31980D0271

80/271/EWG: Beschluß des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden

Amtsblatt Nr. L 071 vom 17/03/1980 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 12 S. 0038
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 12 S. 0038


BESCHLUSS DES RATES vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden (80/271/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die multilateralen Handelsverhandlungen, die im Rahmen des GATT aufgrund der am 14. September 1973 in Tokio genehmigten Ministererklärung eröffnet worden waren, haben zur Abfassung der nachstehenden multilateralen Übereinkommen und Übereinkünfte geführt: - Genfer Protokoll von 1979 im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und Zusatzprotokoll zum Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

- Übereinkunft über Rindfleisch,

- Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse,

- Übereinkommen über technische Handelshemmnisse,

- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen,

- Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen,

- Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

- Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und die Addenda im Anhang,

- Übereinkommen über die Einfuhrlizenzverfahren,

- Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Protokoll im Anhang.

Die gesamten von der Gemeinschaft und den an den Verhandlungen beteiligten Ländern ausgehandelten gegenseitigen Zugeständnisse und Verpflichtungen bilden in der Form der vorgenannten multilateralen Übereinkommen ein annehmbares Ergebnis -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Das Genfer Protokoll von 1979 im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und das Zusatzprotokoll zum Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen werden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

(2) Folgende Übereinkommen und Übereinkünfte werden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt: - Übereinkunft über Rindfleisch,

- Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse,

- Übereinkommen über technische Handelshemmnisse,

- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen,

- Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen,

- Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

- Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

- Übereinkommen über die Einfuhrlizenzverfahren,

- Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Protokoll im Anhang.

(3) Der Wortlaut der in diesem Artikel genannten Übereinkommen und Übereinkünfte wird diesem Beschluß als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, in der in den Übereinkommen gemäß Artikel 1 vorgesehenen Form für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft rechtsverbindlich zu handeln.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. HUSSEY

Übersetzung) GENFER PROTOKOLL VON 1979 IM ANHANG ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

DIE VERTRAGSPARTEIEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS UND DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, die an den multilateralen Handelsverhandlungen von 1973-1979 teilgenommen haben (im folgenden als "Teilnehmer" bezeichnet),

HABEN nach Artikel XXVIII bis, Artikel XXXIII und anderen einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden als "Allgemeines Abkommen" bezeichnet) Verhandlungen geführt und

SIND durch ihre Vertreter WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

1. Jede diesem Protokoll als Anlage beigefügte Liste von zolltariflichen Zugeständnissen eines Teilnehmers wird mit dem Tag, an dem das Protokoll für ihn nach Absatz 5 in Kraft tritt, die Liste dieses Teilnehmers zum Allgemeinen Abkommen.

2. a) Die von jedem Teilnehmer zugestandenen Zollsenkungen werden, soweit nicht in der Liste eines Teilnehmers etwas anderes bestimmt ist, ab 1. Januar 1980 in gleichbleibenden jährlichen Raten durchgeführt, und die Gesamtsenkung wird spätestens am 1. Januar 1987 rechtswirksam. Jeder Teilnehmer, der mit der Zollsenkung am 1. Juli 1980 oder zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 1980 beginnt, setzt zu diesem Zeitpunkt zwei Achtel der zum Erreichen des Endzollsatzes erforderlichen Gesamtsenkung in Kraft, der ab 1. Januar 1982 sechs gleiche Senkungen folgen. Bei jeder Stufe wird die Zollsenkung auf die erste Dezimalzahl auf- oder abgerundet. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes können die Teilnehmer ihre Zollsenkungen in weniger Stufen oder früher vornehmen als hier vorgesehen.

b) Die Inkraftsetzung der beigefügten Listen gemäß Absatz 2 Buchstabe a) wird auf Antrag einer multilateralen Prüfung durch die Teilnehmer unterzogen, die dieses Protokoll angenommen haben. Diese Bestimmung schmälert in keiner Weise die sich aus dem Allgemeinen Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

3. Ist die diesem Protokoll beigefügte Liste eines Teilnehmers nach Absatz 1 eine Liste zum Allgmeinen Abkommen geworden, so steht es diesem Teilnehmer frei, jederzeit ein in dieser Liste enthaltenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn es eine Ware betrifft, an der ein Teilnehmer oder eine Regierung ein Interesse als Hauptlieferant hat, die während der multilateralen Handelsverhandlungen wegen des Beitritts verhandelt hat, deren in den multilateralen Handelsverhandlungen festgesetzte Liste aber noch nicht eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist. Eine solche Maßnahme kann jedoch erst getroffen werden, wenn diese Aussetzung oder Rücknahme eines Zugeständnisses den Vertragsparteien schriftlich angezeigt worden ist und wenn auf Antrag mit jedem Teilnehmer und jeder beitretenden Regierung, deren Liste eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist und die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert sind, Konsultationen geführt worden sind. Jedes ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis wird von dem Tag an wieder angewendet, an dem die Liste des Teilnehmers, der das Interesse als Hauptlieferant hat, oder der beitretenden Regierung, die das Interesse als Hauptlieferant hat, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen wird.

4. a) In allen Fällen, auf die sich das in Artikel II Absatz 1 b) und c) des Allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der Stichtag für jede Ware, die in einer diesem Protokoll beigefügten Liste Gegenstand eines Zugeständnisses ist, das Datum dieses Protokolls ; dies gilt nicht für Verpflichtungen, die an diesem Datum in Kraft sind.

b) In dem Fall, auf den sich das in Artikel II Absatz 6 a) des Allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der Stichtag für jede diesem Protokoll beigefügte Liste das Datum dieses Protokolls.

5. a) Dieses Protokoll liegt für die Teilnehmer bis zum 30. Juni 1980 zur Annahme aus, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann.

b) Dieses Protokoll tritt am 1. Januar 1980 für diejenigen Teilnehmer in Kraft, die es vor diesem Zeitpunkt angenommen haben ; für jeden Teilnehmer, der es nach diesem Zeitpunkt annimmt, tritt es am Tag der Annahme durch ihn in Kraft.

6. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt ; dieser übermittelt unverzueglich jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift und notifiziert ihnen unverzueglich jede Annahme des Protokolls nach Absatz 5.

7. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am dreissigsten Juni eintausendneunhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache ; jeder Wortlaut ist gleichermassen verbindlich. Die diesem Protokoll beigefügten Listen sind, entsprechend der Angabe auf jeder Liste, im englischen, französischen und spanischen Wortlaut verbindlich.

Anmerkung betreffend das Genfer Protokoll von 1979

1. Die von der Gemeinschaft am 13. Juli 1979 in Genf hinterlegte Liste der Zollzugeständnisse wird in einer späteren Nummer des Amtsblatts veröffentlicht.

2. Die Zugeständnislisten anderer Länder, die ebenfalls dem Protokoll als Anhang beigefügt wurden, sind in einem vom GATT-Sekretariat veröffentlichten Dokument mit dem Titel "Das Genfer Protokoll von 1979 im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen" (Bände I bis VI) enthalten und können im GATT-Sekretariat in Genf eingesehen werden.

ZUSATZPROTOKOLL ZUM GENFER PROTOKOLL VON 1979 ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

DIE VERTRAGSPARTEIEN DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS UND DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, die an den multilateralen Handelsverhandlungen von 1973-1979 teilgenommen haben (im folgenden als "Teilnehmer" bezeichnet),

IN ANBETRACHT DESSEN, daß ein Teil der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen geführten zolltariflichen Verhandlungen erst nach der Erstellung des Genfer Protokolls von 1979 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen - im folgenden "Genfer Protokoll von 1979" genannt - abgeschlossen wurde,

AUFGRUND DES BESCHLUSSES, diesen Verhandlungsergebnissen, die weitere Zugeständnisse und Beiträge zusätzlich zu den Listen im Anhang zum Genfer Protokoll von 1979 umfassen oder Zugeständnisse und Beiträge von Teilnehmern betreffen, die dem genannten Protokoll keine Liste beigefügt haben, Wirksamkeit zu verleihen,

ANERKENNEND, daß die Ergebnisse dieser Verhandlungen auch einige Konzessionen umfassen, die in den Verhandlungen angeboten wurden, die zur Erstellung der Listen im Anhang zum Genfer Protokoll von 1979 geführt haben,

AUFGRUND DES BESCHLUSSES, die Listen der Zugeständnisse, die nicht in das Genfer Protokoll von 1979 aufgenommen werden konnten, in den Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen aufzunehmen -

SIND durch ihre Vertreter WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

1. Jede diesem Protokoll als Anlage beigefügte Liste zolltariflicher Zugeständnisse (1) eines Teilnehmers wird mit dem Tag, an dem das Protokoll für ihn nach Absatz 5 in Kraft tritt, die Liste dieses Teilnehmers zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen - im folgenden "Allgemeines Abkommen" genannt.

2. a) Die von jedem Teilnehmer zugestandenen Zollsenkungen werden, soweit nicht in der Liste eines Teilnehmers etwas anderes bestimmt ist, ab 1. Januar 1980 in gleichbleibenden jährlichen Raten durchgeführt, und die Gesamtsenkung wird spätestens am 1. Januar 1987 rechtswirksam. Jeder Teilnehmer, der mit der Zollsenkung am 1. Juli 1980 oder zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 1980 beginnt, setzt zu diesem Zeitpunkt zwei Achtel der zum Erreichen des Endzollsatzes erforderlichen Gesamtsenkung in Kraft, der ab 1. Januar 1982 sechs gleiche Senkungen folgen. Bei jeder Stufe wird die Zollsenkung auf die erste Dezimalzahl auf- oder abgerundet. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes können die Teilnehmer ihre Zollsenkungen in weniger Stufen oder früher vornehmen als hier vorgesehen.

b) Die Inkraftsetzung der beigefügten Listen gemäß Absatz 2 Buchstabe a) wird auf Antrag einer multilateralen Prüfung durch die Teilnehmer unterzogen, die dieses Protokoll angenommen haben. Dieses Bestimmung schmälert in keiner Weise die sich aus dem Allgemeinen Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

3. Ist die diesem Protokoll beigefügte Liste eines Teilnehmers nach Absatz 1 eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden, so steht es diesem Teilnehmer frei, jederzeit ein in dieser Liste enthaltenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn es eine Ware betrifft, an der ein Teilnehmer oder eine Regierung ein Interesse als Hauptlieferant hat, die während der multilateralen Handelsverhandlungen wegen des Beitritts verhandelt hat, deren in den multilateralen Handelsverhandlungen festgesetzte Liste aber noch nicht eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist. Eine solche Maßnahme kann jedoch erst getroffen werden, wenn diese Aussetzung oder Rücknahme eines Zugeständnisses den Vertragsparteien schriftlich angezeigt worden ist und wenn auf Antrag mit jedem Teilnehmer und jeder beitretenden Regierung, deren Liste eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist und die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert sind, Konsultationen geführt worden sind. Jedes ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis wird von dem Tag an wieder angewendet, an dem die Liste des Teilnehmers, der das Interesse als (1)Die EWG-Liste im Anhang zum Zusatzprotokoll wird in einer späteren Nummer des Amtsblatts veröffentlicht. Die im Anhang zum Zusatzprotokoll enthaltenen Listen der übrigen Länder können im GATT-Sekretariat in Genf eingesehen werden.

Hauptlieferant hat, oder der beitretenden Regierung, die das Interesse als Hauptlieferant hat, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen wird.

4. a) In allen Fällen, auf die sich das in Artikel II Absatz 1 b) und c) des Allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der Stichtag für jede Ware, die in einer diesem Protokoll beigefügten Liste Gegenstand eines Zugeständnisses ist, das Datum dieses Protokolls ; dies gilt nicht für Verpflichtungen, die an diesem Datum in Kraft sind.

b) In dem Fall, auf den sich das in Artikel II Absatz 6 a) des Allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der Stichtag für jede diesem Protokoll beigefügte Liste das Datum dieses Protokolls.

5. a) Dieses Protokoll liegt für die Teilnehmer bis zum 30. Juni 1980 zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann.

b) Dieses Protokoll tritt am 1. Januar 1980 für diejenigen Teilnehmer in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben ; für jeden Teilnehmer, der es nach diesem Zeitpunkt annimmt, tritt es am Tag der Annahme durch ihn in Kraft.

6. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt ; dieser übermittelt unverzueglich jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift und notifiziert ihnen unverzueglich jede Annahme des Protokolls nach Absatz 5.

7. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zweiundzwanzigsten November eintausendneunhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache ; jeder Wortlaut ist gleichermassen verbindlich. Die diesem Protokoll beigefügten Listen sind, entsprechend der Angabe auf jeder Liste, im englischen, französischen und spanischen Wortlaut verbindlich.

(Übersetzung) ÜBEREINKUNFT ÜBER RINDFLEISCH

PRÄAMBEL

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß eine stärkere internationale Zusammenarbeit so durchgeführt werden sollte, daß zu einer grösseren Liberalisierung, Stabilität und Ausweitung im internationalen Handel mit Fleisch und lebenden Tieren beigetragen wird;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit, ernste Störungen im internationalen Handel mit Rindfleisch und lebenden Rindern zu vermeiden;

IN DER ERKENNTNIS der Bedeutung der Erzeugung von Rindfleisch und lebenden Rindern und des Handels mit diesen Erzeugnissen für die Wirtschaft vieler Länder, insbesondere bestimmter entwickelter Länder und Entwicklungsländer;

EINGEDENK ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt (1);

ENTSCHLOSSEN, bei der Verfolgung der Ziele dieser Übereinkunft die Grundsätze und Ziele zu verwirklichen, die in der Tokio-Erklärung der Minister vom 14. September 1973 betreffend die Multilateralen Handelsverhandlungen vereinbart wurden, insbesondere hinsichtlich der besonderen und günstigeren Behandlung der Entwicklungsländer -

sind die Teilnehmer an dieser Übereinkunft durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel I

Ziele

Die Ziele dieser Übereinkunft sind, 1. die Ausweitung, immer weitergehende Liberalisierung und Stabilität des internationalen Fleisch- und Viehmarktes durch Erleichterung des fortschreitenden Abbaus der Hemmnisse und Beschränkungen im Welthandel mit Rindfleisch und lebenden Rindern einschließlich der Maßnahmen, die eine Aufteilung dieses Handels bewirken, und durch Verbesserung des internationalen Rahmens des Welthandels zum Nutzen von Verbrauchern und Erzeugern wie von Einfuhr- und Ausfuhrländern zu fördern;

2. eine stärkere internationale Zusammenarbeit in allen Fragen des Handels mit Rindfleisch und lebenden Rindern, insbesondere im Hinblick auf eine stärkere Rationalisierung und eine wirksamere Verteilung der Ressourcen in der internationalen Fleischwirtschaft, zu ermutigen;

3. für den Aussenhandel der Entwicklungsländer mit Rindfleisch und lebenden Rindern zusätzliche Vorteile sicherzustellen, indem für diese Länder unter anderem durch folgende Maßnahmen die Möglichkeiten verbessert werden, an der Ausweitung des Welthandels mit diesen Erzeugnissen teilzuhaben: a) Förderung einer langfristigen Preisstabilität im Rahmen eines sich ausweitenden Weltmarktes für Rindfleisch und lebende Rinder und

b) Förderung der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Erlöse der Rindfleisch und lebende Rinder ausführenden Entwicklungsländer,

und dies, um durch Sicherung langfristiger Stabilität der Märkte für Rindfleisch und lebende Rinder zusätzliche Erlöse zu erzielen;

4. den Handel auf der Basis des Wettbewerbs weiter auszuweiten, wobei die traditionelle Stellung leistungsfähiger Erzeuger in Betracht zu ziehen ist.

Artikel II

Erfasste Erzeugnisse

Diese Übereinkunft gilt für Rindfleisch. Im Sinne dieser Übereinkunft schließt der Begriff "Rindfleisch" folgende Erzeugnisse ein: (1)Diese Erwägung gilt nur zwischen Teilnehmern, die Vertragsparteien des GATT sind.

>PIC FILE= "T0012815"> sowie jedes andere Erzeugnis, das der nach Artikel V eingesetzte Internationale Fleischrat hinzufügt, um die Ziele und Bestimmungen dieser Übereinkunft zu verwirklichen.

Artikel III

Information und Marktüberwachung

1. Die Teilnehmer übermitteln dem Rat regelmässig und innerhalb kürzester Frist die Angaben, die es ihm erlauben, die Gesamtlage des Weltfleischmarktes und die Lage auf dem Weltmarkt für jede einzelne Fleischart zu überwachen und zu beurteilen.

2. Die teilnehmenden Entwicklungsländer übermitteln die Angaben, über die sie verfügen. Um diesen Ländern eine Verbesserung ihrer Datenerfassungssysteme zu ermöglichen, prüfen die teilnehmenden entwickelten Länder sowie diejenigen teilnehmenden Entwicklungsländer, die hierzu in der Lage sind, wohlwollend jedes an sie gerichtete Ersuchen um technische Hilfe.

3. Die Angaben, die die Teilnehmer gemäß Absatz 1 entsprechend den vom Rat festzulegenden Modalitäten übermitteln werden, umfassen Angaben über die bisherige Entwicklung und die gegenwärtige Lage sowie eine Beurteilung der Aussichten der Erzeugung (einschließlich der Entwicklung der Zusammensetzung der Viehbestände), des Verbrauchs, der Preise, der Vorräte und des Handels bei den Erzeugnissen des Artikels II sowie alle sonstigen vom Rat für notwendig erachteten Angaben, insbesondere über konkurrierende Erzeugnisse. Des weiteren übermitteln die Teilnehmer Angaben über ihre internen Politiken und ihre Handelsmaßnahmen einschließlich bilateraler und plurilateraler Verpflichtungen im Rindfleischsektor und teilen jede Änderung dieser Politiken und Maßnahmen, die sich auf den internationalen Handel mit Rindfleisch und lebenden Rindern auswirken könnte, frühestmöglich mit. Die Bestimmungen dieses Absatzes verpflichten die Teilnehmer nicht zur Übermittlung vertraulicher Angaben, deren Preisgabe die Durchführung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

4. Das Sekretariat der Übereinkunft überwacht Veränderungen in den Marktgegebenheiten, insbesondere Grösse der Viehbestände, Vorräte, Schlachtungen sowie inländische und internationale Preise, um frühzeitig etwaige Anzeichen eines ernsten Ungleichgewichts in der Angebots- und Nachfragesituation feststellen zu können. Das Sekretariat unterrichtet den Rat fortlaufend über bedeutsame Entwicklungen auf den Weltmärkten sowie über die Aussichten der Erzeugung, des Verbrauchs, der Ausfuhren und der Einfuhren.

Anmerkung:

Aufgrund dieses Artikels erteilt der Rat dem Sekretariat Weisung, eine Bestandsaufnahme aller Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Rindfleisch und lebenden Rindern auswirken, einschließlich aller Verpflichtungen aus bilateralen, plurilateralen und multilateralen Verhandlungen, zu erstellen und auf dem laufenden zu halten.

Artikel IV

Aufgaben des Internationalen Fleischrates und Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern an dieser Übereinkunft

1. Der Rat tritt zusammen, um a) auf der Grundlage einer auslegenden Analyse der gegenwärtigen Lage und der voraussichtlichen Entwicklungen, die das Sekretariat der Übereinkunft anhand der gemäß Artikel III übermittelten Angaben einschließlich der Angaben über die Durchführung der internen und Handelspolitiken sowie aller sonstigen verfügbaren Angaben erstellt, die Lage und die Aussichten von Angebot und Nachfrage auf dem Weltmarkt zu beurteilen;

b) das Funktionieren dieser Übereinkunft umfassend zu prüfen;

c) Gelegenheit zu regelmässigen Konsultationen über alle den internationalen Rindfleischhandel betreffenden Fragen zu bieten.

2. Stellt der Rat nach der in Absatz 1a) erwähnten Beurteilung der Angebots- und Nachfragesituation auf dem Weltmarkt oder nach Prüfung aller einschlägigen Angaben gemäß Artikel III Absatz 3 fest, daß auf dem internationalen Fleischmarkt ein ernstes Ungleichgewicht besteht oder zu entstehen droht, so bemüht er sich, unter besonderer Berücksichtigung der Lage in den Entwicklungsländern im Wege des Konsens zur Prüfung durch die Regierungen Abhilfemöglichkeiten aufzuzeigen, die mit den Grundsätzen und Vorschriften des GATT vereinbar sind.

3. Je nachdem, ob die in Absatz 2 genannte Situation nach Ansicht des Rates vorübergehender oder mehr dauerhafter Art ist, können die in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen der Einfuhr- wie der Ausfuhrländer umfassen, die im Einklang mit den Zielen dieser Übereinkunft, insbesondere dem Ziel der Ausweitung, immer weitergehenden Liberalisierung und Stabilität der internationalen Fleisch- und Viehmärkte, zu einer Verbesserung der Gesamtlage des Weltmarktes beitragen.

4. Bei der Prüfung der gemäß Absätze 2 und 3 vorgeschlagenen Maßnahmen wird, wo möglich und zweckmässig, die besondere und günstigere Behandlung der Entwicklungsländer gebührend in Betracht gezogen.

5. Die Teilnehmer werden in grösstmöglichem Ausmaß zur Verwirklichung der in Artikel I aufgestellten Ziele dieser Übereinkunft beitragen. Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften des Allgemeinen Abkommens nehmen die Teilnehmer regelmässig die in Artikel IV Absatz 1 c) vorgesehenen Beratungen auf, um die Möglichkeiten zu erkunden, die Ziele dieser Übereinkunft, insbesondere das Ziel des weiteren Abbaus der Hemmnisse im Welthandel mit Rindfleisch und lebenden Rindern, zu verwirklichen. Diese Beratungen sollten den Weg für eine anschließende Prüfung von im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften des GATT stehenden möglichen Lösungen der Handelsprobleme, die von allen betroffenen Parteien in einem ausgewogenen Verhältnis gegenseitiger Vorteile gemeinsam angenommen werden können, ebnen.

6. Jeder Teilnehmer kann unter anderem für die gleichen Zwecke, die in Absatz 2 genannt sind, jede diese Übereinkunft betreffende Frage (1) vor den Rat bringen. Der Rat tritt auf Antrag eines Teilnehmers binnen längstens 15 Tagen zusammen, um jede diese Übereinkunft betreffende Frage (1) zu prüfen.

TEIL II VERWALTUNG DER ÜBEREINKUNFT

Artikel V

1. Internationaler Fleischrat

Es wird ein Internationaler Fleischrat im Rahmen des GATT eingesetzt. Der Rat, dem Vertreter aller Teilnehmer an dieser Übereinkunft angehören, erfuellt die Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Übereinkunft notwendig sind. Dem Rat stehen die Dienste des GATT-Sekretariats zur Verfügung. Der Rat gibt sich seine eigenen Verfahrensregeln und legt insbesondere die Modalitäten für die in Artikel IV vorgesehenen Konsultationen fest.

2. Ordentliche Sitzungen und Sondersitzungen

Der Rat tritt normalerweise mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende kann jedoch von sich aus oder auf Antrag eines Teilnehmers an dieser Übereinkunft eine Sondersitzung einberufen.

3. Beschlußfassung

Die Beschlüsse des Rates kommen durch Konsens zustande. Ein Beschluß des Rates über eine zur Prüfung vorgelegte Frage gilt als gefasst, wenn kein Mitglied des Rates einen formellen Einwand gegen die Annahme eines Vorschlags erhebt.

4. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

Der Rat trifft alle geeigneten Vorkehrungen für Konsultationen und die Zusammenarbeit mit zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen.

5. Zulassung von Beobachtern

a) Der Rat kann jedes Nicht-Teilnehmerland einladen, sich auf einer Sitzung des Rates als Beobachter vertreten zu lassen.

b) Der Rat kann auch jede Organisation im Sinne von Absatz 4 einladen, einer Sitzung als Beobachter beizuwohnen.

TEIL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel VI

1. Annahme (2)

a) Diese Übereinkunft liegt den Regierungen der Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen (1)Anmerkung : Es wird bestätigt, daß der Begriff "Frage" in diesem Absatz alle Fragen umfasst, die Gegenstand von im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen ausgehandelten multilateralen Übereinkommen, insbesondere über Ausfuhr- und Einfuhrmaßnahmen, sind. Es wird ferner bestätigt, daß die Bestimmungen des Artikels IV Absatz 6 und diese Fußnote die Rechte und Pflichten der Parteien solcher Übereinkommen nicht berühren. (2)Die in diesem Artikel verwendeten Begriffe "Annahme" oder "angenommen" umfassen den Abschluß aller innerstaatlichen Verfahren, die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Übereinkunft notwendig sind. oder einer ihrer Sonderorganisationen und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

b) Jede Regierung (1), die diese Übereinkunft annimmt, kann bei der Annahme einen Vorbehalt bezueglich der Annahme einer Bestimmung dieser Übereinkunft machen. Dieser Vorbehalt bedarf der Zustimmung der Teilnehmer.

c) Diese Übereinkunft wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der innerhalb kürzester Frist jedem Teilnehmer eine beglaubigte Abschrift davon und eine Notifizierung jeder Annahme übermittelt. Der französische, der englische und der spanische Wortlaut dieser Übereinkunft sind gleichermassen verbindlich.

d) Mit dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft wird die International Meat Consultative Group aufgelöst.

2. Vorläufige Anwendung

Jede Regierung kann beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens eine Erklärung über die vorläufige Anwendung dieser Übereinkunft hinterlegen. Jede Regierung, die eine solche Erklärung hinterlegt, wendet diese Übereinkunft vorläufig an und gilt vorläufig als Teilnehmer an dieser Übereinkunft.

3. Inkrafttreten

Diese Übereinkunft tritt für diejenigen Teilnehmer, die sie angenommen haben, am 1. Januar 1980 in Kraft. Für Teilnehmer, die diese Übereinkunft nach diesem Zeitpunkt annehmen, gilt sie vom Tage ihrer Annahme an.

4. Geltungsdauer

Diese Übereinkunft wird für die Dauer von drei Jahren geschlossen. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um drei weitere Jahre, sofern der Rat nicht mindestens achtzig Tage vor dem Ende des jeweiligen Geltungszeitraums anders beschließt.

5. Änderung

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Übereinkunft Änderungsbestimmungen enthalten sind, kann der Rat eine Änderung der Bestimmungen dieser Übereinkunft empfehlen. Vorgeschlagene Änderungen treten durch Annahme durch die Regierungen aller Teilnehmer in Kraft.

6. Verhältnis der Übereinkunft zum GATT

Die Bestimmungen dieser Übereinkunft berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen der Teilnehmer aus dem GATT (2).

7. Rücktritt

Jeder Teilnehmer kann von dieser Übereinkunft zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. (1)Im Sinne dieser Übereinkunft umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. (2)Diese Bestimmung gilt nur zwischen Teilnehmern, die Vertragsparteien des GATT sind.

(Übersetzung) INTERNATIONALE ÜBEREINKUNFT ÜBER MILCHERZEUGNISSE

PRÄAMBEL

IN DER ERKENNTNIS der Bedeutung der Milch und der Milcherzeugnisse für die Wirtschaft zahlreicher Länder (1) unter dem Gesichtspunkt von Erzeugung, Handel und Verbrauch;

IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit, im gegenseitigen Interesse der Erzeuger und Verbraucher wie der Ausführer und Einführer, Überschüsse und Mangelsituationen zu vermeiden und ein angemessenes Preisniveau aufrechtzuerhalten;

IN ANBETRACHT der Verschiedenartigkeit der Milcherzeugnisse und ihres Zusammenhangs untereinander;

IN ANBETRACHT der Lage auf dem Markt für Milcherzeugnisse, die durch extreme Schwankungen und eine Vielzahl von Einfuhr- und Ausfuhrmaßnahmen gekennzeichnet ist;

IN DER ERWAEGUNG, daß eine verbesserte Zusammenarbeit im Sektor Milcherzeugnisse dazu beiträgt, die angestrebte Ausweitung und Liberalisierung des Welthandels zu erreichen und die Grundsätze und Ziele betreffend die Entwicklungsländer, die in der Tokio-Erklärung der Minister vom 14. September 1973 betreffend die Multilateralen Handelsverhandlungen vereinbart wurden, zu verwirklichen;

ENTSCHLOSSEN, die Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - zu beachten (2) und bei der Verfolgung der Ziele dieser Übereinkunft die in der genannten Erklärung aufgestellten Grundsätze und Ziele zu verwirklichen -

Sind die Teilnehmer an dieser Übereinkunft durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel I

Ziele

Die Ziele dieser Übereinkunft sind, gemäß den in der Tokio-Erklärung der Minister vom 14. September 1973 betreffend die Multilateralen Handelsverhandlungen vereinbarten Grundsätzen und Zielen - eine Ausweitung und immer weitergehende Liberalisierung des Welthandels mit Milcherzeugnissen unter möglichst stabilen Marktbedingungen auf der Grundlage gegenseitiger Vorteile für die Ausfuhr- und Einfuhrländer zu bewirken;

- die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern.

Artikel II

Erfasste Erzeugnisse

1. Diese Übereinkunft gilt für den Sektor Milcherzeugnisse. Im Sinne dieser Übereinkunft schließt der Begriff "Milcherzeugnisse" folgende Erzeugnisse nach der Definition der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ) ein: >PIC FILE= "T0012789"> (1)In dieser Übereinkunft und in den beigefügten Protokollen umfasst der Begriff "Land" auch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. (2)Diese Erwägung gilt nur zwischen Teilnehmern, die Vertragsparteien des GATT sind.

2. Der nach Artikel VII Absatz 1 a) dieser Übereinkunft eingesetzte Internationale Rat für Milcherzeugnisse - im folgenden "der Rat" genannt - kann beschließen, daß diese Übereinkunft auch für andere Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse im Sinne von Absatz 1 enthalten, gilt, wenn er dies für die Verwirklichung der Ziele und Bestimmungen dieser Übereinkunft für notwendig erachtet.

Artikel III

Information

1. Die Teilnehmer übermitteln dem Rat regelmässig und innerhalb kürzester Frist die Angaben, die dieser benötigt, um die Gesamtlage auf dem Weltmarkt für Milcherzeugnisse und die Lage auf dem Weltmarkt für jedes einzelne Milcherzeugnis überwachen und beurteilen zu können.

2. Die teilnehmenden Entwicklungsländer übermitteln die Angaben, über die sie verfügen. Um diesen Ländern eine Verbesserung ihrer Datenerfassungssysteme zu ermöglichen, prüfen die teilnehmenden entwickelten Länder sowie diejenigen teilnehmenden Entwicklungsländer, die hierzu in der Lage sind, wohlwollend jedes an sie gerichtete Ersuchen um technische Hilfe.

3. Die Angaben, die die Teilnehmer gemäß Absatz 1 entsprechend den vom Rat festzulegenden Modalitäten übermitteln werden, umfassen Angaben über die bisherige Entwicklung, die gegenwärtige Lage und die Aussichten der Erzeugung, des Verbrauchs, der Preise, der Vorräte und des Handels, einschließlich anderer als normaler kommerzieller Geschäfte, bei den Erzeugnissen des Artikels II sowie alle sonstigen vom Rat für notwendig erachteten Angaben. Des weiteren übermitteln die Teilnehmer Angaben über ihre internen Politiken und Handelsmaßnahmen sowie über ihre bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Verpflichtungen im Sektor Milcherzeugnisse und teilen jede Änderung dieser Politiken und Maßnahmen, die sich auf den internationalen Handel mit Milcherzeugnissen auswirken könnte, möglichst früh mit. Die Bestimmungen dieses Absatzes verpflichten die Teilnehmer nicht zur Übermittlung vertraulicher Angaben, deren Preisgabe die Durchführung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

Anmerkung:

Aufgrund dieses Artikels erteilt der Rat dem Sekretariat Weisung, eine Bestandsaufnahme aller Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Milcherzeugnissen auswirken, einschließlich aller Verpflichtungen aus bilateralen, plurilateralen und multilateralen Verhandlungen zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten.

Artikel IV

Aufgaben des Internationalen Rates für Milcherzeugnisse und Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern an dieser Übereinkunft

1. Der Rat tritt zusammen, um a) auf der Grundlage eines Lageberichts, den das Sekretariat anhand der von den Teilnehmern gemäß Artikel III übermittelten Unterlagen, der Angaben aufgrund der Anwendung der Protokolle des Artikels VI und aller anderen ihm verfügbaren Angaben erstellt, die Lage und die Aussichten auf dem Weltmarkt für Milcherzeugnisse zu beurteilen;

b) das Funktionieren dieser Übereinkunft zu überprüfen.

2. Stellt der Rat nach Beurteilung der Lage und der Aussichten auf dem Weltmarkt gemäß Absatz 1 a) fest, daß bei Milcherzeugnissen insgesamt oder bei einem oder mehreren bestimmten Milcherzeugnissen ein ernstes Marktungleichgewicht entsteht oder zu entstehen droht, das den internationalen Handel beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, so bemüht er sich, unter besonderer Berücksichtigung der Lage in den Entwicklungsländern Lösungsmöglichkeiten zur Prüfung durch die Regierungen aufzuzeigen.

3. Je nachdem, ob die in Absatz 2 genannte Situation nach Ansicht des Rates vorübergehender oder mehr dauerhafter Art ist, können die in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen umfassen, die zu einer Verbesserung der Gesamtlage des Weltmarktes beitragen.

4. Bei der Prüfung der Maßnahmen, die nach den Absätzen 2 und 3 getroffen werden könnten, ist, wo möglich und zweckmässig, die den Entwicklungsländern zu gewährende besondere und günstigere Behandlung gebührend zu berücksichtigen.

5. Jeder Teilnehmer kann unter anderem für die gleichen Zwecke, die in Absatz 2 genannt sind, jede diese Übereinkunft betreffende Frage (1) vor den Rat bringen. Jeder Teilnehmer willigt unverzueglich in Konsultationen über alle diese Übereinkunft betreffenden Fragen (1) ein.

6. Betrifft die Frage die Anwendung der Bestimmungen der Protokolle im Anhang, so kann jeder Teilnehmer, (1)Es wird bestätigt, daß der Begriff "Frage" in diesem Absatz alle Fragen umfasst, die Gegenstand von im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen ausgehandelten Übereinkommen, insbesondere über Ausfuhr- und Einfuhrmaßnahmen, sind. Es wird ferner bestätigt, daß die Bestimmungen von Artikel IV Absatz 5 und diese Fußnote die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien solcher Übereinkommen nicht berühren. der der Auffassung ist, daß seine Handelsinteressen ernstlich bedroht sind, und der mit dem oder den anderen betroffenen Teilnehmern nicht zu einer allseits befriedigenden Lösung gelangen kann, den Vorsitzenden des nach Artikel VII Absatz 2 a) eingesetzten Ausschusses für das betreffende Protokoll ersuchen, im Dringlichkeitsweg eine Sondersitzung des Ausschusses einzuberufen, um so rasch wie möglich und, soweit beantragt, binnen vier Arbeitstagen die Abhilfemaßnahmen zu bestimmen, die notwendig sein könnten. Kann eine zufriedenstellende Lösung nicht gefunden werden, so tritt der Rat auf Antrag des Vorsitzenden des Ausschusses für das betreffende Protokoll binnen längstens 15 Tagen zusammen, um die Frage im Interesse der Erleichterung einer zufriedenstellenden Lösung zu prüfen.

Artikel V

Nahrungsmittelhilfe und andere als normale kommerzielle Geschäfte

1. Die Teilnehmer a) tragen in Zusammenarbeit mit der FAO und anderen interessierten Organisationen dazu bei, daß der Wert der Milcherzeugnisse für die Verbesserung des Ernährungsstandards und die Mittel und Wege, wie diese Erzeugnisse den Entwicklungsländern zugänglich gemacht werden können, besser erkannt werden;

b) liefern gemäß den Zielen dieser Übereinkunft entsprechend ihren Möglichkeiten den Entwicklungsländern Milcherzeugnisse im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe. Die Teilnehmer sollten dem Rat jedes Jahr im voraus, soweit möglich, Umfang, Mengen und Bestimmung der von ihnen in Aussicht genommenen Nahrungsmittelhilfe bekanntgeben. Weiterhin sollten die Teilnehmer dem Rat nach Möglichkeit alle beabsichtigten Änderungen des bekanntgegebenen Programms im voraus mitteilen. Beiträge zur Nahrungsmittelhilfe können in Form bilateraler Maßnahmen, im Rahmen gemeinsamer Vorhaben oder über multilaterale Programme, insbesondere das Welternährungsprogramm, geleistet werden;

c) führen in der Erkenntnis, daß eine Abstimmung ihrer Bemühungen auf diesem Gebiet wünschenswert ist und schädigende Eingriffe in das normale Gefüge der Erzeugung, des Verbrauchs und des internationalen Handels vermieden werden müssen, im Rat Aussprachen über die zugesagten und beantragten Lieferungen von Milcherzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe oder zu Vorzugsbedingungen.

2. Unentgeltliche Ausfuhren nach Entwicklungsländern, Ausfuhren zu Zwecken der Hilfe oder Wohlfahrt in Entwicklungsländern sowie andere Geschäfte, die keine normalen kommerziellen Geschäfte sind, erfolgen gemäß den von der FAO aufgestellten "Principles of Surplus Disposal and Consultative Obligations". Der Rat arbeitet daher eng mit dem "Consultative Sub-Committee on Surplus Disposal" zusammen.

3. Gemäß den von ihm festzulegenden Bedingungen und Modalitäten erörtert der Rat auf Antrag alle Geschäfte, die keine normalen kommerziellen Geschäfte sind und nicht unter das Übereinkommen über die Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens fallen, und führt hierüber Konsultationen.

TEIL II BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel VI

Protokolle

1. Unbeschadet der Artikel I bis V gelten für die nachstehenden Erzeugnisse die Bestimmungen der Protokolle im Anhang zu dieser Übereinkunft:

Anhang I : Protokoll betreffend bestimmte Milchpulverarten

Milchpulver und Rahmpulver, ausgenommen Molkepulver

Anhang II : Protokoll betreffend Milchfett

Milchfett

Anhang III : Protokoll betreffend bestimmte Käsearten

Bestimmte Käsearten

TEIL III VERWALTUNG UND ÜBEREINKUNFT

Artikel VII

1. Internationaler Rat für Milcherzeugnisse

a) Es wird ein Internationaler Rat für Milcherzeugnisse im Rahmen des GATT eingesetzt. Der Rat, dem Vertreter aller Teilnehmer an dieser Übereinkunft angehören, erfuellt die Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Übereinkunft notwendig sind. Dem Rat stehen die Dienste des GATT-Sekretariats zur Verfügung. Der Rat gibt sich seine eigenen Verfahrensregeln.

b) Ordentliche Sitzungen und Sondersitzungen

Der Rat tritt normalerweise mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende kann jedoch von sich aus oder auf Antrag eines der nach Absatz 2 a) eingesetzten Ausschüsse oder auf Antrag eines Teilnehmers an dieser Übereinkunft eine Sondersitzung einberufen.

c) Beschlußfassung

Die Beschlüsse des Rates kommen durch Konsens zustande. Ein Beschluß des Rates über eine zur Prüfung vorgelegte Frage gilt als gefasst, wenn kein Mitglied des Rates einen formellen Einwand gegen die Annahme eines Vorschlags erhebt.

d) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Der Rat trifft alle geeigneten Vorkehrungen für Konsultationen und die Zusammenarbeit mit zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen.

e) Zulassung von Beobachtern (i) Der Rat kann jedes Nicht-Teilnehmerland einladen, sich auf einer Sitzung des Rates als Beobachter vertreten zu lassen.

(ii) Der Rat kann auch jede Organisation im Sinne von Absatz 1 d) einladen, einer Sitzung als Beobachter beizuwohnen.

2. Ausschüsse

a) Der Rat setzt einen Ausschuß zur Wahrnehmung aller notwendigen Aufgaben für die Durchführung der Bestimmungen des Protokolls betreffend bestimmte Milchpulverarten, einen Ausschuß zur Erfuellung aller notwendigen Aufgaben für die Durchführung der Bestimmungen des Protokolls betreffend Milchfett und einen Ausschuß zur Wahrnehmung aller notwendigen Aufgaben für die Durchführung der Bestimmungen des Protokolls betreffend gewisse Käsearten ein. Jedem dieser Ausschüsse gehören Vertreter aller Teilnehmer an dem betreffenden Protokoll an. Den Ausschüssen stehen die Dienste des GATT-Sekretariats zur Verfügung. Die Ausschüsse erstatten dem Rat Bericht über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

b) Prüfung der Marktlage

Der Rat legt die Modalitäten der nach Artikel III zu übermittelnden Angaben fest und trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit - der Ausschuß des Protokolls betreffend bestimmte Milchpulverarten die Lage und die Entwicklung auf dem internationalen Markt für die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse sowie die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen des Protokolls von den Teilnehmern angewendet werden, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise im internationalen Handel mit jedem der übrigen Milcherzeugnisse, die Einfluß auf den Handel mit den unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen haben, ständig verfolgen kann;

- der Ausschuß des Protokolls betreffend Milchfett die Lage und die Entwicklung auf dem internationalen Markt für die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse sowie die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen des Protokolls von den Teilnehmern angewendet werden, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise im internationalen Handel mit jedem der übrigen Milcherzeugnisse, die Einfluß auf den Handel mit den unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen haben, ständig verfolgen kann;

- der Ausschuß des Protokolls betreffend bestimmte Käsearten die Lage und die Entwicklung auf dem internationalen Markt für die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse sowie die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen des Protokolls von den Teilnehmern angewendet werden, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise im internationalen Handel mit jedem der übrigen Milcherzeugnisse, die Einfluß auf den Handel mit den unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen haben, ständig verfolgen kann.

c) Ordentliche Sitzungen und Sondersitzungen

Jeder Ausschuß tritt normalerweise mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Der Vorsitzende jedes Ausschusses kann jedoch von sich aus oder auf Antrag eines Teilnehmers eine Sondersitzung des betreffenden Ausschusses einberufen.

d) Beschlußfassung

Die Beschlüsse der Ausschüsse kommen durch Konsens zustande. Ein Beschluß des Ausschusses über eine zur Prüfung vorgelegte Frage gilt als gefasst, wenn kein Mitglied des Ausschusses einen formellen Einwand gegen die Annahme eines Vorschlags erhebt.

TEIL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel VIII

1. Annahme (1)

a) Diese Übereinkunft liegt den Regierungen der Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

b) Jede Regierung (2), die diese Übereinkunft annimmt, kann bei der Annahme einen Vorbehalt bezueglich der Annahme eines der Protokolle im Anhang zu der Übereinkunft machen. Dieser Vorbehalt bedarf der Zustimmung der Teilnehmer.

c) Diese Übereinkunft wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jedem Teilnehmer innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift davon und eine Notifizierung jeder Annahme übermittelt. Der französische, der englische und der spanische Wortlaut dieser Übereinkunft sind gleichermassen verbindlich.

d) Die Annahme dieser Übereinkunft bedeutet die Aufkündigung der in Genf am 12. Januar 1980 geschlossenen und am 14. Mai 1970 in Kraft getretenen Vereinbarungen über bestimmte Milcherzeugnisse für diejenigen Teilnehmer, die diese Vereinbarung angenommen haben, und die Aufkündigung des in Genf am 2. April 1973 geschlossenen und am 14. Mai 1973 in Kraft getretenen Protokolls über Milchfett für diejenigen Teilnehmer, die dieses Protokoll angenommen haben. Diese Aufkündigung wird mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Übereinkunft wirksam.

2. Vorläufige Anwendung

Jede Regierung kann beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT eine Erklärung über die vorläufige Anwendung dieser Übereinkunft hinterlegen. Jede Regierung, die eine solche Erklärung hinterlegt, wendet diese Übereinkunft vorläufig an und gilt vorläufig als Teilnehmer an dieser Übereinkunft.

3. Inkrafttreten

a) Diese Übereinkunft tritt für diejenigen Teilnehmer, die sie angenommen haben, am 1. Januar 1980 in Kraft. Für Teilnehmer, die diese Übereinkunft nach diesem Zeitpunkt annehmen, gilt sie vom Tag ihrer Annahme an.

b) Die Gültigkeit von Verträgen, die vor Inkrafttreten dieser Übereinkunft wirksam geworden sind, wird durch diese Übereinkunft nicht berührt.

4. Geltungsdauer

Diese Übereinkunft wird für die Dauer von drei Jahren geschlossen. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um drei weitere Jahre, sofern der Rat nicht mindestens 80 Tage vor dem Ende des jeweiligen Geltungszeitraums anders beschließt.

5. Änderung

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Übereinkunft Änderungsbestimmungen enthalten sind, kann der Rat eine Änderung der Bestimmungen dieser Übereinkunft empfehlen. Vorgeschlagene Änderungen treten durch Annahme durch die Regierungen aller Teilnehmer in Kraft.

6. Verhältnis der Übereinkunft zu den Anhängen

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 1 b) gelten als Bestandteil dieser Übereinkunft: - die Protokolle, die in Artikel VI genannt und in den Anhängen I, II und III enthalten sind;

- die Verzeichnisse der Referenzorte, die in Artikel 2 des Protokolls betreffend bestimmte Milchpulverarten, Artikel 2 des Protokolls betreffend Milchfett und Artikel 2 des Protokolls betreffend bestimmte Käsearten genannt und in den Anhängen Ia, IIa bzw. IIIa enthalten sind;

- die Tabellen der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt, die in Artikel 3 Absatz 4 Anmerkung 3 des Protokolls betreffend bestimmte Milchpulverarten und Artikel 3 Absatz 4 Anmerkung 1 des (1)Die in diesem Artikel verwendeten Begriffe "Annahme" oder "angenommen" umfassen den Abschluß aller innerstaatlichen Verfahren, die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Übereinkunft notwendig sind. (2)Im Sinne dieser Übereinkunft umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Protokolls betreffend Milchfett erwähnt und in den Anhängen Ib bzw. IIb enthalten sind;

- das Verzeichnis der Verfahren und Kontrollmaßnahmen, das in Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls betreffend bestimmte Milchpulverarten genannt und in Anhang Ic enthalten ist.

7. Verhältnis der Übereinkunft zum GATT

Die Bestimmungen dieser Übereinkunft berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen der Teilnehmer aus dem GATT (1).

8. Rücktritt

a) Jeder Teilnehmer kann von dieser Übereinkunft zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam.

b) Unter den von den Teilnehmern zu beschließenden Bedingungen kann jeder Teilnehmer von jedem der Protokolle im Anhang zu dieser Übereinkunft zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. (1)Diese Bestimmung gilt nur zwischen Teilnehmern, die Vertragsparteien des GATT sind.

ANHANG I PROTOKOLL BETREFFEND BESTIMMTE MILCHPULVERARTEN

TEIL I

Artikel 1

Erfasste Erzeugnisse

Dieses Protokoll gilt für Milchpulver und Rahmpulver der Tarifnummer 04.02 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, ausgenommen Molkepulver.

TEIL II

Artikel 2

Leiterzeugnisse

Für die Anwendung dieses Protokolls werden für die Leiterzeugnisse, die den folgenden Definitionen entsprechen, Mindestausfuhrpreise festgesetzt: >PIC FILE= "T0012791"> >PIC FILE= "T0012792">

Artikel 3

Mindestpreise

Höhe und Einhaltung der Mindestpreise

1. Die Teilnehmer werden die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, daß die Ausfuhrpreise der in Artikel 2 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse nicht niedriger sind als die aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Mindestpreise. Werden die Erzeugnisse in Form von Waren ausgeführt, in denen sie enthalten sind, so treffen die Teilnehmer die notwendigen Vorkehrungen, um eine Umgehung der Preisvorschriften dieses Protokolls zu vermeiden.

2. a) Die in diesem Artikel festgelegten Mindestpreise berücksichtigen insbesondere die derzeitige Marktlage, die Preise für Milcherzeugnisse in den teilnehmenden Erzeugerländern, die Notwendigkeit der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen den in den Protokollen zu dieser Übereinkunft festgelegten Mindestpreisen, die Notwendigkeit der Sicherstellung angemessener Preise für die Verbraucher und die erwünschte Aufrechterhaltung eines Mindesterlöses für die leistungsfähigsten Erzeuger zur Sicherstellung einer längerfristigen Versorgungsstabilität.

b) Die in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreise, die bei Inkrafttreten dieses Protokolls gelten, werden wie folgt festgesetzt: i) 425 US-Dollar je metrische Tonne für Magermilchpulver entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls;

ii) 725 US-Dollar je metrische Tonne für Vollmilchpulver entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls;

iii) 425 US-Dollar je metrische Tonne für Buttermilchpulver entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls.

3. a) Die in diesem Artikel festgesetzten Mindestpreise können vom Ausschuß unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anwendung des Protokolls einerseits und der Entwicklung der Lage auf dem internationalen Markt andererseits geändert werden.

b) Die in diesem Artikel festgesetzten Mindestpreise werden mindestens einmal jährlich vom Ausschuß überprüft. Der Ausschuß tritt zu diesem Zweck im September eines jeden Jahres zusammen. Bei dieser Überprüfung zieht der Ausschuß in dem angemessenen und notwendigen Umfang insbesondere die von den Erzeugern zu tragenden Kosten, sonstige einschlägige Wirtschaftsfaktoren des Weltmarktes, die Notwendigkeit, den leistungsfähigsten Erzeugern einen langfristigen Mindesterlös zu erhalten, die Notwendigkeit, die Versorgungsstabilität aufrechtzuerhalten und den Verbrauchern annehmbare Preise zu sichern sowie die jeweilige Lage auf dem Markt in Betracht und beachtet die wünschenswerte Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Höhe der in Absatz 2 b) festgesetzten Mindestpreise und der Höhe der Stützung der Milcherzeugung in den wichtigsten teilnehmenden Erzeugerländern.

Anpassung der Mindestpreise

4. Weichen die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse von den Leiterzeugnissen bezueglich Fettgehalt, Verpakkung oder Verkaufsbedingungen ab, so werden die Mindestpreise nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so angepasst, daß die Mindestpreise, wie sie in diesem Protokoll für die in dessen Artikel 2 definierten Erzeugnisse festgelegt sind, gewahrt werden.

- Milchfettgehalt:

Weicht der Milchfettgehalt der in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Milchpulverarten, ausgenommen Buttermilchpulver (1), von dem Milchfettgehalt der in Artikel 2 a) und b) dieses Protokolls definierten Leiterzeugnisse ab, so wird der Mindestpreis für jeden vollen Gewichtshundertteil Milchfett ab 2 Gewichtshundertteilen im Verhältnis zu dem Unterschied zwischen den Mindestpreisen für die in Artikel 2 a) und b) dieses Protokolls definierten Leiterzeugnisse nach oben angepasst (2).

- Verpackung:

Werden die Erzeugnisse anders als in handelsüblichen Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 25 kg bzw. 50 lbs angeboten, so werden die Mindestpreise so angepasst, daß sie den Kostenunterschied zwischen der tatsächlichen Verpackung und der oben definierten Verpackung widerspiegeln.

- Verkaufsbedingungen:

Erfolgt der Verkauf zu anderen Bedingungen als fob Ausfuhrland oder frei Grenze Ausfuhrland (3), so werden die Mindestpreise auf der Grundlage der in Absatz 2 b) festgesetzten fob-Mindestpreise zuzueglich der tatsächlichen und berechtigten Kosten der eingeschlossenen Leistungen errechnet ; schließen die Verkaufsbedingungen die Einräumung eines Kredits ein, so werden dessen Kosten zu den im betreffenden Land vorherrschenden kommerziellen Zinssätzen berechnet.

Ausfuhren und Einfuhren von Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken

5. Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 können die Teilnehmer unter den nachstehend festgelegten Bedingungen Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken unter den in diesem Protokoll für die genannten Erzeugnisse vorgesehenen Mindestpreisen ausführen bzw. einführen. Die Teilnehmer können von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn sie die ausgeführten bzw. eingeführten Erzeugnisse den Verfahren und Kontrollmaßnahmen unterwerfen, die im Ausfuhr- bzw. Bestimmungsland angewendet werden, um sicherzustellen, daß das auf diese Weise ausgeführte bzw. eingeführte Magermilchpulver und Buttermilchpulver ausschließlich zu Futterzwecken verwendet wird. Diese Verfahren und Kontrollmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses und der Eintragung in ein vom Ausschuß geführtes Register (4). Teilnehmer, die von den Bestimmungen dieses Absatzes Gebrauch machen möchten, teilen ihre Absicht im voraus dem Ausschuß mit der auf Antrag eines Teilnehmers zusammentritt, um die Marktlage zu prüfen. Die Teilnehmer übermitteln die notwendigen Angaben über ihre Geschäfte mit Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken, (1)Entsprechend der Definition in Artikel 2 c) dieses Protokolls. (2)Siehe Anhang Ib "Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt". (3)Siehe Artikel 2. (4)Siehe Anhang Ic "Register der Verfahren und Kontrollmaßnahmen". Die Exporteure können Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken in unverändertem Zustand an Einführer liefern, deren Verfahren und Kontrollmaßnahmen in dem Register eingetragen sind. In diesem Fall haben die Einführer den Ausschuß von ihrer Absicht in Kenntnis zu setzen, Magermilchpulver und/oder Buttermilchpulver zu Futterzwecken in unverarbeitetem Zustand an solche Einführer zu liefern, deren Verfahren und Kontrollmaßnahmen registriert worden sind. damit der Ausschuß die Entwicklung in diesem Sektor verfolgen und in regelmässigen Abständen Vorausschätzungen über die Entwicklung dieses Handels anstellen kann.

Besondere Verkaufsbedingungen

6. Die Teilnehmer werden im Rahmen ihrer institutionellen Möglichkeiten sicherstellen, daß Praktiken der in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten Art nicht zur Folge haben, die Ausfuhrpreise der unter die Mindestpreisvorschriften fallenden Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar unter die vereinbarten Mindestpreise zu senken.

Anwendungsbereich

7. Für jeden Teilnehmer findet dieses Protokoll Anwendung auf die Ausfuhren der in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse, die in seinem Zollgebiet hergestellt oder umgepackt wurden.

Andere Geschäfte als normale kommerzielle Geschäfte

8. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung auf unentgeltliche Ausfuhren nach Entwicklungsländern oder auf Ausfuhren, die für Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen Entwicklung oder der Wohlfahrt in Entwicklungsländer bestimmt sind.

Artikel 4

Übermittlung von Angaben

Nähern sich die Preise im internationalen Handel mit den unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen den in Artikel 3 Absatz 2 b) dieses Protokolls erwähnten Mindestpreisen, so notifizieren die Teilnehmer dem Ausschuß unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft alle für die Beurteilung ihrer Marktlage maßgeblichen Elemente, insbesondere Kredit- oder Darlehenspraktiken, Koppelungs-, Tausch- oder Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge, Verpackungskosten und Einzelheiten der Verpackung, damit der Ausschuß eine Überprüfung vornehmen kann.

Artikel 5

Pflichten der ausführenden Teilnehmer

Die ausführenden Teilnehmer unternehmen entsprechend ihren institutionellen Möglichkeiten alles in ihrer Macht Stehende, um vorrangig den normalen kommerziellen Bedarf der teilnehmenden einführenden Entwicklungsländer, insbesondere den Bedarf für ernährungsbezogene Entwicklungszwecke und für Wohlfahrtszwecke, zu befriedigen.

Artikel 6

Zusammenarbeit der einführenden Teilnehmer

1. Die Teilnehmer, die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallende Erzeugnisse einführen, werden insbesondere a) bei der Verwirklichung der Mindestpreisziele dieses Protokolls zusammenarbeiten und soweit möglich sicherstellen, daß die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnisse nicht unter dem Zollwert eingeführt werden, der den vorgeschriebenen Mindestpreisen entspricht;

b) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft und des Artikels 4 dieses Protokolls Angaben über Einfuhren von unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen aus Nicht-Teilnehmerländern übermitteln;

c) Vorschläge für geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall, daß Einfuhren zu Preisen, die mit den Mindestpreisen nicht vereinbar sind, die Anwendung dieses Protokolls gefährden, wohlwollend prüfen.

2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Einfuhren von Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken, sofern diese Einfuhren den in Artikel 3 Absatz 5 dieses Protokolls vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren unterworfen werden.

TEIL III

Artikel 7

Ausnahmen

Auf Antrag eines Teilnehmers ist der Ausschuß befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 bis 5 dieses Protokolls zuzulassen, um Schwierigkeiten zu beheben, die die Einhaltung der Mindestpreise bestimmten Teilnehmern verursachen könnte. Der Ausschuß befindet über den Antrag binnen drei Monaten nach Antragstellung.

Artikel 8

Dringlichkeitsmaßnahmen

Jeder Teilnehmer, der der Auffassung ist, daß seine Interessen durch ein an dieses Protokoll nicht gebundenes Land ernsthaft bedroht sind, kann den Vorsitzenden des Ausschusses ersuchen, binnen zwei Arbeitstagen eine Dringlichkeitssitzung des Ausschusses einzuberufen, um über etwaige notwendige Maßnahmen zur Behebung der Lage zu entscheiden. Kann eine solche Sitzung nicht binnen zwei Arbeitstagen einberufen werden und droht den Handelsinteressen des betreffenden Teilnehmers bedeutender Schaden, so kann er einseitig Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern jeder andere Teilnehmer, der voraussichtlich davon betroffen wird, sofort in Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende des Ausschusses ist ebenfalls offiziell und umgehend über alle Umstände der Angelegenheit zu unterrichten und aufzufordern, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Sondersitzung des Ausschusses einzuberufen.

ANHANG Ia Verzeichnis der Referenzorte

Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls werden für die nachstehend aufgeführten Länder folgende Referenzorte festgelegt:

Österreich : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Finnland : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Norwegen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Schweden : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Polen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

ANHANG Ib Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt

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ANHANG Ic Register der Verfahren und Kontrollmaßnahmen

Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 dieses Protokolls werden die folgenden Verfahren und Kontrollmaßnahmen für die unten angeführten Teilnehmer gebilligt (1):

Australien

Österreich

Kanada

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Finnland

Japan

Neuseeland

Norwegen

Spanien

Schweiz (1)Die betreffenden Verfahren und Kontrollmaßnahmen sind hier nicht im einzelnen aufgeführt. Sie können im amtlichen Wortlaut der Internationalen Übereinkunft über Milcherzeugnisse beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften eingesehen werden.

ANHANG II PROTOKOLL BETREFFEND MILCHFETT

TEIL I

Artikel 1

Erfasste Erzeugnisse

Dieses Protokoll gilt für Milchfett der Tarifnummer 04.03 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens mit einem Milchfettgehalt von mindestens 50 Gewichtshundertteilen.

TEIL II

Artikel 2

Leiterzeugnisse

Für die Anwendung dieses Protokolls werden für die Leiterzeugnisse, die den folgenden Definitionen entsprechen, Mindestausfuhrpreise festgesetzt: >PIC FILE= "T0012796">

Artikel 3

Mindestpreise

Höhe und Einhaltung der Mindestpreise

1. Die Teilnehmer werden die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, daß die Ausfuhrpreise der in Artikel 2 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse nicht niedriger sind als die aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Mindestpreise. Werden die Erzeugnisse in Form von Waren ausgeführt, in denen sie enthalten sind, so treffen die Teilnehmer die notwendigen Vorkehrungen, um eine Umgehung der Preisvorschriften dieses Protokolls zu vermeiden.

2. a) Die in diesem Artikel festgelegten Mindestpreise berücksichtigen insbesondere die derzeitige Marktlage, die Preise für Milcherzeugnisse in den teilnehmenden Erzeugerländern, die Notwendigkeit der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen den in den Protokollen zu dieser Übereinkunft festgelegten Mindestpreisen, die Notwendigkeit der Sicherstellung angemessener Preise für die Verbraucher und die erwünschte Aufrechterhaltung eines Mindesterlöses für die leistungsfähigsten Erzeuger zur Sicherstellung einer längerfristigen Versorgungsstabilität.

b) Die in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreise, die bei Inkrafttreten dieses Protokolls gelten, werden wie folgt festgesetzt: i) 1 100 US-Dollar je metrische Tonne für wasserfreies Milchfett entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls,

ii) 925 US-Dollar je metrische Tonne für Butter entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls.

3. a) Die in diesem Artikel festgesetzten Mindestpreise können vom Ausschuß unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anwendung des Protokolls einerseits und der Entwicklung der Lage auf dem internationalen Markt andererseits geändert werden.

b) Die in diesem Artikel festgesetzten Mindestpreise werden mindestens einmal jährlich vom Ausschuß überprüft. Der Ausschuß tritt zu diesem Zweck im September eines jeden Jahres zusammen. Bei dieser Überprüfung zieht der Ausschuß in dem angemessenen und notwendigen Umfang, insbesondere die von den Erzeugern zu tragenden Kosten, sonstige einschlägige Wirtschaftsfaktoren des Weltmarktes, die Notwendigkeit, den leistungsfähigsten Erzeugern einen langfristigen Mindesterlös zu erhalten, die Notwendigkeit, die Versorgungsstabilität aufrechtzuerhalten und den Verbrauchern annehmbare Preise zu sichern, sowie die jeweilige Lage auf dem Markt in Betracht und beachtet dabei die wünschenswerte Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Höhe der in Absatz 2 b) festgesetzten Mindestpreise und der Höhe der Stützung der Milcherzeugung in den wichtigsten teilnehmenden Erzeugerländern.

Anpassung der Mindestpreise

4. Weichen die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse von den Leiterzeugnissen bezueglich Fettgehalt, Verpakkung oder Verkaufsbedingungen ab, so werden die Mindestpreise nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so angepasst, daß die Mindestpreise, wie sie in diesem Protokoll für die in dessen Artikel 2 definierten Erzeugnisse festgelegt sind, gewahrt werden.

- Milchfettgehalt:

Weicht der Milchfettgehalt des in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Erzeugnisses von dem Milchfettgehalt der in Artikel 2 dieses Protokolls definierten Leiterzeugnisse ab, so wird der Mindestpreis für dieses Erzeugnis, sofern der Milchfettgehalt mindestens 82 v.H. oder weniger als 80 v.H. beträgt, für jeden vollen Gewichtshundertteil, um den der Milchfettgehalt 80 Gewichtshundertteile über- bzw. unterschreitet, im Verhältnis zu dem Unterschied zwischen den Mindestpreisen für die in Artikel 2 dieses Protokolls definierten Leiterzeugnisse nach oben bzw. unten angepasst (1).

- Verpackung:

Werden die Erzeugnisse anders als in handelsüblichen Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 25 kg bzw. 50 lbs. angeboten, so werden die Mindestpreise so angepasst, daß sie den Kostenunterschied zwischen der tatsächlichen Verpackung und der oben definierten Verpackung widerspiegeln.

- Verkaufsbedingungen:

Erfolgt der Verkauf zu anderen Bedingungen als fob Ausfuhrland oder frei Grenze Ausfuhrland (2), so werden die Mindestpreise auf der Grundlage der in Absatz 2 b) festgesetzten fob-Mindestpreise zuzueglich der tatsächlichen und berechtigten Kosten der eingeschlossenen Leistungen errechnet ; schließen die Verkaufsbedingungen die Einräumung eines Kredits ein, so werden dessen Kosten zu den im betreffenden Land vorherrschenden kommerziellen Zinssätzen berechnet.

Besondere Verkaufsbedingungen

5. Die Teilnehmer werden im Rahmen ihrer institutionellen Möglichkeiten sicherstellen, daß Praktiken der in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten Art nicht zur Folge haben, die Ausfuhrpreise der unter die Mindestpreisvorschriften fallenden Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar unter die vereinbarten Mindestpreise zu senken.

Anwendungsbereich

6. Für jeden Teilnehmer findet dieses Protokoll Anwendung auf die Ausfuhren der in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse, die in seinem Zollgebiet hergestellt oder umgepackt wurden.

Andere Geschäfte als normale kommerzielle Geschäfte

7. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf unentgeltliche Ausfuhren nach Entwicklungsländern oder auf Ausfuhren, die für Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen Entwicklung und der Wohlfahrt in Entwicklungsländern bestimmt sind.

Artikel 4

Übermittlung von Angaben

Nähern sich die Preise im internationalen Handel mit den unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen den in Artikel 3 Absatz 2 b) dieses Protokolls erwähnten Mindestpreisen, so notifizieren die Teilnehmer dem Ausschuß unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft alle für die Beurteilung ihrer Marktlage maßgeblichen Elemente, insbesondere Kredit- oder Darlehenspraktiken, Koppelungs-, Tausch- oder Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge, Verpackungskosten und Einzelheiten der Verpackung, damit der Ausschuß eine Überprüfung vornehmen kann.

Artikel 5

Pflichten der ausführenden Teilnehmer

Die ausführenden Teilnehmer unternehmen entsprechend ihren institutionellen Möglichkeiten alles in ihrer (1)Siehe Anhang IIb "Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt". (2)Siehe Artikel 2. Macht Stehende, um vorrangig den normalen kommerziellen Bedarf der teilnehmenden einführenden Entwicklungsländer, insbesondere den Bedarf für ernährungsbezogene Entwicklungszwecke und für Wohlfahrtszwecke, zu befriedigen.

Artikel 6

Zusammenarbeit der einführenden Teilnehmer

Die Teilnehmer, die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallende Erzeugnisse einführen, werden insbesondere a) bei der Verwirklichung der Mindestpreisziele dieses Protokolls zusammenarbeiten und soweit möglich sicherstellen, daß die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnisse nicht unter dem Zollwert eingeführt werden, der den vorgeschriebenen Mindestpreisen entspricht;

b) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft und des Artikels 4 dieses Protokolls Angaben über Einfuhren von unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen aus Nicht-Teilnehmerländern übermitteln;

c) Vorschläge für geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall, daß Einfuhren zu Preisen, die mit den Mindestpreisen nicht vereinbar sind, die Anwendung dieses Protokolls gefährden, wohlwollend prüfen.

TEIL III

Artikel 7

Ausnahmen

Auf Antrag eines Teilnehmers ist der Ausschuß befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls zuzulassen, um Schwierigkeiten zu beheben, die die Einhaltung der Mindestpreise bestimmten Teilnehmern verursachen könnte. Der Ausschuß befindet über den Antrag binnen drei Monaten nach Antragstellung.

Artikel 8

Dringlichkeitsmaßnahmen

Jeder Teilnehmer, der der Auffassung ist, daß seine Interessen durch ein an dieses Protokoll nicht gebundenes Land ernsthaft bedroht sind, kann den Vorsitzenden des Ausschusses ersuchen, binnen zwei Arbeitstagen eine Dringlichkeitssitzung des Ausschusses einzuberufen, um über etwa notwendige Maßnahmen zur Behebung der Lage zu entscheiden. Kann eine solche Sitzung nicht binnen zwei Arbeitstagen einberufen werden und droht den Handelsinteressen des betreffenden Teilnehmers bedeutender Schaden, so kann er einseitig Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern jeder andere Teilnehmer, der voraussichtlich davon betroffen wird, sofort in Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende des Ausschusses ist ebenfalls offiziell und sofort über alle Umstände der Angelegenheit zu unterrichten und aufzufordern, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Sondersitzung des Ausschusses einzuberufen.

ANHANG IIa Verzeichnis der Referenzorte

Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls werden für die nachstehend aufgeführten Länder folgende Referenzorte festgelegt:

Österreich : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Finnland : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Basel : für Butterausfuhren nach der Schweiz

Norwegen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Schweden : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Basel : für Butterausfuhren nach der Schweiz

ANHANG IIb Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt

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ANHANG III PROTOKOLL BETREFFEND BESTIMMTE KÄSEARTEN

TEIL I

Artikel 1

Erfasste Erzeugnisse

Dieses Protokoll gilt für Käse der Tarifnummer 04.04 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45 Gewichtshundertteilen und einem Trockenmassegehalt von mindestens 50 Gewichtshundertteilen.

TEIL II

Artikel 2

Leiterzeugnis

Für die Anwendung dieses Protokolls wird für das Leiterzeugnis, das der folgenden Definition entspricht, ein Mindestausfuhrpreis festgesetzt: - Bezeichnung:

Käse.

- Verpackung:

In handelsüblichen Verpackungen mit einem Mindestgewicht des Inhalts von 20 kg bzw. 40 lbs.

- Verkaufsbedingungen:

fob Ausfuhrland oder frei Grenze Ausfuhrland.

Abweichend von dieser Bestimmung werden für die in Anhang IIIa genannten Länder Referenzorte festgelegt. Der nach Artikel VII Absatz 2 a) der Übereinkunft eingesetzte Ausschuß - im folgenden "der Ausschuß" genannt - kann den Inhalt des Anhangs ändern.

Prompte Zahlung gegen Dokumente.

Artikel 3

Mindestpreis

Höhe und Einhaltung des Mindestpreises

1. Die Teilnehmer werden die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, daß die Ausfuhrpreise der in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse nicht niedriger sind als der aufgrund dieses Protokolls anwendbare Mindestpreis. Werden die Erzeugnisse in Form von Waren ausgeführt, in denen sie enthalten sind, so treffen die Teilnehmer die notwendigen Vorkehrungen, um eine Umgehung der Preisvorschriften dieses Protokolls zu vermeiden.

2. a) Der in diesem Artikel festgelegte Mindestpreis berücksichtigt insbesondere die derzeitige Marktlage, die Preise für Milcherzeugnisse in den teilnehmenden Erzeugerländern, die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen den in den Protokollen zu dieser Übereinkunft festgelegten Mindestpreisen, die Notwendigkeit der Sicherstellung angemessener Preise für die Verbraucher und die erwünschte Aufrechterhaltung eines Mindesterlöses für die leistungsfähigsten Erzeuger zur Sicherstellung einer längerfristigen Versorgungsstabilität.

b) Der in Absatz 1 vorgesehene Mindestpreis, der bei Inkrafttreten dieses Protokolls gilt, wird auf 800 US-Dollar je metrische Tonne festgesetzt.

3. a) Der in diesem Artikel festgesetzte Mindestpreis kann vom Ausschuß unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anwendung des Protokolls einerseits und der Entwicklung der Lage auf dem internationalen Markt andererseits geändert werden.

b) Der in diesem Artikel festgesetzte Mindestpreis wird mindestens einmal jährlich von Ausschuß überprüft. Der Ausschuß tritt zu diesem Zweck im September eines jeden Jahres zusammen. Bei dieser Überprüfung zieht der Ausschuß in dem angemessenen und notwendigen Umfang insbesondere die von den Erzeugern zu tragenden Kosten, sonstige einschlägige Wirtschaftsfaktoren des Weltmarktes, die Notwendigkeit, den leistungsfähigsten Erzeugern einen langfristigen Mindesterlös zu erhalten, die Notwendigkeit, die Versorgungsstabilität aufrechtzuerhalten und den Verbrauchern annehmbare Preise zu sichern, sowie die jeweilige Lage auf dem Markt in Betracht und beachtet dabei die wünschenswerte Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Höhe des in Absatz 2 b) festgesetzten Mindestpreises und der Höhe der Stützung der Milcherzeugung in den wichtigsten teilnehmenden Erzeugerländern.

Anpassung des Mindestpreises

4. Weichen die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse von dem Leiterzeugnis bezueglich Verpackung oder Verkaufsbedingungen ab, so wird der Mindestpreis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so angepasst, daß der Mindestpreis, wie er in diesem Protokoll festgelegt ist, gewahrt wird.

- Verpackung:

Werden die Erzeugnisse anders als in den in Artikel 2 angegebenen Verpackungen angeboten, so wird der Mindestpreis so angepasst, daß er den Kostenunterschied zwischen der tatsächlichen Verpackung und der oben definierten Verpackung widerspiegelt.

- Verkaufsbedingungen:

Erfolgt der Verkauf zu anderen Bedingungen als fob Ausfuhrland oder frei Grenze Ausfuhrland (1), so wird der Mindestpreis auf der Grundlage des in Absatz 2 b) festgesetzten fob-Mindestpreises zuzueglich der tatsächlichen und berechtigten Kosten der eingeschlossenen Leistungen errechnet ; schließen die Verkaufsbedingungen die Einräumung eines Kredits ein, so werden dessen Kosten zu den im betreffenden Land vorherrschenden kommerziellen Zinssätzen berechnet.

Besondere Verkaufsbedingungen

5. Die Teilnehmer werden im Rahmen ihrer institutionellen Möglichkeiten sicherstellen, daß Praktiken der in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten Art nicht zur Folge haben, die Ausfuhrpreise der unter die Mindestpreisvorschriften fallenden Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar unter den vereinbarten Mindestpreis zu senken.

Anwendungsbereich

6. Für jeden Teilnehmer findet dieses Protokoll Anwendung auf die Ausfuhren der in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse, die in seinem Zollgebiet hergestellt oder umgepackt wurden.

Andere Geschäfte als normale kommerzielle Geschäfte

7. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf unentgeltliche Ausfuhren nach Entwicklungsländern oder auf Ausfuhren, die für Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen Entwicklung und der Wohlfahrt in Entwicklungsländern bestimmt sind.

Artikel 4

Übermittlung von Angaben

Nähern sich die Preise im internationalen Handel mit den unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen dem in Artikel 3 Absatz 2 b) dieses Protokolls erwähnten Mindestpreis, so notifizieren die Teilnehmer dem Ausschuß unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft alle für die Beurteilung ihrer Marktlage maßgeblichen Elemente, insbesondere Kredit- oder Darlehenspraktiken, Koppelungs-, Tausch- oder Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge, Verpackungskosten und Einzelheiten der Verpackung, damit der Ausschuß eine Überprüfung vornehmen kann.

Artikel 5

Pflichten der ausführenden Teilnehmer

Die ausführenden Teilnehmer unternehmen entsprechend ihren institutionellen Möglichkeiten alles in ihrer Macht stehende, um vorrangig den normalen kommerziellen Bedarf der teilnehmenden einführenden Entwicklungsländer, insbesondere den Bedarf für ernährungsbezogene Entwicklungszwecke und für Wohlfahrtszwecke, zu befriedigen.

Artikel 6

Zusammenarbeit der einführenden Teilnehmer

Die Teilnehmer, die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallende Erzeugnisse einführen, werden insbesondere a) bei der Verwirklichung der Mindestpreisziele dieses Protokolls zusammenarbeiten und soweit möglich sicherstellen, daß die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnisse nicht unter dem Zollwert eingeführt werden, der dem vorgeschriebenen Mindestpreis entspricht;

b) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft und des Artikels 4 dieses Protokolls Angaben über Einfuhren von unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen aus Nicht-Teilnehmerländern übermitteln;

c) Vorschläge für geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall, daß Einfuhren zu Preisen, die mit den Mindestpreisen nicht vereinbar sind, die Anwendung dieses Protokolls gefährden, wohlwollend prüfen. (1)Siehe Artikel 2.

TEIL III

Artikel 7

Ausnahmen

1. Auf Antrag eines Teilnehmers ist der Ausschuß befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls zuzulassen, um Schwierigkeiten zu beheben, die die Einhaltung des Mindestpreises bestimmten Teilnehmern verursachen könnte. Der Ausschuß befindet über den Antrag binnen drei Monaten nach Antragstellung.

2. Die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 bis 4 gelten nicht für aussergewöhnliche Ausfuhren kleiner Mengen von natürlichem, nicht weiterverarbeitetem Käse, der infolge einer Qualitätsminderung oder von Herstellungsfehlern nicht die normale Exportqualität erreicht. Teilnehmer, die solchen Käse ausführen, geben ihre Absicht dem GATT-Sekretariat im voraus bekannt. Ausserdem teilen die Teilnehmer dem Ausschuß vierteljährlich alle im Rahmen dieses Absatzes getätigten Käseverkäufe mit, wobei sie für jedes Geschäft die jeweiligen Mengen, Preise und Bestimmungsländer angeben.

Artikel 8

Dringlichkeitsmaßnahmen

Jeder Teilnehmer, der der Auffassung ist, daß seine Interessen durch ein an dieses Protokoll nicht gebundenes Land ernsthaft bedroht sind, kann den Vorsitzenden des Ausschusses ersuchen, binnen zwei Arbeitstagen eine Dringlichkeitssitzung des Ausschusses einzuberufen, um über etwa notwendige Maßnahmen zur Behebung der Lage zu entscheiden. Kann eine solche Sitzung nicht binnen zwei Arbeitstagen einberufen werden und droht den Handelsinteressen des betreffenden Teilnehmers bedeutender Schaden, so kann er einseitig Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern jeder andere Teilnehmer, der voraussichtlich davon betroffen wird, sofort in Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende des Ausschusses ist ebenfalls offiziell und sofort über alle Umstände der Angelegenheit zu unterrichten und aufzufordern, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Sondersitzung des Ausschusses einzuberufen.

