieren.

Verfahrensbestimmungen: Dieses Kapitel regelt die Ausübung der Befugnisübertragung bezüglich der in dem Vorschlag enthaltenen delegierten Rechtsakte sowie das Ausschussverfahren für Durchführungsrechtsakte.

Schlussbestimmungen: Dieses Kapitel enthält die Aufhebungen und Änderungen der einschlägigen Verordnungen und regelt das Überprüfungs- und Berichterstattungsverfahren.

Anhänge: Die Anhänge enthalten für jeden Meeresraum (d. h. Nordsee, Ostsee, nordwestliche Gewässer, südwestliche Gewässer, Mittelmeer, Schwarzes Meer und Gebiete in äußerster Randlage) die betreffenden Standardmaßnahmen. Diese Standardmaßnahmen gelten, wenn auf regionaler Ebene keine Maßnahmen ergriffen werden. Sie umfassen Mindestmaschenöffnungen, Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, Sperrgebiete, Gebiete mit Fangbeschränkungen zum Schutz von Jung- und Laichfischen sowie sonstige regionalspezifische Maßnahmen. Weitere Anhänge enthalten eine Liste verbotener Arten, die, wenn sie als Beifang gefangen werden, umgehend ins Meer zurückzuwerfen sind, Sperrgebiete zum Schutz empfindlicher Lebensräume und eine Liste der Arten, die nicht mit Treibnetzen gefangen werden dürfen.

2016/0074 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1343/2011 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 15 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 16 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 wird eine Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Fischereiressourcen festgelegt.

(2)Technische Maßnahmen sind Instrumente, mit denen die Durchführung der GFP unterstützt wird. Eine rückblickende Bewertung hat jedoch ergeben, dass die Ziele der GFP mit der derzeitigen Regulierungsstruktur wohl nicht erreicht werden und dass ein neuer Ansatz zur Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen gewählt werden sollte, wobei der Schwerpunkt auf der Anpassung der Regelungsstruktur liegen sollte.

(3)Zur Regelung der technischen Maßnahmen muss ein Rahmen geschaffen werden. Dieser Rahmen sollte allgemeine Vorschriften enthalten, die in allen Unionsgewässern gelten, und die Erarbeitung technischer Maßnahmen vorsehen, bei denen die regionalen Besonderheiten der einzelnen Fischereien durch die mit der GFP eingeführte Regionalisierung berücksichtigt werden.

(4)Durch diesen Rahmen sollten der Fang und die Anlandung von Fischereiressourcen ebenso geregelt werden wie der Einsatz von Fanggeräten und die Wechselwirkungen zwischen Fischereitätigkeiten und Meeresökosystemen.

(5)Er sollte für Fangtätigkeiten in Unionsgewässern durch Unionsschiffe und Nicht-Unionsschiffe sowie Staatsbürger der Mitgliedstaaten (unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats) und für Unionsschiffe, die in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 Absatz 1 AEUV tätig sind, gelten. Darüber hinaus sollte er in Nicht-Unionsgewässern auf technische Maßnahmen anwendbar sein, die für das Regelungsgebiet der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) und für das Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) verabschiedet wurden.

(6)Gegebenenfalls sollten die technischen Maßnahmen auch für die Freizeitfischerei gelten, die sich erheblich auf Fisch- und Schalentierbestände auswirken kann.

(7)Die technischen Maßnahmen sollten zu den GFP-Zielen beitragen, die Bestände auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags zu befischen, unerwünschte Fänge zu reduzieren, Rückwürfe abzuschaffen und einen guten Umweltzustand gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 18 herbeizuführen.

(8)Technische Maßnahmen sollten durch den Einsatz selektiver Fanggeräte und durch Vermeidungsmaßnahmen insbesondere Jungfische und Ansammlungen von Laichfischen schützen. Durch technische Maßnahmen sollten darüber hinaus die Auswirkungen von Fanggeräten auf das Meeresökosystem und insbesondere auf empfindliche Arten und Lebensräume minimiert und wenn möglich ganz vermieden werden. Zudem sollten technische Maßnahmen dazu beitragen, dass es Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 19 , der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 20 und der Richtlinie 2008/56/EG gibt.

(9)Um die Wirksamkeit technischer Maßnahmen zu bewerten, sollten Zielvorgaben für die Menge unerwünschter Fänge, die Menge an Beifängen empfindlicher Arten und das Ausmaß der durch Fischerei erheblich beeinträchtigten Lebensräume am Meeresboden festgelegt werden, die den GFP-Zielen, dem Umweltrecht der Union (insbesondere der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 21 ) und international bewährten Verfahren entsprechen.

(10)Um für eine einheitliche Auslegung und Durchführung technischer Vorschriften zu sorgen, sollten die in den bestehenden Verordnungen mit technischen Maßnahmen enthaltenen Begriffsbestimmungen für Fanggeräte und Fangtätigkeiten aktualisiert und konsolidiert werden.

(11)Bestimmte zerstörerische Fanggeräte oder Fangmethoden, bei denen Sprengstoff, Gift, betäubende Stoffe, elektrischer Strom, Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente, gezogene Geräte für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen und bestimmte Harpunengewehre eingesetzt werden, sollten verboten werden, mit Ausnahme des besonderen Falls von Pulsbaumkurren, deren Einsatz unter bestimmten strengen Auflagen erlaubt werden kann.

(12)Gemäß Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) sollten bestimmte gemeinsame Vorschriften erlassen werden, durch die Beschränkungen beim Einsatz von gezogenen Fanggeräten und bei der Steertkonstruktion festgelegt werden, um schädliche Praktiken zu verhindern, die zu nicht selektiver Fischerei führen.

(13)Um den Einsatz von Treibnetzen einzuschränken, mit denen große Gebiete befischt und empfindliche Arten in erheblichem Umfang gefangen werden können, sollten die bestehenden Beschränkungen für den Einsatz dieser Fanggeräte konsolidiert werden.

(14)Zum Schutz empfindlicher Tiefseearten sollte gemäß STECF-Gutachten der Fischfang mit Stellnetzen in den ICES-Divisionen IIIa, VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj und VIIk und in den ICES-Untergebieten VIII, IX, X und XII östlich von 27° W in einer Kartenwassertiefe von mehr als 600 Metern auch weiterhin verboten sein.

(15)Bei bestimmten seltenen Fischarten, etwa bestimmten Hai- und Rochenarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Um solche Arten zu schützen, sollte ihre Befischung allgemein verboten werden.

(16)Um den strengen Schutz empfindlicher Meerestiere wie Meeressäugetiere, Seevögel und Meeresreptilien gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen ergreifen, um Fänge dieser Arten durch Fanggeräte zu verringern und möglichst ganz zu verhindern.

(17)Damit empfindliche Lebensräume vor den Küsten Irlands und des Vereinigten Königreichs sowie rund um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln durchgehend geschützt sind, sollten bestehende Beschränkungen für den Einsatz von Grundfanggeräten beibehalten werden.

(18)Ergeben wissenschaftliche Gutachten oder andere technische Informationen, dass weitere solche Gebiete bestehen, sollten zum Schutz dieser Lebensräume ähnliche Beschränkungen eingeführt werden.

(19)Gemäß der GFP-Verordnung sollten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden, um junge Meerestiere zu schützen und Bestandsauffüllungsgebiete einzurichten.

(20)Es sollte festgelegt werden, wie die Größe von Meerestieren zu messen ist.

(21)Um den Fangsektor bei der Umsetzung der Anlandeverpflichtung zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die Lagerung und die Suche nach Umschlagplätzen für Meerestiere unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung zu erleichtern. Teil dieser Maßnahmen sollte auch die Unterstützung von Investitionen in den Bau und den Umbau von Anlandeplätzen und Schutzbauten oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen sein.

(22)Fangaufwertung und Slipping sollten untersagt werden, außer in den Fällen, in denen im Rahmen der Anlandeverpflichtung Ausnahmen eingeführt werden.

(23)Geben wissenschaftliche Gutachten Hinweise auf erhebliche Beifänge von Arten, die keinen Fangbeschränkungen unterliegen und daher nicht unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollten die Mitgliedstaaten Pilotprojekte durchführen, um nach Möglichkeiten zur Verringerung dieser Fänge zu suchen und zum Erreichen dieses Ziels geeignete technische Maßnahmen einzuführen.

(24)Gelten auf regionaler Ebene keine technischen Maßnahmen, so sollten festgelegte Mindestnormen angewendet werden. Diese Mindestnormen sollten aus bestehenden technischen Maßnahmen unter Berücksichtigung von STECF-Gutachten und Stellungnahmen von Interessenträgern abgeleitet werden. Enthalten sollten sie Mindestmaschenöffnungen für gezogene Fanggeräte und Stellnetze, Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, Sperrgebiete und Gebiete mit Fangbeschränkungen, Naturschutzmaßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Meeressäugetieren und Seevögeln in bestimmten Gebieten sowie alle sonstigen derzeit bestehenden regionalspezifischen Maßnahmen, die nach wie vor erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele erreicht werden, und zwar bis im Rahmen der Regionalisierung entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

(25)Die Mitgliedstaaten können in Zusammenarbeit mit den Interessenträgern gemeinsame Empfehlungen für geeignete technische Maßnahmen entwickeln, mit denen im Einklang mit der im Rahmen der GFP vorgesehenen Regionalisierung von den Mindestnormen abgewichen wird.

(26)Solche auf regionaler Ebene ergriffenen technischen Maßnahmen sollten hinsichtlich der Bewirtschaftungsmuster und des Schutzes empfindlicher Arten und Lebensräume den Mindestnormen zumindest gleichwertig sein.

(27)Wichtigstes Instrument zur Festlegung regionaler technischer Maßnahmen sollten Mehrjahrespläne gemäß der GFP sein. Solche Mehrjahrespläne lassen es zu, die Mindestnormen zu ändern oder neue Maßnahmen einzuführen, mit denen die Mindestnormen ergänzt oder ersetzt werden oder von diesen abgewichen wird, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Mindestnormen keinen Nutzen für die Erhaltung haben oder dass das Erreichen der Ziele und Vorgaben durch alternative Maßnahmen sichergestellt wird. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können in Mehrjahresplänen auch weitere Naturschutzmaßnahmen festgelegt werden, um die negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Ökosystem zu minimieren, wie etwa die zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG, Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlichen Maßnahmen.

(28)Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen, durch die im Rahmen von Mehrjahresplänen von den Mindestmaschenöffnungen abweichende größen- und artenselektive Fanggeräte eingeführt werden, sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten sicherstellen, dass durch diese Geräte im Vergleich zu den Mindestnormen zumindest eine ähnliche oder eine bessere Selektivität erreicht wird.

(29)Werden gemeinsame Empfehlungen erarbeitet, um zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen zu ändern oder neue derartige Gebiete einzurichten, sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten in ihren gemeinsamen Empfehlungen die Spezifikationen, die Größe, die Dauer, die Fanggerätebeschränkungen und die Kontroll- und Überwachungsregelungen festlegen.

(30)Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen zur Änderung oder Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung in Mehrjahresplänen sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Ziele der GFP nicht gefährdet werden, und hierzu sicherstellen, dass der Schutz junger Meerestiere gewährleistet wird, es zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt kommt und kein Markt für Fische unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung entsteht.

(31)Die Einführung von Ad-hoc-Schließungen in Verbindung mit Bestimmungen über die Verlagerung von Fischereitätigkeiten als zusätzliche Maßnahme zum Schutz von Jungfischen oder Ansammlungen von Laichfischen sollte im Rahmen gemeinsamer Empfehlungen als Option zugelassen werden. Die Bedingungen für die Einrichtung und Aufhebung solcher Schließungen sowie die Kontroll- und Überwachungsregelungen sollten in den betreffenden gemeinsamen Empfehlungen festgelegt werden.

(32)Auf der Grundlage wissenschaftlicher Bewertungen der Auswirkungen innovativer Fanggeräte, die vom STECF ordnungsgemäß evaluiert wurden, können der Einsatz oder erweiterte Einsatz neuartiger Fanggeräte, wie Pulsbaumkurren, als Option in gemeinsame Empfehlungen regionaler Gruppen von Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Der Einsatz innovativer Fanggeräte sollte nicht erlaubt werden, wenn aus wissenschaftlichen Bewertungen hervorgeht, dass sich ihre Verwendung negativ auf empfindliche Lebensräume und Nichtzielarten auswirkt.

(33)Um Beifänge empfindlicher Arten und die Auswirkungen von Fanggeräten auf empfindliche Lebensräume zu verringern, sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten zusätzliche Schutzmaßnahmen erarbeiten, um die Auswirkungen der Fischerei auf empfindliche Arten und Lebensräume zu reduzieren. Zeigen wissenschaftliche Erkenntnisse, dass der Erhaltungszustand solcher Arten und Lebensräume ernsthaft gefährdet ist, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Beschränkungen für die Konstruktion und den Einsatz bestimmter Fanggeräte oder sogar ein vollständiges Verbot ihrer Verwendung in diesem Gebiet einführen. Solche Bestimmungen könnten insbesondere für den Einsatz von Treibnetzen gelten, in denen sich in bestimmten Gebieten große Mengen von Walen und Seevögeln verfangen.

(34)Gibt es keinen Mehrjahresplan, können gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 befristete Rückwurfpläne zur Durchführung der Anlandeverpflichtung aufgestellt werden. Als Teil solcher Pläne sollte es zulässig sein, technische Maßnahmen festzulegen, die eng mit der Durchführung der Anlandeverpflichtung verknüpft sind und mit denen die Selektivität erhöht und unerwünschte Fänge soweit wie möglich verringert werden sollen.

(35)Um die bestehenden detaillierten Empfehlungen der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) beizubehalten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte über Listen empfindlicher Meeresökosysteme und über spezifische technische Maßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz von Blauleng und Rotbarsch zu erlassen. Der Kommission sollte zudem die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um künftige Änderungen jener vom NEAFC verabschiedeter Maßnahmen in Unionsrecht umzusetzen, die Gegenstand bestimmter ausdrücklich festgelegter, nicht wesentlicher Bestandteile dieser Verordnung sind und die gemäß den Bestimmungen des NEAFC-Übereinkommens für die Union verbindlich werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(36)Um wissenschaftliche Forschung, künstliche Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzungen nicht zu behindern, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht für Einsätze gelten, die im Rahmen solcher Tätigkeiten durchgeführt werden müssen.

(37)Deuten wissenschaftliche Gutachten darauf hin, dass zum Schutz von Meerestieren sofort gehandelt werden muss, sollte die Kommission ermächtigt sein, in hinreichend begründeten Fällen unmittelbar geltende delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen zusätzlich zu oder abweichend von dieser Verordnung oder technischen Maßnahmen, die anderweitig gemäß dem Unionsrecht festgelegt wurden, technische Maßnahmen ergriffen werden, um derartige Bedrohungen zu verringern. Diese Maßnahmen sollten insbesondere so konzipiert sein, dass infolge eines hohen oder geringen Jungfischaufkommens in einem Bestand auftretenden unvorhergesehenen Änderungen von Bestandsmustern begegnet werden kann und laichende Fische oder Schalentiere geschützt werden, wenn die Bestände dezimiert sind oder ein Fischbestand aufgrund anderer Veränderungen des Erhaltungszustands gefährdet ist. Für bestimmte Gebiete oder bestimmte Zeiten könnten unter anderem Beschränkungen beim Einsatz von gezogenen oder stationären Fanggeräten oder bei den Fischereitätigkeiten festgelegt werden.

