31991D0116

91/116/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich

Amtsblatt Nr. L 059 vom 06/03/1991 S. 0021 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0066
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0066


BESCHLUSS DES RATES vom 25 . Februar 1991 zur Einsetzung des Euopäischen Beratenden Ausschusses für statistische Informationen im Wirtschafts - und Sozialbereich ( 91/116/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

nach Kenntnisnahme des von der Kommission vorgelegten Beschlussentwurfs ( 1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Durchführung, die Überwachung und die Bewertung der gemeinschaftlichen Politiken hängen weitgehend von der Verfügbarkeit angemessener statistischer Informationen im Wirtschafts - und Sozialbereich ab .

Die Kommission hat dem Rat im April 1989 eine Mitteilung betreffend die Festlegung einer gemeinschaftlichen Politik im Bereich der statistischen Information vorgelegt .

Auf der Grundlage dieser Mitteilung und auf Vorschlag der Kommission hat der Rat am 19 . Juni 1989 nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine Entschließung über die Durchführung eines Plans für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information im Zeitraum 1989-1992 ( 4 ) angenommen .

Mit dem Beschluß 89/382/EWG, Euratom ( 5 ) hat der Rat den Ausschuß für das Statistische Programm geschaffen, der sich aus Vertretern der statistischen Ämter der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission ( der Generaldirektor des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften ) den Vorsitz führt . Dieser Ausschuß ist für die Koordination der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen statistischen Programme im Hinblick auf die Maßnahmen, Mittel, Zeitpläne und Methoden zuständig .

Die Verwirklichung der den Europäischen Gemeinschaften gesetzten Ziele und insbesondere die Schaffung des in der Einheitlichen Europäischen Akte vorgesehenen Binnenmarktes erfordern eine regelmässige Konsultation repräsentativer Persönlichkeiten aus dem wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich, damit Zielsetzungen, Prioritäten und Beschaffenheit der zur Unterstützung der Gemeinschaftpolitiken erforderlichen Informationen definiert werden können .

In fast allen Mitgliedstaaten gibt es Konzertierungsgremien der Benutzer und der Produzenten der statistischen Informationen, deren Aufgabe im wesentlichen auf die Probleme der jeweiligen Länder ausgerichtet sind .

Es ist daher ein Europäischer Beratender Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschafts - und Sozialbereich zu schaffen, der sich aus Vertretern der Produzenten und der Benutzer dieser Informationen zusammensetzt und dessen Auftrag es ist, den Rat und die Kommission bei der Koordinierung der durch die gemeinschaftliche Politik im Bereich der statistischen Information gesetzten Ziele zu unterstützen -

BESCHLIESST : Artikel 1

Es wird ein Europäischer Beratender Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschafts - und Sozialbereich - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt . Aufgabe des Ausschusses ist es, den Rat und die Kommission bei der Koordinierung der Zielsetzungen im Bereich der Politik der gemeinschaftlichen statistischen Information unter Berücksichtigung des Bedarfs der Benutzer und der von den Informationsproduzenten zu tragenden Kosten zu unterstützen . Artikel 2

Der Ausschuß beteiligt sich an den Überlegungen und unterbreitet Vorschläge zu den Maßnahmen und den Mitteln, die erforderlich sind, um die im Rahmen der von der Gemeinschaft beschlossenen Politik der statistischen Information gesetzten Ziele erreichen zu können .

Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zum statistischen Programm der Gemeinschaft, seiner Konzeption und seiner Überwachung ab . Insbesondere äussert er sich über :

- die Relevanz der statistischen Programme im Hinblick auf den von den Gemeinschaftsorganen, den einzelstaatlichen und regionalen Verwaltungen sowie den verschiedenen Gruppen aus dem Wirtschafts - und Sozialbereich sowie dem Bereich der Wissenschaft zum Ausdruck gebrachten, durch die europäische Integration bedingten Bedarf;

- die Zusammenarbeit auf der Ebene der Organisation und der Planung zwischen den verschiedenen Einrichtungen, die zusammen die statistische Infrastruktur der Gemeinschaft bilden;