ANHANG IIIa Verzeichnis der Referenzorte

Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls werden für die nachstehend aufgeführten Länder folgende Referenzorte festgelegt:

Österreich : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Finnland : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Norwegen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Schweden : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Polen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

PRÄAMBEL

DIE PARTEIEN DES "ÜBEREINKOMMENS ÜBER TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE" - im folgenden "die Vertragsparteien" und "dieses Übereinkommen" genannt -

IM HINBLICK auf die multilateralen Handelsverhandlungen;

IN DEM WUNSCH, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - zu fördern;

IN ANERKENNUNG des bedeutenden Beitrags, den internationale Normen und Kennzeichnungssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Erzeugung und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können;

IN DEM WUNSCH, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Kennzeichnungssysteme zu fördern;

IN DEM WUNSCH, dennoch sicherzustellen, daß technische Vorschriften und Normen einschließlich der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Methoden zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen;

ANERKENNEND, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie als Mittel einer willkürlichen und ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, dienen oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen;

ANERKENNEND, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind;

IN ANERKENNUNG des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus entwickelten Ländern nach Entwicklungsländern leisten kann;

ANERKENNEND, daß für die Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen sowie der Methoden zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die allgemeinen Begriffe für Normung und Kennzeichnung haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen Definitionen und durch internationale Normenorganisationen gegeben werden.

1.2. Im Sinne dieses Übereinkommens werden die Begriffe jedoch in der in Anhang 1 aufgeführten Bedeutung verwendet.

1.3. Alle Waren einschließlich industrieller und landwirtschaftlicher Erzeugnisse fallen unter dieses Übereinkommen.

1.4. Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Erzeugung oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäß seinem Anwendungsbereich.

1.5. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen, Methoden zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen sowie Kennzeichnungssysteme ist so auszulegen, daß sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder der in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, ausgenommen Änderungen oder Ergänzungen unbedeutender Art, umfasst.

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND NORMEN

Artikel 2

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung

In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt: 2.1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß technische Vorschriften und Normen nicht in der Absicht ausgearbeitet, angenommen und angewendet werden, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Ferner werden Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingeführt werden, in bezug auf derartige technische Vorschriften und Normen nicht ungünstiger behandelt als gleichartige Waren inländischen Ursprungs und gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land. Sie stellen gleichfalls sicher, daß weder die technischen Vorschriften und Normen selbst noch deren Anwendung sich so auswirken, daß unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.

2.2. Soweit technische Vorschriften und Normen erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Vertragsparteien diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für die technischen Vorschriften oder Normen ; dies gilt nicht, wenn - was auf Ersuchen entsprechend darzulegen ist - derartige internationale Normen oder die einschlägigen Teile derselben für die betreffenden Vertragsparteien ungeeignet sind, und zwar unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, zur Verhinderung irreführender Praktiken, zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Menschen, des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt, aufgrund wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren oder wegen grundlegender technologischer Probleme.

2.3. Die Vertragsparteien beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften oder Normen zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften oder Normen angenommen haben oder vorsehen.

2.4. Soweit angebracht, umschreiben die Vertragsparteien die technischen Vorschriften und Normen eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.

2.5. Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer entworfenen technischen Vorschrift oder Norm wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift oder Norm eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Vertragsparteien haben, so werden die Vertragsparteien 2.5.1. die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift oder Norm zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, daß interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können;

2.5.2. anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat die Waren mitteilen, für die technische Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung der entworfenen technischen Vorschriften angeben;

2.5.3. auf Ersuchen anderen Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen ohne Diskriminierung Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschrift oder Norm zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;

2.5.4. anderen Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen;

2.5.5. interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen mit anderen Vertragsparteien erörtern und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.

2.6. Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen des Artikels 2.5 kann eine Vertragspartei, falls sich für sie dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, einen oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 5 aufgeführten Schritte unterlassen, wenn sie dies für notwendig hält, sofern sie nach Annahme einer technischen Vorschrift oder Norm 2.6.1. den anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat eingehend die betreffende technische Vorschrift, die Waren, für die sie gilt, sowie kurz den Zweck und die Gründe der Einführung der technischen Vorschrift einschließlich der Art der dringenden Probleme mitteilt;

2.6.2. auf Ersuchen anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung Kopien der technischen Vorschrift und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien Kopien der Norm zur Verfügung stellt;

2.6.3. anderen Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen mit anderen Vertragsparteien erörtert und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zieht;

2.6.4. auch alle vom Ausschuß aufgrund von Konsultationen nach den Verfahren des Artikels 14 beschlossenen Maßnahmen in Betracht zieht.

2.7. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle angenommenen technischen Vorschriften und Normen innerhalb kürzester Frist so veröffentlicht werden, daß interessierte Parteien von ihnen Kenntnis nehmen können.

2.8. Sofern keine der in Artikel 2 Absatz 6 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Vertragsparteien zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer technischen Vorschrift eine angemessene Frist ein, damit die Erzeuger in den Ausfuhrländern und vor allem in den Entwicklungsländern Zeit haben, ihre Waren oder Erzeugungsmethoden den Anforderungen des Einfuhrlandes anzupassen.

2.9. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß regionale Normenorganisationen, denen sie als Mitglieder angehören, Artikel 2 Absätze 1 bis 8 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit diesen Bestimmungen nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

2.10. Wenn Vertragsparteien, die Mitglieder regionaler Normenorganisationen sind, eine regionale Norm als technische Vorschrift oder Norm annehmen, erfuellen sie die in Artikel 2 Absätze 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen, soweit diese nicht schon von den regionalen Normenorganisationen erfuellt worden sind.

Artikel 3

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung

3.1. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung in ihrem Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme der Absätze 3, 5.2, 9 und 10 einhalten, wobei festgestellt wird, daß die Bereitstellung von Angaben über die in Artikel 2 Absätze 5.3 und 6.2 genannten technischen Vorschriften und die in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3 genannten Bemerkungen und Erörterungen Sache der Vertragsparteien sind. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

Artikel 4

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch nichtstaatliche Stellen

4.1. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme des Absatzes 5.2 einhalten, wobei die Möglichkeit der in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3 genannten Bemerkungen und Erörterungen auch interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien eingeräumt wird. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese nichtstaatlichen Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

ÜBEREINSTIMMUNG MIT TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN UND NORMEN

Artikel 5

Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung

5.1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Stellen der Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung von Waren mit den technischen Vorschriften oder Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen anwenden: 5.1.1. Die Bedingungen, unter denen eingeführte Waren zur Prüfung zugelassen werden, dürfen nicht ungünstiger sein als die Bedingungen, die in einer vergleichbaren Situation für gleichartige inländische oder eingeführte Waren gelten.

5.1.2. Die Prüfmethoden und Verwaltungsverfahren dürfen für eingeführte Waren nicht komplizierter und zeitraubender sein als die entsprechenden Methoden und Verfahren, die in einer vergleichbaren Situation für gleichartige inländische Waren oder für Waren mit Ursprung in einem anderen Land angewendet werden.

5.1.3. Alle Gebühren, die für die Prüfung eingeführter Waren erhoben werden, müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Prüfung gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind.

5.1.4. Die Prüfergebnisse werden dem Ausführer oder Einführer oder deren Vertretern auf Ersuchen mitgeteilt, so daß, wenn nötig, entsprechende Veränderungen vorgenommen werden können.

5.1.5. Die Wahl des Standorts der Prüfeinrichtungen und die Auswahl der Proben für die Prüfungen dürfen für die Einführer, die Ausführer oder deren Vertreter keine unnötigen Schwierigkeiten verursachen.

5.1.6. Angaben vertraulicher Natur über eingeführte Waren, die sich aus solchen Prüfungen ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, sind genauso zu behandeln wie vertrauliche Angaben über inländische Waren.

5.2. Um jedoch die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen in den Fällen zu erleichtern, in denen ein positiver Nachweis verlangt wird, stellen die Vertragsparteien, sofern möglich, sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung Prüfergebnisse, Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen anerkennen, die von den zuständigen Stellen in den Gebieten anderer Vertragsparteien stammen, oder eine von den Erzeugern in den Gebieten anderer Vertragsparteien selbst ausgestellte Bescheinigung annehmen, und zwar auch dann, wenn die Prüfmethoden von ihren eigenen Methoden abweichen, sofern sie davon überzeugt sind, daß die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Methoden für die Feststellung der Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Normen hinreichend geeignet sind. Es wird anerkannt, daß vorherige Konsultationen erforderlich sein können, um eine allseits zufriedenstellende Übereinkunft über die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Erzeuger selbst, die Prüfmethoden und Prüfergebnisse und die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen zu erreichen, und zwar insbesondere dann, wenn es sich um verderbliche Waren oder sonstige Waren handelt, die während des Transports Schaden nehmen können.

5.3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die von den Stellen ihrer Zentralregierung angewandten Prüfmethoden und Verwaltungsverfahren die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 zulassen, soweit dies durchführbar ist.

5.4. Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, in ihren Gebieten angemessene Stichproben durchzuführen.

Artikel 6

Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen

6.1. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und die nichtstaatlichen Stellen in ihren Gebieten Artikel 5 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 5 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

KENNZEICHNUNGSSYSTEME

Artikel 7

Kennzeichnungssysteme, die von Stellen der Zentralregierung gehandhabt werden

In bezug auf die Stellen der Zentralregierungen gilt: 7.1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Kennzeichnungssysteme nicht mit dem Ziel ausgearbeitet oder angewendet werden, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Sie stellen gleichfalls sicher, daß weder diese Kennzeichnungssysteme selbst noch deren Anwendung sich so auswirken, daß unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.

7.2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Kennzeichnungssysteme so ausgearbeitet und angewendet werden, daß Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Vertragsparteien zu Bedingungen Zugang haben, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Land gewährt werden, wozu auch die Feststellung gehört, daß solche Lieferanten in der Lage und gewillt sind, die Anforderungen des Systems zu erfuellen. Lieferanten haben Zugang, wenn ihnen von der einführenden Vertragspartei nach den Regeln des Systems die Kennzeichnung erteilt wird. Zugang für Lieferanten schließt auch ein, daß diese das Zeichen des Systems, falls ein solches vorhanden ist, unter Bedingungen erhalten, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in anderen Ländern gewährt werden.

7.3. Die Vertragsparteien 7.3.1. machen die beabsichtigte Einführung eines Kennzeichnungssystems zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekannt, daß interessierte Vertragsparteien davon Kenntnis nehmen können;

7.3.2. teilen dem GATT-Sekretariat die Waren mit, für die das vorgesehene System gilt, und geben kurz das Ziel des vorgesehenen Systems an;

7.3.3. stellen auf Ersuchen ohne Diskriminierung anderen Vertragsparteien Einzelheiten oder Kopien der entworfenen Regeln dieses Systems zur Verfügung;

7.3.4. räumen ohne Diskriminierung anderen Vertragsparteien eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen zu der Ausarbeitung und Anwendung des Systems ein, erörtern diese Bemerkungen auf Ersuchen und ziehen sie in Betracht.

7.4. Falls sich für eine Vertragspartei dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, kann diese Vertragspartei einen oder mehrere der in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten Schritte unterlassen, wenn sie dies für notwendig hält, sofern sie nach der Annahme des Kennzeichnungssystems 7.4.1. den anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat umgehend das betreffende Kennzeichnungssystem, die Waren, für die es gilt, sowie kurz das Ziel und die Gründe der Einführung des Kennzeichnungssystems einschließlich der Art der dringenden Probleme mitteilt;

7.4.2. auf Ersuchen anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung Kopien der Regeln des Systems zur Verfügung stellt;

7.4.3. anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zieht.

7.5. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle angenommenen Regeln der Kennzeichnungssysteme veröflicht werden.

Artikel 8

Kennzeichnungssysteme, die von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und von nichtstaatlichen Stellen gehandhabt werden

8.1. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet bei der Handhabung von Kennzeichnungssystemen Artikel 7 mit Ausnahme von Absatz 3.2 einhalten, wobei festgestellt wird, daß die Bereitstellung von Angaben nach Artikel 7 Absätze 3.3 und 4.2 die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 4.1 und die Bemerkungen und Erörterungen nach Artikel 7 Absatz 4.3 Sache der Vertragsparteien sind. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 7 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

8.2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung sich nur insoweit auf die von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und von nichtstaatlichen Stellen gehandhabten Kennzeichnungssysteme stützen, als diese Stellen und Systeme die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7 einhalten.

Artikel 9

Internationale und regionale Kennzeichnungssysteme

9.1. Wird ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm von anderer Seite als vom Lieferanten verlangt, so arbeiten die Vertragsparteien, soweit dies durchführbar ist, internationale Kennzeichnungssysteme aus und werden Mitglieder solcher Systeme oder nehmen daran teil.

9.2. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale und regionale Kennzeichnungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, Artikel 7 mit Ausnahme von Absatz 2 im Hinblick auf Artikel 9 Absatz 3 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Kennzeichnungssysteme unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 7 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

9.3. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale und regionale Kennzeichnungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, so ausgearbeitet und angewendet werden, daß Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Vertragsparteien zu Bedingungen Zugang haben, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in einem Mitgliedsland, einem Teilnehmerland oder einem anderen Land gewährt werden, wozu auch die Feststellung gehört, daß solche Lieferanten in der Lage und gewillt sind, die Anforderungen des Systems zu erfuellen. Lieferanten haben Zugang, wenn ihnen von einer einführenden Vertragspartei, die Mitglied oder Teilnehmer des Systems ist, oder von einer Stelle, die von dem System zur Erteilung der Kennzeichnung ermächtigt wurde, nach den Regeln des Systems die Kennzeichnung erteilt wird. Zugang für Lieferanten schließt auch ein, daß diese das Zeichen des Systems, falls ein solches vorhanden ist, unter Bedingungen erhalten, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in einem Mitgliedsland oder Teilnehmerland gewährt werden.

9.4. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf internationale und regionale Kennzeichnungssysteme stützen, als diese Systeme Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 entsprechen.

INFORMATION UND UNTERSTÜTZUNG

Artikel 10

Informationen über technische Vorschriften, Nonnen und Kennzeichnungssysteme

10.1. Jede Vertragspartei stellt sicher, daß es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien zu beantworten, die sich auf folgendes beziehen: 10.1.1. technische Vorschriften, die in ihrem Gebiet angenommen oder entworfen werden von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören;

10.1.2. Normen, die in ihrem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;

10.1.3. bestehende oder entworfene Kennzeichnungssysteme, die in ihrem Gebiet gehandhabt werden von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die gesetzlich ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Kennzeichnungsorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören;

10.1.4. die Stellen, an denen Bekanntmachungen gemäß diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Angaben darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind ; und

10.1.5. die Orte, an denen sich die Auskunftsstellen nach Artikel 10 Absatz 2 befinden.

10.2. Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß es eine oder mehrere Auskunftsstellen gibt, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen interessierter Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien zu beantworten, die sich auf folgendes beziehen: 10.2.1. alle Normen, die in ihrem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden ; und

10.2.2. bestehende oder entworfene Kennzeichnungssysteme, die in ihrem Gebiet von einer nichtstaatlichen Kennzeichnungsorganisation oder von regionalen Kennzeichnungsorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, gehandhabt werden.

10.3. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kopien von Unterlagen, die von anderen Vertragsparteien oder interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien gemäß diesem Übereinkommen beantragt werden, zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Angehörigen der betreffenden Vertragspartei.

10.4. Wenn das GATT-Sekretariat gemäß diesem Übereinkommen Mitteilungen erhält, übermittelt es Kopien dieser Mitteilungen an alle Vertragsparteien und interessierten internationalen Normen- und Kennzeichnungsorganisationen und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, auf alle Mitteilungen, die sich auf Waren von besonderem Interesse für sie beziehen.

10.5. Dieses Übereinkommen verpflichtet keine Vertragspartei, 10.5.1. Texte in anderen Sprachen als in derjenigen der Vertragspartei zu veröffentlichen;

10.5.2. Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als in derjenigen der Vertragspartei zur Verfügung zu stellen;

10.5.3. Angaben zu liefern, deren Weitergabe ihrer Meinung nach ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.

10.6. Mitteilungen an das GATT-Sekretariat haben in englischer, französischer oder spanischer Sprache zu erfolgen.

10.7. Die Vertragsparteien anerkennen, daß es wünschenswert ist, zentrale Informationssysteme für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller technischen Vorschriften, Normen und Kennzeichnungssysteme in ihren Gebieten einzurichten.

Artikel 11

Technische Unterstützung für andere Vertragsparteien

11.1. Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem Entwicklungländer, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften.

11.2. Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung nationaler Normenorganisationen und bei der Teilnahme an internationalen Normenorganisationen ; sie ermutigen ihre nationalen Normenorganisationen, das gleiche zu tun.

11.3. Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, damit die Stellen in ihren Gebieten andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung gewähren, und zwar bezueglich: 11.3.1. der Errichtung von Stellen oder Kennzeichnungsorganisationen zur Erteilung von Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen als Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und

11.3.2. der Methoden, die für die Erfuellung ihrer technischen Vorschriften am besten geeignet sind.

11.4. Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, zu beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung zu gewähren bei der Errichtung von Kennzeichnungsstellen zur Erteilung von Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei angenommen wurden.

11.5. Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung hinsichtlich der Maßnahmen, die ihre Erzeuger treffen sollten, wenn sie an Kennzeichnungssystemen teilnehmen wollen, die von staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen im Gebiet der ersuchten Vertragspartei gehandhabt werden.

11.6. Vertragsparteien, die Mitglieder oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Kennzeichungssysteme sind, beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Schaffung von Institutionen und des rechtlichen Rahmens, die es ihnen ermöglichen, ihre Verpflichtungen als Mitglieder oder Teilnehmer solcher Systeme zu erfuellen.

11.7. Die Vertragsparteien ermutigen auf Ersuchen Kennzeichnungsorganisationen in ihren Gebieten - sofern diese Mitglieder oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Kennzeichnungssysteme sind - andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, zu beraten ; sie sollten Ersuchen dieser Länder um technische Unterstützung bei der Errichtung von Institutionen berücksichtigen, die es den zuständigen Stellen in deren Gebieten ermöglichen würden, ihre Verpflichtungen als Mitglieder oder Teilnehmer solcher Systeme zu erfuellen.

11.8. Bei der Beratung und technischen Unterstützung anderer Vertragsparteien im Sinne des Artikels 11 Absätze 1 bis 7 behandeln die Vertragsparteien die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder vorrangig.

Artikel 12

Besondere und differenzierte Behandlung für Entwicklungsländer

12.1. Die Vertragsparteien gewähren den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, aufgrund der folgenden Bestimmungen sowie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung.

12.2. Die Vertragsparteien schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Verpflichtungen der Entwicklungsländer besondere Beachtung und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf nationaler Ebene wie auch bei der Handhabung der institutionellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht.

12.3. Die Vertragsparteien ziehen bei der Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht, um sicherzustellen, daß derartige technische Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren der Entwicklungsländer schaffen.

12.4. Die Vertragsparteien anerkennen, daß Entwicklungsländer auch dann, wenn möglicherweise internationale Normen bestehen, angesichts ihrer besonderen technologischen und sozio-ökonomischen Bedingungen bestimmte technische Vorschriften oder Normen einschließlich Prüfmethoden annehmen, um die inländische Technologie und die ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechenden Produktionsmethoden und -verfahren zu erhalten. Die Vertragsparteien anerkennen daher, daß von Entwicklungsländern nicht erwartet werden sollte, daß sie internationale Normen als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einschließlich der Prüfmethoden anwenden, die ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen nicht entsprechen.

12.5. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen und internationale Kennzeichnungssysteme in einer Art und Weise ausgearbeitet und gehandhabt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen allen Vertragsparteien erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsländer in Betracht zu ziehen sind.

12.6. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsländern die Möglichkeit einer internationalen Normung bei Waren von besonderem Interesse für die Entwicklungsländer prüfen und, soweit durchführbar, solche Normen ausarbeiten.

12.7. Die Vertragsparteien gewähren nach Artikel 11 den Entwicklungsländern technische Unterstützung, um sicherzustellen, daß die Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren aus Entwicklungsländern schaffen. Bei der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der technischen Unterstützung wird der Entwicklungsstand des ersuchenden Landes und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder in Betracht gezogen.

12.8. Es wird anerkannt, daß Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssysteme besonderen Problemen einschließlich institutioneller und Infrastrukturprobleme gegenüberstehen können. Es wird ferner anerkannt, daß die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Länder daran hindern kann, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfuellen. Die Vertragsparteien ziehen diese Tatsache daher voll in Betracht. Um sicherzustellen, daß die Entwicklungsländer dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit der Ausschuß ermächtigt, auf Ersuchen bestimmte zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei der Prüfung derartiger Ersuchen zieht der Ausschuß die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen ebenso in Betracht wie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungslandes und den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Land daran hindern können, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfuellen. Der Ausschuß zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in Betracht.

12.9. Bei Konsultationen behalten die entwickelten Länder die besonderen Schwierigkeiten im Auge, die sich für Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Methoden zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit diesen Normen und technischen Vorschriften ergeben ; in dem Wunsch, die Entwicklungsländer bei deren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, ziehen die entwickelten Länder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer auf dem Gebiet der Finanzierung, des Handels und der Entwicklung in Betracht.

12.10. Der Ausschuß überprüft in bestimmten Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsländern auf nationaler und internationaler Ebene gewährt wird.

INSTITUTIONEN, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG

Artikel 13

Ausschuß "Technische Handelshemmnisse"

Nach diesem Übereinkommen werden eingesetzt: 13.1. ein Ausschuß "Technische Handelshemmnisse" - im folgenden "der Ausschuß" genannt - der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, sich über alle die Anwendung dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten ; er erfuellt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Vertragsparteien zugewiesen werden;

13.2. je nach Erfordernis Arbeitsgruppen, technische Sachverständigengruppen, Sondergruppen ("panel") oder andere Gruppen, welche die Aufgaben erfuellen, die ihnen vom Ausschuß gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden.

13.3 Es besteht Einvernehmen darüber, daß eine unnötige Doppelgleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen, zum Beispiel im Rahmen der Gemischten FAO/WHO-Kommission des Codex Alimentarius, vermieden werden sollte. Der Ausschuß untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgleisigkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Artikel 14

Konsultationen und Streitbeilegung

Konsultationen

14.1. Jede Vertragspartei prüft Vorstellungen anderer Vertragsparteien, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und gibt innerhalb kürzester Frist ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen.

14.2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens durch eine oder mehrere andere Vertragsparteien behindert wird und ihre Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden, so kann sie an die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die sie für beteiligt hält, schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge richten. Jede Vertragspartei prüft die an sie gerichteten Vorstellungen oder Vorschläge wohlwollend mit dem Ziel, eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen.

Streitbeilegung

14.3. Es ist die feste Absicht der Vertragsparteien, alle im Rahmen dieses Übereinkommens entstehenden Streitfälle innerhalb kürzester Frist und ohne Verzögerung beizulegen, vor allem dann, wenn es sich um verderbliche Waren handelt.

14.4. Wurde in den Konsultationen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 keine Lösung erreicht, so tritt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu untersuchen.

14.5. Bei der Untersuchung der Angelegenheit und bei der Auswahl der geeigneten Verfahren vorbehaltlich unter anderem der Artikel 14 Absätze 9 und 14 zieht der Ausschuß in Betracht, ob sich die Streitfragen auf handelspolitische Erwägungen und/oder Fragen technischer Natur beziehen, die eine genaue Prüfung durch Sachverständige erfordern.

14.6. Im Falle verderblicher Waren prüft der Ausschuß die Angelegenheit im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 so rasch wie möglich, um eine allseits zufriedenstellende Lösung innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch den Ausschuß zu erleichtern.

14.7. Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Streitfällen, die Waren mit einem eindeutigen Erntezyklus von zwölf Monaten betreffen, der Ausschuß alle Anstrengungen unternimmt, um diese Streitfälle innerhalb von zwölf Monaten zu behandeln.

14.8. In jeder Phase eines Verfahrens zur Streitbeilegung einschließlich der frühesten Phase können zuständige Stellen und Personen, die entsprechende Fachkenntnisse in bezug auf die betreffenden Angelegenheiten besitzen, befragt und zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses eingeladen werden ; derartige Stellen oder Sachverständige können um sachdienliche Auskünfte und um Unterstützung ersucht werden.

Technische Fragen

14.9. Wurde nach den in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch den Ausschuß keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht, so setzt der Ausschuß auf Antrag einer Streitpartei, die der Ansicht ist, daß sich die Angelegenheit auf Fragen technischer Natur bezieht, eine technische Sachverständigengruppe ein und weist sie an,

die Angelegenheit zu untersuchen;

mit den Streitparteien zu beraten und ihnen ausreichende Möglichkeiten zu geben, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden;

eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, und

Feststellungen zu treffen, die dem Ausschuß dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen ; soweit zweckmässig, sollte dies unter anderem Feststellungen einschließen betreffend die zu diesem Fall vorliegenden ausführlichen wissenschaftlichen Beurteilungen sowie betreffend die Frage, ob die Maßnahme zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig war und ob eine fundierte wissenschaftliche Beurteilung vorliegt.

14.10. Für die technischen Sachverständigengruppen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Verfahren.

14.11. Die von der technischen Sachverständigengruppe zur Behandlung technischer Fragen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Die technische Sachverständigengruppe sollte bestrebt sein, dem Ausschuß ihre Untersuchungsergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt zu übermitteln, zu dem ihr die technische Frage unterbreitet wurde, sofern diese Frist nicht von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wird.

14.12. In den Berichten sollten alle Feststellungen begründet werden.

14.13. Wurde nach Abschluß der Verfahren dieses Artikels keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht und beantragt eine Streitpartei die Einsetzung einer Sondergruppe, so setzt der Ausschuß eine Sondergruppe ein, die gemäß Artikel 14 Absätze 15 bis 18 tätig wird.

Verfahren der Sondergruppe (panel)

14.14. Wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch den Ausschuß keine allseits zufriedenstellende Lösung nach den Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 erreicht und wurden die Verfahren nach Artikel 14 Absätze 9 bis 13 nicht angewendet, so setzt der Ausschuß auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe ein.

14.15. Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so weist der Ausschuß sie an,

die Angelegenheit zu untersuchen,

mit den Streitparteien zu beraten und ihnen die Möglichkeit zu geben, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden,

eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, soweit er mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängt, und Feststellungen zu treffen, die dem Ausschuß dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen.

14.16. Für die Sondergruppen gelten die Verfahren des Anhangs 3.

14.17. Die Sondergruppen verwenden den Bericht einer technischen Sachverständigengruppe, die nach Artikel 14 Absatz 9 eingesetzt wurde, als Grundlage für die Prüfung von Angelegenheiten, die sich auf Fragen technischer Natur beziehen.

14.18. Die von den Sondergruppen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Sie sollten bestrebt sein, dem Ausschuß ihre Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls Empfehlungen ohne unnötige Verzögerung zu übermitteln, und zwar normalerweise innerhalb von vier Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe.

Durchsetzung

14.19. Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichtes einer technischen Sachverständigengruppe, einer Arbeitsgruppe, einer Sondergruppe oder einer anderen Gruppe an den Ausschuß prüft dieser die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Hinsichtlich der Berichte der Sondergruppen wird der Ausschuß normalerweise innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt des Berichtes tätig, sofern er diese Frist nicht verlängert ; er kann unter anderem

eine Feststellung des Sachverhalts treffen oder

Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien richten oder

jede andere ihm geeignet erscheinende Entscheidung treffen.

14.20. Sieht sich eine Vertragspartei, an die Empfehlungen gerichtet sind, ausserstande, diese auszuführen, so sollte sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Ausschuß schriftlich begründen. In diesem Fall prüft der Ausschuß, welche weiteren Schritte geeignet erscheinen.

14.21. Ist der Ausschuß der Ansicht, daß die Umstände hinreichend schwer wiegen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, so kann er eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in bezug auf jede andere Vertragspartei die Erfuellung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auszusetzen, soweit er dies unter den gegebenen Umständen für angemessen hält. In diesem Fall kann der Ausschuß unter anderem die Erfuellung von Verpflichtungen einschließlich der in Artikel 5 bis 9 genannten Verpflichtungen aussetzen, um den gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteil und das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen wiederherzustellen.

14.22. Der Ausschuß verfolgt jede Angelegenheit, in der er Empfehlungen ausgesprochen oder Entscheidungen getroffen hat.

Sonstige Bestimmungen betreffend die Streitbeilegung

Verfahren

14.23. Entstehen zwischen Vertragsparteien über Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen Streitigkeiten, so sollten sie die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Übereinkommen ausschöpfen, bevor sie von den ihnen nach dem GATT zustehenden Rechten Gebrauch machen. Die Vertragsparteien anerkennen, daß in Fällen, die auf diese Art und Weise an die Vertragsparteien verwiesen wurden, jede Feststellung, Empfehlung oder Entscheidung nach Artikel 14 Absätze 9 bis 18 von den Vertragsparteien in Betracht gezogen werden kann, soweit diese sich auf Fragen betreffend gleichwertige Rechte und Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen beziehen. Nehmen Vertragsparteien Artikel XXIII des GATT in Anspruch, so gründet sich eine Entscheidung nach diesem Artikel ausschließlich auf Bestimmungen des GATT.

Verpflichtungsniveau

14.24. Die Bestimmungen über die Streitbeilegung können angewandt werden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß eine andere Vertragspartei keine zufriedenstellenden Ergebnisse nach Artikel 3, 4, 6, 8 und 9 erzielt hat und ihre Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht müssen solche Ergebnisse den in Artikel 2, 5 und 7 vorgesehenen Ergebnissen gleichwertig sein, als ob die betreffende Stelle Vertragspartei wäre.

Verfahren und Produktionsmethoden

14.25. Die Verfahren zur Streitbeilegung können auch angewandt werden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen dadurch umgangen werden, daß Anforderungen mehr in bezug auf Verfahren und Produktionsmethoden als in bezug auf Merkmale von Waren umschrieben werden.

Rückwirkung

14.26. Wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß technische Vorschriften, Normen oder Methoden zum Nachweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften, Normen oder Kennzeichnungssystemen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bestehen, nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, unterliegen derartige Vorschriften, Normen, Methoden und Systeme den Artikeln 13 und 14 dieses Übereinkommens, soweit diese anwendbar sind.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Schlußbestimmungen

Annahme und Beitritt

15.1. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

15.2. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf, und zwar unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.

15.3. Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

15.4. In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens.

Vorbehalte

15.5. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nur mit Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden.

Inkrafttreten

15.6. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

Überprüfung

15.7. Jede Vertragspartei teilt dem Ausschuß innerhalb kürzester Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei die Maßnahmen mit, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Handhabung des Übereinkommens sicherzustellen. Alle späteren Änderungen solcher Maßnahmen werden dem Ausschuß gleichfalls mitgeteilt.

15.8. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.

15.9. Der Ausschuß überprüft nicht später als mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und sodann jeweils mit Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren das Funktionieren und die Durchführung dieses Übereinkommens einschließlich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, die Rechte und Verpflichtungen dieses Übereinkommens anzupassen, sofern dies zur Sicherstellung des gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteils und des Gleichgewichts der Rechte und Verpflichtungen unbeschadet des Artikels 12 notwendig ist, und, falls zweckmässig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen vorzuschlagen.

Änderungen

15.10. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.

Rücktritt

15.11. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Fall einer solchen Notifizierung beantragen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt.

Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Parteien

15.12. Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.

Anhänge

15.13. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Sekretariat

15.14. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.

Hinterlegung

15.15. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Artikel 15 Absatz 10 übermittelt und jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt zu demselben nach Artikel 15 Absätze 1 bis 3 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Artikel 15 Absatz 11 notifiziert.

Registrierung

15.16. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. (1)Der Begriff "Regierung" umfasst auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

ANHANG 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE SPEZIFISCHEN ZWECKE DIESES ÜBEREINKOMMENS

Anmerkung : Die Hinweise auf die Definitionen internationaler Normenorganisationen in den erläuternden Bemerkungen entsprechen dem Stand von März 1979. 1. Technische Spezifikation

Eine Spezifikation, die in einem Dokument enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses festlegt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen. Sie kann unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung für eine Ware enthalten.

Erläuternde Bemerkung:

Dieses Übereinkommen betrifft nur technische Spezifikationen, die sich auf Erzeugnisse beziehen. Daher wurde der Wortlaut der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung geändert, um Dienstleistungen und Anleitungen für die Praxis auszuklammern.

2. Technische Vorschriften

Eine technische Spezifikation einschließlich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist.

Erläuternde Bemerkung:

Der Wortlaut weicht von der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung ab, da sich die letztere auf die Definition von Vorschrift bezieht, die in diesem Übereinkommen nicht definiert wird. Darüber hinaus enthält die Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung ein normatives Element, das in den operativen Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten ist. Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst die Definition auch eine Norm, deren Einhaltung nicht durch eine besondere Verordnung, sondern aufgrund eines allgemeinen Gesetzes zwingend vorgeschrieben ist.

3. Norm

Eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Erläuternde Bemerkung:

Die entsprechende Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung enthält verschiedene normative Elemente, die in der obigen Definition nicht enthalten sind. Daher sind technische Spezifikationen, die sich nicht auf einen Konsens gründen, von diesem Übereinkommen erfasst. Diese Definition umfasst nicht technische Spezifikationen, die von einzelnen Unternehmen für ihre eigenen Anforderungen bezueglich der Erzeugung oder des Verbrauchs ausgearbeitet wurden. Der Begriff Organisation schließt auch nationale Normungssysteme ein.

4. Internationale Organisation oder internationales System

Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Vertragsparteien dieses Übereinkommens als Mitglieder beitreten können.

5. Regionale Organisation oder regionales System

Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen nur einiger Vertragsparteien als Mitglieder beitreten können.

6. Stelle der Zentralregierung

Die Zentralregierung, ihre Ministerien und Abteilungen oder jede andere der Aufsicht der Zentralregierung unterstehende Stelle hinsichtlich der fraglichen Tätigkeit.

Erläuternde Bemerkung:

Im Fall der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft finden die Bestimmungen über die Zentralregierungen Anwendung. Es können jedoch regionale Organisationen oder Kennzeichnungssysteme innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtet werden, welche dann den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend regionale Organisationen oder Kennzeichnungssysteme unterliegen.

7. Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung

Eine Regierung oder Verwaltung, die keine Zentralregierung ist (z.B. Mitglieder eines Bundesstaates, Provinzen, Länder, Kantone, Gemeinden usw.), ihre Ministerien oder Abteilungen oder jede der Aufsicht einer solchen Regierung oder Verwaltung unterstehende Stelle hinsichtlich der fraglichen Tätigkeit.

8. Nichtstaatliche Stelle

Eine Stelle, die keine Stelle einer Zentralregierung und keine Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung ist, einschließlich einer nichtstaadichen Stelle, die gesetzlich ermächtigt ist, eine technische Vorschrift durchzusetzen.

9. Normenorganisation

Eine staatliche oder nichtstaatliche Stelle, deren anerkannte Tätigkeit unter anderem auch auf dem Gebiet der Normung liegt.

10. Internationale Norm

Eine von einer internationalen Normenorganisation angenommene Norm.

Erläuternde Bemerkung:

Der Wortlaut unterscheidet sich von der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung, damit er mit anderen Definitionen dieses Übereinkommens im Einklang steht.

ANHANG 2

TECHNISCHE SACHVERSTÄNDIGENGRUPPEN

Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten technischen Sachverständigengruppen. 1. Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf Personen, vorzugsweise Beamte, beschränkt, die auf dem fraglichen Gebiet als Fachleute anerkannt sind und Erfahrungen besitzen.

2. Angehörige von Ländern, deren Zentralregierungen Streitparteien sind, dürfen nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befassten technischen Sachverständigengruppe sein. Die Mitglieder technischer Sachverständigengruppen werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer technischen Sachverständigengruppe zu behandelnden Fragen erteilen.

3. Die Streitparteien haben Zugang zu allen der technischen Sachverständigengruppen erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so wird nach Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person eine diesbezuegliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt.

4. Um allseits zufriedenstellende Lösungen zwischen den Vertragsparteien zu begünstigen und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede technische Sachverständigengruppe zunächst den betroffenen Vertragsparteien den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, ihre Schlußfolgerungen und eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien.

ANHANG 3

SONDERGRUPPEN ("PANELS")

Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten Sondergruppen. 1. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste von Beamten mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und der wirtschaftlichen Entwicklung. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Ausschusses einen oder zwei Regierungssachverständige zu bezeichnen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zu Verfügung stellen würden. Wird nach Artikel 14.13 oder 14.14 eine Sondergruppe eingesetzt, so schlägt der Vorsitzende innerhalb von sieben Tagen die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern - vorzugsweise Beamten - bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Vertragsparteien äussern sich innerhalb von sieben Arbeitstagen zu der Benennung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden und lehnen Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab. Angehörige von Ländern, deren Zentralregierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befassten Sondergruppe sein. Die Mitglieder einer Sondergruppe werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen.

2. Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln. Alle Parteien, die ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit haben und dies dem Ausschuß mitgeteilt haben, erhalten Gelegenheit, angehört zu werden. Jede Sondergruppe kann sich mit allen ihr geeignet erscheinenden Stellen beraten und von diesen Auskünfte und technischen Rat einholen. Bevor eine Sondergruppe Auskünfte oder fachlichen Rat bei einer unter die Hoheit einer Vertragspartei fallenden Stelle einholt, unterrichtet sie die Regierung dieser Vertragspartei. Wenn derartige Beratungen mit zuständigen Stellen und Fachleuten notwendig sind, sollten sie im frühestmöglichen Stadium des Streitbeilegungsverfahrens stattfinden. Die Vertragspartei beantwortet jedes von einer Sondergruppe für notwendig und zweckdienlich erachtete Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist und ausführlich. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so stellt die diese Auskunft erteilende Regierung oder Person eine diesbezuegliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung.

3. Konnten die Streitparteien zu keiner zufriedenstellenden Lösung gelangen, so legt die Sondergruppe ihre Untersuchungsergebnisse schriftlich vor. Der Bericht einer Sondergruppe enthält normalerweise eine Begründung ihrer Untersuchungsergebnisse und die von ihr ausgesprochenen Empfehlungen. Wurde eine bilaterale Lösung erreicht, so kann sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung beschränken, daß eine Lösung erreicht wurde.

4. Um allseits zufriedenstellende Lösungen zwischen den Vertragsparteien zu begünstigen und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe zunächst den betroffenen Vertragsparteien den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, ihre Schlußfolgerungen und eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien.

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN

PRÄAMBEL

DIE PARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS - im folgenden "die Vertragsparteien" genannt -

IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister in der Erklärung von Tokio vom 14. September 1973 übereingekommen sind, das Ziel umfassender multilateraler Handelsverhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - solle unter anderem darin liegen, nichttarifliche Maßnahmen oder, sofern dies nicht möglich ist, ihre handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Wirkungen abzubauen oder zu beseitigen und derartige Maßnahmen einer wirksameren internationalen Kontrolle zu unterstellen;

IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auch übereingekommen sind, es solle Ziel der Verhandlungen sein, zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu schaffen, und anerkannt haben, daß es von Bedeutung ist, unterschiedliche Maßnahmen in einer Art und Weise anzuwenden, die diesen Ländern - auf Gebieten, wo es möglich und zweckmässig ist - eine besondere und günstigere Behandlung bringt;

ANERKENNEND, daß die Entwicklungsländer unter Berücksichtigung ihrer Zahlungsbilanzlage gezwungen sein können, vereinbarte differenzierte Maßnahmen zu treffen, um ihre wirtschaftlichen und sozialen Ziele zu erreichen und Wirtschaftsentwicklungsprogramme und -politiken durchzuführen, die auf die Hebung des Lebensstandards ihrer Bevölkerung gerichtet sind;

IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister in der Erklärung von Tokio anerkannt haben, der besonderen Lage und den Problemen der am wenigsten entwickelten unter den Entwicklungsländern sei besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und daß sie die Notwendigkeit betont haben, diesen Ländern im Rahmen aller allgemeinen oder spezifischen Maßnahmen, die in den Verhandlungen zugunsten der Entwicklungsländer getroffen werden, eine besondere Behandlung zu gewähren;

ANERKENNEND, daß es notwendig ist, einen vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Pflichten betreffend Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens festzulegen, um eine grössere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen und den internationalen Rahmen für die Abwicklung des Welthandels zu verbessern;

ANERKENNEND, daß Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens nicht ausgearbeitet, angenommen oder auf in- oder ausländische Waren und in- oder ausländische Lieferanten angewendet werden sollten, um inländische Waren oder Lieferanten zu schützen, und nicht zur Diskriminierung zwischen ausländischen Waren oder Lieferanten führen sollten;

ANERKENNEND, daß es wünschenswert ist, für die Transparenz der Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens zu sorgen;

ANERKENNEND, daß es notwendig ist, internationale Verfahren für die Notifizierung, Konsultation, Überwachung und Streitbeilegung zu schaffen, um eine gerechte, schnelle und wirksame Durchsetzung der internationalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen zu sichern und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten auf dem höchstmöglichen Stand zu erhalten -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I

Anwendungsbereich

1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf: a) alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die Beschaffung von Waren durch Stellen (1), die diesem Übereinkommen unterliegen. Dazu gehören auch Dienstleistungen, die mit der Lieferung von Waren verbunden sind, wenn der Wert dieser Dienstleistungen den Wert der Waren nicht übersteigt, nicht aber eigentliche Dienstleistungsaufträge;

b) alle Beschaffungsaufträge, deren Wert 150 000 SZR oder mehr beträgt (2). Die erforderliche Beschaffung darf nicht aufgeteilt werden, um den Wert der sich daraus ergebenden Aufträge unter 150 000 SZR zu senken. Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs an gleichartigen Waren mehrere Aufträge oder Aufträge in Teilen vergeben, so bildet der Gesamtwert dieser Aufträge, die während der auf den Erstauftrag folgenden 12 Monate vergeben werden, die Grundlage für die Anwendung dieses Übereinkommens;

c) die Beschaffung durch Stellen, die unmittelbar oder im wesentlichen der Kontrolle der Vertragsparteien unterliegen, sowie durch andere bezeichnete Stellen, was die Beschaffungsverfahren und -praktiken betrifft. Bis zu der Überprüfung und den weiteren Verhandlungen gemäß den Schlußbestimmungen wird der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens durch die Listen der Beschaffungsstellen in Anhang I und, soweit Berichtigungen oder Änderungen der Listen oder Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgenommen worden sind, deren Nachfolgestellen festgelegt.

2. Die Vertragsparteien unterrichten diejenigen ihrer Beschaffungsstellen, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, sowie die regionalen und lokalen Regierungen und Verwaltungen in ihren Hoheitsgebieten über die Ziele, Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere über die Bestimmungen betreffend die Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung, und lenken deren Aufmerksamkeit auf die sich daraus insgesamt ergebenden Vorteile der Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens.

Artikel II

Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1. In bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen behandeln die Vertragsparteien umgehend und bedingungslos die Waren sowie die Lieferanten anderer Vertragsparteien, die Waren mit Ursprung in den Zollgebieten (einschließlich Freizonen) der Vertragsparteien anbieten, nicht ungünstiger als a) inländische Waren und Lieferanten und

b) Waren und Lieferanten einer anderen Vertragspartei.

2. Absatz 1 gilt nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und -formalitäten.

3. Die Vertragsparteien wenden auf Waren, die für unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungen aus anderen Vertragsparteien eingeführt werden, keine Ursprungsregeln an, die sich von den im normalen Handelsverkehr zum Zeitpunkt der Einfuhr auf Einfuhren der gleichen Waren aus den gleichen Vertragsparteien angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

Artikel III

Besondere und differenzierte Behandlung für Entwicklungsländer

Ziele

1. Nach diesem Artikel ziehen die Vertragsparteien bei der Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, gebührend in Betracht, und zwar im Hinblick darauf, daß es für diese Länder notwendig ist, a) ihre Zahlungsbilanz zu schützen und für die Durchführung von wirtschaftlichen Entwicklungsprogrammen angemessene Reserven zu sichern;

b) die Errichtung oder Entwicklung inländischer Wirtschaftszweige, einschließlich der Entwicklung von Kleinbetrieben und Heimarbeit in ländlichen und rückständigen Gebieten, sowie die wirtschaftliche Entwicklung anderer Wirtschaftsbereiche zu fördern;

c) Wirtschaftseinheiten so lange zu unterstützen, als sie ganz oder zu einem wesentlichen Teil von öffentlichen Aufträgen abhängig sind; (1)Im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Stellen" auch Behörden ("agencies"). (2)Bei Aufträgen unter diesem Schwellenwert erwägen die Vertragsparteien gemäß Artikel IX Absatz 6 die Anwendung des gesamten Übereinkommens oder von Teilen desselben. Sie überprüfen insbesondere die angewendeten Beschaffungspraktiken und -verfahren und die Anwendung der Bestimmungen über Nichtdiskriminierung und Transparenz bei solchen Aufträgen in bezug auf die Möglichkeit, Aufträge unter diesem Schwellenwert in dieses Übereinkommen einzubeziehen.

d) ihre wirtschaftliche Entwicklung durch regionale oder weltweite Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern zu fördern, die den Vertragsparteien des GATT unterbreitet und von diesen nicht abgelehnt werden.

2. Bei der Ausarbeitung und Anwendung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren betreffend das öffentliche Beschaffungswesen erleichtern die Vertragsparteien im Einklang mit diesem Übereinkommen die Zunahme der Einfuhren aus den Entwicklungsländern im Bewusstsein der besonderen Probleme der am wenigsten entwikkelten Länder und der Länder, die sich auf einer niedrigen Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung befinden.

Anwendungsbereich

3. Um sicherzustellen, daß die Entwicklungsländer diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten können, die mit ihren Entwicklungs- Finanz- und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, werden in den Verhandlungen über die Listen der Beschaffungsstellen der Entwicklungsländer, die unter dieses Übereinkommen fallen, die Ziele nach Absatz 1 gebührend in Betracht gezogen. Die entwickelten Länder bemühen sich, bei der Erstellung ihrer Listen von Beschaffungsstellen, die unter dieses Übereinkommen fallen, Stellen aufzunehmen, die Waren kaufen, an deren Ausfuhr die Entwicklungsländer interessiert sind.

Vereinbarte Ausnahmen

b) Gleichartige Waren - Das Erfordernis, daß die gleichartigen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden ; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleichartige Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein ; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleichartiger Waren können herangezogen werden.

c) Deduktive Methode - Das Erfordernis in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), daß die Waren "in dem Zustand in dem sie eingeführt wurden" verkauft werden, kann weit ausgelegt werden ; die Frist von "neunzig Tagen" kann großzuegig gehandhabt werden.

Anmerkungen zu Artikel 8

Zu Absatz 1 Buchstabe a) i)

Unter dem Begriff "Einkaufsprovisionen" sind Beträge zu verstehen, die ein Einführer an jemand dafür zahlt, daß er ihn im Ausland beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt.

Zu Absatz 1 Buchstabe b) ii)

1. Bei der Aufteilung des Wertes der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) ii) aufgeführten Gegenstände auf die eingeführten Waren ist zweierlei zu berücksichtigen - der Wert des Gegenstands selbst und die Art und Weise, wie dieser Wert auf die eingeführten Waren aufgeteilt wird. Die Aufteilung des Wertes dieser Gegenstände soll in sinnvoller, den Umständen angemessener Weise und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vorgenommen werden.

2. Erwirbt der Einführer den Gegenstand von einem mit ihm nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstands diesem Pries gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand vom Einführer oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen ; ist der Gegenstand vorher vom Einführer verwendet worden, gleichgültig ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstands zu erhalten.

3. Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist dieser Wert auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Wert kann beispielsweise der ersten Sendung zugeteilt werden, wenn der Einführer den Zoll auf den gesamten Wert auf einmal entrichten möchte. Der Einführer kann aber auch beantragen, daß der Wert auf die Anzahl der bis zu der Zeit der ersten Sendung hergestellten Einheiten aufgeteilt wird. Er kann ferner beantragen, daß der Wert auf die vorgesehene Gesamtproduktion aufgeteilt wird, wenn Verträge oder feste Firmenaufträge für diese Produktion vorliegen. Die Aufteilungsart hängt von den vom Einführer beigebrachten Unterlagen ab.

4. Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen : Ein Einführer stellt einem Hersteller eine Gußform zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll und vereinbart vertraglich mit ihm 10 000 Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1 000 Einheiten hat der Hersteller schon 4 000 Einheiten hergestellt. Der Einführer kann bei der Zollverwaltung beantragen, den Wert der Gußform auf 1 000, 4 000 oder 10 000 Einheiten aufzuteilen.

Zu Absatz 1 Buchstabe b) iv)

1. Zuschläge für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) iv) aufgeführten Gegenstände und Leistungen müssen auf objektive und quantitativ bestimmbare Daten gestützt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der zuzuschlagenden Werte sowohl für den Einführer als auch die Zollverwaltung gering zu halten, sollen wenn möglich Daten herangezogen werden, die den Geschäftsbüchern des Käufers leicht entnommen werden können.

2. Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die der Käufer erworben oder gemietet hat, entspricht der Zuschlag dem Kaufpreis oder der Miete. Für jedermann zur Verfügung stehende Gegenstände oder Leistungen dürfen mit Ausnahme der Kosten für Kopien keine Zuschläge vorgenommen werden.

3. Ob die zuzuschlagenden Werte leicht berechnet werden können, hängt vom Aufbau und der Art der Führung des betreffenden Unternehmens sowie von seinen Buchführungsmethoden ab.

4. Es ist beispielsweise möglich, daß ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Erzeugnissen aus mehreren Ländern einführt, die Aufzeichnungen über sein ausserhalb des Einfuhrlandes befindliches Modellbüro so führt daß es die auf ein bestimmtes Erzeugnis entfallenden Kosten genau bestimmen kann. In solchen Fällen kann eine angemessene Berichtigung nach Artikel 8 ohne weiteres vorgenommen werden.

5. In einem anderen Fall kann ein Unternehmen die Kosten des Modollbüros ausserhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezueglich der eingeführten Waren nach Artikel 8 durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für welche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist ; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt.

6. Eine Änderung der oben genannten Umstände erfordert selbstverständlich andere Überlegungen bei der Ermittlung der passenden Zuteilungsmethode.

7. Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während eines bestimmten Zeitraums in mehreren Ländern hergestellt oder erarbeitet, so ist die Berichtigung auf die dadurch ausserhalb des Einfuhrlandes tatsächlich eingetretene Wertsteigerung zu beschränken.

Zu Absatz 1 Buchstabe c)

1. Die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Lizenzgebühren können unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen. Zahlungen für das Recht zur Vervielfältigung der eingeführten Waren im Einfuhrland dürfen jedoch bei der Ermittlung des Zollwerts nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.

2. Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren werden nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland darstellen.

Zu Absatz 3

Liegen keine objektiven und quantitativ bestimmten Daten über die nach Artikel 8 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der "Transaktionswert" nicht nach Artikel 1 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung : Es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren erkennbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschließlich auf die eingeführten Waren und lässt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.

Anmerkung zu Artikel 9

Der Begriff "Zeitpunkt der Einfuhr" im Sinne von Artikel 9 kann auch den Zeitpunkt der Zollanmeldung umfassen.

Anmerkungen zu Artikel 11

1. Artikel 11 sichert dem Einführer ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der Zollverwaltung über den Zollwert der zu bewertenden Waren zu. Die Entscheidung kann zunächst auf einer höheren Ebene der Zollverwaltung angefochten werden, doch muß der Einführer das Recht haben, letzten Endes ein Gericht anzurufen.

2. "Straffrei" bedeutet, daß der Einführer nicht mit einer Busse oder einer Bussandrohung belegt werden darf, nur weil er von seinem Beschwerderecht Gebrauch macht. Die Entrichtung der üblichen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren wird nicht als Busse betrachtet.

3. Artikel 11 hindert jedoch keine Vertragspartei daran, die volle Entrichtung der berechneten Zölle zu verlangen, auch wenn Beschwerde eingelegt wird.

Anmerkungen zu Artikel 15

Zu Absatz 4

Der Begriff "Personen" im Sinne dieses Artikels schließt juristische Personen ein.

Zu Absatz 4 Buchstabe e)

Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, daß eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.

ANHANG II TECHNISCHER AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLWERT

1. Nach Artikel 18 wird ein Technischer Ausschuß unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens eingesetzt, um auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens Sorge zu tragen.

2. Die Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen: a) die Untersuchung technischer Probleme, die bei der Anwendung der Bewertungssysteme der Vertragsparteien immer wieder vorkommen ; ferner die Erstellung von zweckmässigen Lösungsvorschlägen anhand der vorgelegten Tatsachen;

b) auf Antrag die Untersuchung von die Bewertung betreffenden Rechtsvorschriften, Bewertungsverfahren und -praxen, soweit sie sich auf dieses Übereinkommen beziehen ; ferner die Erstellung von Berichten über solche Untersuchungen;

c) die Ausarbeitung und Verteilung von Jahresberichten über die Wirkungsweise und den Stand dieses Übereinkommens in technischer Hinsicht;

d) die Unterrichtung und Beratung in allen Angelegenheiten, die sich auf die Zollbewertung eingeführter Waren beziehen, wenn dies von einer Vertragspartei oder vom Ausschuß verlangt wird. Solche Unterrichtungen und Beratungen können in Form von Gutachten, Kommentaren oder Erläuterunen erfolgen;

e) auf Antrag die Hilfestellung bei der technischen Unterstützung der Vertragsparteien, um die weltweite Annahme dieses Übereinkommens zu fördern;

f) die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm vom Ausschuß übertragen werden.

Allgemeines

3. Der Technische Ausschuß ist bestrebt, seine Arbeiten, insbesondere bei solchen Problemen, die ihm von Vertragsparteien oder dem Ausschuß vorgelegt werden, innerhalb angemessen kurzer Zeit abzuschließen.

4. Der Technische Ausschuß wird bei seiner Tätigkeit vom Sekretariat des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens in geeigneter Weise unterstützt.

Vertretung

5. Jede Vertragspartei ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuß zu entsenden. Jede Vertragspartei kann einen Vertreter und einen oder mehrere Stellvertreter zu ihrer Vertretung im Technischen Ausschuß ernennen. Eine auf diese Weise im Technischen Ausschuß vertretene Vertragspartei wird nachstehend als Mitglied des Technischen Ausschusses bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich von Beratern unterstützen lassen. Das GATT-Sekretariat kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.

6. Mitglieder des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, die nicht Vertragsparteien sind, können bei Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Vertreter und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen als Beobachter teil.

7. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (nachstehend als "der Generalsekretär" bezeichnet) Vertreter von Regierungen, die weder Vertragsparteien noch Mitglieder des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind, sowie Vertreter internationaler Organisationen und Handelsvereinigungen einladen, an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

8. Die für die Sitzungen des Technischen Ausschusses vorgesehenen Vertreter, Stellvertreter und Berater sind dem Generalsekretär mitzuteilen.

Sitzungen des Technischen Ausschusses

9. Der Technische Ausschuß tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die einzelnen Sitzungstermine werden vom Technischen Ausschuß auf der jeweils vorhergehenden Sitzung festgelegt. Der Sitzungstermin kann auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses mit Zustimmung der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Verlangen des Vorsitzenden abgeändert werden.

10. Die Sitzungen des Technischen Ausschusses werden am Sitz des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens abgehalten, sofern nichts anderes bestimmt wird.

11. Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder des Technischen Ausschusses und die in den Absätzen 6 und 7 Genannten - ausser in dringenden Fällen - mindestens 30 Tage vorher über den Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Sitzungsperioden des Technischen Ausschusses.

Tagesordnung

12. Für jede Sitzungsperiode stellt der Generalsekretär eine vorläufige Tagesordnung auf und gibt sie den Mitgliedern des Technischen Ausschusses sowie den in den Absätzen 6 und 7 genannten Teilnehmern - ausser in dringenden Fällen - mindestens dreissig Tage vor der Sitzungsperiode bekannt. Diese Tagesordnung umfasst alle Punkte, deren Aufnahme vom Technischen Ausschuß auf der vorhergehenden Sitzung genehmigt wurde, alle vom Vorsitzenden von sich aus aufgenommenen Punkte sowie alle Punkte, deren Aufnahme vom Generalsekretär, dem Ausschuß oder einem Mitglied des Technischen Ausschusses beantragt wurde.

13. Der Technische Ausschuß beschließt seine Tagesordnung bei Beginn jeder Sitzungsperiode. Die Tagesordnung kann im Laufe der Sitzungsperiode jederzeit vom Technischen Ausschuß geändert werden.

Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Ausschusses

14. Der Technische Ausschuß wählt unter den Vertretern seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt ein Jahr lang aus. Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende können wiedergewählt werden. Ein Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender verliert automatisch sein Amt, wenn er nicht mehr ein Mitglied des Technischen Ausschusses vertritt.

15. Ist der Vorsitzende während einer Sitzung nicht oder zeitweise nicht anwesend, so übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz. In diesem Fall hat der stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.

16. Der Vorsitzende einer Sitzung nimmt an den Beratungen des Technischen Ausschusses in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter eines Mitglieds des Technischen Ausschusses teil.

17. Zusätzlich zu den ihm durch diese Regeln übertragenen Befugnissen hat der Vorsitzende die Aufgabe, die einzelnen Sitzungen zu eröffnen und zu schließen, die Diskussion zu leiten, das Wort zu erteilen und die Beratungen im Rahmen dieser Regeln zu lenken. Desgleichen kann der Vorsitzende einen Redner zur Ordnung rufen, wenn seine Ausführungen nicht zur Sache gehören.

18. Bei der Diskussion jeder Angelegenheit kann der Vertreter eines Mitglieds eine Verfahrensfrage stellen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende sofort. Wird diese Entscheidung bestritten, so legt sie der Vorsitzende dem Ausschuß zur Beschlußfassung vor ; sie bleibt bestehen, sofern sie nicht verworfen wird.

19. Der Generalsekretär oder von ihm bestellte Bedienstete des Sekretariats erledigen die Sekretariatsarbeiten der Sitzungen des Technischen Ausschusses.

Beschlußfähigkeit und Abstimmung

20. Der Technische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist.

21. Jedes Mitglied des Technischen Ausschusses hat eine Stimme. Entscheidungen des Technischen Ausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder getroffen. Unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung über eine bestimmte Sache ist es dem Technischen Ausschuß freigestellt, dem Ausschuß und dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens einen umfassenden Bericht über diese Frage zu geben, in dem die bei den einschlägigen Diskussionen zum Ausdruck gebrachten unterschiedlichen Standpunkte angeführt werden.

Sprachen und Aufzeichnungen

22. Die Amtssprachen des Technischen Ausschusses sind Englisch, Französisch und Spanisch. Ausführungen oder Erklärungen in einer dieser drei Sprachen werden unmittelbar in die Amtssprachen übersetzt, sofern nicht alle Mitglieder auf eine Übersetzung verzichten. Ausführungen oder Erklärungen in einer anderen Sprache sind mit der gleichen Maßgabe ins Englische, Französische oder Spanische zu übersetzen, vorausgesetzt, daß das betreffende Mitglied eine englische, französische oder spanische Übersetzung vorlegt. Für die offiziellen Dokumente des Technischen Ausschusses werden ausschließlich Englisch, Französisch und Spanisch benutzt. Alle Schriftstücke, die dem Technischen Ausschuß vorgelegt werden sollen, müssen in einer der Amtssprachen abgefasst sein.

23. Der Technische Ausschuß erstellt über jede Sitzungsperiode einen Bericht und - falls der Vorsitzende es für notwendig hält - Sitzungsprotokolle oder Kurzberichte über die einzelnen Sitzungen. Der Vorsitzende oder sein Beauftragter erstatten bei jeder Sitzung des Ausschusses und bei jeder Sitzung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens Bericht über die Arbeit des Technischen Ausschusses.

ANHANG III SONDERGRUPPEN ("PANELS")

1. Die vom Ausschuß nach diesem Übereinkommen eingesetzten Sondergruppen a) untersuchen die ihnen vom Ausschuß zugewiesenen Angelegenheiten;

b) beraten mit den Streitparteien und geben ihnen jede Möglichkeit, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden;

c) geben Stellungnahmen zu Sachverhalten ab, soweit sie mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängen, und treffen Feststellungen, die dem Ausschuß dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen.

2. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste von Beamten, die hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Zollwertermittlung und Erfahrungen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und der wirtschaftlichen Entwicklung besitzen. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Ausschusses einen oder zwei Sachverständige zu bezeichnen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zur Verfügung stellen würden. Spätestens sieben Tage nach Einsetzung einer Sondergruppe schlägt der Vorsitzende nach Beratung mit den betroffenen Parteien die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern - vorzugsweise Beamten - bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Parteien äussern sich innerhalb von sieben Arbeitstagen zu der Benennung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden und lehnen Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab.

Angehörige von Ländern, deren Regierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit diesem Streitfall befassten Sondergruppe sein. Mitglieder der Sondergruppe werden nur in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Vertreter ihrer Regierung oder einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen.

3. Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln. Allen Vertragsparteien, die ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit haben und dies dem Ausschuß mitgeteilt haben, erhalten Gelegenheit, angehört zu werden. Jede Sondergruppe kann sich mit allen ihr geeignet erscheinenden Stellen beraten und Auskünfte und technischen Rat einholen. Bevor eine Sondergruppe eine Auskunft oder einen technischen Rat bei einer unter die Hoheit einer Vertragspartei fallenden Stelle einholt, unterrichtet sie die Regierung dieser Vertragspartei. Die Vertragsparteien beantworten jedes von einer Sondergruppe für notwendig und zweckdienlich gehaltene Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist und ausführlich. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskünfte erteilenden Person oder Regierung nicht preisgegeben werden. Wird von einer Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die diese nicht preisgeben darf, so wird mit Zustimmung der die Auskunft erteilenden Person oder Regierung eine diesbezuegliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt.

4. Können die Streitparteien zu keiner zufriedenstellenden Lösung gelangen, so legt die Sondergruppe ihre Untersuchungsergebnisse schriftlich vor. Der Bericht einer Sondergruppe enthält normalerweise eine Begründung ihrer Untersuchungsergebnisse. Wird unter den beteiligten Parteien Einigung erzielt, so kann sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung beschränken, daß eine Lösung erreicht wurde.

5. Die Sondergruppen können nach Artikel 20 Absatz 4 vom Technischen Ausschuß erstellte Berichte als Grundlage bei der Beurteilung von Streitpunkten heranziehen, die technische Fragen beinhalten.

6. Die von den Sondergruppen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Sie sollten bestrebt sein, dem Ausschuß ihre Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls Empfehlungen ohne unnötige Verzögerungen vorzulegen, und zwar normalerweise innerhalb von drei Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe.

7. Um die Erarbeitung zufriedenstellender Lösungen zwischen den Streitparteien zu erleichtern und ihre Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe den Streitparteien zunächst den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach ihr Schlußfolgerungen oder eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien.

PROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

Die Parteien des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "das Übereinkommen" genannt -

im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen und auf den vom Ausschuß für Handelsverhandlungen auf seiner Tagung vom 11. und 12. April 1979 zum Ausdruck gebrachten Wunsch, zu einer einheitlichen Fassung eines Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zu gelangen,

anerkennend, daß Entwicklungsländer bei der Anwendung dieses Übereinkommens besondere Probleme haben können,

in Anbetracht dessen, daß Artikel 27 des Übereinkommens betreffend Änderungen noch nicht in Kraft getreten ist -

I

1. kommen überein, die Bestimmung des Artikels 1 Absatz 2 b) iv) des Übereinkommens zu streichen;

2. erkennen an, daß der für Entwicklungsländer vorgesehene Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens um fünf Jahre gemäß Artikel 21 Absatz 1 in der Praxis für einige Entwicklungsländer unzureichend sein kann. In solchen Fällen kann ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, vor Ablauf der in Artikel 21 Absatz 1 genannten Frist eine Verlängerung dieser Frist beantragen, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß die Vertragsparteien einen solchen Antrag in Fällen, in denen das Entwicklungsland gute Gründe darlegen kann, wohlwollend prüfen;

3. erkennen an, daß Entwicklungsländer, die gegenwärtig die Zollwertermittlung auf der Grundlage amtlich festgesetzter Mindestwerte durchführen, gegebenenfalls einen Vorbehalt machen wollen, um diese Werte für eine begrenzte Übergangszeit unter Bedingungen und Voraussetzungen, denen die Vertragsparteien zustimmen, beibehalten zu können;

4. erkennen an, daß Entwicklungsländer, die der Meinung sind, die Umkehrung der Reihenfolge der Anwendung auf Antrag des Einführers gemäß Artikel 4 könne für sie tatsächliche Schwierigkeiten verursachen, den Wunsch haben können, folgenden Vorbehalt zu Artikel 4 zu machen:

"Die Regierung von ... behält sich vor, vorzuschreiben, daß die einschlägige Bestimmung des Artikels 4 nur Anwendung findet, wenn die Zollbehörden dem Antrag auf Anwendung der Artikel 5 und 6 in umgekehrter Reihenfolge stattgeben."

Machen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt, so geben die Vertragsparteien diesem Vorbehalt gemäß Artikel 23 ihre Zustimmung;

5. erkennen an, daß Entwicklungsländer den Wunsch haben können, folgenden Vorbehalt zu Artikel 5 Absatz 2 zu machen:

"Die Regierung von ... behält sich vor, vorzuschreiben, daß Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit der einschlägigen Anmerkung angewendet wird, auch wenn der Einführer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat."

Machen Entwicklungsländer einen derartigen Vorbehalt, so geben die Vertragsparteien diesem Vorbehalt gemäß Artikel 23 ihre Zustimmung;

6. erkennen an, daß einige Entwicklungsländer die Besorgnis geäussert haben, daß bei der Durchführung des Artikels 1 des Übereinkommens Probleme auftreten können, soweit er sich auf von Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären getätigte Einfuhren in ihre Länder bezieht. Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Falle des Auftretens derartiger Probleme in der Praxis in Entwicklungsländern, die das Übereinkommen anwenden, auf Antrag dieser Länder eine Untersuchung dieser Frage durchgeführt wird, um geeignete Lösungen zu finden;

7. kommen überein, daß Artikel 17 anerkennt, daß Zollverwaltungen bei der Anwendung des Übereinkommens gegebenenfalls Untersuchungen durchführen müssen, um sich von der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden. Sie kommen ferner überein, daß der Artikel damit anerkennt, daß Untersuchungen durchgeführt werden können, mit denen beispielsweise nachgeprüft werden soll, ob die dem Zoll in Verbindung mit einer Zollwertermittlung angegebenen oder vorgelegten Wertelemente vollständig und richtig sind. Sie erkennen an, daß Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren das Recht haben, auf die volle Mitwirkung der Einführer bei diesen Untersuchungen zu zählen;

8. kommen überein, daß der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis alle Zahlungen einschließt, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführte Ware vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfuellung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.

II

1. Bei Inkrafttreten des Übereinkommens gelten die Bestimmungen dieses Protokolls als Teil des Übereinkommens.

2. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt. Es liegt den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie anderen Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 22 beitreten, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

Geschehen zu Genf am ersten November neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

4. Entwicklungsländer können in den Verhandlungen über dieses Übereinkommen mit anderen Teilnehmern für bestimmte Beschaffungsstellen oder Waren, die in ihren Listen der Beschaffungsstellen enthalten sind, allseits annehmbare Ausnahmen aushandeln, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles gebührend in Betracht zu ziehen sind. In solchen Verhandlungen sind die in Absatz 1 a) bis c) angeführten Überlegungen gebührend zu berücksichtigen. Entwicklungsländer, die an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern nach Absatz 1 d) teilnehmen, können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles auch Ausnahmen von ihren Listen aushandeln, wobei sie unter anderem die in den betreffenden regionalen oder weltweiten Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie insbesondere solche Waren in Betracht ziehen, die Gegenstand gemeinsamer industrieller Entwicklungsprogramme sein können.

5. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien ihre Listen der Beschaffungsstellen gemäß den in Artikel IX Absatz 5 enthaltenen Bestimmungen über die Änderung solcher Listen und unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse ändern, oder sie können den Ausschuß ersuchen, für bestimmte Beschaffungsstellen oder Waren, die in ihren Listen der Beschaffungsstellen enthalten sind, Ausnahmen von den Bestimmungen über die Inländerbehandlung zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Absatz 1 a) bis c) gebührend zu berücksichtigen sind. Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien können nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Ausschuß ersuchen, angesichts ihrer Teilnahme an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern für bestimmte Beschaffungsstellen oder Waren, die in ihren Listen enthalten sind, Ausnahmen zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Absatz 1 d) gebührend zu berücksichtigen sind. Jeder Antrag auf Änderung einer Liste, den ein Entwicklungsland unter den Vertragsparteien an den Ausschuß richtet, muß für den Antrag sachdienliche Unterlagen oder solche Angaben enthalten, die für die Behandlung der Angelegenheit notwendig sein können.

6. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend für Entwicklungsländer, die diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten.

7. Vereinbarte Ausnahmen, wie sie in den Absätzen 4, 5 und 6 erwähnt sind, unterliegen der Überprüfung gemäß Absatz 13.

Technische Hilfe für Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien

8. Entwickelte Länder unter den Vertragsparteien leisten auf Ersuchen jede technische Hilfe, die ihrer Ansicht nach für die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien bei der Lösung ihrer Probleme des öffentlichen Beschaffungswesens zweckmässig ist.

9. Diese Hilfe, die auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien gewährt wird, bezieht sich unter anderem auf:

die Lösung besonderer technischer Probleme, die sich auf die Vergabe eines bestimmten Auftrags beziehen;

jedes andere Problem, dessen Behandlung im Rahmen dieser Hilfe zwischen der entsprechenden Vertragspartei und einer anderen Vertragspartei vereinbart wird.

Informationszentren

10. Entwickelte Länder unter den Vertragsparteien errichten entweder allein oder gemeinsam Informationszentren, um angemessene Auskunftsersuchen von Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien zu beantworten ; diese Auskunftsersuchen können sich unter anderem auf Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen beziehen sowie auf veröffentlichte Bekanntmachungen geplanter Käufe, Anschriften der unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen sowie Art und Menge der gekauften oder zu kaufenden Waren, einschließlich verfügbarer Angaben über zukünftige Vergaben. Auch der Ausschuß kann ein Informationszentrum errichten.

Besondere Behandlung für die am wenigsten entwickelten Länder

11. Im Hinblick auf Absatz 6 der Erklärung von Tokio wird den am wenigsten entwickelten Ländern unter den Vertragsparteien und den Lieferanten in diesen Ländern für Ursprungswaren dieser Länder im Rahmen aller allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien eine besondere Behandlung gewährt. Vertragsparteien können die Vorteile dieses Übereinkommens auch Lieferanten in den am wenigsten entwickelten Ländern, die nicht Vertragsparteien sind, für Ursprungswaren dieser Länder gewähren.

12. Entwickelte Länder unter den Vertragsparteien gewähren auf Ersuchen möglichen Bietern aus den am wenigsten entwickelten Ländern die ihnen zweckmässig erscheinende Hilfe beim Unterbreiten der Angebote und bei der Auswahl der Waren, die für die Beschaffungsstellen in den entwickelten Ländern sowie für die Lieferanten aus den am wenigsten entwickelten Ländern von Interesse sein können, und unterstützen die Bieter bei der Einhaltung von technischen Vorschriften und Normen für Waren, die Gegenstand des geplanten Kaufes sind.

Überprüfung

13. Der Ausschuß überprüft jährlich die Durchführung und Wirksamkeit dieses Artikels und nimmt alle drei Jahre aufgrund der von den Vertragsparteien unterbreiteten Berichte eine umfassende Überprüfung vor, um die Auswirkungen dieses Artikels zu beurteilen. Um die weitestgehende Anwendung dieses Übereinkommens, insbesondere des Artikels II, zu erreichen, und im Hinblick auf den Entwicklungsstand und die Finanz- und Handelslage der betreffenden Entwicklungsländer untersucht der Ausschuß als Teil der alle drei Jahre stattfindenden Überprüfung, ob die nach den Absätzen 4 bis 6 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen zu ändern sind oder ihre Geltungsdauer verlängert werden soll.

14. Im Laufe weiterer Verhandlungsrunden nach Artikel IX Absatz 6 prüfen die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien die Möglichkeit, ihre Listen der Beschaffungsstellen im Hinblick auf ihre Wirtschafts-, Finanz- und Handelslage zu erweitern.

Artikel IV

Technische Spezifikationen

1. Technische Spezifikationen, die die Merkmale einer zu kaufenden Ware festlegen, wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, Prüfung und Prüfverfahren, Bildzeichen, Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, sowie die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Konformitätsbescheinigung werden nicht in der Absicht ausgearbeitet, angenommen oder angewendet, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen, und dürfen nicht die Wirkung haben, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.

2. Von den Beschaffungsstellen vorgeschriebene technische Spezifikationen werden, soweit angebracht, a) eher in bezug auf die Leistung als in bezug auf die Konstruktion umschrieben;

b) auf internationale Normen, nationale technische Vorschriften oder anerkannte nationale Normen gestützt.

3. Anforderungen oder Hinweise in bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Hersteller sind nicht zulässig, es sei denn, daß es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und sofern in die Vergabeunterlagen die Worte "oder gleichwertig" einbezogen werden.

Artikel V

Vergabeverfahren

1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Vergabeverfahren ihrer Beschaffungsstellen mit den unten angeführten Bestimmungen im Einklang stehen. Offene Verfahren im Sinne dieses Übereinkommens sind die Verfahren, bei denen alle interessierten Lieferanten ein Angebot abgeben können. Nicht offene Verfahren im Sinne dieses Übereinkommens sind die Verfahren, bei denen nach Absatz 7 und anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels diejenigen Lieferanten ein Angebot abgeben können, die von der Beschaffungsstelle dazu eingeladen wurden. Freihändige Vergabe im Sinne dieses Übereinkommens ist dasjenige Verfahren, bei dem sich eine Beschaffungsstelle, jedoch nur unter den Bedingungen nach Absatz 15, mit Lieferanten einzeln in Verbindung setzt.

Qualifikation der Lieferanten

2. Beschaffungsstellen dürfen bei der Qualifikation der Lieferanten nicht zwischen ausländischen Lieferanten oder in- und ausländischen Lieferanten diskriminieren. Die Qualifikationsverfahren haben mit den folgenden Bestimmungen im Einklang zu stehen: a) alle Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren sind rechtzeitig zu veröffentlichen, um es den interessierten Lieferanten zu ermöglichen, das Qualifikationsverfahren zu beginnen und, soweit dies mit einer effizienten Abwicklung des Beschaffungsverfahrens vereinbar ist, abzuschließen;

b) alle von den Lieferanten zu erfuellenden Teilnahmebedingungen, einschließlich finanzieller Garantien, technischer Qualifikationen und Informationen, die zum Nachweis der finanziellen, kommerziellen und technischen Leistungsfähigkeit der Lieferanten dienen, sowie die Nachprüfung der Qualifikationen dürfen für ausländische Lieferanten nicht ungünstiger sein als für inländische und dürfen nicht zur Diskriminierung zwischen ausländischen Lieferanten führen;

c) das Verfahren für die Qualifikation der Lieferanten und die dafür erforderliche Zeit dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ausländischen Lieferanten von der Lieferantenliste auszuschließen oder zu verhindern, daß für einen bestimmten geplanten Kauf ausländische Lieferanten in Betracht gezogen werden. Die Beschaffungsstellen anerkennen diejenigen in- und ausländischen Lieferanten als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für einen bestimmten geplanten Kauf erfuellen. Lieferanten, die die Teilnahme an einem bestimmten geplanten Kauf beantragen, sich aber noch nicht qualifiziert haben sollten, werden auch in Betracht gezogen, sofern genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren abzuschließen;

d) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, sorgen dafür, daß alle qualifizierten Lieferanten auf Antrag innerhalb angemessen kurzer Frist in diese Listen aufgenommen werden;

e) jeder Lieferant, der seine Aufnahme als qualifizierter Lieferant beantragt hat, wird von den betreffenden Beschaffungsstellen von der getroffenen Entscheidung benachrichtigt. Qualifizierten Lieferanten, die auf den ständigen Listen der Beschaffungsstellen stehen, wird auch mitgeteilt, wenn derartige Listen abgeschafft oder sie daraus gestrichen werden;

f) keine Bestimmung der Buchstaben a) bis e) steht dem entgegen, daß ein Lieferant wegen Konkurs, unwahrer Erklärungen oder aus anderen Gründen ausgeschlossen wird, sofern dies mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung vereinbar ist.