(38)Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die Liste der Fische und Schalentiere, die nicht gezielt befischt werden dürfen, und die Liste empfindlicher Gebiete, in denen Fangbeschränkungen gelten sollten, zu aktualisieren und technische Maßnahmen als Teil von Mehrjahresplänen und als Teil von befristeten Rückwurfplänen zu verabschieden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(39)Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen: Festlegung der Spezifikationen für Vorrichtungen, durch die Verschleiß verringert und das Entweichen von Fischen im vorderen Teil von gezogenen Fanggeräten begünstigt oder begrenzt werden soll, Festlegung der Spezifikationen für Selektionsvorrichtungen an bestimmten als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräten, Festlegung der Spezifikationen für Pulsbaumkurren, Festlegung von Konstruktionsbeschränkungen und der von den Flaggenmitgliedstaaten zu beschließenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, Festlegung von Vorschriften über die von den Flaggenmitgliedstaaten zu beschließenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen beim Einsatz von stationären Fanggeräten in Tiefen von 200 bis 600 Metern, Festlegung detaillierter Vorschriften für die zu beschließenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für bestimmte Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen sowie Festlegung detaillierter Vorschriften für die Signale und den Einsatz von Abschreckungsvorrichtungen, mit denen Wale von Stellnetzen ferngehalten werden sollen, und für die Methoden, mit denen Beifänge von Seevögeln und Meeresreptilien verhindert werden sollen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 ausgeübt werden.

(40)Bis Ende 2020 und danach alle drei Jahre sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den zuständigen Beiräten übermittelten Informationen sowie der Bewertung durch den STECF Bericht erstatten. In diesem Bericht sollte bewertet werden, inwieweit die technischen Maßnahmen sowohl auf regionaler Ebene als auch auf Unionsebene dazu beigetragen haben, die Ziele zu erreichen und die Vorgaben dieser Verordnung umzusetzen. Wird in diesem Bericht festgestellt, dass die Ziele und Vorgaben auf regionaler Ebene nicht erreicht wurden, sollten die Mitgliedstaaten in dieser Region einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, durch die die Erfüllung dieser Ziele und Vorgaben gewährleistet werden kann. Darüber hinaus sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage des Berichts die erforderlichen Änderungen dieser Verordnung vorschlagen.

(41)Aufgrund der Anzahl und des Umfangs der vorzunehmenden Änderungen, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 894/97 23 , (EG) Nr. 850/98 24 , (EG) Nr. 2549/2000 25 , (EG) Nr. 254/2002 26 , (EG) Nr. 812/2004 27 und (EG) Nr. 2187/2005 28 des Rates aufgehoben werden.

(42)Die Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 29 , (EG) Nr. 1098/2007 30 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 31 sowie (EU) Nr. 1343/2011 32 und (EU) Nr. 1380/2013 33 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten entsprechend geändert werden.

(43)Um die detaillierten Vorschriften für die Umsetzung der Empfehlungen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu technischen Maßnahmen in der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 zu erlassen. Der Kommission sollte zudem die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um künftige Änderungen jener von der GFCM verabschiedeter Maßnahmen in Unionsrecht umzusetzen, die Gegenstand bestimmter ausdrücklich festgelegter, nicht wesentlicher Bestandteile dieser Verordnung sind und die gemäß den Bestimmungen des GFCM-Übereinkommens für die Union verbindlich werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 sollte entsprechend geändert werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält technische Maßnahmen zu folgenden Aspekten:

(a)Fang und Anlandung von Fischereiressourcen und

(b)Einsatz von Fanggeräten sowie Wechselwirkungen zwischen Fischereitätigkeiten und Meeresökosystemen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.Diese Verordnung gilt für die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und – unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats – von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten in den Fischereizonen gemäß Artikel 5 sowie von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, wenn sie in Unionsgewässern tätig sind.

2.Die Artikel 7 und 14 sowie Teil A der Anhänge V bis X gelten auch für die Freizeitfischerei.

3. Vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Artikeln 29 und 30 gelten die in dieser Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich folgenden Zwecken dienen:

a)wissenschaftliche Forschung und

b)künstliche Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung von Meerestieren.

Artikel 3

Übergeordnete und spezifische Ziele

1.    Mit technischen Maßnahmen soll die Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) unterstützt und zu den Zielen der GFP gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere von Artikel 2 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und j beigetragen werden.

2.    Darüber hinaus dienen technische Maßnahmen insbesondere dazu,

(a)Bewirtschaftungsmuster zu optimieren, um Jungfische und Ansammlungen von Laichfischen im Meer zu schützen;

(b)sicherzustellen, dass in der Fischerei Beifänge von Meerestieren gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG und anderen empfindlichen Arten minimiert und wenn möglich ganz verhindert werden, damit diese Beifänge die Erhaltung dieser Arten nicht gefährden;

(c)sicherzustellen, dass die Umweltauswirkungen der Fischerei auf marine Lebensräume minimiert und wenn möglich ganz vermieden werden, damit die Erhaltung dieser Lebensräume nicht gefährdet wird;

(d)dazu beizutragen, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG, 2008/56/EG und 2000/60/EG umgesetzt werden.

Artikel 4

Vorgaben

1.    Durch technische Maßnahmen sollen folgende Vorgaben erreicht werden:

(a)Die Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung machen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 maximal 5 % der Gesamtmenge aus.

(b)Die Beifänge von Meeressäugetieren, Meeresreptilien, Seevögeln und anderen nicht kommerziell genutzten Arten liegen unterhalb der in den Rechtsvorschriften der Union und internationalen Übereinkünften festgelegten Obergrenzen.

(c)Die Umweltauswirkungen von Fischereitätigkeiten auf Lebensräume am Meeresboden sind so begrenzt, dass für jeden im Rahmen der Richtlinie 2008/56/EG bewerteten Lebensraumtyp in jeder Meeresregion bzw. -unterregion ein guter Umweltzustand erreicht wird, und zwar sowohl hinsichtlich der Qualität als auch hinsichtlich der erforderlichen Größe des Lebensraums.

2.    Im Rahmen des Berichtsverfahrens gemäß Artikel 34 wird geprüft, inwieweit diese Vorgaben erreicht wurden.

Artikel 5

Definition von Fischereizonen

für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende geografische Festlegungen für Fischereizonen:

(a)„Nordsee“ bezeichnet die ICES-Divisionen 34  IIa, IIIa und IV;

(b)„Ostsee“ bezeichnet die ICES-Divisionen IIIb, IIIc und IIId;

(c)„Nordwestliche Gewässer“ bezeichnet die ICES-Untergebiete V (ausgenommen Va und Nicht-Unionsgewässer von Vb), VI und VII;

(d)„Südwestliche Gewässer“ bezeichnet die ICES-Untergebiete VIII, IX und X (Unionsgewässer) und die CECAF-Gebiete 35  34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Unionsgewässer);

(e)„Mittelmeer“ bezeichnet die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5° 36′ West;

(f)„Schwarzes Meer“ bezeichnet die Gewässer im geografischen Untergebiet 29 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 36 (Entschließung GFCM/33/2009/2);

(g)„Gebiete in äußerster Randlage“ bezeichnet die Gewässer rund um die in Artikel 349 Absatz 1 AEUV aufgeführten Gebiete in äußerster Randlage, unterteilt in drei Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik und Indischer Ozean;

(h)„NEAFC-Regelungsgebiet“ bezeichnet die Gewässer des NEAFC-Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Fischereihoheit der Vertragsparteien gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 ;

(i)„GFCM-Übereinkommensgebiet“ bezeichnet das Mittelmeer und das Schwarze Meer sowie die hieran angrenzenden Gewässer gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 .

Artikel 6

Begriffsbestimmungen

1.    Ergänzend zu den in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck

(1)„Bewirtschaftungsmuster“ die Art und Weise, wie der fischereiliche Druck über die Altersstruktur eines Bestands verteilt ist;

(2)„Selektivität“ eine mengenmäßige Angabe, mit der die Wahrscheinlichkeit angegeben wird, Fische einer bestimmten Größe mit einer bestimmten Maschenöffnung (oder einer bestimmten Hakengröße) zu fangen;

(3)„selektiver Fischfang“ den Grad, in dem mit einer Fangmethode bei einer Fangtätigkeit zielgerichtet Fische oder Schalentiere nach Größe und Art gefangen werden und Nichtziel-Exemplare verschont oder unversehrt wieder freigelassen werden können;

(4)„gezielte Fischerei“ die Befischung einer bestimmten Art oder einer Kombination von Arten, wenn die Gesamtmenge dieser Art(en) mehr als 50 % des wirtschaftlichen Werts der Fänge ausmacht;

(5)„guter Umweltzustand“ den Umweltzustand der Meeresgewässer gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG;

(6)„empfindlicher Lebensraum“ einen Lebensraum, dessen Erhaltungszustand, einschließlich seiner Größe und der Beschaffenheit (Struktur und Funktion) seiner biotischen und abiotischen Komponenten, durch menschliche Tätigkeiten, zu denen auch Fischereitätigkeiten gehören, beeinträchtigt wird. Zu den empfindlichen Lebensräumen gehören insbesondere die Lebensraumtypen in Anhang I und die Lebensräume der Arten in Anhang II der Richtlinie 92/43 EWG, die Lebensräume der in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Arten, die Lebensräume, die zur Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG geschützt werden müssen, und die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates 39 definierten empfindlichen marinen Ökosysteme;

(7)„empfindliche Art“ eine Art, deren Erhaltungszustand, einschließlich ihres Lebensraums, ihrer Verbreitung, ihrer Populationsgröße und der Beschaffenheit ihrer Population, durch menschliche Tätigkeiten, zu denen auch Fischereitätigkeiten gehören, beeinträchtigt wird. Zu den empfindlichen Arten gehören insbesondere die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten und die Arten, die zur Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG geschützt werden müssen;

(8)„kleine pelagische Arten“ Makrele, Hering, Stöcker, Sardelle, Sardine, Blauen Wittling, Goldlachs, Sprotte und Eberfisch;

(9)„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

(10)„Beiräte“ im Rahmen der GFP eingerichtete Interessengruppen, die für eine ausgewogene Vertretung aller Interessenträger sorgen und zur Verwirklichung der Ziele der GFP beitragen sollen;

(11)„Schleppnetz“ ein Fanggerät, das von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen aktiv gezogen wird und aus einem trichter- oder pyramidenförmigen Netzkörper besteht, der durch einen Steert abgeschlossen ist; „gezogenes Fanggerät“ Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliches Gerät, bestehend aus einem trichter- oder pyramidenförmigen Netzkörper, der durch einen Fangsack (Steert) abgeschlossen ist, oder aus zwei langen Netzflügeln, einem Netzsack und einem Fangsack (Steert), die im Wasser aktiv bewegt werden;

(12)„Grundschleppnetz“ ein Schleppnetz, das für den Einsatz auf oder nahe dem Meeresboden konzipiert und ausgerüstet ist;

(13)„Zweischiff-Grundschleppnetz“ ein Grundschleppnetz, das von zwei Schiffen gleichzeitig, und zwar einem Schiff an jeder Seite des Schleppnetzes, gezogen wird. Die horizontale Spreizung des Schleppnetzes wird durch den Abstand zwischen den beiden das Netz ziehenden Schiffen erreicht;

(14)„Pelagisches Schleppnetz“ ein Schleppnetz, das für den Einsatz in mittleren Wassertiefen konzipiert und ausgerüstet ist;

(15)„Baumkurre“ ein Schleppnetz, dessen horizontale Maulöffnung durch den Kurrbaum aus Stahl oder Holz gespreizt ist und das mit Grundketten, Kettenmatten oder Scheuchketten versehen ist und aktiv über den Meeresboden gezogen wird;

(16)„Pulsbaumkurre“ eine Fangtechnik, bei der Fische mit Hilfe eines elektrischen Felds gefangen werden. Die Pulsbaumkurre ist mit einer Reihe von Elektroden versehen, die in Schlepprichtung angebracht sind und kurze elektrische Impulse aussenden;

(17)„Snurrewade“ ein gezogenes Umschließungsnetz, das mit zwei langen Leinen (Wadenleinen) am Schiff befestigt ist, die die Fische in die Öffnung der Wade scheuchen. Das Netz, das nach Größe und Konstruktion einem Grundschleppnetz entspricht, besteht aus zwei langen Netzflügeln, einem Netzsack und einem Fangsack (Steert);

(18)„Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;

(19)„Dredgen“ Gerät für den Fang von Muscheln, Meeresschnecken oder Schwämmen, das entweder mit Hilfe der Hauptmaschine des Bootes aktiv gezogen (Bootdredgen) oder mit Hilfe einer Motorwinde von einem vor Anker liegenden Schiff herangezogen (mechanisierte Dredgen) wird und das aus einem auf einen Rahmen oder einen Stab montierten Netzsack oder Metallkorb unterschiedlicher Form und Breite besteht, dessen unterer Teil mit einer pflugscharartig ausgebildeten, mitunter gezahnten, abgerundeten oder scharfen Stahlkante ausgerüstet sein und Kufen sowie Tauchbretter aufweisen kann. Es gibt auch mit einem hydraulischen System ausgerüstete Dredgen (hydraulische Dredgen). Dredgen, die mit oder ohne Boot in seichtem Gewässer von Hand oder mit Hilfe von Handwinden gezogen und zum Fang von Muscheln, Meeresschnecken oder Schwämmen eingesetzt werden (Handdredgen), zählen nicht zu den gezogenen Netzen im Sinne dieser Verordnung;

(20)„Stellnetze“ jede Art von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetz, das entweder am Meeresboden verankert ist (Kiemennetz oder Standnetz) oder mit den Gezeiten im Meer treibt (Treibnetz), so dass die Fische hineinschwimmen und sich dann darin verwickeln bzw. im Netztuch hängen bleiben;

(21)„Treibnetz“ ein Netz aus einer oder mehreren Netzwänden, die parallel zueinander an einer oder mehreren Kopfleinen befestigt sind, die mithilfe von Auftriebskörpern an der Wasseroberfläche oder in der gewünschten Tiefe gehalten werden und die eigenständig oder zusammen mit dem Boot, an dem sie festgemacht sind, frei in der Strömung treiben. Ein Treibnetz kann mit Vorrichtungen (z. B. Treibanker oder an einem Ende des Netzes befestigter Grundanker) ausgerüstet sein, die das Netz stabil halten oder sein Abtreiben einschränken sollen;

(22)„am Boden verankertes Kiemennetz“ ein aus einem einzigen Netztuch bestehendes, durch Schwimmer und Senker senkrecht im Wasser gehaltenes Netz. Lebende aquatische Ressourcen verfangen sich in diesem Netz, das am Meeresboden befestigt ist oder befestigt werden kann;

(23)„am Boden verankertes Verwickelnetz“ ein aus einer einzigen Netzwand bestehendes Netz, bei dem das Netztuch so an die Taue angeschlagen ist, dass im Vergleich zum Kiemennetz mehr lockeres Netztuch vorhanden ist. Verwickelnetze haben im Vergleich zu durchschnittlichen am Boden verankerten Kiemennetzen in der Regel weniger Schwimmer am Kopftau und stehen nicht so hoch im Wasser; sie sind am Meeresboden befestigt oder können dort befestigt werden;

(24)„am Boden verankertes Spiegelnetz“ ein aus zwei oder mehr Netzwänden bestehendes Netz mit zwei großmaschigen Außenwänden und einer kleinmaschigen Netzwand dazwischen, das am Meeresboden befestigt ist oder befestigt werden kann;

(25)„kombiniertes Kiemen- und Spiegelnetz“ ein am Boden verankertes Netz, bei dem ein Kiemennetz den oberen Teil und ein Spiegelnetz den unteren Teil bildet;

(26)„Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer mitunter sehr langen Hauptleine besteht, an der in regelmäßigen Abständen Mundschnüre mit beköderten oder unbeköderten Haken befestigt sind. Die Hauptleine ist entweder horizontal am oder in der Nähe des Bodens befestigt, hängt vertikal ins Wasser oder treibt an der Oberfläche;

(27)„Reusen“ Fallen zum Fangen von Schalentieren oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben aus unterschiedlichen Materialien, die entweder einzeln oder in Reihen auf den Meeresboden gesetzt werden, die über Leinen (Bojenreeps) mit Bojen an der Wasseroberfläche verbunden sind, welche ihre Position anzeigen, und die eine oder mehrere Öffnungen oder Eingänge haben;

(28)„Handleine“ eine Fangtechnik, bei der eine einzige Handangel eingesetzt wird. An der Angel sind ein oder mehrere künstliche Köder oder beköderte Haken angebracht;

(29)„Andreaskreuz“ ein Gerät, mit dem der Meeresgrund durchpflügt wird, um entweder Steckmuscheln oder Rote Korallen zu ernten;

(30)„Steert“ den zylinderförmigen, also gleichmäßig runden, oder sich verjüngenden hintersten Teil eines Schleppnetzes. Der Steert besteht aus einem oder mehreren Netzblättern (Netztüchern) mit derselben Maschenöffnung, die an ihren Seiten in der Achse des Schleppnetzes durch Maschenreihen miteinander verknüpft sind, an denen eine Seitenleine befestigt werden kann. Zu Regulierungszwecken bilden die letzten 50 Maschen eines Netzes den Steert;

(31)„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung im Steert eines gezogenen Fanggeräts, gemessen nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission 40 festgelegten Verfahren;

(32)„Quadratmasche“ die Maschenform, die sich dadurch ergibt, dass ein Netztuch mit einer Abweichung von 45° von der N-Richtung angeschlagen wird, so dass die Maschenschenkel parallel und in einem Winkel von 90° zur Netzachse verlaufen;

(33)„Rautenmasche“ die normale Rautenform von Maschen im Netztuch;

(34)„T90“ Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche gezogene Fanggeräte mit einem Steert und Tunnel aus geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde, so dass die Hauptlaufrichtung des Netztuchs parallel zur Zug- und Schlepprichtung verläuft;

(35)„Bacoma-Fluchtfenster“ eine Ausstiegsluke aus knotenlosem Quadratmaschennetztuch, die in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt wird, wobei das untere Ende nicht mehr als vier Maschen von der Steertleine entfernt ist;

(36)„Siebnetz“ eine Vorrichtung, die in der Nähe des Kurrbaums um den gesamten Umfang eines Garnelenschleppnetzes angebracht ist und dort spitz zuläuft, wo sie am unteren Netzblatt des Garnelenschleppnetzes befestigt ist. An der Stelle, an der das Siebnetz auf den Steert trifft, befindet sich eine Fluchtöffnung, durch die Arten bzw. einzelne Fische entkommen können, die für das Sieb zu groß sind, während Garnelen durch das Sieb in den Steert gelangen können;

(37)„Netztiefe“ einer Ringwade die addierte Höhe der nassen und senkrecht zur Korkleine gestreckten Maschen (einschließlich Knoten);

(38)„Stellzeit“ den Zeitraum zwischen dem Aussetzen des Netzes und dem vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs;

(39)„Sensoren zur Fanggeräteüberwachung“ elektronische Fernsensoren, die an Schleppnetzen oder Ringwaden angebracht werden können, um die wichtigsten Leistungsparameter, wie den Scherbrettabstand oder die Fangmenge, zu überwachen;

(40)„akustische Abschreckvorrichtung“ Geräte (remote devices), durch die z. B. Meeressäugetiere durch das Aussenden akustischer Signale vor Fanggeräten gewarnt werden;

(41)„Scheuchvorrichtungen“ (auch als Tori-Leinen bezeichnet) Leinen mit flatternden Bändern, die beim Aussetzen von beköderten Haken von einem hohen, nahe am Heck des Fischereifahrzeugs befindlichen Punkt hinter diesem hergezogen werden, um Seevögel von den Haken fernzuhalten;

(42)„Fangaufwertung“ die Praxis, Fangbeschränkungen unterliegenden niedrigpreisigen Fisch zurückzuwerfen, obwohl dieser rechtmäßig angelandet werden könnte, mit dem Ziel, den wirtschaftlichen oder monetären Gesamtwert des in den Hafen gebrachten Fangs zu maximieren;

(43)„Slipping“ die absichtliche Freisetzung von Fisch aus einem Fanggerät, bevor dieses vollständig an Bord eines Fischereifahrzeugs gebracht wurde, was zum Tod von freigesetzten Fischen führt;

(44)„direkte Bestandsaufstockung“ das Aussetzen wildlebender Tiere ausgewählter Arten in Gewässern, in denen diese natürlich vorkommen, um die natürliche Regeneration der aquatischen Umwelt zur Vergrößerung der Zahl der befischbaren Tiere und/oder zur Verstärkung der natürlichen Rekrutierung zu nutzen;

(45)„Bestandsumsetzung“ das Verfahren, durch das eine Art absichtlich durch den Menschen innerhalb von Gebieten, in denen bereits feste Populationen vorhanden sind, transportiert und wieder freigesetzt wird.

KAPITEL II

GEMEINSAME TECHNISCHE MASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Verbotene Fanggeräte und Weiterverwendungen

Artikel 7

Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

Folgende Methoden sind beim Fang oder der Ernte von Meerestieren verboten:

(a)Giftige, betäubende oder ätzende Stoffe;

(b)elektrischer Strom mit Ausnahme des Einsatzes von Pulsbaumkurren gemäß Artikel 24 und Anhang V Teil E;

(c)Sprengstoff;

(d)Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente;

(e)gezogene Geräte für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen;

(f)Andreaskreuze und ähnliche Geräte insbesondere zur Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen;

(g)Geschosse jeglicher Art;

(h)Harpunengewehre, wenn sie in Verbindung mit Unterwasser-Atemgeräten (Aqualungen) oder nachts in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang eingesetzt werden.

Artikel 8

Verbotene Weiterverwendungen

Es ist verboten, Meerestiere zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, die unter Nutzung einer der in Artikel 7 aufgeführten Methoden gefangen wurden.

ABSCHNITT 2

Allgemeine Beschränkungen für Fanggeräte und Bedingungen für ihren Einsatz

Artikel 9

Allgemeine Beschränkungen für den Einsatz gezogener Fanggeräte

1.    Kein Teil eines gezogenen Fanggeräts darf eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als die Maschenöffnung im Steert. Diese Bestimmung gilt nicht für das Anbringen von Vorrichtungen, an denen Sensoren zur Fanggeräteüberwachung angebracht werden.

2.    Werden mehrere Netze gleichzeitig von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen gezogen, so müssen alle Netze dieselbe Maschenöffnung aufweisen.

3.    Es ist verboten, Steerte herzustellen oder Vorrichtungen anzubringen, durch die die Maschenöffnung im Steert oder an jedem anderen Teil eines gezogenen Fanggeräts verstopft oder anderweitig wirksam verkleinert wird. Diese Bestimmung schließt jedoch nicht den Einsatz bestimmter Vorrichtungen aus, durch die Verschleiß verringert und das Entweichen von Fischen im vorderen Teil von gezogenen Fanggeräten begünstigt oder begrenzt werden soll.

4.    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Spezifikation von Steerten und die in Absatz 3 genannten Vorrichtungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte basieren auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Gutachten, und darin kann Folgendes festgelegt werden:

Beschränkungen der Garnstärke,

Beschränkungen des Steertumfangs;

Beschränkungen der Verwendung von Netzmaterialien;

Konstruktion und Befestigung des Steerts;

zulässige Vorrichtungen, um Verschleiß zu verringern, und

zulässige Vorrichtungen, um das Entweichen von Fischen zu begrenzen.

5.    Die in Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10

Allgemeine Beschränkung des Einsatzes von Stellnetzen

1.    Es ist verboten, ein oder mehrere Treibnetze mit einer Einzel- oder Gesamtlänge von mehr als 2,5 Kilometern an Bord mitzuführen oder einzusetzen.

2.    Es ist verboten, Treibnetze für den Fang der in Anhang III genannten Arten einzusetzen.

3.    Unbeschadet des Absatzes 1 sind in der Ostsee das Mitführen an Bord und der Einsatz sämtlicher Treibnetze verboten.

4.    Der Einsatz von am Boden verankerten Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen für den Fang folgender Arten ist verboten:

Weißer Thun (Thunnus alalunga), 

Roter Thun (Thunnus thynnus), 

Brachsenmakrele (Brama brama), 

Schwertfisch (Xiphias gladius), 

Haie der folgenden Arten und Familien Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; alle Arten von Alopiidae; Carcharhinidae; Sphymidae; Isuridae; Lamnidae. 

5.    Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze einzusetzen, wenn die Kartenwassertiefe mehr als 600 Meter beträgt.

ABSCHNITT 3

Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume

Artikel 11

Fangverbote für Fisch- und Schalentierarten

1.    Es ist verboten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, es gilt eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie.

2.    Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Arten ist es Unionsschiffen verboten, die in Anhang I aufgeführten Arten zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.

3.     Als Beifang gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend wieder ins Meer zurückgeworfen werden.

4.    Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass die Liste in Anhang I insofern zu ändern ist, als neue schutzbedürftige Arten aufgenommen werden müssen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, solche Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 32 zu verabschieden.

5.    Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe zu erreichen.

Artikel 12

Beifänge von Meeressäugetieren, Seevögeln und Meeresreptilien

1.    Es ist verboten, die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Meeressäugetiere und Meeresreptilien sowie die unter die Richtlinie  2009/147/EG  fallenden Arten von Seevögeln gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

2.    Als Beifang gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend freigesetzt werden.

3.    Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist es erlaubt, die in Absatz 1 genannten, als Beifang gefangenen Meerestiere, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, sofern dies erforderlich ist, um die Erholung von Einzeltieren zu unterstützen, und sofern die zuständigen nationalen Behörden im Voraus umfassend informiert wurden.

4.    Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten kann ein Mitgliedstaat für Schiffe unter seiner Flagge Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Fanggeräte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ergreifen. Durch diese Maßnahmen sollen Fänge der in Absatz 1 genannten Arten minimiert und, sofern möglich, ganz unterbunden werden, wobei die Maßnahmen mit den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zielen im Einklang stehen und mindestens so streng sein müssen wie nach dem Unionsrecht geltende technische Maßnahmen.

5.    Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe zu erreichen.

Artikel 13

Schutz empfindlicher Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresökosysteme

1.    Es ist verboten, die in Anhang II aufgeführten Fanggeräte in den im selben Anhang genannten Gebieten einzusetzen.

2.    Wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten empfohlen, die Liste der Gebiete in Anhang II zu ändern und neue Gebiete aufzunehmen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, solche Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu verabschieden. Bei der Verabschiedung solcher Änderungen legt die Kommission besonderes Augenmerk darauf, die negativen Auswirkungen der Verlagerung von Fischereitätigkeiten in andere empfindliche Gebiete einzudämmen.

3.    Befinden sich in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats solche Lebensräume, kann dieser Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Sperrgebiete einrichten oder andere Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz dieser Lebensräume ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vereinbar und wenigstens ebenso streng sein wie Maßnahmen nach Unionsrecht.

4. Die gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Zielvorgabe zu erreichen.

ABSCHNITT 4

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Artikel 14

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

1.    Die in Teil A der Anhänge V bis X dieser Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Meerestieren gelten, um

(a)junge Meerestiere gemäß Artikel 15 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu schützen;

(b)Bestandsauffüllungsgebiete gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einzurichten.

2.    Die Größe eines Meerestiers wird nach den Bestimmungen gemäß Anhang IV gemessen.

3.    Gibt es für eine Art mehr als eine Methode zur Messung der Größe eines Meerestieres, so gilt für ein Exemplar, dass es die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung erreicht, wenn die durch eine dieser Methoden gemessene Größe der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung entspricht oder darüber liegt.

Artikel 15

Bestimmungen für Meerestiere unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Lagerung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder die Suche nach Umschlagplätzen für solche Fänge zu erleichtern, die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angelandet wurden. Teil dieser Maßnahmen kann auch die Unterstützung von Investitionen in den Bau und den Umbau von Anlandeplätzen und Schutzbauten oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen sein.

ABSCHNITT 5

Massnahmen zur Einschränkung von Rückwürfen

Artikel 16

Verbot von Fangaufwertung und Slipping

1.    Fangaufwertung und Slipping sind verboten.

2.    Absatz 1 gilt nicht für Fänge von Arten, die von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgenommen sind.

Artikel 17

Arten, die keinen Fangbeschränkungen unterliegen

1.    Die Mitgliedstaaten können Pilotprojekte durchführen, um Methoden zu erproben, durch die unerwünschte Fänge von Arten, die keinen Fangbeschränkungen unterliegen, vermieden, minimiert und verhindert werden. Bei diesen Pilotprojekten sind die Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zugrunde zu legen.

2.    Ergeben diese Pilotstudien oder andere wissenschaftliche Gutachten, dass es bei Arten, die keinen Fangbeschränkungen unterliegen, zu erheblichen unerwünschten Fängen kommt, können die Mitgliedstaaten gemäß dem in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Verfahren technische Maßnahmen ergreifen, um diese unerwünschten Fänge zu reduzieren. Diese technischen Maßnahmen gelten nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats.

KAPITEL III

REGIONALISIERUNG

Artikel 18

Leitprinzipien

1.    Die auf regionaler Ebene ergriffenen technischen Maßnahmen sind in den folgenden Anhängen aufgeführt:

(a)in Anhang V für die Nordsee;

(b)in Anhang VI für die nordwestlichen Gewässer;

(c)in Anhang VII für die südwestlichen Gewässer;

(d)in Anhang VIII für die Ostsee;

(e)in Anhang IX für das Mittelmeer;

(f)in Anhang X für das Schwarze Meer;

(g)in Anhang XI für die Gebiete in äußerster Randlage.

2.    Im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen vorlegen, in denen sie auf regionaler Ebene geeignete technische Maßnahmen festlegen, die von den Maßnahmen gemäß Absatz 1 abweichen.

3.    Technische Maßnahmen, die gemäß Absatz 2 empfohlen werden, müssen im Vergleich zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 bezüglich der Bewirtschaftungsmuster und des Schutzes empfindlicher Arten und Lebensräume mindestens gleichwertig sein.

Artikel 19

Regionale Maßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen

1.    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Maßnahmen auf regionaler Ebene festzulegen, durch die die Ziele von Mehrjahresplänen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erreicht werden sollen. Diese Maßnahmen werden in Form von delegierten Rechtsakten festgelegt, die gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen werden.

2.     Durch Maßnahmen, die gemäß Absatz 1 erlassen werden,

a)können die in den Anhängen V bis XI festgelegten Maßnahmen geändert oder ergänzt werden;

b)kann in einem bestimmten Gebiet oder für einen bestimmten Zeitraum von den in den Anhängen V bis XI festgelegten Maßnahmen abgewichen werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass diese Maßnahmen in dem betreffenden Gebiet bzw. für den betreffenden Zeitraum keinen Nutzen für die Erhaltung haben oder dass mit den alternativen Maßnahmen dieselben Ziele erreicht werden.

3.    In einem Mehrjahresplan kann festgelegt werden, welche technischen Maßnahmen für die jeweilige Region gemäß den Absätzen 1 und 2 verabschiedet werden können.

4.    Die gemäß den Absätzen 1 und 2 verabschiedeten Maßnahmen

a) zielen darauf ab, die in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Ziele und Vorgaben zu erreichen;

b) entsprechen den Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und

c) bieten bei der Zuteilung der Fangmöglichkeiten Anreize für Fischereifahrzeuge, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.