- die Kosten der sektoralen statistischen Programme, worunter sowohl die von den gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen und regionalen Verwaltungen direkt getragenen als auch die den Auskunftspflichtigen durch die Lieferung der Basisinformation entstehenden Kosten zu verstehen sind;

- die zur Verwirklichung der sektoralen statistischen Programme erforderlichen Mittel und ihre Konformität mit den Zielsetzungen . Artikel 3

Der Ausschuß kann vom Rat und von der Kommission zu allen Fragen im Zusammenhang mit der statistischen Information gehört werden . Er gibt Stellungnahmen ab oder legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Berichte vor, sobald er dies für die ordnungsgemässe Erfuellung seines Auftrags erforderlich erachtet . Er arbeitet mit dem Ausschuß für das Statistische Programm und dem durch den Beschluß 91/115/EWG ( 6 ) eingesetzten Ausschuß für die Währungs -, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken eng zusammen, denen er seine Stellungnahmen und Berichte, hauptsächlich sofern es um Anforderungen für neue statistische Arbeiten geht, informationshalber übermittelt .

Der Ausschuß erstellt einen jährlichen Bericht über die Fortschritte der europäischen statistischen Information im Wirtschafts - und Sozialbereich, der dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Wirtschafts - und Sozialausschuß vorgelegt wird . Artikel 4

Der Ausschuß setzt sich zusammen aus :

- vier Vertretern der Kommission, unter denen sich das für die Politik der statistischen Information verantwortliche Kommissionsmitglied befindet;

- dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Währungs -, Finanz - und Zahlungsbilanzstatistiken;

- den zwölf Präsidenten oder Leitern der nationalen statistischen Ämter der Mitgliedstaaten;

- vierundzwanzig Mitgliedern ( jeweils zwei für jeden Mitgliedstaat ), die vom Rat nach Konsultation mit der Kommission bestimmt werden und bei denen es sich um repräsentative Persönlichkeiten der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Gruppen und der Wissenschaft handelt . Zur Ernennung dieser Mitglieder legt jeder Mitgliedstaat dem Rat eine Liste mit vier Kandidaten vor . Der Rat muß der Notwendigkeit Rechnung tragen, den verschiedenen Gruppen aus dem Wirtschafts - und Sozialbereich sowie dem Bereich der Wissenschaft eine angemessene Vertretung zu sichern . Artikel 5

Die Amtszeit der vom Rat bestimmten Mitglieder beträgt vier Jahre; eine Wiederernennung ist zulässig . Das Amt ist personengebunden; für die von diesen Ausschußmitgliedern wahrgenommenen Aufgaben wird keine Vergütung gezahlt . Die Liste der Mitglieder wird in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Artikel 6

Den Vorsitz im Ausschuß führt das für die Politik der statistischen Information verantwortliche Kommissionsmitglied .

Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig .

Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft wahrgenommen . Artikel 7

Der Vorsitzende beruft den Ausschuß, sobald dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich, von sich aus oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses ein . Artikel 8

Der Vorsitzende kann die von den behandelten Themen betroffenen Generaldirektoren der Kommission oder jede andere Person, die zu den Diskussionen beitragen kann, zur Teilnahme als Beobachter einladen . Artikel 9

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist . Ein Mitglied kann sich nur durch ein anderes Mitglied vertreten lassen und kann nur zwei andere Mitglieder vertreten . Artikel 10

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung . Geschehen zu Brüssel am 25 . Februar 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C . JUNCKER ( 1 ) ABl . Nr . C 208 vom 21 . 8 . 1990, S . 9 . ( 2 ) ABl . Nr . C 19 vom 28 . 1 . 1991 . ( 3) ABl . Nr . C 31 vom 6 . 2 . 1991, S . 25 . ( 4 ) ABl . Nr . C 161 vom 28 . 6 . 1989, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 181 vom 28 . 6 . 1989, S . 47 . ( 6) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts .