29.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/40


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2011

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4448)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/382/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Mit der Entscheidung 2005/342/EG der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Handgeschirrspülmittel festgelegt, die bis 30. Juni 2011 gelten.

(4)

Diese Kriterien wurden unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen nochmals überprüft. Die neuen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang gelten.

(5)

Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2005/342/EG ersetzt werden.

(6)

Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Handgeschirrspülmittel auf der Grundlage der in der Entscheidung 2005/342/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Entscheidung erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2005/342/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien im vorliegenden Beschluss zu stellen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ umfasst alle Waschmittel, die zum Spülen von Geschirr, Steingut, Besteck, Töpfen, Pfannen und anderen Küchengeräten usw. mit der Hand bestimmt sind.

Die Produkte dieser Gruppe sind sowohl für den privaten wie auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt. Sie sind Gemische chemischer Stoffe und dürfen keine vom Hersteller absichtlich zugegebenen Mikroorganismen enthalten.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Stoff“: ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

2.   „Produkt“ (oder „Gemisch“): ein Gemisch oder eine Lösung von zwei oder mehr Stoffen, die nicht miteinander reagieren.

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Handgeschirrspülmittel der in Artikel 1 dieses Beschlusses definierten Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ angehören und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses erfüllen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang.

Artikel 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ den Produktgruppenschlüssel „019“.

Artikel 6

Die Entscheidung 2005/342/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 6 werden vor Erlass dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2005/342/EG beurteilt.

(2)   Nach Erlass dieses Beschlusses und bis spätestens 30. Juni 2011 können Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2005/342/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien dieses Beschlusses gestellt werden. Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.

(3)   Wird das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den Kriterien in der Entscheidung 2005/342/EG beurteilt wurde, darf es für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 9.


ANHANG

RAHMENBEDINGUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Ziel dieser Kriterien ist insbesondere die Förderung von Produkten, durch die weniger toxische oder anderweitig schädliche Stoffe in die aquatische Umwelt gelangen, die Verringerung oder Verhütung von Risiken für die Gesundheit und die Umwelt bei der Verwendung gefährlicher Stoffe sowie die Reduzierung des Verpackungsabfalls. Außerdem sollen Informationen bereitgestellt werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, das Produkt effizient und mit möglichst geringen Folgen für die Umwelt zu verwenden.

KRITERIEN

1.

Toxizität gegenüber Wasserorganismen

2.

Bioabbaubarkeit von Tensiden

3.

Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe und Gemische

4.

Duftstoffe

5.

Ätzende Eigenschaften

6.

Verpackungsvorschriften

7.

Gebrauchstauglichkeit

8.

Gebrauchsanleitungen

9.

Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

a)   Anforderungen

Die besonderen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben.

Muss der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analyseberichte oder andere Unterlagen einreichen, um die Einhaltung der Kriterien nachzuweisen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen genügen.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien jeweils angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

In Anlage I wird auf die Datenbank für Inhaltsstoffe von Detergenzien („Detergent Ingredient Database“ — DID-Liste) verwiesen, in der die in Reinigungsmittelformulierungen am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe aufgeführt sind. Ihr sind die Daten für die Berechnungen des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) und für die Bewertung der biologischen Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe ist angegeben, wie die betreffenden Daten zu berechnen bzw. zu extrapolieren sind. Die jeweils aktuelle Fassung der DID-Liste steht auf der Website des EU-Umweltzeichens sowie den Websites der einzelnen zuständigen Stellen zur Verfügung.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

b)   Bestimmungsgrenzen

Alle in dem Produkt enthaltenen Stoffe, einschließlich der Zusatzstoffe (z. B. Konservierungsstoffe oder Stabilisatoren), deren Konzentration einen Massenanteil von 0,010 % der endgültigen Formulierung übersteigt, müssen den Kriterien für das EU-Umweltzeichen genügen, ausgenommen bei Kriterium 1, für das jeder bewusst zugesetzte Stoff ungeachtet seines Massenanteils zu berücksichtigen ist. Verunreinigungen aus der Produktion der Inhaltstoffe, die in der endgültigen Formulierung in Konzentrationen mit einem Massenanteil über 0,010 % vorliegen, müssen die Kriterien ebenfalls erfüllen.

c)   Referenzdosierung

Bei Handgeschirrspülmitteln wird die Produktdosierung in Gramm, die der Hersteller für die Zubereitung von 1 Liter Spülwasser zur Reinigung normal verschmutzten Geschirrs empfiehlt, als Referenzdosierung für die Berechnungen, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen dokumentiert werden soll, und für die Prüfung der Reinigungsfähigkeit zugrunde gelegt.

KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS

Kriterium 1 —   Toxizität gegenüber Wasserorganismen

Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) wird für jeden Stoff (i) anhand folgender Gleichung berechnet:

Formula

Dabei ist Gewicht(i) das Gewicht des Stoffs (in Gramm) in der vom Hersteller für 1 Liter Spülwasser empfohlenen Dosierung. AW(i) ist der Abbauwert und TWchronisch(i) der Wert für die chronische Toxizität des Stoffs (in Milligramm/Liter).

Für die Parameter AW und TWchronisch ist die Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe (DID-Liste) Teil A maßgeblich (Anlage I). Ist der betreffende Stoff nicht in Teil A der DID-Liste enthalten, hat der Antragsteller diese Werte entsprechend Teil B zu schätzen (Anlage I). Die Summe der KVVchronisch für die einzelnen Stoffe ergibt das KVVchronisch für das Produkt.

Das KVVchronisch wird auf der Grundlage der Produktdosis in Gramm berechnet, die der Hersteller für die Zubereitung von 1 Liter Spülwasser zur Reinigung normal verschmutzten Geschirrs empfiehlt. Das KVVchronisch der für 1 Liter Spülwasser empfohlenen Dosis darf 3 800 l nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Die genaue Formulierung des Produkts ist der zuständigen Stelle zusammen mit den Einzelheiten der Berechnungen des KVVchronisch, aus denen die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht, mitzuteilen.

Kriterium 2 —   Biologische Abbaubarkeit von Tensiden

a)   Leichte (aerobe) Bioabbaubarkeit

Alle in dem Produkt enthaltenen Tenside müssen biologisch leicht abbaubar sein.

Beurteilung und Prüfung: Die genaue Formulierung des Produkts ist der zuständigen Stelle zusammen mit einer Erläuterung der Funktion jedes einzelnen Stoffs mitzuteilen. In Teil A der DID-Liste (Anlage I) ist angegeben, ob ein bestimmtes Tensid aerob biologisch abbaubar ist (diejenigen mit einem „L“ in der Spalte der aeroben biologischen Abbaubarkeit sind biologisch leicht abbaubar). Für nicht in Teil A der DID-Liste aufgeführte Tenside sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie aerob biologisch abbaubar sind. Die Prüfung der biologisch leichten Abbaubarkeit muss mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (1) im Einklang stehen. Tenside gelten als biologisch leicht abbaubar, wenn die nach einem der fünf nachstehenden Prüfverfahren gemessene Rate der biologischen Abbaubarkeit (Mineralisierung) innerhalb von 28 Tagen mindestens 60 % beträgt: CO2-Headspace-Test (OECD-Test 310), CO2-Entwicklungstest — modifizierter Sturm-Test (OECD-Test 301B bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 des Rates (2) Methode C.4-C), geschlossener Flaschentest (OECD-Test 301D bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 C.4-E), manometrischer Respirationstest (OECD-Test 301F bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 C.4-D) oder MITI-(I)-Test (Methode des japanischen Ministeriums für Handel und Industrie; OECD-Test 301C bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 C.4-F) oder entsprechende ISO-Normen. Je nach den physikalischen Eigenschaften des Tensids kann eine der nachstehenden Methoden zum Nachweis der leichten Bioabbaubarkeit verwendet werden, falls die Rate der Bioabbaubarkeit innerhalb von 28 Tagen bei mindestens 70 % liegt: Analyse des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC; OECD-Test 301A bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 C.4-A) oder modifizierter OECD-Screening-Test — DOC-Analyse (OECD-Test 301E bzw. Methode der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 C.4-B) oder entsprechende ISO-Normen. Die Anwendung der auf der Analyse des gelösten organischen Kohlenstoffs basierenden Methoden muss hinreichend begründet sein, da sie Ergebnisse über die Elimination, aber nicht über die Bioabbaubarkeit erbringen könnten. Eine Vorbehandlung ist bei der Prüfung der leichten aeroben Bioabbaubarkeit nicht vorzunehmen. Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ kommt nicht zur Anwendung.

b)   Anaerobe Bioabbaubarkeit

Tenside, die unter anaeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubar sind, dürfen in dem Produkt innerhalb nachstehend genannter Grenzen verwendet werden, sofern sie nicht als H400/R50 (sehr giftig für Wasserorganismen) eingestuft sind.