5.    Übermitteln Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen für die Festlegung technischer Maßnahmen, so legen sie wissenschaftliche Nachweise vor, die die Annahme dieser Maßnahmen stützen.

6.    Die Kommission kann den STECF auffordern, die in Absatz 5 genannten gemeinsamen Empfehlungen zu bewerten.

Artikel 20

Arten- und Größenselektivität von Fanggeräten

1.Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 19 zur Festlegung von größen- und artenselektiven Fanggeräten, so legen Sie Nachweise vor, wonach diese Fanggeräte zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllen:

(a)mindestens gleichwertige Selektivitätsmerkmale in Bezug auf eine bestimmte Art oder Kombination von Arten wie die Fanggeräte gemäß Teil B der Anhänge V bis X und Teil A des Anhangs XI oder

(b)Menge der unerwünschten Fänge einer bestimmten Art oder Kombination von Arten unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts.

2.Die Selektivitätsmerkmale gemäß Absatz 1 Buchstabe a sowie der Schwellenwert und die Art(en) gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden in dem betreffenden Mehrjahresplan festgelegt.

Artikel 21

Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen

Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 19 zur Änderung der Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Teil C der Anhänge V bis VIII und X und Teil B des Anhangs XI oder zur Einrichtung neuer Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen, so machen sie in den gemeinsamen Empfehlungen folgende Angaben zu den betreffenden Sperrgebieten oder Gebieten mit Fangbeschränkungen:

Ziel der Sperrung;

Umfang und Dauer der Sperrung;

Beschränkungen für bestimmte Fanggeräte und

Kontroll- und Überwachungsregelungen.

Artikel 22

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 19 zur Änderung oder Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß Teil A der Anhänge V bis X, so achten sie dabei darauf, den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten.

Artikel 23

Ad-hoc-Schließungen und Verlagerungen von Fischereitätigkeiten

Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 19, um zum Schutz von Ansammlungen von Jungfischen, Laichfischen oder Schalentieren Ad-hoc-Schließungen und die Verlagerung von Fischereitätigkeiten zu ermöglichen, so machen sie folgende Angaben:

Umfang und Dauer der Sperrungen;

Art und Schwellenwerte, die zu einer Schließung führen;

Abstand, den die Schiffe ab dem Zeitpunkt der Einrichtung des Sperrgebiets einhalten müssen;

Einsatz von hoch selektiven Fanggeräten, um Zugang zu ansonsten gesperrten Gebieten zu erhalten und

Kontroll- und Überwachungsregelungen.

Artikel 24

Innovative Fanggeräte

1.    Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 19, um in einem bestimmten Meeresraum den Einsatz innovativer Fanggeräte, einschließlich Pulsbaumkurren gemäß Anhang V Teil E, zuzulassen oder auszuweiten, so legen sie eine Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen des Einsatzes solcher Fanggeräte auf die Zielarten sowie auf empfindliche Arten und Lebensräume vor.

2.    Diese Bewertungen werden vom STECF geprüft.

3.    Der Einsatz innovativer Fanggeräte wird nicht erlaubt, wenn aus diesen Bewertungen hervorgeht, dass sich ihre Verwendung negativ auf empfindliche Lebensräume und Nichtzielarten auswirkt.

Artikel 25

Naturschutzmaßnahmen

Von Mitgliedstaaten vorgelegte gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 19, durch die Naturschutzmaßnahmen zum Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume angewendet werden, dienen insbesondere dazu,

Listen empfindlicher Arten und Lebensräume zu erstellen, die den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zufolge in der betreffenden Region am stärksten durch die Fischereitätigkeiten gefährdet werden;

die Anwendung von Schutzmaßnahmen zu erläutern, die zusätzlich zu den in Teil D der Anhänge V bis X genannten Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge der in Artikel 12 genannten Arten ergriffen werden;

Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von Fanggeräten auf die Lebensräume gemäß Artikel 13 oder andere empfindliche Lebensräume außerhalb von Natura-2000-Gebieten festzulegen;

Beschränkungen für die Konstruktion und den Einsatz bestimmter Fanggeräte festzulegen oder den Einsatz bestimmter Fanggeräte in einer Region vollständig zu verbieten, wenn diese Fanggeräte dort die Erhaltung von Arten gemäß den Artikeln 11 und 12 oder Lebensräumen gemäß Artikel 13 oder anderen empfindlichen Lebensräumen außerhalb von Natura-2000-Gebieten gefährdet.

Artikel 26

Regionale Maßnahmen im Rahmen von befristeten Rückwurfplänen

1.    Übermitteln Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen zum Ergreifen technischer Maßnahmen in befristeten Rückwurfplänen, wie sie in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erwähnt werden, können diese Empfehlungen Folgendes enthalten:

(a)Spezifikationen für Fanggeräte und die Vorschriften für ihren Einsatz;

(b)Spezifikationen für Änderungen an Fanggeräten oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität;

(c)Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fischereitätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;

(d)Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung.

2.    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 3 festgelegten Ziele zu erreichen, insbesondere den Schutz von Ansammlungen von Jung- oder Laichfischen oder Schalentieren.

Artikel 27

Durchführungsrechtsakte

1.    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit folgenden Bestimmungen erlassen:

Die Spezifikationen der an den Fanggeräten angebrachten Selektionsvorrichtungen gemäß Teil B der Anhänge V bis VIII;

detaillierte Vorschriften für die Spezifikationen des in Anhang V Teil E beschriebenen Fanggeräts in Bezug auf Beschränkungen bei der Konstruktion von Fanggeräten und die vom Flaggenmitgliedstaat zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen;

detaillierte Vorschriften für die vom Flaggenmitgliedstaat zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, wenn in Anhang V Teil C Nummer 6, Anhang VI Teil C Nummer 9 und Anhang VII Teil C Nummer 4 genannte Fanggeräte eingesetzt werden;

detaillierte Vorschriften für die vom Flaggenmitgliedstaat zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für Sperrgebiete und Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Anhang V Teil C Nummer 2 und Anhang VI Teil C Nummern 6 und 7;

detaillierte Vorschriften für die Signale und den Einsatz von akustischen Abschreckungsvorrichtungen gemäß Teil D der Anhänge V bis X;

detaillierte Vorschriften für die Konstruktion und den Einsatz von Scheuchvorrichtungen und beschwerten Leinen gemäß Teil D der Anhänge VI, VII und IX.

2.    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL IV

REGIONALE FISCHEREIORGANISATIONEN

Artikel 28

Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a) bestimmte von der Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) beschlossene technische Maßnahmen, einschließlich Listen empfindlicher Meeresökosysteme und spezifischer technischer Maßnahmen für die Fischerei auf Blauleng und Rotbarsch gemäß den NEAFC-Empfehlungen 05:2013, 19:2014, 01:2015 und 02:2015, in Unionsrecht umzusetzen und

b)andere technische Maßnahmen zu verabschieden, um bestimmte nicht wesentliche Elemente von Rechtsakten zur Umsetzung von NEAFC-Empfehlungen zu ergänzen oder zu ändern.

KAPITEL V

WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG, BESTANDSAUFSTOCKUNG UND BESTANDSUMSETZUNG

Artikel 29

Wissenschaftliche Forschung

1.    Die in vorliegender Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlicher Forschung dienen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)    Die Fangtätigkeiten werden mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats durchgeführt.

b)    Besteht die Absicht, in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats solche Fangtätigkeiten durchzuführen, werden die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat (im Folgenden der „Küstenmitgliedstaat“) mindestens einen Monat im Voraus unter Angabe der beteiligten Schiffe und der geplanten wissenschaftlichen Untersuchungen darüber informiert.

c)    Die Schiffe, die die Fangtätigkeiten durchführen, verfügen über eine gültige Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

d)    Auf Aufforderung des Flaggenmitgliedstaats durch den Küstenmitgliedstaat nimmt der Kapitän des Schiffes für die Dauer der Fangtätigkeiten einen Beobachter aus dem Küstenmitgliedstaat an Bord.

2.    Für die Zwecke gemäß Absatz 1 gefangene Meerestiere dürfen verkauft, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sofern sie auf die Quoten gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angerechnet werden und

(a)die Anforderungen gemäß den Anhängen IV bis VII der vorliegenden Verordnung erfüllen oder

(b)zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden.

Artikel 30

Künstliche Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung

1.    Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich zum Zweck der künstlichen Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung von Meerestieren durchgeführt werden, sofern diese Tätigkeiten mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse durchgeführt werden.

2.    Wird die künstliche Bestandsaufstockung oder Bestandsumsetzung in den Gewässern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchgeführt, so werden die Kommission und alle betroffenen Mitgliedstaaten mindestens einen Monat im Voraus über die beabsichtigte Durchführung solcher Fangtätigkeiten unterrichtet.

KAPITEL VI

SCHUTZMASSNAHMEN

Artikel 31
Schutzmaßnahmen

1.    Zeigen die verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass zum Schutz von Meerestieren Sofortmaßnahmen erforderlich sind, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 zur Minderung derartiger Bedrohungen zu erlassen. Durch diese Rechtsakte können insbesondere für bestimmte Gebiete oder bestimmte Zeiten Beschränkungen beim Einsatz von Fanggeräten oder bei den Fischereitätigkeiten festgelegt werden.

2.Mit delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 soll insbesondere erreicht werden, dass

a)infolge eines hohen oder geringen Jungfischaufkommens in einem Bestand auftretenden unvorhergesehenen Änderungen von Bestandsmustern begegnet wird;

b) laichende Fische oder Schalentiere geschützt werden, wenn die Bestände dezimiert sind oder ein Fischbestand aufgrund anderer Umweltfaktoren gefährdet ist.

3. Unbeschadet von Artikel 32 Absatz 6 gelten delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 für maximal drei Jahre.

KAPITEL VII

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Ausübung der Befugnisübertragung

1.    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.    Die in den Artikeln 11, 13, 19, 28 und 31 erwähnte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [----] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.    Die in den Artikeln 11, 13, 19, 28 und 31 erwähnte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 11, 13, 19 und 28 erlassen wird, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

6.    Delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 31 erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 7 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines solchen delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

7.    Das Europäische Parlament und der Rat können nach dem Verfahren gemäß Absatz 5 Einwände gegen einen gemäß Artikel 31 erlassenen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 33

Ausschussverfahren

1.    Die Kommission wird von dem nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Rates.

3.    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Rates in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Überprüfung und Berichterstattung

1.    Bis Ende 2020 und danach alle drei Jahre legt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten übermittelten Informationen sowie einer Bewertung durch den STECF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung vor. In diesem Bericht wird bewertet, inwieweit die technischen Maßnahmen sowohl auf regionaler Ebene als auch auf Unionsebene dazu beigetragen haben, die Ziele gemäß Artikel 3 und die Vorgaben gemäß Artikel 4 zu erreichen.

2.    Wird in diesem Bericht festgestellt, dass die Ziele und Vorgaben auf regionaler Ebene nicht erreicht wurden, übermitteln die Mitgliedstaaten in dieser Region innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts einen Plan mit Abhilfemaßnahmen, durch die die Erfüllung dieser Ziele und Vorgaben gewährleistet werden kann.

3.     Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat zudem auf der Grundlage des Berichts erforderliche Änderungen dieser Verordnung vorschlagen.

Artikel 35

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert:

a)    Die Artikel 3, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16 und 25 werden gestrichen.

b)    Die Anhänge I, II, III und IV werden gestrichen.

Artikel 36

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007

Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 werden gestrichen.

Artikel 37

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:

a)Abschnitt 3 wird gestrichen;

b)Der folgende Abschnitt 4 wird eingefügt:

„Abschnitt 4

Verarbeitung an Bord und pelagische Fischerei

Artikel 54a

Verarbeitung an Bord

1.    Es ist verboten, an Bord eines Fischereifahrzeugs Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch zu verarbeiten bzw. Fänge zu diesem Zweck umzuladen.

2.    Absatz 1 gilt nicht für

a)die Verarbeitung oder Umladung von Fischabfällen und

b)die Herstellung von Surimi an Bord eines Fischereifahrzeugs.

Artikel 54b

Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge

1.    Der Höchstabstand der Stäbe im Wassertrenner an Bord von pelagischen Fischereifahrzeugen für den Fang von Makrele, Hering und Stöcker/Holzmakrele, die im NEAFC-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 operieren, beträgt 10 Millimeter.

Die Stäbe sind fest angeschweißt. Werden im Wassertrenner Löcher und keine Stäbe verwendet, darf der Durchmesser dieser Löcher nicht größer sein als 10 Millimeter. Löcher in Trichtern vor dem Wassertrenner haben einen Höchstdurchmesser von 15 Millimeter.

2.    Pelagischen Fischereifahrzeugen, die im NEAFC-Übereinkommensbereich operieren, ist es untersagt, Fisch unterhalb der Wasserlinie des Schiffs aus Puffertanks oder Seewasserkühltanks zu löschen.

3.    Von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigte Zeichnungen der Fangbearbeitungs- und -entladevorrichtungen pelagischer Fischereifahrzeuge für den Fang von Makrele, Hering und Stöcker/Holzmakrele im NEAFC-Übereinkommensbereich wie auch jegliche Änderungen dazu werden vom Schiffskapitän an die zuständigen Fischereibehörden des Flaggenmitgliedstaats gesandt. Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats der Fischereifahrzeuge überprüfen regelmäßig die Genauigkeit der eingereichten Zeichnungen. Kopien dieser Zeichnungen sind jederzeit an Bord mitzuführen.

Artikel 54c

Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen

1.    Vorrichtungen, mit denen Heringe, Makrelen oder Stöcker automatisch nach Größe oder Geschlecht sortiert werden können, dürfen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder eingesetzt werden.

2.    Solche Vorrichtungen dürfen jedoch mitgeführt oder eingesetzt werden, sofern

(a)das Schiff nicht gleichzeitig Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 80 mm oder eine bzw. mehrere Snurrewaden oder ähnliche Fanggeräte einsetzt oder an Bord mitführt und

(b)der gesamte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden darf,

in tiefgefrorenem Zustand aufbewahrt wird;

die sortierten Fische sofort nach dem Sortieren tiefgefroren werden und sortierte Fische nicht ins Meer zurückgeworfen werden und

die Vorrichtung auf dem Schiff so installiert und angeordnet ist, dass das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind.

3.Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Schiffe, die zur Fischerei in der Ostsee, den Belten oder dem Öresund zugelassen sind, in anderen Gemeinschaftsgewässern automatische Sortiermaschinen an Bord mitführen, sofern ihnen gemäß Artikel 7 eine Fangerlaubnis erteilt wurde. In der Fangerlaubnis sind die Arten, Gebiete, Zeiten und sonstigen Bedingungen für die Verwendung der Sortiermaschinen und ihr Mitführen an Bord festgelegt.“

Artikel 38

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011

Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1343/2011 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Buchstabe wird angefügt:

„h)    technische Maßnahmen in den Artikeln 4, 10, 12, 15, 15a, 16, 16b, 16c, 16d, 16f, 16g, 16h, 16i, 16j und 16k.“;

2. Folgender Absatz wird angefügt:

„Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um andere für die Union verbindlich gewordene technische Maßnahmen der GFCM in Unionsrecht umzusetzen und bestimmte nicht wesentliche Bestandteile von Rechtsakten zur Umsetzung von GFCM-Empfehlungen über technische Maßnahmen zu ergänzen oder zu ändern.“

Artikel 39

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

Artikel 15 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erhält folgende Fassung:

„Bei den Arten, für die keine Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, dürfen die Fänge von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung nicht an Bord behalten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen, es sei denn, sie werden als Lebendköder verwendet.“

Artikel 40

Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 41

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    MRAG et al. (2014): „A study in support of the development of a new Technical conservation measures framework within a reformed CFP“ (Studie zur Unterstützung der Entwicklung eines neuen Rechtsrahmens für die technischen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen der reformierten GFP). Los 2: Rückblickende und vorausschauende Bewertung der Gemeinsamen Fischereipolitik unter Ausschluss ihrer internationalen Dimension. Brüssel. 265 Seiten.
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3)    KOM(2002) 672 endg.: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren.
(4)    KOM(2008) 324 endg.: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen.
(5)    COM(2013) 685 final: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Ergebnisse und Ausblick.
(6)

   KOM(2011) 244 endg.: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020.

(7)

   COM(2014) 130 final/2: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Bestandsaufnahme der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.

(8)

   http://ec.europa.eu/dgs/maritimeaffairs_fisheries/consultations/technical-measures/index_en.htm

(9)    http://ec.europa.eu/dgs/maritimeaffairs_fisheries/consultations/technical-measures/contributions/index_en.htm
(10)    STECF (2012) Sachverständigengruppe (Expert Working Group, EWG) zu verschiedenen Grundsätze für die Festlegung der Selektivität im Rahmen der künftigen Verordnung mit technischen Maßnahmen (EWG-12-14), 61 Seiten.
(11)    STECF (2013) Sachverständigengruppe zu verschiedenen Grundsätze für die Festlegung der Selektivität im Rahmen der künftigen Verordnung mit technischen Maßnahmen (EWG-13-04), 38 Seiten.
(12)    STECF (2015) – Technische Maßnahmen Teil III (STECF-15-05), 2015. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, EUR 27223 EN, JRC 95832, 59 Seiten.
(13)

   Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

(14)    Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
(15)    ABl. C  vom , S. .
(16)    ABl. C  vom , S. .
(17)    ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(18)    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(19)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(20)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(21)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(22)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(23)    Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer (ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 1).
(24)    Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).
(25)    Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 5).
(26)    Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2002 (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1).
(27)    Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12).
(28)    Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).
(29)    Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
(30)    Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).
(31)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(32)    Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
(33)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(34)    ICES-Divisionen (Internationaler Rat für Meeresforschung) gemäß der Festlegung in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(35)    CECAF-Gebiete (Mittlerer Ostatlantik bzw. FAO-Fischereigebiet 34) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
(36)    Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
(37)    Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17).
(38)    Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
(39)    Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 15.7.2008, S. 8).
(40)    Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

Brüssel, den 11.3.2016

COM(2016) 134 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU ) Nr. 1343/2011 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

{SWD(2016) 56 final}
{SWD(2016) 57 final}


ANHÄNGE

ANHANG I

Verbotene Arten

(a)Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa, IIIa und VIId und des ICES-Untergebiets IV;

(b)die folgenden Sägefischarten in allen Unionsgewässern:

(i) Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata);

(ii) Zwergsägerochen (Pristis clavata);

(iii) Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);

(iv) Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis);

(v) Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);

(c)Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

(d)Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

(e)Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie den in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV;

(f)Riffmantarochen (Manta alfredi) in allen Unionsgewässern;

(g)Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Unionsgewässern;

(h)die folgenden Mobularochenarten in allen Unionsgewässern:

(i) Teufelsrochen (Mobula mobular);

(ii) Mobula rochebrunei;

(iii) Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica);

(iv) Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni);

(v) Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee);

(vi) Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana);

(vii) Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana);

(viii) Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii);

(ix) Adlerrochen (Mobula hypostoma);

(i)Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIIa;

(j)Schwarzbäuchiger Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen VIa, VIb, VIIa, VIIb, VIIc, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk;

(k)Bandrochen (Raja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

(l)Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII;

(m)Engelhai (Squatina squatina) in allen Unionsgewässern;

(n)Lachs (Salmo salar) und Meerforelle (Salmo trutta), beim Fischfang mit gezogenen Netzen in den Gewässern außerhalb der 6-Meilen-Zone, gemessen von den Basislinien der Mitgliedstaaten, in den ICES-Untergebieten I, II, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X (Unionsgewässer);

(o)tragende weibliche Langusten (Palinuridae spp.) und tragende weibliche Hummer (Homarus gammarus) in allen Unionsgewässern, außer bei Verwendung für direkte Bestandsaufstockung oder Zwecke der Bestandsumsetzung;

(p)Seedatteln (Lithophaga lithophaga) und Gemeine Bohrmuscheln (Pholas dactylus) in Unionsgewässern im Mittelmeer.



ANHANG II

Sperrgebiete zum Schutz empfindlicher Lebensräume

Für die Zwecke des Artikels 13 gelten folgende Beschränkungen für Fangtätigkeiten in den Gebieten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

Teil A

Nordwestliche Gewässer

1.    Es ist verboten, Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze, am Boden verankerte Kiemennetze, Verwickel- oder Spiegelnetze und Grundlangleinen in folgenden Gebieten einzusetzen:

Belgica Mound Province:

51°29,4' N, 11°51,6' W

51°32,4' N, 11°41,4' W

51°15,6' N, 11°33,0' W

51°13,8' N, 11°44,4' W

51°29,4' N, 11°51,6' W

Hovland Mound Province:

52°16,2' N, 13°12,6' W

52°24,0' N, 12°58,2' W

52°16,8' N, 12°54,0' W

52°16,8' N, 12°29,4' W

52°04,2' N, 12°29,4' W

52°04,2' N, 12°52,8' W

52°09,0' N, 12°56,4' W

52°09,0' N, 13°10,8' W

52°16,2' N, 13°12,6' W

North-West Porcupine Bank Gebiet I:

53°30,6' N, 14°32,4' W

53°35,4' N, 14°27,6' W

53°40,8' N, 14°15,6' W

53°34,2' N, 14°11,4' W

53°31,8' N, 14°14,4' W

53°24,0' N, 14°28,8' W

53°30,6' N, 14°32,4' W

North-West Porcupine Bank Gebiet II:

53°43,2' N, 14°10,8' W

53°51,6' N, 13°53,4' W

53°45,6' N, 13°49,8' W

53°36,6' N, 14°07,2' W

53°43,2' N, 14°10,8' W

South-West Porcupine Bank:

51°54,6' N, 15°07,2' W

51°54,6' N, 14°55,2' W

51°42,0' N, 14°55,2' W

51°42,0' N, 15°10,2' W

51°49,2' N, 15°06,0' W

51°54,6' N, 15°07,2' W

2.    Für alle pelagischen Fischereifahrzeuge, die in den Schutzgebieten gemäß Nummer 1 fischen, gilt Folgendes:

Sie werden auf einer Liste der zugelassenen Schiffe geführt und verfügen über eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

sie führen nur pelagisches Fanggerät an Bord mit;

sie teilen dem irischen Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vier Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in ein Schutzgebiet für empfindliche Tiefsee-Habitate einzufahren, und melden gleichzeitig die an Bord mitgeführten Mengen Fisch;

sie verfügen über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres Schiffsüberwachungssystem (VMS), das in jeder Hinsicht den betreffenden Vorschriften genügt, wenn sie sich in einem der unter Nummer 1 beschriebenen Bereiche befinden;

sie übermitteln stündlich VMS-Meldungen;

sie teilen dem irischen FÜZ ihre Ausfahrt aus dem Gebiet mit und melden gleichzeitig die an Bord mitgeführten Mengen Fisch; und

sie haben Schleppnetze mit einem Steert mit einer Maschenöffnung im Bereich von 16-79 mm an Bord.

Darwin Mounds

Es ist verboten, Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze im folgenden Gebiet einzusetzen:

59°54' N, 6°55' W

59°47' N, 6°47' W

59°37' N, 7°39' W

59°45' N, 7°39' W

59°54' N, 7°25' W

Teil B

Südwestliche Gewässer

1.    El Cachucho

1.1    Es ist verboten, Grundschleppnetze, am Boden verankerte Kiemennetze, Verwickel- oder Spiegelnetze und Grundlangleinen in folgenden Gebieten einzusetzen:

44°12' N, 5°16' W

44°12' N, 4°26' W

43°53' N, 4°26' W

43°53' N, 5°16' W

44°12' N, 5°16' W

1.2.    Schiffe, die in den Jahren 2006, 2007 und 2008 mit Grundlangleinen gezielte Fischerei auf Gabeldorsch (Phycis blennoides) betrieben haben, dürfen in dem Gebiet südlich von 44° N weiter Fischfang betreiben, sofern sie über eine gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilte Fangerlaubnis verfügen.

1.3.    Alle Schiffe mit einer solchen Fangerlaubnis verfügen unabhängig von ihrer Länge über alles über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres VMS, das beim Fangeinsatz in dem Gebiet gemäß Nummer 1.1 in jeder Hinsicht den betreffenden Vorschriften genügt.

2.    Madeira und Kanarische Inseln

Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemennetze, Verwickel- und Spiegelnetze in Tiefen von mehr als 200 m oder Grundschleppnetze und ähnliches gezogenes Fanggerät in den folgenden Gebieten einzusetzen: 

27°00' N, 19°00' W

26°00' N, 15°00' W

29°00' N, 13°00' W

36°00' N, 13°00' W

36°00' N, 19°00' W

3.     Azoren

Es ist verboten, am Boden verankerte Kiemennetze, Verwickel- und Spiegelnetze in Tiefen von mehr als 200 m oder Grundschleppnetze und ähnliches gezogenes Fanggerät in den folgenden Gebieten einzusetzen:

36°00' N, 23°00' W

39°00' N, 23°00' W

42°00' N, 26°00' W

42°00' N, 31°00' W

39°00' N, 34°00' W

36°00' N, 34°00' W



ANHANG III

Liste der Arten, die nicht mit Treibnetzen gefangen werden dürfen

Weißer Thun: Thunnus alalunga 

Roter Thun: Thunnus thynnus 

Großaugenthun: Thunnus obesus 

Echter Bonito: Katsuwonus pelamis 

Pelamide: Sarda sarda 

Gelbflossenthun: Thunnus albacares 

Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus 

Falscher Bonito: Euthynnus spp.

Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii 

Melvera-Fregattmakrele: Auxis spp.

Brachsenmakrele: Brama rayi 

Marline: Tetrapturus spp.; Makaira spp.

Segelfische: Istiophorus spp.

Schwertfische: Xiphias gladius 

Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp.

Goldmakrelen: Coryphœna spp.

Haie: Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae; Carcharhinidae; Sphymidae; Isuridae; Lamnidae 

Kopffüßer: alle Arten



ANHANG IV

Bestimmung der Größe von Meerestieren

1.    Die Größe eines Fisches wird, wie in Abbildung 1 gezeigt, von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

2.    Die Größe von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) wird, wie in Abbildung 2 gezeigt, gemessen

als Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Rückenpanzers oder

als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten (Gesamtlänge).

3.    Die Größe von Hummer (Homarus gammarus) wird, wie in Abbildung 3 gezeigt, gemessen

als Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Basis eines Augenstiels bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Rückenpanzers oder

als Gesamtlänge von der Spitze des Rostrums bis zum hinteren Ende des Telsons, ohne die Seten (Gesamtlänge).

4.    Die Größe von Langusten (Palinuridae) wird, wie in Abbildung 4 gezeigt, gemessen als Panzerlänge parallel zur Mittellinie von der Spitze des Rostrums bis zum mittleren Punkt am äußeren Rand des Rückenpanzers.

5.    Die Größe von Muscheln wird, wie in Abbildung 5 gezeigt, an der Stelle des größten Durchmessers gemessen.

Abbildung 1 Fischarten



Abbildung 2 Kaisergranat

Abbildung 3 Hummer

·

·

Abbildung 4 Langusten

Abbildung 5 Muscheln



ANHANG V

Nordsee

Teil A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Art

Nordsee

Kabeljau (Gadus morhua)

35 cm

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

30 cm

Seelachs (Pollachius virens)

35 cm

Pollack (Pollachius pollachius)

30 cm

Seehecht (Merluccius merluccius)

27 cm

Butte (Lepidorhombus spp.)

20 cm

Seezunge (Solea spp.)

24 cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

27 cm

Wittling (Merlangius merlangus)

27 cm

Leng (Molva molva)

63 cm

Blauleng (Molva dipterygia)

70 cm

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Gesamtlänge 85 mm,

Panzerlänge 25 mm.

Kaisergranatschwänze 46 mm

Makrelen (Scomber spp.)

20 cm

Hering (Clupea harengus)

20 cm

Stöcker (Trachurus spp.)

15 cm

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

12 cm oder 90 Stück pro Kilogramm

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

42 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

11 cm

Hummer (Homarus gammarus)

87 mm

Seespinne (Maia squinada)

120 mm

Kammmuscheln (Chalamys spp.)

40 mm

Große Teppichmuschel (Ruditapes decussatus)

40 mm

Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra)

38 mm

Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum)

35 mm

Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

40 mm

Glatte Venusmuschel (Callista chione)

6 cm

Schwertmuschel (Ensis spp.)

10 cm

Riesentrogmuschel (Spisula solida)

25 mm

Sägezähnchen (Donax spp.)

25 mm

Hülsenmuschel (Pharus legumen)

65 mm

Wellhornschnecke (Buccinum undatum.)

45 mm

Tintenfisch (Octopus vulgaris)

750 g

Langusten (Palinurus spp.)

95 mm

Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostirs)

22 mm (Panzerlänge)

Taschenkrebs (Cancer pagurus)

140 mm 1,2,3

Große Jakobsmuschel (Pecten maximus)

100 mm

Art

Skagerrak/Kattegat

Kabeljau (Gadus morhua)

30 cm

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

27 cm

Seelachs (Pollachius virens)

30 cm

Pollack (Pollachius pollachius)

-

Seehecht (Merluccius merluccius)

30 cm

Butte (Lepidorhombus spp.)

25 cm

Seezunge (Solea spp.)

24 cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

27 cm

Wittling (Merlangius merlangus)

23 cm

Leng (Molva molva)

-

Blauleng (Molva dipterygia)

-

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Gesamtlänge 105 mm,

Panzerlänge 32 mm

Makrelen (Scomber spp.)

20 cm

Hering (Clupea harengus)

18 cm

Stöcker (Trachurus spp.)

15 cm

Hummer (Homarus gammarus)

Gesamtlänge 220 mm,

Panzerlänge 78 mm.

1 In den Unionsgewässern der ICES-Division IVa.

2 In dem Gebiet der ICES-Divisionen IVb und IVc, das durch den Punkt 53°28'22'' N, 0°09'24'' E an der englischen Küste, eine gerade Linie, die diesen Punkt mit dem Punkt 53°28'22'' N, 0°22'24'' E verbindet, die 6-Meilen-Grenze des Vereinigten Königreichs sowie eine gerade Linie zwischen dem Punkt 51°54'06'' N, 1°30'30'' E und dem Punkt an der englischen Küste 51°55'48'' N, 1°17'00'' E begrenzt ist, gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 115 mm.

3 Für mit Korbreusen gefangene Taschenkrebse darf höchstens 1 % des Gewichts des gesamten Fangs von Taschenkrebsen aus abgetrennten Scheren bestehen. Für mit anderen Fanggeräten gefangene Taschenkrebse dürfen höchstens 75 kg abgetrennte Scheren angelandet werden.

