30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. November 2006

zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken

(kodifizierte Fassung)

(2006/856/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 91/115/EWG des Rates vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, den genannten Beschluss zu kodifizieren.

(2)

Es ist erforderlich, ein mehrjähriges Arbeitsprogramm für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken aufzustellen, das Teil des mehrjährigen statistischen Programms der Kommission ist.

(3)

Um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Erarbeitung des statistischen Programms herbeizuführen, hat der Rat mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (5) einen Ausschuss für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt, der sich aus Vertretern der Statistischen Ämter der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

(4)

In den Mitgliedstaaten obliegt jedoch die Erstellung der Währungs- und Bankenstatistik den Zentralbanken, die Erstellung sonstiger Statistiken über finanzielle Tatbestände und der Zahlungsbilanzstatistik dagegen verschiedenen Stellen, insbesondere auch den Zentralbanken.

(5)

Es sollte deshalb zum Zwecke einer engen Zusammenarbeit ein Ausschuss eingesetzt werden, der sich aus den Vertretern der wichtigsten betroffenen nationalen Stellen zusammensetzt und der die Kommission bei der Erstellung und Durchführung des mehrjährigen Arbeitsprogramms für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken unterstützt.

(6)

Angesichts der besonderen Aufgaben, die diese Institutionen in den Mitgliedstaaten wahrnehmen, sollte dem Ausschuss die Wahl seines Vorsitzenden zustehen.

(7)

Zwischen dem Bereich der Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken einerseits und anderen Bereichen der Wirtschaftsstatistik besteht ein enger Zusammenhang.

(8)

Der gestiegene Bedarf der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane an verbesserten statistischen Informationen erfordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Benutzern und den Produzenten der Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird ein Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, eingesetzt.

Artikel 2

Der Ausschuss unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung des mehrjährigen Arbeitsprogramms für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken. Er nimmt insbesondere Stellung zu der Entwicklung und Koordinierung der Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken, die im Rahmen der vom Rat, der Kommission und von den sie unterstützenden Ausschüssen durchgeführten Politiken erforderlich sind.

Der Ausschuss kann zu den Beziehungen zwischen den Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken einerseits und bestimmten anderen Wirtschaftsstatistiken andererseits, insbesondere denen, auf welchen die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen beruhen, Stellung nehmen. Die Arbeiten des Ausschusses werden mit denen des Ausschusses für das statistische Programm abgestimmt.

Artikel 3

Die Kommission lässt sich von dem Ausschuss auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Rates oder der sie unterstützenden Ausschüsse beraten bei

a)

der Aufstellung der mehrjährigen Programme für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken der Gemeinschaft;

b)

den Maßnahmen, die die Kommission zur Erreichung der mit den mehrjährigen Programmen für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken angestrebten Ziele durchführen will, sowie zu den dafür erforderlichen Mitteln und den entsprechenden Zeitplänen;

c)

allen anderen — insbesondere methodischen — Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Durchführung des statistischen Programms in den betreffenden Bereichen ergeben.

Der Ausschuss kann von sich aus Stellungnahmen zu Fragen, die die Erstellung oder die Durchführung der statistischen Programme, die die Bereiche der Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken betreffen, abgeben.

Artikel 4

Der Ausschuss kann auf eigene Initiative Stellungnahmen zu allen Fragen abgeben, die Statistiken betreffen, welche einerseits für die Kommission und die nationalen statistischen Ämter und andererseits für die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken von gemeinsamem Interesse sind. Zur Erfüllung seiner Aufgaben übermittelt der Ausschuss seine Stellungnahme an alle interessierten Parteien.

Artikel 5

Der Ausschuss setzt sich aus einem bis drei Vertretern der Mitgliedstaaten, die den für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zuständigen wichtigsten Institutionen angehören, aus einem bis drei Vertretern der Kommission und aus einem bis drei Vertretern der EZB zusammen. Zusätzlich kann ein Vertreter des Wirtschafts- und Finanzausschusses als Beobachter an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Die einzelnen Mitgliedstaaten, die Kommission und die EZB haben jeweils eine Stimme.

Auf Beschluss des Ausschusses können Vertreter anderer Organisationen sowie Personen, die zur Diskussion beitragen können, an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

Artikel 6

Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden nach dem in seiner Geschäftsordnung festgelegten Verfahren.

Artikel 7

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Der Beschluss 91/115/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 68.

(2)  ABl. C 10 vom 14.1.2004, S. 27.

(3)  ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. Beschluss geändert durch den Beschluss 96/174/EG (ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48).

(4)  Siehe Anhang I.

(5)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG I

Aufgehobener Beschluss und Änderungsbeschluss

Beschluss 91/115/EWG des Rates

(ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19)

Beschluss 96/174/EG des Rates

(ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Beschluss 91/115/EWG

Vorliegender Beschluss

Artikel 1—3

Artikel 1—3

Artikel 3a

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Anhang I

Anhang II