Das Gesamtgewicht anaerob nicht biologisch abbaubarer Tenside darf 0,20 g der für 1 Liter Spülwasser empfohlenen Dosierung nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Die genaue Formulierung des Produkts ist der zuständigen Stelle zusammen mit einer Erläuterung der Funktion jedes einzelnen Stoffs mitzuteilen. In Teil A der DID-Liste (Anlage I) ist angegeben, ob ein bestimmtes Tensid anaerob biologisch abbaubar ist (diejenigen mit einem „J“ in der Spalte der anaeroben biologischen Abbaubarkeit sind unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar). Für nicht in Teil A der DID-Liste (ABl. L 115 vom 4.5.2005, S. 18) aufgeführte Tenside sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie anaerob biologisch abbaubar sind. Als Leitlinie für die Prüfung der anaeroben Abbaubarkeit gelten der OECD-Test 311, die ISO-Norm 11734, der ECETOC-Test Nr. 28 (Juni 1988) oder gleichwertige Prüfverfahren, wobei eine vollständige Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der vollständigen Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Testverfahren angewandt werden, die die Bedingungen in einer entsprechenden anaeroben Umgebung simulieren (s. Anlage II).

Kriterium 3 —   Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe und Gemische

Die Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und c gelten für alle Stoffe oder Gemische, einschließlich Biozide, Farb- und Duftstoffe, deren Massenanteil am Endprodukt mehr als 0,010 % beträgt. Dazu gehören auch alle Stoffe von in der Formulierung verwendeten Gemischen, deren Massenanteil am Endprodukt mehr als 0,010 % beträgt. Bei dem Produkt bewusst zugegebenen Nanoformen ist für alle Konzentrationen die Einhaltung von Kriterium 3 Buchstabe c nachzuweisen.

a)   Ausschluss von Stoffen

Die folgenden Stoffe dürfen weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemischs in dem Produkt enthalten sein:

Alkylphenolethoxylate (APEO) und Derivate daraus

EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) und ihre Salze

5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan

2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol

Diazolidinylharnstoff

Formaldehyd

Natriumhydroxymethylglycinat

Nitromoschus- und polycyclische Moschusverbindungen wie z. B.

Moschus-Xylol: 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol,

Moschus-Ambrette: 4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol,

Moschus-Mosken: 1,1,3,3,5-Pentamethyl-4,6-dinitroindan,

Moschus-Tibeten: 1-tert-Butyl-3,4,5-trimethyl-2,6-dinitrobenzol,

Moschus-Keton: 4’-tert-Butyl-2‘,6’-dimethyl-3‘,5’-dinitroacetaphenol

HHCB (1,3,4,6,7,8-Hexahydro-4,6,6,7,8,8-hexamethylcyclopenta-(g)-2-benzopyran)

AHTN (6-Acetyl-1,1,2,4,4,7-hexamethyltetralin).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine gegebenenfalls durch Erklärungen der Hersteller der Stoffe unterstützte Erklärung darüber vor, dass die genannten Stoffe nicht in dem Produkt enthalten sind.

b)   Quartäre Ammoniumsalze, die nicht biologisch leicht abbaubar sind, dürfen weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemischs verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen vorzulegen, aus denen die Bioabbaubarkeit eventuell eingesetzter quartärer Ammoniumsalze hervorgeht.

c)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen dürfen das Produkt oder Teile davon weder Stoffe (in jeglicher Form, einschließlich Nanoformen), die die Kriterien für die Zuordnung zu einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise oder Gefahrensätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (4) erfüllen, noch die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Stoffe enthalten. Die nachstehenden Gefahrensätze beziehen sich im Allgemeinen auf Stoffe. Für Gemische von Enzymen und Duftstoffen, bei denen es nicht möglich ist, Informationen über Stoffe zu beschaffen, werden die Einstufungsvorschriften für Gemische angewandt.

Liste der Gefahrenhinweise und Gefahrensätze:

Gefahrenhinweis (6)

Gefahrensatz (7)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

R28

H301 Giftig bei Verschlucken

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

R23 R26

H331 Giftig bei Einatmen

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

R68

H350 Kann Krebs erzeugen

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R60–61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R60-63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R61-62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

R64

H370 Schädigt die Organe

R39/23; R39/24; R39/25; R39/26; R39/27; R39/28

H371 Kann die Organe schädigen

R68/20; R68/21; R68/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/25; R48/24; R48/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/20; R48/21; R48/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

R39-41

Sensibilisierende Stoffe

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

R42

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen

R43

Das Kriterium gilt nicht für Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung so ändern (Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), dass die betreffende Gefahr entfällt.

Abweichungen: Die folgenden Stoffe oder Gemische sind von diesem Kriterium ausdrücklich ausgenommen:

Tenside

In Konzentrationen unter 25 % im Produkt (8)

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

Duftstoffe

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

Enzyme (9)

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

R42

Enzyme (9)

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen

R43

NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (10)

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die genaue Formulierung des Produkts vor. Er weist anhand von Informationen, die mindestens den Anforderungen gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, nach, dass die Stoffe in dem Produkt dieses Kriterium erfüllen. Diese Informationen sind spezifisch für die in dem Produkt verwendete besondere Form des Stoffs, einschließlich Nanoformen, anzugeben. Zu diesem Zweck legt der Antragsteller eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie eine Liste der Inhaltstoffe und die betreffenden Sicherheitsdatenblätter gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für das Produkt und alle in der/den Formulierung(en) genannten Stoffe vor. Die Konzentrationsgrenzen werden in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben.

d)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen in einer Konzentration von über 0,010 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt.

Beurteilung und Prüfung: Die Liste der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe, die in der Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, ist unter folgender Adresse abrufbar:

http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Liste.

Die Konzentrationsgrenzwerte werden in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben.

e)   Biozide

i)

Das Produkt darf Biozide nur zur Haltbarmachung und nur in der dafür notwendigen Dosierung enthalten. Dies gilt nicht für Tenside, die ebenfalls biozide Eigenschaften aufweisen können.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Sicherheitsdatenblätter jedes zugefügten Konservierungsmittels sowie Angaben über die exakte Konzentration im Produkt vor. Der Hersteller oder Lieferant der Konservierungsstoffe stellt Informationen über die für die Haltbarmachung des Produkts nötige Dosierung zur Verfügung.

ii)

Weder auf der Verpackung noch auf andere Weise darf behauptet oder suggeriert werden, das Produkt habe eine antimikrobielle Wirkung.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die auf den einzelnen Verpackungsarten verwendeten Texte und deren Gestaltung und/oder ein Muster jeder einzelnen Verpackungsart vor.

iii)

Biozide entweder als Teil der Formulierung oder als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemischs, die zur Haltbarmachung des Produkts verwendet werden und gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) als H410/R50-53 oder H411/R51-53 eingestuft sind, sind zugelassen, aber nur wenn ihre potenzielle Bioakkumulierbarkeit von log Pow (Oktanol-Wasser-Verteilungskoeffizient) < 3,0 oder einem experimentell bestimmten Biokonzentrationsfaktor (BCF) ≤ 100 gekennzeichnet ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Sicherheitsdatenblätter für alle Biozide sowie Unterlagen über die Biozidkonzentration im Endprodukt vor.

Kriterium 4 —   Duftstoffe

a)

Das Produkt darf keine Aromastoffe mit Nitromoschus- oder polycyclischen Moschusverbindungen (entsprechend dem Kriterium 3 Buchstabe a enthalten.

b)

Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Stoffe müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes (IFRA) hergestellt und/oder behandelt worden sein. Der Kodex steht auf der IFRA-Website zur Verfügung: http://www.ifraorg.org.

c)

Duftstoffe, die nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien anzugeben und nicht bereits durch Kriterium 3 Buchstabe c ausgeschlossen sind, sowie (andere) Duftstoffe, die als H317/R43 (Kann allergische Hautreaktionen verursachen) und/oder H334/R42 (Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen) eingestuft sind, dürfen nicht in Konzentrationen ≥ 0,010 % (≥ 100 ppm) je Stoff vorkommen.

d)

Handgeschirrspülmittel für die gewerbliche Anwendung dürfen keine Duftstoffe enthalten.

Beurteilung und Prüfung: eine Erklärung über die Einhaltung jedes Kriteriums gemäß den Buchstaben a, b und d. Für Kriterium c legt der Antragsteller eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums mit Angabe der in dem Produkt enthaltenen Menge an Duftstoffen vor. Der Antragsteller legt außerdem eine Erklärung des Duftstoffherstellers vor, in der der Gehalt jedes in den Duftstoffen enthaltenen Stoffs, der in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (12) aufgeführt ist, sowie der Gehalt von (anderen) Stoffen, denen die Gefahrensätze R43/H317 und/oder R42/H334 zugeordnet sind, angegeben ist.

Kriterium 5 —   Ätzende Eigenschaften

Das Produkt darf nicht als „ätzendes“ (C) Gemisch mit den R-Sätzen R34 oder R35 gemäß der Richtlinie 1999/45/EG oder als „hautallergenes Gemisch der Kategorie 1“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle die genauen Konzentrationen aller Stoffe, die in dem Produkt entweder als Teil der Formulierung oder als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemischs verwendet werden und die als „ätzend“ (C) mit den R-Sätzen R34 oder R35 gemäß der Richtlinie 1999/45/EG oder als „Hautallergen der Kategorie 1“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind, sowie die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.

Kriterium 6 —   Verpackungsanforderungen

a)

Für die Primärverpackung verwendete Kunststoffe sind gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (13) oder gemäß DIN 6120 Teile 1 und 2 in Verbindung mit DIN 7728 Teil 1 zu kennzeichnen.

b)

Besteht die Primärverpackung aus verwerteten Altstoffen, müssen alle entsprechenden Angaben auf der Verpackung der ISO-Norm 14021 „Umweltkennzeichnungen und -deklarationen — umweltbezogene Anbietererklärungen (Umweltkennzeichnung Typ II)“ entsprechen.

c)

Für die Kunststoffverpackung dürfen nur Phthalate verwendet werden, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Risikobewertung vorliegt und die nicht unter Kriterium 3 Buchstabe c fallen.

d)

Das Gewicht/Nutzen-Verhältnis (GNV) der Primärverpackung darf folgende Werte nicht übersteigen:

Produktart

GNV

Handgeschirrspülmittel, die vor der Verwendung mit Wasser verdünnt werden

1,20 g Verpackung je Liter Nutzlösung (Spülwasser)

Das GNV wird nur für die Primärverpackung (einschließlich Kappen, Stopfen sowie Handpumpen/Sprühvorrichtungen) nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei ist

Wi

=

das Gewicht (g) der Primärverpackung (i), ggf. einschließlich Etikett.

Ui

=

das Gewicht (g) des in der Primärverpackung (i) enthaltenen nicht wiederverwerteten Materials (Neumaterials). Liegt der Anteil des wiederverwerteten Materials in der Primärverpackung bei 0 %, dann ist Ui = Wi.

Di

=

die in der Primärverpackung (i) enthaltene Anzahl Dosierungseinheiten (= Anzahl der Dosierungsmengen, die der Hersteller für 1 Liter Spülwasser empfiehlt).

ri

=

Wiederverwertungszahl, d. h. wie viele Male die Primärverpackung (i) durch ein Mehrwegsystem für denselben Zweck verwendet wird (ri = 1, wenn die Verpackung nicht für denselben Zweck wiederverwendet wird). Wird die Verpackung wiederverwendet, ist ri gleich 1, es sei denn, der Antragsteller kann eine höhere Zahl belegen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Berechnung des GNV des Produkts sowie eine Erklärung über die Einhaltung jedes Teils dieses Kriteriums vor. Für das Teilkriterium c legt der Antragsteller eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung vor.

Kriterium 7 —   Gebrauchstauglichkeit

Das Produkt muss gebrauchstauglich sein und den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht werden.

