12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 13/2013 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2013

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 394/2012 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2012-2013 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die in Artikel 56 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur im Rahmen der noch festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wurden Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt.

(3)

Für das Wirtschaftsjahr 2012/13 wurde davon ausgegangen, dass eine Mengenbegrenzung in Höhe von 650 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker der Marktnachfrage entsprechen dürfte. Eine solche Mengenbegrenzung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 394/2012 der Kommission (3) festgesetzt. Den jüngsten Schätzungen zufolge könnte die Erzeugung von Nichtquotenzucker jedoch die beachtliche Menge von 5 300 000 Tonnen erreichen. Es sollten daher zusätzliche Absatzmöglichkeiten für Nichtquotenzucker erschlossen werden.

(4)

Da die WTO-Obergrenze für Ausfuhren im Wirtschaftsjahr 2012/13 nicht vollständig ausgeschöpft wurde, sollte die Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenzucker um 700 000 Tonnen angehoben werden, um so dem Zuckersektor der EU zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen. Damit EU-Erzeuger von Nichtquotenzucker die Marktchancen auf ihren Ausfuhrmärkten nutzen können, empfiehlt es sich, die zusätzlichen Mengen ab dem 14. Januar 2013 zur Verfügung zu stellen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 394/2012 ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2012 der Kommission vom 10. Oktober 2012 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker (4) vorgesehene Aussetzung der Einreichung von Anträgen sollte abgeschafft werden, damit Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker eingereicht werden können. Da die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2012 nicht mehr wirksam ist, sollte sie aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 394/2012 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2012/13 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 1 350 000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 1701 99.“

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2012 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 30.

(4)  ABl. L 277 vom 11.10.2012, S. 7.