Teil B

Maschenöffnung

1.    Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

In der Nordsee und im Skagerrak/Kattegat gelten folgende Maschenöffnungen für den Steert:

Maschenöffnung

Geografisches Gebiet

Bedingungen

mindestens 120 mm

gesamtes Gebiet

keine

mindestens 80 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf Nephrops norvegicus oder Arten, für die keine Fangquoten gelten. Es wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm oder ein Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt

mindestens 80 mm

ICES-Division IVb südlich von 54°30′ N und ICES-Division IVc

Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren oder [Pulsbaumkurren]. Es wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 180 mm in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt.

mindestens 32 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf Pandalus borealis. Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von mindestens 19 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten

Gezielte Fischerei auf Stintdorsch. In der Fischerei auf Stindorsch wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von 22 mm zwischen den Gitterstäben eingesetzt

Gezielte Fischerei auf Crangon crangon. Es wird ein Selektionsgitter, Siebnetz oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.

unter 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Sandaal

2.    Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

In der Nordsee und im Skagerrak/Kattegat gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze

Maschenöffnung

Geografisches Gebiet

Bedingungen

mindestens 120 mm

gesamtes Gebiet

keine

mindestens 100 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Seezunge oder Arten, für die keine Fangquoten gelten

mindestens 50 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten

Teil C

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1.    Sperrung eines Gebiets zum Schutz des Sandaals in den ICES-Divisionen IVa und IVb

1.1    Die Fischerei auf Sandaal mit gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 80 mm oder mit Stellnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm im Steert ist innerhalb des geografischen Gebiets verboten, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

Ostküste Englands bei 55°30' N,

55o 30' N, 01o 00' W

58o 00' N, 01o 00' W

58o 00' N, 02o 00' W

Ostküste Schottlands bei 02o00' W.

1.2    Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.

2.        Sperrung eines Gebiets zum Schutz von Jungschollen im ICES-Untergebiet IV

2.1    Für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 Metern ist es verboten, mit Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichem gezogenen Fanggerät in dem geografischen Gebiet zu fischen, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

(a)innerhalb der 12-Meilen-Zone vor den Küsten Frankreichs nördlich von 51°00' N, Belgiens und der Niederlande bis zu 53°00' N, gemessen von den Basislinien;

(b)in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

(c)dem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 57°00' N

57°00' N, 7°15' E

55°00' N, 7°15' E

55°00' N, 7°00' E

54°30' N, 7°00' E

54°30' N, 7°30' E

54°00' N, 7°30' E

54°00' N, 6°00' E

53°50' N, 6°00' E

53°50' N, 5°00' E

53°30' N, 5°00' E

53°30' N, 4°15' E

53°00' N, 4°15' E

dem Punkt an der Küste der Niederlande bei 53°00' N;

innerhalb der 12-Meilen-Zone vor der Westküste Dänemarks, gemessen von den Basislinien, von 57°00' N bis zum Leuchtturm Hirtshals.

2.2    Zum Fischfang in dem Gebiet gemäß Nummer 2.1 sind die folgenden Schiffe zugelassen:

Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW nicht übersteigt, die Grundschleppnetze oder Snurrewaden verwenden;

Gespannfischereifahrzeuge, deren gemeinsame Maschinenleistung zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt, und die mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen;

Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW übersteigt, dürfen Grundschleppnetze oder Snurrewaden einsetzen und Gespannfischereifahrzeuge, deren gemeinsame Maschinenleistung 221 kW übersteigt, dürfen mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen, sofern diese Schiffe keine gezielte Befischung von Scholle und Seezunge betreiben und die in Anhang B dieses Anhangs enthaltenen einschlägigen Vorschriften für die Maschenöffnungen einhalten.

3.    Einschränkungen für die Verwendung von Baumkurren innerhalb von 12 Seemeilen von der Küste des Vereinigten Königreichs

3.1    Innerhalb der 12-Meilen-Zonen vor den Küsten des Vereinigten Königreichs, gemessen von den Basislinien der Hoheitsgewässer, dürfen Schiffe nicht mit Baumkurren fischen.

3.2    Abweichend von Nummer 3.1 ist der Fischfang mit Baumkurren innerhalb des festgelegten Gebiets zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Maschinenleistung der Schiffe liegt nicht höher als 221 kW und die Länge über alles beträgt nicht mehr als 24 m, und

die Baumlänge oder aggregierte Baumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, beträgt nicht mehr als 9 Meter oder kann nicht auf mehr als 9 Meter verlängert werden, außer bei der gezielten Befischung von Crangon crangon mit einer Maschenöffnung von weniger als 31 mm.

4.    Begrenzung des Sprottenfangs zum Schutz der Heringsbestände in der ICES-Division IVb

Die Fischerei mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 80 mm im Steert oder mit Stellnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm ist in den geografischen Gebieten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84 begrenzt werden, und während der folgenden Zeiträume untersagt:

vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember im statistischen Rechteck ICES 39E8. Im Sinne dieser Verordnung wird dieses ICES-Gebiet durch eine Linie begrenzt, die von der Ostküste des Vereinigten Königreichs genau nach Osten auf 55°00' N bis 1°00' W verläuft, dann genau nach Norden bis 55°30' N und dann genau nach Westen bis zur Küste des Vereinigten Königreichs;

vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in den inneren Teilen des Moray Firth westlich 3°30' W und in den inneren Teilen des Firth of Forth westlich 3°00' W;

vom 1. Juli bis zum 31. Oktober in dem durch folgende Koordinaten begrenzten geografischen Gebiet:

Westküste Dänemarks bei 55° 30' N

55°30' N, 7°00' E

57°00' N, 7°00' E

Westküste Dänemarks bei 57°00' N

5.    Besondere Bestimmungen für den Skagerrak und das Kattegat in der ICES-Division IIIa

5.1    Im Kattegat darf nicht mit Baumkurren gefischt werden.

5.2    Es ist Unionsschiffen verboten, Lachs und Meerforelle zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten. Ungewollte Fänge dieser Arten in einem Teil des Skagerrak und des Kattegat außerhalb der 4-Meilen-Zone gemessen von den Basislinien der Mitgliedstaaten sind unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

5.3    Es ist verboten, Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm im Steert vom 1. Juli bis zum 15. September in den Gewässern innerhalb von drei Seemeilen von den Basislinien im Skagerrak und Kattegat einzusetzen, es sei denn, diese dienen der gezielten Befischung von Pandalus borealis oder Aalmutter (Zoarces viviparous), Grundeln (Gobiidae) oder Groppen (Cottus spp.) zur Verwendung als Köder.

6.    Verwendung von Stellnetzen in der ICES-Division IVa

6.1    Folgendes Fanggerät ist in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 Metern gestattet:

Am Boden verankerte Kiemennetze in der gezielten Fischerei auf Seehecht mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm und maximal 100 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze pro Schiff 25 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt;

Verwickelnetze zur gezielten Befischung von Seeteufel mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm und maximal 15 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze 100 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 72 Stunden beträgt.

6.2    Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 1 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 6.1 nicht länger in Anspruch nehmen.

Teil D

Schutzmaßnahmen für empfindliche Arten

Maßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Walen in der ICES-Division IIIa und im Untergebiet IV

1.    Es ist für Schiffe mit einer Gesamtlänge von 12 m oder mehr verboten, Stellnetze im ICES-Untergebiet IV und in der ICES-Division IIIa einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Abschreckvorrichtungen zu verwenden.

2.    Nummer 1 gilt nicht für Fangeinsätze, die lediglich zu Forschungszwecken dienen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.

3.    Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Wirkung der in Nummer 1 genannten Abschreckvorrichtungen in den betreffenden Fischereien und Gebieten durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte.

Teil E

Innovative Fangmethoden

Verwendung von Pulsbaumkurren in den ICES-Divisionen IVb und IVc

Abweichend von Artikel 13 ist Fischfang mit einer Pulsbaumkurre in den ICES-Divisionen IVb und IVc erlaubt unter den in Artikel 27 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Merkmale der verwendeten Pulsbaumkurre und der geltenden Kontrollmaßnahmen südlich einer Loxodrome, die folgende Punkte nach dem WGS84-Koordinatensystem verbindet:

einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55° N

nach Osten bis 55° N, 5° E

nach Norden bis 56° N

nach Osten bis zu dem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56° N



ANHANG VI

Nordwestliche Gewässer

Teil A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Art

Gesamtes Gebiet

Kabeljau (Gadus morhua)

35 cm

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

30 cm

Seelachs (Pollachius virens)

35 cm

Pollack (Pollachius pollachius)

30 cm

Seehecht (Merluccius merluccius)

27 cm

Butte (Lepidorhombus spp.)

20 cm

Seezunge (Solea spp.)

24 cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

27 cm

Wittling (Merlangius merlangus)

27 cm

Leng (Molva molva)

63 cm

Blauleng (Molva dipterygia)

70 cm

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Kaisergranatschwänze

Gesamtlänge 85 mm,

Panzerlänge 25 mm1.

46 mm 2

Makrelen (Scomber spp.)

20 cm

Hering (Clupea harengus)

20 cm

Stöcker (Trachurus spp.)

15 cm3

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

12 cm oder 90 Stück pro Kilogramm

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

42 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

11 cm

Rote Fleckenbrasse (Pagellus bogaraveo)

33 cm

Hummer (Hommarus gammarus)

87 mm

Seespinne (Maia squinada)

120 mm

Kammmuscheln (Chlamys spp.)

40 mm

Große Teppichmuschel (Ruditapes decussatus)

40 mm

Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra)

38 mm

Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum)

35 mm

Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

40 mm

Glatte Venusmuschel (Callista chione)

6 cm

Schwertmuschel (Ensis spp.)

10 cm

Riesentrogmuschel (Spisula solida)

25 mm

Sägezähnchen (Donax spp.)

25 mm

Hülsenmuschel (Pharus legumen)

65 mm

Wellhornschnecke (Buccinum undatum.)

45 mm

Tintenfisch (Octopus vulgaris)

750 g

Langusten (Palinurus spp.)

95 mm

Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris)

22 mm (Panzerlänge)

Taschenkrebs (Cancer pagurus)

140 mm 3,4

Große Jakobsmuschel (Pecten maximus)

100 mm5

1 In den ICES-Divisionen VIa und VIIa gilt als Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eine Gesamtlänge von 70 mm und eine Panzerlänge von 20 mm.

2 In den ICES-Divisionen VIa und VIIa gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 37 mm.

3 In den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete V, VI südlich von 56° N und VII, außer in den ICES-Divisionen VIId, e und f gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm.

4 Für mit Korbreusen gefangene Taschenkrebse darf höchstens 1 % des Gewichts des gesamten Fangs von Taschenkrebsen aus abgetrennten Scheren bestehen. Für mit anderen Fanggeräten gefangene Taschenkrebse dürfen höchstens 75 kg abgetrennte Scheren angelandet werden.

5 In der ICES-Division VIIa nördlich von 52°30′ N und der ICES-Division VIId gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 110 mm.

Teil B

Maschenöffnung

1.    Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

In den nordwestlichen Gewässern gelten folgende Maschenöffnungen für den Steert

Maschenöffnung

Geografisches Gebiet

Bedingungen

mindestens 120 mm

gesamtes Gebiet

keine

mindestens 100 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf Seehecht oder Wittling. Ein Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm wird eingesetzt.

mindestens 80 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf Nephrops norvegicus oder Arten, für die keine Fangquoten gelten. Es wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm oder ein Selektionsgitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung eingesetzt.

mindestens 80 mm

ICES-Divisionen VIIa, b, d, e, h und j

Gezielte Fischerei auf Seezunge mit Baumkurren. Es wird ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 180 mm in die obere Hälfte des Vorderteils des Netzes eingesetzt.

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten

2.    Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

In den nordwestlichen Gewässern gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze

Maschenöffnung

Geografisches Gebiet

Bedingungen

mindestens 120 mm1

gesamtes Gebiet

keine

mindestens 100 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Seezunge oder Arten, für die keine Fangquoten gelten

mindestens 50 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten

Teil C

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1.    Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in der ICES-Division VIa

Vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember jeden Jahres ist es verboten, Fischfang mit gezogenem Fanggerät oder Stellnetzen in dem Gebiet zu betreiben, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach dem WGS84-Koordinatensystem begrenzt wird:

55o25' N, 7o07' W

55o25' N, 7o00' W

55o18' N, 6o50' W

55°17' N, 6o50' W

55°17' N, 6°52' W

55°25‘ N, 7°07‘ W

2.    Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in den ICES-Divisionen VIIf und VIIg

2.1    Vom 1. Februar bis zum 31. März ist jeglicher Fischfang in den folgenden statistischen ICES-Rechtecken verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von der Basislinie.

2.2    In den spezifischen Gebieten und Zeiträumen darf Fischfang mit Reusen betrieben werden, sofern

(i)    keine anderen Fanggeräte als Reusen an Bord mitgeführt werden und

(ii)    Beifänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

2.3    Gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten darf mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 50 mm betrieben werden, sofern

(i)    keine Netze mit einer Maschenöffnung von 50 mm oder mehr an Bord mitgeführt werden und

(ii)    Beifänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

3.    Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in der ICES-Division VIIa

3.1    In der Zeit vom 14. Februar bis 30. April ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliches gezogenes Gerät, Kiemennetze oder Verwickelnetze sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil der ICES-Division VIIa einzusetzen, der durch die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie durch gerade Linien zwischen folgenden geografischen Koordinaten nach dem WGS84-Koordinatensystem begrenzt wird:

den Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54°30′ N

54°30 N, 04°50' W

54°15 N, 04°50' W

den Punkt an der Ostküste Irlands bei 53°15' N.

3.2    Abweichend von Nummer 3.1 ist in dem genannten Gebiet und Zeitraum die Verwendung von Grundschleppnetzen zulässig, sofern diese Schleppnetze mit selektivem Fanggerät ausgestattet sind, das vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet wurde. Übersteigen die von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats innerhalb der Gebiete gemäß Nummer 3.1 gefangenen Beifänge an Kabeljau 10 Tonnen, dürfen diese Fischereifahrzeuge in diesem Gebiet nicht mehr fischen.

4.    Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Untergebiet VI

Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

57o00' N, 15o00' W

57o00' N, 14o00' W

56o30' N, 14o00' W

56o30' N, 15o00' W

57o00' N, 15o00' W

5.    Sperrgebiet zur Erhaltung des Kaisergranatbestands in den ICES-Divisionen VIIf und VIIk

5.1    Gezielte Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und vergesellschaftete Arten (z. B. Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai) ist jährlich vom 1. Mai bis zum 31. Mai in dem geografischen Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

52°27' N, 12°19' W

52°40' N, 12°30' W

52°47' N, 12°39,600' W

52°47' N, 12°56' W

52°13,5' N, 13°53,830' W

51°22' N, 14°24' W

51°22' N, 14°03' W

52°10' N, 13°25' W

52°32' N, 13°07,500' W

52°43' N, 12°55' W

52°43' N, 12°43' W

52°10' N, 13°25' W

52°38,800' N, 12°37' W

52°27' N, 12°23' W

52°27' N, 12°19' W

5.2    Die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den unter Nummer 5.1 genannten Arten an Bord ist in Einklang mit Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

6.    Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng in der ICES-Division VIa

6.1    Gezielte Fischerei auf Blauleng ist jährlich vom 1. März bis zum 31. Mai in den Gebieten der ICES-Division VIa verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

Rand des schottischen Festlandsockels

59o58' N, 07o00' W

59o55' N, 06o47' W

59o51' N, 06o28' W

59o45' N, 06o38' W

59o27' N, 06o42' W

59o22' N, 06o47' W

59o15' N, 07o15' W

59o07' N, 07o31' W

58o52' N, 07o44' W

58o44' N, 08o11' W

58o43' N, 08o27' W

58o28' N, 09o16' W

58o15' N, 09o32' W

58o15' N, 09o45' W

58o30' N, 09o45' W

59o30' N, 07o00' W

59o58' N, 07o00' W

Rand der Rosemary Bank

60o00' N, 11o00' W

59o00' N, 11º00' W

59º00' N, 09º00' W

59º30' N, 09º00' W

59º30' N, 10º00' W

60º00' N, 10º00' W

60o00' N, 11o00' W

Ausgenommen das Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

59o15' N, 10o24' W

59o10' N, 10o22' W

59o08' N, 10o07' W

59o11' N, 09o59' W

59o15' N, 09o58' W

59o22' N, 10o02' W

59o23' N, 10o11' W

59o20' N, 10o19' W

59o15' N, 10o24' W

6.2    Beifänge von Blauleng bis zu einem Schwellenwert von 6 Tonnen dürfen an Bord behalten und angelandet werden. Sobald ein Schiff diese Schwelle von 6 Tonnen Blauleng erreicht, gilt Folgendes:

(a)Es stellt umgehend jegliche Fangtätigkeit ein und verlässt das Gebiet, in dem es sich befindet;

(b)es darf solange in keines der Gebiete erneut einfahren, bis es die Fänge angelandet hat;

(c)es darf keinerlei Blauleng ins Meer zurückwerfen.

6.3    Vom 15. Februar bis zum 15. April jeden Jahres ist der Einsatz von Grundschleppnetzen, Langleinen und Stellnetzen in dem Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

60o58,76' N, 27o27,32' W

60o56,02' N, 27o31,16' W

60o59,76' N, 27o43,48' W

61o03,00' N, 27o39,41' W

60o58,76' N, 27o27,32' W

7.    Fangbeschränkungen für Makrele in den ICES-Divisionen VII e, f, g und h

7.1    Gezielte Fischerei auf Makrele mit Schleppnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 80 mm im Steert oder mit Ringwaden, wenn mehr als 50 Tonnen des an Bord behaltenen Fangs aus Makrelen besteht, ist in dem Gebiet verboten, das durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt wird:

der Punkt an der Südküste des Vereinigten Königreichs bei 02°00' W

49°30' N, 2°00' W

49°30' N, 7°00' W

52°00' N, 7°00' W

der Punkt an der Westküste des Vereinigten Königreichs bei 52°00' N.

7.2    In dem unter Nummer 1 definierten Gebiet darf gefischt werden mit:

   Stellnetzen und/oder Handleinen;

Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen gezogenen Netzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 80 mm.

7.3    Schiffe, die nicht für den Fischfang ausgerüstet sind und auf welche Makrelen lediglich umgeladen werden, sind in dem unter Nummer 7.1 definierten Gebiet erlaubt.    

8.    Einschränkungen für die Verwendung von Baumkurren innerhalb von 12 Seemeilen von der Küste des Vereinigten Königreichs

8.1    Der Einsatz von Baumkurren mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm ist im ICES-Untergebiet Vb und im ICES-Untergebiet VI nördlich von 56° N verboten.

8.2.    Innerhalb der 12-Meilen-Zonen vor den Küsten des Vereinigten Königreichs und Irlands, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, darf nicht mit Baumkurren gefischt werden.

8.3.    Der Fischfang mit Baumkurren innerhalb des festgelegten Gebiets ist zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

Die Maschinenleistung der Schiffe liegt nicht höher als 221 kW und die Länge beträgt nicht mehr als 24 m, und

die Baumlänge oder aggregierte Baumlänge, gemessen als Summe der Länge der einzelnen Bäume, beträgt nicht mehr als 9 Meter oder kann nicht auf mehr als 9 Meter verlängert werden, außer bei der gezielten Befischung von Crangon crangon mit einer Maschenöffnung von weniger als 31 mm im Steert.

9.    Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Divisionen Vb, VIa, VII b, c, j und k

9.1.    Folgendes Fanggerät ist in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 Metern gestattet:

am Boden verankerte Kiemennetze in der gezielten Fischerei auf Seehecht mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und maximal 100 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze pro Schiff 25 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt;

Verwickelnetze zur gezielten Befischung von Seeteufel mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm und maximal 15 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze 100 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 72 Stunden beträgt.

9.2.    Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 9.1 nicht länger in Anspruch nehmen.

Teil D

Schutzmaßnahmen für empfindliche Arten

1.    Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Walen in den ICES-Divisionen VIa und VIId, e, f, g, h und j

1.1.    Es ist für Schiffe mit einer Gesamtlänge von 12 m oder mehr verboten, Stellnetze in den ICES-Divisionen VIa und VIId, e, f, g, h und j einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Abschreckvorrichtungen zu verwenden.

1.2.    Nummer 1.1 gilt nicht für Fangeinsätze, die lediglich zu Forschungszwecken dienen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.

1.3.    Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Wirkung der Verwendung von Abschreckvorrichtungen in den betreffenden Fischereien und Gebieten durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte.

2.    Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Seevögeln in den ICES-Untergebieten VI und VII

Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Untergebieten VI und VII mit Langleinen fischen, verwenden Scheuchvorrichtungen und/oder beschwerte Leinen und setzen die Langleinen soweit machbar während der Dunkelheit mit einem Minimum an für die Sicherheit auf Deck erforderlichem Licht aus.



ANHANG VII

Südwestliche Gewässer

Teil A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Art

Gesamtes Gebiet

Kabeljau (Gadus morhua)

35 cm

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

30 cm

Seelachs (Pollachius virens)

35 cm

Pollack (Pollachius pollachius)

30 cm

Seehecht (Merluccius merluccius)

27 cm

Butte (Lepidorhombus spp.)

20 cm

Seezunge (Solea spp.)

24 cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

27 cm

Wittling (Merlangius merlangus)

27 cm

Leng (Molva molva)

63 cm

Blauleng (Molva dipterygia)

70 cm

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Kaisergranatschwänze

Gesamtlänge 70 mm,

Panzerlänge 20 mm

37 mm

Makrelen (Scomber spp.)

20 cm

Hering (Clupea harengus)

20 cm

Stöcker (Trachurus spp.)

15 cm1

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

12 cm oder 90 Stück pro Kilogramm2

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

42 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

11 cm

Rote Fleckenbrasse (Pagellus bogaraveo)

33 cm

Hummer (Hommarus gammarus)

87 mm

Seespinne (Maia squinada)

120 mm

Kammmuscheln (Chlamys spp.)

40 mm

Große Teppichmuschel (Ruditapes decussatus)

40 mm

Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra)

38 mm

Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum)

35 mm

Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

40 mm

Glatte Venusmuschel (Callista chione)

6 cm

Schwertmuschel (Ensis spp.)

10 cm

Riesentrogmuschel (Spisula solida)

25 mm

Sägezähnchen (Donax spp.)

25 mm

Hülsenmuschel (Pharus legumen)

65 mm

Wellhornschnecke (Buccinum undatum.)

45 mm

Tintenfisch (Octopus vulgaris)

750 g3

Langusten (Palinurus spp.)

95 mm

Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris)

22 mm (Panzerlänge)

Taschenkrebs (Cancer pagurus)

140 mm (Regionen 1 und 2 nördlich von 56° N, ICES-Division VII d, e und f)4,5

Große Jakobsmuschel (Pecten maximus)

100 mm

1 Für Stöcker (Trachurus picturatus), der in den Gewässern um die Azoren unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals gefangen wird, gilt keine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung.

2 Im ICES-Gebiet IX und im CECAF-Gebiet 34.1.2 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 9 cm.

3 In allen Gewässern in dem Teil des östlichen Mittelatlantiks, welcher die Divisionen 34.1.1, 34.1.2 und 34.1.3 sowie das Untergebiet 34.2.0 des CECAF-Fischereigebiets 34 umfasst, gilt ein ausgenommenes Gewicht von 450 Gramm.

4 In den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VIII und IX gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 130 mm.

5 Für mit Reusen gefangene Taschenkrebse darf höchstens 1 % des Gewichts des gesamten Fangs von Taschenkrebsen aus abgetrennten Scheren bestehen. Für mit anderen Fanggeräten gefangene Taschenkrebse dürfen höchstens 75 kg abgetrennte Scheren angelandet werden.

Teil B

Maschenöffnung

1.    Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

In den südwestlichen Gewässern gelten folgende Maschenöffnungen für den Steert:

Maschenöffnung im Steert

Geografisches Gebiet

Bedingungen

mindestens 100 mm

gesamtes Gebiet

keine

mindestens 70 mm

gesamtes Gebiet

Gezielte Fischerei auf Nephrops norvegicus. Ein Quadratmaschen-Netzblatt von mindestens 100 mm oder eine gleichwertige Selektionsvorrichtung wird eingesetzt.

mindestens 65 mm

ICES-Untergebiet X; CECAF-Divisionen 34.1.1, 34.1.2, 34.1.3 und Untergebiet 34.2.0 der Fischereizone 34

keine

mindestens 55 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten, oder Rote Fleckenbrasse

mindestens 55 mm

ICES-Division IXa östlich von 7°23′48″ W

gezielte Fischerei auf Krebstiere

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten

2.    Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

In den südwestlichen Gewässern gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze:

Maschenöffnung

Geografisches Gebiet

Bedingungen

mindestens 100 mm

gesamtes Gebiet

keine

mindestens 80 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Arten, für die keine Fangbeschränkungen gelten

mindestens 50 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten

Teil C

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1.    Sperrgebiet zur Erhaltung des Seehechtbestands in der ICES-Division IXa

Die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen gezogenen Netzen ist in den geografischen Gebieten untersagt, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

(a)Vom 1. Oktober bis zum darauffolgenden 31. Januar in dem geographischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

43°46,5’ N, 07°54,4’ W

44°01,5’ N, 07°54,4’ W

43°25,0’ N, 09°12,0’ W

43°10,0’ N, 09°12,0’ W

(b)vom 1. Dezember bis zum letzten Februartag des darauffolgenden Jahres in dem geografischen Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

der Punkt an der Westküste Portugals bei 37°50' N

37°50' N, 09°08’ W

37°00' N, 9°07’ W

der Punkt an der Westküste Portugals bei 37°00' N

2.    Sperrgebiete zur Erhaltung des Kaisergranatbestands in der ICES-Division IXa

2.1.    Die gezielte Befischung von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) mit Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen gezogenen Netzen oder mit Reusen ist in den geografischen Gebieten untersagt, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:

(a)1. Juni bis 31. August:

42°23′ N, 08°57′ W

42°00′ N, 08°57′ W

42°00′ N, 09°14′ W

42°04′ N, 09°14′ W

42°09′ N, 09°09′ W

42°12′ N, 09°09′ W

42°23′ N, 09°15′ W

42°23′ N, 08°57′ W

(b)1. Mai bis 31. August:

37°45′ N, 09°00′ W

38°10′ N, 09°00′ W

38°10′ N, 09°15′ W

37°45′ N, 09°20′ W

2.2.    Fischfang mit Grundschleppnetzen oder ähnlichen gezogenen Netzen oder Reusen ist in den geografischen Gebieten und in den Zeiträumen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe b gestattet, sofern alle Beifänge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

2.3.    Gezielte Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den geografischen Gebieten und außerhalb der unter Nummer 2.1 genannten Zeiträume ist verboten. Beifänge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus) müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

3.    Beschränkungen für die gezielte Fischerei auf Sardellen in der ICES-Division VIIIc

3.1.    Die gezielte Fischerei auf Sardellen unter Verwendung pelagischer Schleppnetze ist in der ICES-Division VIIIc verboten.

3.2.    Das gleichzeitige Mitführen an Bord von pelagischen Schleppnetzen und Ringwaden ist in der ICES-Division VIIIc verboten.

4.    Verwendung von Stellnetzen in den ICES-Untergebieten VIII, IX, X und XII östlich von 27° W

4.1.    Folgendes Fanggerät ist in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 Metern gestattet:

am Boden verankerte Kiemennetze in der gezielten Fischerei auf Seehecht mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm und maximal 100 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze pro Schiff 25 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 24 Stunden beträgt.

Verwickelnetze zur gezielten Befischung von Seeteufel mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm und maximal 15 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze 100 km nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 72 Stunden beträgt.

Spiegelnetze im ICES-Untergebiet IX zur gezielten Befischung von Seeteufel mit einer Maschenöffnung von mindestens 220 mm und maximal 30 Maschen tief, wenn die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze 20 km pro Schiff nicht übersteigt und die Stelldauer höchstens 72 Stunden beträgt.

4.2.    Die gezielte Fischerei auf Tiefseehaie gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m ist verboten. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien werden an Bord behalten. Diese Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Übersteigen unbeabsichtigte Fänge von Tiefseehaien durch die Schiffe eines Mitgliedstaats 10 Tonnen, dürfen diese Schiffe die Ausnahmeregelungen gemäß Nummer 1 nicht länger in Anspruch nehmen.

Teil D

Schutzmaßnahmen für empfindliche Arten

1. Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Walen in den ICES-Untergebieten VIII und IXa

1.1.    Es ist für Schiffe mit einer Gesamtlänge von 12 m oder mehr verboten, Stellnetze im ICES-Untergebiet VIII und in der ICES-Division IXa einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Abschreckvorrichtungen zu verwenden.

1.2.    Nummer 1 gilt nicht für Fangeinsätze, die lediglich zu Forschungszwecken dienen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.

1.3.    Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Wirkung der in Nummer 1.1 genannten Abschreckvorrichtungen in den betreffenden Fischereien und Gebieten durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte.

2. Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Seevögeln in den ICES-Untergebieten VIIIa und VIIIb

Fischereifahrzeuge, die mit Langleinen in den ICES-Untergebieten VIIIa und VIIIb fischen, müssen mindestens zwei der nachstehenden Abschreckmaßnahmen anwenden: Scheuchvorrichtungen, beschwerte Langleinen, Auslegen der Langleinen in der Dunkelheit mit einem Minimum an für die Sicherheit erforderlichem Licht an Deck.



ANHANG VIII

Ostsee

Teil A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Art

Geografisches Gebiet

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

Kabeljau (Gadus morhua)

Unterdivisionen 22 bis 32

35 cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

Unterdivisionen 22 bis 32

25 cm

Lachs (Salmo salar)

Unterdivisionen 22 bis 30 und 32

Unterdivision 31

60 cm

50 cm

Flunder (Platichthys flesus)

Unterdivisionen 22 bis 25

Unterdivisionen 26 bis 28

Unterdivisionen 29 bis 32, südlich von 59°

23 cm

21 cm

18 cm

Steinbutt (Psetta maxima)

Unterdivisionen 22 bis 32

30 cm

Glattbutt (Scophthalmus rhombus)

Unterdivisionen 22 bis 32

30 cm

Aal (Anguilla Anguilla)

Unterdivisionen 22 bis 32

35 cm

Meerforelle (Salmo trutta)

Unterdivisionen 22 bis 25 und 29 bis 32

Unterdivisionen 26 bis 28

40 cm

50 cm

Teil B

Maschenöffnung

1.    Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

In der Ostsee gelten folgende Maschenöffnungen für den Steert

Maschenöffnung

Geografisches Gebiet

Bedingungen

mindestens 120 mm

gesamtes Gebiet

Steert und Tunnel in T 90-Netztuch

mindestens 105 mm

gesamtes Gebiet

Ein Bacoma-Fluchtfenster mit einer Maschenöffnung von mindestens 110 mm wird eingesetzt

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten

2.    Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

In der Ostsee gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze:

Maschenöffnung

Geografisches Gebiet

Bedingungen1,2

mindestens 157 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Lachs

mindestens 110 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Dorsch und Plattfischarten

unter 110 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten

1 Die Verwendung von Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen von mehr als 9 km durch Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern und 21 km für Schiffe mit einer Gesamtlänge von mehr als 12 Metern ist verboten.

2 Die maximale Stellzeit aller in Nummer 1 genannten Stellnetze beträgt 48 Stunden, außer wenn unter einer Eisschicht gefischt wird.