Bekanntmachung eines geplanten Kaufes und Vergabeunterlagen

3. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen für jeden geplanten Kauf eine Bekanntmachung im entsprechenden Publikationsorgan nach Anhang II. Eine derartige Bekanntmachung gilt als Einladung zur Teilnahme an offenen oder nicht offenen Vergabeverfahren.

4. Jede Bekanntmachung eines geplanten Kaufes enthält die folgenden Angaben: a) Art und Menge der Waren, die zu liefern sind oder deren Kauf im Falle von Aufträgen für wiederkehrende Lieferungen vorgesehen ist;

b) die Angabe, ob das Verfahren offen oder nicht offen ist;

c) gegebenenfalls vorgesehene Liefertermine;

d) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe oder auf Qualifikation zur Aufnahme in die Lieferantenliste oder für die Entgegennahme von Angeboten sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind;

e) die Anschrift der Beschaffungsstelle, die den Zuschlag erteilt und die Angaben liefert, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind;

f) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Lieferanten verlangt werden;

g) Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen.

Die Beschaffungsstelle veröffentlicht in einer der Amtssprachen des GATT eine Zusammenfassung der Bekanntmachung des geplanten Kaufes, die mindestens folgendes enthält: i) Gegenstand des Auftrages;

ii) Fristen für das Einreichen der Angebote oder der Anträge auf Einladung zur Angebotsabgabe ; und

iii) Anschriften, bei denen die Auftragsunterlagen angefordert werden können.

5. Um einen optimal wirksamen internationalen Wettbewerb bei den nicht offenen Verfahren zu gewährleisten, laden die Beschaffungsstellen für jeden geplanten Kauf die grösstmögliche mit einer effizienten Abwicklung der Beschaffung zu vereinbarende Zahl von in- und ausländischen Lieferanten zur Angebotsabgabe ein. Sie wählen die Lieferanten, die an dem Verfahren teilnehmen sollen, in gerechter und nichtdiskriminierender Weise aus.

6. a) Für nicht offene Verfahren machen Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, jährlich in einem der Publikationsorgane nach Anhang III folgendes bekannt: i) die Aufzählung der geführten Listen einschließlich ihrer Überschriften nach Waren oder Warenkategorien, die über diese Listen eingekauft werden;

ii) die von den möglichen Lieferanten für die Aufnahme in diese Listen zu erfuellenden Bedingungen und die Methode, nach denen jede dieser Bedingungen von der betreffenden Beschaffungsstelle überprüft wird;

iii) die Gültigkeitsdauer der Listen und die Formalitäten für deren Erneuerung.

b) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, können aus diesen Listen diejenigen Lieferanten auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen. Jede Auswahl hat den Lieferanten in diesen Listen gerechte Möglichkeiten zu bieten.

c) Beantragt nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 3 ein noch nicht qualifizierter Lieferant die Teilnahme an einem Verfahren, so leitet die Beschaffungsstelle unverzueglich das Qualifikationsverfahren ein.

7. Beantragen Lieferanten die Beteiligung an einem bestimmten geplanten Kauf, so ist ihnen die Abgabe des Angebots zu gestatten, und sie sind in Betracht zu ziehen, sofern im Falle von noch nicht qualifizierten Lieferanten genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 abzuschließen. Die Zahl der zusätzlichen Lieferanten, denen die Teilnahme gestattet wird, wird nur aus Gründen der effizienten Abwicklung der Beschaffung begrenzt.

8. Wird es nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eines geplanten Kaufes, aber noch vor dem in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Termin für die Öffnung oder die Entgegennahme von Angeboten notwendig, die Bekanntmachung zu ändern oder neu zu veröffentlichen, so ist die Änderung oder die neue Bekanntmachung genauso zu verbreiten wie die ursprünglichen Unterlagen, auf die sich die Änderung bezieht. Jede wichtige Angabe, die einem Lieferanten in bezug auf einen bestimmten geplanten Kauf gemacht wird, ist gleichzeitig allen anderen betroffenen Lieferanten mitzuteilen, und zwar so rechtzeitig, daß die Lieferanten diese Angabe berücksichtigen und sich danach richten können.

9. a) Jede festgesetzte Frist muß so bemessen sein, daß es sowohl ausländischen als auch inländischen Lieferanten möglich ist, Angebote einzureichen, bevor das Verfahren geschlossen wird. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstände wie Komplexität des geplanten Kaufes, voraussichtliches Ausmaß der Vergabe von Unteraufträgen und übliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten durch die Post von in- und ausländischen Orten aus.

b) Soweit dies mit den angemessenen Bedürfnissen der Beschaffungsstellen zu vereinbaren ist, wird bei der Festsetzung eines Liefertermins die für die Beförderung der Waren von den verschiedenen Lieferorten üblicherweise erforderliche Zeit berücksichtigt.

10. a) Bei offenen Verfahren darf die Frist für die Entgegennahme der Angebote in keinem Fall kürzer sein als dreissig Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3.

b) Bei nicht offenen Verfahren, bei denen keine ständige Liste qualifizierter Lieferanten verwendet wird, darf die Frist für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe in keinem Fall kürzer sein als dreissig Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3 ; die Frist für die Entgegennahme von Angeboten darf in keinem Fall kürzer sein als dreissig Tage, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht.

c) Bei nicht offenen Verfahren, bei denen eine ständige Liste qualifizierter Lieferanten verwendet wird, darf die Frist für die Entgegennahme von Angeboten in keinem Fall kürzer sein als dreissig Tage, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe erstmalig ergeht. Fällt der Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe erstmalig ergeht, nicht mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3 zusammen, so dürfen in keinem Fall weniger als dreissig Tage zwischen diesen Zeitpunkten liegen.

d) Die Fristen nach a), b) und c) können verkürzt werden, wenn eine von der Beschaffungsstelle gebührend begründete Dringlichkeit die betreffenden Fristen unpraktikabel macht oder wenn es sich um die zweite oder eine weitere Veröffentlichung nach Absatz 4 betreffend Aufträge für wiederkehrende Lieferungen handelt.

11. Gestattet eine Beschaffungsstelle bei Vergabeverfahren, daß Angebote in mehreren Sprachen eingereicht werden, so muß eine dieser Sprachen eine der Amtssprachen des GATT sein.

12. Die den Lieferanten zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen enthalten alle Angaben, die für sie notwendig sind, um entsprechende Angebote einreichen zu können ; dazu gehören: a) die Anschrift der Beschaffungsstelle, an die die Angebote zu senden sind;

b) die Anschrift, an die Ersuchen um zusätzliche Angaben zu senden sind;

c) die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote und Angebotsunterlagen einzureichen sind;

d) letzter Tag und Stunde der Entgegennahme von Angeboten sowie die Zeitspanne, in der ein Bieter an sein Angebot gebunden ist;

e) Angabe der Personen, die bei der Angebotsöffnung anwesend sein dürfen, sowie Tag, Stunde und Ort der Öffnung;

f) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben oder Unterlagen, die von den Lieferanten verlangt werden;

g) eine vollständige Beschreibung der benötigten Waren sowie aller Anforderungen einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, die für die Waren verlangt werden, notwendiger Pläne, Zeichnungen und Anleitungen;

h) die Kriterien für den Zuschlag einschließlich aller Gesichtspunkte, ausgenommen den Preis, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht zu ziehen sind, und der in die Beurteilung der Angebotspreise einzubeziehenden Kostenelemente, wie Beförderungs-, Versicherungs- und Inspektionskosten sowie bei ausländischen Waren, Zölle und andere Einfuhrabgaben, Steuern und die Währung, in der die Zahlung geleistet wird;

i) die Zahlungsbedingungen;

j) alle anderen Bedingungen oder Modalitäten.

13. a) Bei offenen Verfahren senden die Beschaffungsstellen auf Ersuchen jedem an dem Verfahren teilnehmenden Lieferanten die Vergabeunterlagen und beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Ersuchen um Erläuterungen hierzu.

b) Bei nicht offenen Verfahren senden die Beschaffungsstellen die Vergabeunterlagen auf Ersuchen jedem Lieferanten, der die Teilnahme beantragt, und beantworten alle angemessenen Ersuchen um Erläuterungen hierzu.

c) Beschaffungsstellen beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Ersuchen um sachdienliche Angaben, die von einem an dem Verfahren teilnehmenden Lieferanten gestellt werden, unter der Bedingung, daß diese Angaben den Lieferanten gegenüber seinen Konkurrenten in dem Zuschlagsverfahren nicht bevorteilen.

Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung

14. Einreichung, Entgegennahme und Öffnung von Angeboten sowie Zuschlagserteilung richten sich nach folgendem: a) Angebote werden normalerweise schriftlich, und zwar direkt oder per Post eingereicht. Ist es gestattet, Angebote per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopie einzureichen, so müssen diese Angebote alle für ihre Beurteilung erforderlichen Ausgaben enthalten, insbesondere den vom Bieter vorgeschlagenen endgültigen Preis sowie eine Erklärung, daß der Bieter mit allen Modalitäten, Bedingungen und Bestimmungen der Einladung zur Angebotsabgabe einverstanden ist. Das Angebot ist innerhalb kürzester Frist durch Brief oder durch Zusendung einer unterzeichneten Kopie des Fernschreibens, des Telegramms oder der Telekopie zu bestätigen. Telefonische Angebote sind unzulässig. Bei Widersprüchen oder Unterschieden zwischen dem Inhalt des Fernschreibens, des Telegramms oder der Telekopie und dem Inhalt der nach dem Stichtag entgegengenommenen Unterlagen ist der Inhalt des Fernschreibens, des Telegramms oder der Telekopie maßgebend ; Anträge auf Teilnahme an selektiven Verfahren können per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopie gestellt werden.

b) Wird Bietern Gelegenheit gegeben, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Fehler zu berichtigen, so darf dies nicht zu diskriminierenden Praktiken führen.

c) Einem Lieferanten darf kein Nachteil entstehen, wenn ein Angebot bei der in den Vergabeunterlagen angegebenen Stelle nach der vorgeschriebenen Zeit eintrifft, sofern die Verzögerung ausschließlich dem Verhalten der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist. Angebote können auch in anderen aussergewöhnlichen Fällen in Betracht gezogen werden, wenn dies in den Verfahren der Beschaffungsstellen vorgesehen ist.

d) Alle von Beschaffungsstellen in offenen und nicht offenen Verfahren eingeholten Angebote werden nach Verfahren und unter Bedingungen entgegengenommen und geöffnet, die die Ordnungsmässigkeit der Öffnung sowie die Verfügbarkeit von Angaben über die Öffnung gewährleisten. Entgegennahme und Öffnung der Angebote haben auch mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung im Einklang zu stehen. Zu diesem Zweck sorgen die Beschaffungsstellen im Zusammenhang mit offenen Verfahren dafür, daß die Angebotsöffnung in Gegenwart der Bieter oder deren Vertreter oder eines geeigneten unparteiischen Zeugen, der am Beschaffungsverfahren nicht beteiligt ist, erfolgt. Über die Angebotsöffnung wird ein schriftlicher Bericht abgefasst. Dieser Bericht verbleibt bei den betreffenden Beschaffungsstellen und steht den für die Beschaffungsstelle zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls für die Verfahren nach Artikel VI und VII herangezogen werden kann.

e) Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muß ein Angebot bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen entsprechen und von Lieferanten eingereicht worden sein, die die Teilnahmebedingungen erfuellen. Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann sie beim Bieter Erkundigungen einziehen, um sicherzugehen, daß er die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfuellen kann.

f) Sofern die Beschaffungsstelle nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Bieter, von dem feststeht, daß er voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfuellen, und dessen Angebot - gleich, ob es sich um in- oder ausländische Waren handelt - entweder das niedrigste ist oder anhand der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder den Vergabeunterlagen als das vorteilhafteste beurteilt wird.

g) Ergibt die Bewertung, daß kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen als das vorteilhafteste ermittelt werden kann, so hat die Beschaffungsstelle in allen nachfolgenden Verhandlungen alle Angebote, die in der Spanne der konkurrenzfähigen Angebote liegen, in gleicher Weise in Betracht zu ziehen und zu behandeln.

h) Beschaffungsstellen sollten normalerweise davon absehen, Zuschläge unter der Bedingung zu erteilen, daß der Lieferant Kompensationsgeschäfte oder ähnliche Bedingungen bietet. In der begrenzten Anzahl von Fällen, in denen solche Auflagen Teil eines Auftrages sind, beschränken die betreffenden Vertragsparteien die Kompensation auf einen vernünftigen Anteil am Auftragswert und begünstigen Lieferanten einer Vertragspartei nicht gegenüber den Lieferanten einer anderen Vertragspartei. Die Lizenzerteilung für die verwendete Technologie sollte normalerweise nicht Bedingung für den Zuschlag sein ; Fälle, in denen dies verlangt wird, sollten so selten wie möglich sein, und Lieferanten einer Vertragspartei dürfen dabei gegenüber den Lieferanten einer anderen Vertragspartei nicht begünstigt werden.

Freihändige Vergabe

15. Die Absätze 1 bis 14 über offene und nicht offene Verfahren brauchen unter den folgenden Bedingungen nicht angewendet zu werden, sofern die freihändige Vergabe nicht mit der Absicht, einen grösstmöglichen Wettbewerb zu verhindern, oder so angewendet wird, daß sie ein Mittel zur Diskriminierung zwischen ausländischen Lieferanten oder zum Schutz inländischer Erzeuger darstellt: a) wenn bei einem offenen oder nicht offenen Verfahren keine Angebote eingehen oder Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, oder wenn diese Angebote von Lieferanten eingereicht werden, die die Teilnahmebedingungen nach diesem Übereinkommen nicht erfuellen, jedoch unter der Voraussetzung, daß die Anforderungen der ursprünglichen Ausschreibung in dem Auftrag, der vergeben wird, nicht wesentlich geändert sind;

b) wenn bei Kunstwerken oder aus Gründen des Schutzes ausschließlicher Rechte, wie Patent- oder Urheberrechte, die Waren nur von einem bestimmten Lieferanten geliefert werden können und es keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware gibt;

c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren in offenen oder nicht offenen Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;

d) bei zusätzlichen Lieferungen der ursprünglichen Lieferanten, die entweder als Ersatzteile für gelieferte Waren oder bestehende Anlagen oder als Ergänzungslieferungen oder zur Erweiterung bestehender Anlagen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten die Beschaffungsstelle dazu zwingen würde. Material zu kaufen, das die Bedingungen der Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material nicht erfuellt;

e) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung kauft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Nachdem solche Aufträge ausgeführt sind, unterliegen alle weiteren Käufe solcher Waren den Absätzen 1 bis 14 (1).

16. Die Beschaffungsstellen arbeiten über jeden nach Absatz 15 vergebenen Auftrag einen schriftlichen Bericht aus. Jeder Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, Wert und Art der gekauften Waren, Ursprungsland und einen Hinweis darauf, welche der in Absatz 15 aufgeführten Bedingungen gegeben waren. Dieser Bericht verbleibt bei den betreffenden Beschaffungsstellen und steht den für die Beschaffungsstellen zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls bei den Verfahren nach Artikel VI und VII herangezogen werden kann. (1)Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung kann eine begrenzte Produktion einschließen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, daß sich das Produkt für eine Produktion in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet. Nicht darunter fällt eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten.

Artikel VI

Information und Prüfung

1. Alle Gesetze, Vorschriften, gerichtlichen Entscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfahrensbestimmungen (einschließlich Standardklauseln), die sich auf das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen beziehen, werden von den Vertragsparteien innerhalb kürzester Frist in den entsprechenden Publikationsorganen des Anhangs IV so veröffentlicht, daß andere Vertragsparteien und Lieferanten davon Kenntnis nehmen können. Die Vertragsparteien sind bereit, auf Ersuchen ihre öffentlichen Beschaffungsverfahren jeder anderen Vertragspartei zu erläutern. Die Beschaffungsstellen sind bereit, auf Ersuchen jedem Lieferanten aus einem Land, das Vertragspartei ist, ihre Beschaffungspraktiken und -verfahren zu erläutern.

2. Die Beschaffungsstellen teilen auf Ersuchen eines Lieferanten innerhalb kürzerster Frist sachdienliche Angaben über die Gründe mit, aus denen der Antrag dieses Lieferanten auf Qualifikation für die Lieferantenliste abgelehnt oder dieser Lieferant nicht zur Angebotsabgabe eingeladen oder zugelassen wurde.

3. Die Beschaffungsstellen unterrichten innerhalb kürzester Frist und in keinem Fall später als sieben Arbeitstage nach der Zuschlagserteilung die erfolglosen Bieter durch schriftliche Mitteilung oder Veröffentlichung, daß der Zuschlag erteilt worden ist.

4. Auf Ersuchen eines erfolglosen Bieters teilt die Beschaffungsstelle diesem innerhalb kürzester Frist sachdienliche Angaben über die Gründe mit, aus denen das Angebot nicht berücksichtigt wurde, einschließlich der charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie des Namens des erfolgreichen Bieters.

5. Die Beschaffungsstellen richten eine Kontaktstelle ein, um erfolglosen Bietern, die mit der Erklärung für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots nicht zufrieden sind oder weitere Fragen bezueglich der Zuschlagserteilung haben, zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Es sind auch Verfahren vorzusehen für die Anhörung und Prüfung von Beschwerden, die sich im Zusammenhang mit einer der Phasen des Beschaffungsvorgangs ergeben können, um sicherzustellen, daß Streitfälle im Rahmen dieses Übereinkommens zwischen den Lieferanten und den betreffenden Beschaffungsstellen in grösstmöglichem Umfang gerecht und ohne Verzögerung beigelegt werden.

6. Die Regierung des erfolglosen Bieters, die Vertragspartei ist, kann unbeschadet des Artikels VII zusätzliche Auskünfte über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies notwendig ist, um sicherzugehen, daß der Kauf ordnungsgemäß und unparteiisch vor sich gegangen ist. Zu diesem Zweck erteilt die Regierung, die den Kauf tätigt, Auskunft über die charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile der ausgewählten Angebote sowie über den Zuschlagspreis. Die Regierung darf die letztgenannte Auskunft normalerweise weitergeben, sofern sie von diesem Recht mit Zurückhaltung Gebrauch macht. Würde die Weitergabe dieser Auskunft den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf diese Auskunft nur nach Konsultationen und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt, weitergegeben werden.

7. Verfügbare Angaben über einzelne Zuschlagserteilungen sind auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei mitzuteilen.

8. Würde die Weitergabe vertraulicher Angaben, die einer Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, die Durchführung von Rechtsvorschriften behindern, oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den gerechten Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen, so dürfen diese Angaben nicht ohne formelle Ermächtigung durch die Vertragspartei, die sie zur Verfügung stellt, weitergegeben werden.

9. Die Vertragsparteien stellen jährlich Statistiken über ihre Käufe zusammen und übermitteln sie dem Ausschuß. Diese Berichte enthalten folgende Angaben über die Aufträge, die von allen unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen vergeben worden sind: a) eine globale Statistik des geschätzten Wertes der vergebenen Aufträge über und unter dem Schwellenwert;

b) eine Statistik über Zahl und Gesamtwert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen, Warenkategorien und entweder Staatsangehörigkeit des erfolgreichen Anbieters oder Ursprungsland der Ware auf der Grundlage eines anerkannten Handels- oder anderen geeigneten Klassifikationssystems;

c) eine Statistik über Gesamtzahl und Gesamtwert der Aufträge, die in jedem der Fälle nach Artikel V Absatz 15 vergeben wurden.

Artikel VII

Durchsetzung der Verpflichtungen

Institutionen

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein "Ausschuß für das öffentliche Beschaffungswesen" - im folgenden "der Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten, und um alle anderen Aufgaben zu erfuellen, die ihm von den Vertragsparteien zugewiesen werden können.

2. Der Ausschuß kann aus bestimmtem Anlaß nach dem Verfahren und für die Zwecke des Absatzes 8 Sondergruppen (panels) sowie Arbeitsgruppen und sonstige Untergruppen einsetzen, die die Aufgaben erfuellen, die ihnen vom Ausschuß übertragen werden.

Konsultationen

3. Jede Vertragspartei prüft Vorstellungen einer anderen Vertragspartei, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und gibt ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen.

4. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß das Erreichen eines der Ziele dieses Übereinkommens behindert wird, so kann diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit schriftlich um Konsultationen mit der oder den betreffenden Vertragsparteien ersuchen. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Konsultationen. Die betreffenden Vertragsparteien leiten die beantragten Konsultationen innerhalb kürzester Frist ein.

5. Die Vertragsparteien, die an Konsultationen über eine bestimmte Angelegenheit beteiligt sind, welche die Anwendung dieses Übereinkommens berührt, liefern vorbehaltlich Artikel VI Absatz 8 Auskünfte zu dieser Angelegenheit und versuchen, diese Konsultationen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abzuschließen.

Streitbeilegung

6. Wurde durch Konsultationen nach Absatz 4 zwischen den beteiligten Vertragsparteien keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so tritt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu untersuchen.

7. Wurde nach genauer Prüfung durch den Ausschuß nach Absatz 6 innerhalb von 3 Monaten keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht, so setzt der Ausschuß auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, die a) die Angelegenheit untersucht;

b) regelmässig mit den Streitparteien berät und ihnen die Möglichkeit gibt, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden;

c) Stellungnahmen zum Sachverhalt abgibt, soweit er mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängt, und Feststellungen trifft, die dem Ausschuß dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen.

8. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste der Namen von Beamten, die hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen besitzen. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Ausschusses einen oder zwei Sachverständige zu bezeichnen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zur Verfügung stellen würden. Wird nach Absatz 7 eine Sondergruppe eingesetzt, so schlägt der Vorsitzende innerhalb von sieben Tagen den Streitparteien die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern - vorzugsweise Beamten - bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Parteien äussern sich innerhalb von sieben Arbeitstagen zu der Benennung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden und lehnen Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab.

Angehörige von Ländern, deren Regierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befassten Sondergruppe sein. Die Mitglieder einer Sondergruppe werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen.

9. Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln. Alle Vertragsparteien, die ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit haben und dies dem Ausschuß notifiziert haben, erhalten Gelegenheit, angehört zu werden. Jede Sondergruppe kann sich mit allen ihr geeignet erscheinenden Stellen beraten und von diesen Auskünfte einholen. Bevor eine Sondergruppe solche Auskünfte bei einer unter die Hoheit einer Vertragspartei fallenden Stelle einholt, unterrichtet sie die Regierung dieser Vertragspartei. Die Vertragsparteien beantworten jedes von einer Sondergruppe für notwendig und zweckmässig gehaltene Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist und ausführlich. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden.

Wird von der Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so wird nach Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person eine diesbezuegliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt.

Kann in einem Streitfall keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht werden oder bezieht sich ein Streitfall auf die Auslegung dieses Übereinkommens, so sollte die Sondergruppe den Streitparteien zunächst den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach ihre Schlußfolgerungen oder eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an den Ausschuß. Geht es nicht um eine Auslegung dieses Übereinkommens und wurde eine bilaterale Lösung erreicht, so kann sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung beschränken, daß eine Lösung erreicht wurde.

10. Die von der Sondergruppe benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Die Sondergruppen sollten bestrebt sein, dem Ausschuß ihre Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls Empfehlungen ohne unnötige Verzögerungen zu übermitteln, und zwar normalerweise innerhalb von vier Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe, wobei sie zu berücksichtigen haben, daß der Ausschuß sicherzustellen hat, daß dringende Fälle innerhalb kürzester Frist beigelegt werden.

Durchsetzung

11. Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichtes einer Sondergruppe, Arbeitsgruppe oder sonstigen Untergruppe an den Ausschuß prüft dieser die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Hinsichtlich dieser Berichte wird der Ausschuß normalerweise innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt des Berichtes tätig, sofern er diese Frist nicht verlängert ; er kann unter anderem a) eine Feststellung des Sachverhalts treffen;

b) Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien richten und/oder

c) jede andere ihm geeignet erscheinende Entscheidung treffen.

Alle Empfehlungen des Ausschusses müssen auf eine positive Lösung der Angelegenheit auf der Grundlage der operativen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der in der Präambel festgelegten Ziele gerichtet sein.

12. Sieht sich eine Vertragspartei, an die Empfehlungen gerichtet sind, ausserstande, diese auszuführen, so sollte sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Ausschuß schriftlich begründen. In diesem Fall prüft der Ausschuß, welche weiteren Schritte geeignet erscheinen.

13. Der Ausschuß verfolgt jede Angelegenheit, in der er Empfehlungen ausgesprochen oder Entscheidungen getroffen hat.

Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen

14. Werden die Empfehlungen des Ausschusses von einer oder mehreren Streitparteien nicht angenommen und ist der Ausschuß der Ansicht, daß die Umstände hinreichend schwer wiegen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, so kann er eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in bezug auf eine oder mehrere andere Vertragsparteien die Anwendung dieses Übereinkommens auszusetzen, soweit er dies unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet.

Artikel VIII

Ausnahmebestimmungen zu dem Übereinkommen

1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern die Vertragsparteien nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in bezug auf für die nationale Sicherheit oder die nationale Verteidigung unerläßliche Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten.

2. Unter dem Vorbehalt, daß die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Übereinkommens so ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu beschließen oder durchzuführen zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Schutz des geistigen Eigentums oder in bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren.

Artikel IX

Schlußbestimmungen

Annahme und Beitritt

1. a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren vereinbarte Listen der Beschaffungsstellen in Anhang I enthalten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

b) Jede GATT-Vertragspartei, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen der Regierung dieser GATT-Vertragspartei und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu vereinbaren sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

c) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind und deren vereinbarte Listen der Beschaffungsstellen in Anhang I enthalten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf, und zwar unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.

d) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

e) In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens.

Vorbehalte

2. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens können nicht gemacht werden.

Inkrafttreten

3. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1981 für die Regierungen (1) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

4. a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt sicher, daß spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren sowie die Vorschriften, Verfahren und Praktiken, die von den in ihren Listen im Anhang zum Übereinkommen enthaltenen Beschaffungsstellen angewendet werden, mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.

b) Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen.

Berichtigungen oder Änderungen

5. a) Berichtigungen rein formeller Art und geringfügige Änderungen betreffend die Anhänge I bis IV dieses Übereinkommens werden dem Ausschuß mitgeteilt und werden innerhalb von dreissig Tagen wirksam, sofern gegen sie keine Einwände erhoben werden.

b) Änderungen an den Listen der Beschaffungsstellen dürfen mit Ausnahme der unter a) genannten Änderungen nur unter aussergewöhnlichen Umständen vorgenommen werden. In diesen Fällen notifiziert eine Vertragspartei, die eine Änderung ihrer Liste der Beschaffungsstellen beabsichtigt, dies dem Vorsitzenden des Ausschusses, der innerhalb kürzester Frist eine Sitzung des Ausschusses einberuft. Die Vertragsparteien prüfen die beabsichtigte Änderung und die sich daraus ergebenden ausgleichenden Anpassungen mit dem Ziel, den allseits vereinbarten Anwendungsbereich dieses Übereinkommens, wie er vor dieser Änderung gegeben war, in vergleichbarer Höhe aufrechtzuerhalten. Für den Fall, daß über eine vorgenommene oder beabsichtigte Änderung keine Einigung erreicht wird, wird die Angelegenheit nach Artikel VII weiter behandelt, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen auf dem höchstmöglichen Stand zu erhalten.

Überprüfungen und Verhandlungen

6. a) Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.

b) Die Vertragsparteien führen nicht später als mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in bestimmten Zeitabständen weitere Verhandlungen. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Änderungen

7. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine solche Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.

Rücktritt

8. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt.

Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

9. Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.

Anmerkungen und Anhänge

10. Die Anmerkungen und Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Sekretariat

11. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.

Hinterlegung

12. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Berichtigung oder Änderung nach Absatz 5 und jeder Änderung dieses Übereinkommens nach Absatz 7 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt hierzu nach Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 8 notifiziert.

Registrierung

13. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht in Listen der Beschaffungsstellen im Anhang zu diesem Übereinkommen etwas anderes gesagt ist.

ANMERKUNGEN

Zu Artikel I Absatz 1

Im Hinblick auf allgemeine politische Überlegungen betreffend die gebundene Hilfe einschließlich des von den Entwicklungsländern verfolgten Zieles, diese Bindung der Hilfe aufzugeben, findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf Beschaffungen im Rahmen der gebundenen Entwicklungshilfe, solange diese von Vertragsparteien gewährt wird.

Zu Artikel V Absatz 14 h)

In Hinblick auf die allgemeinen politischen Überlegungen der Entwicklungsländer betreffend das öffentliche Beschaffungswesen wird festgestellt, daß Entwicklungsländer nach Artikel V Absatz 14 h) verlangen können, daß Inlandsanteil, Kompensationsgeschäfte und Technologietransfer als Kriterien für die Zuschlagserteilung einbezogen werden. Es wird festgestellt, daß Lieferanten einer Vertragspartei nicht gegenüber den Lieferanten einer anderen Vertragspartei begünstigt werden dürfen.

Anmerkung betreffend die Anhänge zum Übereinkommen

Die Anhänge zu diesem Übereinkommen mit den Listen der Beschaffungsstellen (1), für die das Übereinkommen gilt, sowie die in Artikel V Absätze 3 und 6 und in Artikel VI Absatz 1 genannten Listen der Publikationsorgane sind wegen ihres Umfangs in diesem Text nicht enthalten. Sie können in der amtlichen Fassung des Übereinkommens über die Beschaffungsstellen eingesehen werden, die vom Generalsekretariat des GATT in Genf am 12. April 1979 veröffentlicht worden ist. (1)Folgende Länder haben derartige Listen von Beschaffungsstellen hinterlegt : Australien, die EWG und ihre Mitgliedstaaten, Finnland, Hongkong, Indien, Jamaika, Japan, Niger, Norwegen, Schweden, die Schweiz und die Vereinigten Staaten.

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN

PRÄAMBEL

DIE UNTERZEICHNER (1) DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN - im folgenden "dieses Übereinkommen" genannt -

IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in der Tokio-Runde der multi-lateralen Handelsverhandlungen die Ausweitung und immer weitergehende Liberalisierung des Welthandels unter anderem durch den fortschreitenden Abbau der Handelshemmnisse und die Verbesserung des internationalen Rahmens für den Welthandel herbeizuführen;

IN DEM WUNSCH, für den Welthandel mit Zivilluftfahrzeugen, Teilen und zugehöriger Ausrüstung ein Hoechstmaß an Freiheit herzustellen, wozu die Beseitigung der Zölle gehört, und die den Handel beschränkenden oder verzerrenden Auswirkungen soweit wie möglich zu verringern oder zu beseitigen;

IN DEM WUNSCH, die kontinuierliche technologische Entwicklung der Luftfahrtindustrie auf weltweiter Ebene zu fördern;

IN DEM WUNSCH, gerechte und gleiche Wettbewerbsbedingungen für ihren Zivilluftfahrzeugsektor zu schaffen und ihren Herstellern eine Beteiligung an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge zu sichern;

EINGEDENK der Bedeutung des Zivilluftfahrzeugsektors im Gesamtzusammenhang ihrer gegenseitigen Wirtschafts- und Handelsinteressen;

IN DER ERKENNTNIS, daß viele Unterzeichner den Luftfahrzeugsektor als eine besonders wichtige Komponente der Wirtschafts- und Industriepolitik ansehen;

IN DEM BESTREBEN, die nachteiligen Auswirkungen der staatlichen Unterstützung der Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Zivilluftfahrzeugen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen, wobei jedoch anerkannt wird, daß diese Unterstützung an sich nicht als Verzerrung des Handels anzusehen ist;

IN DEM WUNSCH, daß ihr Zivilluftfahrzeugsektor auf einer kommerziell wettbewerbsfähigen Grundlage arbeitet, und in der Erkenntnis, daß die Beziehungen zwischen Staat und Industrie in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich sind;

IN ANERKENNUNG ihrer Verpflichtungen und Rechte aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - sowie aus anderen unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelten multilateralen Übereinkommen;

IN DER ERKENNTNIS, daß internationale Verfahren der Notifizierung, Konsultation, Überwachung und Streitbeilegung geschaffen werden müssen, um eine gerechte, rasche und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens sicherzustellen und untereinander das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen zu erhalten;

IN DEM WUNSCH, einen internationalen Rahmen für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu schaffen -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN: (1)Der Ausdruck "Unterzeichner" wird nachstehend in der Bedeutung von "Vertragsparteien dieses Übereinkommens" gebraucht.

Artikel 1

Erfasste Waren

1.1. Dieses Übereinkommen gilt für folgende Waren: a) alle Zivilluftfahrzeuge,

b) alle Triebwerke für Zivilluftfahrzeuge sowie deren Teile und Einzelteile,

c) alle anderen Teile, Einzelteile und Baugruppen von Zivilluftfahrzeugen,

d) alle Bodengeräte zur Flugausbildung sowie deren Teile und Einzelteile, die beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen als Erstausrüstung oder als Ersatzteile verwendet werden.

1.2. "Zivilluftfahrzeuge" im Sinne dieses Übereinkommens sind a) alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme militärischer Luftfahrzeuge und

b) alle anderen in Artikel 1.1 aufgeführten Waren.

Artikel 2

Zölle und andere Abgaben

2.1. Die Unterzeichner kommen überein, 2.1.1. mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben (1) jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der im Anhang unter ihrer Tarifnummer aufgeführten Waren erhoben werden, zu beseitigen, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind;

2.1.2. mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben (1) jeder Art auf die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen;

2.1.3. mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens Zollfreiheit oder Zollbefreiung für alle unter Artikel 2.1.1 fallenden Waren und für alle unter Artikel 2.1.2 fallenden Indstandsetzungen in ihre GATT-Listen aufzunehmen.

2.2. Jeder Unterzeichner a) führt eine Zollregelung der Endverwendung (enduse system) ein oder passt seine Zollregelung an um seine Verpflichtungen aufgrund von Artikel 2.1 zu erfuellen;

b) stellt sicher, daß durch seine Zollregelung der Endverwendung ein Verfahren der Zollfreiheit oder Zollbefreiung geschaffen wird, das den von den anderen Unterzeichnern geschaffenen Verfahren vergleichbar ist und kein Handelshemmnis bildet;

c) teilt den anderen Unterzeichnern seine Verfahren für die Verwaltung der Endverwendung mit.

Artikel 3

Technische Handelshemmnisse

3.1. Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, daß die Bestimmungen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen gelten. Ausserdem sind sich die Unterzeichner darüber einig, daß die Bedingungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Zivilluftfahrzeuge sowie die Spezifikationen für Betriebs- und Wartungsverfahren zwischen den Unterzeichnern dieses Übereinkommens durch das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse geregelt werden.

Artikel 4

Regierungsseits beeinflusste Beschaffungen, vorgeschriebene Zulieferer und Anreize

4.1. Käufer von Zivilluftfahrzeugen sollten ihre Lieferanten nach kommerziellen und technologischen Erwägungen frei wählen können.

4.2. Die Unterzeichner machen Luftfahrtgesellschaften, Luftahrzeugherstellern oder anderen, Käufe von Zivilluftfahrzeugen tätigenden Einrichtungen keine Auflagen und üben keinen unbilligen Druck auf sie aus, Zivilluftfahrzeuge aus einer bestimmten Quelle zu beziehen, wenn dadurch Lieferanten eines Unterzeichners diskriminiert würden.

4.3. Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß die Käufe der unter dieses Übereinkommen fallenden Waren nur auf der Basis wettbewerbsfähiger Preise, Qualitäten und Lieferfristen getätigt werden sollten. Bei der Genehmigung oder Vergabe von Beschaffungsaufträgen für unter dieses Übereinkommen fallenden (1)"Andere Abgaben" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel II des GATT. Waren können die Unterzeichner jedoch verlangen, daß ihre qualifizierten Unternehmer auf Wettbewerbsbasis und zu nicht weniger günstigen Bedingungen als die, welche für die qualifizierten Unternehmen anderer Unterzeichner gelten, Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten erhalten (1).

4.4. Die Unterzeichner sind sich darüber einig, die Gewährung von Anreizen aller Art für den Kauf oder Verkauf von Zivilluftfahrzeugen aus einer bestimmten Quelle zu unterlassen, wenn diese die Lieferanten eines Unterzeichners diskriminieren würden.

Artikel 5

Handelsbeschränkungen

5.1. Die Unterzeichner wenden keine mengenmässigen Beschränkungen (Einfuhrkontingente) oder Einfuhrlizenzen an, um die Einfuhr von Zivilluftfahrzeugen in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken. Dies schließt Einfuhrüberwachungs- oder Lizenzverfahren im Einklang mit dem GATT nicht aus.

5.2. Die Unterzeichner wenden keine mengenmässigen Beschränkungen, Ausfuhrlizenzen oder andere ähnliche Vorschriften an, um aus kommerziellen oder Wettbewerbsgründen die Ausfuhr von Zivilluftfahrzeugen nach anderen Unterzeichnern in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken.

Artikel 6

Unterstützung seitens der öffentlichen Hand, Ausfuhrkredite und Vermarktung von Luftfahrzeugen

6.1. Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, daß die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen) auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Anwendung finden. Sie bekräftigen, daß sie bei ihrer Beteiligung an oder Unterstützung von Programmen für Zivilluftfahrzeuge bestrebt sind, nachteilige Auswirkungen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen im Sinne der Artikel 8 Absatz 3 und 8 Absatz 4 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu vermeiden. Sie berücksichtigen ferner die besonderen Gegebenheiten des Luftfahrzeugsektors, insbesondere die in diesem Sektor weitverbreitete Unterstützung seitens der öffentlichen Hand, ihre internationalen Wirtschaftsinteressen und den Wunsch der Hersteller aller Unterzeichner, an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge teilzuhaben.

6.2. Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß die Preisgestaltung für Zivilluftfahrzeuge auf einer angemessenen Erwartung der Deckung aller Kosten basieren sollte, einschließlich der einmaligen Programmkosten, der feststellbaren und anteilig errechneten Kosten militärischer Forschung und Entwicklung von Luftfahrzeugen, Teilen und Systemen, die in der Folge bei der Herstellung von Zivilluftfahrzeugen verwendet werden, der durchschnittlichen Produktionskosten und der Finanzierungskosten.

Artikel 7

Regionale und lokale Regierungen

7.1. Zusätzlich zu ihren übrigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sind sich die Unterzeichner darüber einig, regionale und lokale Regierungen und Behörden, nichtstaatliche Stellen und andere Einrichtungen weder mittelbar noch unmittelbar aufzufordern oder zu ermutigen, Maßnahmen zu treffen, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind.

Artikel 8

Überwachung, Überprüfung, Konsultation und Streitbeilegung

8.1. Es wird ein Ausschuß für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen - im folgenden "der Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern aller Unterzeichner dieses Übereinkommens besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden. Er tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Unterzeichnern Gelegenheit zu geben, alle Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens einschließlich der Entwicklung in der Zivilluftfahrzeugindustrie zu erörtern, festzustellen, ob Änderungen erforderlich sind, um die Fortdauer des freien und nicht verzerrten Handels sicherzustellen, alle Fragen zu prüfen, für die in bilateralen Konsultationen keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte, und die ihm aufgrund dieses Übereinkommens oder von den Unterzeichnern übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

8.2. Der Ausschuß überprüft jährlich die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung dessen Ziele. Der Ausschuß (1)Der Satzteil "zu nicht weniger günstigen Bedingungen ... Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten ..." bedeutet nicht, daß der Umfang der an die qualifizierten Unternehmen eines Unterzeichners vergebenen Aufträge die qualifizierten Unternehmen anderer Unterzeichner zu Aufträgen ähnlichen Umfangs berechtigt. unterrichtet jährlich die Vertragsparteien des GATT über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.

8.3. Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in bestimmten Zeitabständen nehmen die Unterzeichner im Hinblick auf die Erweiterung und Verbesserung dieses Übereinkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Verhandlungen auf.

8.4. Der Ausschuß kann alle erforderlichen Untergruppen einsetzen, um die Anwendung dieses Übereinkommens regelmässig zu überprüfen, um ein beständiges Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile sicherzustellen. Insbesondere setzt er eine geeignete Untergruppe ein, um in bezug auf die Durchführung des Artikels 2 hinsichtlich der unter das Übereinkommen fallenden Waren, der Zollregelungen der Endverwendung und der Zölle und anderen Abgaben ein beständiges Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile, die Reziprozität und die Gleichwertigkeit der Ergebnisse sicherzustellen.

8.5. Die Unterzeichner prüfen Vorstellungen eines anderen Unterzeichners, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und geben ausreichend Gelegenheit zu umgehenden Konsultationen.

8.6. Die Unterzeichner anerkennen, daß Konsultationen mit anderen Unterzeichnern im Ausschuß wünschenswert sind, um nach einer allseits annehmbaren Lösung zu suchen, bevor eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkungen einer behaupteten Subvention eingeleitet wird. In den aussergewöhnlichen Fällen, in denen keine Konsultationen stattfinden, bevor inländische Verfahren eingeleitet werden, teilen die Unterzeichner dem Ausschuß umgehend die Einleitung dieser Verfahren mit und treten gleichzeitig in Konsultationen ein, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen, die Ausgleichsmaßnahmen überfluessig macht.

8.7. Ist ein Unterzeichner der Auffassung, daß seine Aussenhandelsinteressen an Bau, Instandsetzung, Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung und Umbau von Zivilluftfahrzeugen durch eine Maßnahme eines anderen Unterzeichners nachteilig berührt werden oder nachteilig berührt werden könnten, so kann er die Überprüfung der Angelegenheit durch den Ausschuß beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so tritt der Ausschuß binnen dreissig Tagen zusammen und prüft die Angelegenheit so rasch wie möglich, um die anstehenden Probleme möglichst umgehend und insbesondere bevor anderenorts eine endgültige Lösung dieser Probleme gefunden worden ist, zu lösen. In diesem Zusammenhang kann der Ausschuß alle zweckdienlichen Entscheidungen treffen oder Empfehlungen aussprechen. Diese Überprüfung berührt nicht die Rechte der Unterzeichner aus dem GATT oder anderen unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelten multilateralen Vereinbarungen, soweit sie den Handel mit Zivilluftfahrzeugen betreffen. Zur Erleichterung der Prüfung der anstehenden Probleme im Rahmen des GATT oder solcher Vereinbarungen kann der Ausschuß zweckdienliche fachliche Unterstützung gewähren.

8.8. Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frage, die unter dieses Übereinkommen, aber nicht unter andere unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen fällt, die Artikel XXII und XXIII des Allgemeinen Abkommens sowie die Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung von den Unterzeichnern und vom Ausschuß sinngemäß angewandt werden, um diese Streitigkeiten beizulegen. Diese Verfahren werden auch für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frage angewandt, die unter dieses Übereinkommen sowie unter andere unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen fällt, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.

Artikel 9

Schlußbestimmungen

9.1. Annahme und Beitritt

9.1.1. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

9.1.2. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.

9.1.3. Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Unterzeichnern vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

9.1.4. In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens.

9.2. Vorbehalte

9.2.1. Vorbehalte gegen Vorschriften dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der übrigen Unterzeichner gemacht werden.

9.3. Inkrafttreten

9.3.1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

9.4. Innerstaatliche Rechtsvorschriften

9.4.1. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, die Übereinstimmung ihrer Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen sicher.

9.4.2. Jeder Unterzeichner unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Durchführung.

9.5.Änderungen

9.5.1. Die Unterzeichner können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Unterzeichner gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jeden Unterzeichner erst in Kraft, wenn sie von diesem Unterzeichner angenommen worden ist.

9.6. Rücktritt

9.6.1. Jeder Unterzeichner kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jeder Unterzeichner dieses Übereinkommens kann im Falle einer solchen Notifizierung verlangen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt.

9.7. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern

9.7.1. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Unterzeichnern, wenn einer der beiden Unterzeichner zu dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt.

9.8. Anhang

9.8.1. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

9.9. Sekretariat

9.9.1. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.

9.10. Hinterlegung

9.10.1. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jedem Unterzeichner und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jede Änderung desselben nach Artikel 9 Absatz 5 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Artikel 9 Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Artikel 9 Absatz 6 notifiziert.

9.11. Registrierung

9.11.1. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht bezueglich der Listen im Anhang etwas anderes bestimmt ist. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

ANHANG ERFASSTE WAREN

Die Unterzeichner kommen überein, daß für die nachstehend unter ihrer Tarifnummer aufgeführten Waren Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind.

Dazu gehören nicht: - unvollständige oder unfertige Waren, es sei denn, daß sie die wesentlichen Merkmale eines vollständigen oder fertigen Teils, Einzelteils oder Ausrüstungsgegenstands oder einer vollständigen oder fertigen Baugruppe für Zivilluftfahrzeuge aufweisen (1);

- Material in beliebiger Form (zum Beispiel Bleche, Platten, Profile, Bänder, Stäbe, Rohre und andere Formteile), es sei denn, daß es in der für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge benötigten Grösse und Form zugeschnitten oder geformt ist (1);

- Rohstoffe und Verbrauchsgüter.

Liste der Tarifnummern des kanadischen Zolltarifs

Nur die englische und französische Fassung der nachstehenden Liste sind verbindlich. >PIC FILE= "T0012800"> (1)Beispielsweise eine Ware, die eine Seriennummer eines Luftfahrzeugherstellers trägt.

Warenliste nach Nummern der NRZZ Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

Nur die englische und die französische Fassung der nachstehenden Liste sind verbindlich.

Vorbemerkung : Im Sinne dieser Liste bedeutet "ex", daß für jede nachstehende NRZZ-Nummer den entsprechenden Waren (oder Warengruppen) Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, wenn sie zur Verwendung und den Einbau in Zivilluftfahrzeugen bestimmt sind (1). >PIC FILE= "T0012801"> (1)"Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon : ex 88.05" fallen ebenfalls darunter, obwohl sie nicht eingebaut werden müssen.

>PIC FILE= "T0012802">

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Liste der Positionen aus dem amerikanischen Zolltarifschema

Nur die englische Fassung der nachstehenden Liste ist verbindlich. >PIC FILE= "T0012805">

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(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER ARTIKEL VI, XVI UND XXIII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

PRÄAMBEL

DIE UNTERZEICHNER (1) DIESES ÜBEREINKOMMENS -

IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter anderem die handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Auswirkungen nichttariflicher Maßnahmen abzubauen oder zu beseitigen und diese Maßnahmen einer wirksameren internationalen Disziplin zu unterstellen;

IN DER ERKENNTNIS, daß von den Regierungen Subventionen dazu benutzt werden, wichtige Ziele der nationalen Politik zu fördern;

IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf Handel und Produktion haben können;

IN DER ERKENNTNIS, daß in diesem Übereinkommen das Schwergewicht auf die Auswirkungen von Subventionen gelegt werden sollte und daß diese Auswirkungen unter gebührender Berücksichtigung der internen Wirtschaftslage der betreffenden Unterzeichner sowie des Standes der internationalen Wirtschafts- und monetären Beziehungen zu beurteilen sind;

IN DEM WUNSCH, sicherzustellen, daß durch die Gewährung von Subventionen die Interessen der Unterzeichner dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden, daß Ausgleichsmaßnahmen den internationalen Handel nicht in unvertretbarer Weise behindern und daß Hersteller, für die die Gewährung von Subventionen nachteilige Folgen hat, in einem vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Verpflichtungen entschädigt werden;

IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;

IN DEM WUNSCH, die Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (2) - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - nur in bezug auf Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen voll anzuwenden und auszulegen sowie Vorschriften für ihre Anwendung festzulegen, um eine grössere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen;

IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: (1)Der Ausdruck "Unterzeichner" wird nachstehend in der Bedeutung von "Vertragsparteien dieses Übereinkommens" gebraucht. (2)Soweit in diesem Übereinkommen auf "die Bedingungen dieses Übereinkommens" oder auf die "Artikel" oder "Bestimmungen dieses Übereinkommens" Bezug genommen wird, sind damit entsprechend dem Sachzusammenhang die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen gemeint.

TEIL I

Artikel 1

Anwendung des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens (1)

Die Unterzeichner unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls (2) auf eine Ware aus dem Gebiet eines Unterzeichners, die in das Gebiet eines anderen Unterzeichners eingeführt wird, mit Artikel VI des Allgemeinen Abkommens und den Bedingungen dieses Übereinkommens im Einklang steht.

Artikel 2

Inländische Verfahren und damit zusammenhängende Fragen

1. Ausgleichszölle dürfen nur aufgrund von Untersuchungen erhoben werden, die gemäß diesem Artikel eingeleitet (3) und durchgeführt worden sind. Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkung einer behaupteten Subvention wird normalerweise aufgrund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen a) einer Subvention, wenn möglich mit Angabe ihrer Höhe, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen (4) und c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Beschließen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter a) bis c) genannten Punkten haben.

2. Jeder Unterzeichner teilt dem Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (5) mit, a) welche seiner Behörden für die Einleitung und Durchführung der in diesem Artikel genannten Untersuchungen zuständig und b) welche inländischen Verfahren für die Einleitung und Durchführung derartiger Untersuchungen vorgeschrieben sind.

3. Haben sich die untersuchenden Behörden davon überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so erhalten der oder die Unterzeichner, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, die Aus- und Einführer, von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, daß sie an der Untersuchung interessiert sind, sowie die Beschwerdeführenden eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht. Bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung sollten die untersuchenden Behörden die Haltung der im Gebiet eines anderen Unterzeichners ansässigen Zweigunternehmen einer beschwerdeführenden Partei (6) berücksichtigen.

4. Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für die Subvention und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweise für das Vorliegen einer Subvention und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen.

5. Die in Absatz 3 genannte Bekanntmachung enthält eine Beschreibung der zu untersuchenden Subventionspraktiken. Jeder Unterzeichner stellt sicher, daß die untersuchenden Behörden allen interessierten Unterzeichnern und allen interessierten Parteien (7) auf Antrag (1)Teil I und Teil II dieses Übereinkommens können gleichzeitig in Anspruch genommen werden ; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrlandes darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll oder genehmigte Ausgleichsmaßnahme) begegnet werden. (2)Der Begriff "Ausgleichszoll" bedeutet im Sinne des Artikels VI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen. (3)Der Begriff "eingeleitet" bezeichnet nachstehend die verfahrensmässigen Schritte, durch die ein Unterzeichner eine Untersuchung nach Absatz 3 dieses Artikels formell beginnt. (4)Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff "Schädigung" im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist nach Artikel 6 auszulegen. (5)Mit Teil V dieses Übereinkommens eingesetzt und im folgenden "der Ausschuß" genannt. (6)Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "Partei" jede natürliche oder juristische Person, die im Gebiet eines Unterzeichners ansässig ist. (7)"Interessierter Unterzeichner" oder "interessierte Partei" ist ein Unterzeichner bzw. eine Partei, deren wirtschaftliche Interessen durch die betreffende Subvention berührt werden. ausreichend Gelegenheit geben, alle sachdienlichen Unterlagen, die nicht vertraulicher Art sind (wie in Absatz 6 und 7 angeführt) und von den untersuchenden Behörden bei der Untersuchung verwendet werden, einzusehen und den untersuchenden Behörden schriftlich, und in begründeten Fällen mündlich, ihren Standpunkt darzulegen.

6. Alle Auskünfte, die vertraulicher Art sind oder von den Parteien für eine Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden (1). Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, daß sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.

7. Ist jedoch nach Ansicht der untersuchenden Behörden ein Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht gerechtfertigt und ist die Partei, die um die vertrauliche Behandlung von Angaben ersucht hat, nicht bereit, die Auskünfte zu veröffentlichen, so können die betreffenden Behörden diese Auskünfte unberücksichtigt lassen, es sei denn, daß der Nachweis für ihre Richtigkeit auf andere überzeugende Weise erbracht wird (2).

8. Die untersuchenden Behörden können Untersuchungen gegebenenfalls im Gebiet anderer Unterzeichner durchführen, sofern der betreffende Unterzeichner rechtzeitig von ihnen verständigt worden ist und keine Einwände gegen die Untersuchung erhoben hat. Die untersuchenden Behörden können auch Untersuchungen in den Räumen des Unternehmens durchführen und die sachdienlichen Unterlagen eines Unternehmens überprüfen, sofern a) das Unternehmen einverstanden ist und b) der betreffende Unterzeichner verständigt worden ist und keinen Einwand erhoben hat.

9. Wenn eine interessierte Partei oder ein interessierter Unterzeichner eine notwendige Auskunft verweigert oder diese Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, können die vorläufigen oder endgültigen Feststellungen (3) bejahender oder verneinender Art anhand der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.

10. Die obengenannten Verfahrensvorschriften sollen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

11. Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem anderen Land in das Einfuhrland ausgeführt, so sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens voll anwendbar, und das oder die betreffenden Geschäfte gelten im Sinne dieses Übereinkommens als Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrland.

12. Eine Untersuchung wird abgeschlossen, wenn sich die untersuchenden Behörden überzeugt haben, daß keine Subvention vorliegt oder daß die Auswirkung der behaupteten Subvention auf den Wirtschaftszweig keine Schädigung verursacht.

13. Eine Untersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

14. Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden die Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

15. Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekanntgemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer verneinenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Ausführern, von denen bekannt ist, daß sie daran interessiert sind, übermittelt.

16. Die Unterzeichner berichten dem Ausschuß unverzueglich über alle vorläufigen oder endgültigen (1)Die Unterzeichner sind sich bewusst, daß im Gebiet gewisser Unterzeichner die Preisgabe aufgrund von enggefassten Schutzbestimmungen verlangt werden kann. (2)Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollten. (3)Wegen der unterschiedlichen Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher Systeme in einzelnen Ländern verwendet werden, wird der Ausdruck "Feststellung" (engl. "finding") nachstehend in der Bedeutung von "formelle Entscheidung" oder "formelle Festlegung" gebraucht. Maßnahmen im Hinblick auf Ausgleichszölle. Diese Berichte können von Regierungsvertretern im GATT-Sekretariat eingesehen werden. Die Unterzeichner legen ferner halbjährlich Berichte über alle die Ausgleichszölle betreffenden Maßnahmen vor, die sie in den sechs vorangegangenen Monaten getroffen haben.

Artikel 3

Konsultationen

1. Wird einem Antrag auf Einleitung einer Untersuchung stattgegeben, so ist den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sein können, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor der Einleitung einer Untersuchung, angemessen Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

2. Ferner wird den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen (1).

3. Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diese Bestimmungen über die Konsultationen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern, gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

4. Der Unterzeichner, der die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung durchführt, gewährt dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Antrag Zugang zu den nichtvertraulichen Beweismitteln einschließlich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Einleitung oder Durchführung der Untersuchung verwendet werden.

Artikel 4

Erhebung von Ausgleichszöllen

1. Die Entscheidung darüber, ob ein Ausgleichszoll erhoben wird, wenn alle Voraussetzungen für die Erhebung erfuellt sind, und ob der Ausgleichszoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festgesetzt wird, ist von den Behörden des einführenden Unterzeichners zu treffen. Es ist wünschenswert, daß die Erhebung im Gebiet aller Unterzeichner fakultativ und der Zoll niedriger als der volle Betrag der Subvention ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.

2. Der auf eine eingeführte Ware erhobene (2) Ausgleichszoll darf nicht höher sein als der auf der Grundlage der Subventionierung je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware berechnete Betrag der festgestellten Subvention (3).

3. Wird auf eine Ware ein Ausgleichszoll erhoben, so ist dieser Ausgleichszoll in angemessener Höhe auf nichtdiskriminierender Basis auf alle Einfuhren dieser Ware unabhängig von ihrer Herkunft zu erheben, sofern festgestellt wurde, daß sie subventioniert werden und eine Schädigung verursachen ; ausgenommen sind Einfuhren aus Ländern, die die betreffende Subventionierung aufgegeben haben oder von denen nach Maßgabe dieses Übereinkommens Verpflichtungen angenommen wurden.

4. Stellt ein Unterzeichner nach angemessenen Bemühungen um Abschluß der Konsultationen endgültig das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie die Tatsache fest, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann er gemäß den Bestimmungen dieses Artikels einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird.

5. a) Ein Verfahren kann (4) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder beendigt werden, wenn Verpflichtungen angenommen werden, denen zufolge i) die Regierung des Ausfuhrlandes sich einverstanden erklärt, die Subvention abzuschaffen oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder (1)Gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist es besonders wichtig, daß keine vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender Art ergeht, ohne daß ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach Teil VI dieses Übereinkommens bilden. (2)In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "erheben" die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Einziehung eines Zolls oder einer Abgabe. (3)Die Unterzeichner sollten sich über die Festlegung der Kriterien für die Berechnung des Betrages der Subvention verständigen. (4)Das Wort "kann" ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfuellung von Preisverpflichtungen gestattet ist ; ausgenommen sind Fälle, in denen Absatz 5 b) gilt.

ii) der Ausführer sich einverstanden erklärt, die Preise so zu ändern, daß die untersuchenden Behörden überzeugt sind, daß die schädigende Auswirkung der Subvention beseitigt ist. Preiserhöhungen aufgrund von Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich des Betrages der Subvention notwendig ist. Preisverpflichtungen dürfen von den Ausführern weder verlangt noch angenommen werden, sofern der einführende Unterzeichner nicht zuvor 1. eine Untersuchung gemäß Artikel 2 eingeleitet und 2. die Zustimmung des ausführenden Unterzeichners erhalten hat. Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des einführenden Unterzeichners die Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel, wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Einführer zu groß ist, oder wenn andere Gründe dagegensprechen.

b) Werden Verpflichtungen angenommen, so ist die Untersuchung der Schädigung trotzdem abzuschließen, wenn der ausführende Unterzeichner dies wünscht oder der einführende Unterzeichner dies beschließt. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß keine Schädigung vorliegt oder droht, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern nicht die Feststellung, daß keine Schädigung droht, weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird.

c) Preisverpflichtungen können von den Behörden des einführenden Unterzeichners vorgeschlagen werden, aber kein Ausführer ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, daß Regierungen und Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.

6. Die Behörden eines einführenden Unterzeichners können von jeder Regierung oder von jedem Ausführer, deren bzw. dessen Verpflichtungen sie angenommen haben, verlangen, daß sie regelmässig Angaben über die Erfuellung dieser Verpflichtungen machen und die Nachprüfung sachdienlicher Daten zulassen. Bei Nichterfuellung der Verpflichtungen können die Behörden des einführenden Unterzeichners aufgrund dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Maßnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäß diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden ; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfuellung der Verpflichtung abgefertigt worden sind.

7. Die Dauer der Verpflichtungen darf die nach diesem Übereinkommen mögliche Dauer der Erhebung von Ausgleichszöllen nicht überschreiten. Die Behörden eines einführenden Unterzeichners überprüfen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Verpflichtung gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag interessierter Ein- oder Ausführer der betreffenden Ware, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.

8. Jede Aussetzung oder Beendigung einer Untersuchung betreffend Ausgleichszölle nach Absatz 5 und jede Beendigung einer Verpflichtung wird offiziell notifiziert und muß veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen enthalten zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe.

9. Ein Ausgleichszoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen. Die untersuchenden Behörden überprüfen die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.

Artikel 5

Vorläufige Maßnahmen und Rückwirkung

1. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn eine bejahende preliminäre Feststellung ergeben hat, daß eine Subvention vorliegt und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 a) bis c) eine Schädigung hinreichend bewiesen ist. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn die zuständigen Behörden sie für notwendig halten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern.

2. Die vorläufigen Maßnahmen können in vorläufigen Ausgleichszöllen bestehen, deren Erhebung durch Barhinterlegung oder Bürgschaften in Höhe der vorläufig berechneten Subvention gesichert wird.

3. Die Anwendung vorläufiger Maßnahmen ist auf einen möglichst kurzen Zeitraum, der vier Monate nicht überschreiten darf, zu beschränken.

4. Bei der Anwendung von vorläufigen Maßnahmen sind die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 4 zu befolgen.

5. Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet worden sind.

6.Übersteigt der endgültige Ausgleichszoll den durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellten Betrag, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellte Betrag, so wird der überschüssige Betrag ohne Verzögerung rückerstattet oder die Bürgschaft ohne Verzögerung freigegeben.

7. Ausser bei Anwendung des Absatzes 5 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden ; während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.

8. Im Falle einer endgültigen verneinenden Feststellung werden während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.

9. Stellen die Behörden unter aussergewöhnlichen Umständen bezueglich einer subventionierten Ware fest, daß eine schwer gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismässig kurzen Zeitraums getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wird, für die Ausfuhrsubventionen in einer Weise gezahlt oder gewährt werden, die mit dem Allgemeinen Abkommen und diesem Übereinkommen unvereinbar ist, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diese Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so dürfen auf Einfuhren, die höchstens neunzig Tage vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Ausgleichszölle erhoben werden.

Artikel 6

Feststellung der Schädigung

1. Die Feststellung, daß eine Schädigung (1) im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorliegt, erfordert eine objektive Untersuchung a) des Umfangs der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren (2) auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Erzeuger dieser Waren.

2. Bezueglich des Umfangs der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Erzeugung oder zum Verbrauch im einführenden Unterzeichnerland stattgefunden hat. Bezueglich der Auswirkung der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die subventionierten Einfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des einführenden Unterzeichners eingetreten ist oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend.

3. Die Prüfung der Auswirkungen auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung der Produktion, des Absatzes, des Marktanteils, der Gewinne, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung ; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen ; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und im Falle der Landwirtschaft die Frage, ob es zu einer erhöhten Belastung der (1)Die Feststellung einer Schädigung nach den in diesem Artikel genannten Kriterien muß auf positive Beweise gestützt sein. Zur Feststellung einer drohenden Schädigung können die untersuchenden Behörden bei der Prüfung der in diesem Artikel aufgeführten Faktoren auch Angaben über die Art der betreffenden Subvention und deren voraussichtliche Auswirkungen auf den Handel berücksichtigen. (2)In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff "gleichartige Ware" ("like product", "produit similaire") eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d.h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind. staatlichen Stützungsprogramme gekommen ist. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend.

4. Es muß nachgewiesen werden, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen (1) der Subvention eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Es kann andere Faktoren (2) geben, die gleichzeitig den inländischen Wirtschaftszweig schädigen, und die Schädigungen, die durch andere Faktoren verursacht werden, dürfen nicht den subventionierten Einfuhren zur Last gelegt werden.

5. Bei der Feststellung einer Schädigung bezeichnet der Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" ausser bei Anwendung des Absatzes 7 alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Erzeugung insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandserzeugung dieser Waren ausmacht ; sind jedoch Erzeuger mit den Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden (3) oder selbst Einführer der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff "Wirtschaftszweig" nur die übrigen Erzeuger zu verstehen.

6. Die Auswirkung der subventionierten Einfuhren wird in bezug auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Erzeugung anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Produktionsleistung oder Gewinn erlauben. Lässt sich die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware nicht nach diesen Kriterien abgrenzen, so wird die Auswirkung der subventionierten Einfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.

7. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet eines Unterzeichners hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Erzeuger in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn a) die Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen Teil von Erzeugern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung sogar getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweigs nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von subventionierten Einfuhren in einem solchen isolierten Markt kommt und sofern die subventionierten Einfuhren eine Schädigung der Erzeuger der gesamten oder fast der gesamten Erzeugung in einem solchen Markt verursachen.

8. Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebietes nach Absatz 7 als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen eines einführenden Unterzeichners die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf der einführende Unterzeichner Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn a) den Ausführern Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu subventionierten Preisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 4 Absatz 5 abzugeben, und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in ausreichender Form erfolgt sind und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Erzeuger, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können.

9. Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 8 a) des Allgemeinen Abkommens einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebiets als Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 5 bis 7.

TEIL II

Artikel 7

Notifizierung der Subventionen (4)

1. Im Hinblick auf Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens kann jeder Unterzeichner schriftlich Auskünfte über Art und Ausmaß einer Subvention (1)Nach Absatz 2 und 3. (2)Zu diesen Faktoren gehören unter anderem Umfang und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren der betreffenden Ware, Rückgang der Nachfrage oder Änderungen in den Verbrauchsgewohnheiten, restriktive Handelspraktiken der inländischen und ausländischen Erzeuger und Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Erzeugern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweigs. (3)Der Ausschuß sollte eine Definition des Begriffs "geschäftlich verbunden", wie er in diesem Absatz verwendet wird, ausarbeiten. (4)Der Begriff "Subventionen" umfasst in diesem Übereinkommen Subventionen, die von einer Regierung oder einer öffentlichen Institution im Gebiet eines Unterzeichners gewährt werden. Es wird jedoch anerkannt, daß es für Unterzeichner mit verschiedenen bundesstaatlichen Regierungssystemen verschiedene Systeme der Gewaltentrennung gibt. Diese Unterzeichner akzeptieren dennoch die internationalen Folgen, die sich im Rahmen dieses Übereinkommens durch die Gewährung von Subventionen in ihrem Gebiet ergeben können. beantragen, die von einem Unterzeichner gewährt oder aufrechterhalten wird (einschließlich jeder Form von Einkommens- oder Preisstützung) und unmittelbar oder mittelbar die Wirkung hat, die Ausfuhr einer Ware aus dessen Gebiet zu steigern oder die Einfuhr einer Ware in dessen Gebiet zu verringern.

2. Die Unterzeichner, an die ein solcher Antrag gerichtet wird, erteilen diese Auskünfte so rasch wie möglich und ausführlich und halten sich bereit, dem antragstellenden Unterzeichner auf Antrag zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Ist ein Unterzeichner der Ansicht, daß ihm diese Auskünfte nicht erteilt worden sind, so kann er die Angelegenheit dem Ausschuß unterbreiten.

3. Ist ein interessierter Unterzeichner der Ansicht, daß Praktiken eines anderen Unterzeichners, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht gemäß Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens notifiziert worden sind, so kann er die Angelegenheit diesem anderen Unterzeichner zur Kenntnis bringen. Wird die Subventionspraktik danach nicht innerhalb kürzester Frist notifiziert, so kann der Unterzeichner selbst die betreffende Subventionspraktik dem Ausschuß unterbreiten.

Artikel 8

Subventionen - Allgemeines

1. Die Unterzeichner erkennen an, daß Subventionen von Regierungen zur Förderung wichtiger sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele verwendet werden. Die Unterzeichner erkennen auch an, daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Unterzeichner haben können.

2. Die Unterzeichner kommen überein, Ausfuhrsubventionen nicht in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise zu verwenden.

3. Die Unterzeichner kommen ferner überein, nach Möglichkeit zu vermeiden, daß durch die Verwendung von Subventionen folgendes bewirkt wird: a) eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Unterzeichners (1);

b) die Zunichtemachung oder Schmälerung der einem anderen Unterzeichner mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsenden Vorteile (2) oder

c) eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners (3).

4. Die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Unterzeichners, der den Nachweis für die Zunichtemachung oder Schmälerung (4) oder die ernsthafte Schädigung erbringen muß, können entstehen durch: a) die Auswirkungen subventionierter Einfuhren auf dem Inlandsmarkt des einführenden Unterzeichners;

b) die Auswirkungen der Subvention, die in einer Behinderung oder einer Verdrängung der Einfuhren gleichartiger Waren nach dem Markt des subventionierenden Landes bestehen;

c) die Auswirkungen der subventionierten Ausfuhren, die in einer Verdrängung (5) der Ausfuhren gleichartiger Waren eines anderen Unterzeichners vom Markt eines Drittlandes (6) bestehen.

Artikel 9

Ausfuhrsubventionen für andere Waren als bestimmte Grundstoffe (7)

1. Die Unterzeichner gewähren für andere Waren als bestimmte Grundstoffe keine Ausfuhrsubventionen. (1)"Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs" wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil I dieses Übereinkommens. (2)Die Vorteile, die mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsen, schließen auch die Vorteile aus den gemäß Artikel II des Allgemeinen Abkommens gebundenen Zollzugeständnissen ein. (3)Eine "ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners" wird in diesem Übereinkommen so verstanden wie in Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens und umfasst auch eine drohende ernsthafte Schädigung. (4)Die Unterzeichner erkennen an, daß die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile auch dadurch entstehen kann, daß ein Unterzeichner seine Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen oder diesem Übereinkommen nicht erfuellt. Stellt der Ausschuß fest, daß diese Verpflichtungen in bezug auf die Ausfuhrsubventionen nicht erfuellt werden, so kann unbeschadet des Artikels 18 Absatz 9 vermutet werden, daß schädigende Auswirkungen vorliegen. Dem anderen Unterzeichner ist angemessen Gelegenheit zu geben, diese Vermutung zu widerlegen. (5)Der Begriff "Verdrängung" ist in einer die Handels- und Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht ziehenden Weise auszulegen und soll in diesem Zusammenhang nicht traditionelle Marktanteile festlegen. (6)Das Problem der Drittlandsmärkte wird, soweit es um bestimmte Grundstoffe geht, ausschließlich in Artikel 10 behandelt. (7)Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff "Grundstoffe" die in der Anmerkung zu Artikel XVI des Allgemeinen Abkommens Abschnitt B Absatz 2 genannten Waren, wobei der Satzteil "und alle mineralischen Erzeugnisse" zu streichen ist.

2. Die im Anhang unter Punkt a) bis l) aufgeführten Praktiken sind Beispiele für Ausfuhrsubventionen.

Artikel 10

Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe

1. Gemäß Artikel XVI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens kommen die Unterzeichner überein, weder mittelbar noch unmittelbar Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe in einer Weise zu gewähren, daß der diese Subvention gewährende Unterzeichner mehr als einen angemessenen Anteil am Welthandel mit diesem Grundstoff erhält ; dabei sind die Anteile der Unterzeichner am Handel mit dem betreffenden Grundstoff während einer früheren Vergleichsperiode sowie alle etwaigen besonderen Umstände, die den Handel mit diesem Grundstoff beeinflusst haben oder noch beeinflussen, zu berücksichtigen.

2. Im Sinne des Artikels XVI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens und des Absatzes 1: a) deckt der Ausdruck "mehr als einen angemessenen Anteil am Welthandel" jeden Fall ab, in dem die Auswirkung einer von einem Unterzeichner gewährten Ausfuhrsubvention in der Verdrängung der Ausfuhren eines anderen Unterzeichners besteht, wobei die Entwicklungen auf den Weltmärkten in Betracht gezogen werden;

b) wird bei neuen Märkten in dem Gebiet oder in dem Land, in dem sich der neue Markt befindet, bei der Bestimmung des "angemessenen Anteils am Welthandel" die traditionelle Angebotsstruktur der betreffenden Ware auf dem Weltmarkt berücksichtigt;

c) bezeichnet der Ausdruck "eine frühere Vergleichsperiode" normalerweise die drei letzten Kalenderjahre, in denen normale Marktbedingungen herrschten.

3. Die Unterzeichner sind sich ferner darüber einig, Ausfuhrsubventionen für Ausfuhren von bestimmten Grundstoffen nach einem bestimmten Markt nicht in einer Weise zu gewähren, daß die Preise wesentlich unter den Preisen anderer Lieferanten auf demselben Markt liegen.

Artikel 11

Andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen

1. Die Unterzeichner erkennen an, daß andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen sehr häufig als wichtige Instrumente zur Förderung sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele verwendet werden ; sie beabsichtigen nicht, das Recht der Unterzeichner, solche Subventionen zur Erreichung dieser und anderer wichtiger, von ihnen als wünschenswert erachteter politischer Ziele zu gewähren, einzuschränken. Die Unterzeichner stellen fest, daß zu diesen Zielen gehören: a) die Beseitigung industrieller, wirtschaftlicher und sozialer Nachteile in bestimmten Gebieten;

b) die Erleichterung der Umstrukturierung bestimmter Sektoren unter sozial annehmbaren Bedingungen, insbesondere, wo dies wegen handels- und wirtschaftspolitischer Veränderungen einschließlich internationaler Übereinkommen, die zum Abbau der Handelshemmnisse führen, notwendig wurde;

c) allgemein die Aufrechterhaltung der Beschäftigung und die Förderung der Umschulung und des Arbeitsplatzwechsels;

d) die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, insbesondere in Wirtschaftszweigen mit hochentwickelter Technologie;

e) die Durchführung von Wirtschaftsprogrammen und -politiken zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer;

f) die Verlagerung von Industrien zur Verhütung von Ballungs- und Umweltproblemen.

2. Die Unterzeichner erkennen jedoch an, daß andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen, die hinsichtlich einiger Ziele und möglicher Formen in den Absätzen 1 bzw. 3 beschrieben sind, möglicherweise eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Unterzeichners oder eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners verursachen oder zu verursachen drohen oder die einem anderen Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsenden Vorteile zunichte machen oder schmälern, besonders wenn sich diese Subventionen auf den normalen Wettbewerb nachteilig auswirken. Die Unterzeichner bemühen sich daher zu vermeiden, daß durch die Gewährung von Subventionen solche Wirkungen verursacht werden. Insbesondere wägen die Unterzeichner bei der Festlegung ihrer Politiken und Praktiken auf diesem Gebiet nicht nur die wesentlichen internen Zielsetzungen, sondern, soweit durchführbar, unter Berücksichtigung des jeweiligen Falles auch die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel ab. Sie ziehen ferner die Gegebenheiten des Welthandels, der Erzeugung (z.B. Preis, Kapazitätsauslastung usw.) und des Angebots der betreffenden Ware in Betracht.

3. Die Unterzeichner erkennen an, daß die in Absatz 1 genannten Ziele unter anderem durch Subventionen erreicht werden können, die gewährt werden, um bestimmten Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen. Beispiele für mögliche Formen dieser Subventionen sind : staatliche Finanzierung von Handelsunternehmen, einschließlich Zuschüsse, Darlehen oder Bürgschaften ; vom Staat bereitgestellte oder finanzierte öffentliche Versorgungsdienste, Liefer- und Vertriebssysteme und andere operationelle Dienstleistungen ; staatliche Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen ; steuerliche Anreize ; staatliche Zeichnung oder Bereitstellung von Unternehmenskapital.

Die Unterzeichner stellen fest, daß die genannten möglichen Subventionsformen normalerweise regional oder sektoral gewährt werden. Die Aufzählung der möglichen Subventionsformen ist nur beispielhaft und nicht erschöpfend ; sie gibt solche Subventionen wieder, die derzeit von einer Reihe von Unterzeichnern dieses Übereinkommens gewährt werden.

Die Unterzeichner erkennen dennoch an, daß diese Aufzählung der möglichen Subventionsformen in regelmässigen Abständen überprüft werden sollte und diese Überprüfung durch Konsultationen im Geiste des Artikels XVI Absatz 5 des Allgemeinen Abkommens erfolgen sollte.

4. Die Unterzeichner erkennen ferner an, daß unbeschadet ihrer Rechte aus diesem Übereinkommen keine Bestimmung der Absätze 1 bis 3 noch insbesondere die Aufzählung der möglichen Subventionsformen für sich eine Grundlage für Maßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen schafft.

Artikel 12

Konsultationen

1. Hat ein Unterzeichner Grund zu der Annahme, daß eine Ausfuhrsubvention von einem anderen Unterzeichner in einer Weise gewährt oder aufrechterhalten wird, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar ist, so kann er um Konsultationen mit dem anderen Unterzeichner ersuchen.

2. Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 1 enthält eine Darstellung der vorhandenen Beweise für das Vorliegen und die Art der betreffenden Subvention.

3. Hat ein Unterzeichner Grund zu der Annahme, daß eine Subvention von einem anderen Unterzeichner gewährt oder aufrechterhalten wird und daß diese Subvention entweder eine Schädigung seiner inländischen Wirtschaft, die Zunichtemachung oder Schmälerung der ihm aufgrund des Allgemeinen Abkommens erwachsenden Vorteile oder eine ernsthafte Schädigung seiner Interessen verursacht, so kann er um Konsultationen mit dem anderen Unterzeichner ersuchen.

4. Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 3 enthält eine Darstellung der vorhandenen Beweise für a) das Vorliegen und die Art der betreffenden Subvention und b) die Schädigung der inländischen Wirtschaft oder, im Falle der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen oder der ernsthaften Schädigung von Interessen, die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen des um Konsultationen ersuchenden Unterzeichners.

5. Wird ein Konsultationsersuchen nach Absatz 1 oder Absatz 3 gestellt, so leitet der Unterzeichner, von dem angenommen wird, daß er die fragliche Subventionspraktik anwendet oder aufrechterhält, so rasch wie möglich Konsultationen ein. Zweck der Konsultationen ist die Klärung des Sachverhalts und die Erzielung einer allseits annehmbaren Lösung.

Artikel 13

Schlichtung, Streitbeilegung und genehmigte Gegenmaßnahmen

1. Ist in Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 1 binnen dreissig Tagen (1) nach dem Konsultationsersuchen keine allseits annehmbare Lösung erzielt worden, so kann jeder Unterzeichner, der an diesen Konsultationen teilnimmt, die Angelegenheit dem Ausschuß zur Schlichtung gemäß Teil VI unterbreiten.

