19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/17


VERORDNUNG (EU) Nr. 1254/2009 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2009

zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und auf der Grundlage einer (ortsbezogenen) Risikobewertung Sicherheitsmaßnahmen treffen können, die einen angemessenen Schutz gewährleisten. Solche alternativen Maßnahmen sind durch die Luftfahrzeuggröße oder die Art, den Umfang oder die Häufigkeit der Flüge oder anderer einschlägiger Tätigkeiten zu begründen. Diese Gründe sollten daher auch den festzulegenden Bedingungen zugrunde liegen.

(2)

Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gilt deren Anhang ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, spätestens jedoch 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Die Anwendung der gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlassenen Kriterien sollte deshalb bis zur Verabschiedung von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 3, längstens jedoch bis zum 29. April 2010, ausgesetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt im Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten können auf Flughäfen oder in abgegrenzten Flughafenbereichen von den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundnormen abweichen und auf der Grundlage einer ortsbezogenen Risikobewertung Sicherheitsmaßnahmen treffen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, sofern sich der Verkehr auf diesen Flughäfen oder in diesen abgegrenzten Flughafenbereichen auf eine oder mehrere der folgenden Kategorien beschränkt:

1.

Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse von weniger als 15 000 Kilogramm

2.

Drehflügler

3.

Flüge zu polizeilichen Zwecken

4.

Löschflüge

5.

Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflüge

6.

Flüge zu Forschungs- und Entwicklungszwecken

7.

Luftarbeitsflüge

8.

Flüge zum Zweck humanitärer Hilfe

9.

Flüge von Luftfahrtunternehmen, Luftfahrzeugherstellern oder Instandhaltungsunternehmen, mit denen weder Fluggäste noch Gepäck, Fracht oder Post befördert werden

10.

Flüge mit Luftfahrzeugen mit einer Starthöchstmasse von weniger als 45 500 Kilogramm zur Beförderung von eigenen Mitarbeitern und nicht zahlenden Fluggästen oder von Gütern zur Unterstützung der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Verfahren erlassen werden, spätestens jedoch ab dem 29. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.