Die Reinigungswirkung und die Reinigungskapazität müssen mindestens der des nachstehend angegebenen No-Name-Vergleichsprodukts entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Die Reinigungswirkung und -kapazität müssen im Rahmen einer angemessenen und vertretbaren Leistungsprüfung im Labor geprüft werden, wobei Durchführung und Dokumentierung konkreten Bedingungen unterliegen, die in den unter folgendem Link zu findenden Rahmenbestimmungen in „Framework for testing the performance of hand diswashing detergents“ erläutert werden:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/ecolabelled_products/categories/hand_dishwashing_detergents_en.htm.

Als No-Name-Vergleichsprodukt wird das im IKW-Leistungstest „Empfehlung zur Qualitätsbewertung der Reinigungsleistung von Handgeschirrspülmitteln“ (SÖFW-Journal, 128. Jahrgang, 5-2002, S. 11-15) beschriebene Produkt verwendet, wobei die Dosierung in der Leistungsprüfung auf 2,5 ml des Vergleichsprodukts je 5 Liter Wasser angepasst wird.

Der IKW-Leistungstest „Empfehlung zur Qualitätsbewertung der Reinigungsleistung von Handgeschirrspülmitteln“ (SÖFW-Journal, 128. Jahrgang, 5-2002, S. 11-15) kann mit der genannten Anpassung angewendet und unter folgender Adresse heruntergeladen werden: http://www.ikw.org/pdf/broschueren/EQ_Handgeschirr_d.pdf.

Kriterium 8 —   Gebrauchsanleitungen

Das Produkt muss auf der Verpackung (sinngemäß) folgende Aufschrift tragen:

a)

„Nicht unter laufendem Wasser spülen, sondern Geschirr eintauchen und die empfohlene Dosierung verwenden.“

b)

Die empfohlene Dosierung ist in ausreichender Größe und auf kontrastierendem Hintergrund auf der Verpackung anzugeben. Die Dosierung ist in Milliliter (oder Teelöffel) je 5 l Spülwasser für „verschmutztes“ und „leicht verschmutztes“ Geschirr anzugeben.

c)

Eine Angabe der ungefähren Zahl der Spülgänge, für die eine Flasche reicht, wird empfohlen, ist aber freiwillig.

Diese Zahl erhält man, indem man das Produktvolumen durch die für 5 l Spülwasser für verschmutztes Geschirr erforderliche Dosierung dividiert.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle ein Verpackungsmuster einschließlich Etikett sowie eine Erklärung über die Einhaltung jedes Teils dieses Kriteriums vor.

Kriterium 9 —   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld muss folgenden Text enthalten:

„—

geringere Auswirkung auf Wasserorganismen,

weniger gefährliche Stoffe,

weniger Verpackungsabfall,

klare Gebrauchsanleitungen“

Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld enthalten die „Guidelines for use of the Ecolabel logo“ auf folgender Website: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/logos_en.htm

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster des Umweltzeichens zusammen mit einer Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.


(1)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 142 vom 31.5.2008, S.1.

(3)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, s. 1.

(4)  ABl. 196 vom 16.8.1967, s. 1.

(5)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, s. 1.

(6)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(7)  Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG.

(8)  Dieser Prozentsatz ist durch den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelten M-Faktor zu teilen.

(9)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

(10)  Bei Konzentrationen unter 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt unter 0,10 %.

(11)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(12)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(13)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

Anlage I

DID-Liste

Teil A der DID-Liste enthält Angaben zur aquatischen Toxizität und biologischen Abbaubarkeit der typischerweise in Reinigungsmittelformulierungen verwendeten Inhaltsstoffe. Die Liste enthält auch Angaben zur Toxizität und biologischen Abbaubarkeit einer Reihe von in Wasch- und Reinigungsmitteln verwendeten Stoffen. Die Liste ist nicht erschöpfend, jedoch enthält Teil B der Liste eine Anleitung, wie die relevanten Parameter für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe zu bestimmen sind (z. B. der Toxizitätswert TW und der Abbauwert AW zur Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens). Die Liste ist eine allgemeine Informationsquelle. Das bedeutet, dass in der DID-Liste aufgeführte Stoffe nicht automatisch zur Verwendung in mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkten zugelassen sind. Die DID-Liste (Teile A und B) steht auf der Website des EU-Umweltzeichens zur Verfügung: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/ecolabelled_products/categories/did_list_en.htm.