2. Ist in Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 3 binnen sechzig Tagen nach dem Konsultationsersuchen keine allseits annehmbare Lösung erzielt worden, so kann jeder Unterzeichner, der an diesen Konsultationen teilnimmt, die Angelegenheit dem Ausschuß zur Schlichtung gemäß Teil VI unterbreiten.

3. Wird ein im Rahmen dieses Übereinkommens entstandener Streitfall nicht durch Konsultationen oder Schlichtung beigelegt, so prüft der Ausschuß auf Antrag die Angelegenheit nach dem Streitbeilegungsverfahren des Teils VI.

4. Kommt der Ausschuß als Ergebnis seiner Prüfung zu dem Schluß, daß eine Ausfuhrsubvention in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise gewährt wird oder daß eine Subvention in einer Weise gewährt oder aufrechterhalten wird, die eine Schädigung eines Wirtschaftszweigs, eine Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen oder eine ernsthafte Schädigung von Interessen verursacht, so richtet er an die Parteien Empfehlungen (2), die geeignet sind, die Frage zu lösen ; wird diesen Empfehlungen nicht entsprochen, so kann er gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Teils VI geeignete Gegenmaßnahmen genehmigen, wobei Ausmaß und Art der nachteiligen Auswirkungen, deren Vorliegen festgestellt wurde, zu berücksichtigen sind. (1)Die in diesem Artikel und in Artikel 18 genannten Fristen können jederzeit einvernehmlich verlängert werden. (2)Bei diesen Empfehlungen zieht der Ausschuß die Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern in Betracht.

TEIL III

Artikel 14

Entwicklungsländer

1. Die Unterzeichner erkennen an, daß Subventionen Bestandteil der Wirtschaftsentwicklungsprogramme der Entwicklungsländer sind.

2. Dieses Übereinkommen hindert daher die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern nicht daran, Maßnahmen und Politiken zur Unterstützung ihrer Wirtschaftszweige einschließlich des Ausfuhrsektors festzulegen. Insbesondere gilt die Verpflichtung in Artikel 9 vorbehaltlich der Absätze 5 bis 8 nicht für Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern.

3. Die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern stimmen zu, Ausfuhrsubventionen für ihre Industrieprodukte nicht in einer Weise zu gewähren, die eine ernsthafte Schädigung des Handels oder der Erzeugung eines anderen Unterzeichners verursacht.

4. Es besteht nicht die Vermutung, daß Ausfuhrsubventionen, die von Entwicklungsländern unter den Unterzeichnern gewährt werden, nachteilige Auswirkungen im Sinne dieses Übereinkommens auf den Handel oder die Erzeugung eines anderen Unterzeichners haben. Nachteilige Auswirkungen sind durch positive Beweise mittels einer wirtschaftlichen Prüfung der Auswirkungen auf den Handel oder die Erzeugung eines anderen Unterzeichners nachzuweisen.

5. Die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern sollten sich bemühen, eine Verpflichtung (1) zum Abbau oder zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen einzugehen, wenn die Gewährung dieser Ausfuhrsubventionen mit ihren Wettbewerbs- und Entwicklungsbedürfnissen nicht zu vereinbaren ist.

6. Ist ein Entwicklungsland nach Absatz 5 eine Verpflichtung zum Abbau oder zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen eingegangen, so sind anderen Unterzeichnern dieses Übereinkommens Gegenmaßnahmen aufgrund der Teile II und VI gegen Ausfuhrsubventionen dieses Entwicklungslandes nicht erlaubt, sofern die betreffenden Ausfuhrsubventionen mit den in Absatz 5 genannten Verpflichtungen im Einklang stehen.

7. Im Hinblick auf andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen, die von einem Entwicklungsland unter den Unterzeichnern gewährt werden, dürfen keine Maßnahmen aufgrund der Teile II und VI erlaubt oder getroffen werden, es sei denn, daß festgestellt wird, daß als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen aufgrund des Allgemeinen Abkommens in einer Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, die Einfuhren von gleichartigen Waren nach dem Markt des subventionierenden Landes verdrängt oder behindert, oder es sei denn, daß nach Artikel VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Durchführung durch dieses Übereinkommen eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs des einführenden Unterzeichners vorliegt. Die Unterzeichner erkennen an, daß in Entwicklungsländern die Regierungen eine grosse Rolle bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung spielen können. Eingriffe solcher Regierungen in ihre Wirtschaft, zum Beispiel durch die in Artikel 11 Absatz 3 aufgezählten Praktiken, sind als solche nicht als Subventionierung anzusehen.

8. Der Ausschuß prüft auf Antrag eines interessierten Unterzeichners eine spezifische Ausfuhrsubventionspraktik eines Entwicklungslandes unter den Unterzeichnern daraufhin, inwieweit sie mit den Zielen dieses Übereinkommens im Einklang steht. Ist ein Entwicklungsland eine Verpflichtung nach Absatz 5 eingegangen, so unterliegt es für die Dauer dieser Verpflichtung keiner solchen Prüfung.

9. Der Ausschuß prüft auf Antrag eines interessierten Unterzeichners auch Maßnahmen, die von entwickelten Ländern unter den Unterzeichnern aufgrund dieses Übereinkommens beibehalten oder getroffen werden und die die Interessen eines Entwicklungslandes unter den Unterzeichnern berühren.

10. Die Unterzeichner erkennen an, daß die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinsichtlich der Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe für alle Unterzeichner gelten.

TEIL IV

Artikel 15

Besondere Situationen

1. Im Falle einer behaupteten Schädigung, die durch Einfuhren aus einem in den Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen zum Allgemeinen Abkommen (Anlage I Artikel VI Absatz 1 Punkt 2) aufgeführten Land verursacht wird, kann der einführende Unterzeichner seine Verfahren und Maßnahmen entweder a) auf dieses Übereinkommen oder

b) auf das Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

stützen. (1)Es besteht Einvernehmen darüber, daß nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jede vorgeschlagene Verpflichtung dieser Art dem Ausschuß rechtzeitig mitgeteilt wird.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, daß in den Fällen nach a) und nach b) der Betrag der geschätzten Subvention oder die Dumpingspanne durch einen Vergleich des Ausfuhrpreises mit a) dem Verkaufspreis einer gleichartigen Ware eines Landes, das weder der einführende Unterzeichner noch eines der oben genannten Länder ist, oder

b) dem rechnerisch ermittelten Wert (1) einer gleichartigen Ware in einem Land, das nicht der einführende Unterzeichner oder eines der obenerwähnten Länder ist,

berechnet werden kann.

3. Sind weder die Preise noch der rechnerisch ermittelte Wert im Sinne von Absatz 2 a) oder b) eine angemessene Grundlage für die Feststellung der Subventionierung oder des Dumping, so kann der Preis im einführenden Unterzeichnerland zugrunde gelegt werden, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt wird.

4. Allen Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind Preise oder Kosten zugrunde zu legen, die für dieselbe Handelsstufe, in der Regel die Stufe ab Werk, und für Geschäfte gelten, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten durchgeführt wurden. In jedem einzelnen Fall sind Unterschiede in den Verkaufsbedingungen oder in der Besteuerung sowie Unterschiede, die die Preisvergleichbarkeit betreffen, entsprechend zu berücksichtigen, so daß die angewandte Vergleichsmethode angemessen und nicht unbillig ist.

TEIL V

Artikel 16

Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein "Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen" eingesetzt, der aus Vertretern jedes Unterzeichners dieses Übereinkommens besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden. Er tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Unterzeichners nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuß erfuellt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Unterzeichnern zugewiesen werden, und bietet den Unterzeichnern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.

2. Der Ausschuß kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.

3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuß und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch der Ausschuß oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet eines Unterzeichners einholt, wird der betreffende Unterzeichner davon in Kenntnis gesetzt.

TEIL VI

Artikel 17

Schlichtung

1. Werden Angelegenheiten zur Schlichtung an den Ausschuß verwiesen, weil in den Konsultationen aufgrund dieses Übereinkommens keine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so prüft der Ausschuß umgehend den Sachverhalt und bemüht sich, durch seine guten Dienste die beteiligten Unterzeichner zu einer allseits annehmbaren Lösung zu bringen (2).

2. Die Unterzeichner bemühen sich während der ganzen Dauer der Schlichtung nach besten Kräften, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu erzielen.

3. Kommt ungeachtet der Schlichtungsbemühungen nach Absatz 2 keine Lösung zustande, so kann jeder beteiligte Unterzeichner dreissig Tage nach dem Schlichtungsersuchen beantragen, daß der Ausschuß gemäß Artikel 18 eine Sondergruppe ("panel") einsetzt.

Artikel 18

Streitbeilegung

1. Der Ausschuß setzt auf Antrag nach Artikel 17 Absatz 3 eine Sondergruppe ein (3). Diese prüft den Sachverhalt und unterbreitet im Lichte dieses Sachverhalts dem Ausschuß ihre Feststellungen zu den Rechten (1)Der "rechnerisch ermittelte Wert" entspricht den Produktionskosten zuzueglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und andere Kosten sowie für Gewinne. (2)In diesem Zusammenhang kann der Ausschuß die Unterzeichner auf Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht nach die vorgebrachten Behauptungen nicht vernünftig begründet sind. (3)Dies schließt jedoch nicht aus, daß eine Sondergruppe rascher eingesetzt wird, wenn der Ausschuß unter Berücksichtigung der Dringlichkeit dies beschließt. und Verpflichtungen der Unterzeichner, die Streitparteien sind, welche sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen ergeben.

2. Eine Sondergruppe sollte binnen dreissig Tagen nach Antragstellung eingesetzt werden (1) und ihre Feststellung binnen sechzig Tagen nach ihrer Einsetzung dem Ausschuß vorlegen.

3. Ist eine Sondergruppe einzusetzen, so schlägt der Vorsitzende des Ausschusses die Zusammensetzung der Sondergruppe vor, nachdem er die Zustimmung der betreffenden Unterzeichner eingeholt hat. Sondergruppen bestehen aus drei oder fünf Mitgliedern, vorzugsweise aus Staatsbeamten ; die Zusammensetzung der Sondergruppen sollte ihre Einsetzung nicht verzögern. Es besteht Einvernehmen darüber, daß Angehörige von Ländern, deren Regierungen (2) Streitparteien sind, nicht Mitglieder der Sondergruppe sein dürfen, die sich mit dem betreffenden Streitfall zu befassen hat.

4. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, sollte der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste von Staatsbeamten und sonstigen Personen führen, die besondere Qualifikationen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen, der Wirtschaftsentwicklung und der sonstigen unter das Allgemeine Abkommen und dieses Übereinkommen fallenden Fragen besitzen und für eine Mitwirkung in Sondergruppen bereitstehen könnten. Zu diesem Zweck würde jeder Unterzeichner eingeladen, dem Vorsitzenden des Ausschusses zu Beginn eines jeden Jahres eine oder zwei Personen zu bezeichnen, die für diese Aufgaben verfügbar wären.

5. Die Mitglieder einer Sondergruppe würden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation handeln. Die Regierungen würden ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen. Bei der Auswahl der Mitglieder einer Sondergruppe sollte darauf geachtet werden, daß die Unabhängigkeit der Mitglieder, die Mitwirkung von Personen ausreichend unterschiedlicher Herkunft und fachlicher Ausrichtung sowie ein breites Erfahrungsspektrum gewährleistet sind.

6. Um die Erarbeitung allseits zufriedenstellender Lösungen zwischen den Streitparteien zu fördern und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe den beteiligten Streitparteien zunächst den beschreibenden Teil ihres Berichtes vorlegen und anschließend den Streitparteien ihre Schlußfolgerungen oder eine Zusammenfassung davon übermitteln, wobei eine angemessene Zeitspanne vorzusehen ist, bevor diese dem Ausschuß übermittelt werden.

7. Erarbeiten die Parteien eines Streitfalls, mit dem eine Sondergruppe befasst ist, eine allseits zufriedenstellende Lösung, so hat jeder an der Frage interessierte Unterzeichner das Recht, sich über diese Lösung zu informieren und in angemessener Weise unterrichtet zu werden ; die Sondergruppe legt dem Ausschuß eine Mitteilung vor, in der die erarbeitete Lösung in ihren grossen Zuegen dargelegt wird.

8. Gelingt es den Streitparteien nicht, zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, so legt die Sondergruppe dem Ausschuß einen schriftlichen Bericht vor, der die Feststellungen zum Sachverhalt und zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen sowie die Gründe und Grundlagen hierfür enthält.

9. Der Ausschuß befasst sich so bald wie möglich mit dem Bericht der Sondergruppe und kann unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Feststellungen Empfehlungen an die Streitparteien richten, um den Streitfall beizulegen. Wird den Empfehlungen des Ausschusses nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne entsprochen, so kann der Ausschuß unter Berücksichtigung der Art und des Ausmasses der festgestellten nachteiligen Auswirkung geeignete Gegenmaßnahmen (einschließlich der Rücknahme von Zugeständnissen oder Verpflichtungen aufgrund des GATT) genehmigen. Die Empfehlungen des Ausschusses sollten den Streitparteien binnen dreissig Tagen nach Eingang des Berichtes der Sondergruppe vorgelegt werden.

TEIL VII

Artikel 19

Schlußbestimmungen

1. Spezifische Maßnahmen gegen Subventionen eines anderen Unterzeichners können nur gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden (3). (1)Die Streitparteien nehmen zu den vom Vorsitzenden des Ausschusses vorgenommenen Benennungen der Mitglieder der Sondergruppe binnen sieben Arbeitstagen Stellung und lehnen diese Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab. (2)Der Ausdruck "Regierungen" bezeichnet im Falle von Zollunionen die Regierungen aller Mitgliedsländer. (3)Dieser Absatz schließt jedoch geeignete Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens gegebenenfalls nicht aus.

Annahme und Beitritt

2. a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

b) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.

c) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Unterzeichnern dieses Übereinkommens vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

d) In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens.

Vorbehalte

3. Vorbehalte gegen Vorschriften dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der übrigen Unterzeichner dieses Übereinkommens gemacht werden.

Inkrafttreten

4. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

5. a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf den betreffenden Unterzeichner Anwendung finden, übereinstimmen.

b) Jeder Unterzeichner unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Anwendung.

Überprüfung

6. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuß unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums (2).

Änderungen

7. Die Unterzeichner können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Unterzeichner gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jeden Unterzeichner erst in Kraft, wenn sie von ihm angenommen worden ist.

Rücktritt

8. Jeder Unterzeichner kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jeder Unterzeichner kann im Falle einer solchen Notifizierung verlangen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt.

Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern

9. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Unterzeichnern, wenn einer der beiden Unterzeichner in dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. (2)Bei der ersten Überprüfung gibt der Ausschuß neben der allgemeinen Überprüfung des Funktionierens des Übereinkommens allen interessierten Unterzeichnern Gelegenheit, Fragen im Zusammenhang mit spezifischen Subventionspraktiken und der etwaigen Auswirkung bestimmter direkter Steuern auf den Handel zur Sprache zu bringen und zu erörtern.

Anhang

10. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

Sekretariat

11. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.

Hinterlegung

12. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jedem Unterzeichner und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Absatz 7 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Absatz 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 8 notifiziert.

Registrierung

13. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

ANHANG BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN

a) Gewährung direkter Subventionen der öffentlichen Hand an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe deren Ausfuhrleistung.

b) Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen.

c) Inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand.

d) Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren für den inländischen Verbrauch, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Ausführer auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können.

e) Vollständige oder teilweise Freistellung und vollständiger oder teilweiser Erlaß oder Aufschub von direkten Steuern (1) oder Sozialabgaben, die von Industrie- oder Handelsunternehmungen gezahlt wurden oder zu zahlen sind, soweit die Freistellung, der Erlaß oder der Aufschub spezifisch ausfuhrgebunden sind (2).

f) Besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, soweit diese Freibeträge neben den Freibeträgen für die zum inländischen Verbrauch bestimmte Erzeugung gewährt werden.

g) Freistellung oder Erlaß von indirekten Steuern (1) auf die Erzeugung und Verteilung von Waren für die Ausfuhr in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an indirekten Steuern auf die Erzeugung und Verteilung gleichartiger, zum inländischen Verbrauch verkaufter Waren erhoben wird.

h) Freistellung, Erlaß oder Aufschub von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern (1) auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr, wenn der Betrag über die Freistellung, den Erlaß oder den Aufschub von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Erzeugung gleichartiger Waren für den inländischen Verbrauch hinausgeht ; jedoch können die Freistellung, der Erlaß oder der Aufschub von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren für die Ausfuhr selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch verkaufte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Waren betreffen, die materiell in der ausgeführten Ware verarbeitet worden sind (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird (3).

i) Erlaß oder Rückerstattung von Eingangsabgaben (1) in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an Eingangsabgaben auf eingeführte Waren erhoben wird, die materiell in der ausgeführten Ware verarbeitet worden sind (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird) ; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuß dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Waren des Inlandsmarktes in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Waren verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb eines angemessenen Zeitraums stattfinden, der in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf.

j) Einführung von Programmen für Ausfuhrkreditbürgschaften oder -versicherungen durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen), von Versicherungs- oder Garantieprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei Waren für die Ausfuhr (4) oder von Programmen zur Abdekkung von Währungskrisen zu Prämiensätzeh, die offensichtlich nicht ausreichen, um die Betriebskosten und Verluste bei der Ausführung der betreffenden Programme auf lange Sicht zu decken (5).

k) Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche die Ausführer zahlen müssen, um sich die Mittel zu verschaffen, die sie dafür aufwenden (oder zahlen müssen, wenn sie internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähmen, um Gelder derselben Fälligkeit und auf dieselbe Währung wie der Exportkredit lautend zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Ausführern oder den Finanzinstituten bei der Beschaffung von Krediten erwachsen, soweit sie dazu dienen, auf dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen.

Wenn jedoch ein Unterzeichner Partei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite ist, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Unterzeichner (6) dieses Übereinkommens beteiligt sind (oder wenn diese ursprünglichen Unterzeichner eine Nachfolgeverpflichtung eingegangen sind), oder wenn ein Unterzeichner in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung anwendet, gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit diesen Bestimmungen im Einklang steht, nicht als eine durch dieses Übereinkommen verbotene Ausfuhrsubvention.

l) Jede andere Belastung der Staatskasse, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne von Artikel XVI des Allgemeinen Abkommens darstellt.

Anmerkungen

(1)Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet der Ausdruck "direkte Steuern" die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz;

bedeutet der Ausdruck "Eingangsabgaben" die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweit angeführten Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden;

bedeutet der Ausdruck "indirekte Steuern" die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und Eingangsabgaben zählen;

sind indirekte, "auf einer Vorstufe" erhobene Steuern die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die mittelbar oder unmittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden;

sind "kumulative" indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer in Fällen gibt, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Güter oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden;

umfasst "Erlaß" von Steuern die Rückerstattung von Steuern oder den Steuerrabatt.

(2)Die Unterzeichner erkennen an, daß ein Aufschub z.B. dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muß, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Unterzeichner erkennen ferner an, daß dieser Text in keinem Punkt die Behandlung der im GATT-Dokument L/4422 aufgeworfenen spezifischen Fragen durch die Vertragsparteien präjudiziert.

Die Unterzeichner bekräftigen erneut den Grundsatz, daß die Preise für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Ausfuhrunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jeder Unterzeichner kann einen anderen Unterzeichner auf administrative oder andere Praktiken hinweisen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Ausfuhrgeschäften führen. Unter solchen Umständen werden sich die Unterzeichner in der Regel um Beilegung ihrer Differenzen bemühen, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne daß dadurch die Rechte und Pflichten der Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen einschließlich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultation berührt würden.

Mit Absatz e) wird nicht beabsichtigt, einen Unterzeichner an Maßnahmen zu hindern, durch die die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinem Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Unterzeichners erzielt werden, vermieden werden soll.

Liegen Maßnahmen vor, die mit den Bestimmungen von Absatz e) unvereinbar sind, und hindern grössere praktische Schwierigkeiten den betroffenen Unterzeichner daran, diese Maßnahmen innerhalb kürzester Frist mit dem Übereinkommen in Einklang zu bringen, so prüft der betroffene Unterzeichner unbeschadet der Rechte der anderen Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen oder aus diesem Übereinkommen, auf welche Weise sich diese Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist mit diesem Übereinkommen in Einklang bringen lassen.

In diesem Zusammenhang hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß Irland beabsichtigt, sein durch den Corporation Tax Act von 1976 geschaffenes System der steuerlichen Begünstigung von Ausfuhren am 1. Januar 1981 abzuschaffen, dennoch aber seinen während der Geltungsdauer dieses Systems eingegangenen rechtsverbindlichen Verpflichtungen auch in Zukunft nachzukommen.

(3)Absatz h) findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen stattdessen bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung ; das Problem der Übererstattung von Mehrwertsteuern wird ausschließlich durch Absatz g) geregelt. (4)Die Unterzeichner sind sich darin einig, daß dieser Absatz in keinem Punkt die Beratungen der vom Rat des GATT am 6. Juni 1978 eingesetzten Sondergruppe (C/M/126) berührt oder beeinflusst. (5)Für die Feststellung, ob die Prämiensätze, Kosten und Verluste von Versicherungsprogrammen langfristig angemessen sind, werden im Prinzip nur solche Verträge berücksichtigt, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen wurden. (6)Ein "ursprünglicher Unterzeichner dieses Übereinkommens" ist ein Unterzeichner, der dem Übereinkommen am 30. Juni 1979 oder früher ad referendum beitritt.

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS - im folgenden "die Vertragsparteien" genannt -

IN DER ERKENNTNIS, daß die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollten und daß Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweigs erheblich verzögert;

IN DER ERWAEGUNG, daß es wünschenswert ist, gerechte und offene Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen;

IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;

IN DEM WUNSCH, Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - auszulegen und Vorschriften für seine Anwendung auszuarbeiten, um eine grössere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei seiner Durchführung zu erreichen ; und

IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

TEIL I ANTIDUMPING-KODEX

Artikel 1

Grundsätze

Die Erhebung eines Antidumpingzolls ist eine Maßnahme, die nur unter den in Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Umständen und aufgrund von Untersuchungen getroffen werden darf, die gemäß den Bestimmungen dieses Kodex eingeleitet (1) und durchgeführt wurden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung von Artikel VI des Allgemeinen Abkommens in den Fällen, in denen Maßnahmen aufgrund von Antidumpinggesetzen oder -verordnungen getroffen werden.

Artikel 2

Feststellung des Dumpings

1. Im Sinne dieses Kodex gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, d.h. als unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines Einfuhrlandes gebracht, wenn ihr Ausfuhrpreis im Handelsverkehr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

2. In diesem Kodex ist unter dem Begriff "gleichartige Ware" ("like product", "produit similaire") eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d.h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

3. Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in (1)Der Begriff "eingeleitet" bezeichnet nachstehend die verfahrensmässigen Schritte, durch die eine Vertragspartei eine Untersuchung nach Artikel 6 Absatz 6 formell beginnt. das Einfuhrland ausgeführt, so wird der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland in das Einfuhrland verkauft werden, in der Regel mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Es kann jedoch auch ein Vergleich mit dem Preis im Ursprungsland angestellt werden, zum Beispiel wenn die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.

4. Werden gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, wobei dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis sein kann, aber ein repräsentativer Preis sein sollte, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzueglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. In der Regel darf der Gewinnaufschlag nicht den Gewinn übersteigen, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird.

5. Liegt kein Ausfuhrpreis vor oder sind die zuständigen Behörden (1) der Ansicht, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten keinen zuverlässigen Preisvergleich gestattet, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.

6. Um den Ausfuhrpreis mit dem Inlandspreis des Ausfuhrlandes (oder des Ursprungslandes) oder gegebenenfalls mit dem nach Artikel VI Absatz 1 b) des Allgemeinen Abkommens festgesetzten Preis richtig vergleichen zu können, werden beide Preise auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen, und zwar grundsätzlich auf der Stufe ab Werk und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden. Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und in den sonstigen die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umständen werden jedesmal nach der Lage des Falles gebührend berücksichtigt. In den in Absatz 5 genannten Fällen sollten auch zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten, einschließlich Zölle und Steuern, sowie anfallende Gewinne berücksichtigt werden.

7. Dieser Artikel gilt unbeschadet der in Anlage I zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen zweiten ergänzenden Bestimmung zu diesem Artikel VI Absatz 1.

Artikel 3

Feststellung der Schädigung (2)

1. Die Feststellung, daß eine Schädigung im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorliegt, wird auf positive Beweise gestützt und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der Dumpingeinfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandmarkt und b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Erzeuger dieser Waren.

2. Bezueglich des Umfangs der Dumpingeinfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Erzeugung oder zum Verbrauch im Einfuhrland stattgefunden hat. Bezueglich der Auswirkung der Dumpingeinfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die Dumpingeinfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrlandes eingetreten ist oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Beurteilung maßgebend.

3. Die Prüfung der Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung der Erzeugung, des Absatzes, des Marktanteils, der Gewinne, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung ; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen ; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cashflow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend. (1)In diesem Kodex sind unter "Behörden" solche auf angemessen höherer Ebene zu verstehen. (2)Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff "Schädigung" im Sinne dieses Kodex, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, oder daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäß den Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.

4. Es muß nachgewiesen werden, daß die Dumpingeinfuhren durch die Auswirkungen (1) des Dumpings eine Schädigung im Sinne dieses Kodex verursachen. Es kann andere Faktoren (2) geben, die gleichzeitig den Wirtschaftszweig schädigen, und die Schädigungen, die durch andere Faktoren verursacht werden, dürfen nicht den Dumpingeinfuhren zur Last gelegt werden.

5. Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren wird in bezug auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Erzeugung anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Produktionsleistung oder Gewinn erlauben. Lässt sich die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware nicht nach diesen Kriterien abgrenzen, so wird die Auswirkung der Dumpingeinfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.

6. Die Feststellung, daß eine Schädigung droht, muß auf Tatsachen und nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen (3).

7. In den Fällen, in denen Dumpingeinfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Frage der Anwendung von Antidumpingmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen und zu entscheiden.

Artikel 4

Bestimmung des Begriffs "Wirtschaftszweig"

1. Bei der Feststellung einer Schädigung bezeichnet der Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Erzeugung insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandserzeugung dieser Ware ausmacht ; dabei gilt jedoch folgendes: i) sind Erzeuger mit den Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden (4) oder selbst Einführer der Ware, die angeblich Gegenstand eines Dumpings ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff "Wirtschaftszweig" nur die übrigen Erzeuger zu verstehen;

ii) unter aussergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet einer Vertragspartei hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Erzeuger in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn a) die Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen Teil von Erzeugern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung sogar getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweigs nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von Dumpingeinfuhren in einem solchen isolierten Markt kommt und sofern die Dumpingeinfuhren eine Schädigung der Erzeuger der gesamten oder fast der gesamten Erzeugung in einem solchen Markt verursachen.

2. Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebietes, d.h. eines Marktes im Sinne von Absatz 1 ii), als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben (5). Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrlandes die Erhebung von Antidumpingzöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf die einführende Vertragspartei Antidumpingzölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn 1. den Ausführern die Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 7 abzugeben, und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in ausreichender Form erfolgt sind, und 2. wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Erzeuger, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können.

3. Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 8 a) des Allgemeinen Abkommens einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebiets als Wirtschaftszweig im Sinne des Absatzes 1. (1)Gemäß Absatz 2 und 3. (2)Zu diesen Faktoren gehören unter anderem Umfang und Preise der nicht zu Dumpingpreisen erfolgenden Einfuhren, Rückgang der Nachfrage oder Änderungen in den Verbrauchsgewohnheiten, restriktive Handelspraktiken der inländischen und ausländischen Erzeuger und Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Erzeugern, Entwicklung in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweigs. (3)Ein Beispiel, wenn auch kein entscheidendes, ist gegeben, wenn überzeugende Gründe für die Annahme bestehen, daß in unmittelbarer Zukunft die Einfuhren der betreffenden Ware zu Dumpingpreisen erheblich zunehmen werden. (4)Die Vertragsparteien sollten sich auf eine einheitliche Auslegung des Begriffs "geschäftlich verbunden", wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, einigen. (5)In diesem Kodex bedeutet der Ausdruck "erheben" die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Einziehung eines Zolls oder einer Abgabe.

4. Artikel 3 Absatz 5 findet auf diesen Artikel Anwendung.

Artikel 5

Einleitung des Verfahrens und anschließende Prüfung

1. Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkung eines behaupteten Dumpings wird normalerweise aufgrund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig (1) oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen a) eines Dumpings, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch diesen Kodex und c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den Dumpingeinfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Beschließen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter a) bis c) genannten Punkten haben.

2. Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für das Dumping und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Kodex vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen, ausgenommen in den in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Fällen, in denen die Behörden dem Antrag des Ausführers stattgeben.

3. Sind die zuständigen Behörden überzeugt, daß die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, so wird der Antrag umgehend abgewiesen und die Untersuchung umgehend abgeschlossen. Ist die Dumpingspanne oder der Umfang der tatsächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig, so sollte die Untersuchung umgehend abgeschlossen werden.

4. Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

5. Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Artikel 6

Beweise

1. Ausländische Lieferanten und alle anderen interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung in der anhängigen Antidumping-Untersuchung sie für zweckdienlich halten. Sie haben auch Anspruch darauf, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, ihre Beweismittel mündlich vorzubringen.

2. Die betreffenden Behörden geben dem Antragsteller, den bekanntermassen betroffenen Einführern und Ausführern sowie den Regierungen der Ausfuhrländer Gelegenheit, alle für die Darlegung ihres Standpunktes erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einer Antidumping-Untersuchung verwendet werden und nicht im Sinne von Absatz 3 vertraulich sind, sowie aufgrund dieser Unterlagen Stellungnahmen vorzubereiten.

3. Alle Auskünfte, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Auskünfte erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien für eine Antidumping-Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden (2). Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, daß sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.

4. Ist jedoch nach Ansicht der betreffenden Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Angaben bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zuegen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Angaben unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneter Quelle überzeugend nachgewiesen wird, daß sie zutreffen (3).

5. Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Angaben können die Behörden erforderlichenfalls in (1)Wie in Artikel 4 definiert. (2)Die Vertragsparteien sind sich bewusst, daß im Gebiet gewisser Vertragsparteien die Preisgabe aufgrund von enggefassten Schutzbestimmungen verlangt werden kann. (3)Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollten. anderen Ländern Untersuchungen anstellen, vorausgesetzt, daß sie die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Landes offiziell unterrichten und diese keine Einwendungen gegen die Untersuchung erheben.

6. Sind die zuständigen Behörden davon überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Antidumping-Untersuchung nach Artikel 5 zu rechtfertigen, so erhalten die Vertragsparteien, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, und die Einführer und Ausführer, von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, daß sie an der Untersuchung interessiert sind, sowie die Beschwerdeführer eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht.

7. Während der ganzen Antidumping-Untersuchung haben alle Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die zuständigen Behörden allen unmittelbar interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit sich widersprechende Ansichten geäussert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Eine Partei ist nicht verpflichtet, an einer solchen Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.

8. Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu erforderlichen Angaben oder stellt sie erforderliche Angaben nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung oder behindert sie erheblich das Verfahren, so können vorläufige und endgültige Feststellungen (1) bejahender oder verneinender Art aufgrund der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.

9. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen die Behörden einer Vertragspartei nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Kodex ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

Artikel 7

Verpflichtungen bezueglich der Preise

1. Ein Verfahren kann (2) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Antidumpingzöllen ausgesetzt oder beendigt werden, wenn sich der Ausführer freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, so daß die untersuchenden Behörden überzeugt sind, daß die schädigende Auswirkung des Dumpings beseitigt ist. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne notwendig ist.

2. Preisverpflichtungen dürfen von den Ausführern weder verlangt noch angenommen werden, sofern die Behörden des Einfuhrlandes nicht eine Untersuchung gemäß Artikel 5 dieses Kodex eingeleitet haben. Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden die Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Ausführer zu groß ist, oder wenn andere Gründe dagegensprechen.

3. Werden Verpflichtungen angenommen, so ist die Untersuchung der Schädigung trotzdem abzuschließen, wenn der Ausführer dies wünscht oder die Behörden dies beschließen. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß keine Schädigung vorliegt oder droht, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern nicht die Feststellung, daß keine Schädigung droht, weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist ; in solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Kodex aufrechterhalten wird.

4. Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrlandes vorgeschlagen werden, aber kein Ausführer ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, daß die Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falles auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.

5. Die Behörden eines Einfuhrlandes können von jedem Ausführer, dessen Verpflichtungen sie angenommen haben, verlangen, daß er regelmässig Angaben über (1)Wegen der unterschiedlichen Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher Systeme in einzelnen Ländern verwendet werden, wird der Ausdruck "Feststellung" (engl. "finding") nachstehend in der Bedeutung von "formelle Entscheidung" oder "formelle Festlegung" gebraucht. (2)Das Wort "kann" ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfuellung von Preisverpflichtungen gestattet ist ; ausgenommen sind Fälle, in denen Absatz 3 gilt. die Erfuellung dieser Verpflichtungen macht und die Nachprüfung sachdienlicher Daten zulässt. Bei Nichterfuellung der Verpflichtungen können die Behörden des Einfuhrlandes aufgrund dieses Kodex und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Maßnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäß diesem Kodex auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden ; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfuellung der Verpflichtung abgefertigt worden sind.

6. Die Dauer der Verpflichtungen darf die nach diesem Kodex mögliche Dauer der Erhebung von Antidumpingzöllen nicht überschreiten. Die Behörden eines Einfuhrlandes überprüfen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Preisverpflichtung gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag interessierter Einführer oder Ausführer der betreffenden Ware, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.

7. Jede Aussetzung oder Beendigung einer Antidumping-Untersuchung nach Absatz 1 und jede Beendigung einer Verpflichtung wird offiziell notifiziert und muß veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen enthalten zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe.

Artikel 8

Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen

1. Die Entscheidung darüber, ob beim Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrlandes oder Einfuhrzollgebiets. Es ist wünschenswert, daß in allen Ländern oder Zollgebieten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger als die Dumpingspanne ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.

2. Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird in der jedem Einzelfall angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware, gleich welcher Herkunft, erhoben, sofern festgestellt wird, daß sie Gegenstand eines Dumpings sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen aufgrund der Bestimmungen dieses Kodex Verpflichtungen bezueglich der Preise angenommen worden sind. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehreren Ländern betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle beteiligten Lieferländer nennen.

3. Der Betrag des Antidumpingzolls darf die nach Artikel 2 festgestellte Dumpingspanne nicht überschreiten. Wird nach Anwendung des Antidumpingzolls festgestellt, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrags so rasch wie möglich rückerstattet.

4. Im Rahmen eines Basispreissystems gelten die folgenden Regeln, sofern ihre Anwendung mit den sonstigen Bestimmungen dieses Kodex vereinbar ist.

Sind mehrere Lieferanten aus einem oder mehreren Ländern betroffen, so können hinsichtlich der aus diesem Land oder diesen Ländern erfolgenden Einfuhren der betreffenden Ware, von der festgestellt wurde, daß sie Gegenstand eines Dumpings ist und eine Schädigung verursacht, Antidumpingzölle festgesetzt werden ; der Zoll hat dem Betrag zu entsprechen, um den der Ausfuhrpreis unter dem zu diesem Zweck festgesetzten Basispreis liegt, der nicht höher sein darf als der niedrigste normale Preis in dem oder den Lieferländern, in denen normale Wettbewerbsbedingungen herrschen. Für Waren, die unter diesem bereits festgesetzten Basispreis verkauft werden, wird in jedem Einzelfall eine neue Antidumping-Untersuchung durchgeführt, wenn die interessierten Parteien es beantragen und der Antrag sich auf einschlägige Beweismittel stützt. In den Fällen, in denen kein Dumping festgestellt wird, werden die erhobenen Antidumpingzölle so rasch wie möglich rückerstattet. Kann festgestellt werden, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrags ebenfalls so rasch wie möglich rückerstattet.

5. Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekanntgemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer ablehnenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden der oder den Vertragsparteien, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Ausführern, von denen bekannt ist, daß sie daran interessiert sind, übermittelt.

Artikel 9

Geltungsdauer von Antidumpingzöllen

1. Ein Antidumpingzoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

2. Die untersuchenden Behörden überprüfen gegebenenfalls die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.

Artikel 10

Vorläufige Maßnahmen

1. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn eine bejahende preliminäre Feststellung ergeben hat, daß ein Dumping vorliegt und im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 a) bis c) eine Schädigung hinreichend bewiesen ist. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn die zuständigen Behörden sie für notwendig halten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern.

2. Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß ein vorläufiger Zoll erhoben oder, was vorzuziehen ist, Sicherheitsleistung durch Barhinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Verzollung ist eine angemessene vorläufige Maßnahme, sofern der übliche Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolls angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Verzollung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Maßnahmen.

3. Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken ; dieser darf vier Monate oder - wenn die zuständigen Behörden auf Antrag von Ausführern, die einen wesentlichen Prozentsatz des betroffenen Handels bestreiten, dies beschließen - sechs Monate nicht überschreiten.

4. Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 befolgt.

Artikel 11

Rückwirkung

1. Antidumpingzölle und vorläufige Maßnahmen werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die nach Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 1 getroffene Entscheidung in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden ; es gilt jedoch folgendes: i) Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der Dumpingeinfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet worden sind. Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Antidumpingzoll höher als der vorläufig entrichtete Zoll, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Zoll niedriger als der vorläufig entrichtete Zoll oder als der zum Zweck der Sicherheitsleistung geschätzte Betrag, so wird, je nach Lage des Falles, der Unterschiedsbetrag rückerstattet oder der Zoll neu berechnet.

ii) Stellen die Behörden hinsichtlich einer Dumpingware fest, a) daß schon früher Dumpingeinfuhren eine Schädigung verursacht haben oder daß der Einführer wusste oder hätte wissen müssen, daß der Ausführer Dumping betreibt und daß dies eine Schädigung verursachen würde, und

b) daß die Schädigung durch sporadisches Dumping (massive Dumpingeinfuhren einer Ware in einem verhältnismässig kurzen Zeitraum) von solchem Ausmaß verursacht wurde, daß es zur Verhütung von Wiederholungen notwendig erscheint, auf diese Einfuhren rückwirkend einen Antidumpingzoll zu erheben,

so kann der Zoll auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind.

2. Ausser bei Anwendung des Absatzes 1 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Antidumpingzoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden ; während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.

3. Im Falle einer endgültigen verneinenden Feststellung werden während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.

Artikel 12

Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes

1. Ein Antrag auf Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes wird von den Behörden des die Maßnahmen beantragenden Drittlandes gestellt.

2. Ein solcher Antrag wird auf Preisangaben gestützt, aus denen sich ergibt, daß Dumpingeinfuhren getätigt werden, sowie auf ins einzelne gehende Angaben darüber, daß das behauptete Dumping eine Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Angaben, die sie für notwendig halten.

3. Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das behauptete Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat ; mit anderen Worten wird die Schädigung weder lediglich nach der Auswirkung, die das behauptete Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs in das Einfuhrland hat, noch allein nach ihrer Auswirkung auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweigs beurteilt.

4. Die Entscheidung, ob ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll, liegt beim Einfuhrland. Ist dieses bereit, Maßnahmen zu ergreifen, so obliegt es ihm, die Zustimmung der Vertragsparteien einzuholen.

Artikel 13

Entwicklungsländer

Es wird anerkannt, daß die entwickelten Länder, wenn sie Antidumpingmaßnahmen aufgrund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsländer besonders in Betracht ziehen. Vor Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsländer berühren würden, sind die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Kodex vorgesehen sind, zu prüfen.

TEIL II

Artikel 14

Ausschuß für Antidumpingpraktiken

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein "Ausschuß für Antidumpingpraktiken" - im folgenden "der Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden. Er tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuß erfuellt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Vertragsparteien zugewiesen werden, und bietet den Vertragsparteien Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.

2. Der Ausschuß kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.

3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuß und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch der Ausschuß oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet einer Vertragspartei einholt, wird die betreffende Vertragspartei davon in Kenntnis gesetzt. Die Zustimmung der Vertragspartei und des jeweiligen Unternehmens, das befragt werden soll, wird eingeholt.

4. Die Vertragsparteien berichten dem Ausschuß unverzueglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingmaßnahmen. Diese Berichte liegen im GATT-Sekretariat den Regierungsvertretern zur Einsichtnahme auf. Die Vertragsparteien unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorangegangenen sechs Monate getroffenen Antidumpingmaßnahmen.

Artikel 15 (1)

Konsultationen, Schlichtung und Streitbeilegung

1. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend die Vorstellungen einer anderen Vertragspartei zu allen das (1)Treten zwischen den Vertragsparteien Streitigkeiten bezueglich der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, so sollten die Vertragsparteien die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Streitbeilegung ausschöpfen, bevor sie Rechte in Anspruch nehmen, die ihnen aus dem GATT zustehen. Funktionieren dieses Kodex betreffenden Fragen und bietet ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen hierüber.

2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß durch eine andere Vertragspartei oder durch andere Vertragsparteien ein ihr aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung eines Zieles des Übereinkommens behindert wird, so kann sie im Hinblick auf eine allseits zufriedenstellende Lösung der Frage schriftlich um Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei bzw. den betreffenden Vertragsparteien ersuchen. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend das Konsultationsersuchen einer anderen Vertragspartei. Die betroffenen Vertragsparteien leiten innerhalb kürzester Frist Konsultationen ein.

3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die Konsultationen nach Absatz 2 keine einvernehmliche Lösung erbracht haben, und wurden von den Verwaltungsbehörden des Einfuhrlandes endgültige Maßnahmen betreffend die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle oder die Annahme von Verpflichtungen bezueglich der Preise getroffen, so kann sie die Angelegenheit zur Schlichtung dem Ausschuß unterbreiten. Hat eine vorläufige Maßnahme wesentliche Auswirkungen und ist die Vertragspartei der Auffassung, daß die getroffene Maßnahme gegen Artikel 10 Absatz 1 verstösst, so kann die Vertragspartei eine solche Angelegenheit ebenfalls zur Schlichtung dem Ausschuß unterbreiten. Werden dem Ausschuß Angelegenheiten zur Schlichtung unterbreitet, so tritt er binnen dreissig Tagen zu deren Prüfung zusammen und versucht durch seine guten Dienste die beteiligten Vertragsparteien zu einer allseits annehmbaren Lösung zu bewegen (1).

4. Die Vertragsparteien bemühen sich während der ganzen Dauer der Schlichtung nach besten Kräften, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu erzielen.

5. Kommt nach genauer Prüfung durch den Ausschuß nach Absatz 3 binnen drei Monaten nach dem Schlichtungsersuchen keine einvernehmliche Lösung zustande, so setzt der Ausschuß auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe ("panel") ein, die die Angelegenheit prüft aufgrund a) einer schriftlichen Erklärung der antragstellenden Partei, in der sie anführt, in welcher Form ein ihr aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert wurde, oder daß die Erreichung der Ziele des Übereinkommens behindert wird, und

b) der den Behörden des Einfuhrlandes in Übereinstimmung mit den einschlägigen inländischen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben zum Sachverhalt.

6. Die der Sondergruppe erteilten vertraulichen Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung seitens der diese Auskünfte liefernden Person oder Behörde nicht preisgegeben werden. Werden derartige Auskünfte von der Sondergruppe verlangt und wird ihrer Preisgabe durch die Sondergruppe nicht zugestimmt, so wird eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Angaben vorgelegt, der die Person oder Behörde, die die Auskünfte liefert, zugestimmt hat.

7. Zusätzlich zu Absatz 1 bis 6 gelten für die Streitbeilegung sinngemäß die Bestimmungen der Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung. Die Mitglieder der Sondergruppe sollen einschlägige Erfahrungen besitzen ; sie werden aus dem Kreis der nicht zu den Streitparteien gehörenden Vertragsparteien ausgewählt.

TEIL III

Artikel 16

Schlußbestimmungen

1. Spezifische Maßnahmen gegen Dumping von Ausfuhren einer anderen Vertragspartei können nur gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden (2).

Annahme und Beitritt

2. a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

b) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen. (1)In diesem Zusammenhang kann der Ausschuß die Vertragsparteien auf Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht nach die vorgebrachten Behauptungen nicht vernünftig begründet sind. (2)Dies schließt jedoch geeignete Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens gegebenenfalls nicht aus.

c) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

d) In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens.

Vorbehalte

3. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden.

Inkrafttreten

4. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

Kündigung des Übereinkommens von 1967

5. Für die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, das in Genf am 30. Juni 1967 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1968 in Kraft trat, bedeutet die Annahme dieses Übereinkommens gleichzeitig die Kündigung des Übereinkommens aus dem Jahre 1967. Eine solche Kündigung wird für jede Vertragspartei dieses Übereinkommens zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem es für sie in Kraft tritt.

Innerstaatliche Vorschriften

6. a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf die betreffende Vertragspartei Anwendung finden, übereinstimmen.

b) Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen in ihrer Anwendung.

Überprüfung

7. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuß unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.

Änderungen

8. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.

Rücktritt

9. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung verlangen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt.

Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

10. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Vertragsparteien, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt.

Sekretariat

11. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Hinterlegung

12. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Absatz 8 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Absatz 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 9 notifiziert.

Registrierung

13. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

ADDENDUM 1 zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Auf Antrag der Delegationen Österreichs, Brasiliens, Kanadas, Kolumbiens, der Europäischen Gemeinschaften, Ägyptens, Finnlands, Japans, Norwegens, Rumäniens, Schwedens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten wird folgende Erklärung verteilt:

In bezug auf die Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens kommen die eingangs genannten Delegationen - in dem Bewusstsein der in Artikel 13 enthaltenen Verpflichtung, wonach die entwickelten Länder die spezifische Lage der Entwicklungsländer besonders in Betracht ziehen müssen, wenn sie Antidumpingmaßnahmen nach diesem Kodex erwägen - wie folgt überein: 1. In den Entwicklungsländern spielen die Regierungen bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Wirtschaftsentwicklung nach Maßgabe ihrer nationalen Prioritäten eine maßgebliche Rolle ; ihre wirtschaftlichen Regelungen für den Ausfuhrsektor können daher von den Regelungen für ihre nationalen Wirtschaftssektoren abweichen, was u.a. Unterschiede in der Kostenstruktur nach sich ziehen kann. Das vorliegende Übereinkommen zielt nicht darauf ab, die Entwicklungsländer am Ergreifen bestimmter diesbezueglicher Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen auf dem Ausfuhrsektor, zu hindern, sofern die Anwendung dieser Maßnahmen mit den für die betreffenden Länder geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vereinbar bleibt.

2. Im Falle der Einfuhren aus einem Entwicklungsland rechtfertigt die Tatsache, daß der Ausfuhrpreis niedriger ist als der vergleichbare Preis des für den Inlandsverbrauch in dem betreffenden Ausfuhrland bestimmten gleichen Erzeugnisses, an sich noch keine Dumpinguntersuchung oder Dumpingfeststellung, sofern die in Artikel V Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht ebenfalls gegeben sind. Hierbei besonders zu berücksichtigen sind alle Fälle, in denen die Preise auf dem Inlandsmarkt von besonderen wirtschaftlichen Bedingungen beeinflusst werden und dadurch in handelsmässiger Hinsicht keine realistische Grundlage für eine Dumpingberechnung abgeben können. In solchen Fällen wird der für die Feststellung eines Dumpings herangezogene Normalwert dadurch überprüft, daß beispielsweise der Ausfuhrpreis mit dem vergleichbaren Preis des in ein beliebiges Drittland ausgeführten gleichen Erzeugnisses oder mit den Herstellungskosten der in ihr Ursprungsland ausgeführten Waren verglichen wird, wobei für Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie für alle sonstigen Kosten und den Gewinn ein angemessener Betrag zusätzlich zu veranschlagen ist.

Die genannten Delegationen sind der Auffassung, daß die Aufrechterhaltung des Vorschlags für eine Änderung am Wortlaut des Übereinkommens zur Duchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens damit gegenstandlos würde.

ADDENDUM 2 zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Auf Antrag der Delegationen Österreichs, Brasiliens, Kanadas, Kolumbiens, der Europäischen Gemeinschaften, Ägyptens, Finnlands, Japans, Norwegens, Rumäniens, Schwedens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten wird folgende Erklärung verteilt:

Es wird anerkannt, daß die Entwicklungsländer in der Anlaufzeit bei der Anpassung ihrer Rechtsvorschriften an die Bestimmungen des Übereinkommens auf spezifische Probleme stossen können, die auch Verwaltungs- und Infrastrukturprobleme umfassen, welche gegebenenfalls bei der Durchführung von Antidumping-Untersuchungen auftreten. Aus diesem Grund kann der Antidumping-Ausschuß auf besonderen Antrag und vorbehaltlich der fallweise auszuhandelnden Bedingungen in bezug auf die gesamten oder einen Teil der Verpflichtungen, die mit den von einem Entwicklungsland nach diesem Übereinkommen durchgeführten Untersuchungen verbunden sind, zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

Die entwickelten Länder, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, tragen dafür Sorge, daß den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, auf Antrag und unter jeweils festzulegenden Bedingungen bei der Durchführung dieses Übereinkommens eine technische Unterstützung zuteil wird, die auch die Ausbildung des Personals sowie Informationen über die Verfahren, die Techniken und die sonstigen Aspekte der Durchführung von Dumping-Untersuchungen umfasst.

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER EINFUHRLIZENZVERFAHREN

PRÄAMBEL

DIE PARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EINFUHRLIZENZVERFAHREN - im folgenden "die Vertragsparteien" und "dieses Übereinkommen" genannt -

IM HINBLICK AUF die multilateralen Handelsverhandlungen;

IN DEM WUNSCH, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden das "Allgemeine Abkommen" oder "GATT" genannt - zu fördern;

IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;

ANERKENNEND, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten;

ANERKENNEND, daß Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Maßnahmen angewendet werden können, die aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des GATT erlassen worden sind;

ANERKENNEND, daß die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren den internationalen Handel behindern kann;

IN DEM WUNSCH, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten und eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen;

IN DEM WUNSCH, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1. Im Sinne dieses Übereinkommens sind Einfuhrlizenzverfahren die Verwaltungsverfahren (1) zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (ausser den für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in das Zollgebiet des Einfuhrlandes vorgeschrieben ist.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT einschließlich seiner Anlagen und Protokolle in der Auslegung durch dieses Übereinkommen übereinstimmen, um Handelsverzerrungen zu vermeiden, die sich aus einer unangemessenen Anwendung dieser Verfahren ergeben können, wobei die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und die Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht zu ziehen sind.

3. Die Regeln für Einfuhrlizenzverfahren müssen in ihrer Anwendung neutral sein und in angemessener und gerechter Weise gehandhabt werden.

4. Die Regeln und alle Angaben über die Verfahren der Antragstellung einschließlich der Personen, Firmen und Institutionen, die Anträge stellen können, sowie der Listen lizenzpflichtiger Waren werden innerhalb kürzester Frist in einer Art und Weise veröffentlicht, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Alle Änderungen der Regeln für Lizenzverfahren oder der Liste der (1)Diese Verfahren umfassen "Lizenzverfahren" sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren. einfuhrlizenzpflichtigen Waren werden innerhalb kürzester Frist in der gleichen Art und Weise veröffentlicht. Kopien dieser Veröffentlichungen stehen auch dem Sekretariat des GATT zur Verfügung.

5. Die Antragsformulare und gegebenenfalls die Verlängerungsformulare werden so einfach wie möglich gestaltet. Dokumente und Angaben, die für unbedingt notwendig für die ordnungsgemässe Durchführung der Lizenzregelung gehalten werden, können bei der Antragstellung verlangt werden.

6. Die Antragsverfahren und gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren werden so einfach wie möglich gestaltet. Die Antragsteller brauchen sich im Zusammenhang mit einem Antrag nur an eine Behörde zu wenden, die in den in Absatz 4 genannten Regeln im voraus bezeichnet wird ; dafür wird ihnen eine angemessene Frist gesetzt. Die Fälle, in denen es unvermeidlich ist, daß sich ein Antragsteller im Zusammenhang mit einem Antrag an mehr als eine Behörde zu wenden hat, sind auf das mögliche Mindestmaß zu beschränken.

7. Anträge dürfen wegen geringfügiger Fehler in den Unterlagen, durch die sich die darin enthaltenen wesentlichen Angaben nicht ändern, nicht zurückgewiesen werden. Bei Unterlassungen oder Irrtümern im Zusammenhang mit den Unterlagen oder Verfahren, die offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, darf keine schwerere Strafe verhängt werden, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken.

8. Lizenzpflichtige Einfuhren dürfen wegen geringfügiger Abweichungen des Wertes, der Menge oder des Gewichts von den Angaben in der Lizenz nicht zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen während des Transports eingetreten sind oder mit der Massengutladung zusammenhängen oder wenn es sich um andere, mit der üblichen Handelspraxis zu vereinbarende geringfügige Abweichungen handelt.

9. Die für die Bezahlung von lizenzpflichtigen Einfuhren benötigten Devisen werden den Lizenzinhabern auf derselben Grundlage zur Verfügung gestellt wie Einführern von Waren, für die keine Einfuhrlizenzen verlangt werden.

10. Im Hinblick auf die Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Artikel XXI des GATT.

11. Dieses Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Preisgabe vertraulicher Auskünfte, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

Artikel 2

Automatische Einfuhrlizenzverfahren (1)

1. Automatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, bei denen die Anträge ohne weiteres bewilligt werden.

2. Die folgenden Bestimmungen (2) gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 und Artikel 2 Absatz 1 für automatische Einfuhrlizenzverfahren: a) Automatische Lizenzverfahren dürfen nicht so gehandhabt werden, daß sie beschränkende Auswirkungen auf die unter automatische Lizenzverfahren fallenden Einfuhren haben.

b) Die Vertragsparteien erkennen an, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren immer dann notwendig sein können, wenn andere geeignete Verfahren nicht zur Verfügung stehen. Automatische Einfuhrlizenzverfahren können so lange beibehalten werden, wie die Umstände, die zu ihrer Einführung Anlaß gaben, fortbestehen oder die ihnen zugrunde liegenden Verwaltungszwecke nicht in einer angemesseneren Art und Weise erreicht werden können.

c) Jede Person, Firma oder Institution, die im Einfuhrland die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einfuhr von unter automatische Lizenzverfahren fallenden Waren erfuellt, ist gleichermassen berechtigt, Einfuhrlizenzen zu beantragen und zu erhalten.

d) Lizenzanträge können an jedem Arbeitstag vor der Zollabfertigung der Waren eingereicht werden.

e) Lizenzanträge, die richtig und vollständig eingereicht werden, werden umgehend bewilligt, sofern dies verwaltungsmässig durchführbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen. (1)Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absätze 1 und 2, sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben. (2)Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäß d) und e) hat, kann durch eine Mitteilung an den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ausschuß die Anwendung dieser Buchstaben um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei aufschieben.

Artikel 3

Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren

Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren, das heisst für Einfuhrlizenzverfahren, die nicht unter Artikel 2 Absätze 1 und 2 fallen: a) Lizenzverfahren und Praktiken in Verbindung mit der Erteilung von Lizenzen zur Verwaltung von Kontingenten und anderen Einfuhrbeschränkungen dürfen - ausser der durch die Verhängung der Beschränkung verursachten restriktiven Wirkung - keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.

b) Die Vertragsparteien erteilen auf Ersuchen einer Vertragspartei, die am Handel mit einer Ware interessiert ist, alle einschlägigen Auskünfte über: i) die Verwaltung der Beschränkungen;

ii) die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraums erteilten Einfuhrlizenzen;

iii) die Aufteilung dieser Lizenzen auf die Lieferländer;

iv) soweit durchführbar, Einfuhrstatistiken (d.h. Wert und/oder Menge) über die einfuhrlizenzpflichtigen Waren. Von den Entwicklungsländern wird nicht erwartet, daß sie in dieser Hinsicht zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen auf sich nehmen.

c) Vertragsparteien, die Lizenzverfahren zur Verwaltung von Kontingenten anwenden, veröffentlichen die Gesamthöhe der Mengen- und/oder Wertkontingente, Beginn und Ende des Kontingentszeitraums und alle eintretenden Änderungen.

d) Werden Kontingente unter Lieferländern aufgeteilt, so wird die diese Beschränkungen anwendende Vertragspartei alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Vertragsparteien innerhalb kürzester Frist über die den verschiedenen Lieferländern zugeteilten Anteile der Mengen- oder Wertkontingente im laufenden Zeitraum unterrichten und alle für diesen Zweck nützlichen Angaben veröffentlichen.

e) Ist ein bestimmter Zeitpunkt angegeben, von dem an Einfuhrlizenzanträge gestellt werden können, so sind die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Warenlisten möglichst lange vor diesem Zeitpunkt oder unmittelbar nach der Bekanntgabe des Kontingents oder einer anderen mit einem Einfuhrlizenzverfahren verbundenen Maßnahme zu veröffentlichen.

f) Jede Person, Firma oder Institution, die im Einfuhrland die gesetzlichen Voraussetzungen erfuellt, ist gleichermassen berechtigt, eine Lizenz zu beantragen und für eine Bewilligung in Betracht gezogen zu werden. Wird ein Lizenzantrag nicht bewilligt, so sind dem Antragsteller auf Ersuchen die Gründe hierfür mitzuteilen ; der Antragsteller hat das Recht, nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verfahren des Einfuhrlandes Rechtsmittel einzulegen.

g) Der Zeitraum für die Bearbeitung von Anträgen hat so kurz wie möglich zu sein.

h) Die Geltungsdauer der Lizenz muß angemessen sein und darf nicht so kurz sein, daß dadurch Einfuhren ausgeschlossen werden. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen darf Einfuhren aus entfernten Lieferquellen nicht ausschließen, es sei denn, daß in besonderen Fällen Einfuhren zur Deckung eines unvorhergesehenen kurzfristigen Bedarfs notwendig sind.

i) Die Vertragsparteien dürfen bei der Verwaltung von Kontingenten nicht verhindern, daß Einfuhren entsprechend den erteilten Lizenzen getätigt werden, und die volle Ausnutzung der Kontingente nicht erschweren.

j) Bei der Lizenzerteilung berücksichtigen die Vertragsparteien, daß es wünschenswert ist, Lizenzen für die betreffenden Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.

k) Bei der Zuteilung von Lizenzen sollten die Vertragsparteien frühere Einfuhren des Antragstellers und die Frage in Betracht ziehen, ob die dem Antragsteller erteilten Lizenzen in einem nicht weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraum voll ausgenutzt worden sind.

l) Es ist auf eine angemessene Zuteilung von Lizenzen an neue Einführer zu achten, wobei zu berücksichtigen ist, daß es wünschenswert ist, Lizenzen für Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen. In dieser Hinsicht sollten Einführer, die Ursprungswaren der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigstens entwickelten Länder einführen, besondere Beachtung finden.

m) Sind durch Lizenzverfahren verwaltete Kontingente nicht unter den Lieferländern aufgeteilt, so steht es den Lizenzinhabern (1) frei, die Einfuhrquellen zu wählen. Sind die Kontingente unter den Lieferländern aufgeteilt, so ist in der Lizenz eindeutig anzugeben, für welches Land oder welche Länder sie gilt.

n) In Anwendung von Artikel 1 Absatz 8 können bei späteren Lizenzzuteilungen ausgleichende Anpassungen vorgenommen werden, wenn ein früheres Lizenzniveau überschritten wurde. (1)Manchmal als "Kontingentsinhaber" bezeichnet.

Artikel 4

Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein Ausschuß für Einfuhrlizenzverfahren - im folgenden "der Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten.

2. Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Verfahren der Artikel XXII und XXIII des GATT.

Artikel 5

Schlußbestimmungen

1. Annahme und Beitritt

a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

b) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf, und zwar unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.

c) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

d) In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens.

2. Vorbehalte

Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Vertragsparteien gemacht werden.

3. Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

4. Innerstaatliche Rechtsvorschriften

a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt sicher, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.

b) Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.

5. Überprüfung

Der Ausschuß überprüft so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und unterrichtet die Vertragsparteien des GATT über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.

6. Änderungen

Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.

7. Rücktritt

Jede Vertragspartei kann von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. solchen Notifizierung beantragen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt.

8. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.

9. Sekretariat

Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom Sekretariat des GATT wahrgenommen.

10. Hinterlegung

Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und aller Änderungen nach Absatz 6 übermittelt und jede Annahme des Übereinkommens oder jeden Beitritt zu demselben nach Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 7 notifiziert.

11. Registrierung

Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

ALLGEMEINER KOMMENTAR ZUR EINFÜHRUNG

1. Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der in Artikel 1 definierte "Transaktionswert". Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwerts angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den "Transaktionswert" vor, die vom Käufer an den Verkäufer vornehmlich in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbracht werden. Die Artikel 2 bis 7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.

2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so sollten sich normalerweise Zollverwaltung und Einführer in Verbindung setzen, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Es kann beispielsweise vorkommen, daß der Einführer über Informationen hinsichtlich des Zollwerts gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Einführer nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem die beiden Parteien sich in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der Erfordernisse zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch mit dem Ziel der Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.

3. Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des "Transaktionswerts" eingeführter Waren beziehungsweise gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Absatz 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Einführer ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiter bearbeitet werden, auf Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des "errechneten Wertes" ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf ; dem Einführer ist deshalb in Artikel 4 des Recht eingeräumt worden, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.

4. Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.

PRÄAMBEL

DIE PARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS - im folgenden "die Vertragsparteien" genannt -

IM HINBLICK auf die multilateralen Handelsverhandlungen;

IN DEM WUNSCH, die Zielsetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern;

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels VII des Allgemeinen Abkommens und in dem Wunsch, Regeln für ihre Anwendung auszuarbeiten, die eine grössere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten;

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt;

IN ANERKENNUNG, daß die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke so weit wie möglich der "Transaktionswert" der zu bewertenden Waren sein sollte;

IN ANERKENNUNG, daß der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis in Einklang stehen und daß die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten;

IN ANERKENNUNG, daß die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

TEIL I REGELN ÜBER DEN ZOLLWERT

Artikel 1

1. Der Zollwert eingeführter Waren ist der "Transaktionswert", das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8, unter der Voraussetzung daß a) keine Einschränkungen bezueglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die i) durch das Gesetz oder von den Behörden des Einfuhrlandes auferlegt oder gefordert werden,

ii) das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können

iii) sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken;

b) hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;

c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 8 erfolgen kann;

d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Absatz 2 dieses Artikels anerkannt werden kann.

2. a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung des Absatzes 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Sofern die Zollverwaltung jedoch aufgrund der vom Einführer oder auf andere Art beigebrachten Informationen Gründe für die Annahme hat, daß die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, teilt sie dem Einführer ihre Gründe mit und gibt ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäusserung. Auf Antrag des Einführers sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.

b) Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt, und die Waren werden nach Absatz 1 bewertet, wenn der Einführer darlegt, daß dieser Wert einem der nachfolgenden im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahekommt: i) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland,

ii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 5 festgesetzt wurde,

iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 6 festgesetzt wurde,

iv) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland für Waren, die den eingeführten Waren mit Ausnahme des Umstandes, daß sie ein anderes Erzeugungsland haben, gleich sind, vorausgesetzt, daß die Verkäufer in den beiden Transaktionen nicht miteinander verbunden sind.

Bei der Anwendung der Vergleiche nach Absatz 2 Buchstabe b) sind dargelegte Unterschiede bezueglich der Handelsstufe, der Menge, der in Artikel 8 aufgezählten Elemente sowie der Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer, trägt, zu berücksichtigen.

c) Die im Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Vergleiche sind auf Antrag des Einführers durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Transaktionswerte dürfen nach Absatz 2 Buchstabe b) nicht festgesetzt werden.

Artikel 2

1. a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.

b) Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in abweichenden Mengen verkauft wurden ; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in bezug auf die Handelsstufe und/oder die Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.

2. Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.

3. Wird bei der Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.

Artikel 3

1. a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.

b) Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in abweichenden Mengen verkauft wurden ; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in bezug auf die Handelsstufe und/oder die Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.

2. Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.

3. Wird bei Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.

Artikel 4

Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1, 2 oder 3 ermittelt werden, so ist der Zollwert nach Artikel 5 oder, wenn der Zollwert nicht nach diesem Artikel ermittelt werden kann, nach Artikel 6 zu ermitteln ; auf Antrag des Einführers erfolgt die Anwendung des Artikel 5 und 6 jedoch in umgekehrter Reihenfolge.

Artikel 5

1. a) Werden die eingeführten Waren bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren nach diesem Artikel der Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der grössten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind. Hierbei sind abzuziehen: i) entweder die bei Verkäufen im Einfuhrland in der Regel bezahlten beziehungsweise vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten für eingeführte Waren derselben Gattung oder Art,

ii) die im Einfuhrland anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten und

iii) gegebenenfalls die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten und

iv) Zölle und andere aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufes der Waren im Einfuhrland zu zahlende inländische Abgaben.

b) Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren bzw. annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so ist der Zollwert vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a) dieses Artikels auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten beziehungsweise eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zu frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft werden, jedoch vor Ablauf von neunzig Tagen nach dieser.

2. Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist der Zollwert auf Antrag des Einführers auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- und Verarbeitung in der grössten Menge insgesamt an Personen im Einfuhrland verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der durch eine solche Be- und Verarbeitung bewirkten Werterhöhung und den im Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels vorgesehenen Abzuegen Rechnung zu tragen ist.

Artikel 6

1. Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren beruht auf einem "errechneten Wert". Der "errechnete Wert" besteht aus der Summe folgender Elemente: a) die Kosten oder der Wert des Materials, der Herstellung, sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren angefallen sind;

b) ein Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der jenem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland angesetzt wird;

c) die Kosten oder der Wert aller anderen Aufwendungen, die entsprechend der von der Vertragspartei nach Artikel 8 Absatz 2 getroffenen Wahl zu berücksichtigen sind.

2. Keine Vertragspartei darf von einer nicht in ihrem eigenen Gebiet ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung des "errechneten Wertes" zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwerts nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch in einem anderen Land durch die Behörden des Einfuhrlandes mit Zustimmung des Herstellers überprüft werden, vorausgesetzt, daß sie die Regierung des betroffenen Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.

Artikel 7

1. Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel 1 bis 6 ermittelt werden, so ist der Zollwert durch zweckmässige Methoden, die mit den Leitlinien und allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Artikel VII des Allgemeinen Abkommens vereinbar sind, sowie auf der Grundlage von im Einfuhrland verfügbaren Daten zu ermitteln.

2. Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben: a) den Verkaufspreis im Einfuhrland von Waren, die in diesem Land hergestellt wurden;

b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;

c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;

d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem "errechneten Wert" für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 6 ermittelt wurden;

e) den Ausfuhrpreis der Waren für ein anderes als das Einfuhrland;

f) Mindestzollwerte;

g) willkürliche oder fiktive Werte.

3. Auf Antrag des Einführers ist ihm der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert und die hierbei angewendete Methode schriftlich mitzuteilen.

Artikel 8

1. Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 1 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen: a) folgende Kosten, soweit diese für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind: i) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,

ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden,

iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Materialals auch Arbeitskosten;

b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert beziehungsweise erbracht wurden, soweit dieser Wert nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist: i) der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,

ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gußformen und dergleichen,

iii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien,

iv) der vür die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die in einem anderen als dem Einfuhrland erarbeitet wurden;

c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;

d) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen.

2. Jede Vertragspartei trifft gesetzliche Regelungen darüber, ob die nachstehenden Kosten ganz oder teilweise in den Zollwert einzubeziehen sind oder nicht: a) Beförderungskosten für die eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort;

b) Lade- und Entladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort zusammenhängen;

c) Versicherungskosten.

3. Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorgenommen werden.

4. Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwertes nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.

Artikel 9

1. Ist bei der Ermittlung des Zollwertes eine Währungsumrechnung erforderlich, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Einfuhrlandes ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden. Dieser Kurs hat so genau wie möglich für jeden von einer solchen Veröffentlichung betroffenen Zeitabschnitt den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung des Einfuhrlandes wiederzugeben.

2. Maßgebender Umrechnungskurs ist je nach Vorschrift jeder Vertragspartei der Kurs im Zeitpunkt der Ausfuhr oder im Zeitpunkt der Einfuhr.

Artikel 10

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die für Zwecke der Zollwertermittlung vertraulich mitgeteilt werden, sind von den betreffenden Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies nicht im Verlauf eines Gerichtsverfahrens verfügt wird, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder der Regierung, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden.

Artikel 11

1. Jede Vertragspartei hat in ihren Rechtsvorschriften für den Einführer oder für jede andere Person, die zur Zahlung des Zolls herangezogen werden kann, hinsichtlich der Zollwertermittlung ein straffreies Beschwerderecht vorzusehen.

2. Das straffreie Beschwerderecht kann zunächst gegenüber einer Behörde innerhalb der Zollverwaltung oder gegenüber einem unabhängigen Gremium ausgeuebt werden ; die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei müssen jedoch ein straffreies Beschwerderecht an ein Gericht vorsehen.

3. Dem Beschwerdeführer müssen die Entscheidung und die Entscheidungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Er ist auch über seine weiteren Beschwerderechte zu unterrichten.

Artikel 12

Gesetze und Verordnungen sowie allgemeingültige Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, mit denen dieses Übereinkommen zur Anwendung gebracht wird, sind durch das betreffende Einfuhrland nach Artikel X des GATT zu veröffentlichen.

Artikel 13

Wird es im Verlauf der Ermittlung des Zollwerts von eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwerts aufzuschieben, so darf der Einführer über seine Waren verfügen, wenn er auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art Sicherheit leistet, die den engültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren unterliegen. Die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen.

Artikel 14

Anhang I ist Bestandteil dieses Übereinkommens ; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 15

1. In diesem Übereinkommen a) bedeutet der Ausdruck "Zollwert von eingeführten Waren" den Wert von Waren für Zwecke der Erhebung von Wertzöllen für eingeführte Waren;

b) umfasst der Ausdruck "Einfuhrland" das Einfuhrzollgebiet;

c) schließt der Ausdruck "hergestellt" den Anbau, die Erzeugung und den Abbau ein.

2. a) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "gleiche Waren" Waren, die in jeder Hinsicht - einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens - gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind.

b) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "gleichartige Waren" Waren, die - obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind - gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, gleiche Aufgaben zu erfuellen und im Handelsverkehr austauschbar zu sein. Bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen.

c) Die Ausdrücke "gleiche Waren" und "gleichwertige Waren" schließen keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) iv) vorgenommen wurde, weil sie im Einfuhrland erarbeitet wurden.

d) Waren dürfen nur dann als "gleiche Waren" oder "gleichartige Waren" angesehen werden, wenn sie im selben Land wie die zu bewertenden Waren hergestellt wurden.

e) Von einer anderen Person hergestellte Waren sind nur in Betracht zu ziehen, wenn es keine gleichen oder gleichartigen Waren gibt, die von derselben Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.

3. In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "Waren derselben Gattung oder Art" Waren, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, welche von einer bestimmten Industrie oder von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden ; dieser Ausdruck schließt auch gleiche oder gleichartige Waren ein.

4. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen nur dann als verbunden, wenn a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören;

b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind ("legally recognized partners in busineß");

c) sie sich in einem Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden;

d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 Prozent oder mehr der im Umlauf befindlichen Wertpapiere oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat;

e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;

f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;

g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder

h) sie Mitglieder der selben Familie sind.

5. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, daß unabhängig von der Bezeichnung, die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten im Sinne dieses Übereinkommens nur dann als verbunden, wenn auf sie die Kriterien des Absatzes 4 zutreffen.

Artikel 16

Auf schriftlichen Antrag ist dem Einführer von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert seiner eingeführten Waren ermittelt wurde.

Artikel 17

Dieses Übereinkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit und Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden.

TEIL II VERWALTUNG DES ÜBEREINKOMMENS, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG

Institutionen

Artikel 18

Nach diesem Übereinkommen werden eingesetzt: 1. Ein Ausschuß für den Zollwert - im folgenden "der Ausschuß" genannt - der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt. Der Ausschuß, wählt seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Jahr oder sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen, damit die Vertragsparteien sich über Angelegenheiten beraten können, die die Anwendung des Wertzollsystems durch eine Vertragspartei betreffen, soweit diese Anwendung die Wirksamkeit dieses Übereinkommens und die Förderung seiner Ziele berührt ; der Ausschuß tritt ferner zusammen, um alle anderen Aufgaben erfuellen zu können, die ihm von den Vertragsparteien zugewiesen werden. Das GATT-Sekretariat handelt als Sekretariat des Ausschusses;

2. ein Technischer Ausschuß für den Zollwert - im folgenden "Technischen Ausschuß" genannt - unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, welcher die im Anhang II dieses Übereinkommens bezeichneten Aufgaben erfuellt und nach den darin enthaltenen Verfahrensvorschriften tätig wird.

Konsultationen

Artikel 19

1. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung eines der Ziele dieses Übereinkommens durch Handlungen einer anderen Vertragspartei oder anderer Vertragsparteien behindert wird, so kann sie zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei oder den betreffenden Vertragsparteien verlangen. Jede Vertragspartei wird das Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Konsultationen wohlwollend prüfen.

2. Die betreffenden Vertragsparteien werden die verlangten Konsultationen unverzueglich einleiten.

3. Vertragsparteien, die an Konsultationen über eine bestimmte Angelegenheit beteiligt sind, welche die Anwendung dieses Übereinkommens berührt, werden versuchen, diese Konsultationen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abzuschließen. Der Technische Ausschuß wird den an Konsultationen beteiligten Vertragsparteien auf Verlangen Rat und Beistand leisten.

Streitbeilegung

Artikel 20

1. Wurde durch Konsultationen nach Artikel 19 zwischen den beteiligten Vertragsparteien keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht, so tritt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit zur Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu untersuchen.

2. Bei der Untersuchung der Angelegenheit und der Wahl seines Vorgehens berücksichtigt der Ausschuß, ob sich der Streitfall auf handelspolitische Überlegungen oder auf Fragen bezieht, die einer genauen technischen Erörterung bedürfen. Der Ausschuß kann von sich aus den Technischen Ausschuß nach Absatz 4 mit der Prüfung jeder Frage beauftragen, die einer technischen Erörterung bedarf. Auf Ersuchen einer Streitpartei, nach deren Ansicht sich die Angelegenheit auf Fragen technischer Art bezieht, muß der Ausschuß den Technischen Ausschuß mit einer solchen Prüfung beauftragen.

3. In jedem Stadium eines Streitbeilegungsverfahrens können entsprechende fachkundige Gremien und Fachleute zu Rate gezogen und um Aufklärung und Beistand ersucht werden. Der Ausschuß hat die die Streitsache betreffenden Ergebnisse der Arbeiten des Technischen Ausschusses zu berücksichtigen.

Technische Fragen

4. Wird an den Technischen Ausschuß ein Ersuchen nach Absatz 2 gestellt, so prüft der Technische Ausschuß die Angelegenheit und berichtet dem Ausschuß innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die technische Frage vorgelegt wurde, sofern diese Frist nicht im gegenseitigen Einverständnis der Streitparteien verlängert wird.

Verfahren der Sondergruppen ("panels")

5. In Fällen, in denen die Angelegenheit nicht an den Technischen Ausschuß verwiesen wird, setzt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, wenn innerhalb von 3 Monaten nach dem Untersuchungsantrag an den Ausschuß keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht wurde. Ist dagegen die Angelegenheit an den Technischen Ausschuß verwiesen worden, so setzt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, wenn innerhalb eines Monats nach der Vorlage des Berichtes des Technischen Ausschusses an den Ausschuß keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht wurde.

6. a) Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so ist für ihre Tätigkeit das in Anhang III vorgesehene Verfahren maßgebend.

b) Hat der Technische Ausschuß über die technischen Fragen des Streitfalles Bericht erstattet, so legt die Sondergruppe diesen Bericht ihrer Erörterung der technischen Fragen des Streitfalles zugrunde.

Durchsetzung

7. Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichtes des Technischen Ausschusses oder der Sondergruppe an den Ausschuß prüft dieser die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Der Ausschuß ergreift entsprechende Maßnahmen hinsichtlich der Berichte der Sondergruppe in der Regel innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Berichtes.

Zu solchen Maßnahmen gehören: i) eine Feststellung des Sachverhalts;

ii) Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien oder eine andere geeignet erscheinende Entscheidung.

8. Sieht sich eine Vertragspartei, an die eine Empfehlung gerichtet ist, ausserstande, diese auszuführen, so hat sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Ausschuß schriftlich zu begründen. In diesem Fall hat der Ausschuß zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen geeignet erscheinen.

9. Der Ausschuß kann eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in bezug auf eine oder mehrere andere Vertragsparteien die Erfuellung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in einem nach Feststellung des Ausschusses angemessenen Umfang auszusetzen, wenn er der Ansicht ist, daß die Umstände hinreichend schwerwiegend sind, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen.

10. Der Ausschuß verfolgt jede Angelegenheit, in der er Empfehlungen erteilt oder Entscheidungen getroffen hat.

11. Entsteht zwischen den Vertragsparteien über Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen ein Streitfall, so sollen sie das Streitbeilegungsverfahren nach diesem Übereinkommen ausschöpfen, bevor sie von den ihnen aus dem GATT zustehenden Rechten einschließlich der nach Artikel XXIII Gebrauch machen.

TEIL III BESONDERE UND DIFFERENZIERTE BEHANDLUNG

Artikel 21

1. Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für diese Länder aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT;

2. Zusätzlich zu Absatz 1 können Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) iii) und des Artikels 6 für einen Zeitraum von längstens 3 Jahren im Anschluß an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

3. Entwickelte Länder, die Vertragsparteien sind, leisten den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, auf Antrag technische Hilfe zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die entwickelten Länder Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalschulung, Beistand bei der Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollbewertung und Ratschläge für die Anwendung dieses Übereinkommens einschließen können.

TEIL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Annahme und Beitritt

Artikel 22

1. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

2. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.

3. Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

4. In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens.

Vorbehalte

Artikel 23

Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung er anderen Vertragsparteien gemacht werden.

Inkrafttreten

Artikel 24

Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1981 für die Regierungen (1) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

Artikel 25

1. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, gewährleistet, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens übereinstimmen. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierungen" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

2. Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Anwendung.

Überprüfung

Artikel 26

Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraumes.

Änderungen

Artikel 27

Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von dieser Vertragspartei angenommen worden ist.

Rücktritt

Artikel 28

Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann nach Eingang einer solchen Notifizierung verlangen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt.

Sekretariat

Artikel 29

Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen, ausgenommen bezueglich jener Verantwortlichkeiten, die dem Technischen Ausschuß im besonderen übertragen sind, der vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens betreut wird.

Hinterlegung

Artikel 30

Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens, und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Artikel 27 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Artikel 22 und jeden Rücktritt nach Artikel 28 notifiziert.

Registrierung

Artikel 31

Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

ANHANG I ERLÄUTERNDE ANMERKUNGEN

ALLGEMEINE ANMERKUNG

Reihenfolge der Anwendung der Bewertungsmethoden

1. Artikel 1 bis 7 bestimmen, wie der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Übereinkommen ermittelt wird. Die Bewertungsmethoden sind in der anzuwendenden Reihenfolge aufgeführt. Die vorrangig anzuwendende Methode der Zollwertermittlung ist in Artikel 1 festgelegt, das heisst, eingeführte Waren werden nach diesem Artikel bewertet, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind.

2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist er nach dem erstmöglichen der nachfolgenden Artikel zu ermitteln, der jeweils anwendbar ist. Abgesehen von der Regelung in Artikel 4 können die nächstfolgenden Artikel erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach dem vorangehenden Artikel ermittelt werden kann.

3. Sofern der Einführer nicht die Umkehrung der Reihenfolge der Artikel 5 und 6 beantragt, ist die normale Reihenfolge einzuhalten. Stellt der Einführer einen solchen Antrag, erweist sich dann aber eine Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 6 als unmöglich, so ist der Zollwert nach Artikel 5 festzulegen, wenn dieser anwendbar ist.

4. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 bis 6 ermittelt werden, so ist er nach Artikel 7 zu ermitteln.

Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze

1. Der Begriff "Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze" bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie die Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche finanziellen Aufstellungen vorbereitet werden. Hierbei kann es sich sowohl um grobe Richtlinien von allgemeiner Geltung als auch um ins Einzelne gehende Praktiken und Verfahren handeln.

2. Nach diesem Übereinkommen haben die Zollverwaltungen der einzelnen Vertragsparteien Informationen zu verwenden, die den allgemein angenommenen Buchführunsgrundsätzen in dem betreffenden Land entsprechen und sich für den anzuwendenen Artikel eignen. So soll beispielsweise die Ermittlung des üblichen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 5 unter Verwendung von Informationen durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Einfuhrlandes übereinstimmen. Andererseits soll die Ermittlung des üblichen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 6 unter Verwendung von Informationen durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Herstellungslandes in Einklang stehen. Ein weiteres Beispiel : die Ermittlung des Wertes eines in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) ii) im Einfuhrland hergestellten Gegenstands erfolgt unter Verwendung von Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen dieses Landes übereinstimmen.

Anmerkung zu Artikel 1

Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis

Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu seinen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen ; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer.

Vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten werden, abgesehen von denen, für die in Artikel 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwertes dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen.

Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, daß sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden: a) Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden;

b) Beförderungskosten nach der Einfuhr;

c) Zölle und Abgaben des Einfuhrlandes.

Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bezieht sich auf den Preis für die eingeführten Waren. Somit gehören Dividenden oder andere Zahlungen des Käufers an den Verkäufer, die sich nicht auf die eingeführten Waren beziehen, nicht zum Zollwert.

Zu Absatz 1 Buchstabe a) iii)

Zu den Einschränkungen, die einen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht unannehmbar machen, gehören solche, die sich nicht wesentlich auf den Wert der Waren auswirken. Ein Beispiel für derartige Einschränkungen ist, daß ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, zu dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen.

Zu Absatz 1 Buchstabe b)

Liegen bezueglich des Kaufgeschäfts oder des Preises Bedingungen vor oder sind Leistungen zu erbringen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, so kann der Transaktionswert für Zollzwecke nicht anerkannt werden. Beispiele hierfür sind: a) Der Verkäufer legt den Preis für die eingeführten Waren unter der Bedingung fest, daß der Käufer auch andere Waren in bestimmten Mengen kauft.

b) Der Preis für die eingeführten Waren hängt von dem Preis oder den Preisen ab, zu denen der Käufer der eingeführten Waren dem Verkäufer der eingeführten Ware andere Waren verkauft.

c) Der Preis wird auf der Grundlage einer nicht mit den eingeführten Waren zusammenhängenden Form der Bezahlung festgelegt ; das ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich bei den eingeführten Waren um Halbfertigerzeugnisse handelt, die von dem Verkäufer unter der Bedingung geliefert worden sind, daß er eine bestimmte Menge der Fertigerzeugnisse erhält.

Bedingungen oder Leistungen jedoch, die sich auf die Erzeugung oder den Absatz der eingeführten Waren beziehen, führen nicht zur Ablehnung des "Transaktionswerts". So hat beispielsweise der Umstand, daß der Käufer den Verkäufer mit im Einfuhrland entwickelten Techniken und Plänen beliefert, nicht die Ablehnung des "Transaktionswerts" nach Artikel 1 zur Folge. Ebenso ist dann, wenn der Käufer auf eigene Rechnung, wenn auch nach Absprache mit dem Verkäufer, für den Absatz der eingeführten Waren selbst tätig wird, der Wert dieser Tätigkeiten nicht Teil des Zollwerts ; ausserdem dürfen solche Tätigkeiten nicht zur Ablehnung des "Transaktionswerts" führen.

Zu Absatz 2

1. Absatz 2 Buchstaben a) und b) sehen unterschiedliche Mittel für die Feststellung vor, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann.

2. Absatz 2 Buchstabe a) sieht vor, daß, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, die Begleitumstände des Kaufgeschäfts untersucht werden sollen und der "Transaktionswert" als Zollwert anerkannt wird, sofern diese Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifelt die Zollverwaltung nicht daran, das der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne daß weitere Informationen vom Einführer verlangt werden. Beispielsweise kann die Zollverwaltung schon früher die Verbundenheit untersucht haben, oder sie kann schon über ausführliche Informationen über den Käufer und den Verkäufer verfügen, und sie kann bereits anhand einer solchen Untersuchung oder Information zu dem Ergebnis gekommen sein, daß die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat.

3. Kann die Zollverwaltung den "Transaktionswert" nicht ohne weitere Nachforschung anerkennen, so gibt sie dem Einführer Gelegenheit zur Beschaffung solcher weitergehender Informationen, die für die Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts durch sie erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang muß die Zollverwaltung bereit sein, die maßgebenden Gesichtspunkte des Kaufgeschäfts zu untersuchen, einschließlich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und wie der betreffende Preis zustande gekommen ist, um feststellen zu können, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat. Kann aufgezeigt werden, daß Käufer und Verkäufer, obwohl nach Artikel 15 miteinander verbunden, voneinander kaufen oder einander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären, so würde dies zeigen, daß der Preis durch diese Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein Beispiel hierfür : Ist der Preis im Einklang mit der in der betreffenden Branche üblichen Preispraxis festgelegt worden oder so wie der Verkäufer die Preise für Verkäufe an Käufer festsetzt, die nicht mit ihm verbunden sind, so zeigt dies, daß der Preis durch die Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein weiteres Beispiel : wird aufgezeigt, daß der Preis für die Deckung aller Kosten zuzueglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repräsentativen Zeitraums (zum Beispiel auf jährlicher Grundlage) bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so würde dies zeigen, daß der Peis nicht beeinflusst wurde.

4. Absatz 2 Buchstabe b) gibt dem Einführer die Möglichkeit darzulegen, daß der "Transaktionswert" einem zuvor von der Zollverwaltung anerkannten "Vergleichswert" sehr nahe kommt und daher nach Artikel 1 anerkannt werden kann. Sofern nach Artikel 2 Buchstabe b) ein Vergleichswert gefunden wird, braucht die Frage nach der Beeinflussung des Preises nach Absatz 2 Buchstabe a) nicht untersucht zu werden. Verfügt die Zollverwaltung schon über ausreichende Informationen, die sie ohne weitere eingehende Untersuchung zu dem Ergebnis kommen lassen, daß einer der in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Vergleichswerte gefunden wurde, so liegt kein Grund vor, den Einführer darlegen zu lassen, daß der Vergleich auch hier zum Erfolg führt. In Absatz 2 Buchstabe b) bedeutet der Begriff "nicht verbundene Käufer" Käufer, die in keinem konkreten Anwendungsfall mit dem Verkäufer verbunden sind.

Zu Absatz 2 Buchstabe b)

Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert "sehr nahe kommt", müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren, die Art des Industriezweigs, die Saison, in der die Waren eingeführt werden und die Feststellung ob der Unterschied bei den Preisen im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fall verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Maßstab, etwa in Form eines festgelegten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann zum Beispiel ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein grosser Unterschied in einem Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der "Transaktionswert" dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) angeführten "Vergleichswert" sehr nahe kommt.

Anmerkungen zu Artikel 2

1. Bei der Anwendung des Artikels 2 soll die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche Waren auf der gleichen Handelsstufe und über in im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleiche Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfuellt: a) ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge;

b) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im wesentlichen gleiche Menge;

c) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge.

2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen wegen a) sich nur auf die Menge beziehender Faktoren;

b) sich nur auf die Handelsstufe beziehender Faktoren;

c) sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehender Faktoren.

3. Der Begriff "und/oder" lässt genügend Spielraum zur Heranziehung von Kaufgeschäften und zur Vornahme der unter eine der drei obigen Bedingungen fallenden notwendigen Berichtigungen.

4. Der "Transaktionswert" eingeführter gleicher Waren im Sinne des Artikels 2 ist ein Zollwert, der - gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen - bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.

5. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen unterschiedlicher Handelsstufen oder abweichender Mengen ist, daß eine solche Berichtigung - unabhängig davon, ob dieses zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt - nur aufgrund vorgelegter Nachweise vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, zum Beispiel gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel : bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichen Waren, für die ein "Transaktionswert" vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, daß der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muß bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, daß ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als Wahrheitsgemäß erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Maßstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 2 nicht angebracht.

Anmerkungen zu Artikel 3

1. Bei der Anwendung des Artikels 3 soll die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfuellt: a) ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge;

b) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im wesentlichen gleiche Menge;

c) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge.

2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen wegen a) sich nur auf die Menge beziehender Faktoren;

b) sich nur auf die Handelsstufe beziehender Faktoren;

c) sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehender Faktoren.

3. Der Begriff "und/oder" lässt genügend Spielraum zur Heranziehung von Kaufgeschäften und zur Vornahme der unter eine der drei Bedingungen fallenden notwendigen Berichtigungen.

4. Der "Transaktionswert" eingeführter gleichartiger Waren ist ein Zollwert, der - gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen - bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.

5. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen unterschiedlicher Handelsstufen oder abweichender Mengen ist, daß eine solche Berichtigung - unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt - nur aufgrund vorgelegter Nachweise vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, zum Beispiel gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel : bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichartigen Waren, für die ein "Transaktionswert" vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, daß der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muß bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, daß ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als wahrheitsgemäß erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Maßstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 nicht angebracht.

Anmerkungen zu Artikel 5

1. Der Begriff "Preis je Einheit, zu dem ... Waren in den grössten Mengen insgesamt" verkauft werden, bedeutet den Preis, zu dem die grösste Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren, auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen.

2. Hierfür ein Beispiel : Waren werden nach einer Preisliste verkauft, die günstigere Preise je Einheit für in grösseren Mengen getätigte Käufe vorsieht.

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Die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80 ; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt auf 90.

3. Ein anderes Beispiel hierfür : es liegen zwei Verkäufe vor, bei dem ersten Verkauf werden 500 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei dem zweiten Verkauf werden 400 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 500, der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt ist daher 95.

4. Ein drittes Beispiel betrifft den Fall, daß verschiedene Mengen zu verschiedenen Preisen verkauft werden. >PIC FILE= "T0012811">

Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 65 ; der Preis je Einheit für die jeweils grösste Menge insgesamt ist daher 90.

5. Ein Verkauf im Einfuhrland im Sinne von Absatz 1 an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar, unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen irgendwelche der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Gegenstände oder Leistungen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefert oder erbringt, wird bei der Feststellung des Preises je Einheit nach Artikel 5 nicht in Betracht gezogen.

6. Zu beachten ist, daß der in Artikel 5 Absatz 1 angeführte Begriff "Gewinn und Gemeinkosten" als Ganzes anzusehen ist.

Das Ausmaß der insoweit vorzunehmenden Absetzungen wird auf der Grundlage der von dem oder für den Einführer gelieferten Angaben ermittelt, es sei denn, daß seine Zahlen nicht mit denjenigen in Einklang stehen, die sich bei Verkäufen eingeführter Waren derselben Gattung oder Art im Einfuhrland ergeben. Stehen die Zahlen des Einführers nicht mit den vorgenannten Zahlen in Einklang, so kann der Betrag für "Gewinn und Gemeinkosten" auf eine andere als die vom oder für den Einführer gegebene einschlägige Information gestützt werden.

7. Die "Gemeinkosten" umfassen die direkten und indirekten Kosten für den Absatz der betreffenden Waren.

8. Örtliche Angaben aufgrund des Verkaufes der Waren, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) iv) nicht abgesetzt worden sind, können nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) i) abgezogen werden.

9. Bei der Ermittlung der Provisionen oder der üblichen "Gewinn und Gemeinkosten" nach Artikel 5 Absatz 1 muß die Frage, ob bestimmte Waren der selben Gattung oder Art wie andere Waren angehören, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entschieden werden. Dabei werden Verkäufe im Einfuhrland untersucht, die eingeführte Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren betreffen und zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für die die notwendigen Informationen beschafft werden können. Der Begriff "Waren derselben Gattung oder Art" im Sinne von Artikel 5 umfasst sowohl Waren aus dem gleichen Land wie die zu bewertenden Waren als auch aus anderen Ländern eingeführte Waren.

10. Als "frühester Zeitpunkt" im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren über für die Ermittlung des Preises je Einheit ausreichende Mengen vorliegen.

11. Die bei Anwendung des Artikel 5 Absatz 2 vorzunehmenden Abzuege für die Wertsteigerung durch weitere Be- und Verarbeitung müssen sich auf objektive und quantitativ bestimmbare Daten stützen, die sich auf die Kosten einer solchen Arbeit beziehen. Anerkannte industrielle Verarbeitungsmethoden, Industrienormen, Rezepturen, Konstruktionsverfahren und andere industrielle Verfahren bilden die Grundlage der Berechnungen.

12. Die Bewertungsmethode nach Artikel 5 Absatz 2 sollte normalerweise nicht angewendet werden, wenn die eingeführten Waren aufgrund der weiteren Be- oder Verarbeitung ihre Nämlichkeit verlieren. Es können jedoch Fälle auftreten, in denen die Wertsteigerung durch die Be- oder Verarbeitung trotz Verlustes der Nämlichkeit der eingeführten Waren ohne erhebliche Schwierigkeiten genau ermittelt werden kann. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die eingeführten Waren zwar ihre Nämlichkeit behalten, jedoch einen so unbedeutenden Bestandteil der im Einfuhrland verkauften Waren darstellen, daß die Anwendung dieser Bewertungsmethode nicht gerechtfertigt ist. Demgemäß muß jeder derartige Sachverhalt von Fall zu Fall geprüft werden.

Anmerkungen zu Artikel 6

1. Der Zollwert wird nach diesem Übereinkommen grundsätzlich anhand von im Einfuhrland leicht verfügbaren Informationen ermittelt. Für die Ermittlung eines "errechneten Wertes" kann es jedoch notwendig sein, die Angaben über die Herstellungskosten der zu bewertenden Waren und andere Angaben, die ausserhalb des Einfuhrlandes beschafft werden müssen, zu überprüfen. Ausserdem untersteht der Hersteller der Waren meist nicht der Hoheitsgewalt der Behörden des Einfuhrlandes. Die Verwendung der Methode des "errechneten Wertes" ist im allgemeinen auf die Fälle beschränkt, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind und der Hersteller bereit ist, den Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Preisberechnungen zu liefern und gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen möglich zu machen.

2. Die "Kosten oder der Wert" im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) sind aufgrund von Angaben zu ermitteln, die sich auf die Herstellung der zu bewertenden Waren beziehen und vom oder für den Hersteller geliefert werden. Die Ermittlung ist auf die Buchhaltungskonten des Herstellers zu stützen, sofern diese Konten den im Herstellungsland angewendeten allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen.

3. Zu den "Kosten oder dem Wert" gehören die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) ii) und iii) aufgeführten Kosten. Ferner gehört dazu der entsprechend der einschlägigen Anmerkung zu Artikel 8 anteilig aufgeteilte Wert aller in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht wurden. Der Wert der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) iv) aufgeführten und im Einfuhrland hergestellten Elemente wird nur insoweit mit einbezogen, als sie dem Hersteller in Rechnung gestellt werden. Selbstverständlich dürfen die Kosten oder Werte der in diesem Absatz behandelten Gegenstände oder Leistungen bei der Ermittlung des "errechneten Wertes" nicht zweimal angerechnet werden.

4. Der "Betrag für Gewinn und Gemeinkosten" im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) ist aufgrund der vom oder für den Hersteller gelieferten Angaben festzusetzen, es sei denn, daß seine Zahlen nicht mit denen in Einklang stehen, die sich üblicherweise beim Verkauf von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die von den Herstellern im Ausfuhrland zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden.

5. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der "Betrag für Gewinn und Gemeinkosten" als Ganzes anzusehen ist. Wenn daher in einem bestimmten Fall die Gewinnmarge des Herstellers niedrig ist und seine Gemeinkosten hoch liegen, so können sein Gewinn und seine Gemeinkosten zusammen trotzdem mit dem in Einklang stehen, was sich gewöhnlich bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art ergibt. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Erzeugnis im Einfuhrland neu auf den Markt gebracht wird und der Hersteller es deshalb in Kauf nimmt, zunächst keinen oder nur einen geringen Gewinn zu erzielen, um seine mit der Einführung des Erzeugnisses zusammenhängenden hohen Gemeinkosten zu decken. Kann der Hersteller darlegen, daß er beim Verkauf der eingeführten Waren aufgrund besonderer handelsbedingter Umstände nur einen geringen Gewinn erzielt, so wird sein tatsächlicher Gewinn berücksichtigt, sofern er triftige kaufmännische Gründe zu dessen Rechtfertigung anführen kann und seine Preispolitik der üblichen Preispolitik des betreffenden Industriezweigs entspricht. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn Hersteller wegen eines nicht vorhersehbaren Nachfragerückgangs gezwungen sind, vorübergehend ihre Preise zu senken oder wenn sie Waren zur Ergänzung eines im Einfuhrland hergestellten Warensortiments verkaufen und sich zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringen Gewinn begnügen. Stehen die Zahlenangaben des Herstellers für Gewinn und Gemeinkosten nicht mit den Zahlen in Einklang, die sich üblicherweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die im Ausfuhrland von Herstellern zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere einschlägige Informationen als die vom oder für den Hersteller der Waren gemachten Angaben gestützt werden.

6. Werden andere Informationen als die vom oder für den Hersteller gemachten Angaben für die Ermittlung eines "errechneten Wertes" benutzt, so haben die Behörden des Einfuhrlandes den Einführer auf dessen Antrag über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen, vorbehaltlich des Artikels 10, zu unterrichten.

7. Zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) angeführten "Gemeinkosten" gehören auch die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) umfasst werden.

8. Ob bestimmte Waren "derselben Gattung oder Art" wie andere Waren angehören, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände zu ermitteln. Bei der Ermittlung der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 6 werden Verkäufe zur Ausfuhr in das Einfuhrland untersucht, die zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für welche die notwendigen Informationen beschafft werden können. "Waren derselben Gattung oder Art" im Sinne von Artikel 6 müssen aus demselben Land stammen wie die zu bewertenden Waren.

Anmerkungen zu Artikel 7

1. Die nach Artikel 7 ermittelten Zollwerte sollen möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.

2. Als Bewertungsmethoden nach Artikel 7 sollen die in den Artikeln 1 bis 6 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Artikels 7.

3. Einige Beispiele für eine angemessene Flexibilität: a) Gleiche Waren - Das Erfordernis, daß die gleichen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden ; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleiche Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein ; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleicher Waren können herangezogen werden.

b) Gleichartige Waren - Das Erfordernis, daß die gleichartigen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden ; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleichartige Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein ; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleichartiger Waren können herangezogen werden.

c) Deduktive Methode - Das Erfordernis in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), daß die Waren "in dem Zustand in dem sie eingeführt wurden" verkauft werden, kann weit ausgelegt werden ; die Frist von "neunzig Tagen" kann großzuegig gehandhabt werden.

Anmerkungen zu Artikel 8

Zu Absatz 1 Buchstabe a) i)

Unter dem Begriff "Einkaufsprovisionen" sind Beträge zu verstehen, die ein Einführer an jemand dafür zahlt, daß er ihn im Ausland beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt.

Zu Absatz 1 Buchstabe b) ii)

1. Bei der Aufteilung des Wertes der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) ii) aufgeführten Gegenstände auf die eingeführten Waren ist zweierlei zu berücksichtigen - der Wert des Gegenstands selbst und die Art und Weise, wie dieser Wert auf die eingeführten Waren aufgeteilt wird. Die Aufteilung des Wertes dieser Gegenstände soll in sinnvoller, den Umständen angemessener Weise und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vorgenommen werden.

2. Erwirbt der Einführer den Gegenstand von einem mit ihm nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstands diesem Pries gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand vom Einführer oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen ; ist der Gegenstand vorher vom Einführer verwendet worden, gleichgültig ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstands zu erhalten.

3. Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist dieser Wert auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Wert kann beispielsweise der ersten Sendung zugeteilt werden, wenn der Einführer den Zoll auf den gesamten Wert auf einmal entrichten möchte. Der Einführer kann aber auch beantragen, daß der Wert auf die Anzahl der bis zu der Zeit der ersten Sendung hergestellten Einheiten aufgeteilt wird. Er kann ferner beantragen, daß der Wert auf die vorgesehene Gesamtproduktion aufgeteilt wird, wenn Verträge oder feste Firmenaufträge für diese Produktion vorliegen. Die Aufteilungsart hängt von den vom Einführer beigebrachten Unterlagen ab.

4. Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen : Ein Einführer stellt einem Hersteller eine Gußform zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll und vereinbart vertraglich mit ihm 10 000 Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1 000 Einheiten hat der Hersteller schon 4 000 Einheiten hergestellt. Der Einführer kann bei der Zollverwaltung beantragen, den Wert der Gußform auf 1 000, 4 000 oder 10 000 Einheiten aufzuteilen.

Zu Absatz 1 Buchstabe b) iv)

1. Zuschläge für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) iv) aufgeführten Gegenstände und Leistungen müssen auf objektive und quantitativ bestimmbare Daten gestützt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der zuzuschlagenden Werte sowohl für den Einführer als auch die Zollverwaltung gering zu halten, sollen wenn möglich Daten herangezogen werden, die den Geschäftsbüchern des Käufers leicht entnommen werden können.

2. Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die der Käufer erworben oder gemietet hat, entspricht der Zuschlag dem Kaufpreis oder der Miete. Für jedermann zur Verfügung stehende Gegenstände oder Leistungen dürfen mit Ausnahme der Kosten für Kopien keine Zuschläge vorgenommen werden.

3. Ob die zuzuschlagenden Werte leicht berechnet werden können, hängt vom Aufbau und der Art der Führung des betreffenden Unternehmens sowie von seinen Buchführungsmethoden ab.

4. Es ist beispielsweise möglich, daß ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Erzeugnissen aus mehreren Ländern einführt, die Aufzeichnungen über sein ausserhalb des Einfuhrlandes befindliches Modellbüro so führt daß es die auf ein bestimmtes Erzeugnis entfallenden Kosten genau bestimmen kann. In solchen Fällen kann eine angemessene Berichtigung nach Artikel 8 ohne weiteres vorgenommen werden.

5. In einem anderen Fall kann ein Unternehmen die Kosten des Modollbüros ausserhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezueglich der eingeführten Waren nach Artikel 8 durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für welche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist ; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt.

6. Eine Änderung der oben genannten Umstände erfordert selbstverständlich andere Überlegungen bei der Ermittlung der passenden Zuteilungsmethode.

7. Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während eines bestimmten Zeitraums in mehreren Ländern hergestellt oder erarbeitet, so ist die Berichtigung auf die dadurch ausserhalb des Einfuhrlandes tatsächlich eingetretene Wertsteigerung zu beschränken.

Zu Absatz 1 Buchstabe c)

1. Die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Lizenzgebühren können unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen. Zahlungen für das Recht zur Vervielfältigung der eingeführten Waren im Einfuhrland dürfen jedoch bei der Ermittlung des Zollwerts nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.

2. Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren werden nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland darstellen.

Zu Absatz 3

Liegen keine objektiven und quantitativ bestimmten Daten über die nach Artikel 8 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der "Transaktionswert" nicht nach Artikel 1 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung : Es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren erkennbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschließlich auf die eingeführten Waren und lässt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.

Anmerkung zu Artikel 9

Der Begriff "Zeitpunkt der Einfuhr" im Sinne von Artikel 9 kann auch den Zeitpunkt der Zollanmeldung umfassen.

Anmerkungen zu Artikel 11

1. Artikel 11 sichert dem Einführer ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der Zollverwaltung über den Zollwert der zu bewertenden Waren zu. Die Entscheidung kann zunächst auf einer höheren Ebene der Zollverwaltung angefochten werden, doch muß der Einführer das Recht haben, letzten Endes ein Gericht anzurufen.

2. "Straffrei" bedeutet, daß der Einführer nicht mit einer Busse oder einer Bussandrohung belegt werden darf, nur weil er von seinem Beschwerderecht Gebrauch macht. Die Entrichtung der üblichen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren wird nicht als Busse betrachtet.

3. Artikel 11 hindert jedoch keine Vertragspartei daran, die volle Entrichtung der berechneten Zölle zu verlangen, auch wenn Beschwerde eingelegt wird.

Anmerkungen zu Artikel 15

Zu Absatz 4

Der Begriff "Personen" im Sinne dieses Artikels schließt juristische Personen ein.

Zu Absatz 4 Buchstabe e)

Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, daß eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.

ANHANG II TECHNISCHER AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLWERT

1. Nach Artikel 18 wird ein Technischer Ausschuß unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens eingesetzt, um auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens Sorge zu tragen.

2. Die Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen: a) die Untersuchung technischer Probleme, die bei der Anwendung der Bewertungssysteme der Vertragsparteien immer wieder vorkommen ; ferner die Erstellung von zweckmässigen Lösungsvorschlägen anhand der vorgelegten Tatsachen;

b) auf Antrag die Untersuchung von die Bewertung betreffenden Rechtsvorschriften, Bewertungsverfahren und -praxen, soweit sie sich auf dieses Übereinkommen beziehen ; ferner die Erstellung von Berichten über solche Untersuchungen;

c) die Ausarbeitung und Verteilung von Jahresberichten über die Wirkungsweise und den Stand dieses Übereinkommens in technischer Hinsicht;

d) die Unterrichtung und Beratung in allen Angelegenheiten, die sich auf die Zollbewertung eingeführter Waren beziehen, wenn dies von einer Vertragspartei oder vom Ausschuß verlangt wird. Solche Unterrichtungen und Beratungen können in Form von Gutachten, Kommentaren oder Erläuterunen erfolgen;

e) auf Antrag die Hilfestellung bei der technischen Unterstützung der Vertragsparteien, um die weltweite Annahme dieses Übereinkommens zu fördern;

f) die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm vom Ausschuß übertragen werden.

Allgemeines

3. Der Technische Ausschuß ist bestrebt, seine Arbeiten, insbesondere bei solchen Problemen, die ihm von Vertragsparteien oder dem Ausschuß vorgelegt werden, innerhalb angemessen kurzer Zeit abzuschließen.

4. Der Technische Ausschuß wird bei seiner Tätigkeit vom Sekretariat des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens in geeigneter Weise unterstützt.

Vertretung

5. Jede Vertragspartei ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuß zu entsenden. Jede Vertragspartei kann einen Vertreter und einen oder mehrere Stellvertreter zu ihrer Vertretung im Technischen Ausschuß ernennen. Eine auf diese Weise im Technischen Ausschuß vertretene Vertragspartei wird nachstehend als Mitglied des Technischen Ausschusses bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich von Beratern unterstützen lassen. Das GATT-Sekretariat kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.

6. Mitglieder des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, die nicht Vertragsparteien sind, können bei Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Vertreter und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen als Beobachter teil.

7. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (nachstehend als "der Generalsekretär" bezeichnet) Vertreter von Regierungen, die weder Vertragsparteien noch Mitglieder des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind, sowie Vertreter internationaler Organisationen und Handelsvereinigungen einladen, an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

8. Die für die Sitzungen des Technischen Ausschusses vorgesehenen Vertreter, Stellvertreter und Berater sind dem Generalsekretär mitzuteilen.

Sitzungen des Technischen Ausschusses

9. Der Technische Ausschuß tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die einzelnen Sitzungstermine werden vom Technischen Ausschuß auf der jeweils vorhergehenden Sitzung festgelegt. Der Sitzungstermin kann auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses mit Zustimmung der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Verlangen des Vorsitzenden abgeändert werden.

10. Die Sitzungen des Technischen Ausschusses werden am Sitz des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens abgehalten, sofern nichts anderes bestimmt wird.

11. Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder des Technischen Ausschusses und die in den Absätzen 6 und 7 Genannten - ausser in dringenden Fällen - mindestens 30 Tage vorher über den Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Sitzungsperioden des Technischen Ausschusses.

Tagesordnung

12. Für jede Sitzungsperiode stellt der Generalsekretär eine vorläufige Tagesordnung auf und gibt sie den Mitgliedern des Technischen Ausschusses sowie den in den Absätzen 6 und 7 genannten Teilnehmern - ausser in dringenden Fällen - mindestens dreissig Tage vor der Sitzungsperiode bekannt. Diese Tagesordnung umfasst alle Punkte, deren Aufnahme vom Technischen Ausschuß auf der vorhergehenden Sitzung genehmigt wurde, alle vom Vorsitzenden von sich aus aufgenommenen Punkte sowie alle Punkte, deren Aufnahme vom Generalsekretär, dem Ausschuß oder einem Mitglied des Technischen Ausschusses beantragt wurde.

13. Der Technische Ausschuß beschließt seine Tagesordnung bei Beginn jeder Sitzungsperiode. Die Tagesordnung kann im Laufe der Sitzungsperiode jederzeit vom Technischen Ausschuß geändert werden.

Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Ausschusses

14. Der Technische Ausschuß wählt unter den Vertretern seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt ein Jahr lang aus. Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende können wiedergewählt werden. Ein Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender verliert automatisch sein Amt, wenn er nicht mehr ein Mitglied des Technischen Ausschusses vertritt.

15. Ist der Vorsitzende während einer Sitzung nicht oder zeitweise nicht anwesend, so übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz. In diesem Fall hat der stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.

16. Der Vorsitzende einer Sitzung nimmt an den Beratungen des Technischen Ausschusses in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter eines Mitglieds des Technischen Ausschusses teil.

17. Zusätzlich zu den ihm durch diese Regeln übertragenen Befugnissen hat der Vorsitzende die Aufgabe, die einzelnen Sitzungen zu eröffnen und zu schließen, die Diskussion zu leiten, das Wort zu erteilen und die Beratungen im Rahmen dieser Regeln zu lenken. Desgleichen kann der Vorsitzende einen Redner zur Ordnung rufen, wenn seine Ausführungen nicht zur Sache gehören.

18. Bei der Diskussion jeder Angelegenheit kann der Vertreter eines Mitglieds eine Verfahrensfrage stellen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende sofort. Wird diese Entscheidung bestritten, so legt sie der Vorsitzende dem Ausschuß zur Beschlußfassung vor ; sie bleibt bestehen, sofern sie nicht verworfen wird.

19. Der Generalsekretär oder von ihm bestellte Bedienstete des Sekretariats erledigen die Sekretariatsarbeiten der Sitzungen des Technischen Ausschusses.

Beschlußfähigkeit und Abstimmung

20. Der Technische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist.

21. Jedes Mitglied des Technischen Ausschusses hat eine Stimme. Entscheidungen des Technischen Ausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder getroffen. Unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung über eine bestimmte Sache ist es dem Technischen Ausschuß freigestellt, dem Ausschuß und dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens einen umfassenden Bericht über diese Frage zu geben, in dem die bei den einschlägigen Diskussionen zum Ausdruck gebrachten unterschiedlichen Standpunkte angeführt werden.

Sprachen und Aufzeichnungen

22. Die Amtssprachen des Technischen Ausschusses sind Englisch, Französisch und Spanisch. Ausführungen oder Erklärungen in einer dieser drei Sprachen werden unmittelbar in die Amtssprachen übersetzt, sofern nicht alle Mitglieder auf eine Übersetzung verzichten. Ausführungen oder Erklärungen in einer anderen Sprache sind mit der gleichen Maßgabe ins Englische, Französische oder Spanische zu übersetzen, vorausgesetzt, daß das betreffende Mitglied eine englische, französische oder spanische Übersetzung vorlegt. Für die offiziellen Dokumente des Technischen Ausschusses werden ausschließlich Englisch, Französisch und Spanisch benutzt. Alle Schriftstücke, die dem Technischen Ausschuß vorgelegt werden sollen, müssen in einer der Amtssprachen abgefasst sein.

23. Der Technische Ausschuß erstellt über jede Sitzungsperiode einen Bericht und - falls der Vorsitzende es für notwendig hält - Sitzungsprotokolle oder Kurzberichte über die einzelnen Sitzungen. Der Vorsitzende oder sein Beauftragter erstatten bei jeder Sitzung des Ausschusses und bei jeder Sitzung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens Bericht über die Arbeit des Technischen Ausschusses.

ANHANG III SONDERGRUPPEN ("PANELS")

1. Die vom Ausschuß nach diesem Übereinkommen eingesetzten Sondergruppen a) untersuchen die ihnen vom Ausschuß zugewiesenen Angelegenheiten;

b) beraten mit den Streitparteien und geben ihnen jede Möglichkeit, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden;

c) geben Stellungnahmen zu Sachverhalten ab, soweit sie mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängen, und treffen Feststellungen, die dem Ausschuß dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen.

2. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste von Beamten, die hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Zollwertermittlung und Erfahrungen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und der wirtschaftlichen Entwicklung besitzen. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Ausschusses einen oder zwei Sachverständige zu bezeichnen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zur Verfügung stellen würden. Spätestens sieben Tage nach Einsetzung einer Sondergruppe schlägt der Vorsitzende nach Beratung mit den betroffenen Parteien die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern - vorzugsweise Beamten - bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Parteien äussern sich innerhalb von sieben Arbeitstagen zu der Benennung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden und lehnen Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab.

Angehörige von Ländern, deren Regierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit diesem Streitfall befassten Sondergruppe sein. Mitglieder der Sondergruppe werden nur in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Vertreter ihrer Regierung oder einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen.

3. Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln. Allen Vertragsparteien, die ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit haben und dies dem Ausschuß mitgeteilt haben, erhalten Gelegenheit, angehört zu werden. Jede Sondergruppe kann sich mit allen ihr geeignet erscheinenden Stellen beraten und Auskünfte und technischen Rat einholen. Bevor eine Sondergruppe eine Auskunft oder einen technischen Rat bei einer unter die Hoheit einer Vertragspartei fallenden Stelle einholt, unterrichtet sie die Regierung dieser Vertragspartei. Die Vertragsparteien beantworten jedes von einer Sondergruppe für notwendig und zweckdienlich gehaltene Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist und ausführlich. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskünfte erteilenden Person oder Regierung nicht preisgegeben werden. Wird von einer Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die diese nicht preisgeben darf, so wird mit Zustimmung der die Auskunft erteilenden Person oder Regierung eine diesbezuegliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt.

4. Können die Streitparteien zu keiner zufriedenstellenden Lösung gelangen, so legt die Sondergruppe ihre Untersuchungsergebnisse schriftlich vor. Der Bericht einer Sondergruppe enthält normalerweise eine Begründung ihrer Untersuchungsergebnisse. Wird unter den beteiligten Parteien Einigung erzielt, so kann sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung beschränken, daß eine Lösung erreicht wurde.

5. Die Sondergruppen können nach Artikel 20 Absatz 4 vom Technischen Ausschuß erstellte Berichte als Grundlage bei der Beurteilung von Streitpunkten heranziehen, die technische Fragen beinhalten.

6. Die von den Sondergruppen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Sie sollten bestrebt sein, dem Ausschuß ihre Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls Empfehlungen ohne unnötige Verzögerungen vorzulegen, und zwar normalerweise innerhalb von drei Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe.

7. Um die Erarbeitung zufriedenstellender Lösungen zwischen den Streitparteien zu erleichtern und ihre Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe den Streitparteien zunächst den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach ihr Schlußfolgerungen oder eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien.

PROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

Die Parteien des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "das Übereinkommen" genannt -

im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen und auf den vom Ausschuß für Handelsverhandlungen auf seiner Tagung vom 11. und 12. April 1979 zum Ausdruck gebrachten Wunsch, zu einer einheitlichen Fassung eines Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zu gelangen,

anerkennend, daß Entwicklungsländer bei der Anwendung dieses Übereinkommens besondere Probleme haben können,

in Anbetracht dessen, daß Artikel 27 des Übereinkommens betreffend Änderungen noch nicht in Kraft getreten ist -

I

1. kommen überein, die Bestimmung des Artikels 1 Absatz 2 b) iv) des Übereinkommens zu streichen;

2. erkennen an, daß der für Entwicklungsländer vorgesehene Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens um fünf Jahre gemäß Artikel 21 Absatz 1 in der Praxis für einige Entwicklungsländer unzureichend sein kann. In solchen Fällen kann ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, vor Ablauf der in Artikel 21 Absatz 1 genannten Frist eine Verlängerung dieser Frist beantragen, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß die Vertragsparteien einen solchen Antrag in Fällen, in denen das Entwicklungsland gute Gründe darlegen kann, wohlwollend prüfen;

3. erkennen an, daß Entwicklungsländer, die gegenwärtig die Zollwertermittlung auf der Grundlage amtlich festgesetzter Mindestwerte durchführen, gegebenenfalls einen Vorbehalt machen wollen, um diese Werte für eine begrenzte Übergangszeit unter Bedingungen und Voraussetzungen, denen die Vertragsparteien zustimmen, beibehalten zu können;

4. erkennen an, daß Entwicklungsländer, die der Meinung sind, die Umkehrung der Reihenfolge der Anwendung auf Antrag des Einführers gemäß Artikel 4 könne für sie tatsächliche Schwierigkeiten verursachen, den Wunsch haben können, folgenden Vorbehalt zu Artikel 4 zu machen:

"Die Regierung von ... behält sich vor, vorzuschreiben, daß die einschlägige Bestimmung des Artikels 4 nur Anwendung findet, wenn die Zollbehörden dem Antrag auf Anwendung der Artikel 5 und 6 in umgekehrter Reihenfolge stattgeben."

Machen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt, so geben die Vertragsparteien diesem Vorbehalt gemäß Artikel 23 ihre Zustimmung;

5. erkennen an, daß Entwicklungsländer den Wunsch haben können, folgenden Vorbehalt zu Artikel 5 Absatz 2 zu machen:

"Die Regierung von ... behält sich vor, vorzuschreiben, daß Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit der einschlägigen Anmerkung angewendet wird, auch wenn der Einführer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat."

Machen Entwicklungsländer einen derartigen Vorbehalt, so geben die Vertragsparteien diesem Vorbehalt gemäß Artikel 23 ihre Zustimmung;

6. erkennen an, daß einige Entwicklungsländer die Besorgnis geäussert haben, daß bei der Durchführung des Artikels 1 des Übereinkommens Probleme auftreten können, soweit er sich auf von Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären getätigte Einfuhren in ihre Länder bezieht. Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Falle des Auftretens derartiger Probleme in der Praxis in Entwicklungsländern, die das Übereinkommen anwenden, auf Antrag dieser Länder eine Untersuchung dieser Frage durchgeführt wird, um geeignete Lösungen zu finden;

7. kommen überein, daß Artikel 17 anerkennt, daß Zollverwaltungen bei der Anwendung des Übereinkommens gegebenenfalls Untersuchungen durchführen müssen, um sich von der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden. Sie kommen ferner überein, daß der Artikel damit anerkennt, daß Untersuchungen durchgeführt werden können, mit denen beispielsweise nachgeprüft werden soll, ob die dem Zoll in Verbindung mit einer Zollwertermittlung angegebenen oder vorgelegten Wertelemente vollständig und richtig sind. Sie erkennen an, daß Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren das Recht haben, auf die volle Mitwirkung der Einführer bei diesen Untersuchungen zu zählen;

8. kommen überein, daß der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis alle Zahlungen einschließt, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführte Ware vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfuellung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.

II

1. Bei Inkrafttreten des Übereinkommens gelten die Bestimmungen dieses Protokolls als Teil des Übereinkommens.

2. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt. Es liegt den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie anderen Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 22 beitreten, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

Geschehen zu Genf am ersten November neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

ANHANG I PROTOKOLL BETREFFEND BESTIMMTE MILCHPULVERARTEN

TEIL I

Artikel 1

Erfasste Erzeugnisse

Dieses Protokoll gilt für Milchpulver und Rahmpulver der Tarifnummer 04.02 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, ausgenommen Molkepulver.

TEIL II

Artikel 2

Leiterzeugnisse

Für die Anwendung dieses Protokolls werden für die Leiterzeugnisse, die den folgenden Definitionen entsprechen, Mindestausfuhrpreise festgesetzt: >PIC FILE= "T0012791"> >PIC FILE= "T0012792">

Artikel 3

Mindestpreise

Höhe und Einhaltung der Mindestpreise

1. Die Teilnehmer werden die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, daß die Ausfuhrpreise der in Artikel 2 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse nicht niedriger sind als die aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Mindestpreise. Werden die Erzeugnisse in Form von Waren ausgeführt, in denen sie enthalten sind, so treffen die Teilnehmer die notwendigen Vorkehrungen, um eine Umgehung der Preisvorschriften dieses Protokolls zu vermeiden.

2. a) Die in diesem Artikel festgelegten Mindestpreise berücksichtigen insbesondere die derzeitige Marktlage, die Preise für Milcherzeugnisse in den teilnehmenden Erzeugerländern, die Notwendigkeit der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen den in den Protokollen zu dieser Übereinkunft festgelegten Mindestpreisen, die Notwendigkeit der Sicherstellung angemessener Preise für die Verbraucher und die erwünschte Aufrechterhaltung eines Mindesterlöses für die leistungsfähigsten Erzeuger zur Sicherstellung einer längerfristigen Versorgungsstabilität.

b) Die in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreise, die bei Inkrafttreten dieses Protokolls gelten, werden wie folgt festgesetzt: i) 425 US-Dollar je metrische Tonne für Magermilchpulver entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls;

ii) 725 US-Dollar je metrische Tonne für Vollmilchpulver entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls;

iii) 425 US-Dollar je metrische Tonne für Buttermilchpulver entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls.

3. a) Die in diesem Artikel festgesetzten Mindestpreise können vom Ausschuß unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anwendung des Protokolls einerseits und der Entwicklung der Lage auf dem internationalen Markt andererseits geändert werden.

b) Die in diesem Artikel festgesetzten Mindestpreise werden mindestens einmal jährlich vom Ausschuß überprüft. Der Ausschuß tritt zu diesem Zweck im September eines jeden Jahres zusammen. Bei dieser Überprüfung zieht der Ausschuß in dem angemessenen und notwendigen Umfang insbesondere die von den Erzeugern zu tragenden Kosten, sonstige einschlägige Wirtschaftsfaktoren des Weltmarktes, die Notwendigkeit, den leistungsfähigsten Erzeugern einen langfristigen Mindesterlös zu erhalten, die Notwendigkeit, die Versorgungsstabilität aufrechtzuerhalten und den Verbrauchern annehmbare Preise zu sichern sowie die jeweilige Lage auf dem Markt in Betracht und beachtet die wünschenswerte Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Höhe der in Absatz 2 b) festgesetzten Mindestpreise und der Höhe der Stützung der Milcherzeugung in den wichtigsten teilnehmenden Erzeugerländern.

Anpassung der Mindestpreise

4. Weichen die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse von den Leiterzeugnissen bezueglich Fettgehalt, Verpakkung oder Verkaufsbedingungen ab, so werden die Mindestpreise nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so angepasst, daß die Mindestpreise, wie sie in diesem Protokoll für die in dessen Artikel 2 definierten Erzeugnisse festgelegt sind, gewahrt werden.

- Milchfettgehalt:

Weicht der Milchfettgehalt der in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Milchpulverarten, ausgenommen Buttermilchpulver (1), von dem Milchfettgehalt der in Artikel 2 a) und b) dieses Protokolls definierten Leiterzeugnisse ab, so wird der Mindestpreis für jeden vollen Gewichtshundertteil Milchfett ab 2 Gewichtshundertteilen im Verhältnis zu dem Unterschied zwischen den Mindestpreisen für die in Artikel 2 a) und b) dieses Protokolls definierten Leiterzeugnisse nach oben angepasst (2).

- Verpackung:

Werden die Erzeugnisse anders als in handelsüblichen Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 25 kg bzw. 50 lbs angeboten, so werden die Mindestpreise so angepasst, daß sie den Kostenunterschied zwischen der tatsächlichen Verpackung und der oben definierten Verpackung widerspiegeln.

- Verkaufsbedingungen:

Erfolgt der Verkauf zu anderen Bedingungen als fob Ausfuhrland oder frei Grenze Ausfuhrland (3), so werden die Mindestpreise auf der Grundlage der in Absatz 2 b) festgesetzten fob-Mindestpreise zuzueglich der tatsächlichen und berechtigten Kosten der eingeschlossenen Leistungen errechnet ; schließen die Verkaufsbedingungen die Einräumung eines Kredits ein, so werden dessen Kosten zu den im betreffenden Land vorherrschenden kommerziellen Zinssätzen berechnet.

Ausfuhren und Einfuhren von Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken

5. Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 können die Teilnehmer unter den nachstehend festgelegten Bedingungen Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken unter den in diesem Protokoll für die genannten Erzeugnisse vorgesehenen Mindestpreisen ausführen bzw. einführen. Die Teilnehmer können von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn sie die ausgeführten bzw. eingeführten Erzeugnisse den Verfahren und Kontrollmaßnahmen unterwerfen, die im Ausfuhr- bzw. Bestimmungsland angewendet werden, um sicherzustellen, daß das auf diese Weise ausgeführte bzw. eingeführte Magermilchpulver und Buttermilchpulver ausschließlich zu Futterzwecken verwendet wird. Diese Verfahren und Kontrollmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses und der Eintragung in ein vom Ausschuß geführtes Register (4). Teilnehmer, die von den Bestimmungen dieses Absatzes Gebrauch machen möchten, teilen ihre Absicht im voraus dem Ausschuß mit der auf Antrag eines Teilnehmers zusammentritt, um die Marktlage zu prüfen. Die Teilnehmer übermitteln die notwendigen Angaben über ihre Geschäfte mit Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken, (1)Entsprechend der Definition in Artikel 2 c) dieses Protokolls. (2)Siehe Anhang Ib "Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt". (3)Siehe Artikel 2. (4)Siehe Anhang Ic "Register der Verfahren und Kontrollmaßnahmen". Die Exporteure können Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken in unverändertem Zustand an Einführer liefern, deren Verfahren und Kontrollmaßnahmen in dem Register eingetragen sind. In diesem Fall haben die Einführer den Ausschuß von ihrer Absicht in Kenntnis zu setzen, Magermilchpulver und/oder Buttermilchpulver zu Futterzwecken in unverarbeitetem Zustand an solche Einführer zu liefern, deren Verfahren und Kontrollmaßnahmen registriert worden sind. damit der Ausschuß die Entwicklung in diesem Sektor verfolgen und in regelmässigen Abständen Vorausschätzungen über die Entwicklung dieses Handels anstellen kann.

Besondere Verkaufsbedingungen

6. Die Teilnehmer werden im Rahmen ihrer institutionellen Möglichkeiten sicherstellen, daß Praktiken der in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten Art nicht zur Folge haben, die Ausfuhrpreise der unter die Mindestpreisvorschriften fallenden Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar unter die vereinbarten Mindestpreise zu senken.

Anwendungsbereich

7. Für jeden Teilnehmer findet dieses Protokoll Anwendung auf die Ausfuhren der in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse, die in seinem Zollgebiet hergestellt oder umgepackt wurden.

Andere Geschäfte als normale kommerzielle Geschäfte

8. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung auf unentgeltliche Ausfuhren nach Entwicklungsländern oder auf Ausfuhren, die für Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen Entwicklung oder der Wohlfahrt in Entwicklungsländer bestimmt sind.

Artikel 4

Übermittlung von Angaben

Nähern sich die Preise im internationalen Handel mit den unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen den in Artikel 3 Absatz 2 b) dieses Protokolls erwähnten Mindestpreisen, so notifizieren die Teilnehmer dem Ausschuß unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft alle für die Beurteilung ihrer Marktlage maßgeblichen Elemente, insbesondere Kredit- oder Darlehenspraktiken, Koppelungs-, Tausch- oder Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge, Verpackungskosten und Einzelheiten der Verpackung, damit der Ausschuß eine Überprüfung vornehmen kann.

Artikel 5

Pflichten der ausführenden Teilnehmer

Die ausführenden Teilnehmer unternehmen entsprechend ihren institutionellen Möglichkeiten alles in ihrer Macht Stehende, um vorrangig den normalen kommerziellen Bedarf der teilnehmenden einführenden Entwicklungsländer, insbesondere den Bedarf für ernährungsbezogene Entwicklungszwecke und für Wohlfahrtszwecke, zu befriedigen.

Artikel 6

Zusammenarbeit der einführenden Teilnehmer

1. Die Teilnehmer, die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallende Erzeugnisse einführen, werden insbesondere a) bei der Verwirklichung der Mindestpreisziele dieses Protokolls zusammenarbeiten und soweit möglich sicherstellen, daß die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnisse nicht unter dem Zollwert eingeführt werden, der den vorgeschriebenen Mindestpreisen entspricht;

b) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft und des Artikels 4 dieses Protokolls Angaben über Einfuhren von unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen aus Nicht-Teilnehmerländern übermitteln;

c) Vorschläge für geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall, daß Einfuhren zu Preisen, die mit den Mindestpreisen nicht vereinbar sind, die Anwendung dieses Protokolls gefährden, wohlwollend prüfen.

2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Einfuhren von Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken, sofern diese Einfuhren den in Artikel 3 Absatz 5 dieses Protokolls vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren unterworfen werden.

TEIL III

Artikel 7

Ausnahmen

Auf Antrag eines Teilnehmers ist der Ausschuß befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 bis 5 dieses Protokolls zuzulassen, um Schwierigkeiten zu beheben, die die Einhaltung der Mindestpreise bestimmten Teilnehmern verursachen könnte. Der Ausschuß befindet über den Antrag binnen drei Monaten nach Antragstellung.

Artikel 8

Dringlichkeitsmaßnahmen

Jeder Teilnehmer, der der Auffassung ist, daß seine Interessen durch ein an dieses Protokoll nicht gebundenes Land ernsthaft bedroht sind, kann den Vorsitzenden des Ausschusses ersuchen, binnen zwei Arbeitstagen eine Dringlichkeitssitzung des Ausschusses einzuberufen, um über etwaige notwendige Maßnahmen zur Behebung der Lage zu entscheiden. Kann eine solche Sitzung nicht binnen zwei Arbeitstagen einberufen werden und droht den Handelsinteressen des betreffenden Teilnehmers bedeutender Schaden, so kann er einseitig Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern jeder andere Teilnehmer, der voraussichtlich davon betroffen wird, sofort in Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende des Ausschusses ist ebenfalls offiziell und umgehend über alle Umstände der Angelegenheit zu unterrichten und aufzufordern, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Sondersitzung des Ausschusses einzuberufen.

ANHANG Ia Verzeichnis der Referenzorte

Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls werden für die nachstehend aufgeführten Länder folgende Referenzorte festgelegt:

Österreich : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Finnland : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Norwegen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Schweden : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Polen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

ANHANG Ib Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt

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ANHANG Ic Register der Verfahren und Kontrollmaßnahmen

Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 dieses Protokolls werden die folgenden Verfahren und Kontrollmaßnahmen für die unten angeführten Teilnehmer gebilligt (1):

Australien

Österreich

Kanada

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Finnland

Japan

Neuseeland

Norwegen

Spanien

Schweiz (1)Die betreffenden Verfahren und Kontrollmaßnahmen sind hier nicht im einzelnen aufgeführt. Sie können im amtlichen Wortlaut der Internationalen Übereinkunft über Milcherzeugnisse beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften eingesehen werden.

ANHANG II PROTOKOLL BETREFFEND MILCHFETT

TEIL I

Artikel 1

Erfasste Erzeugnisse

Dieses Protokoll gilt für Milchfett der Tarifnummer 04.03 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens mit einem Milchfettgehalt von mindestens 50 Gewichtshundertteilen.

TEIL II

Artikel 2

Leiterzeugnisse

Für die Anwendung dieses Protokolls werden für die Leiterzeugnisse, die den folgenden Definitionen entsprechen, Mindestausfuhrpreise festgesetzt: >PIC FILE= "T0012796">

Artikel 3

Mindestpreise

Höhe und Einhaltung der Mindestpreise

1. Die Teilnehmer werden die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, daß die Ausfuhrpreise der in Artikel 2 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse nicht niedriger sind als die aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Mindestpreise. Werden die Erzeugnisse in Form von Waren ausgeführt, in denen sie enthalten sind, so treffen die Teilnehmer die notwendigen Vorkehrungen, um eine Umgehung der Preisvorschriften dieses Protokolls zu vermeiden.

2. a) Die in diesem Artikel festgelegten Mindestpreise berücksichtigen insbesondere die derzeitige Marktlage, die Preise für Milcherzeugnisse in den teilnehmenden Erzeugerländern, die Notwendigkeit der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen den in den Protokollen zu dieser Übereinkunft festgelegten Mindestpreisen, die Notwendigkeit der Sicherstellung angemessener Preise für die Verbraucher und die erwünschte Aufrechterhaltung eines Mindesterlöses für die leistungsfähigsten Erzeuger zur Sicherstellung einer längerfristigen Versorgungsstabilität.

b) Die in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreise, die bei Inkrafttreten dieses Protokolls gelten, werden wie folgt festgesetzt: i) 1 100 US-Dollar je metrische Tonne für wasserfreies Milchfett entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls,

ii) 925 US-Dollar je metrische Tonne für Butter entsprechend der Definition in Artikel 2 dieses Protokolls.

3. a) Die in diesem Artikel festgesetzten Mindestpreise können vom Ausschuß unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anwendung des Protokolls einerseits und der Entwicklung der Lage auf dem internationalen Markt andererseits geändert werden.

b) Die in diesem Artikel festgesetzten Mindestpreise werden mindestens einmal jährlich vom Ausschuß überprüft. Der Ausschuß tritt zu diesem Zweck im September eines jeden Jahres zusammen. Bei dieser Überprüfung zieht der Ausschuß in dem angemessenen und notwendigen Umfang, insbesondere die von den Erzeugern zu tragenden Kosten, sonstige einschlägige Wirtschaftsfaktoren des Weltmarktes, die Notwendigkeit, den leistungsfähigsten Erzeugern einen langfristigen Mindesterlös zu erhalten, die Notwendigkeit, die Versorgungsstabilität aufrechtzuerhalten und den Verbrauchern annehmbare Preise zu sichern, sowie die jeweilige Lage auf dem Markt in Betracht und beachtet dabei die wünschenswerte Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Höhe der in Absatz 2 b) festgesetzten Mindestpreise und der Höhe der Stützung der Milcherzeugung in den wichtigsten teilnehmenden Erzeugerländern.

Anpassung der Mindestpreise

4. Weichen die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse von den Leiterzeugnissen bezueglich Fettgehalt, Verpakkung oder Verkaufsbedingungen ab, so werden die Mindestpreise nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so angepasst, daß die Mindestpreise, wie sie in diesem Protokoll für die in dessen Artikel 2 definierten Erzeugnisse festgelegt sind, gewahrt werden.

- Milchfettgehalt:

Weicht der Milchfettgehalt des in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Erzeugnisses von dem Milchfettgehalt der in Artikel 2 dieses Protokolls definierten Leiterzeugnisse ab, so wird der Mindestpreis für dieses Erzeugnis, sofern der Milchfettgehalt mindestens 82 v.H. oder weniger als 80 v.H. beträgt, für jeden vollen Gewichtshundertteil, um den der Milchfettgehalt 80 Gewichtshundertteile über- bzw. unterschreitet, im Verhältnis zu dem Unterschied zwischen den Mindestpreisen für die in Artikel 2 dieses Protokolls definierten Leiterzeugnisse nach oben bzw. unten angepasst (1).

- Verpackung:

Werden die Erzeugnisse anders als in handelsüblichen Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 25 kg bzw. 50 lbs. angeboten, so werden die Mindestpreise so angepasst, daß sie den Kostenunterschied zwischen der tatsächlichen Verpackung und der oben definierten Verpackung widerspiegeln.

- Verkaufsbedingungen:

Erfolgt der Verkauf zu anderen Bedingungen als fob Ausfuhrland oder frei Grenze Ausfuhrland (2), so werden die Mindestpreise auf der Grundlage der in Absatz 2 b) festgesetzten fob-Mindestpreise zuzueglich der tatsächlichen und berechtigten Kosten der eingeschlossenen Leistungen errechnet ; schließen die Verkaufsbedingungen die Einräumung eines Kredits ein, so werden dessen Kosten zu den im betreffenden Land vorherrschenden kommerziellen Zinssätzen berechnet.

Besondere Verkaufsbedingungen

5. Die Teilnehmer werden im Rahmen ihrer institutionellen Möglichkeiten sicherstellen, daß Praktiken der in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten Art nicht zur Folge haben, die Ausfuhrpreise der unter die Mindestpreisvorschriften fallenden Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar unter die vereinbarten Mindestpreise zu senken.

Anwendungsbereich

6. Für jeden Teilnehmer findet dieses Protokoll Anwendung auf die Ausfuhren der in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse, die in seinem Zollgebiet hergestellt oder umgepackt wurden.

Andere Geschäfte als normale kommerzielle Geschäfte

7. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf unentgeltliche Ausfuhren nach Entwicklungsländern oder auf Ausfuhren, die für Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen Entwicklung und der Wohlfahrt in Entwicklungsländern bestimmt sind.

Artikel 4

Übermittlung von Angaben

Nähern sich die Preise im internationalen Handel mit den unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen den in Artikel 3 Absatz 2 b) dieses Protokolls erwähnten Mindestpreisen, so notifizieren die Teilnehmer dem Ausschuß unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft alle für die Beurteilung ihrer Marktlage maßgeblichen Elemente, insbesondere Kredit- oder Darlehenspraktiken, Koppelungs-, Tausch- oder Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge, Verpackungskosten und Einzelheiten der Verpackung, damit der Ausschuß eine Überprüfung vornehmen kann.

Artikel 5

Pflichten der ausführenden Teilnehmer

Die ausführenden Teilnehmer unternehmen entsprechend ihren institutionellen Möglichkeiten alles in ihrer (1)Siehe Anhang IIb "Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt". (2)Siehe Artikel 2. Macht Stehende, um vorrangig den normalen kommerziellen Bedarf der teilnehmenden einführenden Entwicklungsländer, insbesondere den Bedarf für ernährungsbezogene Entwicklungszwecke und für Wohlfahrtszwecke, zu befriedigen.

Artikel 6

Zusammenarbeit der einführenden Teilnehmer

Die Teilnehmer, die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallende Erzeugnisse einführen, werden insbesondere a) bei der Verwirklichung der Mindestpreisziele dieses Protokolls zusammenarbeiten und soweit möglich sicherstellen, daß die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnisse nicht unter dem Zollwert eingeführt werden, der den vorgeschriebenen Mindestpreisen entspricht;

b) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft und des Artikels 4 dieses Protokolls Angaben über Einfuhren von unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen aus Nicht-Teilnehmerländern übermitteln;

c) Vorschläge für geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall, daß Einfuhren zu Preisen, die mit den Mindestpreisen nicht vereinbar sind, die Anwendung dieses Protokolls gefährden, wohlwollend prüfen.

TEIL III

Artikel 7

Ausnahmen

Auf Antrag eines Teilnehmers ist der Ausschuß befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls zuzulassen, um Schwierigkeiten zu beheben, die die Einhaltung der Mindestpreise bestimmten Teilnehmern verursachen könnte. Der Ausschuß befindet über den Antrag binnen drei Monaten nach Antragstellung.

Artikel 8

Dringlichkeitsmaßnahmen

Jeder Teilnehmer, der der Auffassung ist, daß seine Interessen durch ein an dieses Protokoll nicht gebundenes Land ernsthaft bedroht sind, kann den Vorsitzenden des Ausschusses ersuchen, binnen zwei Arbeitstagen eine Dringlichkeitssitzung des Ausschusses einzuberufen, um über etwa notwendige Maßnahmen zur Behebung der Lage zu entscheiden. Kann eine solche Sitzung nicht binnen zwei Arbeitstagen einberufen werden und droht den Handelsinteressen des betreffenden Teilnehmers bedeutender Schaden, so kann er einseitig Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern jeder andere Teilnehmer, der voraussichtlich davon betroffen wird, sofort in Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende des Ausschusses ist ebenfalls offiziell und sofort über alle Umstände der Angelegenheit zu unterrichten und aufzufordern, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Sondersitzung des Ausschusses einzuberufen.

ANHANG IIa Verzeichnis der Referenzorte

Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls werden für die nachstehend aufgeführten Länder folgende Referenzorte festgelegt:

Österreich : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Finnland : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Basel : für Butterausfuhren nach der Schweiz

Norwegen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Schweden : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Basel : für Butterausfuhren nach der Schweiz

ANHANG IIb Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt

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ANHANG III PROTOKOLL BETREFFEND BESTIMMTE KÄSEARTEN

TEIL I

Artikel 1

Erfasste Erzeugnisse

Dieses Protokoll gilt für Käse der Tarifnummer 04.04 der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45 Gewichtshundertteilen und einem Trockenmassegehalt von mindestens 50 Gewichtshundertteilen.

TEIL II

Artikel 2

Leiterzeugnis

Für die Anwendung dieses Protokolls wird für das Leiterzeugnis, das der folgenden Definition entspricht, ein Mindestausfuhrpreis festgesetzt: - Bezeichnung:

Käse.

- Verpackung:

In handelsüblichen Verpackungen mit einem Mindestgewicht des Inhalts von 20 kg bzw. 40 lbs.

- Verkaufsbedingungen:

fob Ausfuhrland oder frei Grenze Ausfuhrland.

Abweichend von dieser Bestimmung werden für die in Anhang IIIa genannten Länder Referenzorte festgelegt. Der nach Artikel VII Absatz 2 a) der Übereinkunft eingesetzte Ausschuß - im folgenden "der Ausschuß" genannt - kann den Inhalt des Anhangs ändern.

Prompte Zahlung gegen Dokumente.

Artikel 3

Mindestpreis

Höhe und Einhaltung des Mindestpreises

1. Die Teilnehmer werden die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, daß die Ausfuhrpreise der in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse nicht niedriger sind als der aufgrund dieses Protokolls anwendbare Mindestpreis. Werden die Erzeugnisse in Form von Waren ausgeführt, in denen sie enthalten sind, so treffen die Teilnehmer die notwendigen Vorkehrungen, um eine Umgehung der Preisvorschriften dieses Protokolls zu vermeiden.

2. a) Der in diesem Artikel festgelegte Mindestpreis berücksichtigt insbesondere die derzeitige Marktlage, die Preise für Milcherzeugnisse in den teilnehmenden Erzeugerländern, die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen den in den Protokollen zu dieser Übereinkunft festgelegten Mindestpreisen, die Notwendigkeit der Sicherstellung angemessener Preise für die Verbraucher und die erwünschte Aufrechterhaltung eines Mindesterlöses für die leistungsfähigsten Erzeuger zur Sicherstellung einer längerfristigen Versorgungsstabilität.

b) Der in Absatz 1 vorgesehene Mindestpreis, der bei Inkrafttreten dieses Protokolls gilt, wird auf 800 US-Dollar je metrische Tonne festgesetzt.

3. a) Der in diesem Artikel festgesetzte Mindestpreis kann vom Ausschuß unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anwendung des Protokolls einerseits und der Entwicklung der Lage auf dem internationalen Markt andererseits geändert werden.

b) Der in diesem Artikel festgesetzte Mindestpreis wird mindestens einmal jährlich von Ausschuß überprüft. Der Ausschuß tritt zu diesem Zweck im September eines jeden Jahres zusammen. Bei dieser Überprüfung zieht der Ausschuß in dem angemessenen und notwendigen Umfang insbesondere die von den Erzeugern zu tragenden Kosten, sonstige einschlägige Wirtschaftsfaktoren des Weltmarktes, die Notwendigkeit, den leistungsfähigsten Erzeugern einen langfristigen Mindesterlös zu erhalten, die Notwendigkeit, die Versorgungsstabilität aufrechtzuerhalten und den Verbrauchern annehmbare Preise zu sichern, sowie die jeweilige Lage auf dem Markt in Betracht und beachtet dabei die wünschenswerte Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Höhe des in Absatz 2 b) festgesetzten Mindestpreises und der Höhe der Stützung der Milcherzeugung in den wichtigsten teilnehmenden Erzeugerländern.

Anpassung des Mindestpreises

4. Weichen die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse von dem Leiterzeugnis bezueglich Verpackung oder Verkaufsbedingungen ab, so wird der Mindestpreis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so angepasst, daß der Mindestpreis, wie er in diesem Protokoll festgelegt ist, gewahrt wird.

- Verpackung:

Werden die Erzeugnisse anders als in den in Artikel 2 angegebenen Verpackungen angeboten, so wird der Mindestpreis so angepasst, daß er den Kostenunterschied zwischen der tatsächlichen Verpackung und der oben definierten Verpackung widerspiegelt.

- Verkaufsbedingungen:

Erfolgt der Verkauf zu anderen Bedingungen als fob Ausfuhrland oder frei Grenze Ausfuhrland (1), so wird der Mindestpreis auf der Grundlage des in Absatz 2 b) festgesetzten fob-Mindestpreises zuzueglich der tatsächlichen und berechtigten Kosten der eingeschlossenen Leistungen errechnet ; schließen die Verkaufsbedingungen die Einräumung eines Kredits ein, so werden dessen Kosten zu den im betreffenden Land vorherrschenden kommerziellen Zinssätzen berechnet.

Besondere Verkaufsbedingungen

5. Die Teilnehmer werden im Rahmen ihrer institutionellen Möglichkeiten sicherstellen, daß Praktiken der in Artikel 4 dieses Protokolls erwähnten Art nicht zur Folge haben, die Ausfuhrpreise der unter die Mindestpreisvorschriften fallenden Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar unter den vereinbarten Mindestpreis zu senken.

Anwendungsbereich

6. Für jeden Teilnehmer findet dieses Protokoll Anwendung auf die Ausfuhren der in Artikel 1 dieses Protokolls definierten Erzeugnisse, die in seinem Zollgebiet hergestellt oder umgepackt wurden.

Andere Geschäfte als normale kommerzielle Geschäfte

7. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf unentgeltliche Ausfuhren nach Entwicklungsländern oder auf Ausfuhren, die für Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen Entwicklung und der Wohlfahrt in Entwicklungsländern bestimmt sind.

Artikel 4

Übermittlung von Angaben

Nähern sich die Preise im internationalen Handel mit den unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen dem in Artikel 3 Absatz 2 b) dieses Protokolls erwähnten Mindestpreis, so notifizieren die Teilnehmer dem Ausschuß unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft alle für die Beurteilung ihrer Marktlage maßgeblichen Elemente, insbesondere Kredit- oder Darlehenspraktiken, Koppelungs-, Tausch- oder Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen oder Rabatte, Ausschließlichkeitsverträge, Verpackungskosten und Einzelheiten der Verpackung, damit der Ausschuß eine Überprüfung vornehmen kann.

Artikel 5

Pflichten der ausführenden Teilnehmer

Die ausführenden Teilnehmer unternehmen entsprechend ihren institutionellen Möglichkeiten alles in ihrer Macht stehende, um vorrangig den normalen kommerziellen Bedarf der teilnehmenden einführenden Entwicklungsländer, insbesondere den Bedarf für ernährungsbezogene Entwicklungszwecke und für Wohlfahrtszwecke, zu befriedigen.

Artikel 6

Zusammenarbeit der einführenden Teilnehmer

Die Teilnehmer, die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallende Erzeugnisse einführen, werden insbesondere a) bei der Verwirklichung der Mindestpreisziele dieses Protokolls zusammenarbeiten und soweit möglich sicherstellen, daß die unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnisse nicht unter dem Zollwert eingeführt werden, der dem vorgeschriebenen Mindestpreis entspricht;

b) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft und des Artikels 4 dieses Protokolls Angaben über Einfuhren von unter Artikel 1 dieses Protokolls fallenden Erzeugnissen aus Nicht-Teilnehmerländern übermitteln;

c) Vorschläge für geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall, daß Einfuhren zu Preisen, die mit den Mindestpreisen nicht vereinbar sind, die Anwendung dieses Protokolls gefährden, wohlwollend prüfen. (1)Siehe Artikel 2.

TEIL III

Artikel 7

Ausnahmen

1. Auf Antrag eines Teilnehmers ist der Ausschuß befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls zuzulassen, um Schwierigkeiten zu beheben, die die Einhaltung des Mindestpreises bestimmten Teilnehmern verursachen könnte. Der Ausschuß befindet über den Antrag binnen drei Monaten nach Antragstellung.

2. Die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 bis 4 gelten nicht für aussergewöhnliche Ausfuhren kleiner Mengen von natürlichem, nicht weiterverarbeitetem Käse, der infolge einer Qualitätsminderung oder von Herstellungsfehlern nicht die normale Exportqualität erreicht. Teilnehmer, die solchen Käse ausführen, geben ihre Absicht dem GATT-Sekretariat im voraus bekannt. Ausserdem teilen die Teilnehmer dem Ausschuß vierteljährlich alle im Rahmen dieses Absatzes getätigten Käseverkäufe mit, wobei sie für jedes Geschäft die jeweiligen Mengen, Preise und Bestimmungsländer angeben.

Artikel 8

Dringlichkeitsmaßnahmen

Jeder Teilnehmer, der der Auffassung ist, daß seine Interessen durch ein an dieses Protokoll nicht gebundenes Land ernsthaft bedroht sind, kann den Vorsitzenden des Ausschusses ersuchen, binnen zwei Arbeitstagen eine Dringlichkeitssitzung des Ausschusses einzuberufen, um über etwa notwendige Maßnahmen zur Behebung der Lage zu entscheiden. Kann eine solche Sitzung nicht binnen zwei Arbeitstagen einberufen werden und droht den Handelsinteressen des betreffenden Teilnehmers bedeutender Schaden, so kann er einseitig Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern jeder andere Teilnehmer, der voraussichtlich davon betroffen wird, sofort in Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende des Ausschusses ist ebenfalls offiziell und sofort über alle Umstände der Angelegenheit zu unterrichten und aufzufordern, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Sondersitzung des Ausschusses einzuberufen.

ANHANG IIIa Verzeichnis der Referenzorte

Gemäß Artikel 2 dieses Protokolls werden für die nachstehend aufgeführten Länder folgende Referenzorte festgelegt:

Österreich : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Finnland : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Norwegen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Schweden : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

Polen : Antwerpen, Hamburg, Rotterdam

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

PRÄAMBEL

DIE PARTEIEN DES "ÜBEREINKOMMENS ÜBER TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE" - im folgenden "die Vertragsparteien" und "dieses Übereinkommen" genannt -

IM HINBLICK auf die multilateralen Handelsverhandlungen;

IN DEM WUNSCH, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - zu fördern;

IN ANERKENNUNG des bedeutenden Beitrags, den internationale Normen und Kennzeichnungssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Erzeugung und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können;

IN DEM WUNSCH, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Kennzeichnungssysteme zu fördern;

IN DEM WUNSCH, dennoch sicherzustellen, daß technische Vorschriften und Normen einschließlich der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Methoden zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen;

ANERKENNEND, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie als Mittel einer willkürlichen und ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, dienen oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen;

ANERKENNEND, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind;

IN ANERKENNUNG des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus entwickelten Ländern nach Entwicklungsländern leisten kann;

ANERKENNEND, daß für die Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen sowie der Methoden zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die allgemeinen Begriffe für Normung und Kennzeichnung haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen Definitionen und durch internationale Normenorganisationen gegeben werden.

1.2. Im Sinne dieses Übereinkommens werden die Begriffe jedoch in der in Anhang 1 aufgeführten Bedeutung verwendet.

1.3. Alle Waren einschließlich industrieller und landwirtschaftlicher Erzeugnisse fallen unter dieses Übereinkommen.

1.4. Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Erzeugung oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäß seinem Anwendungsbereich.

1.5. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen, Methoden zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen sowie Kennzeichnungssysteme ist so auszulegen, daß sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder der in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, ausgenommen Änderungen oder Ergänzungen unbedeutender Art, umfasst.

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN UND NORMEN

Artikel 2

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung

In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt: 2.1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß technische Vorschriften und Normen nicht in der Absicht ausgearbeitet, angenommen und angewendet werden, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Ferner werden Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingeführt werden, in bezug auf derartige technische Vorschriften und Normen nicht ungünstiger behandelt als gleichartige Waren inländischen Ursprungs und gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land. Sie stellen gleichfalls sicher, daß weder die technischen Vorschriften und Normen selbst noch deren Anwendung sich so auswirken, daß unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.

2.2. Soweit technische Vorschriften und Normen erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Vertragsparteien diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für die technischen Vorschriften oder Normen ; dies gilt nicht, wenn - was auf Ersuchen entsprechend darzulegen ist - derartige internationale Normen oder die einschlägigen Teile derselben für die betreffenden Vertragsparteien ungeeignet sind, und zwar unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, zur Verhinderung irreführender Praktiken, zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Menschen, des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt, aufgrund wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren oder wegen grundlegender technologischer Probleme.

2.3. Die Vertragsparteien beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften oder Normen zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften oder Normen angenommen haben oder vorsehen.

2.4. Soweit angebracht, umschreiben die Vertragsparteien die technischen Vorschriften und Normen eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.

2.5. Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer entworfenen technischen Vorschrift oder Norm wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift oder Norm eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Vertragsparteien haben, so werden die Vertragsparteien 2.5.1. die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift oder Norm zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, daß interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können;

2.5.2. anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat die Waren mitteilen, für die technische Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung der entworfenen technischen Vorschriften angeben;

2.5.3. auf Ersuchen anderen Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen ohne Diskriminierung Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschrift oder Norm zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;

2.5.4. anderen Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen;

2.5.5. interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen mit anderen Vertragsparteien erörtern und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.

2.6. Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen des Artikels 2.5 kann eine Vertragspartei, falls sich für sie dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, einen oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 5 aufgeführten Schritte unterlassen, wenn sie dies für notwendig hält, sofern sie nach Annahme einer technischen Vorschrift oder Norm 2.6.1. den anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat eingehend die betreffende technische Vorschrift, die Waren, für die sie gilt, sowie kurz den Zweck und die Gründe der Einführung der technischen Vorschrift einschließlich der Art der dringenden Probleme mitteilt;

2.6.2. auf Ersuchen anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung Kopien der technischen Vorschrift und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien Kopien der Norm zur Verfügung stellt;

2.6.3. anderen Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen mit anderen Vertragsparteien erörtert und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zieht;

2.6.4. auch alle vom Ausschuß aufgrund von Konsultationen nach den Verfahren des Artikels 14 beschlossenen Maßnahmen in Betracht zieht.

2.7. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle angenommenen technischen Vorschriften und Normen innerhalb kürzester Frist so veröffentlicht werden, daß interessierte Parteien von ihnen Kenntnis nehmen können.

2.8. Sofern keine der in Artikel 2 Absatz 6 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Vertragsparteien zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer technischen Vorschrift eine angemessene Frist ein, damit die Erzeuger in den Ausfuhrländern und vor allem in den Entwicklungsländern Zeit haben, ihre Waren oder Erzeugungsmethoden den Anforderungen des Einfuhrlandes anzupassen.

2.9. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß regionale Normenorganisationen, denen sie als Mitglieder angehören, Artikel 2 Absätze 1 bis 8 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit diesen Bestimmungen nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

2.10. Wenn Vertragsparteien, die Mitglieder regionaler Normenorganisationen sind, eine regionale Norm als technische Vorschrift oder Norm annehmen, erfuellen sie die in Artikel 2 Absätze 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen, soweit diese nicht schon von den regionalen Normenorganisationen erfuellt worden sind.

Artikel 3

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung

3.1. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung in ihrem Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme der Absätze 3, 5.2, 9 und 10 einhalten, wobei festgestellt wird, daß die Bereitstellung von Angaben über die in Artikel 2 Absätze 5.3 und 6.2 genannten technischen Vorschriften und die in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3 genannten Bemerkungen und Erörterungen Sache der Vertragsparteien sind. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

Artikel 4

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch nichtstaatliche Stellen

4.1. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme des Absatzes 5.2 einhalten, wobei die Möglichkeit der in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3 genannten Bemerkungen und Erörterungen auch interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien eingeräumt wird. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese nichtstaatlichen Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

ÜBEREINSTIMMUNG MIT TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN UND NORMEN

Artikel 5

Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung

5.1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Stellen der Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung von Waren mit den technischen Vorschriften oder Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen anwenden: 5.1.1. Die Bedingungen, unter denen eingeführte Waren zur Prüfung zugelassen werden, dürfen nicht ungünstiger sein als die Bedingungen, die in einer vergleichbaren Situation für gleichartige inländische oder eingeführte Waren gelten.

5.1.2. Die Prüfmethoden und Verwaltungsverfahren dürfen für eingeführte Waren nicht komplizierter und zeitraubender sein als die entsprechenden Methoden und Verfahren, die in einer vergleichbaren Situation für gleichartige inländische Waren oder für Waren mit Ursprung in einem anderen Land angewendet werden.

5.1.3. Alle Gebühren, die für die Prüfung eingeführter Waren erhoben werden, müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Prüfung gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind.

5.1.4. Die Prüfergebnisse werden dem Ausführer oder Einführer oder deren Vertretern auf Ersuchen mitgeteilt, so daß, wenn nötig, entsprechende Veränderungen vorgenommen werden können.

5.1.5. Die Wahl des Standorts der Prüfeinrichtungen und die Auswahl der Proben für die Prüfungen dürfen für die Einführer, die Ausführer oder deren Vertreter keine unnötigen Schwierigkeiten verursachen.

5.1.6. Angaben vertraulicher Natur über eingeführte Waren, die sich aus solchen Prüfungen ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, sind genauso zu behandeln wie vertrauliche Angaben über inländische Waren.

5.2. Um jedoch die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen in den Fällen zu erleichtern, in denen ein positiver Nachweis verlangt wird, stellen die Vertragsparteien, sofern möglich, sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung Prüfergebnisse, Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen anerkennen, die von den zuständigen Stellen in den Gebieten anderer Vertragsparteien stammen, oder eine von den Erzeugern in den Gebieten anderer Vertragsparteien selbst ausgestellte Bescheinigung annehmen, und zwar auch dann, wenn die Prüfmethoden von ihren eigenen Methoden abweichen, sofern sie davon überzeugt sind, daß die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Methoden für die Feststellung der Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Normen hinreichend geeignet sind. Es wird anerkannt, daß vorherige Konsultationen erforderlich sein können, um eine allseits zufriedenstellende Übereinkunft über die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Erzeuger selbst, die Prüfmethoden und Prüfergebnisse und die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen zu erreichen, und zwar insbesondere dann, wenn es sich um verderbliche Waren oder sonstige Waren handelt, die während des Transports Schaden nehmen können.

5.3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die von den Stellen ihrer Zentralregierung angewandten Prüfmethoden und Verwaltungsverfahren die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 zulassen, soweit dies durchführbar ist.

5.4. Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, in ihren Gebieten angemessene Stichproben durchzuführen.

Artikel 6

Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen

6.1. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und die nichtstaatlichen Stellen in ihren Gebieten Artikel 5 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 5 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

KENNZEICHNUNGSSYSTEME

Artikel 7

Kennzeichnungssysteme, die von Stellen der Zentralregierung gehandhabt werden

In bezug auf die Stellen der Zentralregierungen gilt: 7.1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Kennzeichnungssysteme nicht mit dem Ziel ausgearbeitet oder angewendet werden, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Sie stellen gleichfalls sicher, daß weder diese Kennzeichnungssysteme selbst noch deren Anwendung sich so auswirken, daß unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.

7.2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Kennzeichnungssysteme so ausgearbeitet und angewendet werden, daß Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Vertragsparteien zu Bedingungen Zugang haben, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Land gewährt werden, wozu auch die Feststellung gehört, daß solche Lieferanten in der Lage und gewillt sind, die Anforderungen des Systems zu erfuellen. Lieferanten haben Zugang, wenn ihnen von der einführenden Vertragspartei nach den Regeln des Systems die Kennzeichnung erteilt wird. Zugang für Lieferanten schließt auch ein, daß diese das Zeichen des Systems, falls ein solches vorhanden ist, unter Bedingungen erhalten, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in anderen Ländern gewährt werden.

7.3. Die Vertragsparteien 7.3.1. machen die beabsichtigte Einführung eines Kennzeichnungssystems zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekannt, daß interessierte Vertragsparteien davon Kenntnis nehmen können;

7.3.2. teilen dem GATT-Sekretariat die Waren mit, für die das vorgesehene System gilt, und geben kurz das Ziel des vorgesehenen Systems an;

7.3.3. stellen auf Ersuchen ohne Diskriminierung anderen Vertragsparteien Einzelheiten oder Kopien der entworfenen Regeln dieses Systems zur Verfügung;

7.3.4. räumen ohne Diskriminierung anderen Vertragsparteien eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen zu der Ausarbeitung und Anwendung des Systems ein, erörtern diese Bemerkungen auf Ersuchen und ziehen sie in Betracht.

7.4. Falls sich für eine Vertragspartei dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, kann diese Vertragspartei einen oder mehrere der in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten Schritte unterlassen, wenn sie dies für notwendig hält, sofern sie nach der Annahme des Kennzeichnungssystems 7.4.1. den anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat umgehend das betreffende Kennzeichnungssystem, die Waren, für die es gilt, sowie kurz das Ziel und die Gründe der Einführung des Kennzeichnungssystems einschließlich der Art der dringenden Probleme mitteilt;

7.4.2. auf Ersuchen anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung Kopien der Regeln des Systems zur Verfügung stellt;

7.4.3. anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zieht.

7.5. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle angenommenen Regeln der Kennzeichnungssysteme veröflicht werden.

Artikel 8

Kennzeichnungssysteme, die von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und von nichtstaatlichen Stellen gehandhabt werden

8.1. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet bei der Handhabung von Kennzeichnungssystemen Artikel 7 mit Ausnahme von Absatz 3.2 einhalten, wobei festgestellt wird, daß die Bereitstellung von Angaben nach Artikel 7 Absätze 3.3 und 4.2 die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 4.1 und die Bemerkungen und Erörterungen nach Artikel 7 Absatz 4.3 Sache der Vertragsparteien sind. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 7 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

8.2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung sich nur insoweit auf die von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und von nichtstaatlichen Stellen gehandhabten Kennzeichnungssysteme stützen, als diese Stellen und Systeme die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7 einhalten.

Artikel 9

Internationale und regionale Kennzeichnungssysteme

9.1. Wird ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm von anderer Seite als vom Lieferanten verlangt, so arbeiten die Vertragsparteien, soweit dies durchführbar ist, internationale Kennzeichnungssysteme aus und werden Mitglieder solcher Systeme oder nehmen daran teil.

9.2. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale und regionale Kennzeichnungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, Artikel 7 mit Ausnahme von Absatz 2 im Hinblick auf Artikel 9 Absatz 3 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Kennzeichnungssysteme unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 7 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

9.3. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale und regionale Kennzeichnungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, so ausgearbeitet und angewendet werden, daß Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Vertragsparteien zu Bedingungen Zugang haben, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in einem Mitgliedsland, einem Teilnehmerland oder einem anderen Land gewährt werden, wozu auch die Feststellung gehört, daß solche Lieferanten in der Lage und gewillt sind, die Anforderungen des Systems zu erfuellen. Lieferanten haben Zugang, wenn ihnen von einer einführenden Vertragspartei, die Mitglied oder Teilnehmer des Systems ist, oder von einer Stelle, die von dem System zur Erteilung der Kennzeichnung ermächtigt wurde, nach den Regeln des Systems die Kennzeichnung erteilt wird. Zugang für Lieferanten schließt auch ein, daß diese das Zeichen des Systems, falls ein solches vorhanden ist, unter Bedingungen erhalten, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in einem Mitgliedsland oder Teilnehmerland gewährt werden.

9.4. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf internationale und regionale Kennzeichnungssysteme stützen, als diese Systeme Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 entsprechen.

INFORMATION UND UNTERSTÜTZUNG

Artikel 10

Informationen über technische Vorschriften, Nonnen und Kennzeichnungssysteme

10.1. Jede Vertragspartei stellt sicher, daß es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien zu beantworten, die sich auf folgendes beziehen: 10.1.1. technische Vorschriften, die in ihrem Gebiet angenommen oder entworfen werden von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören;

10.1.2. Normen, die in ihrem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;

10.1.3. bestehende oder entworfene Kennzeichnungssysteme, die in ihrem Gebiet gehandhabt werden von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die gesetzlich ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Kennzeichnungsorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören;

10.1.4. die Stellen, an denen Bekanntmachungen gemäß diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Angaben darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind ; und

10.1.5. die Orte, an denen sich die Auskunftsstellen nach Artikel 10 Absatz 2 befinden.

10.2. Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß es eine oder mehrere Auskunftsstellen gibt, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen interessierter Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien zu beantworten, die sich auf folgendes beziehen: 10.2.1. alle Normen, die in ihrem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden ; und

10.2.2. bestehende oder entworfene Kennzeichnungssysteme, die in ihrem Gebiet von einer nichtstaatlichen Kennzeichnungsorganisation oder von regionalen Kennzeichnungsorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, gehandhabt werden.

10.3. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kopien von Unterlagen, die von anderen Vertragsparteien oder interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien gemäß diesem Übereinkommen beantragt werden, zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Angehörigen der betreffenden Vertragspartei.

10.4. Wenn das GATT-Sekretariat gemäß diesem Übereinkommen Mitteilungen erhält, übermittelt es Kopien dieser Mitteilungen an alle Vertragsparteien und interessierten internationalen Normen- und Kennzeichnungsorganisationen und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, auf alle Mitteilungen, die sich auf Waren von besonderem Interesse für sie beziehen.

10.5. Dieses Übereinkommen verpflichtet keine Vertragspartei, 10.5.1. Texte in anderen Sprachen als in derjenigen der Vertragspartei zu veröffentlichen;

10.5.2. Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als in derjenigen der Vertragspartei zur Verfügung zu stellen;

10.5.3. Angaben zu liefern, deren Weitergabe ihrer Meinung nach ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.

10.6. Mitteilungen an das GATT-Sekretariat haben in englischer, französischer oder spanischer Sprache zu erfolgen.

10.7. Die Vertragsparteien anerkennen, daß es wünschenswert ist, zentrale Informationssysteme für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller technischen Vorschriften, Normen und Kennzeichnungssysteme in ihren Gebieten einzurichten.

Artikel 11

Technische Unterstützung für andere Vertragsparteien

11.1. Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem Entwicklungländer, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften.

11.2. Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung nationaler Normenorganisationen und bei der Teilnahme an internationalen Normenorganisationen ; sie ermutigen ihre nationalen Normenorganisationen, das gleiche zu tun.

11.3. Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, damit die Stellen in ihren Gebieten andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung gewähren, und zwar bezueglich: 11.3.1. der Errichtung von Stellen oder Kennzeichnungsorganisationen zur Erteilung von Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen als Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und

11.3.2. der Methoden, die für die Erfuellung ihrer technischen Vorschriften am besten geeignet sind.

11.4. Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, zu beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung zu gewähren bei der Errichtung von Kennzeichnungsstellen zur Erteilung von Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei angenommen wurden.

11.5. Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung hinsichtlich der Maßnahmen, die ihre Erzeuger treffen sollten, wenn sie an Kennzeichnungssystemen teilnehmen wollen, die von staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen im Gebiet der ersuchten Vertragspartei gehandhabt werden.

11.6. Vertragsparteien, die Mitglieder oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Kennzeichungssysteme sind, beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Schaffung von Institutionen und des rechtlichen Rahmens, die es ihnen ermöglichen, ihre Verpflichtungen als Mitglieder oder Teilnehmer solcher Systeme zu erfuellen.

11.7. Die Vertragsparteien ermutigen auf Ersuchen Kennzeichnungsorganisationen in ihren Gebieten - sofern diese Mitglieder oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Kennzeichnungssysteme sind - andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, zu beraten ; sie sollten Ersuchen dieser Länder um technische Unterstützung bei der Errichtung von Institutionen berücksichtigen, die es den zuständigen Stellen in deren Gebieten ermöglichen würden, ihre Verpflichtungen als Mitglieder oder Teilnehmer solcher Systeme zu erfuellen.

11.8. Bei der Beratung und technischen Unterstützung anderer Vertragsparteien im Sinne des Artikels 11 Absätze 1 bis 7 behandeln die Vertragsparteien die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder vorrangig.

Artikel 12

Besondere und differenzierte Behandlung für Entwicklungsländer

12.1. Die Vertragsparteien gewähren den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, aufgrund der folgenden Bestimmungen sowie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung.

12.2. Die Vertragsparteien schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Verpflichtungen der Entwicklungsländer besondere Beachtung und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf nationaler Ebene wie auch bei der Handhabung der institutionellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht.

12.3. Die Vertragsparteien ziehen bei der Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht, um sicherzustellen, daß derartige technische Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren der Entwicklungsländer schaffen.

12.4. Die Vertragsparteien anerkennen, daß Entwicklungsländer auch dann, wenn möglicherweise internationale Normen bestehen, angesichts ihrer besonderen technologischen und sozio-ökonomischen Bedingungen bestimmte technische Vorschriften oder Normen einschließlich Prüfmethoden annehmen, um die inländische Technologie und die ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechenden Produktionsmethoden und -verfahren zu erhalten. Die Vertragsparteien anerkennen daher, daß von Entwicklungsländern nicht erwartet werden sollte, daß sie internationale Normen als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einschließlich der Prüfmethoden anwenden, die ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen nicht entsprechen.

12.5. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen und internationale Kennzeichnungssysteme in einer Art und Weise ausgearbeitet und gehandhabt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen allen Vertragsparteien erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsländer in Betracht zu ziehen sind.

12.6. Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsländern die Möglichkeit einer internationalen Normung bei Waren von besonderem Interesse für die Entwicklungsländer prüfen und, soweit durchführbar, solche Normen ausarbeiten.

12.7. Die Vertragsparteien gewähren nach Artikel 11 den Entwicklungsländern technische Unterstützung, um sicherzustellen, daß die Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren aus Entwicklungsländern schaffen. Bei der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der technischen Unterstützung wird der Entwicklungsstand des ersuchenden Landes und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder in Betracht gezogen.

12.8. Es wird anerkannt, daß Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssysteme besonderen Problemen einschließlich institutioneller und Infrastrukturprobleme gegenüberstehen können. Es wird ferner anerkannt, daß die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Länder daran hindern kann, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfuellen. Die Vertragsparteien ziehen diese Tatsache daher voll in Betracht. Um sicherzustellen, daß die Entwicklungsländer dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit der Ausschuß ermächtigt, auf Ersuchen bestimmte zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei der Prüfung derartiger Ersuchen zieht der Ausschuß die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen, Prüfmethoden und Kennzeichnungssystemen ebenso in Betracht wie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungslandes und den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Land daran hindern können, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfuellen. Der Ausschuß zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in Betracht.

12.9. Bei Konsultationen behalten die entwickelten Länder die besonderen Schwierigkeiten im Auge, die sich für Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Methoden zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit diesen Normen und technischen Vorschriften ergeben ; in dem Wunsch, die Entwicklungsländer bei deren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, ziehen die entwickelten Länder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer auf dem Gebiet der Finanzierung, des Handels und der Entwicklung in Betracht.

12.10. Der Ausschuß überprüft in bestimmten Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsländern auf nationaler und internationaler Ebene gewährt wird.

INSTITUTIONEN, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG

Artikel 13

Ausschuß "Technische Handelshemmnisse"

Nach diesem Übereinkommen werden eingesetzt: 13.1. ein Ausschuß "Technische Handelshemmnisse" - im folgenden "der Ausschuß" genannt - der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, sich über alle die Anwendung dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten ; er erfuellt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Vertragsparteien zugewiesen werden;

13.2. je nach Erfordernis Arbeitsgruppen, technische Sachverständigengruppen, Sondergruppen ("panel") oder andere Gruppen, welche die Aufgaben erfuellen, die ihnen vom Ausschuß gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden.

13.3 Es besteht Einvernehmen darüber, daß eine unnötige Doppelgleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen, zum Beispiel im Rahmen der Gemischten FAO/WHO-Kommission des Codex Alimentarius, vermieden werden sollte. Der Ausschuß untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgleisigkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Artikel 14

Konsultationen und Streitbeilegung

Konsultationen

14.1. Jede Vertragspartei prüft Vorstellungen anderer Vertragsparteien, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und gibt innerhalb kürzester Frist ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen.

14.2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens durch eine oder mehrere andere Vertragsparteien behindert wird und ihre Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden, so kann sie an die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die sie für beteiligt hält, schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge richten. Jede Vertragspartei prüft die an sie gerichteten Vorstellungen oder Vorschläge wohlwollend mit dem Ziel, eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen.

Streitbeilegung

14.3. Es ist die feste Absicht der Vertragsparteien, alle im Rahmen dieses Übereinkommens entstehenden Streitfälle innerhalb kürzester Frist und ohne Verzögerung beizulegen, vor allem dann, wenn es sich um verderbliche Waren handelt.

14.4. Wurde in den Konsultationen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 keine Lösung erreicht, so tritt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu untersuchen.

14.5. Bei der Untersuchung der Angelegenheit und bei der Auswahl der geeigneten Verfahren vorbehaltlich unter anderem der Artikel 14 Absätze 9 und 14 zieht der Ausschuß in Betracht, ob sich die Streitfragen auf handelspolitische Erwägungen und/oder Fragen technischer Natur beziehen, die eine genaue Prüfung durch Sachverständige erfordern.

14.6. Im Falle verderblicher Waren prüft der Ausschuß die Angelegenheit im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 so rasch wie möglich, um eine allseits zufriedenstellende Lösung innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch den Ausschuß zu erleichtern.

14.7. Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Streitfällen, die Waren mit einem eindeutigen Erntezyklus von zwölf Monaten betreffen, der Ausschuß alle Anstrengungen unternimmt, um diese Streitfälle innerhalb von zwölf Monaten zu behandeln.

14.8. In jeder Phase eines Verfahrens zur Streitbeilegung einschließlich der frühesten Phase können zuständige Stellen und Personen, die entsprechende Fachkenntnisse in bezug auf die betreffenden Angelegenheiten besitzen, befragt und zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses eingeladen werden ; derartige Stellen oder Sachverständige können um sachdienliche Auskünfte und um Unterstützung ersucht werden.

Technische Fragen

14.9. Wurde nach den in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch den Ausschuß keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht, so setzt der Ausschuß auf Antrag einer Streitpartei, die der Ansicht ist, daß sich die Angelegenheit auf Fragen technischer Natur bezieht, eine technische Sachverständigengruppe ein und weist sie an,

die Angelegenheit zu untersuchen;

mit den Streitparteien zu beraten und ihnen ausreichende Möglichkeiten zu geben, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden;

eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, und

Feststellungen zu treffen, die dem Ausschuß dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen ; soweit zweckmässig, sollte dies unter anderem Feststellungen einschließen betreffend die zu diesem Fall vorliegenden ausführlichen wissenschaftlichen Beurteilungen sowie betreffend die Frage, ob die Maßnahme zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig war und ob eine fundierte wissenschaftliche Beurteilung vorliegt.

14.10. Für die technischen Sachverständigengruppen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Verfahren.

14.11. Die von der technischen Sachverständigengruppe zur Behandlung technischer Fragen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Die technische Sachverständigengruppe sollte bestrebt sein, dem Ausschuß ihre Untersuchungsergebnisse innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt zu übermitteln, zu dem ihr die technische Frage unterbreitet wurde, sofern diese Frist nicht von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wird.

14.12. In den Berichten sollten alle Feststellungen begründet werden.

14.13. Wurde nach Abschluß der Verfahren dieses Artikels keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht und beantragt eine Streitpartei die Einsetzung einer Sondergruppe, so setzt der Ausschuß eine Sondergruppe ein, die gemäß Artikel 14 Absätze 15 bis 18 tätig wird.

Verfahren der Sondergruppe (panel)

14.14. Wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen um Untersuchung durch den Ausschuß keine allseits zufriedenstellende Lösung nach den Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 erreicht und wurden die Verfahren nach Artikel 14 Absätze 9 bis 13 nicht angewendet, so setzt der Ausschuß auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe ein.

14.15. Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so weist der Ausschuß sie an,

die Angelegenheit zu untersuchen,

mit den Streitparteien zu beraten und ihnen die Möglichkeit zu geben, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden,

eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben, soweit er mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängt, und Feststellungen zu treffen, die dem Ausschuß dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen.

14.16. Für die Sondergruppen gelten die Verfahren des Anhangs 3.

14.17. Die Sondergruppen verwenden den Bericht einer technischen Sachverständigengruppe, die nach Artikel 14 Absatz 9 eingesetzt wurde, als Grundlage für die Prüfung von Angelegenheiten, die sich auf Fragen technischer Natur beziehen.

14.18. Die von den Sondergruppen benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Sie sollten bestrebt sein, dem Ausschuß ihre Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls Empfehlungen ohne unnötige Verzögerung zu übermitteln, und zwar normalerweise innerhalb von vier Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe.

Durchsetzung

14.19. Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichtes einer technischen Sachverständigengruppe, einer Arbeitsgruppe, einer Sondergruppe oder einer anderen Gruppe an den Ausschuß prüft dieser die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Hinsichtlich der Berichte der Sondergruppen wird der Ausschuß normalerweise innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt des Berichtes tätig, sofern er diese Frist nicht verlängert ; er kann unter anderem

eine Feststellung des Sachverhalts treffen oder

Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien richten oder

jede andere ihm geeignet erscheinende Entscheidung treffen.

14.20. Sieht sich eine Vertragspartei, an die Empfehlungen gerichtet sind, ausserstande, diese auszuführen, so sollte sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Ausschuß schriftlich begründen. In diesem Fall prüft der Ausschuß, welche weiteren Schritte geeignet erscheinen.

14.21. Ist der Ausschuß der Ansicht, daß die Umstände hinreichend schwer wiegen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, so kann er eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in bezug auf jede andere Vertragspartei die Erfuellung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auszusetzen, soweit er dies unter den gegebenen Umständen für angemessen hält. In diesem Fall kann der Ausschuß unter anderem die Erfuellung von Verpflichtungen einschließlich der in Artikel 5 bis 9 genannten Verpflichtungen aussetzen, um den gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteil und das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen wiederherzustellen.

14.22. Der Ausschuß verfolgt jede Angelegenheit, in der er Empfehlungen ausgesprochen oder Entscheidungen getroffen hat.

Sonstige Bestimmungen betreffend die Streitbeilegung

Verfahren

14.23. Entstehen zwischen Vertragsparteien über Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen Streitigkeiten, so sollten sie die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Übereinkommen ausschöpfen, bevor sie von den ihnen nach dem GATT zustehenden Rechten Gebrauch machen. Die Vertragsparteien anerkennen, daß in Fällen, die auf diese Art und Weise an die Vertragsparteien verwiesen wurden, jede Feststellung, Empfehlung oder Entscheidung nach Artikel 14 Absätze 9 bis 18 von den Vertragsparteien in Betracht gezogen werden kann, soweit diese sich auf Fragen betreffend gleichwertige Rechte und Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen beziehen. Nehmen Vertragsparteien Artikel XXIII des GATT in Anspruch, so gründet sich eine Entscheidung nach diesem Artikel ausschließlich auf Bestimmungen des GATT.

Verpflichtungsniveau

14.24. Die Bestimmungen über die Streitbeilegung können angewandt werden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß eine andere Vertragspartei keine zufriedenstellenden Ergebnisse nach Artikel 3, 4, 6, 8 und 9 erzielt hat und ihre Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht müssen solche Ergebnisse den in Artikel 2, 5 und 7 vorgesehenen Ergebnissen gleichwertig sein, als ob die betreffende Stelle Vertragspartei wäre.

Verfahren und Produktionsmethoden

14.25. Die Verfahren zur Streitbeilegung können auch angewandt werden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen dadurch umgangen werden, daß Anforderungen mehr in bezug auf Verfahren und Produktionsmethoden als in bezug auf Merkmale von Waren umschrieben werden.

Rückwirkung

14.26. Wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß technische Vorschriften, Normen oder Methoden zum Nachweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften, Normen oder Kennzeichnungssystemen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bestehen, nicht mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, unterliegen derartige Vorschriften, Normen, Methoden und Systeme den Artikeln 13 und 14 dieses Übereinkommens, soweit diese anwendbar sind.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Schlußbestimmungen

Annahme und Beitritt

15.1. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

15.2. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf, und zwar unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.

15.3. Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

15.4. In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens.

Vorbehalte

15.5. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nur mit Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden.

Inkrafttreten

15.6. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

Überprüfung

15.7. Jede Vertragspartei teilt dem Ausschuß innerhalb kürzester Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei die Maßnahmen mit, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Handhabung des Übereinkommens sicherzustellen. Alle späteren Änderungen solcher Maßnahmen werden dem Ausschuß gleichfalls mitgeteilt.

15.8. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.

15.9. Der Ausschuß überprüft nicht später als mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und sodann jeweils mit Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren das Funktionieren und die Durchführung dieses Übereinkommens einschließlich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, die Rechte und Verpflichtungen dieses Übereinkommens anzupassen, sofern dies zur Sicherstellung des gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteils und des Gleichgewichts der Rechte und Verpflichtungen unbeschadet des Artikels 12 notwendig ist, und, falls zweckmässig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen vorzuschlagen.

Änderungen

15.10. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.

Rücktritt

15.11. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Fall einer solchen Notifizierung beantragen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt.

Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Parteien

15.12. Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.

Anhänge

15.13. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Sekretariat

15.14. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.

Hinterlegung

15.15. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Artikel 15 Absatz 10 übermittelt und jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt zu demselben nach Artikel 15 Absätze 1 bis 3 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Artikel 15 Absatz 11 notifiziert.

Registrierung

15.16. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. (1)Der Begriff "Regierung" umfasst auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

ANHANG 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR DIE SPEZIFISCHEN ZWECKE DIESES ÜBEREINKOMMENS

Anmerkung : Die Hinweise auf die Definitionen internationaler Normenorganisationen in den erläuternden Bemerkungen entsprechen dem Stand von März 1979. 1. Technische Spezifikation

Eine Spezifikation, die in einem Dokument enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses festlegt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen. Sie kann unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung für eine Ware enthalten.

Erläuternde Bemerkung:

Dieses Übereinkommen betrifft nur technische Spezifikationen, die sich auf Erzeugnisse beziehen. Daher wurde der Wortlaut der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung geändert, um Dienstleistungen und Anleitungen für die Praxis auszuklammern.

2. Technische Vorschriften

Eine technische Spezifikation einschließlich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist.

Erläuternde Bemerkung:

Der Wortlaut weicht von der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung ab, da sich die letztere auf die Definition von Vorschrift bezieht, die in diesem Übereinkommen nicht definiert wird. Darüber hinaus enthält die Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung ein normatives Element, das in den operativen Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten ist. Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst die Definition auch eine Norm, deren Einhaltung nicht durch eine besondere Verordnung, sondern aufgrund eines allgemeinen Gesetzes zwingend vorgeschrieben ist.

3. Norm

Eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Erläuternde Bemerkung:

Die entsprechende Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung enthält verschiedene normative Elemente, die in der obigen Definition nicht enthalten sind. Daher sind technische Spezifikationen, die sich nicht auf einen Konsens gründen, von diesem Übereinkommen erfasst. Diese Definition umfasst nicht technische Spezifikationen, die von einzelnen Unternehmen für ihre eigenen Anforderungen bezueglich der Erzeugung oder des Verbrauchs ausgearbeitet wurden. Der Begriff Organisation schließt auch nationale Normungssysteme ein.

4. Internationale Organisation oder internationales System

Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Vertragsparteien dieses Übereinkommens als Mitglieder beitreten können.

5. Regionale Organisation oder regionales System

Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen nur einiger Vertragsparteien als Mitglieder beitreten können.

6. Stelle der Zentralregierung

Die Zentralregierung, ihre Ministerien und Abteilungen oder jede andere der Aufsicht der Zentralregierung unterstehende Stelle hinsichtlich der fraglichen Tätigkeit.

Erläuternde Bemerkung:

Im Fall der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft finden die Bestimmungen über die Zentralregierungen Anwendung. Es können jedoch regionale Organisationen oder Kennzeichnungssysteme innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtet werden, welche dann den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend regionale Organisationen oder Kennzeichnungssysteme unterliegen.

7. Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung

Eine Regierung oder Verwaltung, die keine Zentralregierung ist (z.B. Mitglieder eines Bundesstaates, Provinzen, Länder, Kantone, Gemeinden usw.), ihre Ministerien oder Abteilungen oder jede der Aufsicht einer solchen Regierung oder Verwaltung unterstehende Stelle hinsichtlich der fraglichen Tätigkeit.

8. Nichtstaatliche Stelle

Eine Stelle, die keine Stelle einer Zentralregierung und keine Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung ist, einschließlich einer nichtstaadichen Stelle, die gesetzlich ermächtigt ist, eine technische Vorschrift durchzusetzen.

9. Normenorganisation

Eine staatliche oder nichtstaatliche Stelle, deren anerkannte Tätigkeit unter anderem auch auf dem Gebiet der Normung liegt.

10. Internationale Norm

Eine von einer internationalen Normenorganisation angenommene Norm.

Erläuternde Bemerkung:

Der Wortlaut unterscheidet sich von der entsprechenden Definition der Wirtschaftskommission für Europa/Internationale Organisation für Normung, damit er mit anderen Definitionen dieses Übereinkommens im Einklang steht.

ANHANG 2

TECHNISCHE SACHVERSTÄNDIGENGRUPPEN

Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten technischen Sachverständigengruppen. 1. Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf Personen, vorzugsweise Beamte, beschränkt, die auf dem fraglichen Gebiet als Fachleute anerkannt sind und Erfahrungen besitzen.

2. Angehörige von Ländern, deren Zentralregierungen Streitparteien sind, dürfen nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befassten technischen Sachverständigengruppe sein. Die Mitglieder technischer Sachverständigengruppen werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer technischen Sachverständigengruppe zu behandelnden Fragen erteilen.

3. Die Streitparteien haben Zugang zu allen der technischen Sachverständigengruppen erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so wird nach Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person eine diesbezuegliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt.

4. Um allseits zufriedenstellende Lösungen zwischen den Vertragsparteien zu begünstigen und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede technische Sachverständigengruppe zunächst den betroffenen Vertragsparteien den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, ihre Schlußfolgerungen und eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien.

ANHANG 3

SONDERGRUPPEN ("PANELS")

Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten Sondergruppen. 1. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste von Beamten mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen und der wirtschaftlichen Entwicklung. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Ausschusses einen oder zwei Regierungssachverständige zu bezeichnen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zu Verfügung stellen würden. Wird nach Artikel 14.13 oder 14.14 eine Sondergruppe eingesetzt, so schlägt der Vorsitzende innerhalb von sieben Tagen die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern - vorzugsweise Beamten - bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Vertragsparteien äussern sich innerhalb von sieben Arbeitstagen zu der Benennung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden und lehnen Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab. Angehörige von Ländern, deren Zentralregierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befassten Sondergruppe sein. Die Mitglieder einer Sondergruppe werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen.

2. Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln. Alle Parteien, die ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit haben und dies dem Ausschuß mitgeteilt haben, erhalten Gelegenheit, angehört zu werden. Jede Sondergruppe kann sich mit allen ihr geeignet erscheinenden Stellen beraten und von diesen Auskünfte und technischen Rat einholen. Bevor eine Sondergruppe Auskünfte oder fachlichen Rat bei einer unter die Hoheit einer Vertragspartei fallenden Stelle einholt, unterrichtet sie die Regierung dieser Vertragspartei. Wenn derartige Beratungen mit zuständigen Stellen und Fachleuten notwendig sind, sollten sie im frühestmöglichen Stadium des Streitbeilegungsverfahrens stattfinden. Die Vertragspartei beantwortet jedes von einer Sondergruppe für notwendig und zweckdienlich erachtete Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist und ausführlich. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so stellt die diese Auskunft erteilende Regierung oder Person eine diesbezuegliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung.

3. Konnten die Streitparteien zu keiner zufriedenstellenden Lösung gelangen, so legt die Sondergruppe ihre Untersuchungsergebnisse schriftlich vor. Der Bericht einer Sondergruppe enthält normalerweise eine Begründung ihrer Untersuchungsergebnisse und die von ihr ausgesprochenen Empfehlungen. Wurde eine bilaterale Lösung erreicht, so kann sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung beschränken, daß eine Lösung erreicht wurde.

4. Um allseits zufriedenstellende Lösungen zwischen den Vertragsparteien zu begünstigen und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe zunächst den betroffenen Vertragsparteien den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, ihre Schlußfolgerungen und eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an die Vertragsparteien.

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN

PRÄAMBEL

DIE PARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS - im folgenden "die Vertragsparteien" genannt -

IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister in der Erklärung von Tokio vom 14. September 1973 übereingekommen sind, das Ziel umfassender multilateraler Handelsverhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - solle unter anderem darin liegen, nichttarifliche Maßnahmen oder, sofern dies nicht möglich ist, ihre handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Wirkungen abzubauen oder zu beseitigen und derartige Maßnahmen einer wirksameren internationalen Kontrolle zu unterstellen;

IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auch übereingekommen sind, es solle Ziel der Verhandlungen sein, zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu schaffen, und anerkannt haben, daß es von Bedeutung ist, unterschiedliche Maßnahmen in einer Art und Weise anzuwenden, die diesen Ländern - auf Gebieten, wo es möglich und zweckmässig ist - eine besondere und günstigere Behandlung bringt;

ANERKENNEND, daß die Entwicklungsländer unter Berücksichtigung ihrer Zahlungsbilanzlage gezwungen sein können, vereinbarte differenzierte Maßnahmen zu treffen, um ihre wirtschaftlichen und sozialen Ziele zu erreichen und Wirtschaftsentwicklungsprogramme und -politiken durchzuführen, die auf die Hebung des Lebensstandards ihrer Bevölkerung gerichtet sind;

IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister in der Erklärung von Tokio anerkannt haben, der besonderen Lage und den Problemen der am wenigsten entwickelten unter den Entwicklungsländern sei besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und daß sie die Notwendigkeit betont haben, diesen Ländern im Rahmen aller allgemeinen oder spezifischen Maßnahmen, die in den Verhandlungen zugunsten der Entwicklungsländer getroffen werden, eine besondere Behandlung zu gewähren;

ANERKENNEND, daß es notwendig ist, einen vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Pflichten betreffend Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens festzulegen, um eine grössere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen und den internationalen Rahmen für die Abwicklung des Welthandels zu verbessern;

ANERKENNEND, daß Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens nicht ausgearbeitet, angenommen oder auf in- oder ausländische Waren und in- oder ausländische Lieferanten angewendet werden sollten, um inländische Waren oder Lieferanten zu schützen, und nicht zur Diskriminierung zwischen ausländischen Waren oder Lieferanten führen sollten;

ANERKENNEND, daß es wünschenswert ist, für die Transparenz der Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens zu sorgen;

ANERKENNEND, daß es notwendig ist, internationale Verfahren für die Notifizierung, Konsultation, Überwachung und Streitbeilegung zu schaffen, um eine gerechte, schnelle und wirksame Durchsetzung der internationalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen zu sichern und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten auf dem höchstmöglichen Stand zu erhalten -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I

Anwendungsbereich

1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf: a) alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die Beschaffung von Waren durch Stellen (1), die diesem Übereinkommen unterliegen. Dazu gehören auch Dienstleistungen, die mit der Lieferung von Waren verbunden sind, wenn der Wert dieser Dienstleistungen den Wert der Waren nicht übersteigt, nicht aber eigentliche Dienstleistungsaufträge;

b) alle Beschaffungsaufträge, deren Wert 150 000 SZR oder mehr beträgt (2). Die erforderliche Beschaffung darf nicht aufgeteilt werden, um den Wert der sich daraus ergebenden Aufträge unter 150 000 SZR zu senken. Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs an gleichartigen Waren mehrere Aufträge oder Aufträge in Teilen vergeben, so bildet der Gesamtwert dieser Aufträge, die während der auf den Erstauftrag folgenden 12 Monate vergeben werden, die Grundlage für die Anwendung dieses Übereinkommens;

c) die Beschaffung durch Stellen, die unmittelbar oder im wesentlichen der Kontrolle der Vertragsparteien unterliegen, sowie durch andere bezeichnete Stellen, was die Beschaffungsverfahren und -praktiken betrifft. Bis zu der Überprüfung und den weiteren Verhandlungen gemäß den Schlußbestimmungen wird der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens durch die Listen der Beschaffungsstellen in Anhang I und, soweit Berichtigungen oder Änderungen der Listen oder Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgenommen worden sind, deren Nachfolgestellen festgelegt.

2. Die Vertragsparteien unterrichten diejenigen ihrer Beschaffungsstellen, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, sowie die regionalen und lokalen Regierungen und Verwaltungen in ihren Hoheitsgebieten über die Ziele, Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere über die Bestimmungen betreffend die Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung, und lenken deren Aufmerksamkeit auf die sich daraus insgesamt ergebenden Vorteile der Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens.

Artikel II

Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1. In bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen behandeln die Vertragsparteien umgehend und bedingungslos die Waren sowie die Lieferanten anderer Vertragsparteien, die Waren mit Ursprung in den Zollgebieten (einschließlich Freizonen) der Vertragsparteien anbieten, nicht ungünstiger als a) inländische Waren und Lieferanten und

b) Waren und Lieferanten einer anderen Vertragspartei.

2. Absatz 1 gilt nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und -formalitäten.

3. Die Vertragsparteien wenden auf Waren, die für unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungen aus anderen Vertragsparteien eingeführt werden, keine Ursprungsregeln an, die sich von den im normalen Handelsverkehr zum Zeitpunkt der Einfuhr auf Einfuhren der gleichen Waren aus den gleichen Vertragsparteien angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

Artikel III

Besondere und differenzierte Behandlung für Entwicklungsländer

Ziele

1. Nach diesem Artikel ziehen die Vertragsparteien bei der Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, gebührend in Betracht, und zwar im Hinblick darauf, daß es für diese Länder notwendig ist, a) ihre Zahlungsbilanz zu schützen und für die Durchführung von wirtschaftlichen Entwicklungsprogrammen angemessene Reserven zu sichern;

b) die Errichtung oder Entwicklung inländischer Wirtschaftszweige, einschließlich der Entwicklung von Kleinbetrieben und Heimarbeit in ländlichen und rückständigen Gebieten, sowie die wirtschaftliche Entwicklung anderer Wirtschaftsbereiche zu fördern;

c) Wirtschaftseinheiten so lange zu unterstützen, als sie ganz oder zu einem wesentlichen Teil von öffentlichen Aufträgen abhängig sind; (1)Im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Stellen" auch Behörden ("agencies"). (2)Bei Aufträgen unter diesem Schwellenwert erwägen die Vertragsparteien gemäß Artikel IX Absatz 6 die Anwendung des gesamten Übereinkommens oder von Teilen desselben. Sie überprüfen insbesondere die angewendeten Beschaffungspraktiken und -verfahren und die Anwendung der Bestimmungen über Nichtdiskriminierung und Transparenz bei solchen Aufträgen in bezug auf die Möglichkeit, Aufträge unter diesem Schwellenwert in dieses Übereinkommen einzubeziehen.

d) ihre wirtschaftliche Entwicklung durch regionale oder weltweite Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern zu fördern, die den Vertragsparteien des GATT unterbreitet und von diesen nicht abgelehnt werden.

2. Bei der Ausarbeitung und Anwendung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren betreffend das öffentliche Beschaffungswesen erleichtern die Vertragsparteien im Einklang mit diesem Übereinkommen die Zunahme der Einfuhren aus den Entwicklungsländern im Bewusstsein der besonderen Probleme der am wenigsten entwikkelten Länder und der Länder, die sich auf einer niedrigen Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung befinden.

Anwendungsbereich

3. Um sicherzustellen, daß die Entwicklungsländer diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten können, die mit ihren Entwicklungs- Finanz- und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, werden in den Verhandlungen über die Listen der Beschaffungsstellen der Entwicklungsländer, die unter dieses Übereinkommen fallen, die Ziele nach Absatz 1 gebührend in Betracht gezogen. Die entwickelten Länder bemühen sich, bei der Erstellung ihrer Listen von Beschaffungsstellen, die unter dieses Übereinkommen fallen, Stellen aufzunehmen, die Waren kaufen, an deren Ausfuhr die Entwicklungsländer interessiert sind.

Vereinbarte Ausnahmen

4. Entwicklungsländer können in den Verhandlungen über dieses Übereinkommen mit anderen Teilnehmern für bestimmte Beschaffungsstellen oder Waren, die in ihren Listen der Beschaffungsstellen enthalten sind, allseits annehmbare Ausnahmen aushandeln, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles gebührend in Betracht zu ziehen sind. In solchen Verhandlungen sind die in Absatz 1 a) bis c) angeführten Überlegungen gebührend zu berücksichtigen. Entwicklungsländer, die an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern nach Absatz 1 d) teilnehmen, können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles auch Ausnahmen von ihren Listen aushandeln, wobei sie unter anderem die in den betreffenden regionalen oder weltweiten Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie insbesondere solche Waren in Betracht ziehen, die Gegenstand gemeinsamer industrieller Entwicklungsprogramme sein können.

5. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien ihre Listen der Beschaffungsstellen gemäß den in Artikel IX Absatz 5 enthaltenen Bestimmungen über die Änderung solcher Listen und unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse ändern, oder sie können den Ausschuß ersuchen, für bestimmte Beschaffungsstellen oder Waren, die in ihren Listen der Beschaffungsstellen enthalten sind, Ausnahmen von den Bestimmungen über die Inländerbehandlung zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Absatz 1 a) bis c) gebührend zu berücksichtigen sind. Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien können nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Ausschuß ersuchen, angesichts ihrer Teilnahme an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern für bestimmte Beschaffungsstellen oder Waren, die in ihren Listen enthalten sind, Ausnahmen zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Absatz 1 d) gebührend zu berücksichtigen sind. Jeder Antrag auf Änderung einer Liste, den ein Entwicklungsland unter den Vertragsparteien an den Ausschuß richtet, muß für den Antrag sachdienliche Unterlagen oder solche Angaben enthalten, die für die Behandlung der Angelegenheit notwendig sein können.

6. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend für Entwicklungsländer, die diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten.

7. Vereinbarte Ausnahmen, wie sie in den Absätzen 4, 5 und 6 erwähnt sind, unterliegen der Überprüfung gemäß Absatz 13.

Technische Hilfe für Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien

8. Entwickelte Länder unter den Vertragsparteien leisten auf Ersuchen jede technische Hilfe, die ihrer Ansicht nach für die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien bei der Lösung ihrer Probleme des öffentlichen Beschaffungswesens zweckmässig ist.

9. Diese Hilfe, die auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien gewährt wird, bezieht sich unter anderem auf:

die Lösung besonderer technischer Probleme, die sich auf die Vergabe eines bestimmten Auftrags beziehen;

jedes andere Problem, dessen Behandlung im Rahmen dieser Hilfe zwischen der entsprechenden Vertragspartei und einer anderen Vertragspartei vereinbart wird.

Informationszentren

10. Entwickelte Länder unter den Vertragsparteien errichten entweder allein oder gemeinsam Informationszentren, um angemessene Auskunftsersuchen von Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien zu beantworten ; diese Auskunftsersuchen können sich unter anderem auf Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen beziehen sowie auf veröffentlichte Bekanntmachungen geplanter Käufe, Anschriften der unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen sowie Art und Menge der gekauften oder zu kaufenden Waren, einschließlich verfügbarer Angaben über zukünftige Vergaben. Auch der Ausschuß kann ein Informationszentrum errichten.

Besondere Behandlung für die am wenigsten entwickelten Länder

11. Im Hinblick auf Absatz 6 der Erklärung von Tokio wird den am wenigsten entwickelten Ländern unter den Vertragsparteien und den Lieferanten in diesen Ländern für Ursprungswaren dieser Länder im Rahmen aller allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien eine besondere Behandlung gewährt. Vertragsparteien können die Vorteile dieses Übereinkommens auch Lieferanten in den am wenigsten entwickelten Ländern, die nicht Vertragsparteien sind, für Ursprungswaren dieser Länder gewähren.

12. Entwickelte Länder unter den Vertragsparteien gewähren auf Ersuchen möglichen Bietern aus den am wenigsten entwickelten Ländern die ihnen zweckmässig erscheinende Hilfe beim Unterbreiten der Angebote und bei der Auswahl der Waren, die für die Beschaffungsstellen in den entwickelten Ländern sowie für die Lieferanten aus den am wenigsten entwickelten Ländern von Interesse sein können, und unterstützen die Bieter bei der Einhaltung von technischen Vorschriften und Normen für Waren, die Gegenstand des geplanten Kaufes sind.

Überprüfung

13. Der Ausschuß überprüft jährlich die Durchführung und Wirksamkeit dieses Artikels und nimmt alle drei Jahre aufgrund der von den Vertragsparteien unterbreiteten Berichte eine umfassende Überprüfung vor, um die Auswirkungen dieses Artikels zu beurteilen. Um die weitestgehende Anwendung dieses Übereinkommens, insbesondere des Artikels II, zu erreichen, und im Hinblick auf den Entwicklungsstand und die Finanz- und Handelslage der betreffenden Entwicklungsländer untersucht der Ausschuß als Teil der alle drei Jahre stattfindenden Überprüfung, ob die nach den Absätzen 4 bis 6 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen zu ändern sind oder ihre Geltungsdauer verlängert werden soll.

14. Im Laufe weiterer Verhandlungsrunden nach Artikel IX Absatz 6 prüfen die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien die Möglichkeit, ihre Listen der Beschaffungsstellen im Hinblick auf ihre Wirtschafts-, Finanz- und Handelslage zu erweitern.

Artikel IV

Technische Spezifikationen

1. Technische Spezifikationen, die die Merkmale einer zu kaufenden Ware festlegen, wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, Prüfung und Prüfverfahren, Bildzeichen, Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, sowie die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Konformitätsbescheinigung werden nicht in der Absicht ausgearbeitet, angenommen oder angewendet, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen, und dürfen nicht die Wirkung haben, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.

2. Von den Beschaffungsstellen vorgeschriebene technische Spezifikationen werden, soweit angebracht, a) eher in bezug auf die Leistung als in bezug auf die Konstruktion umschrieben;

b) auf internationale Normen, nationale technische Vorschriften oder anerkannte nationale Normen gestützt.

3. Anforderungen oder Hinweise in bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Hersteller sind nicht zulässig, es sei denn, daß es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und sofern in die Vergabeunterlagen die Worte "oder gleichwertig" einbezogen werden.

Artikel V

Vergabeverfahren

1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Vergabeverfahren ihrer Beschaffungsstellen mit den unten angeführten Bestimmungen im Einklang stehen. Offene Verfahren im Sinne dieses Übereinkommens sind die Verfahren, bei denen alle interessierten Lieferanten ein Angebot abgeben können. Nicht offene Verfahren im Sinne dieses Übereinkommens sind die Verfahren, bei denen nach Absatz 7 und anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels diejenigen Lieferanten ein Angebot abgeben können, die von der Beschaffungsstelle dazu eingeladen wurden. Freihändige Vergabe im Sinne dieses Übereinkommens ist dasjenige Verfahren, bei dem sich eine Beschaffungsstelle, jedoch nur unter den Bedingungen nach Absatz 15, mit Lieferanten einzeln in Verbindung setzt.

Qualifikation der Lieferanten

2. Beschaffungsstellen dürfen bei der Qualifikation der Lieferanten nicht zwischen ausländischen Lieferanten oder in- und ausländischen Lieferanten diskriminieren. Die Qualifikationsverfahren haben mit den folgenden Bestimmungen im Einklang zu stehen: a) alle Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren sind rechtzeitig zu veröffentlichen, um es den interessierten Lieferanten zu ermöglichen, das Qualifikationsverfahren zu beginnen und, soweit dies mit einer effizienten Abwicklung des Beschaffungsverfahrens vereinbar ist, abzuschließen;

b) alle von den Lieferanten zu erfuellenden Teilnahmebedingungen, einschließlich finanzieller Garantien, technischer Qualifikationen und Informationen, die zum Nachweis der finanziellen, kommerziellen und technischen Leistungsfähigkeit der Lieferanten dienen, sowie die Nachprüfung der Qualifikationen dürfen für ausländische Lieferanten nicht ungünstiger sein als für inländische und dürfen nicht zur Diskriminierung zwischen ausländischen Lieferanten führen;

c) das Verfahren für die Qualifikation der Lieferanten und die dafür erforderliche Zeit dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ausländischen Lieferanten von der Lieferantenliste auszuschließen oder zu verhindern, daß für einen bestimmten geplanten Kauf ausländische Lieferanten in Betracht gezogen werden. Die Beschaffungsstellen anerkennen diejenigen in- und ausländischen Lieferanten als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für einen bestimmten geplanten Kauf erfuellen. Lieferanten, die die Teilnahme an einem bestimmten geplanten Kauf beantragen, sich aber noch nicht qualifiziert haben sollten, werden auch in Betracht gezogen, sofern genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren abzuschließen;

d) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, sorgen dafür, daß alle qualifizierten Lieferanten auf Antrag innerhalb angemessen kurzer Frist in diese Listen aufgenommen werden;

e) jeder Lieferant, der seine Aufnahme als qualifizierter Lieferant beantragt hat, wird von den betreffenden Beschaffungsstellen von der getroffenen Entscheidung benachrichtigt. Qualifizierten Lieferanten, die auf den ständigen Listen der Beschaffungsstellen stehen, wird auch mitgeteilt, wenn derartige Listen abgeschafft oder sie daraus gestrichen werden;

f) keine Bestimmung der Buchstaben a) bis e) steht dem entgegen, daß ein Lieferant wegen Konkurs, unwahrer Erklärungen oder aus anderen Gründen ausgeschlossen wird, sofern dies mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung vereinbar ist.

Bekanntmachung eines geplanten Kaufes und Vergabeunterlagen

3. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen für jeden geplanten Kauf eine Bekanntmachung im entsprechenden Publikationsorgan nach Anhang II. Eine derartige Bekanntmachung gilt als Einladung zur Teilnahme an offenen oder nicht offenen Vergabeverfahren.

4. Jede Bekanntmachung eines geplanten Kaufes enthält die folgenden Angaben: a) Art und Menge der Waren, die zu liefern sind oder deren Kauf im Falle von Aufträgen für wiederkehrende Lieferungen vorgesehen ist;

b) die Angabe, ob das Verfahren offen oder nicht offen ist;

c) gegebenenfalls vorgesehene Liefertermine;

d) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe oder auf Qualifikation zur Aufnahme in die Lieferantenliste oder für die Entgegennahme von Angeboten sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind;

e) die Anschrift der Beschaffungsstelle, die den Zuschlag erteilt und die Angaben liefert, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind;

f) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Lieferanten verlangt werden;

g) Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen.

Die Beschaffungsstelle veröffentlicht in einer der Amtssprachen des GATT eine Zusammenfassung der Bekanntmachung des geplanten Kaufes, die mindestens folgendes enthält: i) Gegenstand des Auftrages;

ii) Fristen für das Einreichen der Angebote oder der Anträge auf Einladung zur Angebotsabgabe ; und

iii) Anschriften, bei denen die Auftragsunterlagen angefordert werden können.

5. Um einen optimal wirksamen internationalen Wettbewerb bei den nicht offenen Verfahren zu gewährleisten, laden die Beschaffungsstellen für jeden geplanten Kauf die grösstmögliche mit einer effizienten Abwicklung der Beschaffung zu vereinbarende Zahl von in- und ausländischen Lieferanten zur Angebotsabgabe ein. Sie wählen die Lieferanten, die an dem Verfahren teilnehmen sollen, in gerechter und nichtdiskriminierender Weise aus.

6. a) Für nicht offene Verfahren machen Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, jährlich in einem der Publikationsorgane nach Anhang III folgendes bekannt: i) die Aufzählung der geführten Listen einschließlich ihrer Überschriften nach Waren oder Warenkategorien, die über diese Listen eingekauft werden;

ii) die von den möglichen Lieferanten für die Aufnahme in diese Listen zu erfuellenden Bedingungen und die Methode, nach denen jede dieser Bedingungen von der betreffenden Beschaffungsstelle überprüft wird;

iii) die Gültigkeitsdauer der Listen und die Formalitäten für deren Erneuerung.

b) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, können aus diesen Listen diejenigen Lieferanten auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen. Jede Auswahl hat den Lieferanten in diesen Listen gerechte Möglichkeiten zu bieten.

c) Beantragt nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 3 ein noch nicht qualifizierter Lieferant die Teilnahme an einem Verfahren, so leitet die Beschaffungsstelle unverzueglich das Qualifikationsverfahren ein.

7. Beantragen Lieferanten die Beteiligung an einem bestimmten geplanten Kauf, so ist ihnen die Abgabe des Angebots zu gestatten, und sie sind in Betracht zu ziehen, sofern im Falle von noch nicht qualifizierten Lieferanten genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 abzuschließen. Die Zahl der zusätzlichen Lieferanten, denen die Teilnahme gestattet wird, wird nur aus Gründen der effizienten Abwicklung der Beschaffung begrenzt.

8. Wird es nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eines geplanten Kaufes, aber noch vor dem in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Termin für die Öffnung oder die Entgegennahme von Angeboten notwendig, die Bekanntmachung zu ändern oder neu zu veröffentlichen, so ist die Änderung oder die neue Bekanntmachung genauso zu verbreiten wie die ursprünglichen Unterlagen, auf die sich die Änderung bezieht. Jede wichtige Angabe, die einem Lieferanten in bezug auf einen bestimmten geplanten Kauf gemacht wird, ist gleichzeitig allen anderen betroffenen Lieferanten mitzuteilen, und zwar so rechtzeitig, daß die Lieferanten diese Angabe berücksichtigen und sich danach richten können.

9. a) Jede festgesetzte Frist muß so bemessen sein, daß es sowohl ausländischen als auch inländischen Lieferanten möglich ist, Angebote einzureichen, bevor das Verfahren geschlossen wird. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstände wie Komplexität des geplanten Kaufes, voraussichtliches Ausmaß der Vergabe von Unteraufträgen und übliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten durch die Post von in- und ausländischen Orten aus.

b) Soweit dies mit den angemessenen Bedürfnissen der Beschaffungsstellen zu vereinbaren ist, wird bei der Festsetzung eines Liefertermins die für die Beförderung der Waren von den verschiedenen Lieferorten üblicherweise erforderliche Zeit berücksichtigt.

10. a) Bei offenen Verfahren darf die Frist für die Entgegennahme der Angebote in keinem Fall kürzer sein als dreissig Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3.

b) Bei nicht offenen Verfahren, bei denen keine ständige Liste qualifizierter Lieferanten verwendet wird, darf die Frist für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe in keinem Fall kürzer sein als dreissig Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3 ; die Frist für die Entgegennahme von Angeboten darf in keinem Fall kürzer sein als dreissig Tage, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht.

c) Bei nicht offenen Verfahren, bei denen eine ständige Liste qualifizierter Lieferanten verwendet wird, darf die Frist für die Entgegennahme von Angeboten in keinem Fall kürzer sein als dreissig Tage, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe erstmalig ergeht. Fällt der Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe erstmalig ergeht, nicht mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3 zusammen, so dürfen in keinem Fall weniger als dreissig Tage zwischen diesen Zeitpunkten liegen.

d) Die Fristen nach a), b) und c) können verkürzt werden, wenn eine von der Beschaffungsstelle gebührend begründete Dringlichkeit die betreffenden Fristen unpraktikabel macht oder wenn es sich um die zweite oder eine weitere Veröffentlichung nach Absatz 4 betreffend Aufträge für wiederkehrende Lieferungen handelt.

11. Gestattet eine Beschaffungsstelle bei Vergabeverfahren, daß Angebote in mehreren Sprachen eingereicht werden, so muß eine dieser Sprachen eine der Amtssprachen des GATT sein.

12. Die den Lieferanten zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen enthalten alle Angaben, die für sie notwendig sind, um entsprechende Angebote einreichen zu können ; dazu gehören: a) die Anschrift der Beschaffungsstelle, an die die Angebote zu senden sind;

b) die Anschrift, an die Ersuchen um zusätzliche Angaben zu senden sind;

c) die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote und Angebotsunterlagen einzureichen sind;

d) letzter Tag und Stunde der Entgegennahme von Angeboten sowie die Zeitspanne, in der ein Bieter an sein Angebot gebunden ist;

e) Angabe der Personen, die bei der Angebotsöffnung anwesend sein dürfen, sowie Tag, Stunde und Ort der Öffnung;

f) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben oder Unterlagen, die von den Lieferanten verlangt werden;

g) eine vollständige Beschreibung der benötigten Waren sowie aller Anforderungen einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, die für die Waren verlangt werden, notwendiger Pläne, Zeichnungen und Anleitungen;

h) die Kriterien für den Zuschlag einschließlich aller Gesichtspunkte, ausgenommen den Preis, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht zu ziehen sind, und der in die Beurteilung der Angebotspreise einzubeziehenden Kostenelemente, wie Beförderungs-, Versicherungs- und Inspektionskosten sowie bei ausländischen Waren, Zölle und andere Einfuhrabgaben, Steuern und die Währung, in der die Zahlung geleistet wird;

i) die Zahlungsbedingungen;

j) alle anderen Bedingungen oder Modalitäten.

13. a) Bei offenen Verfahren senden die Beschaffungsstellen auf Ersuchen jedem an dem Verfahren teilnehmenden Lieferanten die Vergabeunterlagen und beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Ersuchen um Erläuterungen hierzu.

b) Bei nicht offenen Verfahren senden die Beschaffungsstellen die Vergabeunterlagen auf Ersuchen jedem Lieferanten, der die Teilnahme beantragt, und beantworten alle angemessenen Ersuchen um Erläuterungen hierzu.

c) Beschaffungsstellen beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Ersuchen um sachdienliche Angaben, die von einem an dem Verfahren teilnehmenden Lieferanten gestellt werden, unter der Bedingung, daß diese Angaben den Lieferanten gegenüber seinen Konkurrenten in dem Zuschlagsverfahren nicht bevorteilen.

Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung

14. Einreichung, Entgegennahme und Öffnung von Angeboten sowie Zuschlagserteilung richten sich nach folgendem: a) Angebote werden normalerweise schriftlich, und zwar direkt oder per Post eingereicht. Ist es gestattet, Angebote per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopie einzureichen, so müssen diese Angebote alle für ihre Beurteilung erforderlichen Ausgaben enthalten, insbesondere den vom Bieter vorgeschlagenen endgültigen Preis sowie eine Erklärung, daß der Bieter mit allen Modalitäten, Bedingungen und Bestimmungen der Einladung zur Angebotsabgabe einverstanden ist. Das Angebot ist innerhalb kürzester Frist durch Brief oder durch Zusendung einer unterzeichneten Kopie des Fernschreibens, des Telegramms oder der Telekopie zu bestätigen. Telefonische Angebote sind unzulässig. Bei Widersprüchen oder Unterschieden zwischen dem Inhalt des Fernschreibens, des Telegramms oder der Telekopie und dem Inhalt der nach dem Stichtag entgegengenommenen Unterlagen ist der Inhalt des Fernschreibens, des Telegramms oder der Telekopie maßgebend ; Anträge auf Teilnahme an selektiven Verfahren können per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopie gestellt werden.

b) Wird Bietern Gelegenheit gegeben, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Fehler zu berichtigen, so darf dies nicht zu diskriminierenden Praktiken führen.

c) Einem Lieferanten darf kein Nachteil entstehen, wenn ein Angebot bei der in den Vergabeunterlagen angegebenen Stelle nach der vorgeschriebenen Zeit eintrifft, sofern die Verzögerung ausschließlich dem Verhalten der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist. Angebote können auch in anderen aussergewöhnlichen Fällen in Betracht gezogen werden, wenn dies in den Verfahren der Beschaffungsstellen vorgesehen ist.

d) Alle von Beschaffungsstellen in offenen und nicht offenen Verfahren eingeholten Angebote werden nach Verfahren und unter Bedingungen entgegengenommen und geöffnet, die die Ordnungsmässigkeit der Öffnung sowie die Verfügbarkeit von Angaben über die Öffnung gewährleisten. Entgegennahme und Öffnung der Angebote haben auch mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung im Einklang zu stehen. Zu diesem Zweck sorgen die Beschaffungsstellen im Zusammenhang mit offenen Verfahren dafür, daß die Angebotsöffnung in Gegenwart der Bieter oder deren Vertreter oder eines geeigneten unparteiischen Zeugen, der am Beschaffungsverfahren nicht beteiligt ist, erfolgt. Über die Angebotsöffnung wird ein schriftlicher Bericht abgefasst. Dieser Bericht verbleibt bei den betreffenden Beschaffungsstellen und steht den für die Beschaffungsstelle zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls für die Verfahren nach Artikel VI und VII herangezogen werden kann.

e) Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muß ein Angebot bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen entsprechen und von Lieferanten eingereicht worden sein, die die Teilnahmebedingungen erfuellen. Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann sie beim Bieter Erkundigungen einziehen, um sicherzugehen, daß er die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfuellen kann.

f) Sofern die Beschaffungsstelle nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Bieter, von dem feststeht, daß er voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfuellen, und dessen Angebot - gleich, ob es sich um in- oder ausländische Waren handelt - entweder das niedrigste ist oder anhand der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder den Vergabeunterlagen als das vorteilhafteste beurteilt wird.

g) Ergibt die Bewertung, daß kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen als das vorteilhafteste ermittelt werden kann, so hat die Beschaffungsstelle in allen nachfolgenden Verhandlungen alle Angebote, die in der Spanne der konkurrenzfähigen Angebote liegen, in gleicher Weise in Betracht zu ziehen und zu behandeln.

h) Beschaffungsstellen sollten normalerweise davon absehen, Zuschläge unter der Bedingung zu erteilen, daß der Lieferant Kompensationsgeschäfte oder ähnliche Bedingungen bietet. In der begrenzten Anzahl von Fällen, in denen solche Auflagen Teil eines Auftrages sind, beschränken die betreffenden Vertragsparteien die Kompensation auf einen vernünftigen Anteil am Auftragswert und begünstigen Lieferanten einer Vertragspartei nicht gegenüber den Lieferanten einer anderen Vertragspartei. Die Lizenzerteilung für die verwendete Technologie sollte normalerweise nicht Bedingung für den Zuschlag sein ; Fälle, in denen dies verlangt wird, sollten so selten wie möglich sein, und Lieferanten einer Vertragspartei dürfen dabei gegenüber den Lieferanten einer anderen Vertragspartei nicht begünstigt werden.

Freihändige Vergabe

15. Die Absätze 1 bis 14 über offene und nicht offene Verfahren brauchen unter den folgenden Bedingungen nicht angewendet zu werden, sofern die freihändige Vergabe nicht mit der Absicht, einen grösstmöglichen Wettbewerb zu verhindern, oder so angewendet wird, daß sie ein Mittel zur Diskriminierung zwischen ausländischen Lieferanten oder zum Schutz inländischer Erzeuger darstellt: a) wenn bei einem offenen oder nicht offenen Verfahren keine Angebote eingehen oder Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, oder wenn diese Angebote von Lieferanten eingereicht werden, die die Teilnahmebedingungen nach diesem Übereinkommen nicht erfuellen, jedoch unter der Voraussetzung, daß die Anforderungen der ursprünglichen Ausschreibung in dem Auftrag, der vergeben wird, nicht wesentlich geändert sind;

b) wenn bei Kunstwerken oder aus Gründen des Schutzes ausschließlicher Rechte, wie Patent- oder Urheberrechte, die Waren nur von einem bestimmten Lieferanten geliefert werden können und es keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware gibt;

c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren in offenen oder nicht offenen Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;

d) bei zusätzlichen Lieferungen der ursprünglichen Lieferanten, die entweder als Ersatzteile für gelieferte Waren oder bestehende Anlagen oder als Ergänzungslieferungen oder zur Erweiterung bestehender Anlagen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten die Beschaffungsstelle dazu zwingen würde. Material zu kaufen, das die Bedingungen der Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material nicht erfuellt;

e) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung kauft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Nachdem solche Aufträge ausgeführt sind, unterliegen alle weiteren Käufe solcher Waren den Absätzen 1 bis 14 (1).

16. Die Beschaffungsstellen arbeiten über jeden nach Absatz 15 vergebenen Auftrag einen schriftlichen Bericht aus. Jeder Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, Wert und Art der gekauften Waren, Ursprungsland und einen Hinweis darauf, welche der in Absatz 15 aufgeführten Bedingungen gegeben waren. Dieser Bericht verbleibt bei den betreffenden Beschaffungsstellen und steht den für die Beschaffungsstellen zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls bei den Verfahren nach Artikel VI und VII herangezogen werden kann. (1)Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung kann eine begrenzte Produktion einschließen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, daß sich das Produkt für eine Produktion in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet. Nicht darunter fällt eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten.

Artikel VI

Information und Prüfung

1. Alle Gesetze, Vorschriften, gerichtlichen Entscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfahrensbestimmungen (einschließlich Standardklauseln), die sich auf das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen beziehen, werden von den Vertragsparteien innerhalb kürzester Frist in den entsprechenden Publikationsorganen des Anhangs IV so veröffentlicht, daß andere Vertragsparteien und Lieferanten davon Kenntnis nehmen können. Die Vertragsparteien sind bereit, auf Ersuchen ihre öffentlichen Beschaffungsverfahren jeder anderen Vertragspartei zu erläutern. Die Beschaffungsstellen sind bereit, auf Ersuchen jedem Lieferanten aus einem Land, das Vertragspartei ist, ihre Beschaffungspraktiken und -verfahren zu erläutern.

2. Die Beschaffungsstellen teilen auf Ersuchen eines Lieferanten innerhalb kürzerster Frist sachdienliche Angaben über die Gründe mit, aus denen der Antrag dieses Lieferanten auf Qualifikation für die Lieferantenliste abgelehnt oder dieser Lieferant nicht zur Angebotsabgabe eingeladen oder zugelassen wurde.

3. Die Beschaffungsstellen unterrichten innerhalb kürzester Frist und in keinem Fall später als sieben Arbeitstage nach der Zuschlagserteilung die erfolglosen Bieter durch schriftliche Mitteilung oder Veröffentlichung, daß der Zuschlag erteilt worden ist.

4. Auf Ersuchen eines erfolglosen Bieters teilt die Beschaffungsstelle diesem innerhalb kürzester Frist sachdienliche Angaben über die Gründe mit, aus denen das Angebot nicht berücksichtigt wurde, einschließlich der charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie des Namens des erfolgreichen Bieters.

5. Die Beschaffungsstellen richten eine Kontaktstelle ein, um erfolglosen Bietern, die mit der Erklärung für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots nicht zufrieden sind oder weitere Fragen bezueglich der Zuschlagserteilung haben, zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Es sind auch Verfahren vorzusehen für die Anhörung und Prüfung von Beschwerden, die sich im Zusammenhang mit einer der Phasen des Beschaffungsvorgangs ergeben können, um sicherzustellen, daß Streitfälle im Rahmen dieses Übereinkommens zwischen den Lieferanten und den betreffenden Beschaffungsstellen in grösstmöglichem Umfang gerecht und ohne Verzögerung beigelegt werden.

6. Die Regierung des erfolglosen Bieters, die Vertragspartei ist, kann unbeschadet des Artikels VII zusätzliche Auskünfte über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies notwendig ist, um sicherzugehen, daß der Kauf ordnungsgemäß und unparteiisch vor sich gegangen ist. Zu diesem Zweck erteilt die Regierung, die den Kauf tätigt, Auskunft über die charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile der ausgewählten Angebote sowie über den Zuschlagspreis. Die Regierung darf die letztgenannte Auskunft normalerweise weitergeben, sofern sie von diesem Recht mit Zurückhaltung Gebrauch macht. Würde die Weitergabe dieser Auskunft den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf diese Auskunft nur nach Konsultationen und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt, weitergegeben werden.

7. Verfügbare Angaben über einzelne Zuschlagserteilungen sind auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei mitzuteilen.

8. Würde die Weitergabe vertraulicher Angaben, die einer Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, die Durchführung von Rechtsvorschriften behindern, oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den gerechten Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen, so dürfen diese Angaben nicht ohne formelle Ermächtigung durch die Vertragspartei, die sie zur Verfügung stellt, weitergegeben werden.

9. Die Vertragsparteien stellen jährlich Statistiken über ihre Käufe zusammen und übermitteln sie dem Ausschuß. Diese Berichte enthalten folgende Angaben über die Aufträge, die von allen unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen vergeben worden sind: a) eine globale Statistik des geschätzten Wertes der vergebenen Aufträge über und unter dem Schwellenwert;

b) eine Statistik über Zahl und Gesamtwert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen, Warenkategorien und entweder Staatsangehörigkeit des erfolgreichen Anbieters oder Ursprungsland der Ware auf der Grundlage eines anerkannten Handels- oder anderen geeigneten Klassifikationssystems;

c) eine Statistik über Gesamtzahl und Gesamtwert der Aufträge, die in jedem der Fälle nach Artikel V Absatz 15 vergeben wurden.

Artikel VII

Durchsetzung der Verpflichtungen

Institutionen

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein "Ausschuß für das öffentliche Beschaffungswesen" - im folgenden "der Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten, und um alle anderen Aufgaben zu erfuellen, die ihm von den Vertragsparteien zugewiesen werden können.

2. Der Ausschuß kann aus bestimmtem Anlaß nach dem Verfahren und für die Zwecke des Absatzes 8 Sondergruppen (panels) sowie Arbeitsgruppen und sonstige Untergruppen einsetzen, die die Aufgaben erfuellen, die ihnen vom Ausschuß übertragen werden.

Konsultationen

3. Jede Vertragspartei prüft Vorstellungen einer anderen Vertragspartei, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und gibt ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen.

4. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß das Erreichen eines der Ziele dieses Übereinkommens behindert wird, so kann diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit schriftlich um Konsultationen mit der oder den betreffenden Vertragsparteien ersuchen. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Konsultationen. Die betreffenden Vertragsparteien leiten die beantragten Konsultationen innerhalb kürzester Frist ein.

5. Die Vertragsparteien, die an Konsultationen über eine bestimmte Angelegenheit beteiligt sind, welche die Anwendung dieses Übereinkommens berührt, liefern vorbehaltlich Artikel VI Absatz 8 Auskünfte zu dieser Angelegenheit und versuchen, diese Konsultationen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abzuschließen.

Streitbeilegung

6. Wurde durch Konsultationen nach Absatz 4 zwischen den beteiligten Vertragsparteien keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so tritt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu untersuchen.

7. Wurde nach genauer Prüfung durch den Ausschuß nach Absatz 6 innerhalb von 3 Monaten keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht, so setzt der Ausschuß auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, die a) die Angelegenheit untersucht;

b) regelmässig mit den Streitparteien berät und ihnen die Möglichkeit gibt, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden;

c) Stellungnahmen zum Sachverhalt abgibt, soweit er mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängt, und Feststellungen trifft, die dem Ausschuß dabei helfen, in der Angelegenheit Empfehlungen auszusprechen oder Entscheidungen zu treffen.

8. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, führt der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste der Namen von Beamten, die hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen besitzen. In diese Liste können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Beamte sind. Die Vertragsparteien werden eingeladen, zu Beginn eines jeden Jahres dem Vorsitzenden des Ausschusses einen oder zwei Sachverständige zu bezeichnen, die sie für die Mitarbeit in einer Sondergruppe zur Verfügung stellen würden. Wird nach Absatz 7 eine Sondergruppe eingesetzt, so schlägt der Vorsitzende innerhalb von sieben Tagen den Streitparteien die Zusammensetzung der aus drei oder fünf Mitgliedern - vorzugsweise Beamten - bestehenden Sondergruppe vor. Die unmittelbar betroffenen Parteien äussern sich innerhalb von sieben Arbeitstagen zu der Benennung der Mitglieder der Sondergruppe durch den Vorsitzenden und lehnen Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab.

Angehörige von Ländern, deren Regierungen Streitparteien sind, können nicht Mitglieder der mit dem Streitfall befassten Sondergruppe sein. Die Mitglieder einer Sondergruppe werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation tätig. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen.

9. Jede Sondergruppe gibt sich ihre eigenen Verfahrensregeln. Alle Vertragsparteien, die ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit haben und dies dem Ausschuß notifiziert haben, erhalten Gelegenheit, angehört zu werden. Jede Sondergruppe kann sich mit allen ihr geeignet erscheinenden Stellen beraten und von diesen Auskünfte einholen. Bevor eine Sondergruppe solche Auskünfte bei einer unter die Hoheit einer Vertragspartei fallenden Stelle einholt, unterrichtet sie die Regierung dieser Vertragspartei. Die Vertragsparteien beantworten jedes von einer Sondergruppe für notwendig und zweckmässig gehaltene Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist und ausführlich. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person nicht preisgegeben werden.

Wird von der Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so wird nach Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung oder Person eine diesbezuegliche nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt.

Kann in einem Streitfall keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht werden oder bezieht sich ein Streitfall auf die Auslegung dieses Übereinkommens, so sollte die Sondergruppe den Streitparteien zunächst den beschreibenden Teil ihres Berichtes und danach ihre Schlußfolgerungen oder eine Kurzfassung davon vorlegen, und zwar eine angemessene Zeit vor der Übermittlung an den Ausschuß. Geht es nicht um eine Auslegung dieses Übereinkommens und wurde eine bilaterale Lösung erreicht, so kann sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Beschreibung des Falles und auf die Feststellung beschränken, daß eine Lösung erreicht wurde.

10. Die von der Sondergruppe benötigte Zeit hängt vom jeweiligen Fall ab. Die Sondergruppen sollten bestrebt sein, dem Ausschuß ihre Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls Empfehlungen ohne unnötige Verzögerungen zu übermitteln, und zwar normalerweise innerhalb von vier Monaten nach der Einsetzung der Sondergruppe, wobei sie zu berücksichtigen haben, daß der Ausschuß sicherzustellen hat, daß dringende Fälle innerhalb kürzester Frist beigelegt werden.

Durchsetzung

11. Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichtes einer Sondergruppe, Arbeitsgruppe oder sonstigen Untergruppe an den Ausschuß prüft dieser die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Hinsichtlich dieser Berichte wird der Ausschuß normalerweise innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt des Berichtes tätig, sofern er diese Frist nicht verlängert ; er kann unter anderem a) eine Feststellung des Sachverhalts treffen;

b) Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien richten und/oder

c) jede andere ihm geeignet erscheinende Entscheidung treffen.

Alle Empfehlungen des Ausschusses müssen auf eine positive Lösung der Angelegenheit auf der Grundlage der operativen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der in der Präambel festgelegten Ziele gerichtet sein.

12. Sieht sich eine Vertragspartei, an die Empfehlungen gerichtet sind, ausserstande, diese auszuführen, so sollte sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Ausschuß schriftlich begründen. In diesem Fall prüft der Ausschuß, welche weiteren Schritte geeignet erscheinen.

13. Der Ausschuß verfolgt jede Angelegenheit, in der er Empfehlungen ausgesprochen oder Entscheidungen getroffen hat.

Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen

14. Werden die Empfehlungen des Ausschusses von einer oder mehreren Streitparteien nicht angenommen und ist der Ausschuß der Ansicht, daß die Umstände hinreichend schwer wiegen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, so kann er eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in bezug auf eine oder mehrere andere Vertragsparteien die Anwendung dieses Übereinkommens auszusetzen, soweit er dies unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet.

Artikel VIII

Ausnahmebestimmungen zu dem Übereinkommen

1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern die Vertragsparteien nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in bezug auf für die nationale Sicherheit oder die nationale Verteidigung unerläßliche Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten.

2. Unter dem Vorbehalt, daß die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Übereinkommens so ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu beschließen oder durchzuführen zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Schutz des geistigen Eigentums oder in bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren.

Artikel IX

Schlußbestimmungen

Annahme und Beitritt

1. a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren vereinbarte Listen der Beschaffungsstellen in Anhang I enthalten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

b) Jede GATT-Vertragspartei, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen der Regierung dieser GATT-Vertragspartei und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu vereinbaren sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

c) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind und deren vereinbarte Listen der Beschaffungsstellen in Anhang I enthalten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf, und zwar unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.

d) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

e) In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens.

Vorbehalte

2. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens können nicht gemacht werden.

Inkrafttreten

3. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1981 für die Regierungen (1) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

4. a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt sicher, daß spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren sowie die Vorschriften, Verfahren und Praktiken, die von den in ihren Listen im Anhang zum Übereinkommen enthaltenen Beschaffungsstellen angewendet werden, mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.

b) Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen.

Berichtigungen oder Änderungen

5. a) Berichtigungen rein formeller Art und geringfügige Änderungen betreffend die Anhänge I bis IV dieses Übereinkommens werden dem Ausschuß mitgeteilt und werden innerhalb von dreissig Tagen wirksam, sofern gegen sie keine Einwände erhoben werden.

b) Änderungen an den Listen der Beschaffungsstellen dürfen mit Ausnahme der unter a) genannten Änderungen nur unter aussergewöhnlichen Umständen vorgenommen werden. In diesen Fällen notifiziert eine Vertragspartei, die eine Änderung ihrer Liste der Beschaffungsstellen beabsichtigt, dies dem Vorsitzenden des Ausschusses, der innerhalb kürzester Frist eine Sitzung des Ausschusses einberuft. Die Vertragsparteien prüfen die beabsichtigte Änderung und die sich daraus ergebenden ausgleichenden Anpassungen mit dem Ziel, den allseits vereinbarten Anwendungsbereich dieses Übereinkommens, wie er vor dieser Änderung gegeben war, in vergleichbarer Höhe aufrechtzuerhalten. Für den Fall, daß über eine vorgenommene oder beabsichtigte Änderung keine Einigung erreicht wird, wird die Angelegenheit nach Artikel VII weiter behandelt, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen auf dem höchstmöglichen Stand zu erhalten.

Überprüfungen und Verhandlungen

6. a) Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.

b) Die Vertragsparteien führen nicht später als mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in bestimmten Zeitabständen weitere Verhandlungen. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Änderungen

7. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine solche Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.

Rücktritt

8. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt.

Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

9. Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.

Anmerkungen und Anhänge

10. Die Anmerkungen und Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Sekretariat

11. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.

Hinterlegung

12. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Berichtigung oder Änderung nach Absatz 5 und jeder Änderung dieses Übereinkommens nach Absatz 7 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt hierzu nach Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 8 notifiziert.

Registrierung

13. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht in Listen der Beschaffungsstellen im Anhang zu diesem Übereinkommen etwas anderes gesagt ist.

ANMERKUNGEN

Zu Artikel I Absatz 1

Im Hinblick auf allgemeine politische Überlegungen betreffend die gebundene Hilfe einschließlich des von den Entwicklungsländern verfolgten Zieles, diese Bindung der Hilfe aufzugeben, findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf Beschaffungen im Rahmen der gebundenen Entwicklungshilfe, solange diese von Vertragsparteien gewährt wird.

Zu Artikel V Absatz 14 h)

In Hinblick auf die allgemeinen politischen Überlegungen der Entwicklungsländer betreffend das öffentliche Beschaffungswesen wird festgestellt, daß Entwicklungsländer nach Artikel V Absatz 14 h) verlangen können, daß Inlandsanteil, Kompensationsgeschäfte und Technologietransfer als Kriterien für die Zuschlagserteilung einbezogen werden. Es wird festgestellt, daß Lieferanten einer Vertragspartei nicht gegenüber den Lieferanten einer anderen Vertragspartei begünstigt werden dürfen.

Anmerkung betreffend die Anhänge zum Übereinkommen

Die Anhänge zu diesem Übereinkommen mit den Listen der Beschaffungsstellen (1), für die das Übereinkommen gilt, sowie die in Artikel V Absätze 3 und 6 und in Artikel VI Absatz 1 genannten Listen der Publikationsorgane sind wegen ihres Umfangs in diesem Text nicht enthalten. Sie können in der amtlichen Fassung des Übereinkommens über die Beschaffungsstellen eingesehen werden, die vom Generalsekretariat des GATT in Genf am 12. April 1979 veröffentlicht worden ist. (1)Folgende Länder haben derartige Listen von Beschaffungsstellen hinterlegt : Australien, die EWG und ihre Mitgliedstaaten, Finnland, Hongkong, Indien, Jamaika, Japan, Niger, Norwegen, Schweden, die Schweiz und die Vereinigten Staaten.

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN

PRÄAMBEL

DIE UNTERZEICHNER (1) DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN - im folgenden "dieses Übereinkommen" genannt -

IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in der Tokio-Runde der multi-lateralen Handelsverhandlungen die Ausweitung und immer weitergehende Liberalisierung des Welthandels unter anderem durch den fortschreitenden Abbau der Handelshemmnisse und die Verbesserung des internationalen Rahmens für den Welthandel herbeizuführen;

IN DEM WUNSCH, für den Welthandel mit Zivilluftfahrzeugen, Teilen und zugehöriger Ausrüstung ein Hoechstmaß an Freiheit herzustellen, wozu die Beseitigung der Zölle gehört, und die den Handel beschränkenden oder verzerrenden Auswirkungen soweit wie möglich zu verringern oder zu beseitigen;

IN DEM WUNSCH, die kontinuierliche technologische Entwicklung der Luftfahrtindustrie auf weltweiter Ebene zu fördern;

IN DEM WUNSCH, gerechte und gleiche Wettbewerbsbedingungen für ihren Zivilluftfahrzeugsektor zu schaffen und ihren Herstellern eine Beteiligung an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge zu sichern;

EINGEDENK der Bedeutung des Zivilluftfahrzeugsektors im Gesamtzusammenhang ihrer gegenseitigen Wirtschafts- und Handelsinteressen;

IN DER ERKENNTNIS, daß viele Unterzeichner den Luftfahrzeugsektor als eine besonders wichtige Komponente der Wirtschafts- und Industriepolitik ansehen;

IN DEM BESTREBEN, die nachteiligen Auswirkungen der staatlichen Unterstützung der Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Zivilluftfahrzeugen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen, wobei jedoch anerkannt wird, daß diese Unterstützung an sich nicht als Verzerrung des Handels anzusehen ist;

IN DEM WUNSCH, daß ihr Zivilluftfahrzeugsektor auf einer kommerziell wettbewerbsfähigen Grundlage arbeitet, und in der Erkenntnis, daß die Beziehungen zwischen Staat und Industrie in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich sind;

IN ANERKENNUNG ihrer Verpflichtungen und Rechte aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - sowie aus anderen unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelten multilateralen Übereinkommen;

IN DER ERKENNTNIS, daß internationale Verfahren der Notifizierung, Konsultation, Überwachung und Streitbeilegung geschaffen werden müssen, um eine gerechte, rasche und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens sicherzustellen und untereinander das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen zu erhalten;

IN DEM WUNSCH, einen internationalen Rahmen für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu schaffen -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN: (1)Der Ausdruck "Unterzeichner" wird nachstehend in der Bedeutung von "Vertragsparteien dieses Übereinkommens" gebraucht.

Artikel 1

Erfasste Waren

1.1. Dieses Übereinkommen gilt für folgende Waren: a) alle Zivilluftfahrzeuge,

b) alle Triebwerke für Zivilluftfahrzeuge sowie deren Teile und Einzelteile,

c) alle anderen Teile, Einzelteile und Baugruppen von Zivilluftfahrzeugen,

d) alle Bodengeräte zur Flugausbildung sowie deren Teile und Einzelteile, die beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen als Erstausrüstung oder als Ersatzteile verwendet werden.

1.2. "Zivilluftfahrzeuge" im Sinne dieses Übereinkommens sind a) alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme militärischer Luftfahrzeuge und

b) alle anderen in Artikel 1.1 aufgeführten Waren.

Artikel 2

Zölle und andere Abgaben

2.1. Die Unterzeichner kommen überein, 2.1.1. mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben (1) jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der im Anhang unter ihrer Tarifnummer aufgeführten Waren erhoben werden, zu beseitigen, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind;

2.1.2. mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben (1) jeder Art auf die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen;

2.1.3. mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens Zollfreiheit oder Zollbefreiung für alle unter Artikel 2.1.1 fallenden Waren und für alle unter Artikel 2.1.2 fallenden Indstandsetzungen in ihre GATT-Listen aufzunehmen.

2.2. Jeder Unterzeichner a) führt eine Zollregelung der Endverwendung (enduse system) ein oder passt seine Zollregelung an um seine Verpflichtungen aufgrund von Artikel 2.1 zu erfuellen;

b) stellt sicher, daß durch seine Zollregelung der Endverwendung ein Verfahren der Zollfreiheit oder Zollbefreiung geschaffen wird, das den von den anderen Unterzeichnern geschaffenen Verfahren vergleichbar ist und kein Handelshemmnis bildet;

c) teilt den anderen Unterzeichnern seine Verfahren für die Verwaltung der Endverwendung mit.

Artikel 3

Technische Handelshemmnisse

3.1. Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, daß die Bestimmungen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen gelten. Ausserdem sind sich die Unterzeichner darüber einig, daß die Bedingungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Zivilluftfahrzeuge sowie die Spezifikationen für Betriebs- und Wartungsverfahren zwischen den Unterzeichnern dieses Übereinkommens durch das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse geregelt werden.

Artikel 4

Regierungsseits beeinflusste Beschaffungen, vorgeschriebene Zulieferer und Anreize

4.1. Käufer von Zivilluftfahrzeugen sollten ihre Lieferanten nach kommerziellen und technologischen Erwägungen frei wählen können.

4.2. Die Unterzeichner machen Luftfahrtgesellschaften, Luftahrzeugherstellern oder anderen, Käufe von Zivilluftfahrzeugen tätigenden Einrichtungen keine Auflagen und üben keinen unbilligen Druck auf sie aus, Zivilluftfahrzeuge aus einer bestimmten Quelle zu beziehen, wenn dadurch Lieferanten eines Unterzeichners diskriminiert würden.

4.3. Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß die Käufe der unter dieses Übereinkommen fallenden Waren nur auf der Basis wettbewerbsfähiger Preise, Qualitäten und Lieferfristen getätigt werden sollten. Bei der Genehmigung oder Vergabe von Beschaffungsaufträgen für unter dieses Übereinkommen fallenden (1)"Andere Abgaben" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel II des GATT. Waren können die Unterzeichner jedoch verlangen, daß ihre qualifizierten Unternehmer auf Wettbewerbsbasis und zu nicht weniger günstigen Bedingungen als die, welche für die qualifizierten Unternehmen anderer Unterzeichner gelten, Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten erhalten (1).

4.4. Die Unterzeichner sind sich darüber einig, die Gewährung von Anreizen aller Art für den Kauf oder Verkauf von Zivilluftfahrzeugen aus einer bestimmten Quelle zu unterlassen, wenn diese die Lieferanten eines Unterzeichners diskriminieren würden.

Artikel 5

Handelsbeschränkungen

5.1. Die Unterzeichner wenden keine mengenmässigen Beschränkungen (Einfuhrkontingente) oder Einfuhrlizenzen an, um die Einfuhr von Zivilluftfahrzeugen in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken. Dies schließt Einfuhrüberwachungs- oder Lizenzverfahren im Einklang mit dem GATT nicht aus.

5.2. Die Unterzeichner wenden keine mengenmässigen Beschränkungen, Ausfuhrlizenzen oder andere ähnliche Vorschriften an, um aus kommerziellen oder Wettbewerbsgründen die Ausfuhr von Zivilluftfahrzeugen nach anderen Unterzeichnern in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken.

Artikel 6

Unterstützung seitens der öffentlichen Hand, Ausfuhrkredite und Vermarktung von Luftfahrzeugen

6.1. Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, daß die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen) auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Anwendung finden. Sie bekräftigen, daß sie bei ihrer Beteiligung an oder Unterstützung von Programmen für Zivilluftfahrzeuge bestrebt sind, nachteilige Auswirkungen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen im Sinne der Artikel 8 Absatz 3 und 8 Absatz 4 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu vermeiden. Sie berücksichtigen ferner die besonderen Gegebenheiten des Luftfahrzeugsektors, insbesondere die in diesem Sektor weitverbreitete Unterstützung seitens der öffentlichen Hand, ihre internationalen Wirtschaftsinteressen und den Wunsch der Hersteller aller Unterzeichner, an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge teilzuhaben.

6.2. Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß die Preisgestaltung für Zivilluftfahrzeuge auf einer angemessenen Erwartung der Deckung aller Kosten basieren sollte, einschließlich der einmaligen Programmkosten, der feststellbaren und anteilig errechneten Kosten militärischer Forschung und Entwicklung von Luftfahrzeugen, Teilen und Systemen, die in der Folge bei der Herstellung von Zivilluftfahrzeugen verwendet werden, der durchschnittlichen Produktionskosten und der Finanzierungskosten.

Artikel 7

Regionale und lokale Regierungen

7.1. Zusätzlich zu ihren übrigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sind sich die Unterzeichner darüber einig, regionale und lokale Regierungen und Behörden, nichtstaatliche Stellen und andere Einrichtungen weder mittelbar noch unmittelbar aufzufordern oder zu ermutigen, Maßnahmen zu treffen, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind.

Artikel 8

Überwachung, Überprüfung, Konsultation und Streitbeilegung

8.1. Es wird ein Ausschuß für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen - im folgenden "der Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern aller Unterzeichner dieses Übereinkommens besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden. Er tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Unterzeichnern Gelegenheit zu geben, alle Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens einschließlich der Entwicklung in der Zivilluftfahrzeugindustrie zu erörtern, festzustellen, ob Änderungen erforderlich sind, um die Fortdauer des freien und nicht verzerrten Handels sicherzustellen, alle Fragen zu prüfen, für die in bilateralen Konsultationen keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte, und die ihm aufgrund dieses Übereinkommens oder von den Unterzeichnern übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

8.2. Der Ausschuß überprüft jährlich die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung dessen Ziele. Der Ausschuß (1)Der Satzteil "zu nicht weniger günstigen Bedingungen ... Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten ..." bedeutet nicht, daß der Umfang der an die qualifizierten Unternehmen eines Unterzeichners vergebenen Aufträge die qualifizierten Unternehmen anderer Unterzeichner zu Aufträgen ähnlichen Umfangs berechtigt. unterrichtet jährlich die Vertragsparteien des GATT über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.

8.3. Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in bestimmten Zeitabständen nehmen die Unterzeichner im Hinblick auf die Erweiterung und Verbesserung dieses Übereinkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Verhandlungen auf.

8.4. Der Ausschuß kann alle erforderlichen Untergruppen einsetzen, um die Anwendung dieses Übereinkommens regelmässig zu überprüfen, um ein beständiges Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile sicherzustellen. Insbesondere setzt er eine geeignete Untergruppe ein, um in bezug auf die Durchführung des Artikels 2 hinsichtlich der unter das Übereinkommen fallenden Waren, der Zollregelungen der Endverwendung und der Zölle und anderen Abgaben ein beständiges Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile, die Reziprozität und die Gleichwertigkeit der Ergebnisse sicherzustellen.

8.5. Die Unterzeichner prüfen Vorstellungen eines anderen Unterzeichners, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und geben ausreichend Gelegenheit zu umgehenden Konsultationen.

8.6. Die Unterzeichner anerkennen, daß Konsultationen mit anderen Unterzeichnern im Ausschuß wünschenswert sind, um nach einer allseits annehmbaren Lösung zu suchen, bevor eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkungen einer behaupteten Subvention eingeleitet wird. In den aussergewöhnlichen Fällen, in denen keine Konsultationen stattfinden, bevor inländische Verfahren eingeleitet werden, teilen die Unterzeichner dem Ausschuß umgehend die Einleitung dieser Verfahren mit und treten gleichzeitig in Konsultationen ein, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen, die Ausgleichsmaßnahmen überfluessig macht.

8.7. Ist ein Unterzeichner der Auffassung, daß seine Aussenhandelsinteressen an Bau, Instandsetzung, Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung und Umbau von Zivilluftfahrzeugen durch eine Maßnahme eines anderen Unterzeichners nachteilig berührt werden oder nachteilig berührt werden könnten, so kann er die Überprüfung der Angelegenheit durch den Ausschuß beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so tritt der Ausschuß binnen dreissig Tagen zusammen und prüft die Angelegenheit so rasch wie möglich, um die anstehenden Probleme möglichst umgehend und insbesondere bevor anderenorts eine endgültige Lösung dieser Probleme gefunden worden ist, zu lösen. In diesem Zusammenhang kann der Ausschuß alle zweckdienlichen Entscheidungen treffen oder Empfehlungen aussprechen. Diese Überprüfung berührt nicht die Rechte der Unterzeichner aus dem GATT oder anderen unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelten multilateralen Vereinbarungen, soweit sie den Handel mit Zivilluftfahrzeugen betreffen. Zur Erleichterung der Prüfung der anstehenden Probleme im Rahmen des GATT oder solcher Vereinbarungen kann der Ausschuß zweckdienliche fachliche Unterstützung gewähren.

8.8. Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frage, die unter dieses Übereinkommen, aber nicht unter andere unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen fällt, die Artikel XXII und XXIII des Allgemeinen Abkommens sowie die Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung von den Unterzeichnern und vom Ausschuß sinngemäß angewandt werden, um diese Streitigkeiten beizulegen. Diese Verfahren werden auch für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frage angewandt, die unter dieses Übereinkommen sowie unter andere unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen fällt, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.

Artikel 9

Schlußbestimmungen

9.1. Annahme und Beitritt

9.1.1. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

9.1.2. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.

9.1.3. Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Unterzeichnern vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

9.1.4. In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens.

9.2. Vorbehalte

9.2.1. Vorbehalte gegen Vorschriften dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der übrigen Unterzeichner gemacht werden.

9.3. Inkrafttreten

9.3.1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

9.4. Innerstaatliche Rechtsvorschriften

9.4.1. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, die Übereinstimmung ihrer Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen sicher.

9.4.2. Jeder Unterzeichner unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Durchführung.

9.5.Änderungen

9.5.1. Die Unterzeichner können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Unterzeichner gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jeden Unterzeichner erst in Kraft, wenn sie von diesem Unterzeichner angenommen worden ist.

9.6. Rücktritt

9.6.1. Jeder Unterzeichner kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jeder Unterzeichner dieses Übereinkommens kann im Falle einer solchen Notifizierung verlangen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt.

9.7. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern

9.7.1. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Unterzeichnern, wenn einer der beiden Unterzeichner zu dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt.

9.8. Anhang

9.8.1. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

9.9. Sekretariat

9.9.1. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.

9.10. Hinterlegung

9.10.1. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jedem Unterzeichner und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jede Änderung desselben nach Artikel 9 Absatz 5 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Artikel 9 Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Artikel 9 Absatz 6 notifiziert.

9.11. Registrierung

9.11.1. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht bezueglich der Listen im Anhang etwas anderes bestimmt ist. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

ANHANG ERFASSTE WAREN

Die Unterzeichner kommen überein, daß für die nachstehend unter ihrer Tarifnummer aufgeführten Waren Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind.

Dazu gehören nicht: - unvollständige oder unfertige Waren, es sei denn, daß sie die wesentlichen Merkmale eines vollständigen oder fertigen Teils, Einzelteils oder Ausrüstungsgegenstands oder einer vollständigen oder fertigen Baugruppe für Zivilluftfahrzeuge aufweisen (1);

- Material in beliebiger Form (zum Beispiel Bleche, Platten, Profile, Bänder, Stäbe, Rohre und andere Formteile), es sei denn, daß es in der für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge benötigten Grösse und Form zugeschnitten oder geformt ist (1);

- Rohstoffe und Verbrauchsgüter.

Liste der Tarifnummern des kanadischen Zolltarifs

Nur die englische und französische Fassung der nachstehenden Liste sind verbindlich. >PIC FILE= "T0012800"> (1)Beispielsweise eine Ware, die eine Seriennummer eines Luftfahrzeugherstellers trägt.

Warenliste nach Nummern der NRZZ Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

Nur die englische und die französische Fassung der nachstehenden Liste sind verbindlich.

Vorbemerkung : Im Sinne dieser Liste bedeutet "ex", daß für jede nachstehende NRZZ-Nummer den entsprechenden Waren (oder Warengruppen) Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, wenn sie zur Verwendung und den Einbau in Zivilluftfahrzeugen bestimmt sind (1). >PIC FILE= "T0012801"> (1)"Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon : ex 88.05" fallen ebenfalls darunter, obwohl sie nicht eingebaut werden müssen.

>PIC FILE= "T0012802">

>PIC FILE= "T0012803">

>PIC FILE= "T0012804">

Liste der Positionen aus dem amerikanischen Zolltarifschema

Nur die englische Fassung der nachstehenden Liste ist verbindlich. >PIC FILE= "T0012805">

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(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER ARTIKEL VI, XVI UND XXIII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

PRÄAMBEL

DIE UNTERZEICHNER (1) DIESES ÜBEREINKOMMENS -

IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter anderem die handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Auswirkungen nichttariflicher Maßnahmen abzubauen oder zu beseitigen und diese Maßnahmen einer wirksameren internationalen Disziplin zu unterstellen;

IN DER ERKENNTNIS, daß von den Regierungen Subventionen dazu benutzt werden, wichtige Ziele der nationalen Politik zu fördern;

IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf Handel und Produktion haben können;

IN DER ERKENNTNIS, daß in diesem Übereinkommen das Schwergewicht auf die Auswirkungen von Subventionen gelegt werden sollte und daß diese Auswirkungen unter gebührender Berücksichtigung der internen Wirtschaftslage der betreffenden Unterzeichner sowie des Standes der internationalen Wirtschafts- und monetären Beziehungen zu beurteilen sind;

IN DEM WUNSCH, sicherzustellen, daß durch die Gewährung von Subventionen die Interessen der Unterzeichner dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden, daß Ausgleichsmaßnahmen den internationalen Handel nicht in unvertretbarer Weise behindern und daß Hersteller, für die die Gewährung von Subventionen nachteilige Folgen hat, in einem vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Verpflichtungen entschädigt werden;

IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;

IN DEM WUNSCH, die Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (2) - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - nur in bezug auf Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen voll anzuwenden und auszulegen sowie Vorschriften für ihre Anwendung festzulegen, um eine grössere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen;

IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: (1)Der Ausdruck "Unterzeichner" wird nachstehend in der Bedeutung von "Vertragsparteien dieses Übereinkommens" gebraucht. (2)Soweit in diesem Übereinkommen auf "die Bedingungen dieses Übereinkommens" oder auf die "Artikel" oder "Bestimmungen dieses Übereinkommens" Bezug genommen wird, sind damit entsprechend dem Sachzusammenhang die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen gemeint.

TEIL I

Artikel 1

Anwendung des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens (1)

Die Unterzeichner unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls (2) auf eine Ware aus dem Gebiet eines Unterzeichners, die in das Gebiet eines anderen Unterzeichners eingeführt wird, mit Artikel VI des Allgemeinen Abkommens und den Bedingungen dieses Übereinkommens im Einklang steht.

Artikel 2

Inländische Verfahren und damit zusammenhängende Fragen

1. Ausgleichszölle dürfen nur aufgrund von Untersuchungen erhoben werden, die gemäß diesem Artikel eingeleitet (3) und durchgeführt worden sind. Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkung einer behaupteten Subvention wird normalerweise aufgrund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen a) einer Subvention, wenn möglich mit Angabe ihrer Höhe, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen (4) und c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Beschließen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter a) bis c) genannten Punkten haben.

2. Jeder Unterzeichner teilt dem Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (5) mit, a) welche seiner Behörden für die Einleitung und Durchführung der in diesem Artikel genannten Untersuchungen zuständig und b) welche inländischen Verfahren für die Einleitung und Durchführung derartiger Untersuchungen vorgeschrieben sind.

3. Haben sich die untersuchenden Behörden davon überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so erhalten der oder die Unterzeichner, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, die Aus- und Einführer, von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, daß sie an der Untersuchung interessiert sind, sowie die Beschwerdeführenden eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht. Bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung sollten die untersuchenden Behörden die Haltung der im Gebiet eines anderen Unterzeichners ansässigen Zweigunternehmen einer beschwerdeführenden Partei (6) berücksichtigen.

4. Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für die Subvention und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweise für das Vorliegen einer Subvention und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen.

5. Die in Absatz 3 genannte Bekanntmachung enthält eine Beschreibung der zu untersuchenden Subventionspraktiken. Jeder Unterzeichner stellt sicher, daß die untersuchenden Behörden allen interessierten Unterzeichnern und allen interessierten Parteien (7) auf Antrag (1)Teil I und Teil II dieses Übereinkommens können gleichzeitig in Anspruch genommen werden ; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrlandes darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll oder genehmigte Ausgleichsmaßnahme) begegnet werden. (2)Der Begriff "Ausgleichszoll" bedeutet im Sinne des Artikels VI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen. (3)Der Begriff "eingeleitet" bezeichnet nachstehend die verfahrensmässigen Schritte, durch die ein Unterzeichner eine Untersuchung nach Absatz 3 dieses Artikels formell beginnt. (4)Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff "Schädigung" im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist nach Artikel 6 auszulegen. (5)Mit Teil V dieses Übereinkommens eingesetzt und im folgenden "der Ausschuß" genannt. (6)Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "Partei" jede natürliche oder juristische Person, die im Gebiet eines Unterzeichners ansässig ist. (7)"Interessierter Unterzeichner" oder "interessierte Partei" ist ein Unterzeichner bzw. eine Partei, deren wirtschaftliche Interessen durch die betreffende Subvention berührt werden. ausreichend Gelegenheit geben, alle sachdienlichen Unterlagen, die nicht vertraulicher Art sind (wie in Absatz 6 und 7 angeführt) und von den untersuchenden Behörden bei der Untersuchung verwendet werden, einzusehen und den untersuchenden Behörden schriftlich, und in begründeten Fällen mündlich, ihren Standpunkt darzulegen.

6. Alle Auskünfte, die vertraulicher Art sind oder von den Parteien für eine Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden (1). Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, daß sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.

7. Ist jedoch nach Ansicht der untersuchenden Behörden ein Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht gerechtfertigt und ist die Partei, die um die vertrauliche Behandlung von Angaben ersucht hat, nicht bereit, die Auskünfte zu veröffentlichen, so können die betreffenden Behörden diese Auskünfte unberücksichtigt lassen, es sei denn, daß der Nachweis für ihre Richtigkeit auf andere überzeugende Weise erbracht wird (2).

8. Die untersuchenden Behörden können Untersuchungen gegebenenfalls im Gebiet anderer Unterzeichner durchführen, sofern der betreffende Unterzeichner rechtzeitig von ihnen verständigt worden ist und keine Einwände gegen die Untersuchung erhoben hat. Die untersuchenden Behörden können auch Untersuchungen in den Räumen des Unternehmens durchführen und die sachdienlichen Unterlagen eines Unternehmens überprüfen, sofern a) das Unternehmen einverstanden ist und b) der betreffende Unterzeichner verständigt worden ist und keinen Einwand erhoben hat.

9. Wenn eine interessierte Partei oder ein interessierter Unterzeichner eine notwendige Auskunft verweigert oder diese Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, können die vorläufigen oder endgültigen Feststellungen (3) bejahender oder verneinender Art anhand der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.

10. Die obengenannten Verfahrensvorschriften sollen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

11. Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem anderen Land in das Einfuhrland ausgeführt, so sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens voll anwendbar, und das oder die betreffenden Geschäfte gelten im Sinne dieses Übereinkommens als Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrland.

12. Eine Untersuchung wird abgeschlossen, wenn sich die untersuchenden Behörden überzeugt haben, daß keine Subvention vorliegt oder daß die Auswirkung der behaupteten Subvention auf den Wirtschaftszweig keine Schädigung verursacht.

13. Eine Untersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

14. Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden die Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

15. Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekanntgemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer verneinenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Ausführern, von denen bekannt ist, daß sie daran interessiert sind, übermittelt.

16. Die Unterzeichner berichten dem Ausschuß unverzueglich über alle vorläufigen oder endgültigen (1)Die Unterzeichner sind sich bewusst, daß im Gebiet gewisser Unterzeichner die Preisgabe aufgrund von enggefassten Schutzbestimmungen verlangt werden kann. (2)Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollten. (3)Wegen der unterschiedlichen Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher Systeme in einzelnen Ländern verwendet werden, wird der Ausdruck "Feststellung" (engl. "finding") nachstehend in der Bedeutung von "formelle Entscheidung" oder "formelle Festlegung" gebraucht. Maßnahmen im Hinblick auf Ausgleichszölle. Diese Berichte können von Regierungsvertretern im GATT-Sekretariat eingesehen werden. Die Unterzeichner legen ferner halbjährlich Berichte über alle die Ausgleichszölle betreffenden Maßnahmen vor, die sie in den sechs vorangegangenen Monaten getroffen haben.

Artikel 3

Konsultationen

1. Wird einem Antrag auf Einleitung einer Untersuchung stattgegeben, so ist den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sein können, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor der Einleitung einer Untersuchung, angemessen Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

2. Ferner wird den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen (1).

3. Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diese Bestimmungen über die Konsultationen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern, gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

4. Der Unterzeichner, der die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung durchführt, gewährt dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Antrag Zugang zu den nichtvertraulichen Beweismitteln einschließlich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Einleitung oder Durchführung der Untersuchung verwendet werden.

Artikel 4

Erhebung von Ausgleichszöllen

1. Die Entscheidung darüber, ob ein Ausgleichszoll erhoben wird, wenn alle Voraussetzungen für die Erhebung erfuellt sind, und ob der Ausgleichszoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festgesetzt wird, ist von den Behörden des einführenden Unterzeichners zu treffen. Es ist wünschenswert, daß die Erhebung im Gebiet aller Unterzeichner fakultativ und der Zoll niedriger als der volle Betrag der Subvention ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.

2. Der auf eine eingeführte Ware erhobene (2) Ausgleichszoll darf nicht höher sein als der auf der Grundlage der Subventionierung je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware berechnete Betrag der festgestellten Subvention (3).

3. Wird auf eine Ware ein Ausgleichszoll erhoben, so ist dieser Ausgleichszoll in angemessener Höhe auf nichtdiskriminierender Basis auf alle Einfuhren dieser Ware unabhängig von ihrer Herkunft zu erheben, sofern festgestellt wurde, daß sie subventioniert werden und eine Schädigung verursachen ; ausgenommen sind Einfuhren aus Ländern, die die betreffende Subventionierung aufgegeben haben oder von denen nach Maßgabe dieses Übereinkommens Verpflichtungen angenommen wurden.

4. Stellt ein Unterzeichner nach angemessenen Bemühungen um Abschluß der Konsultationen endgültig das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie die Tatsache fest, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann er gemäß den Bestimmungen dieses Artikels einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird.

5. a) Ein Verfahren kann (4) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder beendigt werden, wenn Verpflichtungen angenommen werden, denen zufolge i) die Regierung des Ausfuhrlandes sich einverstanden erklärt, die Subvention abzuschaffen oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder (1)Gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist es besonders wichtig, daß keine vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender Art ergeht, ohne daß ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach Teil VI dieses Übereinkommens bilden. (2)In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "erheben" die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Einziehung eines Zolls oder einer Abgabe. (3)Die Unterzeichner sollten sich über die Festlegung der Kriterien für die Berechnung des Betrages der Subvention verständigen. (4)Das Wort "kann" ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfuellung von Preisverpflichtungen gestattet ist ; ausgenommen sind Fälle, in denen Absatz 5 b) gilt.

ii) der Ausführer sich einverstanden erklärt, die Preise so zu ändern, daß die untersuchenden Behörden überzeugt sind, daß die schädigende Auswirkung der Subvention beseitigt ist. Preiserhöhungen aufgrund von Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich des Betrages der Subvention notwendig ist. Preisverpflichtungen dürfen von den Ausführern weder verlangt noch angenommen werden, sofern der einführende Unterzeichner nicht zuvor 1. eine Untersuchung gemäß Artikel 2 eingeleitet und 2. die Zustimmung des ausführenden Unterzeichners erhalten hat. Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des einführenden Unterzeichners die Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel, wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Einführer zu groß ist, oder wenn andere Gründe dagegensprechen.

b) Werden Verpflichtungen angenommen, so ist die Untersuchung der Schädigung trotzdem abzuschließen, wenn der ausführende Unterzeichner dies wünscht oder der einführende Unterzeichner dies beschließt. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß keine Schädigung vorliegt oder droht, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern nicht die Feststellung, daß keine Schädigung droht, weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird.

c) Preisverpflichtungen können von den Behörden des einführenden Unterzeichners vorgeschlagen werden, aber kein Ausführer ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, daß Regierungen und Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.

6. Die Behörden eines einführenden Unterzeichners können von jeder Regierung oder von jedem Ausführer, deren bzw. dessen Verpflichtungen sie angenommen haben, verlangen, daß sie regelmässig Angaben über die Erfuellung dieser Verpflichtungen machen und die Nachprüfung sachdienlicher Daten zulassen. Bei Nichterfuellung der Verpflichtungen können die Behörden des einführenden Unterzeichners aufgrund dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Maßnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäß diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden ; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfuellung der Verpflichtung abgefertigt worden sind.

7. Die Dauer der Verpflichtungen darf die nach diesem Übereinkommen mögliche Dauer der Erhebung von Ausgleichszöllen nicht überschreiten. Die Behörden eines einführenden Unterzeichners überprüfen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Verpflichtung gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag interessierter Ein- oder Ausführer der betreffenden Ware, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.

8. Jede Aussetzung oder Beendigung einer Untersuchung betreffend Ausgleichszölle nach Absatz 5 und jede Beendigung einer Verpflichtung wird offiziell notifiziert und muß veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen enthalten zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe.

9. Ein Ausgleichszoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen. Die untersuchenden Behörden überprüfen die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.

Artikel 5

Vorläufige Maßnahmen und Rückwirkung

1. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn eine bejahende preliminäre Feststellung ergeben hat, daß eine Subvention vorliegt und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 a) bis c) eine Schädigung hinreichend bewiesen ist. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn die zuständigen Behörden sie für notwendig halten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern.

2. Die vorläufigen Maßnahmen können in vorläufigen Ausgleichszöllen bestehen, deren Erhebung durch Barhinterlegung oder Bürgschaften in Höhe der vorläufig berechneten Subvention gesichert wird.

3. Die Anwendung vorläufiger Maßnahmen ist auf einen möglichst kurzen Zeitraum, der vier Monate nicht überschreiten darf, zu beschränken.

4. Bei der Anwendung von vorläufigen Maßnahmen sind die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 4 zu befolgen.

5. Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet worden sind.

6.Übersteigt der endgültige Ausgleichszoll den durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellten Betrag, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellte Betrag, so wird der überschüssige Betrag ohne Verzögerung rückerstattet oder die Bürgschaft ohne Verzögerung freigegeben.

7. Ausser bei Anwendung des Absatzes 5 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden ; während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.

8. Im Falle einer endgültigen verneinenden Feststellung werden während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.

9. Stellen die Behörden unter aussergewöhnlichen Umständen bezueglich einer subventionierten Ware fest, daß eine schwer gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismässig kurzen Zeitraums getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wird, für die Ausfuhrsubventionen in einer Weise gezahlt oder gewährt werden, die mit dem Allgemeinen Abkommen und diesem Übereinkommen unvereinbar ist, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diese Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so dürfen auf Einfuhren, die höchstens neunzig Tage vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Ausgleichszölle erhoben werden.

Artikel 6

Feststellung der Schädigung

1. Die Feststellung, daß eine Schädigung (1) im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorliegt, erfordert eine objektive Untersuchung a) des Umfangs der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren (2) auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Erzeuger dieser Waren.

2. Bezueglich des Umfangs der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Erzeugung oder zum Verbrauch im einführenden Unterzeichnerland stattgefunden hat. Bezueglich der Auswirkung der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die subventionierten Einfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des einführenden Unterzeichners eingetreten ist oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend.

3. Die Prüfung der Auswirkungen auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung der Produktion, des Absatzes, des Marktanteils, der Gewinne, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung ; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen ; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und im Falle der Landwirtschaft die Frage, ob es zu einer erhöhten Belastung der (1)Die Feststellung einer Schädigung nach den in diesem Artikel genannten Kriterien muß auf positive Beweise gestützt sein. Zur Feststellung einer drohenden Schädigung können die untersuchenden Behörden bei der Prüfung der in diesem Artikel aufgeführten Faktoren auch Angaben über die Art der betreffenden Subvention und deren voraussichtliche Auswirkungen auf den Handel berücksichtigen. (2)In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff "gleichartige Ware" ("like product", "produit similaire") eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d.h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind. staatlichen Stützungsprogramme gekommen ist. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend.

4. Es muß nachgewiesen werden, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen (1) der Subvention eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Es kann andere Faktoren (2) geben, die gleichzeitig den inländischen Wirtschaftszweig schädigen, und die Schädigungen, die durch andere Faktoren verursacht werden, dürfen nicht den subventionierten Einfuhren zur Last gelegt werden.

5. Bei der Feststellung einer Schädigung bezeichnet der Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" ausser bei Anwendung des Absatzes 7 alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Erzeugung insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandserzeugung dieser Waren ausmacht ; sind jedoch Erzeuger mit den Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden (3) oder selbst Einführer der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff "Wirtschaftszweig" nur die übrigen Erzeuger zu verstehen.

6. Die Auswirkung der subventionierten Einfuhren wird in bezug auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Erzeugung anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Produktionsleistung oder Gewinn erlauben. Lässt sich die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware nicht nach diesen Kriterien abgrenzen, so wird die Auswirkung der subventionierten Einfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.

7. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet eines Unterzeichners hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Erzeuger in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn a) die Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen Teil von Erzeugern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung sogar getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweigs nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von subventionierten Einfuhren in einem solchen isolierten Markt kommt und sofern die subventionierten Einfuhren eine Schädigung der Erzeuger der gesamten oder fast der gesamten Erzeugung in einem solchen Markt verursachen.

8. Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebietes nach Absatz 7 als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen eines einführenden Unterzeichners die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf der einführende Unterzeichner Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn a) den Ausführern Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu subventionierten Preisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 4 Absatz 5 abzugeben, und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in ausreichender Form erfolgt sind und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Erzeuger, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können.

9. Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 8 a) des Allgemeinen Abkommens einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebiets als Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 5 bis 7.

TEIL II

Artikel 7

Notifizierung der Subventionen (4)

1. Im Hinblick auf Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens kann jeder Unterzeichner schriftlich Auskünfte über Art und Ausmaß einer Subvention (1)Nach Absatz 2 und 3. (2)Zu diesen Faktoren gehören unter anderem Umfang und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren der betreffenden Ware, Rückgang der Nachfrage oder Änderungen in den Verbrauchsgewohnheiten, restriktive Handelspraktiken der inländischen und ausländischen Erzeuger und Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Erzeugern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweigs. (3)Der Ausschuß sollte eine Definition des Begriffs "geschäftlich verbunden", wie er in diesem Absatz verwendet wird, ausarbeiten. (4)Der Begriff "Subventionen" umfasst in diesem Übereinkommen Subventionen, die von einer Regierung oder einer öffentlichen Institution im Gebiet eines Unterzeichners gewährt werden. Es wird jedoch anerkannt, daß es für Unterzeichner mit verschiedenen bundesstaatlichen Regierungssystemen verschiedene Systeme der Gewaltentrennung gibt. Diese Unterzeichner akzeptieren dennoch die internationalen Folgen, die sich im Rahmen dieses Übereinkommens durch die Gewährung von Subventionen in ihrem Gebiet ergeben können. beantragen, die von einem Unterzeichner gewährt oder aufrechterhalten wird (einschließlich jeder Form von Einkommens- oder Preisstützung) und unmittelbar oder mittelbar die Wirkung hat, die Ausfuhr einer Ware aus dessen Gebiet zu steigern oder die Einfuhr einer Ware in dessen Gebiet zu verringern.

2. Die Unterzeichner, an die ein solcher Antrag gerichtet wird, erteilen diese Auskünfte so rasch wie möglich und ausführlich und halten sich bereit, dem antragstellenden Unterzeichner auf Antrag zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Ist ein Unterzeichner der Ansicht, daß ihm diese Auskünfte nicht erteilt worden sind, so kann er die Angelegenheit dem Ausschuß unterbreiten.

3. Ist ein interessierter Unterzeichner der Ansicht, daß Praktiken eines anderen Unterzeichners, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht gemäß Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens notifiziert worden sind, so kann er die Angelegenheit diesem anderen Unterzeichner zur Kenntnis bringen. Wird die Subventionspraktik danach nicht innerhalb kürzester Frist notifiziert, so kann der Unterzeichner selbst die betreffende Subventionspraktik dem Ausschuß unterbreiten.

Artikel 8

Subventionen - Allgemeines

1. Die Unterzeichner erkennen an, daß Subventionen von Regierungen zur Förderung wichtiger sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele verwendet werden. Die Unterzeichner erkennen auch an, daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Unterzeichner haben können.

2. Die Unterzeichner kommen überein, Ausfuhrsubventionen nicht in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise zu verwenden.

3. Die Unterzeichner kommen ferner überein, nach Möglichkeit zu vermeiden, daß durch die Verwendung von Subventionen folgendes bewirkt wird: a) eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Unterzeichners (1);

b) die Zunichtemachung oder Schmälerung der einem anderen Unterzeichner mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsenden Vorteile (2) oder

c) eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners (3).

4. Die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Unterzeichners, der den Nachweis für die Zunichtemachung oder Schmälerung (4) oder die ernsthafte Schädigung erbringen muß, können entstehen durch: a) die Auswirkungen subventionierter Einfuhren auf dem Inlandsmarkt des einführenden Unterzeichners;

b) die Auswirkungen der Subvention, die in einer Behinderung oder einer Verdrängung der Einfuhren gleichartiger Waren nach dem Markt des subventionierenden Landes bestehen;

c) die Auswirkungen der subventionierten Ausfuhren, die in einer Verdrängung (5) der Ausfuhren gleichartiger Waren eines anderen Unterzeichners vom Markt eines Drittlandes (6) bestehen.

Artikel 9

Ausfuhrsubventionen für andere Waren als bestimmte Grundstoffe (7)

1. Die Unterzeichner gewähren für andere Waren als bestimmte Grundstoffe keine Ausfuhrsubventionen. (1)"Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs" wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil I dieses Übereinkommens. (2)Die Vorteile, die mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsen, schließen auch die Vorteile aus den gemäß Artikel II des Allgemeinen Abkommens gebundenen Zollzugeständnissen ein. (3)Eine "ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners" wird in diesem Übereinkommen so verstanden wie in Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens und umfasst auch eine drohende ernsthafte Schädigung. (4)Die Unterzeichner erkennen an, daß die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile auch dadurch entstehen kann, daß ein Unterzeichner seine Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen oder diesem Übereinkommen nicht erfuellt. Stellt der Ausschuß fest, daß diese Verpflichtungen in bezug auf die Ausfuhrsubventionen nicht erfuellt werden, so kann unbeschadet des Artikels 18 Absatz 9 vermutet werden, daß schädigende Auswirkungen vorliegen. Dem anderen Unterzeichner ist angemessen Gelegenheit zu geben, diese Vermutung zu widerlegen. (5)Der Begriff "Verdrängung" ist in einer die Handels- und Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht ziehenden Weise auszulegen und soll in diesem Zusammenhang nicht traditionelle Marktanteile festlegen. (6)Das Problem der Drittlandsmärkte wird, soweit es um bestimmte Grundstoffe geht, ausschließlich in Artikel 10 behandelt. (7)Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff "Grundstoffe" die in der Anmerkung zu Artikel XVI des Allgemeinen Abkommens Abschnitt B Absatz 2 genannten Waren, wobei der Satzteil "und alle mineralischen Erzeugnisse" zu streichen ist.

2. Die im Anhang unter Punkt a) bis l) aufgeführten Praktiken sind Beispiele für Ausfuhrsubventionen.

Artikel 10

Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe

1. Gemäß Artikel XVI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens kommen die Unterzeichner überein, weder mittelbar noch unmittelbar Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe in einer Weise zu gewähren, daß der diese Subvention gewährende Unterzeichner mehr als einen angemessenen Anteil am Welthandel mit diesem Grundstoff erhält ; dabei sind die Anteile der Unterzeichner am Handel mit dem betreffenden Grundstoff während einer früheren Vergleichsperiode sowie alle etwaigen besonderen Umstände, die den Handel mit diesem Grundstoff beeinflusst haben oder noch beeinflussen, zu berücksichtigen.

2. Im Sinne des Artikels XVI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens und des Absatzes 1: a) deckt der Ausdruck "mehr als einen angemessenen Anteil am Welthandel" jeden Fall ab, in dem die Auswirkung einer von einem Unterzeichner gewährten Ausfuhrsubvention in der Verdrängung der Ausfuhren eines anderen Unterzeichners besteht, wobei die Entwicklungen auf den Weltmärkten in Betracht gezogen werden;

b) wird bei neuen Märkten in dem Gebiet oder in dem Land, in dem sich der neue Markt befindet, bei der Bestimmung des "angemessenen Anteils am Welthandel" die traditionelle Angebotsstruktur der betreffenden Ware auf dem Weltmarkt berücksichtigt;

c) bezeichnet der Ausdruck "eine frühere Vergleichsperiode" normalerweise die drei letzten Kalenderjahre, in denen normale Marktbedingungen herrschten.

3. Die Unterzeichner sind sich ferner darüber einig, Ausfuhrsubventionen für Ausfuhren von bestimmten Grundstoffen nach einem bestimmten Markt nicht in einer Weise zu gewähren, daß die Preise wesentlich unter den Preisen anderer Lieferanten auf demselben Markt liegen.

Artikel 11

Andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen

1. Die Unterzeichner erkennen an, daß andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen sehr häufig als wichtige Instrumente zur Förderung sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele verwendet werden ; sie beabsichtigen nicht, das Recht der Unterzeichner, solche Subventionen zur Erreichung dieser und anderer wichtiger, von ihnen als wünschenswert erachteter politischer Ziele zu gewähren, einzuschränken. Die Unterzeichner stellen fest, daß zu diesen Zielen gehören: a) die Beseitigung industrieller, wirtschaftlicher und sozialer Nachteile in bestimmten Gebieten;

b) die Erleichterung der Umstrukturierung bestimmter Sektoren unter sozial annehmbaren Bedingungen, insbesondere, wo dies wegen handels- und wirtschaftspolitischer Veränderungen einschließlich internationaler Übereinkommen, die zum Abbau der Handelshemmnisse führen, notwendig wurde;

c) allgemein die Aufrechterhaltung der Beschäftigung und die Förderung der Umschulung und des Arbeitsplatzwechsels;

d) die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, insbesondere in Wirtschaftszweigen mit hochentwickelter Technologie;

e) die Durchführung von Wirtschaftsprogrammen und -politiken zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer;

f) die Verlagerung von Industrien zur Verhütung von Ballungs- und Umweltproblemen.

2. Die Unterzeichner erkennen jedoch an, daß andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen, die hinsichtlich einiger Ziele und möglicher Formen in den Absätzen 1 bzw. 3 beschrieben sind, möglicherweise eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Unterzeichners oder eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners verursachen oder zu verursachen drohen oder die einem anderen Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsenden Vorteile zunichte machen oder schmälern, besonders wenn sich diese Subventionen auf den normalen Wettbewerb nachteilig auswirken. Die Unterzeichner bemühen sich daher zu vermeiden, daß durch die Gewährung von Subventionen solche Wirkungen verursacht werden. Insbesondere wägen die Unterzeichner bei der Festlegung ihrer Politiken und Praktiken auf diesem Gebiet nicht nur die wesentlichen internen Zielsetzungen, sondern, soweit durchführbar, unter Berücksichtigung des jeweiligen Falles auch die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel ab. Sie ziehen ferner die Gegebenheiten des Welthandels, der Erzeugung (z.B. Preis, Kapazitätsauslastung usw.) und des Angebots der betreffenden Ware in Betracht.

3. Die Unterzeichner erkennen an, daß die in Absatz 1 genannten Ziele unter anderem durch Subventionen erreicht werden können, die gewährt werden, um bestimmten Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen. Beispiele für mögliche Formen dieser Subventionen sind : staatliche Finanzierung von Handelsunternehmen, einschließlich Zuschüsse, Darlehen oder Bürgschaften ; vom Staat bereitgestellte oder finanzierte öffentliche Versorgungsdienste, Liefer- und Vertriebssysteme und andere operationelle Dienstleistungen ; staatliche Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen ; steuerliche Anreize ; staatliche Zeichnung oder Bereitstellung von Unternehmenskapital.

Die Unterzeichner stellen fest, daß die genannten möglichen Subventionsformen normalerweise regional oder sektoral gewährt werden. Die Aufzählung der möglichen Subventionsformen ist nur beispielhaft und nicht erschöpfend ; sie gibt solche Subventionen wieder, die derzeit von einer Reihe von Unterzeichnern dieses Übereinkommens gewährt werden.

Die Unterzeichner erkennen dennoch an, daß diese Aufzählung der möglichen Subventionsformen in regelmässigen Abständen überprüft werden sollte und diese Überprüfung durch Konsultationen im Geiste des Artikels XVI Absatz 5 des Allgemeinen Abkommens erfolgen sollte.

4. Die Unterzeichner erkennen ferner an, daß unbeschadet ihrer Rechte aus diesem Übereinkommen keine Bestimmung der Absätze 1 bis 3 noch insbesondere die Aufzählung der möglichen Subventionsformen für sich eine Grundlage für Maßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen schafft.

Artikel 12

Konsultationen

1. Hat ein Unterzeichner Grund zu der Annahme, daß eine Ausfuhrsubvention von einem anderen Unterzeichner in einer Weise gewährt oder aufrechterhalten wird, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar ist, so kann er um Konsultationen mit dem anderen Unterzeichner ersuchen.

2. Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 1 enthält eine Darstellung der vorhandenen Beweise für das Vorliegen und die Art der betreffenden Subvention.

3. Hat ein Unterzeichner Grund zu der Annahme, daß eine Subvention von einem anderen Unterzeichner gewährt oder aufrechterhalten wird und daß diese Subvention entweder eine Schädigung seiner inländischen Wirtschaft, die Zunichtemachung oder Schmälerung der ihm aufgrund des Allgemeinen Abkommens erwachsenden Vorteile oder eine ernsthafte Schädigung seiner Interessen verursacht, so kann er um Konsultationen mit dem anderen Unterzeichner ersuchen.

4. Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 3 enthält eine Darstellung der vorhandenen Beweise für a) das Vorliegen und die Art der betreffenden Subvention und b) die Schädigung der inländischen Wirtschaft oder, im Falle der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen oder der ernsthaften Schädigung von Interessen, die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen des um Konsultationen ersuchenden Unterzeichners.

5. Wird ein Konsultationsersuchen nach Absatz 1 oder Absatz 3 gestellt, so leitet der Unterzeichner, von dem angenommen wird, daß er die fragliche Subventionspraktik anwendet oder aufrechterhält, so rasch wie möglich Konsultationen ein. Zweck der Konsultationen ist die Klärung des Sachverhalts und die Erzielung einer allseits annehmbaren Lösung.

Artikel 13

Schlichtung, Streitbeilegung und genehmigte Gegenmaßnahmen

1. Ist in Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 1 binnen dreissig Tagen (1) nach dem Konsultationsersuchen keine allseits annehmbare Lösung erzielt worden, so kann jeder Unterzeichner, der an diesen Konsultationen teilnimmt, die Angelegenheit dem Ausschuß zur Schlichtung gemäß Teil VI unterbreiten.

2. Ist in Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 3 binnen sechzig Tagen nach dem Konsultationsersuchen keine allseits annehmbare Lösung erzielt worden, so kann jeder Unterzeichner, der an diesen Konsultationen teilnimmt, die Angelegenheit dem Ausschuß zur Schlichtung gemäß Teil VI unterbreiten.

3. Wird ein im Rahmen dieses Übereinkommens entstandener Streitfall nicht durch Konsultationen oder Schlichtung beigelegt, so prüft der Ausschuß auf Antrag die Angelegenheit nach dem Streitbeilegungsverfahren des Teils VI.

4. Kommt der Ausschuß als Ergebnis seiner Prüfung zu dem Schluß, daß eine Ausfuhrsubvention in einer mit diesem Übereinkommen nicht zu vereinbarenden Weise gewährt wird oder daß eine Subvention in einer Weise gewährt oder aufrechterhalten wird, die eine Schädigung eines Wirtschaftszweigs, eine Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen oder eine ernsthafte Schädigung von Interessen verursacht, so richtet er an die Parteien Empfehlungen (2), die geeignet sind, die Frage zu lösen ; wird diesen Empfehlungen nicht entsprochen, so kann er gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Teils VI geeignete Gegenmaßnahmen genehmigen, wobei Ausmaß und Art der nachteiligen Auswirkungen, deren Vorliegen festgestellt wurde, zu berücksichtigen sind. (1)Die in diesem Artikel und in Artikel 18 genannten Fristen können jederzeit einvernehmlich verlängert werden. (2)Bei diesen Empfehlungen zieht der Ausschuß die Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern in Betracht.

TEIL III

Artikel 14

Entwicklungsländer

1. Die Unterzeichner erkennen an, daß Subventionen Bestandteil der Wirtschaftsentwicklungsprogramme der Entwicklungsländer sind.

2. Dieses Übereinkommen hindert daher die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern nicht daran, Maßnahmen und Politiken zur Unterstützung ihrer Wirtschaftszweige einschließlich des Ausfuhrsektors festzulegen. Insbesondere gilt die Verpflichtung in Artikel 9 vorbehaltlich der Absätze 5 bis 8 nicht für Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern.

3. Die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern stimmen zu, Ausfuhrsubventionen für ihre Industrieprodukte nicht in einer Weise zu gewähren, die eine ernsthafte Schädigung des Handels oder der Erzeugung eines anderen Unterzeichners verursacht.

4. Es besteht nicht die Vermutung, daß Ausfuhrsubventionen, die von Entwicklungsländern unter den Unterzeichnern gewährt werden, nachteilige Auswirkungen im Sinne dieses Übereinkommens auf den Handel oder die Erzeugung eines anderen Unterzeichners haben. Nachteilige Auswirkungen sind durch positive Beweise mittels einer wirtschaftlichen Prüfung der Auswirkungen auf den Handel oder die Erzeugung eines anderen Unterzeichners nachzuweisen.

5. Die Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern sollten sich bemühen, eine Verpflichtung (1) zum Abbau oder zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen einzugehen, wenn die Gewährung dieser Ausfuhrsubventionen mit ihren Wettbewerbs- und Entwicklungsbedürfnissen nicht zu vereinbaren ist.

6. Ist ein Entwicklungsland nach Absatz 5 eine Verpflichtung zum Abbau oder zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen eingegangen, so sind anderen Unterzeichnern dieses Übereinkommens Gegenmaßnahmen aufgrund der Teile II und VI gegen Ausfuhrsubventionen dieses Entwicklungslandes nicht erlaubt, sofern die betreffenden Ausfuhrsubventionen mit den in Absatz 5 genannten Verpflichtungen im Einklang stehen.

7. Im Hinblick auf andere Subventionen als Ausfuhrsubventionen, die von einem Entwicklungsland unter den Unterzeichnern gewährt werden, dürfen keine Maßnahmen aufgrund der Teile II und VI erlaubt oder getroffen werden, es sei denn, daß festgestellt wird, daß als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen aufgrund des Allgemeinen Abkommens in einer Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, die Einfuhren von gleichartigen Waren nach dem Markt des subventionierenden Landes verdrängt oder behindert, oder es sei denn, daß nach Artikel VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Durchführung durch dieses Übereinkommen eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs des einführenden Unterzeichners vorliegt. Die Unterzeichner erkennen an, daß in Entwicklungsländern die Regierungen eine grosse Rolle bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung spielen können. Eingriffe solcher Regierungen in ihre Wirtschaft, zum Beispiel durch die in Artikel 11 Absatz 3 aufgezählten Praktiken, sind als solche nicht als Subventionierung anzusehen.

8. Der Ausschuß prüft auf Antrag eines interessierten Unterzeichners eine spezifische Ausfuhrsubventionspraktik eines Entwicklungslandes unter den Unterzeichnern daraufhin, inwieweit sie mit den Zielen dieses Übereinkommens im Einklang steht. Ist ein Entwicklungsland eine Verpflichtung nach Absatz 5 eingegangen, so unterliegt es für die Dauer dieser Verpflichtung keiner solchen Prüfung.

9. Der Ausschuß prüft auf Antrag eines interessierten Unterzeichners auch Maßnahmen, die von entwickelten Ländern unter den Unterzeichnern aufgrund dieses Übereinkommens beibehalten oder getroffen werden und die die Interessen eines Entwicklungslandes unter den Unterzeichnern berühren.

10. Die Unterzeichner erkennen an, daß die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinsichtlich der Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe für alle Unterzeichner gelten.

TEIL IV

Artikel 15

Besondere Situationen

1. Im Falle einer behaupteten Schädigung, die durch Einfuhren aus einem in den Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen zum Allgemeinen Abkommen (Anlage I Artikel VI Absatz 1 Punkt 2) aufgeführten Land verursacht wird, kann der einführende Unterzeichner seine Verfahren und Maßnahmen entweder a) auf dieses Übereinkommen oder

b) auf das Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

stützen. (1)Es besteht Einvernehmen darüber, daß nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jede vorgeschlagene Verpflichtung dieser Art dem Ausschuß rechtzeitig mitgeteilt wird.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, daß in den Fällen nach a) und nach b) der Betrag der geschätzten Subvention oder die Dumpingspanne durch einen Vergleich des Ausfuhrpreises mit a) dem Verkaufspreis einer gleichartigen Ware eines Landes, das weder der einführende Unterzeichner noch eines der oben genannten Länder ist, oder

b) dem rechnerisch ermittelten Wert (1) einer gleichartigen Ware in einem Land, das nicht der einführende Unterzeichner oder eines der obenerwähnten Länder ist,

berechnet werden kann.

3. Sind weder die Preise noch der rechnerisch ermittelte Wert im Sinne von Absatz 2 a) oder b) eine angemessene Grundlage für die Feststellung der Subventionierung oder des Dumping, so kann der Preis im einführenden Unterzeichnerland zugrunde gelegt werden, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt wird.

4. Allen Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind Preise oder Kosten zugrunde zu legen, die für dieselbe Handelsstufe, in der Regel die Stufe ab Werk, und für Geschäfte gelten, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten durchgeführt wurden. In jedem einzelnen Fall sind Unterschiede in den Verkaufsbedingungen oder in der Besteuerung sowie Unterschiede, die die Preisvergleichbarkeit betreffen, entsprechend zu berücksichtigen, so daß die angewandte Vergleichsmethode angemessen und nicht unbillig ist.

TEIL V

Artikel 16

Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein "Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen" eingesetzt, der aus Vertretern jedes Unterzeichners dieses Übereinkommens besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden. Er tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Unterzeichners nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuß erfuellt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Unterzeichnern zugewiesen werden, und bietet den Unterzeichnern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.

2. Der Ausschuß kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.

3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuß und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch der Ausschuß oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet eines Unterzeichners einholt, wird der betreffende Unterzeichner davon in Kenntnis gesetzt.

TEIL VI

Artikel 17

Schlichtung

1. Werden Angelegenheiten zur Schlichtung an den Ausschuß verwiesen, weil in den Konsultationen aufgrund dieses Übereinkommens keine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so prüft der Ausschuß umgehend den Sachverhalt und bemüht sich, durch seine guten Dienste die beteiligten Unterzeichner zu einer allseits annehmbaren Lösung zu bringen (2).

2. Die Unterzeichner bemühen sich während der ganzen Dauer der Schlichtung nach besten Kräften, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu erzielen.

3. Kommt ungeachtet der Schlichtungsbemühungen nach Absatz 2 keine Lösung zustande, so kann jeder beteiligte Unterzeichner dreissig Tage nach dem Schlichtungsersuchen beantragen, daß der Ausschuß gemäß Artikel 18 eine Sondergruppe ("panel") einsetzt.

Artikel 18

Streitbeilegung

1. Der Ausschuß setzt auf Antrag nach Artikel 17 Absatz 3 eine Sondergruppe ein (3). Diese prüft den Sachverhalt und unterbreitet im Lichte dieses Sachverhalts dem Ausschuß ihre Feststellungen zu den Rechten (1)Der "rechnerisch ermittelte Wert" entspricht den Produktionskosten zuzueglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und andere Kosten sowie für Gewinne. (2)In diesem Zusammenhang kann der Ausschuß die Unterzeichner auf Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht nach die vorgebrachten Behauptungen nicht vernünftig begründet sind. (3)Dies schließt jedoch nicht aus, daß eine Sondergruppe rascher eingesetzt wird, wenn der Ausschuß unter Berücksichtigung der Dringlichkeit dies beschließt. und Verpflichtungen der Unterzeichner, die Streitparteien sind, welche sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen ergeben.

2. Eine Sondergruppe sollte binnen dreissig Tagen nach Antragstellung eingesetzt werden (1) und ihre Feststellung binnen sechzig Tagen nach ihrer Einsetzung dem Ausschuß vorlegen.

3. Ist eine Sondergruppe einzusetzen, so schlägt der Vorsitzende des Ausschusses die Zusammensetzung der Sondergruppe vor, nachdem er die Zustimmung der betreffenden Unterzeichner eingeholt hat. Sondergruppen bestehen aus drei oder fünf Mitgliedern, vorzugsweise aus Staatsbeamten ; die Zusammensetzung der Sondergruppen sollte ihre Einsetzung nicht verzögern. Es besteht Einvernehmen darüber, daß Angehörige von Ländern, deren Regierungen (2) Streitparteien sind, nicht Mitglieder der Sondergruppe sein dürfen, die sich mit dem betreffenden Streitfall zu befassen hat.

4. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, sollte der Vorsitzende des Ausschusses eine informelle Auswahlliste von Staatsbeamten und sonstigen Personen führen, die besondere Qualifikationen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen, der Wirtschaftsentwicklung und der sonstigen unter das Allgemeine Abkommen und dieses Übereinkommen fallenden Fragen besitzen und für eine Mitwirkung in Sondergruppen bereitstehen könnten. Zu diesem Zweck würde jeder Unterzeichner eingeladen, dem Vorsitzenden des Ausschusses zu Beginn eines jeden Jahres eine oder zwei Personen zu bezeichnen, die für diese Aufgaben verfügbar wären.

5. Die Mitglieder einer Sondergruppe würden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation handeln. Die Regierungen würden ihnen daher keine Weisungen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen erteilen. Bei der Auswahl der Mitglieder einer Sondergruppe sollte darauf geachtet werden, daß die Unabhängigkeit der Mitglieder, die Mitwirkung von Personen ausreichend unterschiedlicher Herkunft und fachlicher Ausrichtung sowie ein breites Erfahrungsspektrum gewährleistet sind.

6. Um die Erarbeitung allseits zufriedenstellender Lösungen zwischen den Streitparteien zu fördern und deren Bemerkungen einzuholen, sollte jede Sondergruppe den beteiligten Streitparteien zunächst den beschreibenden Teil ihres Berichtes vorlegen und anschließend den Streitparteien ihre Schlußfolgerungen oder eine Zusammenfassung davon übermitteln, wobei eine angemessene Zeitspanne vorzusehen ist, bevor diese dem Ausschuß übermittelt werden.

7. Erarbeiten die Parteien eines Streitfalls, mit dem eine Sondergruppe befasst ist, eine allseits zufriedenstellende Lösung, so hat jeder an der Frage interessierte Unterzeichner das Recht, sich über diese Lösung zu informieren und in angemessener Weise unterrichtet zu werden ; die Sondergruppe legt dem Ausschuß eine Mitteilung vor, in der die erarbeitete Lösung in ihren grossen Zuegen dargelegt wird.

8. Gelingt es den Streitparteien nicht, zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, so legt die Sondergruppe dem Ausschuß einen schriftlichen Bericht vor, der die Feststellungen zum Sachverhalt und zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen sowie die Gründe und Grundlagen hierfür enthält.

9. Der Ausschuß befasst sich so bald wie möglich mit dem Bericht der Sondergruppe und kann unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Feststellungen Empfehlungen an die Streitparteien richten, um den Streitfall beizulegen. Wird den Empfehlungen des Ausschusses nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne entsprochen, so kann der Ausschuß unter Berücksichtigung der Art und des Ausmasses der festgestellten nachteiligen Auswirkung geeignete Gegenmaßnahmen (einschließlich der Rücknahme von Zugeständnissen oder Verpflichtungen aufgrund des GATT) genehmigen. Die Empfehlungen des Ausschusses sollten den Streitparteien binnen dreissig Tagen nach Eingang des Berichtes der Sondergruppe vorgelegt werden.

TEIL VII

Artikel 19

Schlußbestimmungen

1. Spezifische Maßnahmen gegen Subventionen eines anderen Unterzeichners können nur gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden (3). (1)Die Streitparteien nehmen zu den vom Vorsitzenden des Ausschusses vorgenommenen Benennungen der Mitglieder der Sondergruppe binnen sieben Arbeitstagen Stellung und lehnen diese Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab. (2)Der Ausdruck "Regierungen" bezeichnet im Falle von Zollunionen die Regierungen aller Mitgliedsländer. (3)Dieser Absatz schließt jedoch geeignete Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens gegebenenfalls nicht aus.

Annahme und Beitritt

2. a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

b) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.

c) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Unterzeichnern dieses Übereinkommens vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

d) In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens.

Vorbehalte

3. Vorbehalte gegen Vorschriften dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der übrigen Unterzeichner dieses Übereinkommens gemacht werden.

Inkrafttreten

4. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

5. a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf den betreffenden Unterzeichner Anwendung finden, übereinstimmen.

b) Jeder Unterzeichner unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Anwendung.

Überprüfung

6. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuß unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums (2).

Änderungen

7. Die Unterzeichner können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Unterzeichner gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jeden Unterzeichner erst in Kraft, wenn sie von ihm angenommen worden ist.

Rücktritt

8. Jeder Unterzeichner kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jeder Unterzeichner kann im Falle einer solchen Notifizierung verlangen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt.

Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern

9. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Unterzeichnern, wenn einer der beiden Unterzeichner in dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. (2)Bei der ersten Überprüfung gibt der Ausschuß neben der allgemeinen Überprüfung des Funktionierens des Übereinkommens allen interessierten Unterzeichnern Gelegenheit, Fragen im Zusammenhang mit spezifischen Subventionspraktiken und der etwaigen Auswirkung bestimmter direkter Steuern auf den Handel zur Sprache zu bringen und zu erörtern.

Anhang

10. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

Sekretariat

11. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.

Hinterlegung

12. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jedem Unterzeichner und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Absatz 7 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Absatz 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 8 notifiziert.

Registrierung

13. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

ANHANG BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN

a) Gewährung direkter Subventionen der öffentlichen Hand an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe deren Ausfuhrleistung.

b) Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen.

c) Inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand.

d) Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren für den inländischen Verbrauch, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Ausführer auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können.

e) Vollständige oder teilweise Freistellung und vollständiger oder teilweiser Erlaß oder Aufschub von direkten Steuern (1) oder Sozialabgaben, die von Industrie- oder Handelsunternehmungen gezahlt wurden oder zu zahlen sind, soweit die Freistellung, der Erlaß oder der Aufschub spezifisch ausfuhrgebunden sind (2).

f) Besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, soweit diese Freibeträge neben den Freibeträgen für die zum inländischen Verbrauch bestimmte Erzeugung gewährt werden.

g) Freistellung oder Erlaß von indirekten Steuern (1) auf die Erzeugung und Verteilung von Waren für die Ausfuhr in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an indirekten Steuern auf die Erzeugung und Verteilung gleichartiger, zum inländischen Verbrauch verkaufter Waren erhoben wird.

h) Freistellung, Erlaß oder Aufschub von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern (1) auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr, wenn der Betrag über die Freistellung, den Erlaß oder den Aufschub von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Erzeugung gleichartiger Waren für den inländischen Verbrauch hinausgeht ; jedoch können die Freistellung, der Erlaß oder der Aufschub von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren für die Ausfuhr selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch verkaufte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Waren betreffen, die materiell in der ausgeführten Ware verarbeitet worden sind (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird (3).

i) Erlaß oder Rückerstattung von Eingangsabgaben (1) in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an Eingangsabgaben auf eingeführte Waren erhoben wird, die materiell in der ausgeführten Ware verarbeitet worden sind (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird) ; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuß dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Waren des Inlandsmarktes in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Waren verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb eines angemessenen Zeitraums stattfinden, der in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf.

j) Einführung von Programmen für Ausfuhrkreditbürgschaften oder -versicherungen durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen), von Versicherungs- oder Garantieprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei Waren für die Ausfuhr (4) oder von Programmen zur Abdekkung von Währungskrisen zu Prämiensätzeh, die offensichtlich nicht ausreichen, um die Betriebskosten und Verluste bei der Ausführung der betreffenden Programme auf lange Sicht zu decken (5).

k) Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche die Ausführer zahlen müssen, um sich die Mittel zu verschaffen, die sie dafür aufwenden (oder zahlen müssen, wenn sie internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähmen, um Gelder derselben Fälligkeit und auf dieselbe Währung wie der Exportkredit lautend zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Ausführern oder den Finanzinstituten bei der Beschaffung von Krediten erwachsen, soweit sie dazu dienen, auf dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen.

Wenn jedoch ein Unterzeichner Partei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite ist, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Unterzeichner (6) dieses Übereinkommens beteiligt sind (oder wenn diese ursprünglichen Unterzeichner eine Nachfolgeverpflichtung eingegangen sind), oder wenn ein Unterzeichner in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung anwendet, gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit diesen Bestimmungen im Einklang steht, nicht als eine durch dieses Übereinkommen verbotene Ausfuhrsubvention.

l) Jede andere Belastung der Staatskasse, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne von Artikel XVI des Allgemeinen Abkommens darstellt.

Anmerkungen

(1)Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet der Ausdruck "direkte Steuern" die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz;

bedeutet der Ausdruck "Eingangsabgaben" die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweit angeführten Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden;

bedeutet der Ausdruck "indirekte Steuern" die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und Eingangsabgaben zählen;

sind indirekte, "auf einer Vorstufe" erhobene Steuern die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die mittelbar oder unmittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden;

sind "kumulative" indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer in Fällen gibt, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Güter oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden;

umfasst "Erlaß" von Steuern die Rückerstattung von Steuern oder den Steuerrabatt.

(2)Die Unterzeichner erkennen an, daß ein Aufschub z.B. dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muß, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Unterzeichner erkennen ferner an, daß dieser Text in keinem Punkt die Behandlung der im GATT-Dokument L/4422 aufgeworfenen spezifischen Fragen durch die Vertragsparteien präjudiziert.

Die Unterzeichner bekräftigen erneut den Grundsatz, daß die Preise für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Ausfuhrunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jeder Unterzeichner kann einen anderen Unterzeichner auf administrative oder andere Praktiken hinweisen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Ausfuhrgeschäften führen. Unter solchen Umständen werden sich die Unterzeichner in der Regel um Beilegung ihrer Differenzen bemühen, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne daß dadurch die Rechte und Pflichten der Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen einschließlich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultation berührt würden.

Mit Absatz e) wird nicht beabsichtigt, einen Unterzeichner an Maßnahmen zu hindern, durch die die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinem Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Unterzeichners erzielt werden, vermieden werden soll.

Liegen Maßnahmen vor, die mit den Bestimmungen von Absatz e) unvereinbar sind, und hindern grössere praktische Schwierigkeiten den betroffenen Unterzeichner daran, diese Maßnahmen innerhalb kürzester Frist mit dem Übereinkommen in Einklang zu bringen, so prüft der betroffene Unterzeichner unbeschadet der Rechte der anderen Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen oder aus diesem Übereinkommen, auf welche Weise sich diese Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist mit diesem Übereinkommen in Einklang bringen lassen.

In diesem Zusammenhang hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß Irland beabsichtigt, sein durch den Corporation Tax Act von 1976 geschaffenes System der steuerlichen Begünstigung von Ausfuhren am 1. Januar 1981 abzuschaffen, dennoch aber seinen während der Geltungsdauer dieses Systems eingegangenen rechtsverbindlichen Verpflichtungen auch in Zukunft nachzukommen.

(3)Absatz h) findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen stattdessen bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung ; das Problem der Übererstattung von Mehrwertsteuern wird ausschließlich durch Absatz g) geregelt. (4)Die Unterzeichner sind sich darin einig, daß dieser Absatz in keinem Punkt die Beratungen der vom Rat des GATT am 6. Juni 1978 eingesetzten Sondergruppe (C/M/126) berührt oder beeinflusst. (5)Für die Feststellung, ob die Prämiensätze, Kosten und Verluste von Versicherungsprogrammen langfristig angemessen sind, werden im Prinzip nur solche Verträge berücksichtigt, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen wurden. (6)Ein "ursprünglicher Unterzeichner dieses Übereinkommens" ist ein Unterzeichner, der dem Übereinkommen am 30. Juni 1979 oder früher ad referendum beitritt.

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS - im folgenden "die Vertragsparteien" genannt -

IN DER ERKENNTNIS, daß die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollten und daß Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweigs erheblich verzögert;

IN DER ERWAEGUNG, daß es wünschenswert ist, gerechte und offene Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen;

IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;

IN DEM WUNSCH, Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - auszulegen und Vorschriften für seine Anwendung auszuarbeiten, um eine grössere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei seiner Durchführung zu erreichen ; und

IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

TEIL I ANTIDUMPING-KODEX

Artikel 1

Grundsätze

Die Erhebung eines Antidumpingzolls ist eine Maßnahme, die nur unter den in Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Umständen und aufgrund von Untersuchungen getroffen werden darf, die gemäß den Bestimmungen dieses Kodex eingeleitet (1) und durchgeführt wurden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung von Artikel VI des Allgemeinen Abkommens in den Fällen, in denen Maßnahmen aufgrund von Antidumpinggesetzen oder -verordnungen getroffen werden.

Artikel 2

Feststellung des Dumpings

1. Im Sinne dieses Kodex gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, d.h. als unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines Einfuhrlandes gebracht, wenn ihr Ausfuhrpreis im Handelsverkehr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

2. In diesem Kodex ist unter dem Begriff "gleichartige Ware" ("like product", "produit similaire") eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d.h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

3. Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in (1)Der Begriff "eingeleitet" bezeichnet nachstehend die verfahrensmässigen Schritte, durch die eine Vertragspartei eine Untersuchung nach Artikel 6 Absatz 6 formell beginnt. das Einfuhrland ausgeführt, so wird der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland in das Einfuhrland verkauft werden, in der Regel mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Es kann jedoch auch ein Vergleich mit dem Preis im Ursprungsland angestellt werden, zum Beispiel wenn die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.

4. Werden gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, wobei dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis sein kann, aber ein repräsentativer Preis sein sollte, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzueglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. In der Regel darf der Gewinnaufschlag nicht den Gewinn übersteigen, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird.

5. Liegt kein Ausfuhrpreis vor oder sind die zuständigen Behörden (1) der Ansicht, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten keinen zuverlässigen Preisvergleich gestattet, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.

6. Um den Ausfuhrpreis mit dem Inlandspreis des Ausfuhrlandes (oder des Ursprungslandes) oder gegebenenfalls mit dem nach Artikel VI Absatz 1 b) des Allgemeinen Abkommens festgesetzten Preis richtig vergleichen zu können, werden beide Preise auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen, und zwar grundsätzlich auf der Stufe ab Werk und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden. Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und in den sonstigen die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umständen werden jedesmal nach der Lage des Falles gebührend berücksichtigt. In den in Absatz 5 genannten Fällen sollten auch zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten, einschließlich Zölle und Steuern, sowie anfallende Gewinne berücksichtigt werden.

7. Dieser Artikel gilt unbeschadet der in Anlage I zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen zweiten ergänzenden Bestimmung zu diesem Artikel VI Absatz 1.

Artikel 3

Feststellung der Schädigung (2)

1. Die Feststellung, daß eine Schädigung im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorliegt, wird auf positive Beweise gestützt und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der Dumpingeinfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandmarkt und b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Erzeuger dieser Waren.

2. Bezueglich des Umfangs der Dumpingeinfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Erzeugung oder zum Verbrauch im Einfuhrland stattgefunden hat. Bezueglich der Auswirkung der Dumpingeinfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die Dumpingeinfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrlandes eingetreten ist oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Beurteilung maßgebend.

3. Die Prüfung der Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung der Erzeugung, des Absatzes, des Marktanteils, der Gewinne, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung ; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen ; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cashflow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend. (1)In diesem Kodex sind unter "Behörden" solche auf angemessen höherer Ebene zu verstehen. (2)Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff "Schädigung" im Sinne dieses Kodex, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, oder daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäß den Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.

4. Es muß nachgewiesen werden, daß die Dumpingeinfuhren durch die Auswirkungen (1) des Dumpings eine Schädigung im Sinne dieses Kodex verursachen. Es kann andere Faktoren (2) geben, die gleichzeitig den Wirtschaftszweig schädigen, und die Schädigungen, die durch andere Faktoren verursacht werden, dürfen nicht den Dumpingeinfuhren zur Last gelegt werden.

5. Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren wird in bezug auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Erzeugung anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Produktionsleistung oder Gewinn erlauben. Lässt sich die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware nicht nach diesen Kriterien abgrenzen, so wird die Auswirkung der Dumpingeinfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.

6. Die Feststellung, daß eine Schädigung droht, muß auf Tatsachen und nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen (3).

7. In den Fällen, in denen Dumpingeinfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Frage der Anwendung von Antidumpingmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen und zu entscheiden.

Artikel 4

Bestimmung des Begriffs "Wirtschaftszweig"

1. Bei der Feststellung einer Schädigung bezeichnet der Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Erzeugung insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandserzeugung dieser Ware ausmacht ; dabei gilt jedoch folgendes: i) sind Erzeuger mit den Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden (4) oder selbst Einführer der Ware, die angeblich Gegenstand eines Dumpings ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff "Wirtschaftszweig" nur die übrigen Erzeuger zu verstehen;

ii) unter aussergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet einer Vertragspartei hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Erzeuger in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn a) die Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen Teil von Erzeugern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung sogar getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweigs nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von Dumpingeinfuhren in einem solchen isolierten Markt kommt und sofern die Dumpingeinfuhren eine Schädigung der Erzeuger der gesamten oder fast der gesamten Erzeugung in einem solchen Markt verursachen.

2. Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebietes, d.h. eines Marktes im Sinne von Absatz 1 ii), als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben (5). Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrlandes die Erhebung von Antidumpingzöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf die einführende Vertragspartei Antidumpingzölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn 1. den Ausführern die Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 7 abzugeben, und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in ausreichender Form erfolgt sind, und 2. wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Erzeuger, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können.

3. Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 8 a) des Allgemeinen Abkommens einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebiets als Wirtschaftszweig im Sinne des Absatzes 1. (1)Gemäß Absatz 2 und 3. (2)Zu diesen Faktoren gehören unter anderem Umfang und Preise der nicht zu Dumpingpreisen erfolgenden Einfuhren, Rückgang der Nachfrage oder Änderungen in den Verbrauchsgewohnheiten, restriktive Handelspraktiken der inländischen und ausländischen Erzeuger und Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Erzeugern, Entwicklung in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweigs. (3)Ein Beispiel, wenn auch kein entscheidendes, ist gegeben, wenn überzeugende Gründe für die Annahme bestehen, daß in unmittelbarer Zukunft die Einfuhren der betreffenden Ware zu Dumpingpreisen erheblich zunehmen werden. (4)Die Vertragsparteien sollten sich auf eine einheitliche Auslegung des Begriffs "geschäftlich verbunden", wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, einigen. (5)In diesem Kodex bedeutet der Ausdruck "erheben" die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Einziehung eines Zolls oder einer Abgabe.

4. Artikel 3 Absatz 5 findet auf diesen Artikel Anwendung.

Artikel 5

Einleitung des Verfahrens und anschließende Prüfung

1. Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkung eines behaupteten Dumpings wird normalerweise aufgrund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig (1) oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen a) eines Dumpings, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch diesen Kodex und c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den Dumpingeinfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Beschließen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter a) bis c) genannten Punkten haben.

2. Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für das Dumping und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Kodex vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen, ausgenommen in den in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Fällen, in denen die Behörden dem Antrag des Ausführers stattgeben.

3. Sind die zuständigen Behörden überzeugt, daß die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, so wird der Antrag umgehend abgewiesen und die Untersuchung umgehend abgeschlossen. Ist die Dumpingspanne oder der Umfang der tatsächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig, so sollte die Untersuchung umgehend abgeschlossen werden.

4. Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

5. Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Artikel 6

Beweise

1. Ausländische Lieferanten und alle anderen interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung in der anhängigen Antidumping-Untersuchung sie für zweckdienlich halten. Sie haben auch Anspruch darauf, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, ihre Beweismittel mündlich vorzubringen.

2. Die betreffenden Behörden geben dem Antragsteller, den bekanntermassen betroffenen Einführern und Ausführern sowie den Regierungen der Ausfuhrländer Gelegenheit, alle für die Darlegung ihres Standpunktes erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einer Antidumping-Untersuchung verwendet werden und nicht im Sinne von Absatz 3 vertraulich sind, sowie aufgrund dieser Unterlagen Stellungnahmen vorzubereiten.

3. Alle Auskünfte, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Auskünfte erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien für eine Antidumping-Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden (2). Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, daß sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.

4. Ist jedoch nach Ansicht der betreffenden Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Angaben bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zuegen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Angaben unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneter Quelle überzeugend nachgewiesen wird, daß sie zutreffen (3).

5. Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Angaben können die Behörden erforderlichenfalls in (1)Wie in Artikel 4 definiert. (2)Die Vertragsparteien sind sich bewusst, daß im Gebiet gewisser Vertragsparteien die Preisgabe aufgrund von enggefassten Schutzbestimmungen verlangt werden kann. (3)Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollten. anderen Ländern Untersuchungen anstellen, vorausgesetzt, daß sie die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Landes offiziell unterrichten und diese keine Einwendungen gegen die Untersuchung erheben.

6. Sind die zuständigen Behörden davon überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Antidumping-Untersuchung nach Artikel 5 zu rechtfertigen, so erhalten die Vertragsparteien, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, und die Einführer und Ausführer, von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, daß sie an der Untersuchung interessiert sind, sowie die Beschwerdeführer eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht.

7. Während der ganzen Antidumping-Untersuchung haben alle Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die zuständigen Behörden allen unmittelbar interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit sich widersprechende Ansichten geäussert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Eine Partei ist nicht verpflichtet, an einer solchen Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.

8. Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu erforderlichen Angaben oder stellt sie erforderliche Angaben nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung oder behindert sie erheblich das Verfahren, so können vorläufige und endgültige Feststellungen (1) bejahender oder verneinender Art aufgrund der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.

9. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen die Behörden einer Vertragspartei nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Kodex ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

Artikel 7

Verpflichtungen bezueglich der Preise

1. Ein Verfahren kann (2) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Antidumpingzöllen ausgesetzt oder beendigt werden, wenn sich der Ausführer freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, so daß die untersuchenden Behörden überzeugt sind, daß die schädigende Auswirkung des Dumpings beseitigt ist. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne notwendig ist.

2. Preisverpflichtungen dürfen von den Ausführern weder verlangt noch angenommen werden, sofern die Behörden des Einfuhrlandes nicht eine Untersuchung gemäß Artikel 5 dieses Kodex eingeleitet haben. Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden die Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Ausführer zu groß ist, oder wenn andere Gründe dagegensprechen.

3. Werden Verpflichtungen angenommen, so ist die Untersuchung der Schädigung trotzdem abzuschließen, wenn der Ausführer dies wünscht oder die Behörden dies beschließen. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß keine Schädigung vorliegt oder droht, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern nicht die Feststellung, daß keine Schädigung droht, weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist ; in solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Kodex aufrechterhalten wird.

4. Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrlandes vorgeschlagen werden, aber kein Ausführer ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, daß die Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falles auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.

5. Die Behörden eines Einfuhrlandes können von jedem Ausführer, dessen Verpflichtungen sie angenommen haben, verlangen, daß er regelmässig Angaben über (1)Wegen der unterschiedlichen Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher Systeme in einzelnen Ländern verwendet werden, wird der Ausdruck "Feststellung" (engl. "finding") nachstehend in der Bedeutung von "formelle Entscheidung" oder "formelle Festlegung" gebraucht. (2)Das Wort "kann" ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfuellung von Preisverpflichtungen gestattet ist ; ausgenommen sind Fälle, in denen Absatz 3 gilt. die Erfuellung dieser Verpflichtungen macht und die Nachprüfung sachdienlicher Daten zulässt. Bei Nichterfuellung der Verpflichtungen können die Behörden des Einfuhrlandes aufgrund dieses Kodex und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Maßnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäß diesem Kodex auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden ; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfuellung der Verpflichtung abgefertigt worden sind.

6. Die Dauer der Verpflichtungen darf die nach diesem Kodex mögliche Dauer der Erhebung von Antidumpingzöllen nicht überschreiten. Die Behörden eines Einfuhrlandes überprüfen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Preisverpflichtung gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag interessierter Einführer oder Ausführer der betreffenden Ware, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.

7. Jede Aussetzung oder Beendigung einer Antidumping-Untersuchung nach Absatz 1 und jede Beendigung einer Verpflichtung wird offiziell notifiziert und muß veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen enthalten zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe.

Artikel 8

Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen

1. Die Entscheidung darüber, ob beim Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrlandes oder Einfuhrzollgebiets. Es ist wünschenswert, daß in allen Ländern oder Zollgebieten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger als die Dumpingspanne ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.

2. Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird in der jedem Einzelfall angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware, gleich welcher Herkunft, erhoben, sofern festgestellt wird, daß sie Gegenstand eines Dumpings sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen aufgrund der Bestimmungen dieses Kodex Verpflichtungen bezueglich der Preise angenommen worden sind. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehreren Ländern betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle beteiligten Lieferländer nennen.

3. Der Betrag des Antidumpingzolls darf die nach Artikel 2 festgestellte Dumpingspanne nicht überschreiten. Wird nach Anwendung des Antidumpingzolls festgestellt, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrags so rasch wie möglich rückerstattet.

4. Im Rahmen eines Basispreissystems gelten die folgenden Regeln, sofern ihre Anwendung mit den sonstigen Bestimmungen dieses Kodex vereinbar ist.

Sind mehrere Lieferanten aus einem oder mehreren Ländern betroffen, so können hinsichtlich der aus diesem Land oder diesen Ländern erfolgenden Einfuhren der betreffenden Ware, von der festgestellt wurde, daß sie Gegenstand eines Dumpings ist und eine Schädigung verursacht, Antidumpingzölle festgesetzt werden ; der Zoll hat dem Betrag zu entsprechen, um den der Ausfuhrpreis unter dem zu diesem Zweck festgesetzten Basispreis liegt, der nicht höher sein darf als der niedrigste normale Preis in dem oder den Lieferländern, in denen normale Wettbewerbsbedingungen herrschen. Für Waren, die unter diesem bereits festgesetzten Basispreis verkauft werden, wird in jedem Einzelfall eine neue Antidumping-Untersuchung durchgeführt, wenn die interessierten Parteien es beantragen und der Antrag sich auf einschlägige Beweismittel stützt. In den Fällen, in denen kein Dumping festgestellt wird, werden die erhobenen Antidumpingzölle so rasch wie möglich rückerstattet. Kann festgestellt werden, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrags ebenfalls so rasch wie möglich rückerstattet.

5. Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekanntgemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer ablehnenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden der oder den Vertragsparteien, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Ausführern, von denen bekannt ist, daß sie daran interessiert sind, übermittelt.

Artikel 9

Geltungsdauer von Antidumpingzöllen

1. Ein Antidumpingzoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

2. Die untersuchenden Behörden überprüfen gegebenenfalls die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.

Artikel 10

Vorläufige Maßnahmen

1. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn eine bejahende preliminäre Feststellung ergeben hat, daß ein Dumping vorliegt und im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 a) bis c) eine Schädigung hinreichend bewiesen ist. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn die zuständigen Behörden sie für notwendig halten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern.

2. Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß ein vorläufiger Zoll erhoben oder, was vorzuziehen ist, Sicherheitsleistung durch Barhinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Verzollung ist eine angemessene vorläufige Maßnahme, sofern der übliche Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolls angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Verzollung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Maßnahmen.

3. Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken ; dieser darf vier Monate oder - wenn die zuständigen Behörden auf Antrag von Ausführern, die einen wesentlichen Prozentsatz des betroffenen Handels bestreiten, dies beschließen - sechs Monate nicht überschreiten.

4. Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 befolgt.

Artikel 11

Rückwirkung

1. Antidumpingzölle und vorläufige Maßnahmen werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die nach Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 1 getroffene Entscheidung in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden ; es gilt jedoch folgendes: i) Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der Dumpingeinfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet worden sind. Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Antidumpingzoll höher als der vorläufig entrichtete Zoll, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Zoll niedriger als der vorläufig entrichtete Zoll oder als der zum Zweck der Sicherheitsleistung geschätzte Betrag, so wird, je nach Lage des Falles, der Unterschiedsbetrag rückerstattet oder der Zoll neu berechnet.

ii) Stellen die Behörden hinsichtlich einer Dumpingware fest, a) daß schon früher Dumpingeinfuhren eine Schädigung verursacht haben oder daß der Einführer wusste oder hätte wissen müssen, daß der Ausführer Dumping betreibt und daß dies eine Schädigung verursachen würde, und

b) daß die Schädigung durch sporadisches Dumping (massive Dumpingeinfuhren einer Ware in einem verhältnismässig kurzen Zeitraum) von solchem Ausmaß verursacht wurde, daß es zur Verhütung von Wiederholungen notwendig erscheint, auf diese Einfuhren rückwirkend einen Antidumpingzoll zu erheben,

so kann der Zoll auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind.

2. Ausser bei Anwendung des Absatzes 1 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Antidumpingzoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden ; während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.

3. Im Falle einer endgültigen verneinenden Feststellung werden während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.

Artikel 12

Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes

1. Ein Antrag auf Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes wird von den Behörden des die Maßnahmen beantragenden Drittlandes gestellt.

2. Ein solcher Antrag wird auf Preisangaben gestützt, aus denen sich ergibt, daß Dumpingeinfuhren getätigt werden, sowie auf ins einzelne gehende Angaben darüber, daß das behauptete Dumping eine Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Angaben, die sie für notwendig halten.

3. Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das behauptete Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat ; mit anderen Worten wird die Schädigung weder lediglich nach der Auswirkung, die das behauptete Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs in das Einfuhrland hat, noch allein nach ihrer Auswirkung auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweigs beurteilt.

4. Die Entscheidung, ob ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll, liegt beim Einfuhrland. Ist dieses bereit, Maßnahmen zu ergreifen, so obliegt es ihm, die Zustimmung der Vertragsparteien einzuholen.

Artikel 13

Entwicklungsländer

Es wird anerkannt, daß die entwickelten Länder, wenn sie Antidumpingmaßnahmen aufgrund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsländer besonders in Betracht ziehen. Vor Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsländer berühren würden, sind die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Kodex vorgesehen sind, zu prüfen.

TEIL II

Artikel 14

Ausschuß für Antidumpingpraktiken

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein "Ausschuß für Antidumpingpraktiken" - im folgenden "der Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden. Er tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuß erfuellt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Vertragsparteien zugewiesen werden, und bietet den Vertragsparteien Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.

2. Der Ausschuß kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.

3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuß und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch der Ausschuß oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet einer Vertragspartei einholt, wird die betreffende Vertragspartei davon in Kenntnis gesetzt. Die Zustimmung der Vertragspartei und des jeweiligen Unternehmens, das befragt werden soll, wird eingeholt.

4. Die Vertragsparteien berichten dem Ausschuß unverzueglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingmaßnahmen. Diese Berichte liegen im GATT-Sekretariat den Regierungsvertretern zur Einsichtnahme auf. Die Vertragsparteien unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorangegangenen sechs Monate getroffenen Antidumpingmaßnahmen.

Artikel 15 (1)

Konsultationen, Schlichtung und Streitbeilegung

1. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend die Vorstellungen einer anderen Vertragspartei zu allen das (1)Treten zwischen den Vertragsparteien Streitigkeiten bezueglich der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, so sollten die Vertragsparteien die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Streitbeilegung ausschöpfen, bevor sie Rechte in Anspruch nehmen, die ihnen aus dem GATT zustehen. Funktionieren dieses Kodex betreffenden Fragen und bietet ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen hierüber.

2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß durch eine andere Vertragspartei oder durch andere Vertragsparteien ein ihr aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung eines Zieles des Übereinkommens behindert wird, so kann sie im Hinblick auf eine allseits zufriedenstellende Lösung der Frage schriftlich um Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei bzw. den betreffenden Vertragsparteien ersuchen. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend das Konsultationsersuchen einer anderen Vertragspartei. Die betroffenen Vertragsparteien leiten innerhalb kürzester Frist Konsultationen ein.

3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die Konsultationen nach Absatz 2 keine einvernehmliche Lösung erbracht haben, und wurden von den Verwaltungsbehörden des Einfuhrlandes endgültige Maßnahmen betreffend die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle oder die Annahme von Verpflichtungen bezueglich der Preise getroffen, so kann sie die Angelegenheit zur Schlichtung dem Ausschuß unterbreiten. Hat eine vorläufige Maßnahme wesentliche Auswirkungen und ist die Vertragspartei der Auffassung, daß die getroffene Maßnahme gegen Artikel 10 Absatz 1 verstösst, so kann die Vertragspartei eine solche Angelegenheit ebenfalls zur Schlichtung dem Ausschuß unterbreiten. Werden dem Ausschuß Angelegenheiten zur Schlichtung unterbreitet, so tritt er binnen dreissig Tagen zu deren Prüfung zusammen und versucht durch seine guten Dienste die beteiligten Vertragsparteien zu einer allseits annehmbaren Lösung zu bewegen (1).

4. Die Vertragsparteien bemühen sich während der ganzen Dauer der Schlichtung nach besten Kräften, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu erzielen.

5. Kommt nach genauer Prüfung durch den Ausschuß nach Absatz 3 binnen drei Monaten nach dem Schlichtungsersuchen keine einvernehmliche Lösung zustande, so setzt der Ausschuß auf Antrag einer Streitpartei eine Sondergruppe ("panel") ein, die die Angelegenheit prüft aufgrund a) einer schriftlichen Erklärung der antragstellenden Partei, in der sie anführt, in welcher Form ein ihr aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert wurde, oder daß die Erreichung der Ziele des Übereinkommens behindert wird, und

b) der den Behörden des Einfuhrlandes in Übereinstimmung mit den einschlägigen inländischen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben zum Sachverhalt.

6. Die der Sondergruppe erteilten vertraulichen Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung seitens der diese Auskünfte liefernden Person oder Behörde nicht preisgegeben werden. Werden derartige Auskünfte von der Sondergruppe verlangt und wird ihrer Preisgabe durch die Sondergruppe nicht zugestimmt, so wird eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Angaben vorgelegt, der die Person oder Behörde, die die Auskünfte liefert, zugestimmt hat.

7. Zusätzlich zu Absatz 1 bis 6 gelten für die Streitbeilegung sinngemäß die Bestimmungen der Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung. Die Mitglieder der Sondergruppe sollen einschlägige Erfahrungen besitzen ; sie werden aus dem Kreis der nicht zu den Streitparteien gehörenden Vertragsparteien ausgewählt.

TEIL III

Artikel 16

Schlußbestimmungen

1. Spezifische Maßnahmen gegen Dumping von Ausfuhren einer anderen Vertragspartei können nur gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden (2).

Annahme und Beitritt

2. a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

b) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen. (1)In diesem Zusammenhang kann der Ausschuß die Vertragsparteien auf Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht nach die vorgebrachten Behauptungen nicht vernünftig begründet sind. (2)Dies schließt jedoch geeignete Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens gegebenenfalls nicht aus.

c) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

d) In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens.

Vorbehalte

3. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden.

Inkrafttreten

4. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

Kündigung des Übereinkommens von 1967

5. Für die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, das in Genf am 30. Juni 1967 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1968 in Kraft trat, bedeutet die Annahme dieses Übereinkommens gleichzeitig die Kündigung des Übereinkommens aus dem Jahre 1967. Eine solche Kündigung wird für jede Vertragspartei dieses Übereinkommens zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem es für sie in Kraft tritt.

Innerstaatliche Vorschriften

6. a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf die betreffende Vertragspartei Anwendung finden, übereinstimmen.

b) Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen in ihrer Anwendung.

Überprüfung

7. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuß unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.

Änderungen

8. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.

Rücktritt

9. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung verlangen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt.

Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

10. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Vertragsparteien, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt.

Sekretariat

11. Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Hinterlegung

12. Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Absatz 8 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Absatz 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 9 notifiziert.

Registrierung

13. Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

ADDENDUM 1 zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Auf Antrag der Delegationen Österreichs, Brasiliens, Kanadas, Kolumbiens, der Europäischen Gemeinschaften, Ägyptens, Finnlands, Japans, Norwegens, Rumäniens, Schwedens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten wird folgende Erklärung verteilt:

In bezug auf die Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens kommen die eingangs genannten Delegationen - in dem Bewusstsein der in Artikel 13 enthaltenen Verpflichtung, wonach die entwickelten Länder die spezifische Lage der Entwicklungsländer besonders in Betracht ziehen müssen, wenn sie Antidumpingmaßnahmen nach diesem Kodex erwägen - wie folgt überein: 1. In den Entwicklungsländern spielen die Regierungen bei der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Wirtschaftsentwicklung nach Maßgabe ihrer nationalen Prioritäten eine maßgebliche Rolle ; ihre wirtschaftlichen Regelungen für den Ausfuhrsektor können daher von den Regelungen für ihre nationalen Wirtschaftssektoren abweichen, was u.a. Unterschiede in der Kostenstruktur nach sich ziehen kann. Das vorliegende Übereinkommen zielt nicht darauf ab, die Entwicklungsländer am Ergreifen bestimmter diesbezueglicher Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen auf dem Ausfuhrsektor, zu hindern, sofern die Anwendung dieser Maßnahmen mit den für die betreffenden Länder geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vereinbar bleibt.

2. Im Falle der Einfuhren aus einem Entwicklungsland rechtfertigt die Tatsache, daß der Ausfuhrpreis niedriger ist als der vergleichbare Preis des für den Inlandsverbrauch in dem betreffenden Ausfuhrland bestimmten gleichen Erzeugnisses, an sich noch keine Dumpinguntersuchung oder Dumpingfeststellung, sofern die in Artikel V Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht ebenfalls gegeben sind. Hierbei besonders zu berücksichtigen sind alle Fälle, in denen die Preise auf dem Inlandsmarkt von besonderen wirtschaftlichen Bedingungen beeinflusst werden und dadurch in handelsmässiger Hinsicht keine realistische Grundlage für eine Dumpingberechnung abgeben können. In solchen Fällen wird der für die Feststellung eines Dumpings herangezogene Normalwert dadurch überprüft, daß beispielsweise der Ausfuhrpreis mit dem vergleichbaren Preis des in ein beliebiges Drittland ausgeführten gleichen Erzeugnisses oder mit den Herstellungskosten der in ihr Ursprungsland ausgeführten Waren verglichen wird, wobei für Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie für alle sonstigen Kosten und den Gewinn ein angemessener Betrag zusätzlich zu veranschlagen ist.

Die genannten Delegationen sind der Auffassung, daß die Aufrechterhaltung des Vorschlags für eine Änderung am Wortlaut des Übereinkommens zur Duchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens damit gegenstandlos würde.

ADDENDUM 2 zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Auf Antrag der Delegationen Österreichs, Brasiliens, Kanadas, Kolumbiens, der Europäischen Gemeinschaften, Ägyptens, Finnlands, Japans, Norwegens, Rumäniens, Schwedens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten wird folgende Erklärung verteilt:

Es wird anerkannt, daß die Entwicklungsländer in der Anlaufzeit bei der Anpassung ihrer Rechtsvorschriften an die Bestimmungen des Übereinkommens auf spezifische Probleme stossen können, die auch Verwaltungs- und Infrastrukturprobleme umfassen, welche gegebenenfalls bei der Durchführung von Antidumping-Untersuchungen auftreten. Aus diesem Grund kann der Antidumping-Ausschuß auf besonderen Antrag und vorbehaltlich der fallweise auszuhandelnden Bedingungen in bezug auf die gesamten oder einen Teil der Verpflichtungen, die mit den von einem Entwicklungsland nach diesem Übereinkommen durchgeführten Untersuchungen verbunden sind, zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

Die entwickelten Länder, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, tragen dafür Sorge, daß den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, auf Antrag und unter jeweils festzulegenden Bedingungen bei der Durchführung dieses Übereinkommens eine technische Unterstützung zuteil wird, die auch die Ausbildung des Personals sowie Informationen über die Verfahren, die Techniken und die sonstigen Aspekte der Durchführung von Dumping-Untersuchungen umfasst.

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER EINFUHRLIZENZVERFAHREN

PRÄAMBEL

DIE PARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS ÜBER EINFUHRLIZENZVERFAHREN - im folgenden "die Vertragsparteien" und "dieses Übereinkommen" genannt -

IM HINBLICK AUF die multilateralen Handelsverhandlungen;

IN DEM WUNSCH, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden das "Allgemeine Abkommen" oder "GATT" genannt - zu fördern;

IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;

ANERKENNEND, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten;

ANERKENNEND, daß Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Maßnahmen angewendet werden können, die aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des GATT erlassen worden sind;

ANERKENNEND, daß die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren den internationalen Handel behindern kann;

IN DEM WUNSCH, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten und eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen;

IN DEM WUNSCH, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1. Im Sinne dieses Übereinkommens sind Einfuhrlizenzverfahren die Verwaltungsverfahren (1) zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (ausser den für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in das Zollgebiet des Einfuhrlandes vorgeschrieben ist.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT einschließlich seiner Anlagen und Protokolle in der Auslegung durch dieses Übereinkommen übereinstimmen, um Handelsverzerrungen zu vermeiden, die sich aus einer unangemessenen Anwendung dieser Verfahren ergeben können, wobei die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und die Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht zu ziehen sind.

3. Die Regeln für Einfuhrlizenzverfahren müssen in ihrer Anwendung neutral sein und in angemessener und gerechter Weise gehandhabt werden.

4. Die Regeln und alle Angaben über die Verfahren der Antragstellung einschließlich der Personen, Firmen und Institutionen, die Anträge stellen können, sowie der Listen lizenzpflichtiger Waren werden innerhalb kürzester Frist in einer Art und Weise veröffentlicht, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Alle Änderungen der Regeln für Lizenzverfahren oder der Liste der (1)Diese Verfahren umfassen "Lizenzverfahren" sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren. einfuhrlizenzpflichtigen Waren werden innerhalb kürzester Frist in der gleichen Art und Weise veröffentlicht. Kopien dieser Veröffentlichungen stehen auch dem Sekretariat des GATT zur Verfügung.

5. Die Antragsformulare und gegebenenfalls die Verlängerungsformulare werden so einfach wie möglich gestaltet. Dokumente und Angaben, die für unbedingt notwendig für die ordnungsgemässe Durchführung der Lizenzregelung gehalten werden, können bei der Antragstellung verlangt werden.

6. Die Antragsverfahren und gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren werden so einfach wie möglich gestaltet. Die Antragsteller brauchen sich im Zusammenhang mit einem Antrag nur an eine Behörde zu wenden, die in den in Absatz 4 genannten Regeln im voraus bezeichnet wird ; dafür wird ihnen eine angemessene Frist gesetzt. Die Fälle, in denen es unvermeidlich ist, daß sich ein Antragsteller im Zusammenhang mit einem Antrag an mehr als eine Behörde zu wenden hat, sind auf das mögliche Mindestmaß zu beschränken.

7. Anträge dürfen wegen geringfügiger Fehler in den Unterlagen, durch die sich die darin enthaltenen wesentlichen Angaben nicht ändern, nicht zurückgewiesen werden. Bei Unterlassungen oder Irrtümern im Zusammenhang mit den Unterlagen oder Verfahren, die offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, darf keine schwerere Strafe verhängt werden, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken.

8. Lizenzpflichtige Einfuhren dürfen wegen geringfügiger Abweichungen des Wertes, der Menge oder des Gewichts von den Angaben in der Lizenz nicht zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen während des Transports eingetreten sind oder mit der Massengutladung zusammenhängen oder wenn es sich um andere, mit der üblichen Handelspraxis zu vereinbarende geringfügige Abweichungen handelt.

9. Die für die Bezahlung von lizenzpflichtigen Einfuhren benötigten Devisen werden den Lizenzinhabern auf derselben Grundlage zur Verfügung gestellt wie Einführern von Waren, für die keine Einfuhrlizenzen verlangt werden.

10. Im Hinblick auf die Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Artikel XXI des GATT.

11. Dieses Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Preisgabe vertraulicher Auskünfte, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

Artikel 2

Automatische Einfuhrlizenzverfahren (1)

1. Automatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, bei denen die Anträge ohne weiteres bewilligt werden.

2. Die folgenden Bestimmungen (2) gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 und Artikel 2 Absatz 1 für automatische Einfuhrlizenzverfahren: a) Automatische Lizenzverfahren dürfen nicht so gehandhabt werden, daß sie beschränkende Auswirkungen auf die unter automatische Lizenzverfahren fallenden Einfuhren haben.

b) Die Vertragsparteien erkennen an, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren immer dann notwendig sein können, wenn andere geeignete Verfahren nicht zur Verfügung stehen. Automatische Einfuhrlizenzverfahren können so lange beibehalten werden, wie die Umstände, die zu ihrer Einführung Anlaß gaben, fortbestehen oder die ihnen zugrunde liegenden Verwaltungszwecke nicht in einer angemesseneren Art und Weise erreicht werden können.

c) Jede Person, Firma oder Institution, die im Einfuhrland die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einfuhr von unter automatische Lizenzverfahren fallenden Waren erfuellt, ist gleichermassen berechtigt, Einfuhrlizenzen zu beantragen und zu erhalten.

d) Lizenzanträge können an jedem Arbeitstag vor der Zollabfertigung der Waren eingereicht werden.

e) Lizenzanträge, die richtig und vollständig eingereicht werden, werden umgehend bewilligt, sofern dies verwaltungsmässig durchführbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen. (1)Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absätze 1 und 2, sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben. (2)Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäß d) und e) hat, kann durch eine Mitteilung an den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ausschuß die Anwendung dieser Buchstaben um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei aufschieben.

Artikel 3

Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren

Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren, das heisst für Einfuhrlizenzverfahren, die nicht unter Artikel 2 Absätze 1 und 2 fallen: a) Lizenzverfahren und Praktiken in Verbindung mit der Erteilung von Lizenzen zur Verwaltung von Kontingenten und anderen Einfuhrbeschränkungen dürfen - ausser der durch die Verhängung der Beschränkung verursachten restriktiven Wirkung - keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.

b) Die Vertragsparteien erteilen auf Ersuchen einer Vertragspartei, die am Handel mit einer Ware interessiert ist, alle einschlägigen Auskünfte über: i) die Verwaltung der Beschränkungen;

ii) die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraums erteilten Einfuhrlizenzen;

iii) die Aufteilung dieser Lizenzen auf die Lieferländer;

iv) soweit durchführbar, Einfuhrstatistiken (d.h. Wert und/oder Menge) über die einfuhrlizenzpflichtigen Waren. Von den Entwicklungsländern wird nicht erwartet, daß sie in dieser Hinsicht zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen auf sich nehmen.

c) Vertragsparteien, die Lizenzverfahren zur Verwaltung von Kontingenten anwenden, veröffentlichen die Gesamthöhe der Mengen- und/oder Wertkontingente, Beginn und Ende des Kontingentszeitraums und alle eintretenden Änderungen.

d) Werden Kontingente unter Lieferländern aufgeteilt, so wird die diese Beschränkungen anwendende Vertragspartei alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Vertragsparteien innerhalb kürzester Frist über die den verschiedenen Lieferländern zugeteilten Anteile der Mengen- oder Wertkontingente im laufenden Zeitraum unterrichten und alle für diesen Zweck nützlichen Angaben veröffentlichen.

e) Ist ein bestimmter Zeitpunkt angegeben, von dem an Einfuhrlizenzanträge gestellt werden können, so sind die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Warenlisten möglichst lange vor diesem Zeitpunkt oder unmittelbar nach der Bekanntgabe des Kontingents oder einer anderen mit einem Einfuhrlizenzverfahren verbundenen Maßnahme zu veröffentlichen.

f) Jede Person, Firma oder Institution, die im Einfuhrland die gesetzlichen Voraussetzungen erfuellt, ist gleichermassen berechtigt, eine Lizenz zu beantragen und für eine Bewilligung in Betracht gezogen zu werden. Wird ein Lizenzantrag nicht bewilligt, so sind dem Antragsteller auf Ersuchen die Gründe hierfür mitzuteilen ; der Antragsteller hat das Recht, nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verfahren des Einfuhrlandes Rechtsmittel einzulegen.

g) Der Zeitraum für die Bearbeitung von Anträgen hat so kurz wie möglich zu sein.

h) Die Geltungsdauer der Lizenz muß angemessen sein und darf nicht so kurz sein, daß dadurch Einfuhren ausgeschlossen werden. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen darf Einfuhren aus entfernten Lieferquellen nicht ausschließen, es sei denn, daß in besonderen Fällen Einfuhren zur Deckung eines unvorhergesehenen kurzfristigen Bedarfs notwendig sind.

i) Die Vertragsparteien dürfen bei der Verwaltung von Kontingenten nicht verhindern, daß Einfuhren entsprechend den erteilten Lizenzen getätigt werden, und die volle Ausnutzung der Kontingente nicht erschweren.

j) Bei der Lizenzerteilung berücksichtigen die Vertragsparteien, daß es wünschenswert ist, Lizenzen für die betreffenden Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.

k) Bei der Zuteilung von Lizenzen sollten die Vertragsparteien frühere Einfuhren des Antragstellers und die Frage in Betracht ziehen, ob die dem Antragsteller erteilten Lizenzen in einem nicht weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraum voll ausgenutzt worden sind.

l) Es ist auf eine angemessene Zuteilung von Lizenzen an neue Einführer zu achten, wobei zu berücksichtigen ist, daß es wünschenswert ist, Lizenzen für Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen. In dieser Hinsicht sollten Einführer, die Ursprungswaren der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigstens entwickelten Länder einführen, besondere Beachtung finden.

m) Sind durch Lizenzverfahren verwaltete Kontingente nicht unter den Lieferländern aufgeteilt, so steht es den Lizenzinhabern (1) frei, die Einfuhrquellen zu wählen. Sind die Kontingente unter den Lieferländern aufgeteilt, so ist in der Lizenz eindeutig anzugeben, für welches Land oder welche Länder sie gilt.

n) In Anwendung von Artikel 1 Absatz 8 können bei späteren Lizenzzuteilungen ausgleichende Anpassungen vorgenommen werden, wenn ein früheres Lizenzniveau überschritten wurde. (1)Manchmal als "Kontingentsinhaber" bezeichnet.

Artikel 4

Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein Ausschuß für Einfuhrlizenzverfahren - im folgenden "der Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten.

2. Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Verfahren der Artikel XXII und XXIII des GATT.

Artikel 5

Schlußbestimmungen

1. Annahme und Beitritt

a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

b) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf, und zwar unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.

c) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

d) In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens.

2. Vorbehalte

Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Vertragsparteien gemacht werden.

3. Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen (1) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

4. Innerstaatliche Rechtsvorschriften

a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt sicher, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.

b) Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.

5. Überprüfung

Der Ausschuß überprüft so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und unterrichtet die Vertragsparteien des GATT über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.

6. Änderungen

Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.

7. Rücktritt

Jede Vertragspartei kann von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. solchen Notifizierung beantragen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt.

8. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.

9. Sekretariat

Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom Sekretariat des GATT wahrgenommen.

10. Hinterlegung

Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und aller Änderungen nach Absatz 6 übermittelt und jede Annahme des Übereinkommens oder jeden Beitritt zu demselben nach Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 7 notifiziert.

11. Registrierung

Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

ALLGEMEINER KOMMENTAR ZUR EINFÜHRUNG

1. Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der in Artikel 1 definierte "Transaktionswert". Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwerts angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den "Transaktionswert" vor, die vom Käufer an den Verkäufer vornehmlich in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbracht werden. Die Artikel 2 bis 7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.

2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so sollten sich normalerweise Zollverwaltung und Einführer in Verbindung setzen, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Es kann beispielsweise vorkommen, daß der Einführer über Informationen hinsichtlich des Zollwerts gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Einführer nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem die beiden Parteien sich in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der Erfordernisse zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch mit dem Ziel der Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.

3. Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des "Transaktionswerts" eingeführter Waren beziehungsweise gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Absatz 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Einführer ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiter bearbeitet werden, auf Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des "errechneten Wertes" ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf ; dem Einführer ist deshalb in Artikel 4 des Recht eingeräumt worden, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.

4. Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.

PRÄAMBEL

DIE PARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS - im folgenden "die Vertragsparteien" genannt -

IM HINBLICK auf die multilateralen Handelsverhandlungen;

IN DEM WUNSCH, die Zielsetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens - im folgenden "Allgemeines Abkommen" oder "GATT" genannt - zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern;

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels VII des Allgemeinen Abkommens und in dem Wunsch, Regeln für ihre Anwendung auszuarbeiten, die eine grössere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten;

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt;

IN ANERKENNUNG, daß die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke so weit wie möglich der "Transaktionswert" der zu bewertenden Waren sein sollte;

IN ANERKENNUNG, daß der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis in Einklang stehen und daß die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten;

IN ANERKENNUNG, daß die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

TEIL I REGELN ÜBER DEN ZOLLWERT

Artikel 1

1. Der Zollwert eingeführter Waren ist der "Transaktionswert", das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8, unter der Voraussetzung daß a) keine Einschränkungen bezueglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die i) durch das Gesetz oder von den Behörden des Einfuhrlandes auferlegt oder gefordert werden,

ii) das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können

iii) sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken;

b) hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;

c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 8 erfolgen kann;

d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Absatz 2 dieses Artikels anerkannt werden kann.

2. a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung des Absatzes 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Sofern die Zollverwaltung jedoch aufgrund der vom Einführer oder auf andere Art beigebrachten Informationen Gründe für die Annahme hat, daß die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, teilt sie dem Einführer ihre Gründe mit und gibt ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäusserung. Auf Antrag des Einführers sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.

b) Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt, und die Waren werden nach Absatz 1 bewertet, wenn der Einführer darlegt, daß dieser Wert einem der nachfolgenden im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahekommt: i) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland,

ii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 5 festgesetzt wurde,

iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 6 festgesetzt wurde,

iv) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland für Waren, die den eingeführten Waren mit Ausnahme des Umstandes, daß sie ein anderes Erzeugungsland haben, gleich sind, vorausgesetzt, daß die Verkäufer in den beiden Transaktionen nicht miteinander verbunden sind.

Bei der Anwendung der Vergleiche nach Absatz 2 Buchstabe b) sind dargelegte Unterschiede bezueglich der Handelsstufe, der Menge, der in Artikel 8 aufgezählten Elemente sowie der Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer, trägt, zu berücksichtigen.

c) Die im Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Vergleiche sind auf Antrag des Einführers durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Transaktionswerte dürfen nach Absatz 2 Buchstabe b) nicht festgesetzt werden.

Artikel 2

1. a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.

b) Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in abweichenden Mengen verkauft wurden ; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in bezug auf die Handelsstufe und/oder die Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.

2. Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.

3. Wird bei der Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.

Artikel 3

1. a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.

b) Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in abweichenden Mengen verkauft wurden ; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in bezug auf die Handelsstufe und/oder die Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.

2. Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.

3. Wird bei Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.

Artikel 4

Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1, 2 oder 3 ermittelt werden, so ist der Zollwert nach Artikel 5 oder, wenn der Zollwert nicht nach diesem Artikel ermittelt werden kann, nach Artikel 6 zu ermitteln ; auf Antrag des Einführers erfolgt die Anwendung des Artikel 5 und 6 jedoch in umgekehrter Reihenfolge.

Artikel 5

1. a) Werden die eingeführten Waren bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren nach diesem Artikel der Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der grössten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind. Hierbei sind abzuziehen: i) entweder die bei Verkäufen im Einfuhrland in der Regel bezahlten beziehungsweise vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten für eingeführte Waren derselben Gattung oder Art,

ii) die im Einfuhrland anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten und

iii) gegebenenfalls die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten und

iv) Zölle und andere aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufes der Waren im Einfuhrland zu zahlende inländische Abgaben.

b) Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren bzw. annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so ist der Zollwert vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a) dieses Artikels auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten beziehungsweise eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zu frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft werden, jedoch vor Ablauf von neunzig Tagen nach dieser.

2. Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist der Zollwert auf Antrag des Einführers auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- und Verarbeitung in der grössten Menge insgesamt an Personen im Einfuhrland verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der durch eine solche Be- und Verarbeitung bewirkten Werterhöhung und den im Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels vorgesehenen Abzuegen Rechnung zu tragen ist.

Artikel 6

1. Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren beruht auf einem "errechneten Wert". Der "errechnete Wert" besteht aus der Summe folgender Elemente: a) die Kosten oder der Wert des Materials, der Herstellung, sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren angefallen sind;

b) ein Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der jenem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland angesetzt wird;

c) die Kosten oder der Wert aller anderen Aufwendungen, die entsprechend der von der Vertragspartei nach Artikel 8 Absatz 2 getroffenen Wahl zu berücksichtigen sind.

2. Keine Vertragspartei darf von einer nicht in ihrem eigenen Gebiet ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung des "errechneten Wertes" zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwerts nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch in einem anderen Land durch die Behörden des Einfuhrlandes mit Zustimmung des Herstellers überprüft werden, vorausgesetzt, daß sie die Regierung des betroffenen Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.

Artikel 7

1. Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel 1 bis 6 ermittelt werden, so ist der Zollwert durch zweckmässige Methoden, die mit den Leitlinien und allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Artikel VII des Allgemeinen Abkommens vereinbar sind, sowie auf der Grundlage von im Einfuhrland verfügbaren Daten zu ermitteln.

2. Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben: a) den Verkaufspreis im Einfuhrland von Waren, die in diesem Land hergestellt wurden;

b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;

c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;

d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem "errechneten Wert" für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 6 ermittelt wurden;

e) den Ausfuhrpreis der Waren für ein anderes als das Einfuhrland;

f) Mindestzollwerte;

g) willkürliche oder fiktive Werte.

3. Auf Antrag des Einführers ist ihm der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert und die hierbei angewendete Methode schriftlich mitzuteilen.

Artikel 8

1. Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 1 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen: a) folgende Kosten, soweit diese für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind: i) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,

ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden,

iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Materialals auch Arbeitskosten;

b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert beziehungsweise erbracht wurden, soweit dieser Wert nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist: i) der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,

ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gußformen und dergleichen,

iii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien,

iv) der vür die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die in einem anderen als dem Einfuhrland erarbeitet wurden;

c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;

d) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen.

2. Jede Vertragspartei trifft gesetzliche Regelungen darüber, ob die nachstehenden Kosten ganz oder teilweise in den Zollwert einzubeziehen sind oder nicht: a) Beförderungskosten für die eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort;

b) Lade- und Entladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort zusammenhängen;

c) Versicherungskosten.

3. Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorgenommen werden.

4. Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwertes nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.

Artikel 9

1. Ist bei der Ermittlung des Zollwertes eine Währungsumrechnung erforderlich, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Einfuhrlandes ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden. Dieser Kurs hat so genau wie möglich für jeden von einer solchen Veröffentlichung betroffenen Zeitabschnitt den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung des Einfuhrlandes wiederzugeben.

2. Maßgebender Umrechnungskurs ist je nach Vorschrift jeder Vertragspartei der Kurs im Zeitpunkt der Ausfuhr oder im Zeitpunkt der Einfuhr.

Artikel 10

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die für Zwecke der Zollwertermittlung vertraulich mitgeteilt werden, sind von den betreffenden Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies nicht im Verlauf eines Gerichtsverfahrens verfügt wird, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder der Regierung, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden.

Artikel 11

1. Jede Vertragspartei hat in ihren Rechtsvorschriften für den Einführer oder für jede andere Person, die zur Zahlung des Zolls herangezogen werden kann, hinsichtlich der Zollwertermittlung ein straffreies Beschwerderecht vorzusehen.

2. Das straffreie Beschwerderecht kann zunächst gegenüber einer Behörde innerhalb der Zollverwaltung oder gegenüber einem unabhängigen Gremium ausgeuebt werden ; die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei müssen jedoch ein straffreies Beschwerderecht an ein Gericht vorsehen.

3. Dem Beschwerdeführer müssen die Entscheidung und die Entscheidungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Er ist auch über seine weiteren Beschwerderechte zu unterrichten.

Artikel 12

Gesetze und Verordnungen sowie allgemeingültige Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, mit denen dieses Übereinkommen zur Anwendung gebracht wird, sind durch das betreffende Einfuhrland nach Artikel X des GATT zu veröffentlichen.

Artikel 13

Wird es im Verlauf der Ermittlung des Zollwerts von eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwerts aufzuschieben, so darf der Einführer über seine Waren verfügen, wenn er auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art Sicherheit leistet, die den engültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren unterliegen. Die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen.

Artikel 14

Anhang I ist Bestandteil dieses Übereinkommens ; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 15

1. In diesem Übereinkommen a) bedeutet der Ausdruck "Zollwert von eingeführten Waren" den Wert von Waren für Zwecke der Erhebung von Wertzöllen für eingeführte Waren;

b) umfasst der Ausdruck "Einfuhrland" das Einfuhrzollgebiet;

c) schließt der Ausdruck "hergestellt" den Anbau, die Erzeugung und den Abbau ein.

2. a) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "gleiche Waren" Waren, die in jeder Hinsicht - einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens - gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind.

b) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "gleichartige Waren" Waren, die - obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind - gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, gleiche Aufgaben zu erfuellen und im Handelsverkehr austauschbar zu sein. Bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen.

c) Die Ausdrücke "gleiche Waren" und "gleichwertige Waren" schließen keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) iv) vorgenommen wurde, weil sie im Einfuhrland erarbeitet wurden.

d) Waren dürfen nur dann als "gleiche Waren" oder "gleichartige Waren" angesehen werden, wenn sie im selben Land wie die zu bewertenden Waren hergestellt wurden.

e) Von einer anderen Person hergestellte Waren sind nur in Betracht zu ziehen, wenn es keine gleichen oder gleichartigen Waren gibt, die von derselben Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.

3. In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "Waren derselben Gattung oder Art" Waren, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, welche von einer bestimmten Industrie oder von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden ; dieser Ausdruck schließt auch gleiche oder gleichartige Waren ein.

4. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen nur dann als verbunden, wenn a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören;

b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind ("legally recognized partners in busineß");

c) sie sich in einem Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden;

d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 Prozent oder mehr der im Umlauf befindlichen Wertpapiere oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat;

e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;

f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;

g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder

h) sie Mitglieder der selben Familie sind.

5. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, daß unabhängig von der Bezeichnung, die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten im Sinne dieses Übereinkommens nur dann als verbunden, wenn auf sie die Kriterien des Absatzes 4 zutreffen.

Artikel 16

Auf schriftlichen Antrag ist dem Einführer von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert seiner eingeführten Waren ermittelt wurde.

Artikel 17

Dieses Übereinkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit und Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden.

TEIL II VERWALTUNG DES ÜBEREINKOMMENS, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG

Institutionen

Artikel 18

Nach diesem Übereinkommen werden eingesetzt: 1. Ein Ausschuß für den Zollwert - im folgenden "der Ausschuß" genannt - der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt. Der Ausschuß, wählt seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Jahr oder sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen, damit die Vertragsparteien sich über Angelegenheiten beraten können, die die Anwendung des Wertzollsystems durch eine Vertragspartei betreffen, soweit diese Anwendung die Wirksamkeit dieses Übereinkommens und die Förderung seiner Ziele berührt ; der Ausschuß tritt ferner zusammen, um alle anderen Aufgaben erfuellen zu können, die ihm von den Vertragsparteien zugewiesen werden. Das GATT-Sekretariat handelt als Sekretariat des Ausschusses;

2. ein Technischer Ausschuß für den Zollwert - im folgenden "Technischen Ausschuß" genannt - unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, welcher die im Anhang II dieses Übereinkommens bezeichneten Aufgaben erfuellt und nach den darin enthaltenen Verfahrensvorschriften tätig wird.

Konsultationen

Artikel 19

1. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder daß die Erreichung eines der Ziele dieses Übereinkommens durch Handlungen einer anderen Vertragspartei oder anderer Vertragsparteien behindert wird, so kann sie zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei oder den betreffenden Vertragsparteien verlangen. Jede Vertragspartei wird das Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Konsultationen wohlwollend prüfen.

2. Die betreffenden Vertragsparteien werden die verlangten Konsultationen unverzueglich einleiten.

3. Vertragsparteien, die an Konsultationen über eine bestimmte Angelegenheit beteiligt sind, welche die Anwendung dieses Übereinkommens berührt, werden versuchen, diese Konsultationen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abzuschließen. Der Technische Ausschuß wird den an Konsultationen beteiligten Vertragsparteien auf Verlangen Rat und Beistand leisten.

Streitbeilegung

Artikel 20

1. Wurde durch Konsultationen nach Artikel 19 zwischen den beteiligten Vertragsparteien keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht, so tritt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens zusammen, um die Angelegenheit zur Erleichterung einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu untersuchen.

2. Bei der Untersuchung der Angelegenheit und der Wahl seines Vorgehens berücksichtigt der Ausschuß, ob sich der Streitfall auf handelspolitische Überlegungen oder auf Fragen bezieht, die einer genauen technischen Erörterung bedürfen. Der Ausschuß kann von sich aus den Technischen Ausschuß nach Absatz 4 mit der Prüfung jeder Frage beauftragen, die einer technischen Erörterung bedarf. Auf Ersuchen einer Streitpartei, nach deren Ansicht sich die Angelegenheit auf Fragen technischer Art bezieht, muß der Ausschuß den Technischen Ausschuß mit einer solchen Prüfung beauftragen.

3. In jedem Stadium eines Streitbeilegungsverfahrens können entsprechende fachkundige Gremien und Fachleute zu Rate gezogen und um Aufklärung und Beistand ersucht werden. Der Ausschuß hat die die Streitsache betreffenden Ergebnisse der Arbeiten des Technischen Ausschusses zu berücksichtigen.

Technische Fragen

4. Wird an den Technischen Ausschuß ein Ersuchen nach Absatz 2 gestellt, so prüft der Technische Ausschuß die Angelegenheit und berichtet dem Ausschuß innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die technische Frage vorgelegt wurde, sofern diese Frist nicht im gegenseitigen Einverständnis der Streitparteien verlängert wird.

Verfahren der Sondergruppen ("panels")

5. In Fällen, in denen die Angelegenheit nicht an den Technischen Ausschuß verwiesen wird, setzt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, wenn innerhalb von 3 Monaten nach dem Untersuchungsantrag an den Ausschuß keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht wurde. Ist dagegen die Angelegenheit an den Technischen Ausschuß verwiesen worden, so setzt der Ausschuß auf Ersuchen einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, wenn innerhalb eines Monats nach der Vorlage des Berichtes des Technischen Ausschusses an den Ausschuß keine allseits zufriedenstellende Lösung erreicht wurde.

6. a) Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so ist für ihre Tätigkeit das in Anhang III vorgesehene Verfahren maßgebend.

b) Hat der Technische Ausschuß über die technischen Fragen des Streitfalles Bericht erstattet, so legt die Sondergruppe diesen Bericht ihrer Erörterung der technischen Fragen des Streitfalles zugrunde.

Durchsetzung

7. Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichtes des Technischen Ausschusses oder der Sondergruppe an den Ausschuß prüft dieser die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Der Ausschuß ergreift entsprechende Maßnahmen hinsichtlich der Berichte der Sondergruppe in der Regel innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Berichtes.

Zu solchen Maßnahmen gehören: i) eine Feststellung des Sachverhalts;

ii) Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien oder eine andere geeignet erscheinende Entscheidung.

8. Sieht sich eine Vertragspartei, an die eine Empfehlung gerichtet ist, ausserstande, diese auszuführen, so hat sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Ausschuß schriftlich zu begründen. In diesem Fall hat der Ausschuß zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen geeignet erscheinen.

9. Der Ausschuß kann eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, in bezug auf eine oder mehrere andere Vertragsparteien die Erfuellung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in einem nach Feststellung des Ausschusses angemessenen Umfang auszusetzen, wenn er der Ansicht ist, daß die Umstände hinreichend schwerwiegend sind, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen.

10. Der Ausschuß verfolgt jede Angelegenheit, in der er Empfehlungen erteilt oder Entscheidungen getroffen hat.

11. Entsteht zwischen den Vertragsparteien über Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen ein Streitfall, so sollen sie das Streitbeilegungsverfahren nach diesem Übereinkommen ausschöpfen, bevor sie von den ihnen aus dem GATT zustehenden Rechten einschließlich der nach Artikel XXIII Gebrauch machen.

TEIL III BESONDERE UND DIFFERENZIERTE BEHANDLUNG

Artikel 21

1. Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens für diese Länder aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT;

2. Zusätzlich zu Absatz 1 können Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) iii) und des Artikels 6 für einen Zeitraum von längstens 3 Jahren im Anschluß an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsländer, die sich für einen solchen Aufschub entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

3. Entwickelte Länder, die Vertragsparteien sind, leisten den Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, auf Antrag technische Hilfe zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die entwickelten Länder Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalschulung, Beistand bei der Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollbewertung und Ratschläge für die Anwendung dieses Übereinkommens einschließen können.

TEIL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Annahme und Beitritt

Artikel 22

1. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

2. Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.

3. Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT.

4. In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und b) des Allgemeinen Abkommens.

Vorbehalte

Artikel 23

Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung er anderen Vertragsparteien gemacht werden.

Inkrafttreten

Artikel 24

Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1981 für die Regierungen (1) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

Artikel 25

1. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, gewährleistet, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens übereinstimmen. (1)Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierungen" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

2. Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Anwendung.

Überprüfung

Artikel 26

Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet die Vertragsparteien des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraumes.

Änderungen

Artikel 27

Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem aufgrund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Ausschuß festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von dieser Vertragspartei angenommen worden ist.

Rücktritt

Artikel 28

Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann nach Eingang einer solchen Notifizierung verlangen, daß der Ausschuß umgehend zusammentritt.

Sekretariat

Artikel 29

Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen, ausgenommen bezueglich jener Verantwortlichkeiten, die dem Technischen Ausschuß im besonderen übertragen sind, der vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens betreut wird.

Hinterlegung

Artikel 30

Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens, und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Artikel 27 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Artikel 22 und jeden Rücktritt nach Artikel 28 notifiziert.

Registrierung

Artikel 31

Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

ANHANG I ERLÄUTERNDE ANMERKUNGEN

ALLGEMEINE ANMERKUNG

Reihenfolge der Anwendung der Bewertungsmethoden

1. Artikel 1 bis 7 bestimmen, wie der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Übereinkommen ermittelt wird. Die Bewertungsmethoden sind in der anzuwendenden Reihenfolge aufgeführt. Die vorrangig anzuwendende Methode der Zollwertermittlung ist in Artikel 1 festgelegt, das heisst, eingeführte Waren werden nach diesem Artikel bewertet, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind.

2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist er nach dem erstmöglichen der nachfolgenden Artikel zu ermitteln, der jeweils anwendbar ist. Abgesehen von der Regelung in Artikel 4 können die nächstfolgenden Artikel erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach dem vorangehenden Artikel ermittelt werden kann.

3. Sofern der Einführer nicht die Umkehrung der Reihenfolge der Artikel 5 und 6 beantragt, ist die normale Reihenfolge einzuhalten. Stellt der Einführer einen solchen Antrag, erweist sich dann aber eine Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 6 als unmöglich, so ist der Zollwert nach Artikel 5 festzulegen, wenn dieser anwendbar ist.

4. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 bis 6 ermittelt werden, so ist er nach Artikel 7 zu ermitteln.

Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze

1. Der Begriff "Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze" bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie die Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche finanziellen Aufstellungen vorbereitet werden. Hierbei kann es sich sowohl um grobe Richtlinien von allgemeiner Geltung als auch um ins Einzelne gehende Praktiken und Verfahren handeln.

2. Nach diesem Übereinkommen haben die Zollverwaltungen der einzelnen Vertragsparteien Informationen zu verwenden, die den allgemein angenommenen Buchführunsgrundsätzen in dem betreffenden Land entsprechen und sich für den anzuwendenen Artikel eignen. So soll beispielsweise die Ermittlung des üblichen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 5 unter Verwendung von Informationen durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Einfuhrlandes übereinstimmen. Andererseits soll die Ermittlung des üblichen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 6 unter Verwendung von Informationen durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Herstellungslandes in Einklang stehen. Ein weiteres Beispiel : die Ermittlung des Wertes eines in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) ii) im Einfuhrland hergestellten Gegenstands erfolgt unter Verwendung von Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen dieses Landes übereinstimmen.

Anmerkung zu Artikel 1

Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis

Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu seinen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen ; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer.

Vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten werden, abgesehen von denen, für die in Artikel 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwertes dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen.

Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, daß sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden: a) Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden;

b) Beförderungskosten nach der Einfuhr;

c) Zölle und Abgaben des Einfuhrlandes.

Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bezieht sich auf den Preis für die eingeführten Waren. Somit gehören Dividenden oder andere Zahlungen des Käufers an den Verkäufer, die sich nicht auf die eingeführten Waren beziehen, nicht zum Zollwert.

Zu Absatz 1 Buchstabe a) iii)

Zu den Einschränkungen, die einen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht unannehmbar machen, gehören solche, die sich nicht wesentlich auf den Wert der Waren auswirken. Ein Beispiel für derartige Einschränkungen ist, daß ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, zu dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen.

Zu Absatz 1 Buchstabe b)

Liegen bezueglich des Kaufgeschäfts oder des Preises Bedingungen vor oder sind Leistungen zu erbringen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, so kann der Transaktionswert für Zollzwecke nicht anerkannt werden. Beispiele hierfür sind: a) Der Verkäufer legt den Preis für die eingeführten Waren unter der Bedingung fest, daß der Käufer auch andere Waren in bestimmten Mengen kauft.

b) Der Preis für die eingeführten Waren hängt von dem Preis oder den Preisen ab, zu denen der Käufer der eingeführten Waren dem Verkäufer der eingeführten Ware andere Waren verkauft.

c) Der Preis wird auf der Grundlage einer nicht mit den eingeführten Waren zusammenhängenden Form der Bezahlung festgelegt ; das ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich bei den eingeführten Waren um Halbfertigerzeugnisse handelt, die von dem Verkäufer unter der Bedingung geliefert worden sind, daß er eine bestimmte Menge der Fertigerzeugnisse erhält.

Bedingungen oder Leistungen jedoch, die sich auf die Erzeugung oder den Absatz der eingeführten Waren beziehen, führen nicht zur Ablehnung des "Transaktionswerts". So hat beispielsweise der Umstand, daß der Käufer den Verkäufer mit im Einfuhrland entwickelten Techniken und Plänen beliefert, nicht die Ablehnung des "Transaktionswerts" nach Artikel 1 zur Folge. Ebenso ist dann, wenn der Käufer auf eigene Rechnung, wenn auch nach Absprache mit dem Verkäufer, für den Absatz der eingeführten Waren selbst tätig wird, der Wert dieser Tätigkeiten nicht Teil des Zollwerts ; ausserdem dürfen solche Tätigkeiten nicht zur Ablehnung des "Transaktionswerts" führen.

Zu Absatz 2

1. Absatz 2 Buchstaben a) und b) sehen unterschiedliche Mittel für die Feststellung vor, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann.

2. Absatz 2 Buchstabe a) sieht vor, daß, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, die Begleitumstände des Kaufgeschäfts untersucht werden sollen und der "Transaktionswert" als Zollwert anerkannt wird, sofern diese Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifelt die Zollverwaltung nicht daran, das der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne daß weitere Informationen vom Einführer verlangt werden. Beispielsweise kann die Zollverwaltung schon früher die Verbundenheit untersucht haben, oder sie kann schon über ausführliche Informationen über den Käufer und den Verkäufer verfügen, und sie kann bereits anhand einer solchen Untersuchung oder Information zu dem Ergebnis gekommen sein, daß die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat.

3. Kann die Zollverwaltung den "Transaktionswert" nicht ohne weitere Nachforschung anerkennen, so gibt sie dem Einführer Gelegenheit zur Beschaffung solcher weitergehender Informationen, die für die Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts durch sie erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang muß die Zollverwaltung bereit sein, die maßgebenden Gesichtspunkte des Kaufgeschäfts zu untersuchen, einschließlich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und wie der betreffende Preis zustande gekommen ist, um feststellen zu können, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat. Kann aufgezeigt werden, daß Käufer und Verkäufer, obwohl nach Artikel 15 miteinander verbunden, voneinander kaufen oder einander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären, so würde dies zeigen, daß der Preis durch diese Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein Beispiel hierfür : Ist der Preis im Einklang mit der in der betreffenden Branche üblichen Preispraxis festgelegt worden oder so wie der Verkäufer die Preise für Verkäufe an Käufer festsetzt, die nicht mit ihm verbunden sind, so zeigt dies, daß der Preis durch die Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein weiteres Beispiel : wird aufgezeigt, daß der Preis für die Deckung aller Kosten zuzueglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repräsentativen Zeitraums (zum Beispiel auf jährlicher Grundlage) bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so würde dies zeigen, daß der Peis nicht beeinflusst wurde.

4. Absatz 2 Buchstabe b) gibt dem Einführer die Möglichkeit darzulegen, daß der "Transaktionswert" einem zuvor von der Zollverwaltung anerkannten "Vergleichswert" sehr nahe kommt und daher nach Artikel 1 anerkannt werden kann. Sofern nach Artikel 2 Buchstabe b) ein Vergleichswert gefunden wird, braucht die Frage nach der Beeinflussung des Preises nach Absatz 2 Buchstabe a) nicht untersucht zu werden. Verfügt die Zollverwaltung schon über ausreichende Informationen, die sie ohne weitere eingehende Untersuchung zu dem Ergebnis kommen lassen, daß einer der in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Vergleichswerte gefunden wurde, so liegt kein Grund vor, den Einführer darlegen zu lassen, daß der Vergleich auch hier zum Erfolg führt. In Absatz 2 Buchstabe b) bedeutet der Begriff "nicht verbundene Käufer" Käufer, die in keinem konkreten Anwendungsfall mit dem Verkäufer verbunden sind.

Zu Absatz 2 Buchstabe b)

Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert "sehr nahe kommt", müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren, die Art des Industriezweigs, die Saison, in der die Waren eingeführt werden und die Feststellung ob der Unterschied bei den Preisen im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fall verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Maßstab, etwa in Form eines festgelegten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann zum Beispiel ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein grosser Unterschied in einem Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der "Transaktionswert" dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) angeführten "Vergleichswert" sehr nahe kommt.

Anmerkungen zu Artikel 2

1. Bei der Anwendung des Artikels 2 soll die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche Waren auf der gleichen Handelsstufe und über in im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleiche Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfuellt: a) ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge;

b) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im wesentlichen gleiche Menge;

c) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge.

2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen wegen a) sich nur auf die Menge beziehender Faktoren;

b) sich nur auf die Handelsstufe beziehender Faktoren;

c) sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehender Faktoren.

3. Der Begriff "und/oder" lässt genügend Spielraum zur Heranziehung von Kaufgeschäften und zur Vornahme der unter eine der drei obigen Bedingungen fallenden notwendigen Berichtigungen.

4. Der "Transaktionswert" eingeführter gleicher Waren im Sinne des Artikels 2 ist ein Zollwert, der - gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen - bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.

5. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen unterschiedlicher Handelsstufen oder abweichender Mengen ist, daß eine solche Berichtigung - unabhängig davon, ob dieses zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt - nur aufgrund vorgelegter Nachweise vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, zum Beispiel gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel : bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichen Waren, für die ein "Transaktionswert" vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, daß der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muß bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, daß ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als Wahrheitsgemäß erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Maßstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 2 nicht angebracht.

Anmerkungen zu Artikel 3

1. Bei der Anwendung des Artikels 3 soll die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfuellt: a) ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge;

b) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im wesentlichen gleiche Menge;

c) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge.

2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen wegen a) sich nur auf die Menge beziehender Faktoren;

b) sich nur auf die Handelsstufe beziehender Faktoren;

c) sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehender Faktoren.

3. Der Begriff "und/oder" lässt genügend Spielraum zur Heranziehung von Kaufgeschäften und zur Vornahme der unter eine der drei Bedingungen fallenden notwendigen Berichtigungen.

4. Der "Transaktionswert" eingeführter gleichartiger Waren ist ein Zollwert, der - gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen - bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.

5. Voraussetzung für eine Berichtigung wegen unterschiedlicher Handelsstufen oder abweichender Mengen ist, daß eine solche Berichtigung - unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt - nur aufgrund vorgelegter Nachweise vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, zum Beispiel gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel : bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichartigen Waren, für die ein "Transaktionswert" vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, daß der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muß bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, daß ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als wahrheitsgemäß erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Maßstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 nicht angebracht.

Anmerkungen zu Artikel 5

1. Der Begriff "Preis je Einheit, zu dem ... Waren in den grössten Mengen insgesamt" verkauft werden, bedeutet den Preis, zu dem die grösste Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren, auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen.

2. Hierfür ein Beispiel : Waren werden nach einer Preisliste verkauft, die günstigere Preise je Einheit für in grösseren Mengen getätigte Käufe vorsieht.

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Die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80 ; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt auf 90.

3. Ein anderes Beispiel hierfür : es liegen zwei Verkäufe vor, bei dem ersten Verkauf werden 500 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei dem zweiten Verkauf werden 400 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 500, der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt ist daher 95.

4. Ein drittes Beispiel betrifft den Fall, daß verschiedene Mengen zu verschiedenen Preisen verkauft werden. >PIC FILE= "T0012811">

Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 65 ; der Preis je Einheit für die jeweils grösste Menge insgesamt ist daher 90.

5. Ein Verkauf im Einfuhrland im Sinne von Absatz 1 an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar, unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen irgendwelche der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Gegenstände oder Leistungen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefert oder erbringt, wird bei der Feststellung des Preises je Einheit nach Artikel 5 nicht in Betracht gezogen.

6. Zu beachten ist, daß der in Artikel 5 Absatz 1 angeführte Begriff "Gewinn und Gemeinkosten" als Ganzes anzusehen ist.

Das Ausmaß der insoweit vorzunehmenden Absetzungen wird auf der Grundlage der von dem oder für den Einführer gelieferten Angaben ermittelt, es sei denn, daß seine Zahlen nicht mit denjenigen in Einklang stehen, die sich bei Verkäufen eingeführter Waren derselben Gattung oder Art im Einfuhrland ergeben. Stehen die Zahlen des Einführers nicht mit den vorgenannten Zahlen in Einklang, so kann der Betrag für "Gewinn und Gemeinkosten" auf eine andere als die vom oder für den Einführer gegebene einschlägige Information gestützt werden.

7. Die "Gemeinkosten" umfassen die direkten und indirekten Kosten für den Absatz der betreffenden Waren.

8. Örtliche Angaben aufgrund des Verkaufes der Waren, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) iv) nicht abgesetzt worden sind, können nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) i) abgezogen werden.

9. Bei der Ermittlung der Provisionen oder der üblichen "Gewinn und Gemeinkosten" nach Artikel 5 Absatz 1 muß die Frage, ob bestimmte Waren der selben Gattung oder Art wie andere Waren angehören, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entschieden werden. Dabei werden Verkäufe im Einfuhrland untersucht, die eingeführte Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren betreffen und zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für die die notwendigen Informationen beschafft werden können. Der Begriff "Waren derselben Gattung oder Art" im Sinne von Artikel 5 umfasst sowohl Waren aus dem gleichen Land wie die zu bewertenden Waren als auch aus anderen Ländern eingeführte Waren.

10. Als "frühester Zeitpunkt" im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren über für die Ermittlung des Preises je Einheit ausreichende Mengen vorliegen.

11. Die bei Anwendung des Artikel 5 Absatz 2 vorzunehmenden Abzuege für die Wertsteigerung durch weitere Be- und Verarbeitung müssen sich auf objektive und quantitativ bestimmbare Daten stützen, die sich auf die Kosten einer solchen Arbeit beziehen. Anerkannte industrielle Verarbeitungsmethoden, Industrienormen, Rezepturen, Konstruktionsverfahren und andere industrielle Verfahren bilden die Grundlage der Berechnungen.

12. Die Bewertungsmethode nach Artikel 5 Absatz 2 sollte normalerweise nicht angewendet werden, wenn die eingeführten Waren aufgrund der weiteren Be- oder Verarbeitung ihre Nämlichkeit verlieren. Es können jedoch Fälle auftreten, in denen die Wertsteigerung durch die Be- oder Verarbeitung trotz Verlustes der Nämlichkeit der eingeführten Waren ohne erhebliche Schwierigkeiten genau ermittelt werden kann. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die eingeführten Waren zwar ihre Nämlichkeit behalten, jedoch einen so unbedeutenden Bestandteil der im Einfuhrland verkauften Waren darstellen, daß die Anwendung dieser Bewertungsmethode nicht gerechtfertigt ist. Demgemäß muß jeder derartige Sachverhalt von Fall zu Fall geprüft werden.

Anmerkungen zu Artikel 6

1. Der Zollwert wird nach diesem Übereinkommen grundsätzlich anhand von im Einfuhrland leicht verfügbaren Informationen ermittelt. Für die Ermittlung eines "errechneten Wertes" kann es jedoch notwendig sein, die Angaben über die Herstellungskosten der zu bewertenden Waren und andere Angaben, die ausserhalb des Einfuhrlandes beschafft werden müssen, zu überprüfen. Ausserdem untersteht der Hersteller der Waren meist nicht der Hoheitsgewalt der Behörden des Einfuhrlandes. Die Verwendung der Methode des "errechneten Wertes" ist im allgemeinen auf die Fälle beschränkt, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind und der Hersteller bereit ist, den Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Preisberechnungen zu liefern und gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen möglich zu machen.

2. Die "Kosten oder der Wert" im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) sind aufgrund von Angaben zu ermitteln, die sich auf die Herstellung der zu bewertenden Waren beziehen und vom oder für den Hersteller geliefert werden. Die Ermittlung ist auf die Buchhaltungskonten des Herstellers zu stützen, sofern diese Konten den im Herstellungsland angewendeten allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen.

3. Zu den "Kosten oder dem Wert" gehören die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) ii) und iii) aufgeführten Kosten. Ferner gehört dazu der entsprechend der einschlägigen Anmerkung zu Artikel 8 anteilig aufgeteilte Wert aller in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht wurden. Der Wert der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) iv) aufgeführten und im Einfuhrland hergestellten Elemente wird nur insoweit mit einbezogen, als sie dem Hersteller in Rechnung gestellt werden. Selbstverständlich dürfen die Kosten oder Werte der in diesem Absatz behandelten Gegenstände oder Leistungen bei der Ermittlung des "errechneten Wertes" nicht zweimal angerechnet werden.

4. Der "Betrag für Gewinn und Gemeinkosten" im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) ist aufgrund der vom oder für den Hersteller gelieferten Angaben festzusetzen, es sei denn, daß seine Zahlen nicht mit denen in Einklang stehen, die sich üblicherweise beim Verkauf von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die von den Herstellern im Ausfuhrland zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden.

5. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der "Betrag für Gewinn und Gemeinkosten" als Ganzes anzusehen ist. Wenn daher in einem bestimmten Fall die Gewinnmarge des Herstellers niedrig ist und seine Gemeinkosten hoch liegen, so können sein Gewinn und seine Gemeinkosten zusammen trotzdem mit dem in Einklang stehen, was sich gewöhnlich bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art ergibt. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Erzeugnis im Einfuhrland neu auf den Markt gebracht wird und der Hersteller es deshalb in Kauf nimmt, zunächst keinen oder nur einen geringen Gewinn zu erzielen, um seine mit der Einführung des Erzeugnisses zusammenhängenden hohen Gemeinkosten zu decken. Kann der Hersteller darlegen, daß er beim Verkauf der eingeführten Waren aufgrund besonderer handelsbedingter Umstände nur einen geringen Gewinn erzielt, so wird sein tatsächlicher Gewinn berücksichtigt, sofern er triftige kaufmännische Gründe zu dessen Rechtfertigung anführen kann und seine Preispolitik der üblichen Preispolitik des betreffenden Industriezweigs entspricht. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn Hersteller wegen eines nicht vorhersehbaren Nachfragerückgangs gezwungen sind, vorübergehend ihre Preise zu senken oder wenn sie Waren zur Ergänzung eines im Einfuhrland hergestellten Warensortiments verkaufen und sich zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringen Gewinn begnügen. Stehen die Zahlenangaben des Herstellers für Gewinn und Gemeinkosten nicht mit den Zahlen in Einklang, die sich üblicherweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die im Ausfuhrland von Herstellern zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere einschlägige Informationen als die vom oder für den Hersteller der Waren gemachten Angaben gestützt werden.

6. Werden andere Informationen als die vom oder für den Hersteller gemachten Angaben für die Ermittlung eines "errechneten Wertes" benutzt, so haben die Behörden des Einfuhrlandes den Einführer auf dessen Antrag über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen, vorbehaltlich des Artikels 10, zu unterrichten.

7. Zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) angeführten "Gemeinkosten" gehören auch die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) umfasst werden.

8. Ob bestimmte Waren "derselben Gattung oder Art" wie andere Waren angehören, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände zu ermitteln. Bei der Ermittlung der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 6 werden Verkäufe zur Ausfuhr in das Einfuhrland untersucht, die zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für welche die notwendigen Informationen beschafft werden können. "Waren derselben Gattung oder Art" im Sinne von Artikel 6 müssen aus demselben Land stammen wie die zu bewertenden Waren.

Anmerkungen zu Artikel 7

1. Die nach Artikel 7 ermittelten Zollwerte sollen möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.

2. Als Bewertungsmethoden nach Artikel 7 sollen die in den Artikeln 1 bis 6 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Artikels 7.

3. Einige Beispiele für eine angemessene Flexibilität: a) Gleiche Waren - Das Erfordernis, daß die gleichen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden ; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleiche Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein ; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleicher Waren können herangezogen werden.