Teil C

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

1.    Beschränkungen für die Fischerei mit gezogenem Gerät

Es ist ganzjährig verboten, mit gezogenem Gerät in dem geografischen Gebiet zu fischen, das von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten begrenzt wird:

54°23' N, 14°35' E

54°21' N, 14°40' E

54°17' N, 14°33' E

54°07' N, 14°25' E

54°10' N, 14°21' E

54°14' N, 14°25' E

54°17' N, 14°17' E

54°24' N, 14°11' E

54°27' N, 14°25' E

54°23' N, 14°35' E

2.    Beschränkungen des Lachs- und Meerforellenfangs

2.1.    Die gezielte Befischung von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) ist wie folgt verboten:

(a)vom 1. Juni bis 15. September in den Gewässern der Unterdivisionen 22 bis 31;

(b)vom 15. Juni bis 30. September in den Gewässern des Unterdivision 32.

2.2.    Das Verbotsgebiet während der Schonzeit liegt jenseits der 4-Seemeilen-Grenze von den Basislinien.

2.3.    Die Aufbewahrung an Bord von mit Fischfallen gefangenem Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) ist erlaubt.

3.    Sondervorschriften für den Golf von Riga

3.1.    Um in der Unterdivision 28-1 Fischfang zu betreiben, müssen Schiffe im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilten Fangerlaubnis sein.

3.2.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe mit einer Fangerlaubnis gemäß Nummer 3.1 in eine Liste aufgenommen werden, in der ihr Name und ihre interne Registriernummer angegeben sind, und die über eine Website öffentlich zugänglich gemacht wird, deren jeweilige Adresse der Kommission und den Mitgliedstaaten von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird.

3.3.    Die Schiffe auf der Liste müssen folgende Bedingungen erfüllen:

(a)die Gesamtmaschinenleistung (kW) der Schiffe auf jeder einzelnen Liste darf die für die einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2000-2001 in der Unterdivision 28-1 festgestellte Maschinenleistung nicht übersteigen, und

(b)die Maschinenleistung eines Schiffes darf zu keiner Zeit 221 Kilowatt (kW) übersteigen.

3.4. Jedes Schiff auf der Liste gemäß Nummer 3.2 kann durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern

(a)sich die Gesamtmaschinenleistung gemäß Nummer 3.3 Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat nicht erhöht und

(b) die Maschinenleistung des Ersatzschiffes zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt.

3.5. Jede Maschine eines jeden Schiffes auf der Liste gemäß Nummer 3.2 kann ausgetauscht werden, sofern

(a)dies zu keinem Zeitpunkt dazu führt, dass die Maschinenleistung des Schiffes 221 kW übersteigt, und

(b)es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Gesamtmaschinenleistung für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Nummer 3.3 Buchstabe a kommt.

3.6.    Im Teilgebiet 28-1 ist die Fischerei mit Schleppnetzen in Gewässern mit einer Tiefe von weniger als 20 Metern verboten.

4.    Zeiträume, in denen die Fischerei mit bestimmten Arten von Fanggeräten nicht erlaubt ist

4.1.    Fischfang mit gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr im Steert oder Stellnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, oder mit Grundleinen, Langleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln ist in folgenden Gebieten verboten:

(a)vom 15. Februar bis 30. März in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 24 und

(b)vom 1. Juli bis 31. August in den ICES-Unterdivisionen 25 bis 28.

4.2.     Die gezielte Befischung von Dorsch unter Verwendung von treibenden Langleinen in den unter Nummer 4.1 genannten Gebieten und Zeiträumen ist verboten.

4.3.    Abweichend von Nummer 4.1 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern pro Monat bis zu fünf Tage - unterteilt in Zeiträume von mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen - von der Höchstzahl der Tage außerhalb des Hafens während der Schonzeit gemäß Nummer 1 nutzen. Während dieser Tage dürfen die Fischereifahrzeuge ausschließlich von Montag 6.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr derselben Woche ihre Netze auslegen und Fisch anlanden.

5.    Räumliche Fangbeschränkungen

5.1. Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ist jeglicher Fischfang in den Gebieten verboten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten begrenzt werden:

(a) Gebiet 1:

55°45′ N, 15°30′ E

55°45′ N, 16°30′ E

55°00′ N, 16°30′ E

55°00′ N, 16°00′ E

55°15′ N, 16°00′ E

55°15′ N, 15°30′ E

55°45′ N, 15°30′ E

(b) Gebiet 2:

55°00′ N, 19°14′ E

54°48′ N, 19°20′ E

54°45′ N, 19°19′ E

54°45′ N, 18°55′ E

55°00′ N, 19°14′ E

(c) Gebiet 3:

56°13′ N, 18°27′ E

56°13′ N, 19°31′ E

55°59′ N, 19°13′ E

56°03′ N, 19°06′ E

56°00′ N, 18°51′ E

55°47′ N, 18°57′ E

55°30′ N, 18°34′ E

56°13′ N, 18°27′ E

5.2.    Gezielte Fischerei auf Lachs mit Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 157 mm oder mehr oder mit treibenden Langleinen ist erlaubt. Es dürfen keine anderen Fanggeräte an Bord behalten werden.

5.3.    Gezielte Fischerei auf Dorsch mit den in Nummer 5.2 genannten Fanggeräten ist verboten.

6.    Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

6.1.    Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, soweit sie in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den nachstehend genannten Zeiten gefangen werden:

Art

Geografisches Gebiet

Zeitraum

Flunder

Unterdivisionen 26, 27, 28 und 29 südlich von 59°30′ N

Unterdivision 32

15. Februar bis 15. Mai

15. Februar bis 31. Mai

Steinbutt

Unterdivisionen 25, 26 und 28 südlich von 56°50′ N

1. Juni bis 31. Juli

6.2.    Die gezielte Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr im Steert, oder mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr ist verboten. Beifänge von Flunder und Steinbutt, deren Anteil des Gesamtlebendgewichts aller an Bord befindlichen Fänge 10 % nicht übersteigt, können an Bord behalten und angelandet werden,

Teil D

Schutzmaßnahmen für empfindliche Arten

1.    Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Walen

1.1.    Es ist für Schiffe mit einer Gesamtlänge von 12 m oder mehr verboten, Stellnetze in der Ostsee einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Abschreckvorrichtungen zu verwenden.

1.2.    Nummer 1.1 gilt nicht für Fangeinsätze, die lediglich zu Forschungszwecken dienen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.

1.3.    Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Wirkung von Abschreckvorrichtungen in den betreffenden Fischereien und Gebieten durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte.

2.    Besondere Maßnahmen für den Schutz von Aalen

Die Aufbewahrung an Bord von mit aktivem Fanggerät gefangenem Aal ist verboten. Unbeabsichtigt gefangenen Exemplaren der Aale wird kein Leid zugefügt und sie werden umgehend freigesetzt.



ANHANG IX

Mittelmeer

Teil A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Art

Gesamtes Gebiet

Seebarsch (Dicentrarchus labrax)

25 cm

Ringelbrasse (Diplodus annularis)

12 cm

Spitzbrasse (Diplodus puntazzo)

18 cm

Große Geißbrasse (Diplodus sargus)

23 cm

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

18 cm

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

9 cm1

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

45 cm

Marmorbrasse (Lithognathus mormyrus)

20 cm

Seehecht (Merluccius merluccius)

20 cm

Meerbarben (Mullus spp.)

11 cm

Spanische Meerbrasse (Pagellus acarne)

17 cm

Rote Fleckenbrasse (Pagellus bogaraveo)

33 cm

Wrackfisch (Polyprion americanus)

45 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

11 cm2

Makrele (Scomber spp.)

18 cm

Seezunge (Solea vulgaris)

20 cm

Goldbrasse (Sparus aurata)

20 cm

Stöcker (Trachurus spp.)

15 cm

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

20 mm PL3

70 mm GL3

Hummer (Homarus gammarus)

105 mm PL3

300 mm GL3

Langusten (Palinuridae)

90 mm PL3

Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris)

20 mm PL3

Pilgermuschel, Jakobsmuschel (Pecten jacobeus)

10 cm

Teppichmuscheln (Venerupis spp.)

25 mm

Venusmuscheln (Venus spp.)

25 mm

1 Die Mitgliedstaaten können anstelle der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auch 110 Stück je Kilogramm zugrunde legen.

2 Die Mitgliedstaaten können anstelle der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auch 55 Stück je Kilogramm zugrunde legen.

3 PL – Panzerlänge; GL – Gesamtlänge.

Teil B

Maschenöffnung

1.    Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

Im Mittelmeer gelten folgende Maschenöffnungen für den Steert:

Maschenöffnung im Steert1

Geografisches Gebiet

Bedingungen

mindestens 40 mm Maschenöffnung im Steert2

gesamtes Gebiet

Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Schiffseigners kann ein Steert mit Rautenmaschen von 50 mm² als Alternative zu den Quadratmaschen von 44 mm verwendet werden.

mindestens 20 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Sardinen und Sardellen

mindestens 14 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten mit Umschließungsnetzen

1 Es ist verboten, Netztuch mit einer Zwirnstärke von mehr als 3 mm oder mit Mehrfachzwirn oder Netztuch mit einer Zwirnstärke von mehr als 6 mm in einem Teil eines Grundschleppnetzes zu verwenden.

2 Nur eine Netzart (entweder 40 mm Quadratmaschen oder 50 mm Rautenmaschen) darf an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden.

2.    Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

Im Mittelmeer gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze:

Maschenöffnung

Geografisches Gebiet

Bedingungen

mindestens 16 mm

gesamtes Gebiet

keine

Teil C

Beschränkungen des Einsatzes von Fanggeräten

1.    Einschränkung des Einsatzes von Dredgen

Die maximale Breite für Dredgen beträgt 3 m, mit Ausnahme von Dredgen für den gezielten Fang von Schwämmen.

2.    Einschränkung des Einsatzes von Ringwaden

Die Länge von Ringwaden und Waden ohne Schließleine wird beschränkt auf 800 Meter mit einer Netztiefe von 120 m, außer im Falle von Ringwaden für die gezielte Fischerei auf Thunfisch.

3.    Einschränkung des Einsatzes von Stellnetzen

3.1.    Es ist verboten, die folgenden Stellnetze zu verwenden:

(a)ein Spiegelnetz mit einer Netztiefe von mehr als 4 Metern

(b)ein am Boden verankertes Kiemennetz oder kombiniertes Spiegel- und Kiemennetz mit einer Netztiefe von mehr als 10 Metern, mit Ausnahme von Netzen, die kürzer als 500 Meter sind, wobei eine Netztiefe von maximal 30 Metern zulässig ist.

3.2.    Es ist verboten, Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze mit einer Zwirnstärke von mehr als 0,5 mm zu verwenden.

3.3.    Es ist verboten, mehr als 2500 Meter kombinierte Kiemennetze und Spiegelnetze und mehr als 6000 Meter Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze an Bord mitzuführen oder einzusetzen.

4.    Einschränkung des Einsatzes von Langleinen

4.1.    Es ist für Fischereifahrzeuge mit Grundlangleinen verboten, mehr als 5000 Haken an Bord mitzuführen oder einzusetzen, außer bei Fangreisen von mehr als 3 Tagen, bei denen die Schiffe nicht mehr als 7000 Haken an Bord mitführen oder einsetzen dürfen.

4.2.    Es ist für mit Oberflächenlangleinen fischende Schiffe verboten, mehr als die folgende Höchstzahl der Haken pro Schiff an Bord mitzuführen oder einzusetzen:

(a)2000 Haken bei der gezielten Fischerei auf Roten Thun;

(b)3500 Haken bei der gezielten Fischerei auf Schwertfisch und

(c)5000 Haken bei der gezielten Fischerei auf Weißen Thun.

4.3.    Jedes Schiff, das Fangreisen von mehr als 2 Tagen durchführt, darf eine entsprechende Anzahl von Haken an Bord mitführen.

5.    Einschränkung des Einsatzes von Reusen

Es ist verboten, pro Schiff mehr als 250 Reusen zum Fang von Tiefsee-Krebstieren (einschließlich Plesionika spp., Pasiphaea spp. oder ähnliche Arten) an Bord mitzuführen oder einzusetzen.

6.    Beschränkungen der gezielten Fischerei auf Rote Fleckbrasse

Die gezielte Fischerei auf Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) mit folgendem Fanggerät ist verboten:

Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm oder

Langleinen mit Haken einer Gesamtlänge von weniger als 3,95 cm und einer Breite von weniger als 1,65 cm.

Teil D

Schutzmaßnahmen für empfindliche Arten

1.    Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Walen

1.1.    Es ist für Schiffe mit einer Gesamtlänge von 12 m oder mehr verboten, Stellnetze im Mittelmeer einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Abschreckvorrichtungen zu verwenden.

1.2.    Nummer 1.1 gilt nicht für Fangeinsätze, die lediglich zu Forschungszwecken dienen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.

1.3.    Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Wirkung der in Nummer 1.1 genannten Abschreckvorrichtungen in den betreffenden Fischereien und Gebieten durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte.

2.    Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Seevögeln

Fischereifahrzeuge, die mit Langleinen im Mittelmeer fischen, müssen mindestens zwei der nachstehenden Abschreckmaßnahmen anwenden: Scheuchvorrichtungen, beschwerte Langleinen, Auslegen der Langleinen in der Dunkelheit mit einem Minimum an für die Sicherheit erforderlichem Licht an Deck.


ANHANG X

Schwarzes Meer

Teil A

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Art

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

Steinbutt (Psetta maxima)

45 cm

Teil B

Maschenöffnung

1.    Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

Im Schwarzen Meer gelten folgende Maschenöffnungen für den Steert:

Maschenöffnung im Steert

Geografisches Gebiet

Bedingungen

mindestens 50 mm

gesamtes Gebiet

Steerte mit 40 mm-Quadratmaschen können als Alternative verwendet werden

2.    Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze

Im Schwarzen Meer gelten folgende Maschenöffnungen für Stellnetze:

Maschenöffnung

Geografisches Gebiet

Bedingungen

mindestens 400 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf Steinbutt

Teil C

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

Saisonales Fangverbot zum Schutz von Steinbutt

Der gezielte Fang, die Umladung, die Anlandung und der Erstverkauf von Steinbutt sind in den Unionsgewässern des Schwarzen Meeres jährlich vom 15. April bis zum 15. Juni erlaubt.

Teil D

Schutzmaßnahmen für empfindliche Arten und Lebensräume

1.    Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs von Walen

1.1.    Es ist für Schiffe mit einer Gesamtlänge von 12 m oder mehr verboten, Stellnetze in den ICES-Untergebieten VIII und IX einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Abschreckvorrichtungen zu verwenden.

1.2.    Nummer 1.1 gilt nicht für Fangeinsätze, die lediglich zu Forschungszwecken dienen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des Beifangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.

1.3.    Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Wirkung der in Nummer 1.1 genannten Abschreckvorrichtungen in den betreffenden Fischereien und Gebieten durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte.

2.    Einschränkung des Einsatzes von Schleppnetzen und Dredgen

Der Einsatz von Schleppnetzen oder Dredgen in einer Tiefe von mehr als 1000 Metern ist verboten.



ANHANG XI

Gebiete in äußerster Randlage

Teil A

Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät

In den Gebieten in äußerster Randlage gelten folgende Maschenöffnungen für den Steert:

Maschenöffnung im Steert

Geografisches Gebiet

Bedingungen

mindestens 100 mm

alle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen

keine

mindestens 45 mm

alle Gewässer vor der Küste des französischen Departements Guayana, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen

gezielte Fischerei auf Garnelen (Penaeus subtilis, Penaeus brasiliensis, Xyphopenaeus kroyeri) 

mindestens 14 mm

gesamtes Gebiet

gezielte Fischerei auf kleine pelagische Arten mit Umschließungsnetzen

Teil B

Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen

Einschränkung der Fangtätigkeiten in der 24-Meilen-Zone von Mayotte

Innerhalb der 24-Meilen-Zone vor den Küsten von Mayotte, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, dürfen Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen nicht verwendet werden.

(1)    Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).