Bei Stoffen, für die keine Daten zur aquatischen Toxizität und Abbaubarkeit vorliegen, können zur Ermittlung von TW und AW Strukturanalogien mit ähnlichen Stoffen herangezogen werden. Diese Strukturanalogien bedürfen der Bestätigung durch die zuständige Stelle, die das EU-Umweltzeichen erteilt. Alternativ ist vom schlimmstmöglichen Fall unter Zugrundelegung der nachfolgenden Parameter auszugehen (Worst-Case-Ansatz):

Worst-Case-Ansatz:

 

Akute Toxizität

Chronische Toxizität

Abbaubarkeit

Inhaltsstoff

LC50/EC50

SW(akut)

TW(akut)

NOEC (1)

SW(chronisch)  (1)

TW(chronisch)

AW

Aerob

Anaerob

„Bezeichnung“

1 mg/l

10 000

0,0001

 

 

0,0001

1

S

N

Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit

Es sind folgende Prüfverfahren für die leichte biologische Abbaubarkeit zu verwenden:

1.

Bis 1. Dezember 2010 und im Übergangszeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2015:

Die in der Richtlinie 67/548/EWG genannten Prüfverfahren, vor allem die in Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 der Richtlinie beschriebenen Verfahren, oder die ihnen gleichwertigen OECD-Prüfverfahren 301 A–F oder die gleichwertigen ISO-Prüfungen.

Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ kommt für Tenside nicht zur Anwendung. Zum Bestehen der Prüfung ist bei den Prüfungen gemäß den Methoden C.4-A und C.4-B der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 A und E sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 70 % und bei den Prüfungen gemäß den Methoden C.4-C, D, E und F (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 B, C, D und F sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 60 % erforderlich.

2.

Nach dem 1. Dezember 2015 und während der Übergangsfrist vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2015:

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfverfahren.

Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen

Als Bezug für die Prüfungen auf anaerobe Abbaubarkeit gelten EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder gleichwertige Prüfverfahren, wobei eine Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Prüfverfahren angewandt werden, die die Bedingungen in einer einschlägigen anaeroben Umgebung simulieren.

Extrapolation bei Stoffen, die nicht in der DID-Liste enthalten sind

Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, kann die biologische Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen wie folgt dokumentiert werden:

1.

Zulässige Extrapolation: Von den mit einem Rohstoff erhaltenen Ergebnissen ist durch Extrapolation auf die endgültige anaerobe Abbaubarkeit strukturell ähnlicher Tenside zu schließen. Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids (oder einer Gruppe von Homologen) gemäß der DID-Liste bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob biologisch abbaubar ist (so ist z. B. C12/15 A 1-3 EO-Sulfat [DID Nr. 8] anaerob biologisch abbaubar, und eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit kann auch für C12/15 A 6 EO-Sulfat angenommen werden). Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids durch ein geeignetes Prüfverfahren bestätigt, dann kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob biologisch abbaubar ist (so können z. B. Angaben aus der Literatur, die die anaerobe biologische Abbaubarkeit von Tensiden aus der Gruppe der Ammoniumsalze der Alkylester bestätigen, als Nachweis für eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit anderer quartärer Ammoniumsalze dienen, die Esterbindungen in der/den Alkylkette[n] enthalten).

2.

Screeningtest auf anaerobe Abbaubarkeit: Ist eine neue Prüfung erforderlich, so ist ein Screeningtest nach EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

3.

Prüfung auf Abbaubarkeit bei niedriger Dosierung: Ist eine neue Prüfung erforderlich und treten beim Screeningtest Probleme auf (z. B. Schwierigkeiten wegen der Toxizität des zu prüfenden Stoffes), so ist die Prüfung mit einer niedrigen Dosis des Tensids zu wiederholen und der Abbau durch

Formula

-Messungen oder chemische Analysen zu überwachen. Prüfungen mit niedrigen Dosierungen können nach OECD 308 (August 2000) oder einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt werden.

(1)  Lassen sich keine akzeptablen Daten zur chronischen Toxizität ermitteln, bleiben diese Spalten leer. In diesen Fall wird TW(chronisch) mit TW(akut) gleichgesetzt.